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Entscheidung 6 K 468/16


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 26.08.2021
Aktenzeichen 6 K 468/16 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0826.6K468.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 VwGO, § 119 AO, § 12 Abs 1 KAG BW, § 121 AO, § 157 Abs 1 AO, § 169 AO, § 170 AO, § 2 Abs 1 KAG BW, § 34 Abs 1 BBauG, § 8 Abs 7 KAG BW

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag über 5.691,96 Euro hinaus festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 17 % und die Klägerin zu 83 %.

Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Sie ist Eigentümerin der in D... , 1... , 1... und 1... der Flur 1... . Die Flurstücke 1... und 1... waren zusammen mit dem Flurstück 1... ehemals Teil des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 9... (alt). Der Eigentümer dieses 1.051 m² großen Grundstücks wurde mit Bescheid vom 3. Juni 1996 durch den Rechtsvorgänger des Beklagten zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 5.044,80 DM (2.579,37 Euro) herangezogen. Dabei wurde die gesamte Grundstücksfläche veranlagt.

Die Flurstücke 1... und 1... waren gemeinsam mit den Flurstücken 1... und 1... ehemals Teil des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 9... (alt), welches schon vor der späteren Grundstücksteilung im Eigentum der Klägerin stand. Dieses Grundstück wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 durch den Rechtsvorgänger des Beklagten zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von 17.100,00 DM (= 8.743,09 Euro) herangezogen. Er veranlagte dabei von der Gesamtgrundstücksfläche von 3.619 m² eine Teilfläche von 2.000 m², ging von deren Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 5,70 DM (= 2,91 Euro) pro m² zugrunde. Im anschließenden Klageverfahren einigten sich der Rechtsvorgänger des Beklagten und die Klägerin im Wege des Vergleichs auf einen Betrag in Höhe von 6.557,32 Euro.

Nach erfolgter Grundstücksteilung erwarb die Klägerin vom Eigentümer des vormaligen Flurstücks 9... die daraus hervorgegangenen Flurstücke 1... und 1... . Für diese beiden Flurstücke wurde zusammen mit den aus dem ehemaligen Flurstück 9... hervorgegangenen Flurstücken 1... und 1... im Jahr 2003 ein vorhabenbezogener Bebauungsplan beschlossen, der die Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Wohnhaus vorsah. Das geplante Wohnhaus wurde auf dem Vorhabengrundstück errichtet.

Mit Bescheid vom 20. August 2012 setzte der Beklagte für die das Vorhabengrundstück bildenden Flurstücke 1... , 1... , 1... und 1... einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 6.844,32 Euro fest. Er veranlagte dabei von der Gesamtgrundstücksfläche von 2.319 m² eine Teilfläche von 1.568 m², ging von deren Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde.

Hiergegen legte die Klägerin am 30. August 2014 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 zurückwies.

Daraufhin hat die Klägerin am 4. April 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beitragsbescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Beklagte aufgrund des im Klageverfahren 6... zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches daran gehindert sei, für die Grundstücksfläche, welche Gegenstand des Vergleiches war, erneut einen Beitrag zu erheben. Die spätere Grundstücksteilung vermöge hieran nichts zu ändern. Denn beitragsrechtlich sei nicht die Grundstückssituation nach der Grundstücksteilung, sondern im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 1996 maßgeblich. Auch verbiete der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine nochmalige Beitragserhebung für das streitgegenständliche Grundstück. Denn der Beklagte habe die Klägerin bereits mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 zu einem Abwasserbeitrag für das ehemalige Flurstück 9... herangezogen. Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass dieses Flurstück damals nicht mit seiner vollen Fläche veranlagt worden sei, weil es angeblich im Außenbereich gelegen habe. Hierauf komme es beitragsrechtlich nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass das gesamte Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne bevorteilt gewesen sei und demzufolge mit seiner gesamten Fläche zu einem Beitrag hätte herangezogen werden können. Wenn der Beklagte dies in Verkennung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs seinerzeit rechtsirrig versäumt habe, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Da die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage für das Grundstück der Klägerin bereits im Jahr 1996 erfolgt sei, stehe einer nochmaligen Beitragserhebung zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sogenannten Altanschließern (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -) entgegen. Im Übrigen sei der streitgegenständliche Bescheid nicht bestimmt genug. Ihm könne nicht hinreichend deutlich entnommen werden, mit welcher konkreten Fläche jedes einzelne Flurstück zu einem Beitrag herangezogen werden soll. Dies stelle einen offenkundigen, schwerwiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit des Bescheides führe. Ungeachtet dessen sei auch die vom Beklagten zugrunde gelegte Abwasserbeitragssatzung nichtig, da die Beitragskalkulation nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspreche. Die in einem Parallelverfahren eingesehenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten enthalten keine Feststellungen, denen entnommen werden könne, dass die Beitragskalkulation fehlerfrei erfolgt sei. Es handele sich bei der eingesehenen Kalkulation nur um ein Fragment, dem u. a. nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang die im unbeplanten Innenbereich der Gemeinden des Verbandsgebietes liegenden Grundstücke baulich genutzt werden können. Gleiches gelte für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und die daraus resultierenden Nutzungsfaktoren. Zudem fehle es an Feststellungen zu der Art und dem Maß der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung der beitragspflichtigen Grundstücke. Es werde nur in allgemein gehaltener Form auf „Flurkarten in digitaler und papiermäßiger Form“, auf „Klarstellungs- und Abrundungssatzungen“ und auf „Liegenschaftsdaten“ verwiesen, aus deren Aufzählung aber kein Aufschluss über die Art und das Maß der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung eines jeden Grundstücks im unbeplanten Innenbereich gewonnen werden könne. In dem Kalkulationsfragment sei weiter unberücksichtigt geblieben, dass die Einrichtung mit Überkapazitäten hergestellt worden sei, die bei der Beitragskalkulation abzusetzen seien. Der Aufwand für die Herstellung der Einrichtung sei vom Beklagten zudem fehlerhaft mit dem vorhandenen Anlagevermögen seines Rechtsvorgängers gleichgesetzt worden. Der Beklagte habe weiterhin versäumt, den anteiligen Herstellungsaufwand für die Oberflächenentwässerung privater Grundstücke von der Summe des Herstellungsaufwands abzusetzen. Des Weiteren lasse die Kalkulation nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Grundstücke im Außenbereich berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren erhobenen Kalkulationsrügen wird auf die Klageschrift verwiesen. Dies gilt auch, soweit zur weiteren Begründung der Klage Fehler dargelegt werden, die dem OVG Berlin-Brandenburg als Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren in dessen Beschluss vom 22. April 2013 unterlaufen sein sollen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 aufzuheben

sowie

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der zwischen den Beteiligten im Verfahren V... geschlossene Vergleich sei für das nunmehr veranlagte Grundstück nicht maßgeblich, da dieses aufgrund seiner Außenbereichslage vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Jahr 2003 nicht zu einem Beitrag habe herangezogen werden können und auch nicht herangezogen worden sei. Lediglich das heutige Flurstück 1... sei mit einer Teilfläche von 751 m² bei der ursprünglichen Veranlagung des ehemaligen Flurstücks 9... mit veranlagt worden. Diese Teilfläche sei aber bei der streitgegenständlichen Beitragsveranlagung in Abzug gebracht worden. Darum handele es sich bei dieser auch nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung, sondern vielmehr um eine zulässige Nacherhebung des mit dem Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2000 noch nicht vollständig ausgeschöpften Beitrages. Zu einer solchen Ausschöpfung des Beitragsanspruches sei der Beklagte abgabenrechtlich verpflichtet. Das streitgegenständliche Grundstück falle auch nicht in den Kreis der sogenannten altangeschlossenen Grundstücke im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Denn es sei nicht bereits vor dem 1. Januar 2000 an die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen gewesen beziehungsweise hätte an diese angeschlossen werden können. Es möge zwar sein, dass zu diesem Zeitpunkt vor dem Grundstück bereits eine Abwasserleitung verlief. Damals sei das Grundstück aber noch unbebaut gewesen und habe sich im Außenbereich befunden. Der angefochtene Beitragsbescheid sei auch hinreichend bestimmt. Ihm lasse sich hinreichend deutlich und widerspruchsfrei entnehmen, dass und in welcher Höhe und für welches Grundstück ein Herstellungsbeitrag festgesetzt und von der Klägerin zur Zahlung an den Beklagten angefordert werde. Dies sei insbesondere unter Zugrundelegung des von der Klägerin bemühten wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes ausreichend. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Beitragskalkulation greifen ebenso wenig durch. Der Einrichtungsträger habe einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Schätzungen und Prognosen, welcher die gerichtliche Überprüfung im Wesentlichen auf eine Plausibilitätskontrolle beschränke. Die Kosten für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage werden außerdem nur teilweise über Beiträge, der restliche Teil über Gebühren finanziert. Auch im unbeplanten Innenbereich könne für jedes Grundstück die bauliche Ausnutzbarkeit eindeutig bestimmt werden. Im Übrigen seien sämtliche beitragspflichtigen Flächen in der Kalkulation berücksichtigt und auch beschieden worden. Die angeführten Überkapazitäten seien in der Kalkulation in Abzug gebracht worden. Soweit die Klägerin Kalkulationsfehler vermute, da das Anlagevermögen fehlerhaft ermittelt worden sei, weil Herstellungsaufwand und Anlagevermögen nicht gleichzusetzen seien, handele es sich in der Kalkulation nur um eine begriffliche Ungenauigkeit. Betrachte man, was in der Kalkulation als Anlagevermögen bezeichnet werde, sei dies tatsächlich mit dem Herstellungsaufwand gleichzusetzen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten zu seiner Kalkulation wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ist rechtmäßig, soweit darin ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 5.691,96 Euro festgesetzt worden ist. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages ist der Bescheid hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die teilweise Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 20. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ergibt sich hier daraus, dass der Beklagte bei der Berechnung des Beitrages für das streitgegenständliche Grundstück nicht die Flächen der Flurstücke 1... und 1... in Abzug gebracht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn die beiden Flurstücke waren ehemals Teil des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 9... (alt), welches, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 25. März 2021 erklärt hat, bereits mit bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 3. Juni 1996 durch seinen Rechtsvorgänger vollständig – d. h. einschließlich der auf die Flurstücke 1... und 1... entfallenden Teilflächen – veranlagt worden ist.

Auch wenn es sich – so wie hier - um ein neues Grundstück im wirtschaftlichen Sinn handelt (vgl. hierzu noch unten), können Teilflächen dieses Grundstücks, die schon einmal – sei es in ihrer früheren Eigenschaft als selbständige, wirtschaftliche Einheiten, sei es aufgrund ihrer früheren Zugehörigkeit zu einer solchen Einheit – bestandskräftig veranlagt worden sind, nicht erneut zu einem Beitrag herangezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung bereits materiell-rechtlich entstanden war oder nicht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 50; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 –, juris Rn. 47). Ist dies der Fall, steht einer nochmaligen Veranlagung der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelveranlagung entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 EO 814/10 –, juris Rn. 28). Ist dies nicht der Fall, d. h. eine Beitragspflicht – etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden, steht einer nochmaligen Veranlagung jedenfalls die Bestandskraft des (Erst)Heranziehungsbescheides entgegen. Denn bei einer solchen Neuveranlagung bereits veranlagter Teilflächen ohne vorherige Aufhebung des bestandskräftigen (Erst)Heranziehungsbescheides entstünde der Rechtsschein einer überhöhten Beitragsfestsetzung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 33 ff., insb. Rn. 37; Beschluss vom 28. April 2020 - 6 L 198/18 -, juris Rn. 9; Urteil vom 29. Dezember 2020 - 6 K 411/16 -, juris Rn. 23; nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20 gilt auch in diesen Fällen das Verbot einer Doppelveranlagung).

Mithin darf mangels Aufhebung des Beitragsbescheides vom 3. Juni 1996 nur ein Beitrag in Höhe von 5.691,96 Euro festgesetzt werden. Denn nach Abzug der auf die Flurstücke 1... und 1... entfallenden Teilflächen von 207 m² und von 57 m² beträgt die anrechenbare Grundstücksfläche nicht 1.568,00 m², sondern nur 1.304,00 m². Unter Zugrundelegung eines Nutzungsfaktors von 1,5 und unter Anwendung eines Beitragssatzes von 2,91 €/m² ergibt dies den vorgenannten Beitrag.

Im Übrigen - d. h. die Flurstücke 1... und 1... betreffend – ist der Beitragsbescheid vom 20. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 14. August 2012 (ABS 2012).

Diese findet hier Anwendung, da sie nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten ist und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das bei ihrem Inkrafttreten bereits angeschlossene, streitgegenständliche Grundstück, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten und seines Rechtsvorgängers unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

Die ABS 2012 gilt ungeachtet dessen, dass sie in der ihr nachfolgenden und am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden ist (vgl. § 17 Satz 2 ABS 2015). Die Kammer legt diese Aufhebungsregel in dem Sinne aus, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende (sachliche) Beitragspflichten geht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Dezember 2020 – 6 K 411/16 –, juris Rn. 26).

Bedenken gegen die Wirksamkeit der ABS 2012 bestehen nicht. Die Satzung weist weder formelle noch materielle Satzungsfehler auf. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - V... . – (juris Rn. 16 ff.) – insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin erhobenen Kalkulationsrügen festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest.

Der angefochtene Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere fehlt ihm nicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erforderliche Begründung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist hiernach zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Bestimmung der nutzungsbezogenen und damit bevorteilten Grundstücksfläche muss von dem Beitragsbescheid hinreichend konkretisiert werden, um gegen die Veranlagung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu ermöglichen. Die Grundstücks- und damit Situationsbezogenheit der Beitragserhebung erfordert daher abweichend von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO stets eine genaue Beschreibung der veranlagten nutzungsbezogenen Fläche, und zwar sinnvoll in zeichnerischer, maßstäblicher Form. Andernfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen. Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. April 2020 – 6 L 198/18 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 8. Februar 2019 – 6 L 237/17 –, juris Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 L 135/09, juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 K 1246/12 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 5 L 424/10 -, juris Rn. 8).

Gemessen daran hat die Klägerin zunächst zu Recht gerügt, dass der angefochtene Bescheid vom 20. August 2012 nicht erkennen lässt, welche Flächen zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche von 1.568,00 m² herangezogen worden sind. Auch den als Anlage zum Beitragsbescheid beigefügten Kartenauszügen lässt sich insoweit nichts entnehmen, zumal die darin angegebenen, anrechenbaren Grundstücksflächen in ihrer Summe die anrechenbare Grundstücksfläche laut Beitragsbescheid übersteigen. Diesen Begründungsmangel hat der Beklagte aber zum einen dadurch geheilt, dass er im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 dargelegt hat, dass er von dem 935 m² großen Flurstück 1... zwecks Vermeidung einer Doppelveranlagung eine Fläche von 751 m² abgesetzt hat. Mit Schriftsatz vom 25. März 2021 hat der Beklagte zudem einen Flurkartenauszug mit farblicher Kennzeichnung sowohl der nunmehr veranlagten als auch der bereits mit Bescheid vom 24. Oktober 2010 veranlagten Fläche eingereicht. Damit liegt eine hinreichend exakte Beschreibung der veranlagten Fläche vor. Auch gegen deren Nachschieben ist nichts zu erinnern. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 126 Abs. 2 AO können insoweit Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 – mithin auch die ungenügende Begründung eines Beitragsbescheides nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO – bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch keinen Zweifeln hinsichtlich seiner materiellen Rechtmäßigkeit.

Der Bescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu unbestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe, Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 6 CS 15.389 -, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 6 L 237/17 –, juris Rn. 10). Es ist aber unter Bestimmtheitsgesichtspunkten weder erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid selbst ergibt, noch muss dieser für seine hinreichende Bestimmtheit die zur Berechnung des Beitrages erheblichen Daten enthalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 – 15 B 2404/06 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 19. Juni 2012 – VG 6 L 137/12 – juris Rn.17).

Hiernach verstößt der angefochtene Bescheid nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Trotz Fehlens einer konkretisierenden Beschreibung der veranlagten Fläche lässt der Bescheid hinreichend deutlich und widerspruchsfrei erkennen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in bestimmter Höhe für das durch erfolgte Angabe der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummern genau bezeichnete Grundstück (im wirtschaftlichen Sinn) festsetzt.

Keinen Bedenken unterliegt in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte in dem Beitragsbescheid mehrere selbständige Buchgrundstücke – die Flurstücke 1... , 1... , 1... und 1... - gemeinsam veranlagt hat. Denn eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke genügt jedenfalls dann dem Bestimmtheitserfordernis, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 113/20 –, juris Rn. 33, Urteil vom 14. September 2018 – VG 6 K 577/14 –, juris Rn. 30). Dies ist hier der Fall.

Nach § 2 Abs. 3 ABS 2012 gilt als Grundstück im Sinne dieser Satzung – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Satzungsregelung knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Dieser richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche beitragspflichtig, der durch die Anschlussmöglichkeit der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 –, juris Rn. 30; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – 9 S 3.15 –, juris Rn. 9; Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 -, juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 -, juris Rn. 21). Diese entspricht zwar regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – 9 S 3.15 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. März 2014 - 9 N 35.11 -, juris Rn. 8; Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris Rn. 46). Ausnahmsweise kann sich jedoch ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, etwa weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 - 9 N 35.11 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 N 92.12 –, juris Rn. 14).

Gemessen daran liegt hier eine hinreichende Rechtfertigung für eine Zusammenfassung der vier Flurstücke als wirtschaftliche Einheit vor. Die Klägerin ist Eigentümerin aller 4 Flurstücke. Diese werden einheitlich zu Wohnzwecken genutzt, was auch die dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Februar eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmende Überbauung der Grenze zwischen den Flurstücken 1... und 1... mit einem Wohnhaus sowie der Grenze zwischen den Flurstück 1... und 1... mit einem Nebengebäude zum Ausdruck bringt. Zwar genügt eine solche einheitliche Nutzung noch nicht, um ein wirtschaftliches Grundstück zu bilden. Zusätzlich bedarf es einer rechtlichen Verklammerung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 – 9 N 191.17 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 35.15 -, juris, Rn. 56 ff.). Diese ist vorliegend aber in Form des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegeben, der alle vier Flurstücke zu einem einheitlichen Vorhabengrundstück zusammengefasst hat. Das Flurstück 1... ist zudem zu klein, um selbständig baulich genutzt werden zu können.

Auch die konkrete Heranziehung der Klägerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag ist nicht zu beanstanden.

Auf Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück (im wirtschaftlichen Sinn) entstanden. Der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das streitgegenständliche Grundstück liegt ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Geltung beanspruchenden Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... , Stadteile D... und K... in der Fassung vom März 2010, welche der Beklagte im Verfahren V... vorgelegt hat und die sich in den Satzungsunterlagen des Gerichts befindet, sowohl im Innenbereich gemäß § 34 BauGB als auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid ist es mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zudem über einen rechtlich gesicherten Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten.

Auch eine unzulässige Doppelveranlagung und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung mit Blick darauf, dass die Klägerin bereits mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 bzw. aufgrund eines diesen Bescheid ändernden Prozessvergleiches zu einem Beitrag herangezogen wurde, liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht vor.

Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin in Bezug auf das konkret streitgegenständliche Grundstück (im wirtschaftlichen Sinn) bereits zuvor bestandskräftig zu einem Beitrag herangezogen worden wäre. Denn dieses ist beitragsrechtlich nicht identisch mit dem im Jahr 2000 durch den Rechtsvorgänger des Beklagten veranlagten Grundstück mit der Flurstücksnummer 9... (alt), auch wenn Teilflächen aus diesem Altgrundstück hervorgegangen sind. Vielmehr ist das hiesige Grundstück als wirtschaftliche Einheit und damit als Beitragsobjekt im Sinne des § 8 KAG erst im Jahr 2003 nach Hinzuerwerb der Flurstücke 1... und 1... und deren rechtlichen Verklammerung mit den Flurstücken 1... und 1... durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstanden. Es kann mithin schon rein tatsächlich zuvor noch nicht veranlagt worden sein.

Selbst wenn man hier nicht die wirtschaftliche Einheit, sondern die diese bildenden Flurstücke in den Blick nähme bzw. von einer Identität mit dem Altgrundstück ausginge, hätte der Beklagte nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung verstoßen. Denn die vorangegangene Veranlagung mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 erfolgte auf Grundlage einer unwirksamen Satzung und hat den Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück nicht voll ausgeschöpft.

Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1606 ff.).

Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1477).

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Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer „unechten Nacherhebung“ und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d. E. A. zu einer „echten Nacherhebung“).

Dies vorausgesetzt könnte im Hinblick auf die nunmehr veranlagten Flurstücke schon deshalb keine Doppelveranlagung gegeben sein, da Im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides für die Klägerin im Jahr 2000 für diese Flurstücke bzw. für das damals veranlagte Altgrundstück noch keine sachliche Beitragspflicht bestand. Diese ist erstmalig auf der Grundlage der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Denn diese war - wie oben ausgeführt - die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die hier auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte (Erst-)Heranziehung des Altgrundstücks im Jahr 2000 hat deshalb den Beitragsanspruch (noch) nicht zur Entstehung gebracht und steht mithin einer erneuten Heranziehung nach Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 18 ff; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476, 1480).

Davon abgesehen handelte es sich – jedenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - auch deshalb nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung, da ein Fall der bloßen Nachveranlagung/-erhebung vorläge. Denn mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid wurde, ungeachtet des Umstandes, dass die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, der Beitragsanspruch im Hinblick auf die nunmehr veranlagten Flurstücke noch nicht voll ausgeschöpft. Vorliegend ist - wie ausgeführt wurde – die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück erst auf der Grundlage der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Damit richtet sich die Beitragsberechnung nach dieser Satzung und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und sonstigen rechtlichen Umständen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rnrn. 1476, 1480). Dies gilt auch, soweit es um die für die Beitragserhebung maßgebliche Grundstücksfläche geht. Folge ist, dass für die Flurstücke 1... und 1... ein Beitrag nachzuerheben wäre. Denn mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2000 wurde das 1.120 m² große Flurstück 1... nicht und das 935 m² große Flurstück 1... nur mit einer Teilfläche von 751 m² veranlagt. Tatsächlich wäre aber die Gesamtfläche der beiden Flurstücke zu veranlagen gewesen. Denn (jedenfalls) seit Inkrafttreten der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... am 28. Juli 2010 und damit auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011 liegen die beiden Flurstücke im Innenbereich gemäß § 34 BauGB und sind dadurch beitragspflichtig geworden.

Hat mithin der Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2000 den Beitragsanspruch für die beiden oben genannten Flurstücke noch nicht voll ausgeschöpft, hindert auch dessen Bestandskraft keine Nacherhebung/-veranlagung für diese Teilflächen.

Dem angegriffenen Beitragsbescheid vom 20. August 2012 steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im selben Jahr noch nicht verstrichen.

Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil nach dem oben Gesagten das streitgegenständliche Grundstück (im wirtschaftlichen Sinn) erst nach dem Jahr 1999 als Beitragsobjekt im Sinne des § 8 KAG gebildet wurde. Ist die Festsetzungsverjährung grundstücksbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“. Bei Grundstücken, die - so wie hier der Fall - erst im Jahr 2000 oder später beitragsrechtlich entstanden sind, kann also der darauf entfallende Beitrag wegen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist nicht „hypothetisch festsetzungsverjährt“ sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 9 N 52.17 –, juris Rn. 4).

Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn das nunmehr vollständig veranlagte Flurstück 1... und das teilweise veranlagte Flurstück 1... für sich betrachtet würden. Auch dann wäre die „hypothetische Festsetzungsfrist“ am 1. Februar 2004 nicht abgelaufen. Denn für die betreffende Teilfläche bestand vor dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2000 noch keine Vorteilslage und mithin auch keine sachliche Beitragspflicht. Sie hatte vor ihrer Überplanung noch keine Baulandqualität und es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese Fläche (gleichwohl) baulich oder in sonstiger, abwasserrelevanter Weise genutzt wurde.

Anhand der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen zur Bebauungssituation im Jahr 2000 ist, was auch die Klägerin nicht – jedenfalls nicht substantiiert - bestreitet, davon auszugehen, dass die Teilfläche ehemals im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) belegen waren. Denn diese lag nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ob ein Grundstück oder eine Teilfläche hiervon innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, richtet sich danach, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dies ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Hierbei endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 -, juris 5 ff.).

Wie sich dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 eingereichten Flurkartenauszug Stand 2000 mit den darin eingetragenen Gebäuden entnehmen lässt, endete der letzte Baukörper auf dem klägerischen Flurstück 9... (alt) noch vor der nunmehr veranlagten, rechteckig geschnittenen Freifläche. Diese grenzte an ihrer Nord- und Westseite jeweils an ausgedehnte Acker– und Grünflächen an. Mit ihrer Ostseite grenzte sie über ihre gesamte Breite an das bebaute Flurstück 9... (alt), das aber auf Höhe der nunmehr veranlagten Teilfläche ebenfalls ausschließlich Garten- bzw. Grünland aufwies. Seinerseits grenzte das Flurstück 9... ebenso wie das bebaute Teilstück des Flurstücks 9... an die Straße „A... “. Die auf den beiden Flurstücken vorhandenen Baulichkeiten waren aber zu weit voneinander entfernt, als dass es sich bei der nunmehr veranlagte Teilfläche um eine bloße Lücke in der Bebauung entlang der Straße „A... “ gehandelt hätte. Davon abgesehen grenzte sie - wie ausgeführt – auch nicht unmittelbar an diese Straße an. Sollten sich jenseits der Straße “A... “ in nordöstlicher Richtung noch Gebäude befunden haben, wären diese ebenfalls zu weit entfernt gewesen, da sich dem vorgenannten Flurkartenauszug, der die Umgebungsbebauung anzeigt, solche Baulichkeiten nicht entnehmen lassen, sie mithin allenfalls außerhalb des Ausschnitts und damit nicht in der näheren Umgebung vorhanden waren. Davon abgesehen hätte die Straße „A... “ gegenüber einer solchen Bebauung eine trennende Wirkung entfaltet. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse sowie der Größe der nunmehr veranlagten Teilfläche ist davon auszugehen, dass diese keinem Bebauungszusammenhang angehörte, sondern vielmehr Bestandteil der ebenfalls gänzlich von einer Bebauung freigehaltenen Flächen in nördlicher und westlicher Richtung war.

Es trifft daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, dass dem Flurstück 9... (alt) in seiner Gesamtheit ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wurde. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff, wie er § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 KAG zugrunde liegt, sind im Außenbereich gelegene, gewerblich oder baulich nicht genutzte Flächen grundsätzlich nicht bevorteilt, weil Bauen im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig ist und deshalb die abwasserseitige Erschließung im Regelfall keinen Vorteil in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit vermitteln kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 –, juris Rn. 10). Die von ihr angeführte Nutzung der Freifläche als Hausgarten zur vorhandenen Bebauung und zu Erholungszwecken vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche Nutzung ist unter dem Blickwinkel des Schmutzwasseranschlussbeitrages nicht vorteilsrelevant (vgl. zum Hausgarten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 –, juris Rn. 58).

Daraus folgt, dass für die in Rede stehende und nunmehr veranlagte, ehemals unbebaute Teilfläche die sachliche Beitragspflicht jedenfalls vor ihrer Überplanung im Jahre 2003 nicht entstehen konnte und dementsprechend die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit 1. Februar 2004 geltenden Fassung auch dann keinen Bedenken begegnete, wenn man nicht von der Entstehung eines neuen Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinn) ausginge.

Auch die konkrete Höhe der Veranlagung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Regelungen in § 6 lit. a) ABS 2012 zur maßgeblichen Grundstücksfläche und in § 7 Abs. 1 Nr. 2 ABS 2012 zum Nutzungsfaktor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).