Gericht | VG Frankfurt (Oder) 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.09.2021 | |
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Aktenzeichen | VG 8 L 149/21.A | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2021:0915.8L149.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 417/ 21.A des Antragstellers gegen die unter der Nummer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2021 ergangene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
I.
Der Antragssteller ist ausweislich des vorliegenden Reisepasses afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 11. Juli 1999 in der Provinz Parwan geboren und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Tadschiken.
Er reiste am 22. Mai 2019 mit einem zu Studienzwecken ausgestellten Visum der Deutschen Botschaft in Neu-Delhi, Indien, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Landeseinwohneramt Berlin erteilte dem Antragssteller zum Zwecke des Studiums am 25. Juli 2019 eine bis zum 30. September 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach § 16b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Aufenthalt sollte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge ein Studium im Master-Studiengang „International Economics, Business and Cultural Diplomacy“ an der Hochschule Furtwangen auf dem Berlin Campus (S.... 18-22, 13... Berlin) ermöglichen. Der Antragsteller reiste gemeinsam mit Frau F...ein, der Antragstellerin des Verfahrens VG 8 L 130/21.A. Diese besitzt ebenfalls die afghanische Staatsangehörigkeit und erhielt auch für ein Studium in dem genannten Master-Studiengang eine bis zum 30. September 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis. Beide Antragsteller geben an, dass sie miteinander verlobt seien.
Nach Umzug der beiden Antragsteller von Berlin nach Eberswalde, stellte die Ausländerbehörde des Landkreises B1.... dem Antragssteller am 29. September 2020 auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 23. März 2021 aus. Am 09. November 2020 beantragte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde des Landkreises B1.... die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und legte entsprechende Unterlagen vor.
Der Antragssteller stellte in der Folgezeit gemeinsam mit Frau F...mit Schriftsatz vom 17. November 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, der am 18. November dort per Fax einging. Diesen begründeten beide damit, dass sie aufgrund ihrer Arbeit in Kabul wiederholt Drohungen ausgesetzt gewesen seien und sich in keiner Provinz in Afghanistan mehr hätten sicher fühlen können. Zudem sei Frau H...eigentlich durch ihre Familie einem anderen Mann versprochen worden. Als diese erfahren habe, dass sie mit dem Antragsteller liiert sei und die arrangierte Ehe nicht habe eingehen wollen, seien beide mit dem Tode bedroht worden.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2020, der ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 3. Dezember 2020 zugestellt wurde, lehnte die Ausländerbehörde des Landkreises B1.... den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1). Zugleich wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan angedroht, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen hat (Nr. 2). Zur Begründung wies die Ausländerbehörde darauf hin, dass gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetze, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt: Dem Antragsteller sei bei seiner persönlichen Vorsprache am 30. September 2020 auf seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG hingewiesen worden. Am 9. November 2020 sei ihm sehr ausführlich in englischer Sprache erläutert worden, dass seine Einkünfte bei der A...GmbH nicht genügten, um den Lebensunterhalt als Student zu sichern. Trotz Aufforderung sei der Antragsteller den Nachweis der finanziellen Absicherung durch beispielsweise ein Sperrkonto schuldig geblieben. Er habe bis zum 09. November 2020 genügend Zeit gehabt, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Die Festlegung der Ausreisefrist sowie die Androhung der Abschiebung stützte die Ausländerbehörde auf §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Antragsstellers vom 7. Dezember 2020 wies die Ausländerbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2021 zurück. Gegen den Bescheid ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
Das Bundesamt hörte den Antragssteller zu seinem Asylantrag am 10. Dezember 2020 an. Der Antragssteller gab in seiner Anhörung an, er habe vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Kabul gelebt, wo er gearbeitet habe. Dort habe er auch Frau H...kennengelernt. In seiner Anhörung vertiefte und ergänzte der Antragsteller die bereits mit dem schriftlichen Asylantrag vorgetragenen Gründe, die ihn und Frau H...veranlasst hätten, Afghanistan zu verlassen. Den Asylantrag habe er erst am 18. November 2020 gestellt, da Frau H...von der Ausländerbehörde aufgefordert worden sei, Deutschland zu verlassen. Deshalb hätten sie sich entschieden, gemeinsam einen Asylantrag zu stellen.
Das Bundesamt lehnte unter dem Datum vom 9. März 2021, der der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 15. März 2021 übersandt wurde, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1.), auf Asylerkennung (Nr. 2.), und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (4.) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan an, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen hat; im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird die Vollziehung bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, das der Antragsteller eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG würden nicht vorliegen. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet begründete das Bundesamt zunächst mit § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Die Offensichtlichkeit ergebe sich daraus, dass der Antragsteller erst anderthalb Jahre nach seiner Einreise in die Bundesrepublik und infolge der angedrohten Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde des Landeskreises B1.... gestellt habe. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 09. November 2020 habe die Ausländerbehörde dem Antragsteller ausführlich erläutert, dass er aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufentG nicht erfülle. Anschließend habe der Antragsteller am 18. November 2020 einen Asylantrag gestellt. Zum Zwecke seines Asylverfahrens habe er einen unsubstantiierten und unplausiblen Verfolgungssachverhalt konstruiert, um in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht zu erreichen. Weiterhin stützte das Bundesamt die Offensichtlichkeitsentscheidung auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Sachvortrag des Antragstellers sei asylrechtlich unsubstantiiert, widersprüchlich und vage. Die vorgetragene Verfolgung sei im Kern unglaubhaft.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragssteller am 22. März 2021 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben (VG 7 K 641/21.A) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt (VG 7 L 240/21.A). Mit Beschluss vom 13. April 2021 hat das Verwaltungsgericht Potsdam sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.
Zur Begründung trägt der Antragssteller vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Insbesondere seien Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG nicht gegeben. Er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, da er über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verfügt und daher keine Veranlassung gehabt habe, zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen. Auch die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG seien nicht gegeben. Er habe eine Bilanzfälschung in der Finanzverwaltung aufgedeckt und sei durch Militärangehörige mehrfach angegriffen worden. Zudem könne er aufgrund seiner Verlobung mit Frau H...und den familiären Problemen aufgrund deren Verlobung mit einem anderen Mann nicht nach Afghanistan zurückkehren. Aufgrund der aktuellen Lebensbedingungen in Afghanistan würde ihm auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG drohen.
Der Antragssteller beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 417/ 21.A gegen die unter der Nummer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09. März 2021 ergangene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 07. Juni 2021 hat die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG auf die Kammer übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesamt und von der Ausländerbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgängen im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren VG 8 K 417/21.A sowie in den Verfahren VG 8 L 130/21.A und VG 8 K 371/21.A Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den nach Übertragung durch die Einzelrichterin auf der Grundlage von § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 Asylgesetz (AsylG) die Kammer entscheidet, hat Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, weil die Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung hat. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere wurde der Antrag innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides vom 09. März 2021 eingelegt, vgl. § 74 Abs. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG.
Der Antrag ist auch begründet. Hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen immer schon dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Bezugspunkt ist nicht der Erfolg in der Hauptsache, sondern vielmehr allein die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (grundlegend zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166).
Unabhängig von der Frage, ob der Asylantrag des Antragstellers unbegründet ist, bestehen aus folgenden Gründen ernstliche und damit durchgreifende Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes:
1.
Das Bundesamt begründet die Entscheidung, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, zunächst und im Wesentlichen mit § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen.
a)
Dem Antragssteller drohte nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags.
Dieses Tatbestandsmerkmal stellt einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme her und verlangt eine zeitliche Nähe zwischen Antragsstellung und der drohenden Durchführung der Aufenthaltsbeendigung. „Drohend“ kann eine Aufenthaltsbeendigung nur sein, wenn eine zur Abschiebung führende Entscheidung bereits getroffen wurde oder unmittelbar bevorsteht. Dies ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Denn § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG beruht auf Art. 31 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Garantien und den Grundsätzen von Art. 43 Asylverfahrensrichtlinie durchgeführt wird, wenn der Antragssteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zur Abschiebung führen würde. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe drohte dem Antragsteller bereits objektiv zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. November 2020 keine Aufenthaltsbeendigung. Zwar war zu diesem Zeitpunkt seine auf den 30. September 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihm zu Studienzwecken erteilt worden war, abgelaufen. Ihm war jedoch am 29. September 2020 eine Duldungsfiktion auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt worden, die bis zum 23. März 2021 befristet war. Am 09. November 2020 beantragte der Antragsteller dann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortsetzung des Studiums unter der Vorlage von Unterlagen. Erst mit Erlass des Bescheides der Ausländerbehörde vom 02. Dezember 2020, mit dem der Antrag auf Verlängerung abgelehnt und eine Abschiebungsandrohung für Afghanistan erlassen wurde, drohte dem Antragsteller die Aufenthaltsbeendigung. Auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bereits am 09. November 2020 der Erlass einer zur Abschiebung führenden Entscheidung unmittelbar bevorstand. Zwar begründete die Ausländerbehörde den Bescheid vom 2. Dezember 2020 u.a. damit, dass dem Antragsteller bei seiner Vorsprache in der Behörde am 09. November 2020 sehr ausführlich in englischer Sprache erläutert worden sei, dass auf Grund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nicht erfüllt seien. Er sei aufgefordert worden, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und einen Nachweis der finanziellen Absicherung, beispielsweise durch die Einrichtung eines Sperrkontos zu erbringen, da auch seine Einkünfte bei der A... GmbH nicht genügten, um den Lebensunterhalt als Student zu sichern. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass bereits am 09. November 2020 der Erlass einer Abschiebungsandrohung unmittelbar bevorstand. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller, der an diesem Tag seinen Antrag abgab, (letztmalig) Gelegenheit erhalten sollte, seinen Nachweispflichten zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachzukommen. Dafür spricht auch die Befristung der Duldungsfiktion auf den 23. März 2021. Im Übrigen enthält die Ausländerakte keinen entsprechenden Gesprächsvermerk, der Aufschluss über den genauen Inhalt des Gesprächs geben könnte. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages davon ausging, dass ihm eine Beendigung seines Aufenthaltes drohte. Denn insofern gab er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, dass er den Asylantrag erst am 18. November 2020 gestellt habe, da Frau H...von der Ausländerbehörde aufgefordert worden sei, Deutschland zu verlassen. Deshalb hätten sie sich entschieden, gemeinsam einen Asylantrag zu stellen.
b)
Davon abgesehen hatte der Antragsteller vor der Antragstellung am 18. November 2020 nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Zwar befand sich der Antragsteller bereits seit dem 22. Mai 2019 in der Bundesrepublik und hätte in dieser Zeit auch einen Asylantrag stellen können. An einer ausreichenden Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen, fehlt es jedoch nicht nur dann, wenn objektiv eine solche Gelegenheit nicht gegeben war. Vielmehr fehlt es an diesem Tatbestandsmerkmal auch dann, wenn den Ausländer keine Obliegenheit traf, zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, um Schutz vor der von ihm befürchteten Verfolgung zu erhalten. Denn anders als in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. Die in § 30 Abs. 3 AsylG aufgeführten Voraussetzungen zählen Gruppen unbegründeter Asylanträge auf, bei denen unkooperative, missbräuchliche oder verbotene Verhaltensweisen des Asylbewerbers zur Stützung eines Asylbegehrens festgestellt werden (vgl. BT-Drs. 12/4152, S. 4; Art. 16 a Abs. 4 GG; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 – juris, Rn. 36 ff.; Marx, AsylG, Kommentar, 10. Aufl. § 30 Rn. 41 ff.; vgl. auch Fürst, Rechtsschutz gegen offensichtlich unbegründete Asylanträge, NVwZ 2012, S. 213 ff.) und sanktioniert diese in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG wegen subjektiver Vorwerfbarkeit mit einer Titelerteilungssperre, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Aus dem oben bereits zitierten Art. 31 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich insofern, dass die Obliegenheitsverletzung, die nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ein Offensichtlichkeitsurteil – mit der entsprechenden Verkürzung von Rechten des Ausländers – rechtfertigt, in der subjektiven Absicht des Ausländers liegt, mit seinem Antrag die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zur Abschiebung führen würde, zu verzögern oder zu behindern. Dies zu Grunde gelegt, kann dem Antragssteller nicht vorgeworfen werden, dass er nicht schon unmittelbar nach seiner Einreise am 22. Mai 2019 einen Asylantrag gestellt hat. Gemäß § 13 Abs. 3 AsylG hat ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, an der Grenze um Asyl nachzusuchen (Satz 1). Im Fall der unerlaubten Einreise (§ 22) hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden und den nachfolgenden Asylantrag unverzüglich zu stellen (Satz 2). Da der Antragsteller legal einreiste und nachfolgend eine Aufenthaltserlaubnis beantragte und erhielt, erfüllte er zunächst seine Verpflichtung, seinen Aufenthalt in Deutschland zu legalisieren. Darüber hinaus bestand keine gesetzliche Obliegenheit oder Verpflichtung unverzüglich einen Asylantrag zu stellen. Dagegen spricht auch die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Dies bedeutet, dass sich der Antragsteller bei Einreise entscheiden musste, ob er einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums beantragen möchte oder einen Asylantrag stellt. Dass er sich hier für die Beantragung des Aufenthaltstitels entschieden hat, um studieren zu können, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Erst wenn der Asylantrag nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wird, steht er der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht entgegen, § 10 Abs. 2 AufenthG. Bei einem Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG der Antragsteller den Asylantrag schriftlich beim Bundesamt stellen. Diese Regelung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber selbst es für zulässig erachtet, auch nach mehrmonatigem legalem Aufenthalt in der Bundesrepublik einen Asylantrag zu stellen. Eine Pflicht oder Obliegenheit, diesen Asylantrag früher zu stellen, läßt sich den Regelungen des AsylG nicht entnehmen.
Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch sachgerecht, von dem Ausländer zu verlangen, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) einen Asylantrag zu stellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung droht. Dabei dürfte regelmäßig jedenfalls dann kein schuldhaftes Zögern vorliegen, wenn der Asylantrag innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, ab dem eine Aufenthaltsbeendigung droht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylantragsstellung bei nachgeborenen Kindern hält die Kammer diese Frist für angemessen. Gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylG muss dem Bundesamt unverzüglich angezeigt werden, wenn ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland einreist oder hier geboren wird. Mit Zugang der Anzeige gilt der Asylantrag für dieses Kind gestellt (§ 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG), es sei denn die Vertreter des Kinders erklären Verzicht (§ 14a Abs. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet „unverzüglich“ nicht „sofort“, aber unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände ist der Antrag „alsbald“ zu stellen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylrecht verkürzten Fristen hält das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend, ein späterer Antrag ist in der Regel nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte (BVerwG, Urteil v. 21.November 2006 – 1 C 10/06- juris, Rn. 26 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35/96 – BVerwGE 104, 362-367, juris Rn. 10 zur alten Rechtslage). Eine Zwei-Wochen-Frist findet sich auch in § 67 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Danach erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat. Die Interessenlage ist nach Auffassung der Kammer im Falle eines Ausländers, dem eine Aufenthaltsbeendigung droht, vergleichbar, denn ihm ist aufgrund der neuen Umstände eine Überlegungsfrist und die Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen, zuzubilligen, während andererseits die Ablehnung eines unbegründeten Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG mit der Folge eines beschleunigten Asylverfahrens das öffentliche Interesse an möglichst schneller Rechtsklarheit zur Geltung bringt. Bei einer Antragstellung nach Ablauf von 14 Tagen wird allerdings im Einzelfall auch zu berücksichtigen sein, ob Gründe vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Antragsteller durch die verspätete Antragstellung, die Vollstreckung der drohenden Aufenthaltsbeendigung „abwenden“ (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG) bzw. „verzögern“ oder „verhindern“ (Art. 31 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2013/32/EU) wollte, da nur diese subjektive Absicht das Offensichtlichkeitsurteil rechtfertigt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellung am 18. November 2021 in jedem Fall rechtzeitig. Aus den obigen Erläuterungen ergibt sich, dass nach Auffassung des Gerichts erst mit Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Erlass der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Ausländerbehörde vom 2. Dezember 2020 eine Aufenthaltsbeendigung drohte und zu diesem Zeitpunkt die Obliegenheit des Antragstellers entstand, seinen Asylantrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Aber selbst wenn – wie die Antragsgegnerin meint – auf den 09. November 2020 abzustellen ist, weil dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt durch die Ausländerbehörde erläutert worden ist, unter welchen Voraussetzungen seine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden könne und die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ist der am 18. November 2020 gestellte Asylantrag noch innerhalb von 14 Tagen und damit unverzüglich gestellt worden.
2.
Das Bundesamt stützt seine Entscheidung, den verfahrensgegenständlichen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, zusätzlich auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Das Bundesamt hat zur Begründung, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, lediglich ausgeführt, dass der Sachvortrag des Antragstellers unsubstantiiert, widersprüchlich und vage sei. Die vorgetragene Verfolgung sei, wie ausführlich aufgezeigt, im Kern unglaubhaft (S. 12 des Bescheides). Diese pauschale Begründung genügt bereits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. zur Darlegungspflicht der Gerichte BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 – juris, Rn. 12). Zwar hat das Bundesamt auf die – teilweise ausführlichen – Ausführungen Bezug genommen, mit denen begründet wurde, dass der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe (S. 4 bis 7 des Bescheides). Damit kann jedoch nicht gleichzeitig die Entscheidung zur Offensichtlichkeit begründet werden. Denn § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gehört, wie oben bereits dargestellt, zu den Tatbeständen, bei denen ein unbegründeter Asylantrag aufgrund von unkooperativen, missbräuchlichen oder verbotenen Verhaltensweisen des Asylbewerbers zur Stützung eines Asylbegehrens festgestellt werden und sanktioniert diese wegen subjektiver Vorwerfbarkeit. Insofern bedarf es einer besonderen Begründung.
Die Kammer hat aus folgenden Gründen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG: Das Offensichtlichkeitsurteil und damit auch dessen gerichtliche Überprüfung muss den gesamten Asylantrag erfassen, also gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AsylG den Antrag auf Asylanerkennung, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf subsidiären Schutz (vgl. insbesondere zur Einbeziehung des subsidiären Schutzes BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -, juris Rn. 2) . Wird der Antrag im Hinblick auf den individuellen Vortrag eines Schutzsuchenden gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet qualifiziert, darf eine Ablehnung des Antrags insgesamt als offensichtlich unbegründet daher nur dann erfolgen, wenn dies auch für die weiteren geltend gemachten selbstständigen Verfolgungsgründe gilt, die über den individuellen Vortrag hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 349/97 -, juris 4). Die Erwägungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sind insofern nicht geeignet, um zu begründen, dass der Asylantrag auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes wegen ernsthafter individueller Bedrohung einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht lediglich „einfach“ unbegründet, sondern offensichtlich unbegründet sein soll. Denn insoweit geht es um allgemeine Gründe für das Schutzersuchen einer aus Afghanistan stammenden Zivilperson, die nicht mit dem individuellen Vortrag des Antragstellers zusammenhängen. Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Vorbringen des Antragstellers in diesem Zusammenhang in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig nicht den Tatsachen entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird.
3.
Schließlich kann das Offensichtlichkeitsverdikt des Bundesamtes auch nicht auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden.
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet voraus, daß an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (ständige Rechtsprechung des BVerfG,vgl. z.B., Beschlüsse vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 -, juris, Rn. 17 und vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris). Dann bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris). Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gerichtet sind (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 20).
Die vorgenannten Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Offensichtlichkeitsprüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmen ist, ohne Weiteres übertragbar (zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 18, vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21, und vom 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, InfAuslR 1992, 75 ff.).
Ob ein Austauschen der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG durch § 30 Abs. 1 AsylG rechtliche Bedenken entgegenstehen, kann dahingestellt bleiben (vgl. kritisch dazu Fürst, Rechtsschutz gegen offensichtlich unbegründete Asylanträge, NVwZ 2012, 213). Denn die Kammer vermag nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Vortrag des Antragstellers eine Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach den oben genannten Maßstäben rechtfertigt. Vielmehr muss es einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Antragsteller aufgrund seines von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu befürchten hat bzw. ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht. Der Annahme des Bundesamtes, dass der Vortrag des Antragstellers deswegen insgesamt unglaubhaft sei, weil er den Asylantrag erst 18 Monate nach Einreise in die Bundesrepublik gestellt habe, vermag das Gericht in dieser Pauschalität aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht zu folgen. Insofern bedarf es einer persönlichen Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.