Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 27.09.2021 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 46/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0927.9UF46.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 31. Dezember 2020 – Az. 3 F 463/18 – abgeändert und dem Vater das Sorgerecht für B… E… S…, geboren am … 2009, und L… R…, geboren am … 2015, übertragen.
Das Sorgerecht für B… S… übt der Vater gemeinsam mit der Mutter aus.
Für L… R… besteht derzeit alleiniges Sorgerecht des Vaters hinsichtlich der Bereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, eine Krankenversicherung abzuschließen; im Übrigen besteht auch hier gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten sind die Eltern von insgesamt fünf gemeinsamen Kindern, von denen eines inzwischen volljährig ist. Die jüngste Tochter L... ist nach der (räumlichen) Trennung der Eltern in 2009/10 gezeugt worden. Die Mutter hat weitere drei Kinder (im Alter zwischen 25 und 2 Jahren) geboren, die von anderen Vätern abstammen. Für den gemeinsamen Sohn Ba... S…, geboren am … 2006, bestand bereits bei Einleitung des hier zugrunde liegenden Verfahrens gemeinsames Sorgerecht. Für die vier gemeinsamen Töchter hat der Vater im Dezember 2018 auf Begründung gemeinsamen elterlichen Sorgerechts angetragen. Den Sorgerechtsantrag für die seinerzeit bereits fast 17-jährige Tochter K…hat er mit Blick auf deren ablehnende Haltung dazu im Termin am 29. April 2019 zurückgenommen. Für die am … 2004 geborene M… S… hat das Amtsgericht – deren Wunsch folgend - nach Abtrennung des Verfahrens insoweit mit Beschluss vom 15. Mai 2019 das Sorgerecht des Vaters zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter begründet.
Im mütterlichen Haushalt war auf Kindeswohlgefährdungsanzeigen des Vaters und des sozialen Umfeldes, die auf eine Überforderung der Mutter mit der Betreuung ihrer seinerzeit sechs minderjährigen Kinder und – nach zeitweiliger Sperrung von Strom- und Wasserversorgung - einen drohenden Wohnungsverlust wegen Mietrückständen hindeuteten, seit November 2018 Sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt. Die Mutter fühlte sich zunehmend unter Druck gesetzt und vom Vater, der den Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter zu keiner Zeit in Frage gestellt hat und schon nicht über hinreichenden eigenen Wohnraum zur Ausübung des persönlichen Umgangs mit den Kindern verfügt, überhaupt nicht unterstützt.
Auf Vermittlung der Verfahrensbeiständin hat die – der Begründung gemeinsamen Sorgerechts auch für B... und L... ablehnend gegenüber stehenden - Mutter dem Vater im laufenden Verfahren eine umfassende Handlungsvollmacht in allen Angelegenheiten B... und L... betreffend erteilt.
Mit Beschluss vom 31. Dezember 2020 wies das Amtsgericht – den Empfehlungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin folgend - den Sorgerechtsantrag des Vaters zurück. Die Eltern verfügten nicht über eine hinreichende Vertrauensbasis und Absprachefähigkeit, um eine dem Kindeswohl dienliche gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge zu gewährleisten. Die Mutter bewältige die Anforderungen des Alltags; der Vater habe zwar Unterstützungsabsicht bekundet, diese aber nicht belastbar umgesetzt. Von der ihm erteilten Vollmacht habe er ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Er sei hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse nicht offen, beschränke sich auf Kindeswohlgefährdungsanzeigen und Forderungen an das Jugendamt, könne aber selbst keinerlei konkret bessere Perspektive für die Entwicklung und Betreuung seiner Kinder aufzeigen. Aus der Anhörung B... ergäben sich im Übrigen deutliche Differenzen in Erziehungsfragen. Es stehe zu befürchten, dass sich bei Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Konfliktfelder ausweiteten und die Kinder zusätzlich belastet würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er an seinem Antragsziel festhält. Er macht geltend, durch die erteilte Vollmacht nicht tragfähig handlungsfähig zu sein. Er wiederholt seine Sorge um die Entwicklung der Kinder.
Tatsächlich hat die Mutter im Februar 2021 ihre (von ihrer Schwester und deren Ehemann, die im selben Haus wohnten, vermiete) Wohnung im Ergebnis einer Räumungsklage verloren; eine adäquate neue Wohnung konnte auch mit Unterstützung des Jugendamtes nicht gefunden werden, so dass neben der bereits seit längerem im Einverständnis der Eltern in staatlicher Obhut lebenden M… S… nun auch Ba... und B... in die Obhut einer staatlichen Einrichtung wechseln mussten; den Halbbruder Y… hat die Mutter in die Obhut dessen Vaters gegeben. Mit der Tochter L... und dem im Sommer 2019 geborenen jüngsten Kind ist die Mutter (vorläufig) in … anderweitig untergekommen. Näheres zu ihren Wohn- und Lebensumständen ist nicht bekannt; die Mutter hat sich zuletzt gegenüber dem Vater, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt unerreichbar gemacht und auch auf telefonische Anfragen nicht mehr reagiert. Das hiesige Jugendamt hat bei dem für … zuständigen Jugendamt eine Kindeswohlgefährdungsanzeige erstattet. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Mutter nicht beteiligt.
Der Senat hat den Vater und die Verfahrensbeiständin im Termin am 19. August 2021 angehört und sich einen persönlichen Eindruck von B... verschafft. Das Jugendamt und die – wirksam geladene – Mutter haben von ihrer Möglichkeit zur Teilnahme an dem Anhörungstermin keinen Gebrauch gemacht.
Der Vater hat nach dem Termin mitgeteilt, dass der – auch für das an ihrem neuen Wohnort in …/… zuständige Jugendamt des … unerreichbaren - Mutter zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 10. August 2021 – Az. 5 F 236/21 SO – einstweilen das Sorgerecht für die Bereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zum Abschluss einer Krankenversicherung (u.a.) für L... R... entzogen worden ist.
II.
Die Beschwerde des Vaters ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Das mithin zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Vater ist gemäß §§ 1626 a Abs. 2 Satz 2, 1680 Abs. 2 und 3 BGB des (Mit-)Sorgerecht auch für die Kinder B... S… und L... R... zu übertragen.
In § 1626 a Abs. 2 BGB kommt das gesetzliche Leitbild zum Tragen, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen eines Kindes am besten entgegen kommt. Deshalb spricht eine – widerlegbare – Vermutung dafür, dass der gemeinsamen Sorge beider Eltern gegenüber der Alleinsorge eines Elternteils der Vorrang einzuräumen ist. Die Sorge ist den Eltern vom Familiengericht danach insbesondere auch dann gemeinsam zu übertragen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter.
Der für den hier vorliegenden Fall des (vorläufigen) Entzuges der Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zum Abschluss einer Krankenversicherung der bisher nach § 1626a Abs. 3 BGB für L... R... allein sorgeberechtigten Mutter einschlägige § 1680 Abs. 2 und 3 BGB enthält keinen anderen Entscheidungsmaßstab. Auch danach ist das Sorgerecht (für diese Teilbereiche) dem anderen Elternteil – hier dem Vater – allein zu übertragen, wenn dies dem Wohl von L... nicht widerspricht.
Eine den Antrag auf Begründung gemeinsamer Sorge bzw. der Alleinsorge nach § 1680 Abs. 2 und 3 BGB ablehnende Entscheidung kann danach nur dann ergehen, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht, also mit ihm unvereinbar wäre. Nicht erforderlich ist – und das übersehen das Familiengericht und das Jugendamt im Streitfall -, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater für die weitere Entwicklung der Kinder besser ist als die Alleinsorge der Mutter bzw. die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die vom vorläufigen teilweisen Sorgerechtsentzug betroffenen Teilbereiche der Sorge für L....
Im Streitfall fehlen belastbare Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Übertragung elterlicher Sorgeverantwortung auf den Vater für B... und L... deren Wohl zuwiderläuft.
Es ist unbestritten, dass die – allerdings bereits für zwei ihrer noch vier gemeinsamen minderjährigen Kinder gemeinsam sorgeberechtigten - Eltern in der jüngeren Vergangenheit keine gemeinsame Basis einer stetigen Zusammenarbeit im Interesse der Kinder finden konnten. Die Mutter mit ihren minderjährigen Kindern war über längere Zeit in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und durch Obdachlosigkeit bedroht; das Risiko eines Verlusts der Familienwohnung ohne angemessenen Ersatzwohnraum für die vielköpfige mütterliche Familie hat sich dann schließlich realisiert. Der Vater war deshalb in Sorge um das Wohlergehen der Kinder, hat allerdings zu keiner Zeit den Lebensmittelpunkt der Kinder im mütterlichen Haushalt in Frage gestellt. Er sah – jenseits entsprechender Kindeswohlgefährdungsanzeigen - keine Möglichkeit zu praktischer Unterstützung im Alltag der Kinder; seine Beziehung zu ihnen beschränkte sich weitestgehend auf Umgangskontakte, die er – unregelmäßig und in unterschiedlicher Intensität, am wenigsten noch mit der jüngsten Tochter L... - im Haushalt seiner Mutter pflegte. Nach Lage der Akten und der persönlichen Anhörung des Vaters im Senatstermin ist davon auszugehen, dass beide Elternteile mit der bestehenden Situation überfordert, in ihrer subjektiven Sichtweise darauf gefangen und weniger unwillig, als unfähig waren, gemeinsam einen Ausweg in dieser auch und gerade für die Kinder schwierigen Lebenslage zu finden, so dass schlussendlich nichts andres übrig blieb, als Ba... und B... in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe stationär aufzunehmen. Nach dem vom Senat gewonnenen persönlichen Eindruck vom Vater ist davon auszugehen, dass sein – vom Jugendamt und der Mutter vorrangig als bedrängend und fordernd und gerade nicht als unterstützend wahrgenommenes – Verhalten einerseits einer sehr ernsthaften Sorge um die weitere Entwicklung seiner Kinder entsprungen ist, andererseits aber Ausdruck einer eigenen Unbeholfenheit und Unsicherheit darüber war und ist, wie den Kindern am besten konkret geholfen werden kann, ohne die Mutter als Hauptbetreuungsperson in Frage zu stellen. Auch der Senat verhehlt nicht, dass über längere Zeit nicht wirklich erkennbar geworden ist, in welcher Weise der Vater konkret für Entlastung der mit der Versorgung und Betreuung von bis zu sechs minderjährigen Kindern überforderten Mutter gesorgt hätte. Insoweit ist es zweifellos richtig, dass den Kindern die Herauslösung aus ihrem sozial-räumlichen Umfeld am bisherigen Wohnort und – für Ba... und die hier betroffene B... – zudem der Verlust ihrer Hauptbezugsperson auch dann nicht erspart geblieben wäre, wenn der Vater bereits in der Vergangenheit auch für B... und L... (mit-)sorgeberechtigt gewesen wäre.
Festzustellen ist allerdings auch, dass der Vater in der für (Ba... und) B... äußerst problematischen Situation einer Fremdunterbringung infolge Wohnungsverlustes der Mutter den einzigen familiären Anker darstellt. Er steht in kontinuierlichem persönlichen Kontakt zu diesen Kindern, während die Mutter (Ba... und) B... in der Einrichtung seit Monaten nicht besucht hat. B... berichtete dem Senat, dass sie mit ihrer Mutter nur in (fern-)schriftlichem Austausch (über das Handy) stehe. B... war darüber sichtlich traurig und insbesondre auch enttäuscht darüber, dass die Mutter entgegen ihrer Zusage zum Anhörungstermin nicht erschienen ist. Gefragt nach Zukunftsplänen mit ihrer Mutter, gab B... an, dass es darüber keinen Austausch gegeben habe. Die Mutter kümmere sich nicht wirklich um sie; der Vater sei dagegen immer erreichbar und kümmere sich eher mehr. Gefragt nach eigenen Vorstellungen zur Zukunft, erzählte B..., dass „Papa vielleicht mich und Ba… nimmt“. Der Papa habe allerdings nichts versprochen, sondern nur erklärt: „Wir gucken mal.“ Sie könne sich ein Zusammenleben mit dem Papa gut vorstellen; sie kenne auch dessen Freundin und hätte mit dieser und dem Papa früher auch schon mal eine (Ferien-)Woche gemeinsam verbracht. Deutlich wurde in dieser Kindesanhörung allerdings auch, dass sie selbst diese Hoffnung auf ein Familienleben mit dem Bruder und dem Vater aus Angst vor Enttäuschung nur vorsichtig zulassen konnte.
Der Vater wiederum zeigte sich im Anhörungstermin – glaubhaft - entschlossen, Wohnraum für sich und die Kinder, d.h. hier jedenfalls für B... und Ba..., zu organisieren und damit den Grundstein für ein entwicklungsförderndes familiäres Zusammenleben mit den Kindern zu legen; er legt dabei Wert darauf, dass die Kinder nicht erneut ihren Sozialraum (Freunde, Schule) ändern müssen. Er hat ferner dafür Sorge getragen, dass B... (und Ba...) krankenversichert sind, war also auch schon praktisch im Interesse der Kinder tätig. Damit bewegt sich der Vater spürbar aus der bisher gelebten Komfortzone eines lediglich kritischen Beobachters heraus, nimmt die konkreten Bedürfnisse der Kinder in den Blick und möchte künftig sein Leben daran ausrichten. Dem Vater ist bewusst, dass dies auch für ihn eine erhebliche Lebensumstellung bedeutet und die tatsächliche alltägliche Betreuung und Versorgung der Kinder mühsam sein wird. Er macht auf den Senat nicht den Eindruck, dass er dabei allzu leichtfertig und blauäugig agiert; er kann hier auch auf Unterstützung durch seine Mutter, zu der jedenfalls B... (und Ba...) eine vertrauensvolle Beziehung haben, zählen. Gleichwohl soll an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sinnvoll sein kann, diese erstmalige Familienzusammenführung im väterlichen Haushalt und die Wiederherstellung auch von (persönlichen) Kontakten der Kinder zur Mutter durch ambulante Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe begleiten zu lassen.
Festzustellen ist, dass der Vater spürbar Interesse am Wohlergehen seiner Kinder hat, ohne seine limitierten Möglichkeiten zu überschätzen. Es ist auch nicht erkennbar, dass ihm daran gelegen wäre, das Verhältnis der Kinder zur Mutter zu diskreditieren. Es gibt ferner keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Misshelligkeiten, die es auf Elternebene in der Vergangenheit gegeben hat, zu Belastungen der Kinder geführt haben. Es ist nichts Konkretes bekannt geworden, dass das bestehende gemeinsame Sorgerecht der Eltern für Ba... und M… mit Unzuträglichkeiten gleich welcher Art verbunden gewesen wäre. Es mag vielleicht nicht in der Weise nützlich gewesen sein, dass die Kinder von den Folgen der Wohnungslosigkeit der Mutter hätten verschont werden können; Hinweise auf eine nachteilige Wirkung der schon länger bestehenden gemeinsamen Sorgerechtsverantwortung gibt es indes auch nicht. Wenn aber der Vater nach der durch die Wohnungslosigkeit der Mutter notwendig gewordenen Fremdunterbringung der Kinder für B... (und Ba...) als – einzige - zuverlässige Beziehungsperson der Familie zur Verfügung steht und für die Kinder Verantwortung übernehmen möchte, dann ist bei der gegebenen Sachlage nicht davon auszugehen, dass die Übertragung des Sorgerechts auf ihn mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar wäre. B... selbst hat in ihrer Anhörung auch keinerlei Vorbehalte insoweit erkennen lassen; sie wünscht sich fürsorgliche Eltern und hofft eigentlich auf ein entsprechendes Engagement des Vaters. Der Senat hat im Anhörungstermin deutlich gemacht, dass der Vater in der Pflicht ist, diese Hoffnung nicht zu zerstören. Dieser Hinweis ist nach dem Eindruck des Senats beim Vater auch angekommen.
Eine andere Entscheidung ist auch hinsichtlich L... nicht gerechtfertigt. Der Senat verkennt nicht, dass – verursacht derzeit allein durch die strikte Blockadehaltung der Mutter gegenüber allen Außenstehenden, einschließlich des Jugendamts – seit Februar dieses Jahres keinerlei persönlicher Kontakt des Vaters zu L... (und deren Mutter) bestanden hat und besteht. Dies rechtfertigt allerdings für sich betrachtet noch nicht die Ausschließung des Vaters von jeglicher sorgerechtlicher Verantwortung.
Die Mutter ist durch den Wohnungsverlust, der mit der Fremdunterbringung mehrerer ihrer Kinder einhergegangen ist, offensichtlich schwer erschüttert worden und hat mit sozialer Isolation reagiert. Sie verschließt sich dem hiesigen Jugendamt, das sich lange und engagiert und vielleicht etwas zu unkritisch hinsichtlich des Hilfebedarfs für die Mutter und die Kinder eingesetzt hatte, inzwischen vollständig; sie macht sich auch für das Jugendamt am neuen Wohnort unerreichbar. Ihre und vor allen Dingen ihrer Kinder (neben der sechs Jahre alten L..., die eigentlich eingeschult werden müsste, lebt in der mütterlichen Obhut ein zweijähriger nachgeborener Sohn von einem neuen Partner) Lebensumstände sind gänzlich unklar und gaben inzwischen Anlass für die vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts durch das Familiengericht am neuen Aufenthaltsort. Bei dieser Ausgangslage erscheint es vielmehr im wohl verstandenen Interesse auch L..., dass ihr Vater das Recht (und damit zugleich die Pflicht) erhält, sich für die Belange dieses Kindes einzusetzen und mit seinen Möglichkeiten für deren gedeihliche Entwicklung (Mit-)Sorge zu übernehmen. Die Besorgnis überstürzter Maßnahmen des Vaters, die das Verhältnis zur Mutter als L... engster Bindungsperson untergraben oder sonst deren gedeihliche Entwicklung stören könnten, erachtet der Senat für nicht berechtigt.
Kann also nicht festgestellt werden, dass die Übertragung des elterlichen Sorgerechts Auf den Vater dem Wohl B... und/oder L... widerspricht, war die angefochtene Entscheidung abzuändern. Der Vater übt damit künftig die elterliche Sorge für B... insgesamt mit der Mutter aus und für L... gemeinsam mit der Mutter, soweit diese selbst noch Inhaberin der elterlichen Sorge ist (oder in dem beim Amtsgericht Schönebeck nach § 1666 BGB anhängigen Verfahren ggf. weitergehend wieder sein wird).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergeht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.