Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.08.2021 | |
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Aktenzeichen | 6 K 734/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0816.6K734.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 16 GKG 1999, § 38 VwVfG, § 8 KAG BB, § 12 KAG BB, § 19 KAG BB |
1. Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an die Einrichtung eines Verbandes angeschlossen werden konnten, handelt es sich um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird. Mit dem Beitritt einer Körperschaft – einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes – zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im „Erweiterungsgebiet“ des aufnehmenden Zweckverbandes – anders als für die Grundstücke im „Altgebiet“ dieses Verbandes – regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes.
2. Ein geleisteter Beitrag für die Herstellung einer zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in einer Gemeinde, die später einem Zweckverband beigetreten ist, steht einem späteren Beitragsbescheid dieses Verbandes unter dem Gesichtspunkt des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgenden Verbot der Doppelveranlagung grds. schon deshalb nicht entgegen, weil die ehemalige Einrichtung der Gemeinde nicht identisch mit der Einrichtung des Verbandes ist.
3. Zur Formwirksamkeit einer (angeblichen) Zusicherung/Zusage im Abgabenrecht, im Falle des Beitritts einer Gemeinde zum Zweckverband von einer Beitragserhebung für bereits angeschlossene und anschließbare Grundstücke im Gemeindegebiet abzusehen.
4. Ein vom Einrichtungsträger eingeräumter Beitragsverzicht bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die sich für den Fall des Beitritts einer Gemeinde zum Zweckverband nicht findet. Eine Zusage, dass für sämtliche im Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband bereits angeschlossene und anschließbare Grundstücke keine Beiträge erhoben werden, ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, welches vom Verbandsvorsteher in seiner Zuständigkeit nach § 16 Abs. 6 Satz 1 GKG 1999 hätte getätigt werden können.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 2... der Flur 2... . Die Flurstücke 2... und 2... sind dabei aus dem (vormaligen) Flurstück 2... hervorgegangen.
Mit Bescheid vom 8. November 1993 zog die L... (L... ) die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des Flurstücks 2... der Flur 1... an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde F... zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 14.700,- DM heran.
Unter dem 30. September 2015 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen „Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag – Neuberechnung – „für die Möglichkeit des Anschlusses der o.g. Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... (TAZV L... ). In diesem Bescheid wurde – ausgehend von einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von insgesamt 16.493 m² und einem Nutzungsfaktor von 1,25 bei Annahme von zwei Vollgeschossen – ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 39.901,39 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert. Der bereits mit Bescheid vom 8. November 1993 geforderte Betrag in Höhe von (umgerechnet) 7.515,99 Euro wurde insoweit bei der Festsetzung und bei der Leistungsaufforderung berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Beitrages wird auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Bescheid (Bl. 58 ff.) Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 1. Oktober 2015 zugestellt.
Hiergegen legte die Klägerin am 19. Oktober 2015 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2019, der Klägerin zugestellt am 4. Mai 2019, zurückwies.
Am 31. Mai 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die vom Beklagten betriebene Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei bereits Mitte der 1990iger Jahre hergestellt worden. Für das klägerische Grundstück habe bereits im Jahre 1993 eine Anschlussmöglichkeit bzw. ein Anschluss bestanden. Mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 in den Verfahren 1 BvR 2961/14 u.a. sei vom Vorliegen einer (hypothetischen) Festsetzungsverjährung auszugehen. Daran ändere auch der Beitritt des Ortsteils F... am 1. Januar 2004 zum Verband nichts. Denn durch diesen Beitritt sei die streitgegenständliche Anlage des Beklagten nicht derart geändert worden, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen sei. Dies sehe auch das VG Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 25. Januar 2019 im Verfahren 5 K 1772/15 so. Der Eintritt des OT F... in den Verband nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung führe nicht, wie der Beklagte meine, zum Beginn einer neuen Beitragspflicht. Eine derartige Argumentation würde zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition der Klägerin verstärkten Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung führen. Zudem sei dem Bescheid des Beklagten nicht zu entnehmen, welcher Aufwand abgegolten werde. So habe der Beklagte bereits in den 1990iger Jahren Anschlussbeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung festgesetzt. Die Formulierung „teilweiser Ersatz“ im angefochtenen Bescheid lasse insoweit darauf schließen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht den gesamten Aufwand für die Herstellung und Anschaffung der Anlage abgelten wolle. Schließlich habe die Gemeinde B... für den Beitritt in den Verband des Beklagten Gelder bezahlt. Mit der Zahlung dieser Gelder sei zwischen der Gemeinde B... und dem Beklagten vereinbart worden, dass alle Anschlussbeiträge der Grundstückseigentümer der Gemeinde B... bezahlt seien. Auf jeden Fall sei der Gemeinde B... vor dem Beitritt durch den Beklagten die Zusage gemacht worden, dass mit Blick auf die gezahlten Gelder keine weiteren Beiträge mehr erhoben würden. In der Lausitzer Rundschau vom 14. Oktober 2019 werde der Bürgermeister der Gemeinde B... in diesem Zusammenhang dahingehend zitiert, dass die Gemeinde den Verband im Jahre 2004 mit der Maßgabe beigetreten sei, dass alle Beiträge bezahlt seien, sonst hätten sie das gar nicht gemacht. Jedenfalls seien die von der Gemeinde B... für den Beitritt zum Beklagten gezahlten Gelder bei der Kalkulation des streitgegenständlichen Beitrages nicht berücksichtigt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht vom Vorliegen einer (hypothetischen) Festsetzungsverjährung mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 auszugehen. Das Grundstück der Klägerin sei in der Gemeinde B... mit dem OT F... gelegen. Die Gemeinde B... mit ihrem OT F... sei erst zum 1. Januar 2004 dem Verband beigetreten, so dass die sachliche Beitragspflicht für Grundstücke in diesem Gebiet frühestens mit Beitritt zum Verband habe entstehen können. Da der Beklagte vorher in F... gerade keine öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung betrieben habe, sei die Auffassung der Klägerin, dass es infolge des Beitritts der Gemeinde B... mit dem OT F... zu keiner wesentlichen Änderung der Anlage des Beklagten gekommen sei, unzutreffend. Die von der Klägerin bemühte Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2019 gebe insoweit für die hier zu entscheidende Fallkonstellation nichts her. Es sei vielmehr auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. März 2018 (- 9 N 174.17 -) zu verweisen. Hiernach habe das beitragspflichtige Grundstück die Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Verbandes erst durch den Beitritt der Gemeinde B... für ihren OT F... erhalten. Der Zweckverband müsse sich auch nicht zurechnen lassen, dass etwa bereits zuvor ein Anschluss für das streitgegenständliche Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der ehemaligen Gemeinde F... bestanden habe und das Grundstück daran angeschlossen gewesen sei. Der Verband sei nämlich kein Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen Gemeinde F... oder der Gemeinde B... hinsichtlich ihres OT F... . Vorliegend sei damit die Neuregelung des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) anwendbar, so dass die sachliche Beitragspflicht erst entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung. Insoweit komme allein die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 22. April 2015 in Betracht, die sich Rückwirkung zum 18. Oktober 2012 beimesse. Die sachliche Beitragspflicht sei folglich erst am 18. Oktober 2012 entstanden. Die Verjährungsfrist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. g) KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung (AO) beginne insoweit erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, mithin am 31. Dezember 2012. Da der hier angefochtene Bescheid am 30. September 2015 erlassen worden sei, sei die Forderung nicht festsetzungsverjährt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg komme es auch nicht mehr darauf an, dass die Klägerin möglicherweise für den Zeitpunkt vor dem Beitritt der Gemeinde vor einer Beitragserhebung infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein möge. Denn dies beträfe allenfalls Beiträge für die Anlage der Gemeinde, für die der Beklagte ohnehin keine Beiträge hätten erheben dürfen, da der Beklagte insoweit lediglich Funktions- aber nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde sei. Ferner sei fraglich, woraus die Klägerin ableite, es sei mit dem Beitritt der Gemeinde B... mit ihrem OT F... zum Verband eine Bedingung verbunden gewesen, nämlich die des Beitragsverzichts. Ein Interview in einer Tageszeitung sei zur Stützung dieser Auffassung nicht geeignet, zumal es sich in dem beigefügten Zeitungsartikel offensichtlich um Aussagen des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Gemeinde S... mit dem OT S... handele. Streitgegenständlich sei hier jedoch ein Grundstück der Gemeinde B... mit ihrem OT F... . Im Verfahren zum Aktenzeichen 6 K 336/13 habe das Verwaltungsgericht Cottbus in Bezug auf den dort in Rede stehenden Beitritt der vormals selbständigen Gemeinde N... im Jahre 1996 zum Beklagten die Frage eines möglichen Beitragsverzichts durch Aussagen des damaligen Verbandsvorstehers geklärt. Es habe insoweit in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 ausgeführt, dass eine solche Erklärung über einen Beitragsverzicht rechtlich weder zulässig gewesen sei noch den formellen Voraussetzungen genügt habe. Gleiches gelte auch für das hiesige Verfahren, in dem eine solche Aussage des damaligen Verbandsvorstehers noch nicht einmal dokumentiert sei.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. Juli 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist bereits unzulässig, soweit der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in Höhe von 60,38 Euro im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, wobei dahinstehen kann, ob die Klage insoweit schon unstatthaft ist oder der Klägerin jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin hat insoweit trotz entsprechenden richterlichen Hinweises ausdrücklich keine Erledigungserklärung abgegeben.
Im Übrigen ist die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS 2015), die sich - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris) – in rechtlich nicht zu beanstandende Weise (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst (§ 15 Abs. 1 SWBS 2015) und damit den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.).
Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 K 1723/15 -, juris).
Dies gilt auch in Ansehung des sinngemäß erhobenen Einwandes der Klägervertreterin, die Fördermittel hätten bei der Kalkulation des Beitragssatzes keine Berücksichtigung als Abzugsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands gefunden. Ausweislich der vom Beklagten bereits in früheren Verfahren vorgelegten Endfassung der Beitragskalkulation für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung mit Stand vom 22. November 2011, dort Seite 7 f. wurden vielmehr die Fördermittel bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG in Abzug gebracht. Hierauf ist die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden; substantiierte Einwände wurden von ihr insoweit nicht erhoben, Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Klägervertreterin geltend gemacht hat, von der Gemeinde B... seien für den Beitritt zum Verband Gelder gezahlt worden, die in der Beitragssatzkalkulation keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist der diesbezügliche – eher lebensfremde - Vortrag, dem der Beklagte zudem entgegengetreten ist, mangels jeglicher Unterlegung und Konkretisierung unsubstantiiert. Eine nähere Überprüfung der Kalkulation im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Beitragssätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Soweit in der Kalkulation die im Zuge des Beitritts der Gemeinde B... zum TAZV von diesen übernommenen Verbindlichkeiten der Gemeinde als Herstellungsaufwand, nicht aber die von der Gemeinde zuvor erhobenen, aber nicht an den Verband weitergeleiteten Anschlussbeiträge berücksichtigt worden sind, unterliegt auch das keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VG 6 K 794/12 -, juris Rn. 23).
Auch bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Klägerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Das veranlagte Grundstück unterliegt der sachlichen Beitragspflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 SWBS 2015 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die b) eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB) liegen und bebaubar, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise so nutzbar sind, dass Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann. Dies ist hier unstreitig der Fall. Die tatsächliche und auch rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des abwasserrelevant genutzten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindlichen Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gegeben.
Einer Veranlagung der Klägerin zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag steht auch ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der vorliegend maßgeblichen (vgl. noch unten) Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück der Klägerin die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Denn da die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 18. Oktober 2012 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück wohl bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit erhalten hat (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung.
Einer Heranziehung der Klägerin steht auch entgegen ihrer Auffassung nicht entgegen, dass ihre Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich wäre, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vorliegend keine Anwendung fände und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbliebe, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.). |
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2004 geschaffen worden ist, als die Gemeinde B... mit ihrem Ortsteil F... dem Verband mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beigetreten ist (vgl. Art. I und Art. II der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 10. Dezember 2003, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis D... am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten ist), weil der TAZV L... seine Einrichtung im Ortsteil F... der Gemeinde B... erst seit diesem Beitritt zum Verband im Jahre 2004 betreibt (vgl. in diesem Sinne gerade zum Beitritt der Gemeinde B... bereits Urteil der Kammer vom 14. Mai 2020 – 6 K 1723/15 -, juris, Rn. 27 ff.).
Denn für das erstmalige Entstehen einer Anschlussmöglichkeit i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist – wie dargelegt - nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem eine solche Möglichkeit tatsächlich, d. h. in technischer Hinsicht, von irgendeiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschaffen wird. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Beitragspflichtige bei rechtlicher Betrachtung erstmalig die Berechtigung erwirbt, eine neue kommunale öffentliche Einrichtung der beitragserhebenden Körperschaft zu nutzen. Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 – OVG 9 N 112.14 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Februar 2020 – 9 S 19.19 -, juris, Rn. 9 ff.), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L... . Der Anschlussbeitrag ist nämlich nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen. Das ist - anders als die Klägerin meint - keine „Neuerfindung“ oder kein „juristischer Kunstgriff“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., ferner etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 –, juris Rn 20).
Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind insoweit nicht Anlagen im technischen Sinne, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunal-rechtlichen Sinne, weshalb insoweit auch nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten ist, wann eine Veränderung zum Entstehen einer neuen Anlage führt. Räumliche Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage berühren deren Anlagenidentität rechtlich regelmäßig nicht, während die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage „abbricht“, die so mit einer anderen Anlage zusammengeführt wird, dass sich das Ganze rechtlich als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, juris Rn. 18; Grünewald, in: Driehaus, KAG, Stand 2012, § 8 Rn. 515 ff.). Durch die Berechtigung, eine neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entsteht daher erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, welche die Beitragserhebung rechtfertig und vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Vorteilsabgeltung gebietet (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O.).
Ob eine neue Anlage im Rechtssinne gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG hergestellt oder nur eine bereits bestehende Anlage geändert wird, hängt davon ab, inwieweit sich der Zweck der Anlage, für den sie kraft Orts- oder Verbandsrechts bestimmt ist, (durch Neuordnungsprozesse auf Rechtsträgerebene) geändert hat (vgl. Unkel, in: Driehaus, KAG, Stand 2007, § 8 Rn. 528 bezogen auf die Anlagenherstellung).
Der nach dem Vorstehenden durchzuführende Abgleich der Satzungsbestimmungen ergibt im hiesigen Fall, dass die früheren Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde B... bzw. der vormaligen Gemeinde F... durch den Beitritt zum TAZV L... rechtlich in der fortbestehenden Abwasserentsorgungseinrichtung des aufnehmenden Verbandes aufgegangen sind und hierdurch ihre rechtliche Selbstständigkeit verloren haben, so dass der TAZV L... seine Einrichtung im Ortsteil F... der Gemeinde B... erst seit deren Beitritt zum Verband im Jahre 2004 betreibt. Insoweit regelt § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. April 2006 als erste nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossen technische Satzung ausdrücklich, dass der TAZV L... „nach Maßgabe dieser Satzung im Gebiet der Verbandsmitglieder die leitungsgebundene Beseitigung des Schmutzwassers als öffentliche Einrichtung“ betreibt, ohne insoweit Regelungen zur rechtlich selbständigen Fortführung solcher Einrichtungen zu treffen, die sich im (vormaligen) Gebiet der (nunmehr) verbandsangehörigen Gemeinden befinden (vgl. hierzu noch unten). Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils F... der Gemeinde B... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine – für sie – neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des TAZV L... , geschaffen worden ist. Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an diese Einrichtung des TAZV L... angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird.Oder anders ausgedrückt: Mit dem Beitritt einer Körperschaft - einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes - zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" des aufnehmenden Zweckverbandes - anders als für die Grundstücke im "Altgebiet" dieses Verbandes - regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9 und Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 8 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ; ausführlich gerade zum Beitritt der Gemeinde B... bereits VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 31 ff.; ferner Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 40 und Urteil vom 23. August 2018 – 6 K 1730/14 -, juris, Rn. 39 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 35 ff.; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 32).
Dass für das Grundstück der Klägerin bereits Anfang oder Mitte der 1990er Jahre – die Klägerin nennt keinen genauen Zeitpunkt, sondern erwähnt nur pauschal das Jahr 1993, der Beklagte verhält sich hierzu nicht - eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasseranlage der Gemeinde F... bzw. B... bestanden haben mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn zwischen dieser Anlage und der hier in Rede stehenden Einrichtung des TAZV L... besteht entgegen der Auffassung der Klägerin – wie dargelegt – gerade keine rechtliche Kontinuität. Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 9 ff jeweils für die Gemeinde S... mit dem Ortsteil S... ; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 33). Dafür, dass der TAZV L... die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Einrichtung getrennt fortführt (vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20) oder nach dem Beitritt zumindest für einen gewissen Zeitraum fortgeführt hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 L 426/19 -, S. 10 f. des E.A und hierzu nachfolgend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 L 426/19 -, S. 5 ff. des E.A.), sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es – wie dargelegt - an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung. Vielmehr gehen – wie ausgeführt - § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. April 2006 und § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. September 2007 von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes aus.
Dass die Klägerin vor dem Beitritt der Gemeinde B... zum TAZV L... vor einer Beitragserhebung durch diese bereits infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung – wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte – anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 – juris Rn. 31; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 – 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).
Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den von ihr zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 4. September 2019 (- 9 S 18.18-) beruft, belegt diese Entscheidung, welche die oben zitierte, ältere Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (lediglich) fortführt und die sich gerade nicht zu dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach dem 31. Dezember 1999 verhält, nicht, wofür sie von der Klägerin bemüht wird.
Unter Bezugnahme auch auf vorgenannte Beschlüsse und vorangegangene sonstige Senatsrechtsprechung hat insoweit das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg vielmehr gerade für den Fall des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach dem 31. Dezember 1999 (im entschiedenen Fall: den Beitritt der Gemeinde S... mit dem Ortsteil S... erst am 1. Januar 2005) etwa in seinem Beschluss vom 17. Februar 2020 (a.a.O., Rn. 9 ff.) unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 20. Januar 2017 (a.a.O., Rn. 9) ausgeführt:
„Dass der Anschlussbeitrag nicht nur grundstücks- und maßnahmebezogen, sondern auch anlagenbezogen ist, mag der Senat in der Vergangenheit als Selbstverständlichkeit nicht besonders betont haben. Es ist indessen als solches beitragsrechtlich schon lange anerkannt und keine Erfindung aus Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Darauf hat der Senat schon in der Vergangenheit hingewiesen (Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Die Anlagenbezogenheit des Beitrages ergibt sich aus dem Gesetz. Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Beim Anschlussbeitrag entsteht die Beitragspflicht vorbehaltlich satzungsrechtlicher Fragen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG). Auch darauf geht die Beschwerde nicht ein, obwohl sie sich gerade mit beitragsrechtlichen Grundlagen befasst.
Ist der Anschlussbeitrag unter anderem anlagenbezogen, schützen weder der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags noch der Ablauf der Festsetzungsfrist davor, zu einem – scheinbar – „zweiten“ Beitrag herangezogen zu werden, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist (oder verjährt ist). Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrags nur solange tragen, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich ebenfalls schon lange anerkannt (vgl. m. w. N.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14).
Der Antragsteller ist der Auffassung, von einem dauerhaft gesicherten Anschlussvorteil als Grundlage der Beitragserhebung könne nicht mehr gesprochen werden, wenn bei Zugrundlegung des – auch – anlagenbezogenen Vorteilsbegriffs der bisherige Anschlussvorteil untergehen könne. „Dauerhaft“ meine zumindest die Zeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Einrichtung. Dies verfängt nicht. Der Untergang der „ersten“ Anlage tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7). Beides kann nicht nach Belieben geschehen. Die Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, verlieren durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage zwar ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 9), bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Das insoweit notwendige Ernstnehmen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt es deshalb ein, nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage – unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).
Ein Fall, in dem die rechtliche Lebensgeschichte einer leitungsbezogenen Anlage abbricht, und eine Anschlussmöglichkeit an eine rechtlich neue Anlage entsteht, ist gegeben, wenn – wie hier – eine Gemeinde einem Zweckverband beitritt, ihren technischen Bestand an diesen überträgt und wenn der Zweckverband ihn in eine Verbandsanlage integriert; hier entsteht für die Grundstückseigentümer im Beitrittsgebiet beitragsrechtlich eine neue Anschlussmöglichkeit (Anm.: Hervorhebung durch die Kammer). Das ist keine Begriffsjurisprudenz, sondern Konsequenz des Umstandes, dass die Anlage im (anschluss)beitragsrechtlichen Sinne rechtlich und nicht tatsächlich definiert wird. Es wird typischerweise eine kommunalpolitische Debatte mit intensiver Diskussion des Für und Wider stattfinden. Gegen die Annahme einer neuen Anschlussmöglichkeit kann der Antragsteller insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, die zu einem anderen Träger einer kommunalen Anlage „Dazugekommenen“ müssten demnach dafür, dass sie die von ihnen bezahlten Anlagenteile in die andere Anlage einbringen, Beiträge an die durch die eingebrachten Anlagenteile bevorteilte größere „Solidargemeinschaft“ bezahlen, während die Bevorteilten der größeren Solidargemeinschaft nicht mehr bezahlen müssten und die eingebrachten Anlagenteile bekämen. Dies sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Beitritt zu einer größeren Solidargemeinschaft geschieht typischerweise, weil der einzelne Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben mit vertretbarem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Beteiligung an einer größeren Einheit notwendig ist. In aller Regel ist es nicht so, dass die Hinzugekommenen den Aufnehmenden etwas „schenken“. Vielmehr suchen sie in einer Gesamtbetrachtung eher die „Hilfe“ der größeren Solidargemeinschaft.
Unzutreffend ist die Auffassung, der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband sei analog zur Neubildung eines Zweckverbands aus bestehenden Zweckverbänden und der Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen Zweckverband so zu bewerten, dass eine Rechtsnachfolge eintrete und dies zur vollständigen Übernahme und Fortführung aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die übernommene Anlage führe. Mit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband ist keine Rechts-, sondern eine Funktionsnachfolge verbunden (vgl. OVG Berlin-Bandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, juris, Rn. 18)...“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer (auch) im vorliegenden Verfahren vollumfänglich an. Sie widersprechen entgegen der Auffassung der Klägerin in Sonderheit nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 12. November 2015 (a.a.O.), soweit auch dort der Beitritt von Gemeinden zu einem Einrichtungsträger nach dem 31. Dezember 1999 inmitten stand. Denn dort ging es um den Beitritt von Gemeinden zur Stadt C... und damit um einen Fall der Rechtsnachfolge. Unzutreffend ist insoweit die Auffassung der Klägerin, der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband sei analog zur Neubildung eines Zweckverbands aus bestehenden Zweckverbänden und der Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen Zweckverband so zu bewerten, dass eine Rechtsnachfolge eintrete und dies zur vollständigen Übernahme und Fortführung aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die übernommene Anlage führe. Mit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband ist – wie ausgeführt - keine Rechts-, sondern eine Funktionsnachfolge verbunden (vgl. OVG Berlin-Bandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, juris, Rn. 18). |
Im Hinblick auf die nach alledem erst aufgrund des im Jahr 2004 für den Ortsteil F... erfolgten Beitritts der Gemeinde B... zum Verband gegebene Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Klägerin an die konkrete Anlage des TAZV L... liegt im Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. am 1. Februar 2004 lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig.
Die mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im vorliegenden Fall einhergehende (lediglich) unechte Rückwirkung wäre nur dann (ausnahmsweise) unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. -, juris Rn. 129; und Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, juris Rn. 52). Zudem müsste das Vertrauen des jeweiligen Grundstückseigentümers schutzwürdiger sein als die mit der Gesetzesneufassung verfolgten Anliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, juris Rn. 43), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Dies ist hier nicht der Fall. |
Entgegen der (sinngemäßen) Auffassung der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beitragsbescheid gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.
Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhängig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers. Der Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen „Vorteilslage“ auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber – allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).
Vorliegend bestand für das in Rede stehende Grundstück der Klägerin unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Schutzwasserbeseitigungseinrichtung des TAZV L... frühestens im Jahre 2004. Dies zugrunde gelegt, durfte ein Beitrag mit Ablauf des Jahres 2019 nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. März 2015 wurde damit rechtzeitig erlassen.
Der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung steht auch nicht das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung resultierende Verbot der Doppelveranlagung mit Blick darauf entgegen, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Grundstück bereits mit dem Beitragsbescheid des Amtes U... vom 8. November 1993 zu einem Beitrag veranlagt wurde.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt, und dementsprechend kann eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen liegt eine unzulässige Doppelveranlagung hier nicht vor. Ein insoweit geleisteter Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in B... mit dem Ortsteil F... steht dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid schon deshalb nicht entgegen, weil – wie ausgeführt - die ehemalige Einrichtung der Gemeinde B... in Bezug auf den Ortsteil F... nicht identisch mit der Einrichtung des Verbandes ist. Genauso gilt dies für frühere - längst aufgegebene - Einrichtungen. Zwar verlieren insoweit – wie ebenfalls bereits dargelegt - Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag für ihr Grundstück in Bezug auf eine andere Einrichtung gezahlt haben, durch das – wie hier – Aufgehen dieser Anlage in eine rechtlich andere Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Äquivalenzprinzips, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht. Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.). Vorliegend hat der Beklagte allerdings sogar einen solchen „centgenauen Belastungsausgleich“ vorgenommen, indem er im angefochtenen Beitragsbescheid den auf der Grundlage des Beitragsbescheides des Amtes U... vom 8. November 1993 geleisteten Beitrag sowohl bei der Abgabenfestsetzung als auch beim Leistungsgebot in vollem Umfang berücksichtigt hat.
Die Klägerin kann ferner nicht gehört werden, soweit sie vorgetragen hat, mit der Zahlung von Geldern seitens der Gemeinde B... für den Beitritt sei zwischen dieser und dem Beklagten vereinbart worden, dass alle Anschlussbeiträge der Grundstückseigentümer der Gemeinde B... bezahlt seien; jedenfalls sei der Gemeinde B... vor dem Beitritt zum Verband durch den Beklagten die Zusage gemacht worden, dass alle Beiträge bezahlt seien, wie sich aus einem Artikel in der Lausitzer Rundschau vom 14. Oktober 2019 ergebe.
Bereits oben wurde dargelegt, dass die Klägerin einen Nachweis der Leistung irgendwelcher Gelder seitens der Gemeinde B... für den Beitritt zum Verband nicht erbracht hat; eine Nachforschung der erkennenden Kammer „ins Blaue hinein“ war insoweit nicht geboten. Eine etwaige Zusage des (damaligen) Verbandsvorstehers des TAZV L... , keine Beiträge (mehr) für die Einrichtung des Zweckverbandes zu erheben, hat die Klägerin gleichfalls nicht vorgelegt, der Beklagte als gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Behörde hat eine solche bestritten. Der von der Klägerin zu den Akten gereichte Zeitungsausschnitt aus der Lausitzer Rundschau vom 14. Oktober 2019 ist in diesem Zusammenhang unergiebig, da er sich auf Aussagen des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der (vormaligen) Gemeinde S... bezieht.
Soweit etwaige mündliche Erklärungen des Verbandsvorstehers nach Auffassung der Klägerin als eine Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu werten wären, so scheitert die Wirksamkeit bereits an der gebotenen Form. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfordert nämlich die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Hieran fehlte es, wenn – was der Vortrag der Klägerin nahelegt - der ehemalige Verbandsvorsteher die Erklärung lediglich mündlich abgegeben haben sollte (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 75).Eine solche Erklärung wäre auch nicht als eine formfreie Zusicherung bzw. Zusage außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des VwVfG rechtlich wirksam. Die Abgabenordnung, soweit deren Vorschriften durch § 12 KAG für anwendbar erklärt werden, sieht eine Zusicherung als generelles Institut nicht ausdrücklich vor und die in der Abgabenordnung vorgesehene Sonderform der verbindlichen Zusage auf Grund einer Außenprüfung nach § 204 AO wird von § 12 KAG nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die insoweit vorhandene Lücke ist für den Fall einer Zusicherung im Bereich des Abgabenrechts daher in analoger Anwendung des § 38 VwVfG zu schließen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 5184/99 –, Rn. 13, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 -17 K 8930/02-, juris; vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 18. Februar 2008 – 1 K 394/07 Me –, juris). Mangels Schriftform sind damit etwaige vom ehemaligen Verbandsvorsteher gemachten Ausführungen schon deshalb nicht wirksam.
Aber selbst wenn in etwaigen – hier einmal unterstellten - Erklärungen des Verbandsvorstehers, was die Klägerin zu meinen scheint, lediglich eine grundsätzlich formfreie Zusage zu sehen wäre und das Schriftformerfordernis nicht aus § 38 VwVfG (analog) abzuleiten wäre, dann wären diese vorliegend nicht wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabenordnung, die (gemeint ist: die Abgabenordnung) im Umfang der Verweisung nach § 12 KAG in Abgabensachen anwendbar ist, können zwar neben der gesetzlich geregelten Auskunft im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204 bis 207 AO - auf die § 12 KAG indes nicht verweist) auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (Zusage) erteilt werden, die auch grundsätzlich mündlich erfolgen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt die Bindungswirkung bei einer behördlichen Zusicherung/ Zusage aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, setzt dann aber voraus, dass sie der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher der Finanzbehörde gegeben hat. Der zuständige Beamte ist dabei nicht etwa der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte (vgl. BFH, Urteil vom 26. November 1997 – III R 109/93 –, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2007 -IV B 51/05-, juris). |
Der Beitragserhebung in Form des hier angegriffenen Beitragsbescheids steht die etwaige Erklärung des damaligen Verbandsvorstehers, keine Beiträge für das Gebiet der Gemeinde B... , Ortsteil F... zu erheben, auch nicht entgegen, sollte sich diese als Beitragsverzicht zugunsten der bereits angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet darstellen. Ein solcher Beitragsverzicht wäre vorliegend unwirksam. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 9 C 12/11 –, juris, Rdn. 12, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5/11 –, Rn. 33, juris, Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <363 f.>, Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 <11 f.>). Insoweit bedarf ein Beitragsvorausverzicht einer gesetzlichen Ermächtigung. Daran fehlt es aber; weder sieht die seinerzeit Geltung beanspruchende Beitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 1992 eine derartige Regelung vor noch existiert sonst eine gesetzliche Norm im Kommunalabgabengesetz oder einem anderen Gesetz, die einen Beitragsvorausverzicht ermöglichen würde (vgl. zur übergeleiteten -hier nicht einschlägigen- Vorschrift nach § 54 Abs. 2 BauZVO der DDR: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5/11 –, juris; ferner bereits vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 82 ff.).
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit dieser nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Beklagten aufgehoben wurde, drei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 N 92.12 -, juris), nämlich die Flurstücke 1250/9, 250/10 und 212/4 sind. |
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück der Beitrag erhoben wird. §§ 119 Abs. 1 und – im Grundsatz (vgl. aber noch unten) – 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordern insoweit bei mehreren Beitragsfällen entweder eine Festsetzung in getrennten Abgabenbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Abgabenbescheid zu Grunde liegen, und für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrags. Es ist aber grds. nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrags erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 –, juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 –, juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 –, juris).
Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht insoweit von Bedeutung, dass hier gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02. NE –, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 –, juris, Rn. 30; Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 15.09 –, juris; Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 –, juris, Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 –, juris, Rn. 21; Beschluss vom 20. März 2014 – 9 N 35.11 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 –, juris, Rn. 6) und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nur dann, wenn die Beitragserhebung mehrere (Buch-)Grundstücke betrifft und diese Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, fordert der Bestimmtheitsgrundsatz des § 119 Abs. 1 AO, dass bei der Beitragserhebung erkennbar wird, für welches Grundstück welcher Beitrag festgesetzt und gefordert wird; aus dem Bescheid muss erkennbar werden, wie sich der Betrag auf die einzelnen Grundstücke verteilt (vgl.zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris;OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 – 12 B 86/89 –, NVwZ 1990 S. 399).
Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung dabei jeden demselben Eigentümer (zur Notwendigkeit der Eigentümeridentität vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 9 N 121.12 –, S. 3 des E. A. zu einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Wegegrundstück als Vorderliegergrundstück und im Eigentum verschiedener Personen stehender Hinterliegergrundstücke, wonach es für die Eigentümeridentität und in der Folge Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht ausreiche, dass eine Person Alleineigentümerin des einen Buchgrundstücks und nur Miteigentümerin des anderen Buchgrundstücks sei) gehörenden Teil der Grundfläche, der – unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch – selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02. NE –, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 –, juris, Rn. 30; Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 15.09 –, juris; Beschluss vom 15. November 2011 – 9 S 20.11., S. 3 ff. des E.A.; Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 –, juris, Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 –, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2014 – 9 N 35.11 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 –, juris, Rn. 6). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken – im beplanten oder – wie hier - unbeplanten Innenbereich – ist das diejenige Fläche, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dieses „Baugrundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a. a. O.; Beschluss vom 20. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 28. August 2015 – 9 N 153.12 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2015, a. a. O.). Dabei kommt es nicht allein entscheidend auf das Buchgrundstück bzw. auf Flurstücksgrenzen an, sondern auf die Abgrenzung der bevorteilten wirtschaftlichen Einheit. Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar; bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme gilt der Regelfall (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 28. August 2015, a. a. O.). Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und – wie hier - im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 9 S 24.09 –, juris; Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a. a. O., S. 584, 589 ff.).
Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich oder gewerblich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird. Aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung kann sich insoweit (bei baulich oder gewerblich genutzten bzw. nutzbaren Grundstücken) – ausnahmsweise – ergeben, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 15/09 -, S. 17 des E.A.; Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O.; Beschluss vom 18. Oktober 2013, a. a. O.; Beschluss vom 20. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 28. April 2015 – 9 S 3.15 und 4.15 –, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2015, a. a. O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.). Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame, einheitliche Nutzung. Erforderlich ist eine rechtliche Verklammerung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 –, juris, Rn. 56 ff.; Beschluss vom 1. Juli 2019 – 9 N 77.18 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 18. März 2020 – 9 N 191.17 -, juris; anders insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 9 S 6.17 –, S. 3 des E. A.: Billigung des Ansatzes der Vorinstanz – VG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 12 L 610/16 –, juris, für den Außenbereich, wonach eine einheitliche Nutzung als Gedenkstätte eine hinreichende Verklammerung für die Bildung eines Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne bilde; ebenso OVG Bbg, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 2 B 286/02 –, wonach bei selbstständigen Buchgrundstücken im Außenbereich, die aneinandergrenzten und demselben Eigentümer gehörten, schon eine einheitliche tatsächliche Nutzung ausreichend sei, um von einer „Verklammerung“ zu einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen; offen lassend für diese Konstellation OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 9 B 4.17 –, S. 8 des E. A. unter Hinweis darauf, dass ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit durch das Waldrecht geschaffen werden könne, da dieses nicht auf das Buchgrundstück, sondern auf die Waldfläche als solche abstelle, was es einschließe, dass bestockte Buchgrundstücke auch dann „Wald“ im Sinne des Gesetzes sein könnten, wenn sie für sich genommen zu klein seien, um alleine einen „Wald“ zu bilden, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BbgWaldG; es genüge, dass sie zusammen mit anderen Flächen rechtlich „Wald“ seien, sodass Buchgrundstücke durch ihre Angrenzung an andere bestockte Flächen gleichsam in dem Anwendungsbereich des Waldrechts „hineingeklammert“ würden; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Dezember 2020 – 5 K 1582/17 -, juris, Rn. 57). Sie hängt allerdings auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1998 – 15 A 6852/95 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2013 – 15 A 2042/12 -, KStZ 2013 S. 133). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z. B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. März 2005, a. a. O.). Die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen. Eine Baugenehmigung kann insoweit mehrere Buchgrundstücke zu einem selbstständig baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstück im wirtschaftlichen Sinne „verklammern“, wenn die Bausubstanz aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung bzw. Anlagenbetriebsgenehmigung errichtet worden ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013, a. a. O., das gleichzeitig offen lässt, ob ein verwirklichtes, aber nicht genehmigtes, sondern nur genehmigungsfähiges oder sogar nur bauaufsichtlich geduldetes Vorhaben ausreichen kann, um verschiedene Buchgrundstücke zu einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne verklammern zu können; Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 -, Rn. 21; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. Februar 983 – 2 A 433/81 –, S. 7 ff. des E. A.; Beschluss vom 30. Juni 1995 – 15 B 2146/95 –, S. 2 f. des E.A; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 –, S. 10 ff. des E. A.; Beschluss vom 22. Februar 1999, a. a. O.; Beschl. vom 19. Februar 2013, a. a. O.).
Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. – wie auch zum Vorstehenden insgesamt –: OVG Brandenburg, Urteil vom 26.9.2002, a. a. O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2011 – 9 S 20.11 – S. 3 f. des E. A.; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris, Rn. 94; Urteil vom 9. Februar 2012 – 2 K 2/11 –, juris, Rn. 65 ff.).
Vorliegend hat die Klägerin die auf Luftbildaufnahmen im Geoportal des Amtes U... und im „Brandenburg Viewer“ sowie auf im Heranziehungsvorgang befindliche Flurkarten und Lagepläne gestützte Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den o.g. Grundstücken aufgrund der einheitlichen Nutzung der genannten Flurstücke um eine wirtschaftliche Einheit handele, nicht in Frage gestellt, sondern dies vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Soweit Sie sodann das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit infolge des Wegfalls des Flurstücks 2... aus der Bescheidung mit Blick auf die teilweise Bescheidaufhebung im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Beklagten in Frage gestellt hat, erscheint dies schon mit Blick auf die zu vernachlässigende Größe dieses Grundstücks ferngelegen. Vielmehr wird die Auffassung des Beklagten, die freilich nicht auf die – wie dargestellt – erforderliche rechtliche Verklammerung, sondern auf die tatsächliche Nutzung abstellt, dadurch gestützt, dass die Bebauung der Flurstücke 2... und 2... flurstücks- und buchgrundstücksgrenzüberschreitend ist, während das Flurstück 2... sich aufgrund seiner geringen Breite nur im Verbund mit den Flurstücken 2... und 2... wirtschaftlich sinnvoll nutzen lässt. Zwar befinden sich insoweit keine Baugenehmigungsunterlagen in den Akten. Es erscheint jedoch als ausgeschlossen, dass für diese errichteten, massiven und großflächigen, zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäude keine Baugenehmigungen erteilt worden sind, so dass von einer genehmigten Bausubstanz auszugehen ist mit der Folge, dass die hiermit übergreifend bebauten Grundstücke 2... und 2... und das Flurstück 2... wegen seiner geringen Breite unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzufassen sind (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 18. Oktober 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 -, juris, Rn. 179; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1998, a.a.O., Rn. 9 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Februar 2020 – 5 K 2572/17 -, juris, Rn. 43; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 6 K 326/15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 20. Mai 2011 – 4 K 987/08 -, S. 17 ff. des E.A.). |