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Entscheidung 22 KLs 8/07


Metadaten

Gericht LG Cottbus 2. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 16.11.2020
Aktenzeichen 22 KLs 8/07 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1116.22KLS8.07.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 09. März 2020 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2020, Az: 57 M 109/20, insoweit aufgehoben, als damit durch die weitere Beteiligte die Kostenforderung zum Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Az: 1704 Js 2231/05 gegen die Erinnerungsführerin vollstreckt wird.

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

3. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin wird auf der Grundlage in verschiedenen Verfahren ergangener Kostenrechnungen durch die weitere Beteiligte in Anspruch genommen.

1. Kostenrechnung zum Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Az: 1750 Js 393/95

Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus gegen die Erinnerungsführerin mit dem Az: 1750 Js 393/95 ist durch rechtskräftige Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 24. Januar 2008 beendet worden. Mit Kostenrechnung vom 04. November 2009 wurden ihr durch die weitere Beteiligte unter dem Kassenzeichen 2909710025875 Kosten in Höhe von 13.444,89 € in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 04. Juni 2010 wurde die Erinnerungsführerin durch die weitere Beteiligte an die Zahlung der Kosten erinnert. Eine erneute Zahlungserinnerung erfolgte am 13. August 2012. Am 29. Januar 2014 und am 15. August 2017 erteilte die weitere Beteiligte wegen dieser Forderung einen Vollstreckungsauftrag zur Durchführung der Mobiliarvollstreckung gegen die Erinnerungsführerin und am 21. Mai 2015 sowie am 11. Februar 2020 beantragte die weitere Beteiligte diesbezüglich den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Erinnerungsführerin.

2. Kostenrechnung zum Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Az: 1704 Js 2231/05

Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus gegen die Erinnerungsführerin mit dem Az: 1704 Js 2231/05 endete mit der rechtskräftigen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.03.2012 über eine Kostenbeschwerde in dieser Sache.

Mit Kostenrechnung vom 11.05.2017 wurden der Erinnerungsführerin in diesem Verfahren zu dem Kassenzeichen: 2917710106454 unter der Rechnungsnummer: 857101632630 Kosten in Höhe von 20.871,90 € in Rechnung gestellt.

Unter dem 15. August 2017 erteilte die weitere Beteiligte bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Cottbus zur Beitreibung unter anderem wegen der beiden hier gegenständlichen Forderungen gegen die Erinnerungsführerin einen Vollstreckungsauftrag zur Mobiliarpfändung. Zu dem gleichen Zweck erlies das Amtsgerichts Cottbus am 11. Februar 2020 gegen die Erinnerungsführerin auf Antrag der weiteren Beteiligten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Mit Schreiben vom 09.03.2020 hat die Erinnerungsführerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung gemäß § 8 JBeitrG eingelegt. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, hinsichtlich der mit dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch die weitere Beteiligte beigetriebenen Forderungen sei bereits Verjährung eingetreten. Ihr seien hinsichtlich der vollstreckten Forderungen zu keinem Zeitpunkt Unterlagen zugegangen. Auch sei sie weder zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung schriftlich zur Leistung aufgefordert noch gemahnt worden. Auch sei kein entsprechender Vollstreckungsantrag gestellt worden.

Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung gem. § 8 Abs.1 JBeitrG i. v. m. § 66 GKG ist statthaft und zulässig. Einwendungen, mit welchen sich der Kostenschuldner gegen die Betreibung von Gerichtskosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG wendet und die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 GKG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen.

Die Erinnerung hat jedoch nur teilweise Erfolg.

So ist die Erinnerung unbegründet, soweit mit dem angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die weitere Beteiligte die Forderung aus der Kostenrechnung vom 04. November 2009 in Höhe von zunächst 13.444,58 € und nunmehr noch 11.278,17 € zu dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Az: 1750 Js 393/95 vollstreckt wird.

Die Kostenforderung gegen die Erinnerungsführerin ist gemäß § 8 GKG mit der rechtskräftigen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2008 fällig geworden. Gründe, die der Fälligkeit der Kostenrechnung entgegenstehen könnten, sind weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch sonst aus dem Inhalt der Verfahrensakte ersichtlich.

Die Kostenforderung ist – entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin – auch nicht verjährt. Zwar hat die Erinnerungsführerin im hiesigen Verfahren mit Schreiben vom 09. März 2020 die Einrede der Verjährung erhoben. Die sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 GKG ergebende vierjährige Verjährungsfrist ist jedoch noch nicht abgelaufen. Zwar begann die Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GKG bereits am 01. Januar 2009 erstmals zu laufen, da das Strafverfahren gegen die Erinnerungsführerin mit der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2008 vollständig in Rechtskraft erwachsen ist. Allerdings ist die Verjährungsfrist bist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgelaufen, da sie mehrfach neu zu laufen begann. So beginnt gemäß § 5 Abs. 3 GKG die Verjährung neu zu laufen, wenn der Schuldner zur Zahlung der Kosten aufgefordert wird oder ihm eine Stundung gewährt wird (vgl. LG Frankfurt a. M., RPfleger 2020, 488 f.). Gleiches gilt gemäß§ 5 Abs. 3 GKG i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kostenschuldner, wobei die Verjährung jeweils am Tat nach der jeweiligen Maßnahme neu zu laufen beginnt. Maßgeblich ist dabei der Erlass der Maßnahme selbst und nicht der Zugang der Mahnung, Stundung oder Zahlungsaufforderung, wofür bereits der Umstand spricht, dass § 5 Abs. 3 GKG ebenso wie § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die behördlichen Maßnahmen selbst und nicht deren Zugang abstellt (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09. Januar 2015, Az: 6 Ko 1464/14). Überdies spricht für die Annahme, dass maßgeblich für den Neubeginn der Verjährung die Zahlungserinnerung oder Mahnung bzw. die Vollstreckungsmaßnahme selbst und nicht deren Zugang oder Zustellung an den Kostenschuldner ist, dass gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 GKG in Fällen des unbekannten Aufenthalts des Kostenschuldners die Absendung der Zahlungsaufforderung an die letzte bekannte Anschrift des Kostenschuldners ausreichend ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 2010, Az: 9 WF 25/10, zitiert bei juris).

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen begann die Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 GKG mit Übersendung der Kostenrechnung vom 04. November 2009 durch die Staatsanwaltschaft Cottbus an die Erinnerungsführerin erneut zu laufen. Da die Zahlungsaufforderung i.S. § 5 Abs. 3 S. 2 GKG keiner besonderen Form bedarf, steht die Übersendung einer Kostenrechnung über die Gerichtskosten durch die weitere Beteiligte einer Zahlungsaufforderung i.S. § 5 Abs. 3 S. 2 GKG gleich, (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 5 GKG Rn. 8). Darüber hinaus begann die Verjährung auch mit den Zahlungsaufforderungen vom 04. Juni 2010 und vom 13. August 2012 ebenfalls jeweils erneut zu laufen. Dies gilt auch für den durch die weitere Beteiligte gegenüber der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle unter dem 29.01.2014 erteilten Vollstreckungsauftrag, der, ebenso wie der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Mai 2015 gegen die Erinnerungsführerin, der Vollstreckungsauftrag der weiteren Beteiligten vom 15. August 2017 sowie zuletzt der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11. Februar 2020 jeweils zu einem Neubeginn der Verjährung führte. Ob der Erinnerungsführerin sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen zugestellt wurden, ist für den Neubeginn der Verjährung unerheblich, denn die möglicherweise fehlende Zustellung der Vollstreckungsmaßnahme steht dem Neubeginn der Verjährung nicht entgegen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 2010, Az: 9 WF 25/10). Damit begann die vierjährige Verjährungsfrist zuletzt am 11. Februar 2020 zu laufen, womit diese Kostenforderung gegen die Erinnerungsführereun frühestens am 10. Februar 2024 verjährt.

Des Weiteren sind auch die sich aus § 5 JBeitrG ergebenden Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich dieser Forderung erfüllt. Die Forderung ist – wie bereits ausgeführt – fällig. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin bedarf es über die Fälligkeit der Forderung hinaus nicht der Übersendung eines Titels an das Amtsgericht. Dies ergibt sich bereits aus § 5 JBeitrG sowie darüber hinaus aus dem Sinn und Zweck von § 7 JBeitrG (vgl., Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 31. Edition, § 7 Rn. 6).

Außerdem kann dahingestellt bleiben, ob die sich aus § 5 Abs. 2 JBeitrG ergebende Verpflichtung der weiteren Beteiligten zur Leistungsaufforderung innerhalb von zwei Wochen und entsprechender Mahnung nach erfolglosem Fristablauf zwingend ist, wogegen bereits die Tatsache spricht, dass es sich bei dieser Regelung lediglich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt, deren Nichtbeachtung nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führt. Denn die Erinnerungsführerin ist, wie bereits ausgeführt, vor Beginn der hier gegenständlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme mehrfach zur Zahlung der geltend gemachten Kostenforderung aus dem Verfahren Az: 1750 Js 393/95 aufgefordert worden. Die förmliche Zustellung der Leistungsaufforderung sieht das JBeitrG gemäß § 3 JBeitrG nicht vor, so dass im Falle, dass der Kostenschuldner den Zugang - wie hier – bestreitet, derjenige den Zugang des Schriftstücks zu beweisen hat, der sich darauf beruft, hier die weitere Beteiligte. Allerdings kann das Gericht im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Umstände des Einzelfalls – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung einer Kostenschuldnerin, es sei ihr kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.2017 – 2 S 114/17; OVG Bautzen, NVwZ-RR 2016, 571). So liegt der Fall hier.

So ergibt sich hier aus einer Vielzahl von Indizien unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung der Kammer, dass der Erinnerungsführerin, entgegen ihrem Vortrag im Erinnerungsverfahren, sowohl die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Cottbus als auch die weiteren Zahlungsaufforderungen der weiteren Beteiligten zugegangen sind und ihr dadurch die Forderung der Staatsanwaltschaft Cottbus gegen sie bekannt war. Dafür spricht bereits der Umstand, dass der Erinnerungsführerin gemäß dem Schreiben des Gerichtsvollziehers .............. vom 02. November 2017 eine Zahlungsaufforderung zu dieser und weiteren Forderungen der weiteren Beteiligte gegen sie unter der im Rubrum angegebenen Anschrift durch Hinterlassen in deren Briefkasten zugestellt worden ist. Auf die Zahlungsaufforderung erfolgten durch die Erinnerungsführerin ausweislich der Forderungsaufstellung vom 14. August 2019 auch Zahlungen. Ein weiteres Indiz für die Kenntnis der Erinnerungsführerin von den Zahlungsaufforderungen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie ist die Tatsache, dass sie sich bereits in ihrem Schreiben vom 08. März 2018 an die weitere Beteiligte gegen die Vollstreckung der mit anderen Forderungen unter dem Kassenzeichen 6605290001155 zusammengefassten Forderung gewandt hat. Zwar hat sie dabei einerseits angegeben, nicht genau zu wissen, welche Forderung unter diesem Kassenzeichen gegen sie vollstreckt werde. Anderseits hat sie jedoch konkret auf das der Forderung zugrunde liegende Strafverfahren Bezug genommen und ausgeführt, sie sei in diesem Verfahren lediglich aufgrund von der Rechtsbeugung des Vorsitzenden Richters .............., Tatsachenverdrehungen, Urkundenunterdrückungen u.s.w. verurteilt worden.

Die Höhe der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die weitere Beteiligte beigetriebenen Kostenforderung wird weder durch die Erinnerungsführerin moniert noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Zweifel an ihrer Richtigkeit.

Die Erinnerung ist jedoch begründet, soweit sich die Erinnerungsführerin mit ihr gegen die Vollstreckung der Kosten zu dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus, AZ: 1704 Js 2231/05, wendet. Denn dieser von der weiteren Beteiligten geltend gemachten Forderung kann die Erinnerungsführerin die gegen den Anspruch selbst gerichtete Einrede der Verjährung entgegen halten, welche gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Die Erinnerungsführerin hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 09. März 2020 erhoben. Die Kostenforderung aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus, AZ: 1704 Js 2231/05, ist auch tatsächlich verjährt. Die Verjährung begann mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2012 gemäß § 8 GKG am 01. Januar 2013 zu laufen. Sie endete grundsätzlich nach 4 Jahren mit dem 31. Dezember 2016. Da sowohl nach dem Vortrag der weiteren Beteiligten als auch dem weiteren Akteninhalt die Kostenrechnung bezüglich dieser Forderung erst am 12. Mai 2017 erging und damit nach Ende der Verjährungszeit, kommt ihr auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu bzw. beginnt die Verjährung der Forderung mit Erlass der Kostenrechnung nicht neu zu laufen. Da die weitere Beteiligte auch auf entsprechende Nachfrage der Kammer darüber hinaus auch keine weiteren Zahlungsaufforderungen oder Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Forderungen vorgelegt hat, welche vor dem Ende der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2016 erfolgten und sich diese auch weder den vorliegenden Akten zum Kostenverfahren noch den Vollstreckungsakten entnehmen lassen, ist die Forderung gegen die Erinnerungsführerin auf Zahlung von Gerichtskosten zu dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus, AZ: 1704 Js 2231/05, mit dem 31. Dezember 2016 verjährt.

Eine Entscheidung über die Kosten war gemäß § 66 Abs. 8 GKG nicht angezeigt.