Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.08.2021 | |
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Aktenzeichen | 6 L 165/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0802.6L165.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 18 BauNVO, § 8 KAG BB, § 80 Abs 5 VwGO, § 169 AO, § 12 KAG BB, § 80 Abs 6 VwGO, § 170 AO |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 28.953,05 Euro festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 …) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 6 VwGO zulässig.
Zwar hat die Antragstellerin vor Anrufung des Verwaltungsgerichts das nach § 80Abs. 6 Satz 1 VwGO zwingend vorgeschriebene behördliche Aussetzungsverfahren nicht durchgeführt. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren handelt es sich um eine besondere Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabensachen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung erfüllt sein muss und die nicht nachgeholt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06-S. 3 f. des EA; OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 –, vom 14. Februar 2005 – 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 -; ferner etwa Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 - 6 L 468/16 -, juris). Der festgesetzte Schmutzwassererneuerungsbeitrag gehört zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Anforderungen öffentlicher Abgaben.
Der Antrag ist hier jedoch abweichend von den Vorgaben des § 80 Abs. 6 Satz 1VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig und die ordnungsgemäße Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens entbehrlich. Nach dieser Vorschrift darf der gerichtliche Eilantrag bereits dann erhoben werden, wenn die Behörde einen ihr gegenüber gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar nicht ganz oder zum Teil abgelehnt, über den Antrag jedoch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Vorliegend hat die Antragstellerin zugleich mit der Erhebung des Widerspruchs am 19. März 2021 einen – wenn auch fehlerhaft nicht auf Anordnung, sondern Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten - Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Eine schriftliche Ablehnung dieses Antrags war bis zur Stellung des vorliegenden Antrags bei Gericht am 26. April 2021 nicht erfolgt, so dass insoweit eine angemessene Frist i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO bereits verstrichen war.
Eine kalendermäßige Bestimmung über die Angemessenheit der Frist enthält § 80Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Angemessenheit der Frist ist insoweit nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Diese Bestimmung steht im anderen rechtssystematischen Zusammenhang und soll die hier nicht interessierende Frage beantworten helfen, wann es einem Bürger gestattet sein soll, das Gericht trotz fehlender behördlicher Widerspruchsentscheidung oder Entscheidung über einen gestellten Antrag zur Erreichung eines Hauptsacheurteils anzurufen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris; vom 20. August 2020 – 6 L 477/17 -, juris; vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 – juris; vgl. ferner Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Komm., § 80 Rdn. 348). Hierbei kann als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. vorgenannte Beschlüsse der Kammer; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2015 – 6 CS 15.369 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 ME 270/07 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. August 2002 – 5 BS 191/02 –, juris Rn. 8; Schoch a.a.O. § 80 Rn. 348), jedenfalls dann, wenn der Aussetzungsantrag im Zeitpunkt seiner Stellung bei der Behörde auch bereits mit einer Begründung versehen war.
Vorliegend lagen zwischen der Stellung des mit einer Begründung versehenen Aussetzungsantrages bei der Behörde und der Anrufung des Gerichtes zum Zwecke der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin über fünf Wochen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für die Untätigkeit des Antragsgegners ausnahmsweise von der o.g. Monatsfrist als Orientierungswert abzuweichen, bestehen nicht.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu einem Beitrag zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Zeitraum 2014 bis 2018 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als offen.
Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der
Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C...… (W…) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 11. Februar 2014 (Erneuerungssatzung - EBS 2014), die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2014 beimisst (§ 14 Satz 1 EBS 2014) und damit den angegriffenen Erneuerungsbeitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn sich die in Rede stehende Rückwirkungsanordnung – wie die Antragstellerin meint – als unwirksam erweisen sollte. Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).
Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 ist gemäß § 21 Abs. 1 der ihrerseits keinen formellen und materiellen Bedenken begegnenden Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C... vom 24. März 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2013 im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 28. Februar 2014 (dort Seite 9 ff.) veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 nicht vorgetragen worden oder drängen sich auf.
Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen höherrangiges Recht. Sie enthält insbesondere die von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) geforderten Satzungsmindestbestandteile zum Beitragstatbestand, zum Beitragsmaßstab, zum Beitragssatz, zum Beitragsschuldner und zur Fälligkeit. Die insoweit getroffenen Regelungen sind jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig (vgl. in diesem Sinne bereits Beschluss der Kammer vom 7. September 2020 – 6 L 113/20 -, juris; Beschwerde zurückgewiesen vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 9 S 22/20 -). Insbesondere greifen, soweit die Antragstellerin Einwendungen gegen diese Satzungsmindestbestandteile erhoben hat, diese bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht durch.
Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin (sinngemäß) rügt, die Satzung treffe keine (hinreichende) Regelung zum Beitragstatbestand (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O.).
Unter dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand ist der abstrakt definierte Lebenssachverhalt zu verstehen, an dessen konkrete Verwirklichung die Satzung als Rechtsfolge die Beitragspflicht knüpft. Welche rechtsfolgebegründenden Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Beitragstatbestandes zu regeln sind, umschreibt § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Danach knüpft die Erhebung des Beitrages an ein Grundstück an, für das die Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Anlage besteht, durch die dem Eigentümer des Grundstücks wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand muss also bestimmen, welche Grundstücke zu der Anlage in einer solchen Beziehung stehen, dass ihren Eigentümern durch die Anschlussmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 545). Da die Leistung des Einrichtungsträgers nicht allein darin besteht, überhaupt eine Anlage zur Verfügung zu stellen und dadurch wirtschaftliche Vorteile zu bieten, sondern maßnahmebedingt sein muss, muss die in der Satzung zu treffende Tatbestandsregelung auch die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG festlegen, die den zu ersetzenden Aufwand verursachen und bewirken, dass den Grundstückseigentümern durch sie wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 – 2 A 224/88 -, juris).
Diesen Anforderungen dürfte die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 nach der Gesamtheit der in ihr getroffenen Regelungen jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens genügen.
So regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 zunächst ausdrücklich, dass der Verband nach Maßgabe dieser Satzung für die Erneuerung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Erneuerungsbeitrag erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird. § 4 EBS 2014 legt mit seiner Regelung zum Beitragssatz in diesem Zusammenhang fest, dass es um Erneuerungsmaßnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geht. § 1 Abs. 2 Satz 2 EBS 2014 bestimmt ergänzend, dass der Beitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Schmutzwasserbeseitigungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient. § 1 Abs. 1 EBS 2014 wiederum regelt, dass die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes am 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt sei, während § 3 EBS 2014 nähere Regelungen dazu trifft, welche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Dies dürfte in beitragstatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich genügen. Soweit die Antragstellerin rügt, die Satzung teile weder mit, dass die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erneuert werden müsse noch, dass eine solche Erneuerung konkret geplant sei, liegt diese neben der Sache. Zum einen ist ein solcher Hinweis vom Bestimmtheitserfordernis der Tatbestandsregelung nicht umfasst. Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Antragsgegner von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist.
Ferner dürfte unerheblich sein, ob der Beklagte beim Satzungserlass zutreffend von der Zulässigkeit der Regelung eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen ist. Das Vorliegen einer Erneuerung setzt insoweit zwar voraus, dass die öffentliche Einrichtung, jedenfalls aber die Teileinrichtung (vgl. noch unten), für die nunmehr ein Erneuerungsbeitrag erhoben wird, hergestellt war und nunmehr aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzt ist und dann durch eine neue Anlage ersetzt wird. Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten). Ginge der Einrichtungsträger insoweit unzutreffend davon aus, die öffentliche Einrichtung wäre bereits endgültig hergestellt, läge insoweit zwar eine Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes vor, die mangels Tatbestandsverwirklichung eine Beitragserhebung nicht zulässt. Diese fehlerhafte Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes dürfte aber – eine abschließende Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben - nicht zu dessen und damit nicht schon deshalb zur Satzungsnichtigkeit führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 226/03 -, juris).
Eine andere Frage, welche ebenfalls nicht die Regelung des Beitragstatbestandes, sondern die Festlegung des Beitragssatzes und die konkrete Veranlagung betrifft, ist, ob – den Abschluss des Schaffensvorganges vorausgesetzt - überhaupt ein Erneuerungsbedarf besteht und ob der Erneuerungstatbestand in Bezug auf die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners und das Grundstück der Antragstellerin erfüllt ist (vgl. dazu noch unten).
Der in § 3 EBS 2014 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab begegnet bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls keinen Bedenken. Dieser ist ein für die Erhebung von Herstellungs- wie Erneuerungsbeiträgen allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Becker in: Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 289 ff., 322 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin Einwände gegen dessen Ausgestaltung im Einzelfall erhoben hat, greifen diese nicht durch, wie noch unten im Zusammenhang mit der konkreten Veranlagung zu erörtern sein wird.
Auch die von der Antragstellerin gegen den in § 4 EBS 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 festgelegten Beitragssatz in Höhe von 1,03 Euro/m² anrechenbare Grundstücksfläche erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Beitragssatz ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – in der Beitragssatzung ausdrücklich bestimmt. Einer – wie die Antragstellerin meint – „nachvollziehbaren Begründung“ des Beitragssatzes in der Satzung, namentlich eines „Verweises auf die Beitragssatzkalkulation“ bedarf es nicht. Auch muss nicht bereits der Erneuerungsbeitragssatzung zu entnehmen sein, dass den Vorgaben des § 1 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 genügt wurde, dass also der Aufwand nicht bereits durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt ist (vgl. dazu noch unten). Es genügt vielmehr, dass dieser auf einer nachvollziehbaren und stimmigen Kalkulation beruht. Es lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass dies nicht der Fall ist.
Der Antragsgegner hat den Beitragssatz auf der Grundlage einer von ihm in Parallelverfahren vorgelegten Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG mit Stand vom
10. November 2013 ermittelt, bei der es naturgemäß – was die Antragstellerin mit ihrer Argumentation auf Seite 4 f. ihrer Antragsschrift verkennt – im Falle der Erneuerung (auch) um dem Antragsgegner in Zukunft entstehenden Investitionsaufwand geht, während der Herstellungsaufwand gerade keine Rolle (mehr) spielt und vom Antragsgegner auch nicht eingestellt wurde. Die Vorgehensweise des Antragsgegners stellt sich (vielmehr) so dar, dass er nach seinem Erneuerungskonzept die jeweils erforderlichen Erneuerungsmaßnahmen in Fünfjahreszeiträumen zusammengefasst hat, wobei jeder Fünfjahreszeitraum einen selbständig abzurechnenden Einrichtungsteil darstellt. Der für die Erneuerungsmaßnahmen im jeweiligen Fünfjahreszeitraum anfallende Erneuerungsaufwand bildet die Grundlage für die Kalkulation des auf den jeweiligen Einrichtungsteil entfallenden Beitragssatzes. Der Aufwand für jeden erneuerten Einrichtungsteil wird auf alle Grundstücke im Verbandsgebiet umgelegt, wobei vorliegend Erneuerungsbeiträge für den ersten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 erhoben werden, der nach dem bislang unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners die ältesten Anlagenteile umfasst. Eine nähere Überprüfung dieser Vorgehensweise ist mangels substantiierter Einwendungen dem Hauptsacheverfahren – soweit dort durch substantiiertes Vorbringen veranlasst - vorbehalten, da sie jedenfalls nicht von vornherein unplausibel ist.
Letzteres gilt auch, soweit ausweislich der Darlegungen auf Seite 8 ff. der Kalkulation Gegenstand des Erneuerungsbeitrages nur die Erneuerung von in der Kalkulation näher beschriebenen Teilen des Kanalnetzes, der Kläranlage G... und der Pumpstation in der S…, sein soll. § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG sieht insoweit vor, dass Beiträge auch für Teile einer Einrichtung erhoben werden können. § 8 Abs. 5 KAG normiert, dass der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden darf. Zwar scheiden angesichts der Einheitlichkeit der öffentlichen Einrichtung im Bereich der Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung (Gesamtanlage) diese Möglichkeiten für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen regelmäßig – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus (vgl. hierzu Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1806 f.). Dies gilt grundsätzlich auch, soweit § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, auch für Teile der öffentlichen Einrichtung Anschlussbeiträge zu erheben. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG präzisiert und ergänzt diese Regelung indes dahingehend, dass bei der Erneuerung von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen gewisse beispielhaft und nicht abschließend aufgeführte Teilerneuerungsmaßnahmen an leitungsgebundenen Einrichtungen (z.B. Ortsverbindungsleitungen, Pumpwerke, Druckerhöhungsstationen, Kläranlagen, Wasserwerke und funktionell miteinander verbundene endverlegte Leitungen als Ortsverteilungsnetze zur Ver- und Entsorgung) per gesetzlicher Fiktion als jeweils selbständig abrechenbare Teile gelten. Diese Regelung dürfte, da mit ihr eine Verkleinerung des Abrechnungsgebietes nicht einhergeht, der Kostenspaltung zuzuordnen sein (vgl. Berwig KommunalPraxis MO 2004, 105, 106; Becker in: Becker u.a., KAG Brandenburg, Komm., § 8 Rn. 193 ff.; Möller, a.a.O., § 8 Rn. 1809) und ermöglicht grundsätzlich die Erhebung von – wie hier - Teilerneuerungsbeiträgen.
Gemessen hieran erweist sich die Vorgehensweise des Antragsgegners jedenfalls nicht von vornherein nach dem Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) als fehlerhaft. Zwar stellt sich bei der Anwendung der zitierten Vorschriften in qualitativer Hinsicht insbesondere die Frage, ob z.B. eine – wie hier – streckenweise Erneuerung von Abwasserleitungen und Pump(werk)en noch dem Bereich der laufenden Unterhaltung bzw. Instandhaltung zuzurechnen ist, für den Anschlussbeiträge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, letzter Hs. KAG ausdrücklich nicht erhoben werden dürfen und deren Finanzierung über Abschreibungen im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG zu gewährleisten ist oder ob es sich (bereits) um eine beitragsfähige Teilerneuerungsmaßnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG handelt (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198; zum Hessischen Landesrecht Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 5 B 443/12 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. August 2015 – 5 A 1078/14 -, juris, Rn. 25 und Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.; zum Bayerischen Landesrecht Kraheberger in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748; zum KAG NW Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529). Die Möglichkeit einer Kostenspaltung setzt insoweit voraus, dass Arbeiten an den von § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG genannten „abrechenbaren Teilen“ in eine Gesamtmaßnahme eingebettet sind, die eine Erneuerung darstellt; die Maßnahme muss Bestandteil eines Erneuerungskonzepts der Anlage insgesamt sein. Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198). Auch geht der brandenburgische Gesetzgeber insoweit offenbar davon aus, dass in Bezug auf Erneuerungsmaßnahmen eine gewisse quantitative Größenordnung überschritten sein muss. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs „Ortsverteilungsnetz“ erfolgte, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen auszuwechseln (vgl. zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.). Ob die Kalkulation des Beitragssatzes diesen Vorgaben genügt, wirft schwierige tatsächliche und Rechtsfragen auf, die unter anderem unter Heranziehung der vom Beklagten – auch in der Vergangenheit noch unter der Geltung der Herstellungsbeitragssatzung (vgl. dazu noch unten) – erstellten, teilweise in parallelen Klageverfahren eingereichten und noch einzureichenden Abwasserbeseitigungskonzepte zu beantworten sind und die sich einer Klärung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entziehen. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen, ob der vom Antragsgegner angenommene und der Kalkulation zugrunde gelegte Erneuerungsbedarf nachvollziehbar ist (vgl. dazu noch unten) und ob der Antragsgegner den Vorgaben des § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG genügt hat, wonach bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Benutzungsgebühren außer Ansatz bleiben (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 15. November 2012 – 6 K 729/12 -, juris, Rn. 39 ff.); dass letzteres nicht der Fall wäre, lässt sich der Kalkulation nicht schon bei summarischer Prüfung entnehmen.
Auch bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwassererneuerungsbeitrag.
Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich der Erhebung eines Erneuerungsbeitrages unterliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2014 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, soweit sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung, gewerblichen oder industriellen Nutzung anstehen oder bebaut sind. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, das veranlagte Grundstück liege im Außenbereich, ist dies unzutreffend. Vielmehr befindet sich das veranlagte Grundstück nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Industrie- und Technologiezentrum S… (IST) Nr. 7.4 „A… “ der Stadt V… in der Fassung der 1. Änderung, der eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung festsetzt. Für die Beitragserhebung ist insoweit grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 – 6 K 853/14 – juris Rn. 21 und vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 d. E.A.; VG Cottbus, Urteile vom 19. Mai 2011 - 6 K198/08 – juris Rn. 25 und vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – juris und vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A. und vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.).
Die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gegeben und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.
Es erscheint bei summarischer Prüfung auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin zu Unrecht vom Vorliegen eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen ist.
Zwar können, wie bereits ausgeführt, keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden, solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der gesamten Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht abgeschlossen ist. Da – wie dargelegt – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Schaffung von Teileinrichtungen grds. – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ausscheidet, dürfte insoweit auch nicht die endgültige Herstellung einer abspaltbaren Teileinrichtung reichen (so aber zum dortigen, abweichenden Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 27). Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach – willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 25), auch nicht, um insoweit – wie vom Antragsgegner angestrebt eine Möglichkeit zur Lösung der sogenannten „Altanschließerproblematik“ zu finden (vgl. Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013). Eine Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung ist vielmehr erst dann endgültig hergestellt, wenn sie dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig ist. Die Planungsvorstellungen können sich während der Ausführung der Planung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ändern und die geplanten Maßnahmen deshalb noch während der Ausführung des ursprünglichen Plans eine räumliche Erweiterung oder qualitative Änderung erfahren. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch die erst während der Ausführung in die Planung einbezogenen Arbeiten vollständig ausgeführt sind und wenn alle wesentlichen zur öffentlichen Einrichtung/Anlage gehörenden Teile geschaffen sind, was auch voraussetzt, dass aus Altbeständen übernommene Anlagenteile, die entweder als Provisorium in der öffentliche Einrichtung/Anlage eingegliedert wurden oder deren Nutzungsdauer abgelaufen ist oder in naher Zukunft ablaufen wird, ersetzt werden (vgl. Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1365). Vor diesem Hintergrund wäre der vom Antragsgegner in Bezug genommene, in einem Parallelverfahren zu den Akten gereichte Beschluss der Verbandsversammlung 03/2012 vom 11. Dezember 2012, wonach die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 31. Dezember 2012 erstmalig hergestellt sei, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Hierzu sind nicht nur die vom Antragsgegner bislang in Parallelverfahren eingereichten und ggf. noch einzureichenden Abwasserbeseitigungskonzepte zur Erhebung eines Erneuerungsbeitrags einer näheren Prüfung zu unterziehen, sondern auch jene Abwasserbeseitigungskonzepte oder sonstigen Planungsunterlagen, die der ursprünglichen Erhebung der Herstellungsbeiträge zugrunde lagen. Dies erfordert aber umfangreiche Prüfungen und die Klärung und Beantwortung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu leisten sind und daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Für das vorliegende Verfahren erscheint es vor diesem Hintergrund zumindest als offen, ob der Herstellungsprozess der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung abgeschlossen ist. Gleiches gilt sodann für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erneuerung vorliegen, ob also insoweit die reguläre Nutzungszeit der ersetzten bzw. zu ersetzenden Anlagenteile, die sich in der Abschreibungsdauer ausdrückt, abgelaufen ist oder diese aus anderen Gründen nicht mehr gebrauchsfähig sind (vgl. von Waldmann in: Rosenzweig u.a., KAG Nds, § 6 Rn. 248) und ob der Antragstellerin durch die in Rede stehenden Maßnahmen der Erneuerung ein wirtschaftlicher Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 KAG, § 1 Abs. 2 EBS 2014 geboten wird, der im Falle einer Erneuerung darin besteht, dass an Stelle einer abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende Anlage die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529). Es ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Insbesondere ist es aufgrund des dem Einrichtungsträger in diesem Punkt zuzubilligenden weiten planerischen Ermessens, welches vom Gericht respektiert werden muss, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass einer Schaffungsplanung relativ bald eine auf die geschaffene Einrichtung bezogene Erneuerungsplanung folgt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 5 A 2784/09. Z -, juris, Rn. 3). Auch insoweit muss eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Auch eine von der Antragstellerin sinngemäß gerügte unzulässige Doppelveranlagung liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Zunächst ist bei summarischer Prüfung offen und ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären, ob von der Antragstellerin ursprünglich ein Herstellungsbeitrag erhoben wurde und ob dieser gemäß den Festlegungen in § 2 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes C zur Abschaffung der Beiträge in der Schmutzwasserbeseitigung vom 22. Mai 2014 an sie zurückgezahlt wurde. Zum anderen haben Herstellungs- und Erneuerungsbeiträge, wie dargelegt, unterschiedliche Zielsetzungen, da die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung schon begrifflich voraussetzt, dass eine entsprechende Einrichtung zuvor noch nicht vorhanden war, während unter Erneuerung die Ersetzung einer bereits erstmalig hergestellten Einrichtung oder von Teilen derselben nach Maßgabe obiger Ausführungen durch (eine) neue, aber in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische – also gleiche Ausdehnung und Ausbauqualität aufweisende - Einrichtung(steile) zu verstehen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 23; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1448, 1454; von Waldmann, a.a.O., § 6 Rn. 248 spricht insoweit von Wiederherstellung der Einrichtung im bisherigen Ausbaustandard). Dies schließt das Vorliegen einer Doppelveranlagung bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen einerseits und von Erneuerungsbeiträgen andererseits grundsätzlich aus. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob und wenn ja, welche Bedeutung dem von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Rückwirkungsanordnung der Erneuerungsbeitragssatzung hervorgehobenen Umstand zukommt, dass im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes C vom 14. Dezember 2007 noch in Kraft war, da diese Satzung sowie alle zuvor erlassenen Herstellungsbeitragssatzungen durch die Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes C zur Abschaffung der Beiträge in der Schmutzwasserbeseitigung vom 22. Mai 2014 erst mit Wirkung zum 27. Mai 2014 (vgl. § 3 der Satzung) aufgehoben wurden. Die abschließende Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Da Herstellungs- und Erneuerungsbeiträge, wie dargelegt, unterschiedliche Zielsetzungen haben, steht der Beitragserhebung bei summarischer Prüfung vorliegend auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1AO beginnt die gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre betragende Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies setzt wiederum nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG neben dem Bestehen einer Anschlussmöglichkeit und der Verwirklichung des Beitragstatbestandes im übrigen das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung voraus. Danach ist die Beitragsforderung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens noch nicht verjährt gewesen, als der angefochtene Beitragsbescheid erlassen wurde. Denn der Erneuerungsbeitragstatbestand konnte aus den dargelegten Gründen nicht vor Ablauf des Jahres 2018 verwirklicht sein, da vorliegend Erneuerungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 erhoben werden. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass das Grundstück – wie die Antragstellerin vorträgt – bereits seit dem Jahr 2002 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sein mag.
Auch in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der Veranlagung bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine ernstlichen Zweifel. Den Ausführungen des Antragsgegners zur Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche des veranlagten Grundstücks und des Nutzungsfaktors ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie dargelegt, befindet sich das veranlagte Grundstück nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Industrie- und Technologiezentrum S… (IST) Nr. 7.4 „A… V… in der Fassung der 1. Änderung, der eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung festsetzt.
Die veranlagte Fläche entspricht insoweit nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners der sich aus dem Grundbuch ergebenden Größe des Grundstücks. Dies wiederum entspricht den Vorgaben des § 3 Abs. 5 lit. b) EBS 2014, wonach bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn – wie nach dem Ausgeführten hier der Fall - im Bebauungsplan für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, die gesamte Fläche als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt.
Eine solche Regelung ist nicht zu beanstanden. Diese im Rahmen des – wie hier – satzungsmäßig normierten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes in der Praxis übliche Bestimmung steht entgegen der scheinbaren Auffassung der Antragstellerin nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen und ist nicht sachwidrig oder willkürlich (vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.). Die Satzung muss insbesondere keine Regelung enthalten, wonach in Fällen, in denen sich – wie es regelmäßig der Fall ist – aus dem Bebauungsplan eine flächenmäßige Beschränkung des Bebauungsfeldes ergibt (etwa durch Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien), die beitragspflichtige Grundstücksfläche kleiner ausfällt. Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet es, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 30). So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich oder sonst vergleichbar nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Hier wie dort würde sich bei einer genaueren grundstücksbezogenen Betrachtung zeigen, dass nicht jeder Quadratmeter anschließbarer bzw. angeschlossener Grundstücksfläche einen gleichen Vorteil durch die beitragsfähige Anlage erfährt, weil es hier wie dort regelmäßig mit Baulichkeiten überbaubare und sonstige Flächen gibt. Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-) Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück – ohne Tiefenbegrenzung – pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32). Denn grundsätzlich wird überplanten wie auch nicht überplanten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht „in jeder Ecke“ sinnvoller Weise voll überbaut werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 –2 D 9/02.NE – S. 13 d. E.A.). Baubeschränkungen, die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit, nicht aber die (sonstige) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des – im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen – wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und der Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.), wofür vorliegend mit Blick auf die von der Antragstellerin ins Feld geführten Regenwasserauffanganlage nichts ersichtlich ist. Der Satzungsgeber ist aber nicht verpflichtet, solche Ausnahmefälle in den Vorschriften zum Beitragsmaßstab in der Beitragssatzung ausdrücklich zu erfassen, wenn er sich – wie hier – für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab entscheidet. Es genügt vielmehr, dass dieser typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet, so dass es keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf. Dasselbe gilt, wenn im beplanten Bereich infolge von Baubeschränkungen, die sich z.B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergeben können, das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich eingeschränkt wird, dass die überbaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Derartige Wirkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (nur) dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkungen dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre, nicht baulich genutzt werden kann und auch eine sonstige, mit der Beitragserhebung abgegoltene (sinnvolle) Grundstücksnutzung nicht in Betracht kommt. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich oder in sonstiger Weise mit (potentieller) Relevanz für die Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der - z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans - von einer Bebauung freizuhalten und deshalb nicht baulich und auch nicht in sonstiger Weise mit (potentieller) Abwasser- oder Trinkwasserrelevanz nutzbar ist. Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 2 Abs. 4 EBS 2014 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, juris). Der Antragsgegner war nach alledem bei summarischer Prüfung auch auf Veranlagungsebene nicht gehalten, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich nach dem Vortrag der Antragstellerin auf dem veranlagten Grundstück eine mit wasserrechtlicher Erlaubnis betriebene Regenwasser-Auffanganlage befindet, mit der das Oberflächenwasser der großflächigen Produktionshalle und das der Parkplätze aufgefangen wird und durch die das Brauchwasser einer erneuten Nutzung im auf dem Grundstück befindlichen Fliesenwerk zugeführt wird. Diesem Umstand kommt aus den dargelegten Gründen für die Größe der beitragspflichtigen Fläche ebenso wenig Relevanz zu wie dem Vortrag der Antragstellerin zu den Jahresverbrauchsabrechnungen im Bereich Trink-/Abwasser, die allein die Gebührenerhebung betreffen und für die beitragsrechtliche Vorteilsvermittlung, für die es auf den konkreten Schmutzwasseranfall nicht ankommt, keine Rolle spielen.
Auch gegen den Ansatz des Vollgeschossfaktors von 0,4 hat die Antragstellerin nichts substantiiert erinnert. Insbesondere ist es unerheblich, wenn die Antragstellerin vorträgt, dass sich auf dem veranlagten Grundstück „lediglich auf einem kleinen Flächenteil ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude“ befinde. Denn nach dem insoweit ebenfalls unwidersprochenen und von den vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan gestützten Vortrag des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung ist in jedem der Baufelder des Bebauungsplanes zumindest eine Traufhöhe von 14 m zulässig und sind daher in einem – wie hier – Industriegebiet zumindest zwei Vollgeschosse realisierbar, was gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) EBS 2014 den genannten Vollgeschossfaktor rechtfertigte. Es lässt sich bei der insoweit allein gebotenen summarischen Prüfung auch nicht ausschließen, dass sich Bebauungspläne, die eine Festsetzung der Traufhöhe enthalten, unter § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 subsumieren lassen, wonach bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe- und Industriegebieten i.S. von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen abgerundet, gilt, was vorliegend sogar eine Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen ergäbe, durch deren Unterbleiben die Antragstellerin freilich nicht beschwert ist. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist es Sache der Gemeinde, bei der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Während mit „Traufhöhe“ der Abstand zwischen dem unteren Bezugspunkt und der Traufe, d.h. der Stelle des Daches, von welcher der Regen abtropft, bezeichnet wird (vgl. König/Petz in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Komm., 4. Aufl. 2019, § 18 Rn. 3 ff.; zur Traufhöhe bei einem Staffelgeschoss OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. August 2006 – 3 M 73/06 -, BRS 70 Nr. 81 = NordÖR 2007, 117), wird die Wandhöhe nach oben durch den Schnittpunkt der Wand mit der (Unterseite der) Dachhaut oder den oberen Abschluss der Wand begrenzt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung - BbgBO). Firsthöhe hingegen ist der Abstand zwischen dem unteren Bezugspunkt und der Oberkante des Dachfirsts (vgl. König/Petz, a.a.O.). Dass der Satzungsgeber mit § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 zwingend die – hier nicht festgesetzte – regelmäßig über der Traufhöhe liegende Firsthöhe gemeint hat, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegt vielmehr nahe, dass er mit der Formulierung „Höhe der baulichen Anlagen“ typisierend den jeweiligen Bezugspunkt des Bebauungsplans im dargelegten Sinne meint. Eine nähere Aufklärung dieser schwierigen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Sind nach alledem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht gegeben, lassen sich auch Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.