Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 29.09.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 S 23/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0929.OVG2S23.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 1 Abs 1 VwVfG BB, § 28 VwVfG, § 37 Abs 1 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG, § 2 Abs 1 S 1 BauO BB, § 79 Abs 1 S 1 BauO BB |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2021 wegen eines Anhörungsmangels (vgl. § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg) rechtswidrig sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Anhörungsmangel nämlich nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg geheilt worden. Weder reiche es aus, dass er - der Antragsteller - während des anhängigen Verfahrens Gelegenheit gehabt habe, zu der erlassenen Verfügung Stellung zu nehmen, noch sei eine Heilung durch die Durchführung des auf seine Bitte erfolgten Gesprächstermins am 20. April 2021 eingetreten.
Diesen Ausführungen sind keine Gründe zu entnehmen, die es rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschlusses zu ändern. Offenbleiben kann dabei, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Heilung eines Anhörungsmangels bereits durch die Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im anhängigen Gerichtsverfahren eingetreten ist. Denn jedenfalls ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, in der Durchführung des Gesprächstermins vom 20. April 2021 liege eine ausreichende Nachholung der Anhörung des Antragstellers im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG, bei summarischer Prüfung nicht aus den Gründen der Beschwerde zu beanstanden.
Der Antragsteller führt hierzu aus, im Rahmen des Gesprächs vom 20. April 2021 sei keine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen erfolgt. Dies ergebe sich aus einem zu dem Gesprächstermin angefertigten Gesprächsvermerk. Dieser mache sogar deutlich, dass ihm überhaupt keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zum Sachverhalt zu äußern. Denn in dem Vermerk heiße es zunächst pauschal, dass ihm die Sach- und Rechtslage erläutert worden sei. Anschließend werde die Rechtsauffassung der Behörde zusammengefasst. Dass eine Auseinandersetzung mit seinen Argumenten und seinem Vorbringen erfolgt sei, werde an keiner Stelle ersichtlich. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Zwar trifft es zu, dass in dem vom Antragsteller als Anlage zur Beschwerdebegründung eingereichten Gesprächsvermerk recht umfangreich die Rechtsauffassung des Antragsgegners wiedergegeben wird. Einige Passagen des Gesprächsvermerks lassen jedoch deutlich erkennen, dass diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von Gegenargumenten des Antragstellers gebildet worden ist. Unter anderem heißt es in dem Gesprächsvermerk nämlich, der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass „alle seine Tinyhäuser eine straßenrechtliche Zulassung bekommen“ sollten. Hierin liegt eine Dokumentation von Äußerungen des Antragstellers zu aus seiner Sicht für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, nämlich die Wiedergabe des Einwands des Antragstellers, dass die von ihm errichteten bzw. zu errichtenden Tiny-Häuser mobil seien. Dafür, dass dem Antragsteller in dem Gesprächstermin „überhaupt keine Gelegenheit“ gegeben worden sein könnte, seine Sicht der Dinge wiederzugeben, ist angesichts dessen nichts ersichtlich.
Hinzu kommt, dass der Gesprächstermin ausweislich des besagten Vermerks auf Initiative des Antragstellers zustande gekommen ist und ersichtlich gerade dem Zweck diente, die wechselseitigen Argumente in Bezug auf die erlassene Baueinstellungsverfügung auszutauschen. Auch dies spricht dafür, dass der Antragsteller in dem Gesprächstermin vom 20. April 2021 Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Angesichts dessen kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers zu § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg nicht an. Insbesondere kann offenbleiben, ob eine Anhörung - wie vom Antragsgegner bei Erlass des Bescheides angenommen - von vornherein entbehrlich war.
2. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, die Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2021 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg), vermag dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Antragsteller trägt vor, er könne nicht erkennen, was ihm noch erlaubt sei und was nicht. Es bestehe ein qualitativer Unterschied zwischen der im Bescheid gewählten Formulierung, dass „Arbeiten zur Errichtung“ von Tiny-Häusern untersagt seien, und der „einschränkenden Auslegung des Verwaltungsgerichts“, wonach „eine ‚Errichtung‘“ von Tiny-Häusern untersagt sei. Die Verwendung des Ausdrucks „Arbeiten zur Errichtung“ impliziere, dass auch eine Produktion von Tiny-Häusern untersagt sei. Produktionsschritte würden von dem Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich von der Untersagungsverfügung ausgenommen. Es bleibe offen, wo „die qualitative Grenze zwischen Produktion und Errichtung zu ziehen“ sei. Außerdem unterscheide der Antragsgegner in der Verfügung auch zwischen „Arbeiten zur Errichtung“ von Tiny-Häusern einerseits und „Arbeiten zur Errichtung einer Siedlung“ andererseits. Das Wort „beziehungsweise“ könne dabei sowohl als „und“ als auch als „oder“ verstanden werden. Es mache indes einen quantitativen und qualitativen Unterschied, ob Arbeiten zur Errichtung von einzelnen Häusern oder Arbeiten zur Errichtung einer ganzen Siedlung einzustellen seien. Für ihn sei insoweit die Reichweite der Untersagungsverfügung nicht ersichtlich. Es sei ihm nicht möglich, zu bestimmen, ab welcher Anzahl von Häusern von einer Siedlung auszugehen sei. Diese Unsicherheit sei ihm nicht zumutbar.
Diese Darlegungen bieten keinen Anlass für eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Bestimmtheit der angefochtenen Baueinstellungsverfügung ausgeführt, die vom Antragsgegner getroffene Regelung sei eindeutig. Gegenstand der Baueinstellungsverfügung sei die Errichtung einer „Tiny-Haus-Siedlung“, „also das Aufstellen dieser Objekte auf dem betroffenen Grundstück, unabhängig davon, wo die ‚Tiny-Häuser‘ produziert worden“ seien. Es gehe allgemein um „das Aufstellen von ‚Tiny-Häusern‘ auf dem in Frage stehenden Areal“ (EA S. 8). Danach ist die in dem Bescheid genannte Aufforderung, „Arbeiten auf dem Grundstück … zur Errichtung von Tiny-Häusern bzw. einer Tiny-House Siedlung“ einzustellen, vom Standpunkt eines verständigen und objektiven Adressaten (vgl. §§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass „Arbeiten“ an Tiny-Häusern untersagt sind, wenn sie bereits einen unmittelbaren Bezug zur Aufstellung eines solchen Hauses auf dem Grundstück („Errichtung“) des Antragstellers haben. Nicht untersagt ist demgegenüber die bloße Produktion eines Tiny-Hauses, etwa zu Verkaufszwecken, ohne die Absicht, das Produktionsergebnis auf dem Areal aufzustellen. Dass dies unrichtig wäre, ist den Ausführungen des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Gemessen hieran vermag die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis darauf nicht durchzudringen, dass in dem angefochtenen Bescheid sowohl von der Errichtung von Tiny-Häusern als auch („bzw.“) von der Errichtung einer Tiny-House-Siedlung die Rede sei. Denn die Anordnung untersagt aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedes Aufstellen von Tiny-Häusern auf dem Grundstück, unabhängig davon, ob ein einzelnes Tiny-Haus in Rede steht oder dieses bereits Teil einer geplanten Siedlung ist. Insoweit gibt sie eindeutig zu erkennen, was von dem Antragsteller als Adressaten des Bescheides erwartet wird.
3. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufstellung der Tiny-Häuser auf dem Grundstück des Antragstellers widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil die Errichtung solcher Häuser mangels Genehmigung formell illegal sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Antragssteller habe mit einem genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben begonnen, bevor ihm dafür die erforderliche Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Baueinstellungsverfügung erweise sich insoweit als nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gerechtfertigt, weil es sich bei den Tiny-Häusern um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO handele. Die Beschwerdegründe zeigen nicht auf, dass diese Annahmen unrichtig wären.
a. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es sich bei den auf seinem Grundstück aufgestellten bzw. aufzustellenden Objekten schon deshalb nicht um genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen handele, weil „keine hinreichende Ortsfestigkeit der streitgegenständlichen TinyHouses“ bestehe, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Er führt hierzu aus, „der Tatbestand der Errichtung einer baulichen Anlage“ sei nicht gegeben, weil es an einer verfestigten funktionellen Verbindung der fraglichen Anlagen mit dem Boden fehle. Es handele sich bei ihnen um „mobile Unterkünfte“, die „genauso wie sonstige Campingfahrzeuge ohne größeren Aufwand fortbewegt“ werden könnten und die für den Straßenverkehr zugelassen seien. Hiermit wird kein Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO bestimmt, dass bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen sind, wobei eine Verbindung mit dem Boden auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Angesichts dieser Legaldefinition gehen die wiedergegebenen Einwände des Antragstellers zur mangelnden „Ortsfestigkeit“ der Tiny-Häuser schon deshalb fehl, weil es ausreicht, wenn eine Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Das kann auch bei beweglichen Anlagen der Fall sein (vgl. zu einem Hausboot: Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - OVG 2 S 13.18 - juris Rn. Rn. 5; vgl. auch Gröger, LKV 2021, 298 <304 f.>; Spannowsky in: BeckOK BauO NRW, Stand: Februar 2021, Rn. 5 zu § 2).
b. Soweit der Antragsteller sodann rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tiny-Häuser in diesem Sinne überwiegend ortsfest genutzt werden sollten, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. Der Antragsteller trägt vor, der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss aus der Länge der Pachtdauer auf das Vorliegen einer ortsfesten Verwendungsabsicht überzeuge nicht. Aus der bloßen Möglichkeit einer langjährigen Pachtdauer folge nämlich nicht, dass die Pächter „ihr Campingfahrzeug“ auch dauerhaft auf dem Areal stehen ließen. Die „Parzellierung der Anlage“ diene lediglich einer geordneten Nutzung des Campingplatzes und rechtfertige nicht die Annahme einer ortsfesten Verwendungsabsicht. Auch die Möglichkeit einer Untervermietung lasse einen solchen Schluss nicht zu. Das Verwaltungsgericht ziehe aus seinem Konzept einseitige und damit unzutreffende Schlüsse, zumal er in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Zeitungsartikel auch klargestellt habe, dass die „Einrichtung eines Dauerwohnsitzes“ nicht erlaubt sei. Seine dort ebenfalls getätigte Aussage, dass die Tiny-Häuser zu einem „durch die Lande ziehen, eher nicht geeignet seien“, schließe einen regelmäßigen Ortswechsel gerade nicht aus.
Diese Darlegungen zeigen keinen Fehler der angefochtenen Entscheidung auf, der Anlass für deren Änderung böte. Denn das Beschwerdevorbringen trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass das Verwaltungsgericht den Schluss auf eine ortsfeste Verwendungsabsicht nicht unmittelbar aus jedem einzelnen der vom Antragsteller genannten Umstände gezogen hat, sondern erst aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser und weiterer Umstände zu der Überzeugung einer ortsfesten Verwendungsabsicht gelangt ist. Außer auf die Pachtdauer, die Parzellierung und die Möglichkeit der Untervermietung hat es insbesondere auch auf das Erscheinungsbild und die Ausstattung der Tiny-Häuser nebst vorgebauter Holzterrassen sowie darauf abgestellt, dass die für die Tiny-Häuser vorgesehenen Parzellen ausweislich der Angaben des Antragstellers auf seiner Internetseite in Bezug auf „Wasser, Abwasser und Strom“ vollständig erschlossen werden sollen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass einzelne vom Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung herangezogenen Gesichtspunkte auch anders hätten bewertet werden können. Denn jedenfalls ergeben seine Darlegungen nicht, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung dieser Umstände unzutreffend wäre.
Im Übrigen teilt der Senat bei summarischer Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht. Denn der Antragsteller wirbt auf seiner Internetseite ausdrücklich für eine „T...“ bestehend aus 70 Grundstücksparzellen, wobei den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildern ohne weiteres zu entnehmen ist, dass die für die Parzellen vorgesehenen Tiny-Häuser trotz vorhandener Räder einen eher geringen Mobilitätsgrad aufweisen. Dies hat der Antragsteller in einem Zeitungsinterview zudem selbst bestätigt. Angesichts dessen liegt bei Aufstellung eines solchen Hauses auf einer der hierfür vorgesehenen vollständig erschlossenen Parzellen eine überwiegend ortsfeste Verwendungsabsicht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) nahe. Dass eine solche Absicht vorliegend gleichwohl nicht bestünde, vermag der Senat den Ausführungen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Insbesondere kommt es insoweit darauf, dass der Antragsteller erklärt haben will, die Errichtung eines „Dauerwohnsitzes“ auf seinem Grundstück sei unzulässig, nicht entscheidend an. Denn eine überwiegend ortsfeste Verwendungsabsicht setzt nicht voraus, dass die Errichtung eines „Dauerwohnsitzes“ beabsichtigt ist.
c. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die bei Erlass der Baueinstellungsverfügung auf dem Grundstück abgestellten Tiny-Häuser seien „nur vorübergehend als Anschauungsobjekte auf dem Grundstück“ platziert worden, ergibt auch dies keinen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung, der deren Änderung rechtfertigt. Insbesondere ist diesem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgBO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht gegeben wären, weil Arbeiten zur Errichtung von Tiny-Häusern noch gar nicht aufgenommen worden seien. Zwar dürfte § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgBO voraussetzen, dass mit den Arbeiten, deren Einstellung verfügt wird, bereits begonnen worden ist. Hiervon darf die Bauaufsichtsbehörde allerdings bereits dann ausgehen, wenn - etwa aufgrund von konkreten Vorbereitungshandlungen - tatsächliche Anhaltspunkte für einen unmittelbar bevorstehenden Beginn vorliegen (vgl. Hornmann in: Hornmann, HBO, 3. Aufl. 2019, Rn. 10b zu § 81; Decker in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2021, Rn. 42 zu Art. 75). Dass dies hier unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des vom Antragsteller entworfenen Parzellenplans und der aufgestellten „Anschauungsobjekte“, noch nicht der Fall gewesen wäre, lassen die Darlegungen des Antragstellers nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).