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Entscheidung VG 10 K 314/21.A


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 10. Kammer Entscheidungsdatum 09.09.2021
Aktenzeichen VG 10 K 314/21.A ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:0909.10K314.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach von ihm vorgelegten Unterlagen 1980 in Syrien geborene Kläger wurde am 19. November 2020 von der Polizei anlässlich einer Überprüfung auf der A 12 nahe Frankfurt (Oder) angetroffen; er befand sich in einem Pkw, der von einem in Finnland schutzberechtigten Bruder des Klägers gefahren wurde. Der Kläger verweigerte im Weiteren nähere Angaben. Anlässlich einer Eurodac-Überprüfung stellte sich heraus, dass der Kläger am 27. Oktober 2020 in Rumänien einen internationalen Schutzantrag gestellt hatte.

Am 17. Dezember 2020 stellte der Kläger bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Er gab an, Arabisch und Kurmanci zu sprechen, in Syrien seine Ehefrau und vier Kinder, in Deutschland einen Bruder sowie eine Tante und jeweils in Schweden wie auch in Finnland einen weiteren Bruder zu haben. Ferner gab er im Verwaltungsverfahren an, dass sein Bruder in Potsdam, die Tante in Frankfurt (Oder) leben. Er sei familiär auf seine Familienangehörigen angewiesen. Syrien habe er im September oder Oktober 2020 verlassen; er sei über die Türkei und Österreich in einem Lkw nach Deutschland gelangt. Woanders habe er keinen Asylantrag gestellt.

In einer schriftlichen Erklärung führte er aus, dass er in Syrien zum Armeedienst aufgefordert worden sei. Als Kurden würden sie in Syrien benachteiligt. Er wolle seine Familie aus Syrien herausholen.

Anlässlich einer Befragung am 14. Januar 2021 räumte der Kläger auf Vorhalt ein, dass er in Rumänien einen Schutzantrag gestellt habe. Sie seien dort von der Polizei festgenommen und geschlagen worden; nach zwei Tagen seien sie in ein Camp gekommen. Er sei dann mit der Hilfe eines Schleusers in einem Lkw nach Deutschland weitergereist. Insgesamt habe er sich 3 bis 4 Tage in Rumänien aufgehalten. Sein Bruder befinde sich seit 2015 in Deutschland. In Rumänien habe man ihn – den Kläger – schlecht behandelt; er habe keine Nahrung bekommen. Man bekomme in Rumänien auch keine Arbeit; Rumänien sei ein armes Land. Er wolle aber seine Familie hierher holen, damit sie besser leben können. Derzeit sei er gesund. Ferner führte der Kläger zu seinen Fluchtgründen weiter aus.

Das Bundesamt ersuchte Rumänien am 18. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Klägers. Die rumänische Behörde teilte am 27. Januar 2021 mit, dass der Kläger dort am 27. Oktober 2020 einen Asylantrag gestellt habe und am 5. November 2020 untergetaucht sei, so dass sein Verfahren am 7. Dezember 2020 eingestellt worden sei. Der Rücküberstellung werde gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-III-VO zugestimmt.

Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 3. Februar 2021, zugestellt am 9. Februar 2021, als unzulässig ab (Ziffer 1); es versagte nationalen Abschiebungsschutz (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Rumänien an (Ziffer 3) und verfügte ein auf neun Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4).

Am 12. Februar 2021 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben sowie einen Eilantrag gestellt; beide Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 16. März 2021 an das erkennende Gericht verwiesen. Der hiesige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 1. April 2021 den Eilantrag als unbegründet abgelehnt (VG 10 L 106/21.A).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2021 aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Rumäniens vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage-, Eilakte) sowie des zugehörigen Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Potsdam aufgenommene Klage ist bei verständiger Würdigung des anwaltlich nicht vertretenen Klägers als Anfechtungsklage hinsichtlich Ziffer 1 des angegriffenen Bundesamtsbescheides, hilfsweise als auf die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots (hinsichtlich Rumäniens als Zielstaat der Abschiebungsanordnung) gerichtete Klage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - juris). Sie ist fristgerecht innerhalb einer Woche (§§ 74 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam erhoben worden; an die - nach Maßgabe der hiesigen Rechtsprechung (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 20. Februar 2020 - VG 2 K 62/20.A - juris) inhaltlich unzutreffende - Verweisung ist das nunmehr erkennende Gericht gebunden (§ 83 Satz 2 VwGO).

Die Klage hat freilich keinen Erfolg: der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2021 („Dublin-Bescheid“) erweist sich im Lichte aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ersichtlichen Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht nimmt auf die nach wie vor zutreffenden Gründe des angegriffenen Dublin-Bescheides und ebenso auf den zugehörigen ablehnenden Eilbeschluss des Einzelrichters vom 1. April 2021 Bezug; ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Dublin-Bescheid unterliegt hinsichtlich der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-III-VO gestützten Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 keinen Mängeln in Bezug auf das Verwaltungsverfahren.

Denn sowohl das auf eine Wiederaufnahme des Klägers zielende Ersuchen des Bundesamts vom 18. Januar 2021 als auch die rumänische Antwort vom 27. Januar 2021 erfolgten innerhalb der einschlägigen Fristen nach Art. 23 Abs. 2 bzw. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO. Der früheste Zeitpunkt für die Annahme eines internationalen Schutzgesuchs des Klägers war der Tag seines Aufgriffs am 19. November 2020, so dass das Wiederaufnahmegesuch vom 18. Januar 2021 innerhalb der maßgeblichen Zweimonatsfrist erfolgte; Rumänien hat hierauf innerhalb zwei Wochen, nämlich am 27. Januar 2021, seine Wiederaufnahmebereitschaft erklärt.

Darüber hinaus hat das gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich erforderliche persönliche Gespräch zeitnah (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO) unter den in Art. 5 Abs. 4, 5 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen Voraussetzungen stattgefunden, indem der Kläger bereits am Tag der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt sowie am 14. Januar 2021 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ohne erkennbare Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit für die Prüfung seines Schutzgesuchs - und ferner vorsorglich zu seinen Fluchtgründen - angehört worden ist.

Der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Dublin-Bescheides stehen auch keine materiell-rechtlichen Umstände entgegen, namentlich keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien.

Zunächst hat das Bundesamt in den in Bezug genommenen Gründen zu Recht ausgeführt, dass sich die internationale Zuständigkeit Bulgariens aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-III-VO ergibt, nachdem Bulgarien diese Zuständigkeit erklärt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - Rs. C-582/17 u.a. „H, R“ - NVwZ 2019, 870 [Rn. 67 des Urteils]). Hiervon ist nur abzuweichen, wenn die betroffene Person (hier: der Kläger) dem um Wiederaufnahme ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) Gesichtspunkte übermittelt, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß den Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (EuGH a.a. O. Rn. 83). Letzteres ist nicht der Fall. Denn es gibt keinen nachvollziehbaren Anhalt dafür, dass der Kläger auf seinen in Deutschland lebenden Bruder bzw. auf die hier lebende Tante angewiesen sein könnte bzw. umgekehrt, nachdem sie einschließlich der beiden in Schweden bzw. Finnland lebenden Brüder des Klägers ihre jeweiligen Ausreisen bis nach Europa sämtlich selbstständig haben bewerkstelligen können. Auch der Kläger ist zur Regelung seiner Lebensverhältnisse ersichtlich auf keine familiäre Unterstützung angewiesen.

Der sich hiernach zweifelsfrei ergebenden internationalen Zuständigkeit Rumäniens stehen weder der Ablauf der maßgeblichen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO noch etwaige systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2. Unterabsatz Dublin-III-VO entgegen.

Die regelmäßig sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO lief zunächst in Anknüpfung an die rumänische Wiederaufnahmeerklärung am 27. Januar 2021 an; sie wurde indes durch den rechtzeitig angebrachten Eilrechtsschutzantrag des Klägers vom 12. Februar 2021 unterbrochen und sodann mit der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses VG 10 L 106/21.A am 1. April 2021 erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 - 1 C 36.18 - juris), so dass sie frühestens am 1. Oktober 2021 abläuft.

Der Überstellung des Klägers nach Rumänien als den international zuständigen Mitgliedstaat des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems steht nicht entgegen, dass der Kläger dort wegen des Asylverfahrens oder der Lebensumstände dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh zu erfahren; denn unter Zugrundelegung der in das Klageverfahren eingeführten Erkenntnismittel steht nach objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass der Kläger in Rumänien nicht dem Risiko ausgesetzt sein wird, dass er sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 „Jawo“ - juris).

Dem Gericht liegen keine objektiven Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit rumänischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Eine derart prekäre Lage wäre erst gegeben, wenn Asylbegehrende bzw. Schutzberechtigte dort ihre elementarsten Bedürfnisse (Essen, Waschen, Unterkunft) unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nicht erfüllen könnten. Dies ist nicht der Fall. Generelle systemische Mängel hinsichtlich des Zugangs zum rumänischen Asylverfahren oder der Aufnahmebedingungen sind im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht feststellbar (vgl. hierzu etwa BFA; Länderinformationsblatt Rumänien vom 14. Juni 2019), zumal Rückkehrer in den - hier gegebenen - Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-III-VO die Möglichkeit haben, einen neuen Schutzantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (BFA a.a.O. S. 7). Auch wenn die wirtschaftliche Lage von Schutzsuchenden und schutzberechtigten Personen in Rumänien insgesamt schwierig sein mag, ist ihre Lage nicht so defizitär, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Antragstellende müssen sich insoweit auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser nicht dem Niveau in Deutschland entsprechen sollte. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. BFA a.a.O. S. 6). Schließlich besteht für Schutzsuchende der gleiche Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für die rumänische Bevölkerung.

Soweit der Kläger betont, dass man ihn in Rumänien gefoltert habe, vermag ihm das Gericht nicht zu glauben, zumal er schon im Zusammenhang mit der angeblichen Schleusung in einem Lkw nach Deutschland die Unwahrheit gesagt hat; er war vielmehr in einem Pkw in Begleitung seines Bruders und der Schwägerin illegal ins Bundesgebiet eingereist. Im Übrigen können die angeblichen Übergriffe deshalb dahingestellt bleiben, weil sie allenfalls mit der illegalen Einreise des Klägers nach Rumänien und seiner Weigerung im Zusammenhang gestanden haben, sich als Asylbewerber registrieren zu lassen oder aus Rumänien wegverwiesen zu werden. Im Falle der Rückführung nach Rumänien zwecks Weiterführung des dortigen Asylverfahrens stehen derlei Übergriffe nicht zu besorgen.

Das rumänische Asyl- und Integrationssystem verhindert ferner grundsätzlich eine relevante Verelendung. Parallel dazu unterstützen diverse Nichtregierungsorganisationen im Rahmen verschiedener, zumeist EU-geförderter Projekte, diesen Personenkreis. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen gehen teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn sie aus dem System fallen. Auf mit der Situation in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten des GEAS gleiche Verhältnisse besteht kein Anspruch, was im Übrigen für die rumänische Bevölkerung gleichermaßen gilt. Die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wie sie Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK fordert, ist hierdurch aber nicht überschritten.

Der Kläger hat keine Umstände erkennen lassen, bei welchen es sich um systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren handeln würde. Ihm steht es in Rumänien offen, um Rechtsschutz gegen staatliches Handeln und gegebenenfalls um Hilfe von Hilfsorganisationen nachzusuchen. Der Kläger hat bislang keinerlei Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen, weil er offenbar von vornherein nach Deutschland hat gelangen wollen, wohin er auch die Ehefrau und Kinder nachholen möchte. Da er es noch nicht einmal versucht hat, sich dem rumänischen Asylverfahren zu unterstellen, kann eine generelle und im System angelegte Erfolglosigkeit seines Schutzgesuchs in Rumänien nicht unterstellt werden. Allein der Wunsch des Klägers, trotz der Möglichkeit eines Asylverfahrens in Rumänien vielmehr in Deutschland mit den damit verbundenen materiellen und sozialen Vorteilen leben zu wollen, wovon seine noch in Syrien verbliebenen Angehörigen profitieren sollen, vermag keine systemischen Mängel in Rumänien zu begründen. Eine etwa abweichende Auffassung anderer Gerichte zu systemischen Mängeln in Rumänien bindet das Gericht nicht (wie hier: VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2021 - 7 L 421/21.A - juris).

Bei den mit der fortdauernden Corona-Pandemie einhergehenden Gefahren handelt es sich um nicht staatlich zu verantwortende und nicht um zielgerichtete Allgemeingefahren, so dass auch hierdurch kein Grundrechtsverstoß i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Auch liegen keine Informationen darüber vor, dass das rumänische Gesundheitssystem unter der Last der Pandemie zusammengebrochen wäre.

Schließlich hat der Kläger in Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten nationalen Abschiebungsschutz nichts dafür glaubhaft gemacht, dass er in spezifischer Weise einer erheblichen konkreten Gesundheits- oder gar Lebensgefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte. Mit einer 7-Tage-Inzidenz von 48,7 in Rumänien (gegenüber 84,2 in Deutschland; jeweils nach corona-in-zahlen-weltweit, abgerufen am 6. September 2021) erscheint die allgemeine Lage in Rumänien angesichts der auch dort zugänglichen Impfmöglichkeiten als durchaus beherrschbar.

Soweit in Ziffer 4 des angegriffenen Dublin-Bescheides ein auf 9 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt worden ist, liegen keine Rechtsmängel zu Tage, insbesondere sind keine Ermessensfehler hinsichtlich der Befristung ersichtlich. Das Bundesamt hat in Abweichung von seiner generellen Verwaltungspraxis (12 Monate) eine vergleichsweise kürzere Sperrfrist unter Berücksichtigung des Umstandes verfügt, dass der Kläger Verwandte in Deutschland hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb eine noch kürzere Sperrfrist zu erwägen sein sollte, zumal der Kläger aufgrund seines noch kurzen Aufenthalts in Deutschland keine berücksichtigungsfähigen Bindungen aufgebaut hat.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.