Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.09.2021 | |
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Aktenzeichen | VG 5 L 237/21 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2021:0915.5L237.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu ¼.
2. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Sperrung des Badesees „Helenesee“ aufgrund einer im Zuge einer im nordöstlichen Uferbereich erfolgten Rutschung erlassenen Allgemeinverfügung.
Der als „Helenesee“ bezeichnete Grundwassersee ist ein ehemaliger Braunkohletagebau südwestlich der S... mit einer Wasserfläche von circa 210 ha.
Die Antragstellerin zu 1. erwarb auf Grundlage eines mit der S... geschlossenen Erbbaurechtsvertrages das Recht und die Verpflichtung, auf dem Erbbaugelände den Freizeit- und Campingplatz Helenesee zu betreiben, bauliche Anlagen zu errichten und sonstige Maßnahmen entsprechend einem Nutzungskonzept sowie einem ergänzenden Investitionsplan durchzuführen. Die Antragstellerin zu 2. betreibt auf dem Gelände Bungalows sowie einen Zelt- und Caravanplatz. Die Antragstellerin zu 3. vermarktet das Seeufer für Festivals und Events, an denen sie aus Miet- und Ticketerlösen beteiligt wird. Der Antragsteller zu 4. betreibt in der Nähe des Oststrandes des Sees ein Unternehmen zur Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen, Bungalows, Grundstücken und Freizeitanlagen.
Am 9. März 2021 erfolgte eine Rutschung in der nordöstlichen Uferzone des Helenesees mit einem Rutschungsvolumen von etwa 500 m³ im Flachwasserbereich. Die uferparallele Länge der Rutschung betrug circa 27 m. Infolgedessen wurden im Rutschungsbereich landseitig geodätische Messungen und Unterwasserlotungen zur Ermittlung der Ausdehnung des Rutschungskessels durchgeführt. Diese Untersuchungen wurden im Gutachten der Firma „Beratende Ingenieure für Umweltgeotechnik und Grundbau GmbH“ (im Folgenden: BIUG) vom 26. April 2021 ausgewertet.
Am 21. Mai 2021 erließ der Antragsgegner die verfahrensgegenständliche Allgemeinverfügung. Darin heißt es unter Ziffer 1.:
„1. Innerhalb des in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung dargestellten Sperrbereiches, der vor Ort durch Schilder gekennzeichnet ist, sind mit sofortiger Wirkung folgende Verhaltensanforderungen zu beachten:
- Das Betreten und Befahren der in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung dargestellten Sperrbereiche ist mit sofortiger Wirkung untersagt. Dazu gehören auch das Betreten der Uferzone sowie der anschließenden Flachwasserbereiche. Die Sperrbereiche umfassen die Strandbereiche bis zur Promenade des West- und Nordufers mit den Flurstücken 50, 51, 64, 66, 67, 68, 69 und 89 in der Flur der Gemarkung F... und dem Flurstück 65 in der Flur 12 der Gemarkung M....
- Ausnahmen in dringend notwendigen Fällen bedürfen der Zustimmung des LBGR. Hierfür ist dem LBGR eine geotechnische Untersuchung − angefertigt durch einen in der Referenzliste des LBGR geführten Sachverständigen für Böschungen/Geotechnik − vorzulegen.“
Zugleich ordnete der Antragsgegner unter Ziffer 2. der Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehbarkeit an. Das unter Ziffer 1., 1. Spiegelstrich verfügte Betretungs- und Befahrungsverbot betrifft einen Abschnitt von circa 3,3 km Länge. In Umsetzung der Allgemeinverfügung wurde ein Zaun errichtet, um den Zutritt zum Sperrbereich zu verhindern. Unter dem 31. Mai 2021 erhoben die Antragsteller zu 1. bis 3. Widerspruch und unter dem 15. Juni 2021 erhob der Antragsteller zu 4. Widerspruch gegen die Sperrungsanordnung.
Am 23. Juni 2021 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung lassen sie u. a. ausführen, dass die Antragsteller aufgrund der Sperrung einen massiven und existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schaden erleiden würden. Die Antragstellerin zu 1. könne aufgrund der Sperrung das Erbbaugelände nicht mehr zu den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzen. Den Antragstellern zu 2. bis 4. drohe bei Aufrechterhaltung der Sperrung bereits bis zum 31. Juni 2021 ein Schaden in Höhe von circa 1 Mio Euro. Zu berücksichtigen seien ferner die von den Antragstellern seit 2012 getätigten Investitionen in Höhe von circa 8 Mio Euro.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung leide an einem Begründungsdefizit. Die Begründung erschöpfe sich in einer Wiederholung des Gesetzestextes sowie einem formelhaften Hinweis auf die Bedeutung des Rechtsgutes Leib und Leben. Es werde kein Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt. Auch der weiteren Begründung der Allgemeinverfügung lasse sich kein konkreter Grund entnehmen. Es werde auch nicht hinreichend dargelegt, woraus sich die besondere Dringlichkeit im Einzelfall ergebe.
Die Allgemeinverfügung sei zudem formell rechtswidrig. Sie genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Mangelnde Bestimmtheit ergebe sich hinsichtlich des räumlichen Umgriffs. Für den Adressaten sei unklar, wie weit der festgesetzte Sperrbereich reiche. Die der Allgemeinverfügung als Anlage beigefügte Karte enthalte bereits keine Angabe zum verwendeten Kartenmaßstab. Ebenso finde sich darin keine zeichnerische Darstellung der im Tenor der Allgemeinverfügung benannten Flurstücke. Die dort eingezeichnete Linie beschreibe keinen Bereich. Aus dem Ausnahmetatbestand unter Ziffer 1., 2. Spiegelstrich der Allgemeinverfügung, wonach in dringend notwendigen Fällen mit Zustimmung des Antragsgegners Ausnahmen erteilt werden können, ergebe sich nicht, wann ein dringend notwendiger Fall vorliege. Die Begründung der Allgemeinverfügung nehme auf den Ausnahmetatbestand keinen Bezug. Aus dem Wortlaut sowie Zweck und Zusammenhang ließen sich keine objektiven Kriterien zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs entnehmen.
Die Allgemeinverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle bereits am Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OBG. Vom Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr sei nicht auszugehen. Entsprechende Angaben, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit der Realisierung einer Gefährdung zu rechnen sei, gingen weder aus der Allgemeinverfügung noch aus dem ihr zugrunde liegenden Gutachten hervor. Eine − wie hier vorliegende − Maßnahme der Gefahrenvorsorge sei von der Generalklausel nicht gedeckt.
Die Allgemeinverfügung sei schließlich unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe mildere, gleich geeignete Mittel nicht geprüft. Die Sperrung des Sees auf seiner gesamten Länge sowie das zeitlich unbefristete Betretungsverbot seien unverhältnismäßig. Der Ausnahmetatbestand sei zu eng gefasst, indem er dem Adressaten der Allgemeinverfügung nicht freigestellt lasse, ob er auf einen in der Referenzliste aufgeführten oder einen anderen, ebenso qualifizierten Sachverständigen zurückgreifen wolle. Der Antragsgegner habe es auch versäumt, die wirtschaftlichen Folgen seiner Entscheidung abzumildern. Den Antragstellern stünden Entschädigungsansprüche zu.
Die Antragsteller beantragen,
1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. vom 31. Mai 2021 sowie des Antragstellers zu 4. vom 15. Juni 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2021 wiederherzustellen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. vom 31. Mai 2021 sowie des Antragstellers zu 4. vom 15. Juni 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2021 wiederherzustellen, soweit von der verfügten Sperrung auch der Westuferbereich und der Norduferbereich des Helenesees betroffen sind,
2. die Beseitigung des in Umsetzung der Allgemeinverfügung vom 21. Mai 2021 errichteten Zaunes anzuordnen, soweit der Antrag zu 1. Erfolg hat.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass seitens der Antragsteller schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Selbst bei unterstelltem Erfolg der Anträge bestünde das Badeverbot aufgrund der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 19. März 2021 weiter fort.
Darüber hinaus werde die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich hier schon aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst, nämlich dem Schutz von Leib und Leben vor den Gefahren durch mögliche weitere Rutschungsereignisse im Ufer- bzw. Flachwasserbereich des Helenesees.
Die Allgemeinverfügung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Die vom Sperrbereich umfassten Grundstücke seien in Ziffer 1., 1. Spiegelstrich grundbuchmäßig bezeichnet. Die Anlage 1 „Übersichtskarte Sperrbereich Helenesee“ diene ergänzend der Visualisierung. Die Allgemeinverfügung verweise darauf, dass der Sperrbereich vor Ort durch Schilder gekennzeichnet sei. Vor Ort sei der Sperrbereich durch einen beschilderten Zaun abgegrenzt. Ebenso genüge der Ausnahmetatbestand unter Ziffer 1., 2. Spiegelstrich dem Bestimmtheitsgebot. Die Gewährung von Ausnahmen in „dringend notwendigen Fällen“ trage dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage die Dauer der Sperrung nicht verlässlich festgelegt werden könne. Der darin enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff sei auslegungsfähig und müsse auch nicht zwingend mit Regelbeispielen untersetzt werden. Die an die Gewährung einer Ausnahme gebundene Vorlagepflicht einer geotechnischen Untersuchung, vorgenommen durch einen bestimmten Kreis von Sachverständigen, sei im Hinblick auf die erforderliche spezielle Sachkunde zur Vornahme von geotechnischen Bewertungen im stillgelegten Braunkohletagebau ebenfalls gerechtfertigt.
Es liege zudem eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Weitere Schadensereignisse − wie die am 9. März 2021 erfolgte Rutschung am östlichen Nordufer − könnten aufgrund entsprechender Verhältnisse auch an anderen Stellen des Strand- bzw. Flachwasserbereiches jederzeit auftreten. Diese Einschätzung habe der Antragsgegner aufgrund hinreichender Kenntnisse und Erfahrungswerte hinsichtlich der Verflüssigungsgefahren in gekippten Bereichen des ehemaligen Braunkohletagebaus unbeschadet der noch vorzunehmenden Untersuchungen zur Präzisierung der Verkippungsbereiche treffen können. Die bestehende Gefahrensituation werde durch die Bewertungen im Zwischenbericht der BIUG vom 31. Juli 2021 noch einmal bestätigt und darüber hinaus festgestellt, dass im Strand- bzw. Flachwasserbereich vollständige Festigkeitsverluste möglich seien. Durch das Betreten bzw. Befahren dieses verflüssungsfähigen Bodens könnten Setzungsfließen bzw. Untergrundverflüssigungen auftreten. Anwesende Personen oder Sachgegenstände könnten im verflüssigten Boden versinken bzw. verschüttet werden. Der Zwischenbericht bestätige auch die Ersteinschätzung der BIUG zur Senkung des Seewasserspiegels. Zwischen dem maximalen Wasserstand im Jahre 1989 und dem minimalen Wasserstand im Jahre 2021 liege eine Differenz von 1,37 m.
Die Allgemeinverfügung werde auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Aufgrund der bisherigen intensiven touristischen Nutzung des Helenesees könne der bestehenden Gefahr nur durch Unterbinden des Personenzutritts im Strandbereich in geeigneter Weise begegnet werden. Die Allgemeinverfügung sei auch angemessen. Dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller stehe das für die Sperrung streitende Interesse des Schutzes von Leib und Leben einer Vielzahl von Personen als überragendes Gewicht gegenüber.
II.
Die Anträge zu 1. und zu 2. sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Anträge sind zulässig (1.), haben in der Sache jedoch keinen Erfolg (2. und 3.).
1. Die Anträge sind insbesondere nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt der Erlass der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 3. August 2021 der S_____das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen. Dieses entfällt nämlich nur dann, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinerlei rechtlichen Vorteil (mehr) verschaffen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110/93 -, juris Rn. 3 und Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 6). Davon ist hier nicht auszugehen. Betroffene eines belastenden Verwaltungsaktes verlieren ihr schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Außervollzugsetzung nicht schon allein dadurch, dass sie einem weiteren belastenden Verwaltungsakt mit gleichen oder ähnlichen Rechtswirkungen ausgesetzt werden. Denn selbst, wenn der mit der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 21. Mai 2021 erlassene Sperrbereich der Ufer- und Flachwasserbereiche des Helenesees ebenfalls von den Verboten nach Ziffer XIII. Nr. 1 der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 3. August 2021 erfasst würde, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nach einem Erfolg des vorliegenden Eilantrags auch die Tierseuchenallgemeinverfügung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Diese Möglichkeit reicht für das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aus (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4/09 -, juris Rn. 24).
b) Die Antragsteller sind auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt.
Für die Annahme einer Antragsbefugnis muss der jeweilige Antragsteller geltend machen, durch die Ablehnung bzw. Verweigerung eines staatlichen bzw. behördlichen Handelns, Tuns oder einer Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Antragsbefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung der geltend gemachten Rechte als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen können, mithin eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 2/80 -, juris Rn. 42 und Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, juris Rn. 7).
Gemessen daran ist die Antragstellerin zu 1. antragsbefugt, da die aus ihrem Erbbaurecht resultierende Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Bewirtschaftung der insbesondere auch den nordöstlichen Uferbereich des Helenesees umfassenden Flurstücke vom örtlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst wird. Aufgrund der darin enthaltenen belastenden Regelungen kann die Antragstellerin zu 1. eine mögliche Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geltend machen, da auch das Erbbaurecht als subjektives vermögenswertes Recht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. Wendt, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 14 Rn. 24). Gleiches gilt hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 2. und zu 3., die eine mögliche Rechtsverletzung aufgrund des mit der Antragstellerin zu 1. geschlossenen Betreibervertrages sowie Gewerbemiet- und Veranstaltervertrages − auf deren Grundlage sie das Erbbaugelände und angrenzende Flächen als Freizeit- und Campinganlage für Übernachtungs- und Tagesgäste sowie für die Durchführung von Veranstaltungen betreiben und vermarkten − mit vergleichbaren Erwägungen jedenfalls aus ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb herleiten können. Auch der Antragsteller zu 4., welcher unter der Firma „Helenesee Vermietung D_____“ in der Nähe des nordöstlichen Strandbereichs des Helenesees ein Unternehmen zur Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen, Bungalows, Grundstücken und Freizeitanlagen betreibt, kann sich mit Blick auf die seinerseits umfangreich getätigten Investitionen in das „Projekt Helenesee“ jedenfalls auf die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG berufen.
2. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet.
a) In formeller Hinsicht begegnet die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet.Zwar ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller darin zuzustimmen, dass eine den Zwecken des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn sich diese schlüssig mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt und dabei die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen substantiiert darlegt, die zur Ausnahme eines besonderen Vollzugsinteresses führen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 96 m. w. N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 84).
Die Behörde ist aber nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die sich mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt. Sie kann ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt. Die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten ist zwar auch in einem solchen Fall nicht entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1548/90 -, juris Rn. 10). Jedoch kann sie sich darauf beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris Rn. 4 ff.).
Nach diesem Maßstab ist bei der Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sperrungsanordnung, die dem Schutz von potentiellen Besuchern eines rutschungsgefährdeten Badesees dient, eine einzelfallbezogene Interessenabwägung regelmäßig nicht erforderlich. Denn es geht hier um die Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter − nämlich Leben und Gesundheit von Personen −, weswegen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst zusammenfällt. Angesichts der aus möglichen Rutschungsereignissen im Ufer- bzw. Flachwasserbereich des Helenesees für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere der bereits verwirklichten Setzungsfließrutschung im nordöstlichen Uferbereich am 9. März 2021 mit einem nicht unerheblichen Rutschungsvolumen von etwa 500 m³, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
b) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt, bezüglich dessen von der Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 152; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung des Hauptsacheverfahrens dagegen, dass dieser offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 90 ff.).
Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Widersprüche der Antragsteller auf Grundlage der im Verfahren des Eilrechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben; die Allgemeinverfügung erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog. Im Übrigen stellt sich das Vollzugsinteresse an einer effektiven Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum im vorliegenden Fall gegenüber dem Aussetzungsinteresse, das hier mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden begründet wird, als gewichtiger dar.
Vorliegend bestehen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme vom 21. Mai 2021.
Die Regelung des Sperrbereichs erfolgte als Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), da sich das Betretungs- und Befahrungsverbot an alle potentiellen Nutzer des Nord- und Weststrandes des Helenesees richtet. Die Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) i. V. m. § 18 Abs. 1 OBG.
aa) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen bei summarischer Prüfung entgegen dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller keine Bedenken.
Die Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 47 Abs. 4 OBG.Danach ist das L... zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.
Die Allgemeinverfügung wird zudem den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg gerecht. Sie ist insbesondere räumlich hinreichend bestimmt.
Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG müssen Verwaltungsakte, zu denen auch die vorliegend angegriffene Allgemeinverfügung zählt (§ 35 Satz 2 VwVfG), inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 -, juris Rn. 17).
Umfasst der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts – wie im Fall der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2021 – nur bestimmte Teile eines Gebietes, so muss diesem außerdem entnommen werden können, auf welchen räumlichen Geltungsbereich er sich bezieht (vgl. Schwarz, in: HK-VerwR, VwVfG, 5. Auflage 2021, § 37 Rn. 21). Insoweit sind auch Bezugnahmen auf Karten oder Pläne grundsätzlich zulässig (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 36).
Zur Umschreibung des hier maßgeblichen Bereiches benennt Ziffer 1., 1. Spiegelstrich der Allgemeinverfügung die von der Sperrungsanordnung betroffenen Flurstücke und begrenzt den Sperrbereich auf die Strandbereiche bis zur Promenade des West- und Nordufers des Helenesees. Des Weiteren nimmt sie auf eine im Anhang abgedruckte „Übersichtskarte Sperrbereich Helenesee“ Bezug, die den flächenmäßigen Sperrbereich mit einem rotgezogenen Linieneintrag kennzeichnet. Diese Bezugnahme auf die zeichnerischen Darstellungen des beigefügten Kartenausschnitts ist nicht zu beanstanden. Sie erweist sich sogar als besonders geeignet, um den räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung für die Adressaten in anschaulicher Weise zu verdeutlichen. Der Antragsgegner hat darauf geachtet, dass die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der Allgemeinverfügung einander nicht widersprechen, sondern vielmehr ein nachvollziehbares und in sich schlüssiges Regelungsgefüge bilden. Zwar enthält die Übersichtskarte keine Angaben zum verwendeten Kartenmaßstab sowie keine zeichnerische Darstellung der im Tenor unter Ziffer 1., 1. Spiegelstrich der Allgemeinverfügung benannten Flurstücke. Dies führt jedoch nicht zu einem, auch mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, nicht auflösbaren Widerspruch zwischen der textlichen Festlegung der grundbuchmäßig bezeichneten Grundstücke und der graphischen Darstellung des im Anhang abgebildeten Kartenausschnitts, welcher eine Zuordnung des von der Sperrungsanordnung betroffenen Gebietes nicht (mehr) möglich machen würde. Die Flächensperrung bezieht sich im Tenor der Allgemeinverfügung auf „das Betreten der Uferzone sowie der anschließenden Flachwasserbereiche“, mithin auf die gesamten vom Badebetrieb umfassten Strandbereiche einschließlich Promenade des West- und Nordufers. Diese Formulierung genügt, um den Umgriff des Sperrbereichs so zu umreißen, dass der interessierte − auch nicht ortskundige − Bürger erkennen kann, welche Teile des den Helenesee umgebenden Gebietes von der Sperrungsanordnung erfasst sein sollen. Demgegenüber bedurfte es der Festlegung einer parzellenscharfen Abgrenzung unter Angabe der im Tenor benannten Flurstücke und der Angabe eines Kartenmaßstabs in der als Bestandteil der Allgemeinverfügung mitveröffentlichten Karte entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Denn die Flurstücke sind aufgrund ihrer ausdrücklichen Bezeichnung im Tenor sowie aufgrund der Feststellbarkeit des Maßstabs der beigefügten Karte und der Erkennbarkeit der Grenzen des Geltungsbereiches der Anordnung konkret bestimmbar. Eine größere Genauigkeit des Kartenmaterials hält die Kammer mit Blick auf die im Tenor gleichzeitig genannten Flurstücke und den Sinn und Zweck der Sperrungsanordnung rechtlich nicht für erforderlich.
Ebenso ist der Ausnahmetatbestand unter Ziffer 1., 2. Spiegelstrich der Allgemeinverfügung, wonach weiter geregelt wird, dass der Antragsgegner in dringend notwendigen Fällen Ausnahmen vom Betretungs- und Befahrungsverbot des Sperrbereiches zulassen kann, hinreichend bestimmt. Dass in der Allgemeinverfügung selbst nicht geregelt wird, wann ein solcher, dringend notwendiger Fall vorliegt, macht dieses Verbot mit Zustimmungsvorbehalt nicht rechtswidrig. Eine solche Bestimmung wäre auch nicht abschließend möglich. Es ist vielmehr vom Antragsgegner bei einem Antrag auf Erteilung einer solchen Zustimmung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Allgemeinverfügung bezogen auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob ein solcher, dringend notwendiger Ausnahmefall vorliegt.
bb) Die Allgemeinverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage der Ziffer 1. der angefochtenen Allgemeinverfügung ist § 13 Abs. 1 OBG. Danach können Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Es besteht eine Gefahrenlage im Sinne des § 13 Abs. 1 OBG.
Gefahr ist eine Lage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird. Hat sich die Gefahr bereits zu einem Schaden entwickelt, so ist es Aufgabe der Gefahrenabwehr, die Fortdauer der eingetretenen Störung zu unterbinden und weitere Störungen abzuwehren.
Der klassische Gefahrenbegriff ist dadurch gekennzeichnet, dass "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden". Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial". Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht bietet keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen.
Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für das Schutzgut hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25 und vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8/01 -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2015 - 5 B 905/15 -, juris Rn. 5).
Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit muss differenziert werden je nachdem, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, desto geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 A 2239/08 -, juris Rn. 19 f., und vom 6. August 2015, a. a. O., juris Rn. 7).
Auf der Grundlage des vorstehend dargelegten Gefahrenbegriffs ist hier von einer konkreten Gefahr für die gewichtigen Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit potentieller Besucher des Helenesees auszugehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich bereits aus dem Gutachten der BIUG vom 26. April 2021 das Vorliegen einer konkreten Gefahr von Setzungsfließrutschungen in den vom Sperrbereich umfassten Strandbereichen ergibt. Denn eine solche ergibt sich jedenfalls aus den im Zwischenbericht der BIUG vom 31. Juli 2021 vorgenommenen Untersuchungen und deren Bewertung. Dieser Zwischenbericht ist im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren auch berücksichtigungsfähig, da maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Diese Maßgeblichkeit folgt bereits aus dem Charakter der Sperrungsanordnung als Dauerverwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 47.02 -, juris Rn. 11 OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 13 LB 135/19 -, juris Rn. 24 und Urteil vom 6. Mai 2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 53).
So ist zunächst davon auszugehen, dass der Helenesee, welcher aus dem Restloch des ehemaligen Braunkohletagebaus „Helene“ entstanden ist, einer dem Sinne des Bergrechts entsprechenden Wiedernutzbarmachung zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit bzw. einer dazu notwendigen, planmäßig durchgeführten bergtechnischen Sanierung nie zugänglich gemacht worden ist. Vielmehr wurde der Tagebau im Jahre 1958 ungeregelt aufgelassen und im darauffolgenden Jahrzehnt durch den Wiederanstieg des Grundwassers ohne Fremdflutung gefüllt. In den 1960er bis 1970er Jahren erfolgten zur Vorbereitung für den Badebetrieb Schiebearbeiten zur Abflachung einzelner Uferbereiche, welche jedoch ohne fachtechnische Planung, Begleitung und Auswertung durchgeführt wurden.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die derzeitige bodenmechanische Beschaffenheit der Ufer- und Flachwasserbereiche des Helenesees nicht die Anforderungen an eine gefährdungsfreie Nutzung durch die Öffentlichkeit erfüllt. Diese Annahme besteht insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten 30 Jahren gewonnenen Erfahrungswerte durch anderenorts durchgeführte Braunkohlenbergbausanierungen. Gemäß der danach entwickelten Grundsätze müssen innerhalb von Wasserflächen verflüssigungsfähige, zum Setzungsfließen neigende Böden eine Wasserüberdeckung von mindestens 2 m aufweisen, um eine gefährdungsfreie Nutzung durch die Öffentlichkeit, insbesondere bei einer Badenutzung, zulassen zu können.
Diese Voraussetzungen sind in den vom Sperrbereich des Helenesees betroffenen Strandbereichen nicht erfüllt.
Bereits das Gutachten der BIUG vom 26. April 2021 − dort auf Seite 7 unter Punkt 6. – führt hierzu aus:
„Aufgrund der Technologie der durchgeführten Uferabflachung (Herstellung des Uferausgleichsprofils durch Planieren und/oder Abspülen ins Wasser) ist zu vermuten, dass locker gelagerte, wassergesättigte Kippenmassen auch in anderen Abschnitten des nördlichen Ufers bzw. in den seeseitigen Flachwasserzonen anstehen.“
Diese Vermutung wurde durch die im Rahmen des Zwischenberichts vom 31. Juli 2021 durchgeführten und bewerteten Felduntersuchungen der betroffenen Strandbereiche bestätigt. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass in sämtlichen der gesperrten Strandbereiche im Bereich der Uferzone und in den wasserseitigen Badestrandbereichen mit Wassertiefen kleiner 2 m locker gelagerte und wassergesättigte Sande, d. h. verflüssigungsfähige bzw. setzungsfließgefährdete Böden vorliegen (siehe Punkt 5.2 – 5.5, jeweils Ziffer 1.). Dabei wurde hinsichtlich des Nordstrandes, welcher als Hauptstrand genutzt wird, „die Verbreitung der locker gelagerten, bei einer Wassersättigung das Potential zur Verflüssigung aufweisenden Massen in größerer Erstreckung erkundet als ursprünglich angenommen.“, siehe Punkt 5.2, Ziffer 5. Hier wurde das Vorliegen setzungsfließgefährdeter Böden mit Schichtmächtigkeiten von circa 2 m bis 12 m festgestellt.
Hinsichtlich des Norduferbereiches wurde unter Punkt 5.2, Ziffer 9., folgende Feststellung getroffen:
„Im Ergebnis der durchgeführten Erkundungen ist bereits jetzt festzustellen, dass für die vorliegende geotechnisch-hydrogeologische Situation kein Standsicherheitsnachweis für das Nordufer möglich ist. Ein verflüssigungsbedingtes Wegfließen/-rutschen entlang von vorgegebenen Schwächezonen ist als reale Gefahr anzusehen. Auch ein Standsicherheitsversagen der aufgrund des geringen Wasserspiegels betretbaren, am Rand der Flachwasserzonen befindlichen, bereits erdstatisch nicht standsicheren Unterwassersteilböschungen ist möglich. Dieses Standsicherheitsversagen kann wiederum als Initial für Setzungsfließrutschungen wirken.“
Nach Punkt 5.3, Ziffer 3., gilt selbiges für den Ostuferbereich:
„Die im Kapitel 5.2, Ziffer[n] […] Nr. 9, für den Bereich Hauptstrand getroffenen Aussagen sind in gleicher Weise auf den Bereich des Oststrandes übertragbar.“
Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann ausgehend hiervon vom Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts keine Rede sein. So hat die durch die BIUG vorgenommene Bewertung der Gefahrenlage unmissverständlich ergeben, dass auch in anderen Strandabschnitten als dem des Rutschungsbereiches aufgrund entsprechender Verhältnisse eine konkrete Gefahr für den Eintritt weiterer Rutschungsereignisse besteht. Die Gutachter führen bzgl. des West-, Nord-, und Oststrandes folgendes aus:
„Durch die vorliegenden Erkundungsergebnisse wurde der bislang vorliegende Gefahrenverdacht als eine real bestehende Gefährdung bestätigt.“ (siehe Punkt 5.2, Ziffer 5; Punkt 5.3 und 5.4, Ziffer 3; Punkt 5.5, Ziffer 4).
Sofern die Antragsteller sich darauf berufen, dass nach derzeitigem Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden könnten, verkennen sie dabei, dass die Ursachenzusammenhänge in derartigen Fällen durchaus hinreichend bekannt sind. Darüber hinaus liegen dem Antragsgegner hinreichende Erfahrungswerte aus vergleichbaren Rutschungsereignissen – wie etwa der Setzungsfließrutschung am Senftenberger See vom 12. September 2018 – vor, um das Vorliegen einer Gefahrenlage im konkreten Fall bewerten und einschätzen zu können. Als maßgebliche Ursache für derartige Ereignisse ist die Verflüssigungsneigung lockerer gelagerter und wassergesättigter Massen anzusehen. Bereits die zur Standsicherheitseinschätzung seeseitig sowie landseitig vorgenommenen Erkundungsbohrungen aus dem Jahre 1999 fanden dem Lockergesteinstyp zuzurechnende und als verflüssigungsempfindlich anzusehende Böden vor. Mit dem Zwischenbericht der BIUG vom 31. Juli 2021 wurden erstmals Untersuchungen zum Untergrundaufbau und damit der Standsicherheit der Uferböschungen in den öffentlich genutzten Strandabschnitten durchgeführt. Die von den Gutachtern hier vorgenommenen Felduntersuchungen konnten auch in diesen Bereichen locker gelagerte, und somit bei Wassersättigung potentiell verflüssigungsgefährdete Sande feststellen (siehe hierzu Sondierdiagramme in der Anlage 14210-06-21/SN-ZB/06, Uferprofile mit Erkundungsergebnissen, des Zwischenberichts der BIUG vom 31. Juli 2021). Die ebenfalls erstmalig flächendeckend durchgeführte Lotung des Seebodens wies auf eine Vielzahl bereits gegangener Rutschungen hin, angezeigt durch vorgefundene Kesselstrukturen. Die Lotungen zeigten weiterhin das Vorhandensein steil geneigter Böschungen am Ende der Flachwasserbereiche, welche nach Einschätzung der Gutachter als nicht standsicher anzusehen sind (siehe Punkt 4.2 des Zwischenberichts der BIUG vom 31. Juli 2021).
Aus vorangehenden Erfahrungen hinreichend bekannt ist zudem der negative Einfluss weiterer Bedingungen, wie Niedrigwasserstände oder meteorologische Einflüsse, welche als zusätzliche Faktoren den Eintritt von Verflüssigungen bzw. Setzungsfließen begünstigen können. Zwar rügen die Antragsteller das Vorliegen eines erheblichen Ermittlungsdefizits hinsichtlich des antragsgegnerischen Vortrags zur Absenkung des Seewasserspiegels als möglichen Auslöser weiterer Rutschungsereignisse. Dies bedarf in diesem Verfahren jedoch keiner abschließenden Klärung, da jedenfalls ein tatsächlicher Rückgang des Seewasserspiegels zwischen den Beteiligten unstreitig ist. So lassen die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2021 ausführen, „dass der Wasserspiegel seit 1998 um maximal circa 30 bis 40 cm gefallen sein kann“. Das Gericht geht davon aus, dass selbst eine Absenkung in dieser Größenordnung bereits einen negativen Einfluss auf die geotechnische Standsicherheit von setzungsfließgefährdeten Böden haben dürfte. Im Übrigen bestehen an der Feststellung eines derzeitigen Niedrigwasserstandes von +38,54 m NHN (Stand Juni 2021) als Ergebnis der Einmessung der Uferlinie und des Wasserstandes durch die Ingenieur-Vermessungsbüro M... keine Zweifel.
Schließlich kann der Antragsgegner gemäß § 18 Abs. 1 OBG die Maßnahme auch gegen Nichtstörer richten. Es geht um die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr (Abs. 1 Nr. 1); Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 OBG Verantwortlichen sind nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg (Abs. 1 Nr. 2); die Ordnungsbehörde kann die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte (Abs. 1 Nr. 3) oder auf andere Weise (Abs. 2) abwehren, und die Inanspruchnahme kann ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten erfolgen (Abs. 1 Nr. 4).
Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris Rn. 77).
Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad − wie beim einfachen Gefahrenbegriff − umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.03 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, juris Rn. 70).
Gemessen daran liegt hier eine gegenwärtige Gefahr vor. Es ist angesichts der Unbeherrschbarkeit der Gefahrenquelle und der bei regulärem Badebetrieb intensiven Nutzung des Helenesees jederzeit mit dem Eintritt eines erheblichen Schadens an den besonders bedeutenden Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit zu rechnen. Ebenfalls hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Befürchtung weiterer Rutschungen um eine Gefahr handelt, deren Eintritt zwar nicht unbedingt zeitlich näher eingegrenzt werden kann, die sich aber − aufgrund der hohen Instabilität des Bodens und weiterer begünstigender Einflüsse bzw. Initiale − jederzeit ohne rechtzeitige Vorwarnung ereignen kann. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein regelmäßiges Monitoring hinsichtlich der hydrogeologischen Situation etwa in Form von Wasserstandsmessungen sowie hinsichtlich der bodenmechanischen Situation auf etwaige Verschiebungen des Bodens bislang nicht durchgeführt worden ist und auch anderweitige Informationen wegen mangelnder bzw. gänzlich fehlender Dokumentation aus dem Kohleabbau bzw. zur Uferprofilierung nicht vorhanden sind. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsgegner Möglichkeiten zur rechtzeitigen Erkennung bevorstehender Rutschungen zur Verfügung stehen. Entsprechendes wurde von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.
cc) Der Antragsgegner hat sein ihm durch § 13 Abs. 1 OBG eingeräumtes Ermessen auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat zunächst erkannt, dass ihm Ermessen zusteht. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegen nicht vor. Insbesondere wird die Allgemeinverfügung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Sperrungsanordnung ist geeignet und in dem festgelegten Umfang auf einer gesamten Länge von circa 3,3 km auch erforderlich, um Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von potentiellen Besuchern auszuschließen. Aufgrund der üblicherweise intensiven touristischen Nutzung des Helenesees kann der Gefahr nur dadurch in geeigneter Weise begegnet werden, dass der Personenzutritt im Bereich des aus dem Tenor der Allgemeinverfügung ersichtlichen Umfangs unterbunden wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geotechnische Sicherheit durch menschlichen Lasteintrag im Rahmen des Badebetriebes zusätzlich reduziert wird und dadurch Verflüssigungsvorgänge initiiert werden können. Hierzu führt das Gutachten der BIUG vom 31. Juli 2021 unter Punkt 5.2, Ziffer 9. aus:
„Auch ein Standsicherheitsversagen der aufgrund des geringen Wasserspiegels betretbaren, am Rand der Flachwasserzonen befindlichen, bereits erdstatisch nicht standsicheren Unterwassersteilböschungen ist möglich. Dieses Standsicherheitsversagen kann wiederum als Initial für Setzungsfließrutschungen wirken.“
Der derzeit niedrige Seewasserstand führt zu einer geringeren Wasserüberdeckung der setzungsfließgefährdeten Uferbereiche, wodurch diese stärker durch Personen begangen bzw. belastet werden können und dadurch auch ein verstärktes Eintragen von Initialen ermöglicht wird. Insbesondere kann dieser Umfang nicht auf den von der Rutschung vom 9. März 2021 erfassten Bereich beschränkt werden. Ausweislich des Zwischenberichts der BIUG vom 31. Juli 2021 besteht die sich im östlichen Uferbereich durch Rutschung manifestierte Gefahr auch für die Bereiche des Nord-, Ost- und Westufers.
Die Allgemeinverfügung ist zudem angemessen. Insbesondere bestehen hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Allgemeinverfügung, die keine zeitliche Grenze setzt, keine durchgreifenden Bedenken.
Zunächst kann für Allgemeinverfügungen grundsätzlich nichts anderes als für Individualverfügungen anzunehmen sein, die zweifelsfrei zeitlich unbefristete Verbote für ein bestimmtes Verhalten (Handeln hinsichtlich der Beseitigung eines bestehenden Zustandes und Unterlassen des Herbeiführens gleicher Sachverhalte in der Zukunft) enthalten dürfen. Darüber hinaus ergibt sich hier die zeitliche Beschränkung der Inanspruchnahme des Nichtstörers schon aus dem Gesetz. Nach § 18 Abs. 2 OBG dürfen die Maßnahmen nach Absatz 1 nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. Bei Maßnahmen mit Dauerwirkung muss deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft werden, wie lange diese ganz oder teilweise aufrecht zu erhalten sind. Nichts anderes folgt aus § 14 Abs. 3 OBG. Danach ist eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Dem steht auch nicht das von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 - entgegen, in dem der Erlass eines Betretungsverbots ohne zeitliche Beschränkung vom Senat als ungeeignet befunden worden ist. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nämlich insoweit, als dass die Behörde das Betretungsverbot als endgültigen Regelungszustand angesehen hat, ohne weitere Gefahrenabwehrmaßnahmen zu beabsichtigen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Sperrungsanordnung als einzige und dauerhafte Gefahrenabwehrmaßnahme ansieht. So hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung klargestellt und überdies darauf hingewiesen, dass sich derzeit zwar noch nicht verlässlich (zeitlich) eingrenzen lässt, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, jedoch davon auszugehen ist, dass Anpassungen der Allgemeinverfügung dann entsprechend des Erkenntniszugewinns aufgrund der weiteren Untersuchungen vorgenommen werden.Nähere Erkenntnisse soll hierzu der bis Ende 2021 zu erarbeitende Standsicherheitsnachweis erbringen.
Entgegen dem Vortrag der Antragsteller ist schließlich die unter Ziffer 1, 2. Spiegelstrich der Allgemeinverfügung aufgeführte Pflicht zur Vorlage einer geotechnischen Untersuchung im Falle einer beantragten Ausnahme „in dringend notwendigen Fällen“, die durch einen in der Referenzliste des Antragsgegners geführten Sachverständigen zu erstellen ist, nicht unverhältnismäßig. Diese Anforderung ist mit Blick auf die erforderliche spezielle Sachkunde zur Vornahme von geotechnischen Bewertungen im stillgelegten Braunkohlenbergbau sachlich gerechtfertigt und erst recht nicht willkürlich. Die Durchführung von geotechnischen Untersuchungen im Braunkohlen- und Sanierungsbergbau erfordert aufgrund der komplexen geotechnischen Sachverhalte umfassende Kenntnisse der spezifischen geologischen, hydrologischen, bodenmechanischen und technologischen Gegebenheiten am Standort. Insofern unterscheiden sich die Anforderungen an die Bewertung dieser Gegebenheiten deutlich von Standardproblemen im Steine- und Erdenbergbau. Diese Differenzierung rechtfertigt das Erfordernis der Heranziehung eines Sachverständigen für Böschungen bzw. für Geotechnik, der in einem Anerkennungsverfahren nachgewiesen hat, dass er über diese speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Schließlich ist die Beschränkung auf die in der Referenzliste des Antragsgegners aufgeführten Sachverständigen bereits vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als daraus schon keine Benachteiligung der Antragsteller ersichtlich ist. Denn diese haben nicht vorgetragen, warum gerade die Heranziehung eines nicht in der Referenzliste aufgeführten Sachverständigen für sie erforderlich wäre.
In Ansehung der obigen Erwägungen besteht auch das Vollziehungsinteresse. Gerade mit Blick auf die in den Sommermonaten zahlreichen Besucher des Helenesees würde anderenfalls eine erhebliche Gefährdung von Leben, körperlicher Unversehrtheit sowie Eigentum für eine Vielzahl Betroffener bestehen.
Aus den oben dargelegten Gründen vermögen die Antragsteller auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, soweit von der verfügten Sperrung auch der Westuferbereich und der Norduferbereich des Helenesees betroffen sind, nicht durchzudringen.
3. Nach alldem muss auch der weitergehende Antrag zu 2. auf Beseitigung des in Umsetzung der Allgemeinverfügung vom 21. Mai 2021 errichteten Zaunes ohne Erfolg bleiben; gleiches gilt für den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Beachtung der Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Da der Streitwertkatalog für Rechtsbehelfe gegen polizei- und ordnungsrechtlichen Verfügungen keinen festen Wert vorgibt, nach Ziffer 35.1 jedoch auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers bzw. Antragstellers abzustellen ist, war vorliegend der geschätzte Jahresumsatz der Antragstellerin zu 1. zugrunde zu legen, der sich nach deren Angaben auf 500.000,00 Euro beläuft. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung war dieser hälftig festzusetzen.