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Windkraftanlagen; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Nachbarwiderspruch; aufschiebende Wirkung; Verletzung; drittschützender Norm; (erheblicher) Verfahrensfehler; Standsicherheit; Abweichung von Abstandsflächenvorgaben; Rücksichtnahmegebot; Windfarm; kumulierende Vorhaben; Prioritätsprinzip; intendiertes Ermessen; besondere UmständeTurburlenzwirkungen; Abschattungen; Ertragseinbußen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 23.09.2021
Aktenzeichen OVG 11 S 119/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0923.OVG11S119.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 6 BImSchG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 46 VwVfG, § 12 BauO BB, § 6 Abs 1 S 1 BauO BB, § 12 Abs 2 UVPG, § 2 Abs 5 UVPG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwRG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 12 Abs 5 UVPG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin zu 1. als Betreiberin zweier Windenergieanlagen auf dem Grundstück Gemarkung J..., Flur 1, Flurstück 3..., sowie die Antragstellerin zu 2. als Eigentümerin des vorbenannten Grundstückes begehren die Wiederherstellung, hilfsweise – soweit der zwischenzeitlich eingeführte § 63 BImSchG hier Anwendung finden sollte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. August 2021 – 11 S 20/21 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 5) – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen durch Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2019 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb vier benachbarter Windenergieanlagen.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die der Beigeladenen erteilten vorgenannten Genehmigung des Antragsgegners wiederherzustellen. Die hiergegen fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag in der Sache keinen Erfolg. Dabei ist grundsätzlich von dem Vorbringen der Antragstellerinnen in ihrem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 19. November 2020 auszugehen, während die Geltendmachung neuer Gesichtspunkte nach Ablauf der Begründungsfrist aus prozessualen Gründen außer Betracht zu lassen ist.

Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, bei der vorliegend notwendigen Interessenabwägung sei maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen, wobei Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung allein die Frage sei, ob der das Verfahren betreibende Nachbar in eigenen subjektiven Rechten verletzt sei, lässt das Beschwerdevorbringen gänzlich unbeanstandet. Auch die erstinstanzliche Annahme, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides insgesamt überwiege und zudem – mit Blick auf das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) –

seitens des Antragsgegners auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs bestehe, wenn bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragstellerinnen in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen sei, greift das Beschwerdevorbringen nicht an.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei summarischer Prüfung kein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerinnen dienen, erkennbar sei, die streitgegenständliche Genehmigung, die ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 BImSchG finde, weder an erheblichen Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 1a Satz 1 UmwRG leide, noch gegen die bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 12 BbgBO, das regelmäßige Abstandserfordernis aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO bzw. das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße, ficht die Beschwerde zwar an. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen jedoch nicht durch:

1. Unter Ziffer II.1.a) des angegriffenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Nichtberücksichtigung der sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen im Rahmen der UVP der streitbefangenen Windenergieanlagen stelle nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 1a Satz 1 UmwRG dar. Der Antragsgegner habe den Gegenstand der UVP zu dem hier in Rede stehenden Vorhaben nicht falsch bestimmt. Die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen habe er nicht in die UVP und das Genehmigungsverfahren der Beigeladenen einbeziehen müssen. Zwar wiesen die geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen und die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen, sollten sie genehmigt werden, einen funktionalen Zusammenhang in Form einer Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG auf. Im Rahmen der UVP der streitbefangenen Windenergieanlagen fänden die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen jedoch keine Berücksichtigung, da es sich bei ihnen um zeitlich nachfolgende Erweiterungen nach § 12 UVPG handele, in Bezug auf die die streitgegenständlichen Windenergieanlagen verfahrensrechtlichen Bestandsschutz genössen. Ein schützenswerter Status sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 – 4 C 3/19 – juris Rn. 19 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2017 – 8 B 709/17 – juris Rn. 33, anzunehmen, wenn das Projekt verfahrensrechtlich bereits in der Weise verfestigt sei, dass die eingereichten Genehmigungsunterlagen vollständig und damit prüffähig seien. Dabei sei im Sinne des Prioritätsprinzips für die zeitliche Reihenfolge auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen, das heißt vollständigen Genehmigungsantrages abzustellen. Nichts anderes gehe aus der Wertung des § 12 Abs. 2 UVPG hervor. Der Antrag für die streitbefangene Windenergieanlagen der Beigeladenen habe bereits vollständig vorgelegen, als die Anträge für die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen gestellt worden seien. Da der Begriff des Verfahrensfehlers nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften umfasse, welche den Verfahrensablauf als solchen beträfen, dringe die Rüge einer fehlerhaften materiellen Prüfung hier von vornherein nicht durch.

1.1. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den elf geplanten Windenergieanlagen um ein einheitliches Vorhaben handele, greift nicht durch.

Die bloße Behauptung, Gegenstand der UVP des streitgegenständlichen Vorhabens müsse die gesamte Windfarm sein, da der Begriff des Vorhabens nach § 2 Abs. 4 UVPG zusammen mit der abschließenden Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben in Anlage 1 zum UVPG zu sehen sei und die Windfarm in Ziffer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ausdrücklich als ein Vorhaben i.S.d. UVPG genannt werde, verkennt, dass die Nennung der Winfarm in Ziffer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG nur bedeutet, dass die Windfarm ein Vorhaben sein könne, da die Anlage 1 zum UVPG ausweislich ihres Eingangssatzes nur regelt, welche Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen bzw. UVP-pflichtig sind, nicht jedoch – was etwas anderes ist – bestimmt, welche konkreten Anlagen zum jeweiligen Vorhaben gehören.

Der Vortrag, nach § 29 UVPG sei die Teilzulassung eines Vorhabens möglich, wobei sich die UVP in einem solchen Fall vorläufig auch auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens erstrecken müsse, dieser Rechtsgedanke sei auch hier anzuwenden, da § 29 UVPG zeige, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass Vorhaben teilweise zugelassen werden können und hier ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den drei Genehmigungsverfahren bestehe, verfängt ebenfalls nicht. Eine direkte Anwendbarkeit des § 29 UVPG behaupten die Antragstellerinnen damit selbst nicht. Ihr Vorbringen wird aber auch den Anforderungen an die Darlegung einer Analogie nicht gerecht, da es weder eine Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage aufzeigt. Aus einem engen zeitlichen Zusammenhang der drei Genehmigungsverfahren allein ergibt sich eine solche nicht.

Die Rüge, der Umstand, dass die Windfarm von verschiedenen Betreibern umgesetzt werde, sei unerheblich, da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 UVPG ausdrücklich klargestellt habe, dass eine Windfarm auch von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden könne, geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei, da das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Antragsgegner habe den Gegenstand der UVP richtig bestimmt, nicht unter Verweis auf verschiedene Betreiber der Windfarm begründet hat.

1.2. Der Einwand, die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen seien keine kumulierenden Vorhaben i.S.d. § 12 UVPG, in Bezug auf die die streitgegenständlichen Windenergieanlagen verfahrensrechtlichen Bestandsschutz genössen, erschüttert die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht.

Soweit die Antragstellerinnen hierzu (erneut) vorbringen, die elf Windkraftanlagen stellten ein einheitliches Vorhaben dar, das einheitlich zu beurteilen sei, ist bereits Ersteres nicht substantiiert dargelegt. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1. verwiesen.

Der Vortrag, der Antragsgegner habe die sieben weiteren geplanten Windkraftanlagen auch dann bei der Durchführung der UVP berücksichtigen müssen, wenn es sich hierbei – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – um kumulierende Vorhaben i.S.d. § 12 UVPG handele, da es ausweislich der BT-Drucksache 18/11499, Seite 84, dem Willen des Gesetzgebers entspreche, zusammenhängende Vorhaben bei der Durchführung der UVP als „ein Vorhaben“ bzw. als „eine Bewertungseinheit“ zu betrachten, verfängt schon deshalb nicht, weil die zitierte Stelle der BT-Drucksache 18/11499, Seite 84, an der angegriffenen Entscheidung vorbeigeht, da sie allein § 11 Abs. 2 UVPG betrifft, den das Verwaltungsgericht hier nicht angewandt hat und für dessen Anwendbarkeit überdies nichts dargelegt oder sonst ersichtlich ist.

Der Einwand, für eine umfassende Berücksichtigung aller Umwelteinwirkungen bei der Durchführung einer UVP spreche der Rechtsgedanke des § 12 Abs. 5 UVPG, übersieht, dass eine Vorprüfung i.S.d. § 12 Abs. 5 UVPG im Falle kumulierender Vorhaben gerade nicht umfassend, vielmehr für das frühere Verfahren nur in den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UVPG angeordnet ist, in denen die Antragsunterlagen für das frühere Verfahren im Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende Vorhaben noch nicht vollständig eingereicht sind (vgl. Peter/Balla/Hesselbarth, a.a.O, § 12 Rn. 16 und Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, 2018, § 10 Rn. 12). Dass ein solcher Fall hier gegeben sei, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Wieso sich aus § 12 Abs. 5 UVPG gleichwohl eine Berücksichtigungspflicht ergeben sollte, legt sie nicht ansatzweise dar.

Das Vorbringen, die §§ 10 ff. UVPG regelten nicht den Umfang der UVP, sondern legten nur fest, wann die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestehe, wenn mehrere Vorhaben gegeben seien, die für sich genommen nicht nach der Liste der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig seien, wobei die UVP-Pflichtigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen nicht in Frage stehe, greift zu kurz. Denn das Verwaltungsgericht hat den verfahrensrechtlichen Bestandsschutz nicht unmittelbar aus den §§ 10 ff. UVPG, sondern, was etwas anderes ist, ausgehend von der Prämisse, es handele sich bei den sieben weiteren geplanten Windkraftanlagen um kumulierende Vorhaben i.S.d. § 12 UVPG, aus dem Prioritätsprinzip und der „Wertung aus § 12 Abs. 2 UVPG“ abgeleitet.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht auf das Prioritätsprinzip abstellen dürfen, da dieses Prinzip nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 19 nur gelte, wenn die Anlagen in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stünden, was hier nicht der Fall sei, überzeugt ebenfalls nicht. Dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag eine solche Situation zwar zugrunde; dass das Prioritätsprinzip nur in diesem Fall greife, ist der Entscheidung jedoch zu nicht entnehmen. Ausweislich des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2017 – 8 B 709/17 – juris, Rn. 33 m.w.N., auf den die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls verweist, wird das Prioritätsprinzip – auch ohne dass eine echte Konkurrenzsituation positiv festgestellt ist – auf zeitlich nachfolgend beantragte Vorhaben angewandt. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

Der Einwand, die hier vorgenommene Aufspaltung der einheitlich geplanten Windfarm durch eine zeitlich gestaffelte Antragstellung führe zu einer „Salamitaktik“ und verhindere eine umfassende Betrachtung der Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens, was mit dem Argument des Vertrauensschutzes nicht zu rechtfertigen sei, verkennt, dass eine umfassende Betrachtung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben auch dann möglich ist, wenn diese erst im Rahmen der zeitlich nachfolgend beantragten Vorhaben erfolgt, wozu sich das Vorbringen der Antragstellerinnen indes nicht verhält.

Der Vortrag, der vom Gericht angeführte verfahrensrechtliche Bestandsschutz bestehe nur bei Verfahren, die bereits ohne Durchführung einer UVP genehmigt worden seien, was hier nicht der Fall sei, da der Antragsgegner die UVP auf Antrag der Beigeladenen durchgeführt habe, stellt eine bloße Behauptung dar und lässt die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen.

Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die unrichtige Bestimmung des Prüfungsgegenstandes stelle einen Fehler in der materiellen Prüfung dar und könne somit nicht geltend gemacht werden, gibt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht hat keinen materiellen Fehler angenommen, sondern – was etwas anderes ist – nur ausgeführt, dass die Rüge einer fehlerhaften materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt oder nicht, von vornherein nicht durchdringen könne, da materiell-rechtliche Vorgaben nicht zum äußeren Verfahrensgang gehörten, dessen Regeln für die Frage eines Verfahrensfehlers allein relevant sind. Der Vortrag, eine fehlerhafte Festlegung des Prüfungsgegenstandes wirke sich unmittelbar auf die materielle Prüfung aus, geht hieran vorbei. Auch der Einwand, die Festlegung des Prüfungsgegenstandes wirke sich unmittelbar auf den Verfahrensablauf aus, da keine vollständige Prüfung durchgeführt werde, wenn dieser zu eng gefasst werde, zeigt eine betroffene Regelung des äußeren Verfahrensganges nicht konkret auf.

2. Unter Ziffer II.1.b) des angegriffenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass in den fehlenden Hinweisen zu den durch den Zubau der Windenergieanlagen der Beigeladenen entstehenden Turbulenzwirkungen auf die Bestandsanlagen im Genehmigungsbescheid des Antragsgegners und im UVP-Bericht der Beigeladenen kein erheblicher Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 46 VwVfG liege. Denn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes könne nicht allein deshalb beansprucht werden, weil dieser unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Hier könne die Kammer indes feststellen, dass die im Raum stehenden relativen Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben. Denn es sei anzunehmen, dass der Antragsgegner jedenfalls schon vor Genehmigungserteilung Kenntnis von dem Turbulenzgutachten der F..._-GmbH und der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd sowie des baustatischen Prüfberichts gehabt habe und nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner, hätte er die Turbulenzwirkungen zusätzlich selbst bewertet, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, da sich dieser auf die Fachkenntnis unabhängiger Sachverständiger verlassen könne und müsse. Dem Antragsgegner habe sich ein inhaltlicher Fehler der Gutachten auch nicht aufdrängen müssen, da der in der gutachterlichen Stellungnahme angewandte Prüfungsmaßstab dem der anerkannten Praxis entspreche.

Auch die hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht:

Der Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Turbulenzauswirkungen ausreichend berücksichtigt, obgleich diese weder in der UVP noch im Genehmigungsbescheid vermerkt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, das Gericht lege nicht dar, welche Besonderheit für eine solche Annahme im vorliegenden Fall bestehe, ein Verfahrensfehler liege vor, da nicht belegt werden könne, dass die Turbulenzauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung begutachtet worden seien, geht am Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei und greift diese nicht substantiiert an. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Verfahrensfehler verneint, sondern angenommen, dieser sei nicht erheblich i.S.d. § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 46 VwVfG. Es hat nicht festgestellt, dass die Turbulenzauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung begutachtet worden seien, so dass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern von Bedeutung sei, dass dies nicht belegt werden könne. Die pauschale Behauptung, die Feststellung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, erschüttert diese nicht. Inwiefern eine „Besonderheit (…) im vorliegenden Fall“ erheblich sei, legt das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise dar.

Der Vortrag, eine Erheblichkeit des Verfahrensfehlers liege vor, da eine Plausibilisierung in hinreichender Form notwendig gewesen sei, auch wenn der Antragsgegner den Prüfbericht nicht vollständig habe überprüfen müssen, stellt der anderslautenden Feststellung des Verwaltungsgerichts bloß eine eigene Behauptung gegenüber, was den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

Die Rüge, der Verfahrensfehler liege darin, dass die Turbulenzauswirkungen der gesamten Windfarm nicht beachtet worden seien, was die Entscheidung materiell beeinflusst habe, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerde die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Auswirkungen der sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen seien bei der UVP der streitbefangenen Windenergieanlagen irrelevant, wie unter Ziffer 1. dargelegt, nicht substantiiert erschüttert hat.

3. Unter II.1.c) seines Beschlusses nimmt das Verwaltungsgericht an, ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BbgBO sei nicht ersichtlich, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Standsicherheit der Bestandsanlagen durch den Zubau der geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen gefährdet würden, lägen nicht vor.

3.1. Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, die Stand- und Betriebssicherheit benachbarter Windenergieanlagen sei ab einem Abstand von weniger als fünf Rotordurchmessern nachzuweisen, wobei ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern im Hinblick auf die Standsicherheit nicht zuzulassen sei, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert werde oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten seien, greift die Beschwerde nicht an. Der Vortrag, wegen der Unterschreitung eines Abstandes von 3 Rotordurchmessern zwischen WEA 41 und WEA 42 habe durch ein Turbulenzgutachten geklärt werden müssen, ob durch die beim Betrieb der geplanten Anlagen entstehenden Turbulenzen die Standsicherheit der Bestandsanlagen gefährdet werde, wobei ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht vorliege, wenn gewährleistet sei, dass die Standsicherheit der bestehenden Anlagen für deren Lebensdauer nicht erheblich gemindert werde und keine über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten seien, bestätigt diesen vielmehr.

3.2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe mit Vorlage des Gutachtens der F......_ vom 14. Dezember 2018 zur Standorteignung am Standort J......_ ihrer ......_erläuternden Stellungnahme vom 17. August 2020, der gutachterlichen Stellungnahme der T......_ vom 22. November und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2020 sowie des Prüfberichts des Prüfingenieurs für Baustatik Prof. Dr.-Ing. D......_ vom 5. September 2019 ausreichend nachgewiesen, dass die Standsicherheit der Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. auch bei Betrieb der hinzutretenden Windenergieanlagen der Beigeladenen gewährleistet sei, greift das Beschwerdevorbringen zwar an. Der diesbezügliche Vortrag verfängt indes nicht:

Der Einwand, ein Abweichen von der DIBt-Richtlinie, bei der es sich um eine verbindliche technische Bauvorschrift handele, sei nach § 86a Abs. 1 Satz 3 BbgBO nur zulässig, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt würden und in der Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen sei, was das Verwaltungsgericht indes nicht geprüft habe, da es hierauf keinen Bezug nehme, verkennt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 86a Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht genannt, jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die angewandte Vorgehensweise zu der in Kapitel 16.2.c.ii der DIBt-Richtlinie beschriebenen Lastrechnung eine „gleichwertige Alternative“ darstelle und damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die angewandte Vorgehensweise – wie von § 86a Abs. 1 Satz 3 BgbBO verlangt – die Anforderungen nach § 3 BbgBO in gleichem Maße erfüllt. Dass die DIBt-Richtlinie eine Abweichung i.S.d. § 86a Abs. 1 Satz 3 BbgBO vorliegend ausschließt, behaupten die Antragstellerinnen selbst nicht.

Soweit diese meinen, die Prüfung, ob die angewandte Vorgehensweise die Anforderungen in gleichem Maße erfülle, sei Aufgabe des Prüfingenieurs, dessen einzig vorliegender Bericht vom 5. September 2019 hierzu indes schweige, und damit der Sache nach rügen, dem Gericht fehle für die Beantwortung der Frage, ob die Alternative gleichwertig i.S.d. § 86a Abs. 1 Satz 3 BbgBO sei, der technische Sachverstand, verkennen sie, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung gerade auf technischen Sachverstand Bezug genommen hat. Denn es hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass in den ergänzenden Erläuterungen des TÜV Süd vom 27. August 2020 angegeben werde, dass das angewandte Berechnungsmodell den Vorgaben der gültigen DIBt-Richtlinie sowie dem Stand der Technik entspreche und auch bei anderen anerkannten Sachverständigenorganisationen gängige Praxis sei und weiter festgestellt, dass der Prüfingenieur ausweislich seines Prüfberichts vom 5. September 2020 die Angaben und Voraussetzungen in den typengeprüften Unterlagen auf Übereinstimmungen mit den örtlich erkundeten Gegebenheiten überprüft und keine die Konstruktion und Standsicherheit beeinflussenden Abweichungen festgestellt habe, wobei aus dem Inhalt des Prüfberichts ersichtlich sei, dass der Prüfingenieur eine eigene Untersuchung vorgenommen habe. Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht substantiiert an. Die bloße Behauptung, zur Gleichwertigkeit der angewandten Vorgehensweise verhalte sich der Prüfbericht nicht, reicht insofern nicht aus, denn dieses Vorbringen zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern dies hier zwingend ist. Der Vortrag, das vom Verwaltungsgericht für eine eigene Prüfung des Prüfingenieurs angeführte Indiz sei „fragwürdig“, stellt eine bloße Behauptung dar und erschüttert die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine eigene Prüfung des Prüfingenieurs sei erfolgt, ebenso wenig wie der pauschale und ohne Begründung gebliebene Vortrag, die Standsicherheit der Anlagen sei „ersichtlich problematisch und technisch fragil“. Das Vorbringen, die auf Seite 18 des Beschlusses getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Prüfungsergebnis eines Prüfingenieurs für Standsicherheit müsse die Bauaufsichtsbehörde nicht überprüfen, treffe nicht zu, geht ins Leere. Denn auf Seite 18 der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht allein entschieden, dass kein erheblicher Verfahrensfehler gegeben ist, worum es hier indes nicht geht.

Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage der Gleichwertigkeit eine bloße Plausibilitätsprüfung und keine rechtliche Ableitung vorgenommen, verkennt, dass für die Prüfung nach § 86a Abs. 1 Satz 3 BgbBO kein bestimmtes Verfahren geregelt. Warum die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das vom unabhängigen Sachverständigen gewählte Verfahren sei „plausibel“, mit der das Gericht zum Ausdruck bringt, dass die Annahme des Sachverständigen, mit dem gewählten Verfahren werde den allgemeinen Anforderungen des § 3 BbgBO gleichermaßen genügt, im Rahmen der durchgeführten summarischen Prüfung nachvollziehbar sei, den rechtlichen Vorgaben gleichwohl nicht entsprechen soll, legt das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise dar. Der pauschale und ohne Begründung gebliebene Einwand, eine Prüfung der Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Satz 3 BbgBO sei im gerichtlichen Eilverfahren schon grundsätzlich kaum möglich, verfängt ausgehend hiervon ebenfalls nicht. Die Rüge, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angewandte Methode habe sich im Sinne einer „zwingenden Notwendigkeit“ quasi aufgedrängt, treffe nicht zu, da auch ein sogenanntes Sektormanagement das Problem habe beheben könne, geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei, da von einer „zwingenden Notwendigkeit“ darin keine Rede ist.

Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerinnen hätten die Richtigkeit der Gutachten nicht substantiiert bestritten, weder seien die Berechnungsergebnisse der Gutachten inhaltlich angegriffen, noch eigene Berechnungen erhoben worden, die auf die Unrichtigkeit der Gutachten schließen lassen könnten, auch Ausführungen dazu, inwieweit die Lebensdauer der Bestandsanlagen durch den Zubau erheblich vermindert werde oder übermäßige Sicherungs- und Wartungsarbeiten zu erwarten seien, seien nicht erfolgt, greift das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert an. Die bloße Behauptung, die fehlende Standsicherheit sei wegen des Abstands von nur 2,3 Rotordurchmessern und des Inhalts des Gutachtens F... vom 14. August 2018 „unmittelbar handgreiflich“, reicht insofern nicht aus. Auch das Vorbringen, es sei bereits erstinstanzlich auf eine Unstimmigkeit zwischen den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen des TÜV Süd und der F...-GmbH hingewiesen worden, aufgrund derer nicht nachvollziehbar sei, ob der TÜV Süd die von der F...-GmbH für erforderlich gehaltenen Sicherheiten und Überlegungen bei der standortspezifischen Lastrechnung berücksichtigt habe, stellt die vorgenannte Feststellung – mithin auch die Richtigkeit der Gutachten – nicht substantiiert in Frage. Er lässt bereits die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Denn das Verwaltungsgericht hat darin ausgeführt:

„Ferner führt die F... in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 erläuternd dazu aus, dass der Nachweis der Standorteignung im Gutachten vom 14. Dezember 2018 gemäß dem in der aktuellen DIBt-Richtlinie vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sei. Der entsprechende Nachweis sei durch einen Vergleich der Lasten – wie im Gutachten des TÜV Süd geführt – erforderlich sowie möglich. Eventuell zu berücksichtigenden Sicherheiten oder Überlegungen seien in der Erststellung der standortspezifischen Lastenrechnung berücksichtigt worden“.

und weiter festgestellt:

„Dem TÜV Süd standen die in Kapitel 16.2.a zur Prüfung der Standsicherheit erforderlichen Angaben zur Verfügung (…). Bei der Prüfung wurden konservative Annahmen getroffen. Zudem wurden bei der Ermittlung der Lasten entsprechende Sicherheitsaufschläge berücksichtigt, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse des vom TÜV Süd verwendeten Modells auf die Windenergieanlagen der Antragstellerin zu gewährleisten. Zusätzlich wurden Lasterhöhungen aufgrund von Nichtlinearitäten berücksichtigt“.

Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

4. Unter Ziffer II.1.d) seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der für die Windenergieanlagen der Beigeladenen zugelassenen Abweichungen von den Abstandsflächenvorgaben des § 6 BbgBO verneint. Es sei schlüssig dargelegt, dass die Antragstellerinnen von der geplanten Abstandsreduzierung in Kenntnis gesetzt worden seien, die Gelegenheit zur Stellungnahme indes nicht genutzt worden sei. Der Genehmigungsbescheid erscheine hinsichtlich der Bestimmung des Abstandsflächenrechts auch materiell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO, wonach die Abstandsfläche auf dem Grundstück selbst liegen müsse, liege nicht vor. Denn aufgrund der Abweichungszulassung sei die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche so reduziert, dass keine Erstreckung auf das Nachbargrundstück mehr stattfinde, weshalb die Antragstellerin zu 2. keine Beeinträchtigung der Ausnutzbarkeit ihres eigenen Grundstückes fürchten müsse. Auch die Antragstellerin zu 1. sei in ihrer Nutzung nicht eingeschränkt, da ihr ein möglicher Ertragsverlust durch den genehmigten Zubau zumutbar sei. Auch Ermessensfehler lägen nicht vor. Seien die engen Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung gegeben, sei das Ermessen intendiert. Besondere Umstände lägen hier nicht vor. Der Antragsgegner habe daher keine Alternativbebauung hinsichtlich Standort oder Größe der geplanten Windenergieanlagen prüfen müssen. Die Wahl eines anderen Standortes sei zudem nach dem substantiierten Vortrag der Beigeladenen aufgrund der Lage am äußersten Randbereich des Windeignungsgebietes rechtlich nicht möglich gewesen.

4.1. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, eine ordnungsgemäße Beteiligung fehle, da keine Aufforderung zur Stellungnahme erfolgt sei, greift zu kurz, denn dieses Vorbringen legt nicht ansatzweise dar, warum die Gelegenheit zur Stellungnahme entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, das hierzu auf § 70 Abs. 2 Satz 1 BbgBO (Wortlaut „Gelegenheit zur Stellungnahme“) verwiesen hat, nicht ausreichend sei.

4.2. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Tatbestand des § 67 Abs. 1 BbgBO nicht geprüft, vielmehr die Prüfung auf das Ermessens beschränkt, verkennt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung, der hinreichend deutlich zeigt, dass das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO geprüft und bejaht hat. Denn das Verwaltungsgericht hat darin festgestellt, dass die zugelassene Abweichung nicht gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO verstoße, in diesem Zusammenhang – wie vom Tatbestand des § 67 Abs. 1 BbgBO verlangt – öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange gewürdigt und schließlich angenommen, dass in der Rechtsfolge intendiertes Ermessen eröffnet sei, da „die engen Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung vorliegen“.

Hiervon abgesehen findet sich eine hinreichende Begründung der Abweichungsentscheidung im Genehmigungsbescheid des Antragsgegners (dort Seite 21-23). Der Antragsgegner hat darin ausgeführt, nach § 6 Abs. 11 BbgBO könne eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 67 BbgBO zugelassen werden, wenn deren Schutzziele berücksichtigt würden. Die Abstandsflächenreduzierung werde zugelassen, da der Zweck der Abstandsflächenvorgaben, nämlich Brandschutz, Belichtung, Belüftung und Sozialabstand, bei Windkraftanlagen ohne Bedeutung sei. Die Abweichung entspreche dem Schutzziel der Anforderungen des § 6 Abs. 2 BbgBO. Aufgrund der Reduzierung der Abstandsfläche könne das Grundstück der Antragstellerin zu 2) voll ausgenutzt werden; es sei auch nicht zu befürchten, dass die Standsicherheit der Windkraftanlagen der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt sei. Es sei festzustellen, dass die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigt würden. Auf Schutzzielfremde Aspekte, die nicht Teil des Abstandsflächenrechts seien, dürfe nicht abgestellt werden.

4.3. Der Einwand, bereits der Tatbestand des § 67 Abs. 1 BbgBO verlange eine Würdigung nachbarlicher Interessen mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Interessen- und Güterabwägung, nachbarliche Interessen müssten dabei nur dann zurücktreten, wenn sich die für eine Ausnahme von drittschützenden Normen (hier: § 6 Abs. 2 Satz 1 BgbBO) sprechenden Belange als wesentlich schwerwiegender erwiesen, was hier nicht der Fall sei, stellt den durch § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gegebenen rechtlichen Maßstab verkürzt dar. Nach der vorgenannten Norm sind - ohne dass ein atypischer Einzelfall vorliegen muss - Abweichungen dann zulässig, wenn das Schutzziel der Regelung, von der abgewichen werden soll, berücksichtigt wird, wobei die Erreichung des Schutzziels nicht vorgeschrieben ist, mithin die materiellen Standards abgesenkt werden dürfen. Maßgebliche Voraussetzung für die Abweichung von der konkreten gesetzlichen Anforderung ist, dass das von der Bauordnung abweichende Vorhaben mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit § 3 Abs. 1 BbgBO vereinbar ist. Nachbarliche Interessen werden – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – mittels einer nachvollziehbaren Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn in der Ermessensentscheidung gewürdigt, wobei diese unter dem Aspekt der konkret situationsbezogenen Zumutbarkeit durchzuführen ist. Dabei ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Gehen von der geplanten Nutzung nur Störungen aus, die der Nachbar hinnehmen muss, stehen diese der Zulassung einer Abweichung nicht entgegen (vgl. zu alledem: Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Aufl. 2016, § 67, Rn. 1543 f; 1556 ff.). Aus dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 21. November 2012 – OVG 11 S 38.12 - zu § 60 Abs. 1 BbgBO a.F. ergibt sich nichts anderes, zumal die konkret zitierte Stelle (juris, Rn. 18) nicht eigene Ausführungen des Senats enthält, sondern nur den Inhalt des (dort angegriffenen) erstinstanzlichen Beschlusses wiedergibt.

4.4. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die engen Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung lägen hier vor, greift das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert an:

Dass das Verwaltungsgericht den Schutzzweck des § 6 Abs. 1 BbgBO nicht berücksichtigt habe oder die zugelassene Abweichung mit öffentlichen Belangen - insbesondere mit § 3 Abs. 1 BbgBO - unvereinbar sei, behaupten die Antragstellerinnen selbst nicht.

Der Vortrag, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine Verletzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO vor, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Denn zu der Begründung dieser Annahme, die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche sei aufgrund der Abweichungszulassung so reduziert, dass keine Erstreckung auf das Nachbargrundstück mehr stattfinde, verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

Soweit die Antragstellerinnen meinen, das Verwaltungsgericht habe ihre öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht bzw. nicht vollumfänglich erfasst, legen sie dies nicht substantiiert dar. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe lediglich auf die Zumutbarkeit der Abweichungszulassung für die Antragstellerin zu 1. abgestellt, trifft ersichtlich nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ausnutzbarkeit des Grundstückes der Antragstellerin zu 2. nicht beeinträchtigt sei. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerinnen behaupten, das Gericht habe nicht dargelegt, welches Interesse die Antragstellerin zu 1. berührt sei, die Abschattungswirkungen seien in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht eingeflossen. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Antragstellerin zu 1. in ihrer Nutzung nicht eingeschränkt sei, da ihr ein möglicher Ertragsverlust durch den Zubau der Anlagen der Beigeladenen zumutbar sei und hiermit ersichtlich gerade auf die in Rede stehenden Abschattungswirkungen Bezug genommen. Die Rüge, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei der Ertragsverlust durch Abschattungen „sicher“ und nicht nur „möglich“, geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei, denn das Verwaltungsgericht hat den Ertragsverlust mit der Formulierung „möglich“ nicht als unsicher bezeichnet, vielmehr damit gerade unterstellt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ertragsverlust sei „zumutbar“, stellt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage; der bloße Vortrag, die Abschattungsverluste stellten eine „erhebliche Härte“ und „keine Bagatellbeeinträchtigungen“ dar, reicht insofern nicht aus. Soweit die Beschwerde meint, die „ersichtlichen Turbulenzen“ seien nicht in die Entscheidung des Antragsgegners eingeflossen, von den genehmigten Anlagen ausgehende „Wirkungen“ seien jedoch umfassend zu berücksichtigen, legt sie öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange, die ausweislich des Wortlauts des § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO allein zu würdigen sind, nicht substantiiert dar. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts liegen für eine Gefährdung der Standsicherheit der Bestandsanlagen durch den Zubau der geplanten Windenergieanlagen (§ 12 BbgBO) keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Diese Annahme greift das Beschwerdevorbringen – wie oben unter 3. ausgeführt – nicht substantiiert an, weshalb auch der Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 2. der Beschwerdebegründung hier ins Leere läuft. Inwiefern das öffentliche Recht darüber hinaus sie vor Turbulenzen schütze, legen die Antragstellerinnen nicht ansatzweise dar. Andere Belange, die unberücksichtigt geblieben seien, benennt die Beschwerde ebenfalls nicht. Der bloße Vortrag, es hätten alle für und gegen die Abweichung sprechenden öffentlichen und privaten Belange ermittelt werden müssen, bezeichnet solche nicht.

4.5. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung sei ermessensfehlerfrei, erschüttert das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Der Vortrag, es habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geprüft werden müssen, ob Standort- oder Ausführungsalternativen bestünden, verkennt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hier selbständig tragend („Zudem“) darauf gestützt hat, dass nach dem substantiierten Vortrag der Beigeladenen die Wahl eines anderen Standortes aufgrund der Lage am äußersten Randbereich des Windeignungsgebietes rechtlich nicht möglich gewesen sei. Diese Annahme greift die Beschwerde nicht substantiiert an. Soweit die Antragstellerinnen vorbringen, die Beigeladene habe nicht dargelegt, dass sie an der Grundstücksnutzung gänzlich gehindert sei, stellt sie der erstinstanzlichen Feststellung nur eine eigene Behauptung gegenüber, was den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Auch der pauschale Vortrag, die vorgenannte Feststellung des Verwaltungsgerichts sei „nicht eingängig“, es müsse nur eine kleinere Anlage geplant oder der Standort verschoben werde, weshalb es „Handlungsoptionen“ gebe, setzt sich mit der vorgenannten Annahme des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsgegner die Entscheidung über die Abweichung auf einer nicht hinreichenden Sachverhaltsermittlung und -bewertung getroffen habe, da dieser die Abschattungs- bzw. Turbulenzwirkungen – in der Annahme, diese seien materiell zulässig – in der Abwägung nicht berücksichtigt habe, obgleich sie auch in diesem Fall in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, zeigt einen Ermessensfehler ebenfalls nicht auf. Inwiefern die Annahme, es lägen jedenfalls keine materiell unzulässigen Abschattungs- bzw. Turbulenzwirkungen vor, hier ein fehlerhafter Sachverhalt sein soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass im Falle zumutbarer bzw. zulässiger Abschattungs- bzw. Turbulenzwirkungen besondere Umstände im Sinne der vorgenannten Feststellung des Verwaltungsgerichts gegeben seien, macht die Beschwerde nicht geltend. Soweit die Antragstellerinnen abschließend behaupten, das Verwaltungsgericht habe gar keine Interessenabwägung durchgeführt, trifft dies erkennbar nicht zu; vielmehr kommt diese in der erstinstanzlichen Feststellung, besondere Umstände, die einer Abweichung ausnahmsweise entgegenstünden, seien nicht ersichtlich, erkennbar zum Ausdruck.

5. Unter Ziffer II.1.e) der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, der Zulassung der Windenergieanlage der Beigeladenen stehe auch nicht der öffentliche Belang des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es hierbei auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten sei. Die Antragstellerin zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihr geltend gemachten Ertragseinbußen von 8 % der Jahresproduktion berufen, da sie sich aufgrund der Planungssituation vernünftigerweise habe darauf einstellen müsse, dass andere, auch größere Anlagen in der Nachbarschaft errichtet werden, was Ertragseinbußen für sie zur Folge haben könne. Sie könne sich gegenüber der Beigeladenen auch nicht darauf berufen, dass ihr durch den Zubau weiterer Windenergieanlagen eine Ertragseinbuße von etwa 14 % drohe, denn die drohenden Ertragseinbußen durch andere Vorhaben seien der Beigeladenen jedenfalls nicht zuzurechnen.

5.1. Den vorgenannten rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerde nicht in Frage, zumal sie selbst ausdrücklich vom Erfordernis einer Interessenabwägung spricht. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 1. könne sich nicht auf die von ihr geltend gemachten Ertragseinbußen von 8 % der Jahresproduktion berufen, lässt die Beschwerde unbeanstandet, denn hierauf nimmt das Beschwerdevorbringen nicht Bezug.

5.2. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe keine Interessenabwägung durchgeführt, verkennt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn indem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass sich die Antragstellerin zu 1. nicht auf die von ihr geltend gemachten Ertragseinbußen von 8 Prozent berufen könne und drohende Ertragseinbußen von 14 Prozent durch andere Vorhaben der Beigeladenen nicht zuzurechnen seien, legt es gerade dar, was den Antragstellerinnen einerseits und der Beigeladenen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

5.3. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 1. könne sich gegenüber der Beigeladenen nicht darauf berufen, dass ihr durch den Zubau weiterer Windenergieanlagen eine Ertragseinbuße von etwa 14 Prozent drohe, greift das Beschwerdevorbringen zwar an. Die hierzu erhobenen Einwände verfangen indes nicht:

Der Vortrag, Ertragseinbußen in Höhe von 14 Prozent seien wirtschaftlich erheblich und unzumutbar, lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, die Antragstellerin zu 1. könne sich gegenüber der Beigeladenen hierauf nicht berufen, selbständig tragend („jedenfalls“) darauf gestützt hat, dass der Beigeladenen die drohenden Ertragseinbußen durch andere Vorhaben nicht zugerechnet werden können. Diese Annahme greift das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg an. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme damit begründet, dass in der Begründung zur UVPG-Novelle vom 13. März 2017 klargestellt werde, dass im Rahmen der Vorprüfung zwar die bestehenden Anlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen, ihre Auswirkungen aber nicht dem beantragten Vorhaben zuzurechnen seien, was impliziere, dass Auswirkungen nur geplanter und noch nicht genehmigter Windkraftanlagen erst recht nicht zugerechnet werden können. Der Einwand, der Rückgriff auf die UVPG-Novelle sei verfehlt, da das UVPG keinen Einfluss auf die „Definition des Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB“ habe und die unterschiedlichen Gesetze, um die es sich hier gehe, getrennt voneinander zu definieren seien, verkennt, dass das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Aussage keine „Definition des Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB“ getroffen, vielmehr nur unter seinen eingangs genannten rechtlichen Maßstab subsumiert hat.

Das bloße Vorbringen, die Errichtung weiterer Windenergieanlagen, die die Windverhältnisse im Einflussbereich der Bestandsanlagen beeinflussen werden, sei durchaus absehbar, geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei, denn dies hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Die Rüge, das Verwaltungsgerichts habe die Besonderheiten des hiesigen Sachverhalts verkannt, da es unberücksichtigt gelassen habe, dass die in Rede stehenden Ertragseinbußen gerade dadurch entstünden, dass die Beigeladene eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsregelungen erhalten habe, wohingegen die Abstandregelungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2019 – 4 B 39.18 – entschiedenen Fall eingehalten worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht nur zu seiner Annahme zitiert, es sei zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch Abschattung bereits bei erheblichen Ertragseinbußen angenommen werden könne. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Feststellung ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich („zweifelhaft … jedenfalls“).

Soweit die Antragstellerinnen meinen, das Gericht habe nicht beachtet, dass Windenergieanlagen erneuerbare Energien im Außenbereich produzierten, deren Förderung im allgemeinen Interesse stehe, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern sich das allgemeine Interesse an der Produktion erneuerbarer Energien bei der hier in Rede stehenden Abwägung gerade zugunsten der Antragstellerinnen auswirken soll, zumal das Beschwerdevorbringen einen entsprechenden Ausgleich durch den Ertrag der genehmigten Anlagen, der jedenfalls nicht fernliegend ist, nicht ansatzweise in Frage stellt.

Aus dem Umstand der Anwendbarkeit des § 63 BImSchG allein ergibt sich hier schon deshalb nichts anderes, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Vorschrift geringere Anforderungen zu stellen seien, als vom Verwaltungsgericht für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellerinnen aufzuerlegen, da die Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Tz. 19.2 i.V.m. Tz. 2.2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).