Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 15.09.2021 | |
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Aktenzeichen | 1 Reha 1/21 (OP) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0915.1REHA1.21OP.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
I.
Der Antragsteller, vertreten durch seine Betreuerin, ersuchte mit Schreiben vom 31. März 2014, eingegangen bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin am 02. April 2014, um besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG. In seinem Antragsschreiben gab er an, die monatliche Zuwendung bei keiner anderen Behörde beantragt zu haben. Weil er keine seinem Antrag zugrunde liegende Rehabilitierungsentscheidung vorlegte oder in Bezug nahm, übersandte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin der Betreuerin des Antragstellers ein Formular zur Beantragung seiner Rehabilitierung gegenüber dem Landgericht Berlin.
Den entsprechenden Antrag stellte die Betreuerin für den Antragsteller am 15. April 2014. Dabei nahm sie eine Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt (Oder) in Bezug, aufgrund derer der Antragsteller in der Zeit von 1966 bis 1970 vier Jahre in der Justizvollzugsanstalt … inhaftiert gewesen sei. Mangels örtlicher Zuständigkeit leitete das Landgericht Berlin die Sache an das Landgericht Frankfurt (Oder) weiter, wo sie am 13. Mai 2014 einging. Die dortige Rehabilitierungskammer stellte fest, dass der Antragsteller in den Jahren 1964 bis 1969 mehrfach durch das seinerzeitige Kreisgericht Prenzlau und am 20. Januar 1971 durch das Kreisgericht Frankfurt (Oder) verurteilt worden war, und gab die Sache hinsichtlich der Verurteilungen durch das Kreisgericht Prenzlau an das Landgericht Neuruppin ab. Dieses erklärte sich mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ebenfalls für nicht örtlich zuständig und gab die an sie gereichten Verfahrensteile an das Landgericht Neubrandenburg ab, wo sie am 20. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen 22 Rh 3/15 übernommen wurden.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2015 (Az.: 41 BRH 24/14) wies die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Frankfurt (Oder) die bei ihr verbliebenen Anträge zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 2 Ws (Reha) 5/16 geführt wurde.
Unter dem 04. Juli 2016 begründete der Antragsteller seine Beschwerde. Er machte unter anderem geltend, es sei tunlich, die Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg abzuwarten. Unter dem 28. August 2017 und 02. Februar 2018 legte der Antragsteller die an das Landgericht Neubrandenburg gerichtete Antragsbegründung vom 04. Juli 2016 sowie weiteren Schriftwechsel mit diesem Gericht dem Beschwerdegericht zur Kenntnis vor. Auf ein Verfahren zur Gewährung von Opferpension wies er nicht hin. Am 04. März 2019 erreichte das Brandenburgische Oberlandesgericht der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Februar 2019, mit dem unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen das Urteil des Kreisgerichts Prenzlau vom 22. April 1966 (Az.: 2 S 32/66) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben sowie festgestellt wurde, dass der Antragsteller zu Unrecht Freiheitsentziehung von einem Jahr erlitten habe. Die Entscheidung wurde, nachdem das Oberlandesgericht Rostock die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 23. August 2019 (Az.: 22 Ws-Reha 15/19) als unbegründet verworfen hatte, rechtskräftig.
Unter dem 29. April 2019 beantragte die Betreuerin für den Antragsteller daraufhin bei dem Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer. Hierbei nahm sie den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg ausdrücklich in Bezug.
Mit Beschluss vom 04. Juli 2019 verwarf der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2015 als unbegründet. Auf die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers versetzte der Senat das Verfahren am 24.Oktober 2019 in den Stand vor der Beschlussfassung vom 04. Juli 2019 zurück, ließ die Beschwerde in der Hauptsache indessen weiterhin ohne Erfolg.
Daraufhin wies der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder) den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG am 28. November 2019 zurück (Az.: 4220 E – 1616 [OP ]). Gegen diesen Bescheid richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, zu dessen Begründung der Antragsteller auf die durch das Landgericht Neubrandenburg erfolgte Rehabilitierung verwies. Sein Antrag auf Gewährung von Opferpension hätte, so führte er aus, mit Blick hierauf nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern wäre gemäß § 16 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 17 a Abs. 6 StrRehaG an die zuständige Behörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern – namentlich das dortige Justizministerium – zu verweisen gewesen. Dies, zumal ein Rehabilitierungsantrag bei jedem Gericht eingereicht werden könne. Auch könne der Antrag auf Folgeleistungen vor der erfolgten Rehabilitierung wirksam gestellt werden. Unter dem 30. April 2019 habe er gleichfalls in Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Gewährung der Opferentschädigung gestellt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Februar 2020 wies der Antragsteller das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf seinen an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gerichteten Antrag vom 31. März 2014 hin. Gleichwohl beschied das Ministerium am 16. März 2020 (Az.: II Reha 4250/1E-42/19), dass dem Antragsteller Opferpension erst ab dem 01. Mai 2019 zu gewähren sei – dem Monat, der auf seine Antragstellung folge.
Diesen Bescheid hob das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 05. Oktober 2020 (Az.: 23 RhGE 1/20) auf und sprach dem Antragsteller die Sonderzuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG ab dem 01. Mai 2014 zu. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers für das Verfahren legte das Landgericht der Staatskasse auf.
Mit Blick auf diese Entscheidung erklärte der Antragsteller seinen an das Landgericht Frankfurt (Oder) gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Januar 2021 für erledigt und beantragte, eine Entscheidung über die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu treffen.
Am 24. Februar 2021 beschloss die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), den Antrag des Antragstellers auf Erstattung notwendiger Auslagen betreffend das Verfahren zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2019 zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Voraussetzungen der §§ 25 Abs. 1 S. 4, 14 Abs. 2 StrRehaG für eine Auslagenerstattung lägen nicht vor. Anlass für eine Kostenerstattung bestehe nicht, weil der Antragsteller wegen desselben Anspruchs vor dem Landgericht Neubrandenburg ein Verfahren auf gerichtliche Entscheidung erfolgreich geführt und dort eine Kostenerstattung erlangt habe. Der Antragsteller könne keine Kostenerstattung für die Durchführung zweier gerichtlicher Verfahren erhalten, die denselben Anspruch beträfen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 08. März 2021 angebrachte Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er insbesondere ergänzend geltend macht, ihm sei durch die rechtswidrige Nichtverweisung seitens des Landgerichts Frankfurt (Oder) an das Landgericht Neubrandenburg ein kostenrechtlicher Nachteil entstanden, der aus Billigkeitserwägungen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StrRehaG heraus durch die Staatskasse auszugleichen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021, die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Antragsteller hat hierzu mit zwei Anwaltsschriftsätzen vom 03. Juni 2021 Stellung genommen.
II.
Die gemäß §§ 25 Abs. 1 S. 4, 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuletzt des Inhalts, nach Erledigung des Gegenstands der Hauptsache die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, erweist sich als unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse. Er hat die nämliche Entscheidung bereits mit dem Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 05. Oktober 2020 (Az.: 23 RhGE 1/20) erhalten.
Dem Kläger fehlt das für jeden gerichtlichen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn er kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung haben kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine solche gerichtliche Entscheidung bereits ergangen ist (vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, 1 C 5/01, Rz. 9, Juris). So liegt der Fall hier.
Die an das Landgericht Neubrandenburg und an das Landgericht Frankfurt (Oder) gerichteten Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung betrafen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Beide Anträge waren in der Sache auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer im Sinne des § 17 a StrRehaG für mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung gerichtet.
Die Opferpension des § 17 a StrRehaG kann nur einheitlich gewährt werden, ihre Zahlung hängt von bestimmten Einkommensgrenzen ab und beläuft sich aktuell auf monatlich 330,00 € unabhängig davon, hinsichtlich wie vieler Urteile der Antragsteller strafrechtlich rehabilitiert worden ist. Dem Antragsteller dürfte deshalb darin zu folgen sein, dass es nach § 17 a Abs. 6 S. 1 StrRehaG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB I nicht darauf ankommt, gegenüber welcher Behörde der Antrag (erstmals) gestellt wird. Dieser Sichtweise folgend, hat das Landgericht Neubrandenburg dem Antragsteller mit dem genannten Beschluss in Anwendung von § 17 a Abs. 4 S. 1 StrRehaG die Haftentschädigung ab dem 01. Mai 2014 zugesprochen, weil er, gemäß §§ 1896 ff. BGB vertreten durch seine Betreuerin, unter dem 02. April 2014 bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erstmals den entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Liegt demnach in der Sache ein einheitlicher Antrag vor, über den einheitlich zu befinden ist, kann gebührenrechtlich nichts anderes gelten.
Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel eine einheitliche Angelegenheit, wenn sie in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen und sich sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend entsprechen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dabei setzt die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn nicht voraus, dass der Rechtsanwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat, vielmehr kann von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit auch dann auszugehen sein, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber besorgen soll. Sein Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Dabei ist die Angelegenheit von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010, VI ZR 261/09, Rz. 16; Urteil vom 04. Dezember 2007, VI ZR 277/06, Rz. 14, 17; Urteil vom 04. März 2008, VI ZR 176/07, Rz. 7, 9; Urteil vom 26. Mai 2009, VI ZR 174/08, Rz. 25 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 04. Januar 2010, 17 W 342/09, Rz. 6 f.; OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 2014, 2 W 279/14, Rz. 3 ff.; sämtlich zitiert nach Juris).
Hieran gemessen, betreffen die an das Landgericht Neubrandenburg und das Landgericht Frankfurt (Oder) gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 S. 5 StrRehaG dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Sie hatten ihren Ursprung in dem einheitlichen, noch ohne anwaltliche Vertretung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gerichteten Antrag auf Gewährung besonderer Zuwendung für Haftopfer vom 31. März 2014, der überhaupt kein zugrundeliegendes Verfahren nannte, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch kein Rehabilitierungsverfahren angestrengt hatte. Erst im Nachgang beantragte er gegenüber dem Landgericht Frankfurt (Oder) seine strafrechtliche Rehabilitierung. Nach Recherche der in Betracht kommenden Verurteilungen des Antragstellers durch die Kreisgerichte Prenzlau und Frankfurt (Oder) erfolgte die teilweise Abgabe zunächst an das Landgericht Neuruppin und von dort aus an das örtlich zuständige Landgericht Neubrandenburg.
Die durch die differenzierte örtliche Zuständigkeit der Landgerichte bedingte Aufspaltung des Ursprungsverfahrens in ein solches vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und vor dem Landgericht Neubrandenburg führt nicht zu einer gebührenrechtlichen Zersplitterung der einheitlichen Angelegenheit in zwei solche, sondern lediglich zu zwei verschiedenen Gegenständen derselben Angelegenheit. Die anwaltlichen Leistungen standen im oben definierten Sinne in einem inneren Zusammenhang zueinander, entsprachen sie sich doch sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielsetzung so weitgehend, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Die einheitliche Zielsetzung bestand in der strafrechtlichen Rehabilitierung des Antragstellers und dem Bezug der darauf fußenden Opferpension, die, wie bereits ausgeführt gemäß § 17 a StrRehaG nur einheitlich gewährt wird.
All dies hat der Antragsteller in der Sache selbst durchgehend geltend gemacht, sein Bemühen fand zuletzt durch den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 05. Oktober 2020 Bestätigung, in dem unter Aufhebung des Bescheides des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der auf die erstmalige Antragstellung in diesem Bundesland abgestellt hatte, dem Antragsteller beginnend mit dem 01. Mai 2014 die Sonderzuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG zugesprochen wurde. Zur Begründung verwies das Landgericht Neubrandenburg auf den Antrag vom 31. März 2014, der am 02. April 2014 bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eingegangen war. Diese der Argumentation des Antragstellers folgende Entscheidung belegt eindrücklich, dass die Anträge derart in einem inneren Zusammenhang standen, dass sie eine einheitliche Angelegenheit betrafen.
Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise hat der Antragsteller die begehrte Auslagenentscheidung bereits vermittels des Beschlusses des Landgerichts Neubrandenburg erhalten, denn die dortige Rehabilitierungskammer hat beschlossen, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen hat. Gesetzliche Gebühren, die von dieser Entscheidung nicht erfasst wären, hat der Rechtsanwalt des Antragstellers nicht verdient. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann er die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlt nach alldem das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ihn mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 StrRehaG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 StPO.