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Wie-Beschäftigter - Gewerkschaft - Haftungsausschluss - Kostenpriviligierung


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Gericht LSG Berlin-Brandenburg 21. Senat Entscheidungsdatum 27.05.2021
Aktenzeichen L 21 U 49/18 ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0527.L21U49.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 9 Abs 2 SGB 7, § 105 SGB 7, § 108 SGB 7, § 109 SGB 7, § 193 SGG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts wird aufgehoben. Die Kläger haben dem Beigeladenen zu 1) dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist - im Rahmen eines Zugunstenverfahrens - die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) wegen der Folgen des von ihm am 25. April 2012 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente gewährt hat.

Der Beigeladene zu 1) ist bei der Klinikum F GmbH - einer Tochter der R Klinikum AG - als Medizintechniker beschäftigt, dort gewähltes Mitglied des Betriebsrates sowie ehrenamtliches Mitglied der v Tarifkommission. Der Beigeladene zu 1) war Beifahrer in einem von dem Kläger zu 2) geführten, von der Beigeladenen zu 2) gehaltenen und von der Klägerin zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug, welches am 25. April 2012 gegen 15:00 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Richtung B verunfallte. Der Beigeladene zu 1) erlitt Verletzungen im Bereich des rechten Knies, Prellungen sowie Schnittwunden. In einem derzeit ausgesetzten Zivilverfahren macht der Beigeladene zu 1) aus diesem Unfall Ansprüche (unter anderem Schadensersatz und Schmerzensgeld) gegen die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) geltend.

Aufgrund einer Einladung des vLandesbezirks S/S/T an die „Mitglieder der Tarifkommissionen“ vom 2. April 2012 zur „Tagung der Tarifkommissions-Delegierten“ der Kliniken der R Klinikum AG in S, S, T und Klinikum F in L am 25. April 2012 meldeten sich aus dem Betriebsrat der Klinikum F GmbH der Beigeladene zu 1) und ein weiterer Kollege, dessen Platz jedoch später die Zeugin W einnahm. In Vorbereitung der Fahrt beantragte der Beigeladene zu 1) am 30. März 2012 eine Dienstbefreiung unter Angabe des Reisezwecks „Tarifkommissionskonferenz“ sowie des Reiseziels „L“ und gab als Beförderungsmittel „privates Kfz“ an. Am gleichen Tage wandte sich der Kläger zu 2) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) an die Geschäftsführung des Klinikums und bat für die Veranstaltung am 25. April 2012 um Freistellung der beiden Tarifkommissionsmitglieder, unter anderem des Beigeladenen zu 1), unter Fortzahlung der Vergütung.

Zu dieser Veranstaltung wurden der Beigeladene zu 1) sowie die Zeugin W vom Kläger zu 2) in einem von der Beigeladenen zu 2) gehaltenen Pkw mitgenommen, den der Kläger zu 2) - selbst hauptamtlicher vMitarbeiter und nicht Mitglied der örtlichen Tarifkommission in der Klinikum F GmbH - fuhr.

Während der Rückfahrt wurde der Beigeladene zu 1) als Beifahrer des Klägers zu 2) bei einem Verkehrsunfall vor allem im Bereich des rechten Knies und des Schädels verletzt. Der Verkehrsunfall wurde der Beklagten als der für die angestellte Belegschaft der Klinikum F GmbH zuständigen Berufsgenossenschaft zunächst vom Durchgangsarzt gemeldet.

Im Rahmen der Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) vom 8. Juni 2012 wurde die Rückreise des Klägers aus L als Dienstreise bezeichnet.

Die Beklagte übernahm die laufenden Behandlungskosten des Beigeladenen zu 1).

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Betriebsratsvorsitzende der Klinikum F GmbH S H am 24. Juli 2012 mit, dass der Beigeladene zu 1) an der Tagung am 25. April 2012 nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Medizintechniker, sondern in seiner Funktion als Mitglied der v Tarifkommission des Klinikums teilgenommen habe. Eine dienstliche Freistellung des Beigeladenen zu 1) durch die Arbeitgeberin sei „für diese Tätigkeit (Dienstgeschäft)“ gemäß § 27 Abs.2 Punkt f) des Manteltarifvertrages des v Haustarifvertrages erfolgt.

Bereits seit dem Jahr 2012 war beim Landgericht (LG) D ein vom Beigeladenen zu 1) betriebenes zivilrechtliches Klageverfahren (Az.: 4 O 862/12) gegen die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) anhängig, welches primär auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtet war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht D am 2. Oktober 2013 wurde die „Richtlinie des Gewerkschaftsrates zur Reisekostenregelung für die v “ als Anlage A 4 zur dortigen Gerichtsakte gereicht und die Zeugin W vernommen. Mit Urteil vom 25. Oktober 2013 wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass zugunsten des dortigen Beklagten zu 1) - des hiesigen Klägers zu 2) - der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII eingreife. Es liege kein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vor, da bei der Rückfahrt aus L am Unfalltag kein „Wegeunfall“ eingetreten sei, sondern es sich hierbei vielmehr um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt habe. Daher würden unter Berücksichtigung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch keine Ansprüche gegen die dortigen Beklagten zu 2) und 3) - die hiesige Beigeladene zu 2) und die hiesige Klägerin zu 1) - bestehen.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2013 gewährte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. April 2012 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als vorläufige Entschädigung ab dem 20. Oktober 2012 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 von Hundert (vH) und erkannte die im Bescheid genannten Gesundheitsschäden als durch den Arbeitsunfall verursacht an. Als (Mitglieds-)Unternehmen wurde im Bescheid die Klinikum F GmbH benannt.

Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 6. März 2014 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihre Vertretung für die hiesigen Kläger sowie die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beklagten an und legten in deren Namen Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Mai 2013 ein. Sie verwiesen auf das zivilgerichtliche Verfahren vor dem Landgericht D sowie das hierzu nunmehr anhängige Berufungsverfahren des hiesigen Beigeladenen zu 1) vor dem Oberlandesgericht (OLG) N. Erst in 2. Instanz habe der Beigeladene zu 2) den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2013 vorgelegt. Vor dem OLG werde der Rechtsstreit insbesondere um die Frage geführt, ob der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreife, weil der dortige Kläger [hier Beigeladener zu 1)] als „Wie-Beschäftigter“ im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII für die Gewerkschaft v tätig geworden sei. Der - hiesige - Beigeladene zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt gemeinsam mit dem - hiesigen - Kläger zu 2) in einem Auto der - hiesigen - Beigeladenen zu 2) auf der Rückfahrt von einer Gewerkschaftsveranstaltung gewesen. Daher sei die für die Gewerkschaftstätigkeit zuständige Berufsgenossenschaft, die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG - die hiesige Beigeladene zu 3) -, zuständig. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte Leistungen erbracht habe. Die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) seien an dem Verfahren der Beklagten nicht beteiligt gewesen, so dass der Bescheid vom 24. Mai 2013 ihnen gegenüber keine Verbindlichkeit habe. Das Berufungsverfahren sei nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt worden.

Aus dem zur Verwaltungsakte gelangten Sitzungsprotokoll des OLG N vom 25. Februar 2014 (Az.: 12 U 181/13) ist ersichtlich, dass mit Beschluss des OLG vom 25. Februar 2014 das Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt wurde, „bis eine unanfechtbare Entscheidung nach SGB VII oder dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist".

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 beantragten die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 24. Mai 2013 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Beklagte nicht zuständig sei. Ferner stellten sie den Antrag, das Verfahren nach § 44 Abs. 3 SGB X an die zuständige Beigeladene zu 3) abzugeben. Diese habe den formell rechtswidrigen Bescheid der Beklagten zurückzunehmen und den Arbeitsunfall in eigener Zuständigkeit anzuerkennen. Zur Begründung führten sie erneut aus, dass der Beigeladene zu 1) nicht als Arbeitnehmer der Klinikum F GmbH verunglückt sei, sondern als ehrenamtliches Mitglied der Beigeladenen zu 2). Zweck der Fahrt sei die Teilnahme an der Tarifkommissionskonferenz gewesen, welche in der Zentrale der Beigeladenen zu 2) in L stattgefunden habe.

Die Beklagte führte in Absprache mit der Beigeladenen zu 3) eine Prüfung ihrer Zuständigkeit durch. Die Beigeladene zu 3) teilte daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 mit, dass die Akte widersprüchliche Angaben enthalte. Es sei nicht ausermittelt, ob der Beigeladene zu 1) als Betriebsratsmitglied oder als Mitglied der Gewerkschaft, der Beigeladenen zu 2), verunfallt sei. Somit sei unklar, ob Versicherungsschutz nach Abs. 1 Nr. 1, dann Zuständigkeit der Beklagten, oder nach Abs. 2, dann Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3) bestehe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte die Beigeladene zu 2) der Beklagten auf deren Nachfrage mit, dass der Beigeladene zu 1) als Mitglied der v Tarifkommission der Klinikum F GmbH an der Tagung der Tarifkommissionen am 25. April 2014 in L teilgenommen habe.

Die Klinikum F GmbH teilte der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 8. Juli 2014 mit, dass der Beigeladene zu 1) als Vertreter der Tarifkommission der v Gewerkschaft an der Tagung in L teilgenommen habe und verwies auf das Schreiben der Gewerkschaft/Beigeladenen zu 2) vom 30. März 2012 hinsichtlich der Bitte um Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge.

Hierzu vertrat die Abteilung „Unternehmerbetreuung“ der Beklagten am 22. Juli 2014 die Auffassung, dass die Zuständigkeit der Beklagten und nicht der VBG/Beigeladenen zu 3) gegeben sei, da es sich um betriebliche Tarifverhandlungen gehandelt habe.

Die Beigeladene zu 3) schloss sich in ihrem Schreiben vom 10. September 2014 der Einschätzung der Beklagten zu deren Zuständigkeit an.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 und 30. Oktober 2014 teilte die Beklagte diese Einschätzung auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beigeladenen zu 2) sowie des Beigeladenen zu 1) mit.

Mit Bescheid vom 25. November 2014 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) wegen des Unfallereignisses vom 25. April 2012 eine Verletztenrente auf Dauer an Stelle der bisher geleisteten Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 25 vH.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 - gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Kläger - lehnte die Beklagte die Rücknahme des bindend gewordenen Rentenbescheides vom 24. Mai 2013 ab, da dieser nicht formell rechtswidrig sei. Der Beigeladene zu 1) habe an einer betrieblichen Tarifverhandlung teilgenommen und sei damit nicht für die Beigeladene zu 2), sondern für die Klinikum F GmbH tätig gewesen.

Hiergegen legten die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) am 9. Februar 2015 Widerspruch ein. Die Ansicht der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen der unfallbringenden Tätigkeit nicht für die Gewerkschaft, sondern für die Klinikum F GmbH tätig geworden sei, lasse sich mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in Einklang bringen. Der Beigeladene zu 1) habe als Arbeitnehmervertreter keine Tätigkeit für die Klinikum F GmbH als Arbeitgeberin verrichtet. Er sei auch nicht innerbetrieblichen Belangen als Betriebsrat nachgekommen. Vielmehr sei er als so genannter „Wie - Beschäftigter" für die Beigeladene zu 2) tätig geworden, da er als Mitglied der Verhandlungskommission bei Tarifverhandlungen deren Ziele und Interessen wie ein hauptamtliches Gewerkschaftsmitglied verfolgt habe (Zitat Urteil BSG vom 20. Mai 1976 - 8 RU 76/75).

Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten erklärte die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 29. Mai 2015, dass bei der Tagung der Tarifkommission am 25. April 2012 nur Mitglieder der Tarifkommissionen anwesend gewesen seien. Der Beigeladene zu 1) sei als Mitglied der vTarifkommission der Klinikum F GmbH der Tagung eingeladen gewesen. Jede Klinik habe zum damaligen Zeitpunkt einen Haustarifvertrag gehabt. Der Beigeladene zu 1) habe als Mitglied der vTarifkommission der Klinikum F GmbH die Belange seines Beschäftigungsbetriebes zu vertreten gehabt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2015, zur Post aufgegeben am 4. November 2015, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beigeladene zu 1) bei der Tagung am 25. April 2012 allein Belange seines Beschäftigungsbetriebes vertreten habe. Insofern bestehe ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsratstätigkeit und der Teilnahme an der Tagung. Die Tagung habe Bezug zum eigenen Betrieb des Beigeladenen zu 1.) gehabt und auch der Regelung innerbetrieblicher Belange gedient.

Am 7. Dezember 2015 haben die Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erteilten Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 und 25. November 2014 mangels Zuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig und daher nach § 44 SGB X zurückzunehmen seien. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen, neu zu entscheiden und der VBG/Beigeladenen zu 3) zuzuordnen. Angesichts der Entscheidung des BSG vom 15. Mai 2012 (B 2 U 8/11 R) sei der Beigeladene zu 1) bei der Fahrt nach L am Unfalltag nicht für seine Arbeitgeberin, insbesondere nicht als Betriebsrat, tätig geworden. Vielmehr sei er als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII für die Gewerkschaft/Beigeladene zu 2) tätig geworden, wie sich auch aus dem Urteil des BSG vom 20. Mai 1976, Az.: 8 RU 76/75 ergebe. Der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen der Tarifverhandlungen wie ein hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär tätig gewesen. Seine Arbeitgeberin habe mit dieser Veranstaltung nichts zu tun gehabt, was auch durch die Einladung zur Tagung, die von der Gewerkschaft/Beigeladenen zu 2) ausgesprochen worden sei, belegt werde.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) angesichts der Tatsache, dass der Sitz der Klägerin zu 1) in M ist, das Verfahren dem BSG zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit für die erstinstanzliche Verfahrensführung vorgelegt. Das BSG hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 (Az.: B 4 SF 32/16 S) das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum zuständigen Gericht bestimmt.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) Herrn M K sowie die v beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. April 2017 erklärte der Kläger zu 2), dass die Tagung vom 25. April 2012 der Abstimmung zwischen den einzelnen Haustarifkommissionen gedient habe. Hierbei habe ein Austausch zwischen den Delegierten der örtlichen Tarifkommissionen darüber erfolgen sollen, was die jeweiligen Kommissionen an Bedingungen für ihr eigenes Haus erreicht hätten. Ziel sei es gewesen, für die einzelnen Häuser ungefähr die gleichen Bedingungen anzustreben. Für das Klinikum F gebe es eine eigene Tarifkommission mit 15 vMitgliedern. Diese seien zum Teil auch im Betriebsrat tätig. Solche Treffen würden ca. einmal im Jahr stattfinden. Auf die Frage, ob die Auswahl der Mitglieder der örtlichen Delegierten durch die v vorgenommen worden sei, teilte der Kläger zu 2) mit, dass eine Rücksprache mit der örtlichen Tarifkommission erfolge. Die (örtliche) Tarifkommission selbst bestimme dann die Personen, die zu der Konferenz fahren und von v eingeladen werden. Es sei insoweit Zufall, ob eine Person als Delegierter fahre, die gleichzeitig Betriebsrat sei. Das müsse nicht unbedingt sein. Der Beigeladene zu 1) führte aus, dass es leichter sei, ein Betriebsratsmitglied freizustellen, als jemanden, der nicht im Betriebsrat sei, weswegen regelmäßig Betriebsratsmitglieder zu diesem Treffen fahren würden.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2017 hat das Sozialgericht die VBG beigeladen.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 den Beigeladenen zu 1) als Zeugen und die Zeuginnen B und W vernommen. U. a. zur Verteilung der Aufgaben auf dieser Konferenz erklärte die Zeugin B, dass es eine klare Trennung zwischen den hauptamtlichen Mitgliedern von v und den Mitgliedern der örtlichen Tarifkommissionen gebe.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 aufzuheben,

2. die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erteilten Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 sowie vom 25. November 2014 über die Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erteilten Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 sowie vom 25. November 2014 zurückzunehmen.

3. festzustellen, dass die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erteilten Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 sowie vom 25. November 2014 mangels Zuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig und deshalb nach § 44 SGB X zurückzunehmen sind, da der entschädigungspflichtige Unfallversicherungsträger im vorliegenden Fall nicht die für die Beschäftigungsfirma, sondern die Gewerkschaft v zuständige Berufsgenossenschaft - somit die Beigeladene zu 3) - ist,

4. die Beklagte zu verurteilen, das Verfahren zur Feststellung eines Arbeitsunfalls in eigener Zuständigkeit neu aufzunehmen und unter Beteiligung der Kläger neu zu entscheiden, sowie den Arbeitsunfall vom 25. April 2012 der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen,

5. hilfsweise festzustellen, dass das Ereignis vom 25. April 2012 ein Versicherungsfall Arbeitsunfall Betriebswegeunfall des Beigeladenen zu 1) im Rahmen des Versicherungsverhältnisses als „Wie - Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs.2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch bei der Beigeladenen zu 2) ist und die Beigeladene zu 3) leistungspflichtig ist.

Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 3) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) hat keine Anträge gestellt.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.

Der Beigeladene zu 1) hat dem Klägerbegehren widersprochen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig. Im Übrigen dürften auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gegen eine Aufhebung der gegenüber dem Beigeladenen zu 1) bestandskräftigen Bescheide sprechen.

Die Beigeladene zu 3) hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht zuständig sei. Der Beigeladene zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als „Wie-Beschäftigter“ für die Beigeladene zu 2) tätig geworden. Entsprechend den Vorschriften zum Vereinsrecht unterlägen ehrenamtliche Mitglieder von Gewerkschaften bei der Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein in eine Tarifkommission gewähltes Gewerkschaftsmitglied könne auch nicht einem Gewerkschaftssekretär gleichgestellt werden. Die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des BSG vom 20. Mai 1976 sei spätestens mit Einführung der freiwilligen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII zum 1. Januar 2005 überholt. Damit bestehe für den Unfall des Klägers keine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3). Für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Tarifkommission seiner Gewerkschaft habe die Möglichkeit bestanden, sich auf Antrag freiwillig bei der VBG/Beigeladenen zu 3) zu versichern. Von dieser Möglichkeit hätten jedoch weder der Beigeladene zu 1) noch die Beigeladene zu 2) Gebrauch gemacht. Nach der allgemeinen Konkurrenzregelung des §§ 135 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 SGB VII sei zu beachten, dass eine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII gegenüber einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII vorrangig sei. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII habe nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes für Fälle, in denen die vorrangige freiwillige Versicherung tatsächlich nicht beantragt worden sei. Daher sei der BSG-Entscheidung vom 20. Mai 1976 spätestens seit der Einführung der freiwilligen Versicherung nicht mehr zu folgen. Einer Rücknahme der Rentenbescheide nach § 44 SGB X sei auch im Übrigen ausgeschlossen, da durch sie Sozialleistungen nicht „zu Unrecht nicht erbracht“ worden seien. Eine Rücknahme nach § 45 SGB X widerspreche der Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 1). Im Übrigen müssten die Kläger eine bindende Feststellung, ob der Beigeladene zu 1) am 25. April 2012 einen Arbeitsunfall erlitten habe, unmittelbar bei der Beklagten beantragen. Der stattdessen von den Klägern gewählte Weg einer Überprüfung der gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ergangenen Bescheide erscheine weder zweckdienlich noch erfolgversprechend.

Mit Urteil vom 14. Februar 2018 hat das SG die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufgegeben und den Streitwert auf 15.000,- € endgültig festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klageantrag zu 2. bereits teilweise unzulässig sei, als mit ihm die Aufhebung des Rentenbescheides des Beigeladenen zu 1) beantragt werde. Für ein solches Anfechtungsbegehren fehle es gemäß § 78 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an einem abgeschlossenen Vorverfahren. Abgeschlossen worden sei nur ein Vorverfahren bezüglich eines Überprüfungsbegehrens gemäß § 44 SGB X. Ein solches Verfahren könne, auch im Klageverfahren, allenfalls zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der an den Beigeladenen zu 1) ergangenen Rentenbescheide führen. Eine Aufhebung direkt durch das Gericht sei mit Rücksicht auf die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) eingetretene Bestandskraft auch mit Rücksicht auf die Norm des § 77 SGG nicht möglich.

Für den Klageantrag zu 3. fehle mit Rücksicht auf die zum Antrag zu 3. zu treffenden Feststellungen bereits das Rechtsschutzinteresse. Der Hilfsantrag zu 5. sei unzulässig. Soweit mit dem Hilfsantrag zu 5. begehrt werde festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) einen Arbeitsunfall erlitten habe, für den der Beigeladene zu 3) als Unfallversicherungsträger zuständig sei, decke sich dieser Hilfsantrag in der Sache mit dem Prozessantrag zu 3. Soweit beantragt werde festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) einen Betriebswegeunfall erlitten habe und als Wie-Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII beschäftigt gewesen sei, sei der Antrag unzulässig, da die begehrten Feststellungen nicht zu den nach § 108 SGB VII zu treffenden Feststellungen des Unfallversicherungsträgers gehörten. Dieser habe nur festzustellen, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Feststellung, ob ein Wegeunfall oder ein Betriebswegeunfall vorgelegen habe, sei im Verhältnis zum Versicherten und daraus resultierend auch im Verhältnis zu den nur nach § 109 SGB VII antragsberechtigten Klägern als dessen Prozessstandschafter ohne Belang, da diese Feststellungen nur Teil der Begründung wären, warum ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Beide Fälle seien, unabhängig davon welcher im konkreten Fall einschlägig sei, Unterfälle des Versicherungsfalles eines Arbeitsunfalls im Sinne der §§ 7 Abs. 1 und 8 SGB VII, so dass für den Unfallversicherungsträger leistungsrechtlich irrelevant sei, welcher Fall vorliege. Die von den Klägern angegriffenen Bescheide träfen in ihrem Tenor auch keine Feststellungen hinsichtlich des Bestehens eines Wege- oder Betriebswegeunfalls. Vor diesem Hintergrund liege die für das anhängige zivilrechtliche Klageverfahren gegebenenfalls bedeutsame Klärung, ob ein Wegeunfall oder ein Betriebswegeunfall vorliege, in der Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts. Das gleiche gelte für die Feststellung einer Wie-Arbeitnehmerschaft des Klägers. Auch dieses gehöre nicht zu den in § 108 SGB VII aufgeführten Feststellungen eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren Bindungswirkung entfalten. Die Frage, ob der Beigeladene zu 1) als Wie-Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 2) gehandelt habe, sei eine Vorfrage zu der Feststellung, für welchen Beschäftigungsbetrieb der Beigeladene zu 1) tätig gewesen sei und damit für die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten oder der Beigeladenen zu 3). Als solche nehme sie aber nicht an der Bindungswirkung der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Gerichts teil, was zur Unzulässigkeit des Antrags der Kläger diesen Punkt betreffend führe.

Im Übrigen sei die Klage zulässig. Zumindest vor dem Hintergrund, dass die Kläger die Feststellung begehrten, dass die streitgegenständliche Entscheidung zurückgenommen und festgestellt werde, dass die Beigeladene zu 3) zuständiger Versicherungsträger sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Die Klage sei unbegründet.

a.) Der Klageantrag zu 1. sei zurückzuweisen, da die Beklagte es mit dem Überprüfungsbescheid vom 15. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 zu Recht abgelehnt habe, die an den Beigeladenen zu 1) ergangenen Rentenbescheide aufzuheben beziehungsweise zurückzunehmen. Für ein solches Begehren der Kläger bestehe unabhängig davon, ob sie aus eigenem Recht oder als gesetzlicher Prozessstandschafter des Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 109 SGB VII klagten, keine Rechtsgrundlage. Ein Anwendungsfall des § 44 SGB X liege nicht vor. Die von den Klägern mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Bescheide der Beklagten seien Überprüfungsbescheide im Sinne des § 44 SGB X, welche auf ausdrücklich als solche gestellte Überprüfungsanträge der Kläger ergangen seien. Vorliegend seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufhebung der Rentenbescheide des Beigeladenen zu 1), soweit die Kläger dieses als dessen Prozessstandschafter im Sinne des § 109 SGB VII begehren, nach § 44 SGB X nicht erfüllt. Als Prozessstandschafter des Beigeladenen zu 1) teilten sie dessen Rechtsposition und könnten daher nicht zur Verfolgung eigener Rechtsschutzinteressen an der Haftungsbegrenzung gegen Verwaltungsakte oder Urteile vorgehen, die einen Arbeitsunfall feststellen. Denn diesbezüglich fehle es an einer Beschwer des Beigeladenen zu 1). Im Übrigen stellten sich die Rentenbescheide zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) als diesen begünstigende Verwaltungsakte dar, auf Grund derer Sozialversicherungsleistungen erbracht worden seien. Die Kläger könnten auf Grundlage des § 44 Abs. 1 SGB X daher allenfalls verlangen, weitere Sozialversicherungsleistungen an den Beigeladenen zu 1) zu erbringen. Die Aufhebung der Rentenbescheide zu Lasten des Beigeladenen zu 1) sei von § 44 SGB X nicht gedeckt. Daraus resultierend könne auch eine Aufhebung der streitgegenständlichen Überprüfungsbescheide nicht verlangt werden. Aus eigenem Recht könnten die Kläger ebenfalls nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung der an den Beigeladenen zu 1) ergangenen Rentenbescheide verlangen. Die Rentenbescheide des Beigeladenen zu 1) seien gegenüber den Klägern von der Beklagten nie im Sinne des § 37 SGB X bekanntgegeben worden. Damit würden sie ihnen gegenüber auch keine Bindungswirkung entfalten. Das Bestehen eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes sei jedoch Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 44 SGB X.

b.) Der Klageantrag zu 2. sei nur bezüglich der begehrten Verpflichtung der Beklagten, die Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 sowie vom 25. November 2014 zurückzunehmen, zulässig, jedoch unbegründet, da sich für die Kläger als Prozessstandschafter des Beigeladenen zu 1) für die begehrte Rücknahmeentscheidung ebenfalls keine einschlägige Rechtsgrundlage ergebe. § 44 SGB X sei aus den unter a.) aufgeführten Gründen hierfür nicht einschlägig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rentenbescheide des Beigeladenen zu 1) seien - gestützt auf die Norm des § 45 SGB X - ebenfalls nicht erfüllt. Zwar seien die Rentenbescheide des Beigeladenen zu 1) in Ermangelung der nach § 12 Abs. 2 SGB X gebotenen Hinzuziehung der Kläger sowie der Beigeladenen zu 2) im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte formell rechtswidrig. Vorliegend sei der Beklagten der Unfallhergang und die Person des Klägers zu 2) als Schädiger und der Klägerin zu 1) als Haftpflichtversicherung des Schädigers bekannt. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2012 vorsorglich Ersatzansprüche gegenüber dem Kläger zu 2.) angemeldet. Die Beklagte habe auch erkennen können, dass die von ihr zu treffenden Feststellungen nach § 108 SGB X auf Grund der damit verbundenen möglichen Haftungsprivilegierung der Kläger und der Beigeladenen zu 2) für diese von Relevanz waren, so dass die Vorgenannten von der Beklagten darauf hinzuweisen gewesen wären, dass sie auf Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu dem Verfahren hinzuzuziehen seien. Ein solcher Hinweis sei seitens der Beklagten nach Aktenlage nicht erfolgt, so dass es auch zu keiner Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Rentenbescheide zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) gekommen sei. Dieses führe wie bereits ausgeführt zur formellen Rechtswidrigkeit der von der Beklagten erlassenen Rentenbescheide. Dies führe jedoch noch nicht dazu, dass die Bescheide nach § 45 SGB X aufzuheben seien. Auch hier sei bereits zweifelhaft, ob die Kläger eine Aufhebung der Rentenbescheide zu Lasten des Beigeladenen zu 1), dessen Prozessstandschafter sie seien, verlangen könnten. Aus eigenem Recht hätten sie nach entsprechender Antragstellung nur einen Anspruch auf eine Wiederholung des Rentenfeststellungsverfahrens bei der Beklagten, was ein aliud zur begehrten Rücknahme der Entscheidung der Beklagten darstelle. Der Beigeladene zu 1) habe im Übrigen gegenüber der Beklagten gemäß § 45 SGB X Vertrauensschutz auf den Bestand der an ihn ergangenen Rentenbescheide. Die in Ermangelung der Hinzuziehung der Kläger und der Beigeladenen zu 2) entstandene formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide sei für ihn nicht erkennbar gewesen, so dass sein Interesse am Fortbestand der Entscheidung dem Aufhebungsinteresse der Beklagten vorgehe, zumal die Entscheidung der Beklagten auch materiell rechtmäßig sei.

c.) Der Prozessantrag der Kläger auf gerichtliche Feststellung des Unternehmens im Rahmen dessen der Kläger den streitgegenständlichen Unfall erlitten habe und des für dieses Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers sei im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG zulässig. Es bestehe sowohl für die Kläger als auch für die Beigeladenen diesbezüglich ein Feststellungsinteresse, da die Pflichtenstellung untereinander hiervor abhängig sei. Zwar wäre mit Rücksicht auf die unterlassene Hinzuziehung der Kläger und der Beigeladenen zu 2) eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ursprünglich angezeigt gewesen. Jedoch führe auch eine abschließende sozialgerichtliche Feststellung im Sinne des § 55 SGG zu einer abschließenden Klärung der vorgenannten Fragen, so dass mit Rücksicht auf das bereits durchlaufene Überprüfungsverfahren diesbezüglich zumindest kein einfacherer, das gerichtliche Rechtsschutzbedürfnis beseitigender Weg für die Kläger zu sehen sei.

Die Kläger hätten jedoch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 und 25. November 2014 mangels Zuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig und deshalb nach § 44 SGB X zurückzunehmen seien, sowie auf die Feststellung, dass statt der Beklagten vielmehr die für die Beigeladene zu 2)/Gewerkschaft zuständige Berufsgenossenschaft, somit die Beigeladenen zu 3) formell zuständig sei. Der Beigeladene zu 1) verunfallte im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Klinikums F GmbH im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Es komme objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen solle. Die versicherte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Krankenhaus F GmbH liege vorliegend darin, dass er als Mitglied der örtlichen Tarifkommission an der gemeinsamen Sitzung der Tarifkommissionen in L teilgenommen habe, wobei er auch auf dem Weg von seinem Wohnsitz zur Sitzung sowie auf dem Weg von der Sitzung nach Hause gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII im Sinne eines Wegeunfalls versichert gewesen sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in der örtlichen Tarifkommission der Klinikum F GmbH sei zumindest auch in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin erfolgt. Dies resultiere zunächst daraus, dass die örtliche Tarifkommission der Klinikums F GmbH ausschließlich von Mitarbeitern des Klinikums besetzt werde, welche aus den bei der Beigeladenen zu 2) organisierten Klinikumsmitarbeitern ehrenamtliche Kommissionsmitglieder wählten. Hauptamtliche Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) könnten der örtlichen Tarifkommission der Klinikum F GmbH nicht angehören. Diesbezüglich gebe es, wie die Zeugin B betont habe, eine strikte Trennung. Die Mitglieder der örtlichen Tarifkommission verrichteten diese Tätigkeit auch nicht in ihrer Freizeit als „echtes Ehrenamt". Sie würden entsprechend den Vorgaben des einschlägigen Manteltarifvertrages für diese Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber von ihren originären arbeitsvertraglichen Pflichten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt. Damit stünde ihnen die Zeit aber nicht zur freien Verfügung. Vielmehr bestehe im Rahmen dieser Freistellung auch die Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber, die Aufgaben eines Mitglieds der örtlichen Tarifkommission zu erfüllen. Vorliegend habe sich der Beigeladene zu 1) auf eine von seinem Arbeitgeber genehmigte Dienstreise begeben und an der im Dienstreiseantrag benannten Konferenz teilgenommen. Hätte er die Zeit anders verbracht, hätte er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Klinikum F GmbH verstoßen. Weiterhin habe die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung der örtlichen Tarifkommissionen sowohl nach dem Willen des Beigeladenen zu 1) wie auch nach dem Willen seiner Arbeitgeberin zumindest auch im Interesse der Arbeitgeberin gestanden. Die Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) habe zur Wahrung des Betriebsfriedens auch ein Eigeninteresse daran gehabt, dass eine örtliche Tarifkommission existiere und möglichst reibungslos funktioniere. Dieses hebe ihre Attraktivität als Arbeitgeberin in Konkurrenz mit anderen Arbeitgebern und erübrige eine Vielzahl von Einzelverhandlungen mit ihren Arbeitnehmern. Auch führe ein mit einer Tarifkommission ausgehandelter örtlicher Tarifvertrag zu einer höheren Akzeptanz in der Arbeitnehmerschaft. Der Beigeladene zu 1) habe bewusst als gewähltes Kommissionsmitglied der Arbeitnehmerschaft des Klinikums in deren Interesse gehandelt. Dieses Interesse müsse nicht in jedem Fall zwingend mit dem Interesse der Beigeladenen zu 2) übereinstimmen. Der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der örtlichen Tarifkommission auch nicht der Beigeladenen zu 2) als so genannter „Wie-Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zuzurechnen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) gewerkschaftlich bei der Beigeladenen zu 2) organisiert und könne auch nur als Gewerkschaftsmitglied in die örtliche Tarifkommission gewählt werden. Die Beigeladene zu 2) unterstütze die örtliche Tarifkommission auch organisatorisch sowie bei Außerhausveranstaltungen, wie der gemeinsamen Sitzung der örtlichen Tarifkommission in L, auch finanziell. Dieses allein reiche aber nicht für die Annahme einer „Wie-Arbeitnehmer“ Stellung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür seien, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert in einem Unternehmen im Sinne des § 121 SGB VII habe, in dem der Handelnde nicht bereits als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sei, die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche, die Tätigkeit ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden könne und die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen werde, wobei es zur Beurteilung dieser Voraussetzungen nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit ankomme. Diesbezüglich habe das BSG in dem Urteil vom 20. Mai 1976, Az. 8 RU 76/75, entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das als ehrenamtliches Mitglied der Tarifkommission an überbetrieblichen Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeberverband teilnehme, unter Unfallversicherungsschutz stehe, wenn es wie ein hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär tätig werde. Hierbei habe das BSG die Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die Kommissionsmitglieder von der Gewerkschaft ausgewählt würden und die Kommission auch mit hauptamtlichen Mitgliedern besetzt werden könne. Ob die Entscheidung genauso ergehen würde, wenn es um die Verhandlung eines Haustarifvertrages für den Beschäftigungsbetrieb des Versicherten gehe, habe das BSG ausdrücklich offen gelassen. Die vorgenannte Entscheidung des BSG könne nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden. Wie bereits ausgeführt bestehe eine strenge Trennung zwischen den Aufgaben der hauptamtlichen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) und denen der ehrenamtlichen Mitglieder der örtlichen Tarifkommissionen. Auch wenn die Tätigkeit der mit Mitgliedern der Beigeladenen zu 2) besetzten örtlichen Tarifkommissionen mit Wissen und Wollen der Beigeladenen zu 2) geschehe und auch in deren Interesse sei, handelten die örtlichen Tarifkommissionsmitglieder gerade nicht wie hauptamtliche Funktionäre der Beigeladenen zu 2), was von Seiten der Beigeladenen zu 2) auch bewusst nicht gewollt sei. Vor diesem Hintergrund verstehe sich auch die Aussage der Beigeladenen zu 2) vom 29. Mai 2015, dass der Beigeladene zu 1) als Mitglied der vTarifkommission der Klinikum F GmbH die Belange seines Beschäftigungsbetriebes zu vertreten habe. Insbesondere habe der Beigeladene zu 1) auf der gemeinsamen Sitzung der örtlichen Tarifkommission in L keine Tätigkeit wahrgenommen, die der eines hauptamtlichen Gewerkschaftssekretärs entsprechen würden. Damit fehle ihm die für § 2 Abs.2 SGB VII zu verlangende Arbeitnehmerähnlichkeit. Insoweit verweise die Beigeladene zu 3) auch zu Recht darauf, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit in gewählten Gewerkschaftsgremien nicht ohne Weiteres vom Schutz des Unfallversicherungsrechts erfasst werde, was als Wille des Gesetzgebers durch die Schaffung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII zum Ausdruck komme.

d.) Schließlich sei auch der Klageantrag zu 4. ohne Erfolg. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass mit Rücksicht auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens bezüglich des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zu 1) mit Rücksicht auf die fehlende Hinzuziehung der Kläger und der Beigeladenen zu 2) ursprünglich der richtige Weg gewesen wäre, wobei allerdings mit Rücksicht auf den Rechtsschutzgedanken der §§ 42, 45 SGB X auch das schützenswerte Interesse des Beigeladenen zu 1) an der Beibehaltung seiner Rechtsposition zu berücksichtigen gewesen wäre. Dieser Antrag sei jedoch bereits mit Rücksicht auf die unter c.) getroffenen Feststellungen abzulehnen gewesen. Die Beklagte sei für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zu 1) zuständig, so dass eine Zuordnung zur Beigeladenen zu 3) von vornherein nicht möglich gewesen sei. Ferner sei durch die bereits über die gerichtlich geklärte Feststellung zum Unfallbetrieb und der zuständigen Berufsgenossenschaft eine für alle Beteiligten verbindliche Klärung im Sinne des § 108 SGB VII herbeigeführt worden, so dass es für die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Klageverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr gebe.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 26. Februar 2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. März 2018 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen, dass - entgegen der Ansicht des SG - die Tätigkeit in einer Tarifkommission nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre. Dass die Argumentation des SG nicht richtig sein könne, zeige sich bereits darin, dass Voraussetzung für eine Wahl in die Tarifkommission die Mitgliedschaft bei v sei. Die Argumentation des SG bedeute im Ergebnis, dass es entweder eine arbeitsvertragliche Pflicht geben müsse, Mitglied bei v zu werden und sich in die Tarifkommission wählen zu lassen oder dass der Inhalt des Arbeitsvertrages durch die Wahl in die Tarifkommission eine Änderung erfahre. Der Beigeladene zu 1) habe mit seiner Tätigkeit im Rahmen der Tarifkommission auch nicht im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt, sondern als „Wie-Beschäftigter“ der Gewerkschaft. Die Tarifkommission werde von einem hauptamtlichen Mitarbeiter der Gewerkschaft geleitet. Vorliegend sei der Kläger zu 2) insoweit tätig gewesen. Ohne die Mitarbeit der ehrenamtlichen Mitglieder der Tarifkommission wäre die Gewerkschaft gezwungen, weiteres hauptamtliches Personal in die Tarifkommissionen zu entsenden. Die Aufgabe der ehrenamtlichen Mitglieder der Tarifkommission bestehe zum einen darin, die spezifischen Interessen der jeweiligen Belegschaft in die Verhandlungen einzubringen. Zum anderen hätten sie jedoch auch die Aufgabe, die Ziele der Gewerkschaft und die Ergebnisse der Tarifverhandlungen den jeweiligen Kollegen zu vermitteln. Damit erfüllten sie eine originäre Aufgabe der hauptamtlichen Gewerkschaftssekretäre. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Mitglieds der Tarifkommission von der eines hauptamtlichen Gewerkschaftssekretärs unterscheiden solle. Sowohl das ehrenamtliche als auch das hauptamtliche Mitglied würden an den Tarifverhandlungen teilnehmen. Beide müssten das Ergebnis gegenüber den Mitgliedern des Betriebes vertreten. Beide hätten Aufgaben wahrzunehmen, die den Zielen der Gewerkschaft dienten. Daher seien die Erwägungen des BSG im Urteil vom 20. Mai 1976 (8 RU 76/75) nahtlos auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) ehrenamtlich tätig geworden sei, hindere die Aufnahme einer „Wie-Beschäftigung“ nicht. Seine Tätigkeit gehe weit über die normalen Pflichten eines Gewerkschaftsmitgliedes hinaus, da keine Verpflichtung eines Gewerkschaftsmitgliedes bestehe, als ehrenamtliches Mitglied einer Tarifkommission zu agieren. Die Bedeutung des Dienstreiseantrags bei seinem Arbeitgeber ändere nichts an der Qualifikation einer Tätigkeit für die Gewerkschaft, denn auch der Arbeitgeber habe ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer nicht ohne Rücksprache seinen dienstlichen Verpflichtungen fernbleibe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2018 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 25. November 2014 und 14. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 festzustellen, dass die Beigeladene zu 3) die zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Unfall vom 25. April 2012 ist.

Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladene zu 3) beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf das angegriffene Urteil, welches sie für zutreffend hält. Der Beigeladene zu 1) habe als Mitglied der Tarifkommission der Klinikum F GmbH allein die Belange seines Beschäftigungsbetriebes vertreten. Jede Klinik, die auf der Tagung der Tarifkommissions-Delegierten vertreten gewesen sei, habe einen einzelnen mit der Gewerkschaft ausgehandelten Haustarifvertrag. Die Tagung habe dazu gedient, ein einheitliches Auftreten bei den Verhandlungen zwischen der Gewerkschaft und den Häusern des RKonzerns zu gewährleisten. Daher habe ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen der Teilnahme an der Tagung und der Betriebsratstätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestanden. Denn die Tätigkeit in der Tarifkommission habe einen unmittelbaren Bezug zum eigenen Betrieb und diene auch der Regelung innerbetrieblicher Belange. Nach der Aussage der Zeugin B habe der Beigeladene zu 1) bei der Tagung allein die Belange seines Beschäftigungsbetriebes vertreten. Angesichts dieser Aussagen der Zeugin B, auch in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 vor dem SG, sei die Auffassung der Kläger - die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Mitglieds der Tarifkommission unterscheide sich nicht von der eines hauptamtlichen Gewerkschaftssekretärs - nicht zu halten. Daher seien die Erwägungen des BSG aus der Entscheidung vom 20. Mai 1976 nicht nahtlos auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Sie stimme der Auffassung der Beigeladenen zu 3) vollinhaltlich zu.

Der Beigeladene zu 1) verweist auf das angegriffene Urteil, welches er für zutreffend hält und ergänzt: Auch die Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) habe ein Interesse an dessen Tätigkeit gehabt, was auch daraus deutlich werde, dass der Beigeladene zu 1) für die Teilnahme an der Konferenz von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Lohns freigestellt worden sei, was sicher nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht auch den Interessen der Arbeitgeberin gedient hätte. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem vom BSG am 20. Mai 1976 entschiedenen. Er schließe sich den Ausführungen der Beklagten in Bezug auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vollumfänglich an.

Die Beigeladene zu 3) verweist darauf, dass die BSG-Entscheidung vom 20. Mai 1976 auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden könne. Der Beigeladene zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt nicht für die (branchenweit zuständige) Verhandlungskommission einer Gewerkschaft tätig geworden, sondern habe einer Tarifkommission angehört, die ausschließlich den Klinikkonzern betroffen habe, in dem er als Techniker und Betriebsratsmitglied beschäftigt gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14. Februar 2018 sei außerdem deutlich geworden, dass sich die Aufgaben der hauptamtlichen Gewerkschaftssekretäre und der ehrenamtlichen Mitglieder innerhalb der Tarifkommission voneinander unterschieden. Die Zeugin B, die selbst Gewerkschaftssekretären sei, habe dargestellt, dass bei den Konferenzen der Tarifkommissionen sogar eine klare Trennung zwischen den Kommissionsmitgliedern und den hauptamtlichen Gewerkschaftssekretären vorgenommen werde. Die Aufgaben der Mitglieder der örtlichen Tarifkommissionen würden darin bestehen, von den betrieblichen Arbeiten zu berichten und diese Informationen zusammenzutragen. Ohne diese Informationen sei eine Tarifarbeit nicht möglich. Es sei zudem auch nicht möglich, dass die Gewerkschaftssekretäre und die ehrenamtlichen Mitglieder der Tarifkommission einander gegenseitig ersetzen könnten. Damit sei ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 1) bei der Konferenz wie ein Gewerkschaftssekretär tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei gerade nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich gewesen; die Aufgaben der ehrenamtlichen Mitglieder in den Tarifkommissionen würden ausschließlich von diesem Personenkreis wahrgenommen. Im Übrigen sei das Urteil des BSG aus dem Jahr 1976 überholt: Es sei zwar unbestreitbar, dass die Bereitschaft zur Mitarbeit in einer Tarifkommission weit über den Rahmen dessen hinausgehe, was von einem „einfachen“ Gewerkschaftsmitglied erwartet werden dürfe. Hierauf allein komme es jedoch nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG seien nicht nur solche Arbeitsleistungen der unversicherten mitgliedschaftlichen Verpflichtung zuzuordnen, die sich auf die Satzung zurückführen ließen. Auch Tätigkeiten, die auf Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auf allgemeiner Übung beruhten, seien unversichert, insbesondere die Teilnahme an Organsitzungen oder Tagungen, bei denen sich die Teilnehmer der Willensbildung und der Zielsetzung des Vereins widmen, sei unversichert, soweit sie sich noch innerhalb des Vereinszwecks bewegten. Diese für Vereinsmitglieder geltenden Grundsätze würden entsprechend für die vereinsrechtlich strukturierten Gewerkschaften gelten. Bei der hier zu beurteilenden ehrenamtlichen Mitarbeit in der Tarifkommission einer Gewerkschaft handele es sich um ein durch Wahl von den betroffenen Gewerkschaftsmitgliedern legitimiertes Amt. Das Wahlergebnis stehe einem Gremiumsbeschluss in seiner Verbindlichkeit nicht nach. Im Übrigen gehe die Ausübung des Wahlamtes auch mit dem Satzungszweck der Gewerkschaft konform. Aufgrund des nach den gewerkschaftsinternen Regularien ermittelten Wahlergebnisses seien alle mit dem Amt verbundenen Tätigkeiten den mit Mitgliedspflichten des Beigeladenen zu 1) zuzuordnen. Die Annahme einer Wie-Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für die Gewerkschaft sei auch insofern ausgeschlossen. Daher könne der Beigeladene zu 1) im Verhältnis zur Gewerkschaft weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter betrachtet werden. Zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes für seine ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit hätte es einer freiwilligen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII für dieses Wahlamt bedurft, die nicht beantragt gewesen sei.

Im Übrigen stimme die Beigeladene zu 3) der Auffassung der Beklagten zu, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Mitglied der Tarifkommission seines Klinikkonzerns unmittelbar und wesentlich mit seinem Amt als Betriebsratsmitglied in Beziehung stehe, daher seinem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sei und er zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Angestellte (hauptamtliche) Gewerkschaftssekretäre verfügten gerade nicht über die für die Tarifarbeit notwendigen Informationen, über die der Beigeladene zu 1) als Mitglied der Tarifkommission bei seiner Arbeitgeberin verfüge. Vielmehr sei die gewerkschaftliche Aufgabe der ehrenamtlichen Tarifkommissionsmitglieder ausschließlich ehrenamtlich möglich. Für solche Fallkonstellationen lehne das BSG einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 143 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Soweit das Begehren der Kläger im Berufungsverfahren nur noch darauf gerichtet ist, unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, dass die Beigeladene zu 3) die zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Unfall vom 25. April 2012 ist, ist die Berufung unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage diesbezüglich zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist die begehrte Aufhebung der Bescheide vom 25. November 2014 sowie 15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 mit dem Ziel, die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3) für den Unfall vom 25. April 2012 festzustellen.

Hierbei sind die Kläger - der Kläger zu 2) als Schädiger im zivilrechtlichen Sinne und die Klägerin zu 1) als dessen Haftpflichtversicherer - nicht auf ein Überprüfungsverfahren nach §§ 44, 45 SGB X zu verweisen. Insbesondere müssen sie sich nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Mai 2013 entgegenhalten lassen. Dies folgt aus § 109 Satz 2 SGB VII. Nach Satz 1 der Norm können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Satz 2 regelt, dass der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie wirkt; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben. Nach § 108 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Die Rechtsbehelfsfrist des Bescheides vom 24. Mai 2013 ist ohne Verschulden des Klägers zu 2) verstrichen, da durch die Beklagte zu keiner Zeit ein verfahrensgestaltender Einbeziehungs-Verwaltungsakt zugunsten des Klägers zu 2) erlassen wurde. Daher wirkt der Ablauf dieser Frist nicht gegen die Kläger.

So gab die Beklagte den Bescheid vom 24. Mai 2013 nur an den Beigeladenen zu 1) bekannt, da sie zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Kenntnis vom Zivilverfahren und der Rechtsposition der Kläger (dort Beklagte) einerseits und des Beigeladenen zu 1) (dort Kläger) andererseits hatte.

Kenntnis von der zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers zu 2) durch den Beigeladenen zu 1) erlangte die Beklagte jedoch durch die am 11. März 2014 bei ihr - unter Verweis auf § 108 SGB VII sowie das anhängige Zivilverfahren - eingegangene anwaltliche Vertretungsanzeige (Schriftsatz vom 6. März 2014) der Kläger und der Beigeladenen zu 2) und deren zugleich erhobenen Widersprüche gegen den - dort nicht vorliegenden - „Bescheid über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom 25. April 2012“ sowie gegen den Bescheid vom 24. Mai 2013.

Der Kläger zu 2) hätte daher spätestens nach Eingang dieser Widersprüche bei der Beklagten am 11. März 2014 durch diese im Wege eines verfahrensgestaltenden Verwaltungsaktes in das Verwaltungsverfahren einbezogen und beteiligt werden müssen, da das Verwaltungsverfahren zu diesem Zeitpunkt mit dem Bescheid vom 24. Mai 2013 über die „nur“ vorläufige Entschädigung noch nicht abgeschlossen war (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 22/00 R,BSGE 88, 75; Kranig in: Hauck/Noftz, SGB, 03/20, § 108 SGB VII, Rn. 6d). Die Beklagte hat jedoch weder einen verfahrensgestaltenden Einbeziehungs-Verwaltungsakt an die Kläger erlassen noch den das Verwaltungsverfahren insoweit abschließenden und ausschließlich an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheid vom 25. November 2014 (Verletztenrente auf Dauer) - zumindest auch - an die Kläger bekannt gegeben.

Ein verfahrensgestaltender Einbeziehungs-Verwaltungsakt kann mitnichten darin gesehen werden, dass es die Beklagte gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 15. Januar 2015 abgelehnt hat, den Bescheid vom 24. Mai 2013 zurückzunehmen und zudem gegenüber den Klägern festgestellt hat, dass „zwischenzeitlich auch der Bescheid vom 25.11.2014 über die Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit bindend geworden ist“.

Hat also die Beklagte - trotz Kenntnis von deren Berechtigung im Rahmen von § 108 SGB VII - die Kläger nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen und ist die Rechtsbehelfsfrist des Bescheides vom 25. November 2014 somit ohne Verschulden der Kläger verstrichen, so kann die Beklagte den Klägern folglich wegen § 109 Satz 2 SGB VII nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 25. November 2014 entgegenhalten und sind die Kläger nicht auf ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bzw. ein Verfahren nach § 45 SGB X beschränkt (so jedoch offenbar Spellbrink, Die Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren des Unfallversicherungsträgers mit dem Geschädigten im Lichte der neueren Rechtsprechung des BSG, NZS 1013,441 ff., Rz. 446).

Soweit die Kläger ihre prozessualen und materiell-rechtlichen Positionen aus §§ 108, 109 SGB VII herleiten, haben Sie ihr Begehren insoweit bereits mit der Berufung zutreffend auf die Feststellung begrenzt, dass die Beigeladene zu 3) die zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Unfall vom 25. April 2012 ist, nachdem sie erstinstanzlich noch die nach § 109 SGB VII nicht mögliche Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme der Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 und 25. November 2014 bzw. die Neuaufnahme des Verfahrens durch die Beklagte erstrebten.

Ausgehend von diesem Klägerbegehren ist Streitgegenstand der statthaft erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) die Abänderung der Bescheide vom 25. November 2014 sowie 15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beigeladene zu 3) zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Unfall vom 25. April 2012 ist.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Den Klägern steht ein Rechtsschutzbedürfnis aus §§ 105, 109 SGB VII zu. Auf der Grundlage des vor dem OLG N derzeit ruhend gestellten Zivilverfahrens haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beigeladene zu 3) zuständige Unfallversicherungsträgerin ist. Die Frage der Haftungsprivilegierung des Schädigers wird durch der Entscheidung über die Entschädigungszuständigkeit der Beigeladenen zu 3) als Leistungsträger beeinflusst. Denn aus dieser folgt die Zurechnung des Unfalls zu einem Betrieb und daraus indirekt die Entscheidung zu der Frage der Haftungsprivilegierung der verschiedenen Personen, insbesondere des Klägers zu 2) und letztlich auch der Klägerin zu 1) sowie der Beigeladenen zu 2) - für beide letzteren im Rahmen der zivilrechtlichen Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.

Insoweit steht zunächst fest, dass der Kläger zu 2) im Unfallzeitpunkt bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt und daher bei der Beigeladenen zu 3) unfallversichert war.

Wenn nun der Beigeladene zu 1) den Unfall bei einer für die Beigeladene zu 2) ausgeübten Beschäftigung erlitten hätte und folglich die Beigeladene zu 3) zuständige Unfallversicherungsträgerin wäre, so wären beide, der Kläger zu 2) und der Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt für denselben Betrieb tätig gewesen, was - angesichts eines wohl unstreitig vorliegenden - Betriebsweges (vergleiche Urteil des Landgerichtes D) nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zur Haftungsprivilegierung des Klägers zu 2) im zivilrechtlichen Verfahren führen würde.

Wäre allerdings der Beigeladene zu 1) in Ausübung einer Tätigkeit für seine Arbeitgeberin, das Klinikum F GmbH, verunfallt, so wäre er bei der Beklagten unfallversichert. Dies hätte zur Folge, dass er und der Kläger zu 2) im Unfallzeitpunkt nicht im selben Mitgliedsunternehmen tätig gewesen wären mit der Folge, dass für den Kläger zu 2) die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz nun 1 SGB VII nicht eingreift.

Insoweit hat der Kläger zu 2) ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ergangenen Bescheide, mit denen die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unfallereignis festgestellt hat. Sein Rechtsschutzinteresse erstreckt sich daher auch auf die begehrte (Nicht-) Feststellung der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3) für den Versicherungsfall, da sich daraus ableitet, ob der Kläger zu 2) im selben Betrieb wie der Beigeladene zu 1) versichert war und ob dessen [Kläger zu 2)] Haftung entsprechend § 105 SGB VII ausgeschlossen wird.

Auch die Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig. Antragsberechtigt nach § 109 SGB VII sind in analoger Anwendung der Vorschrift auch Kfz-Haftpflichtversicherer, die nach §§ 115, 117 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unmittelbar als Gesamtschuldner haftungspflichtig sind (BSG, Urteil vom 1. Juli 1997, 2 RU 26/69, BSGE 80, 279; Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, Stand März 2021, § 109 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beigeladene zu 3) zuständiger Versicherungsträger ist. Der Beigeladene zu 1) war nicht bei der Beigeladenen zu 3) - insbesondere nicht als Wie-Beschäftigter im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII - versichert, als sich der Unfall ereignete.

Im Unfallzeitpunkt - dies ist unstreitig - war der Beigeladene zu 1) nicht bei der Beigeladenen zu 2) als hauptamtlicher Gewerkschaftssekretär „beschäftigt“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern bei der Klinikum F GmbH als Medizintechniker.

Der Beigeladene zu 1) war auch nicht als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bei der Beigeladenen zu 3) versichert.

Als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ ist derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Urteil des BSG vom 27. März 2012, B 2 U 5/11 R, juris). Die Regelung schützt Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens, das nach den mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vergleichbaren Umständen die Zurechnung des Handlungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigt. Einem fremden Unternehmen „dient“ die Tätigkeit dann, wenn die Handlungstendenz fremdbezogen ist.

Die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass die Person wie eine in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehende tätig wird. Ist für ein Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses, sondern aufgrund von Dienstpflichten ausgeübt wird, so entfällt die Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB VII (BSG, Urteil vom 24. Januar 1992, 2 RU 23/91, juris Rn. 15, zum entsprechenden § 539 Abs. 2 RVO). Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist damit unter anderem bei allen Tätigkeiten für einen - rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen - Verein grundsätzlich ausgeschlossen, die der Erfüllung der Vereinsaufgaben seiner Repräsentanten dienen, z.B. die Teilnahme an Organsitzungen, Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmer der Willensbildung und der Zielsetzung des Vereins widmen (BSG, a.a.O.). Gewerkschaften, wie die Beigeladene zu 2), agieren - ebenso wie politische Parteien und Arbeitgeberverbände - in der Rechtsstruktur des nicht rechtsfähigen Vereins (§§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach diesen Maßgaben ist es ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 1) Wie-Beschäftigter der Beigeladenen zu 2) war. Er befand sich im Unfallzeitpunkt auf der Rückreise aus L. Dort hatte er als ehrenamtliches vMitglied der - bei seiner Arbeitgeberin gebildeten - örtlichen vTarifkommission an der von vveranstalteten Tarifkommissions-Delegiertenkonferenz teilgenommen.

Die Teilnahme des Beigeladenen zu 1) an der Tarifkommissions-Delegiertenkonferenz in L basierte ausschließlich auf seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) als Mitglied der örtlichen Tarifkommission bei der Klinikum FGmbH. Er nahm an dieser Konferenz nicht „wie“ ein hauptamtlicher vMitarbeiter/Gewerkschaftssekretär teil.

Mitglied der örtlichen Tarifkommission und somit Delegierter der Konferenz in L konnte nur ein ehrenamtliches Gewerkschaftsmitglied sein. Dies ergibt sich für den Senat aus den Aussagen des Klägers zu 2) sowie des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht F vom 26. April 2017. Der Kläger zu 2) bekundete hierzu, dass für die Tagung einzelne Mitglieder der örtlichen v Tarifkommission abgeordnet wurden und dass es bei der Klinikum F GmbH eine eigene Tarifkommission mit (damals) 15 vMitgliedern gab. Der Beigeladene zu 1) sagte aus, dass die Auswahl der örtlichen Delegierten durch die Beigeladene zu 2) vorgenommen wurde, konkret durch Rücksprache innerhalb der örtlichen Tarifkommission. Diese bestimmte selbst, welche ihrer Mitglieder zur Konferenz fahren. Dass der Beigeladene zu 1) - als Delegierter der örtlichen Tarifkommission - zudem auch gleichzeitig Mitglied des Betriebsrates bei seiner Arbeitgeberin war, war „Zufall“, wie es der Kläger zu 2) ausdrückte. Es müsse nicht unbedingt sein, dass ein Betriebsrat auch gleichzeitig Delegierter ist. Der Beigeladene zu 1) hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass es leichter sei, ein Betriebsratsmitglied freizustellen, zu delegieren, als jemanden, der nicht im Betriebsrat ist, weswegen regelmäßig Betriebsratsmitglieder zu diesem Treffen fahren. Diese aus Billigkeitsgründen für den reibungslosen Arbeitsablauf innerhalb der Tarifkommission gewählte Verfahrensweise ändert nichts an der Tatsache, dass nicht die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Betriebsrat, sondern als Mitglied der örtlichen v Tarifkommission verantwortlich war für die Teilnahme an der Delegiertenkonferenz in L.

Die Einladung nach L wurde durch die Beigeladene zu 2) ausschließlich an die Mitglieder der örtlichen Tarifkommissionen ausgesprochen, die aus ehrenamtlichen vMitgliedern gebildet werden. Eingeladen waren auch die für den jeweiligen Bezirk zuständigen (hauptamtlichen) Gewerkschaftssekretäre, wie die Zeugin B in der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Februar 2018 glaubhaft bekundet hat. Dennoch - dies steht zur Überzeugung des Senates fest -, bestand insbesondere während der Konferenz eine deutliche Trennung zwischen den Funktionen und Aufgaben der an der Konferenz als Mitglieder der örtlichen Tarifkommission teilnehmenden ehrenamtlichen vMitglieder und der hauptamtlichen vMitarbeiter bzw. hauptamtlichen v-Gewerkschaftssekretäre und war letztlich der Beigeladenen zu 1) während der Konferenz nicht „wie“ ein hauptamtlicher vMitarbeiter/Gewerkschaftssekretär tätig.

Insoweit ist der Aussage der Zeugin B weiter zu entnehmen, dass den (ehrenamtlichen) v-Mitgliedern aus den örtlichen Tarifkommissionen bei der Konferenz eine besondere Bedeutung zukam, da sie von der Arbeit in den jeweiligen Beschäftigungsbetrieben berichtet und ihre Erfahrungen zusammentragen haben. „Ohne diese wäre auch die Tarifarbeit nicht möglich. Insoweit besteht für mich schon eine gewisse Trennung zwischen den Aufgaben der hauptamtlichen Gewerkschaftssekretäre und den Mitgliedern der örtlichen Tarifkommissionen.“

Bestätigung wird diese Aufgabentrennung durch die Aussage des Beigeladenen zu 1) in seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht am 14. Februar 2018. In dieser hat auch er glaubhaft dargelegt, dass es Aufgabe der ehrenamtlichen v-Mitglieder bei der Konferenz war, ihre Erfahrungen aus der Arbeit in den örtlichen Tarifkommissionen und aus dem Kontakt mit den einzelnen v-Mitgliedern in den Betrieben in die Konferenz einzubringen.

Die Aufgabentrennung zwischen ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedern und hauptamtlichen v-Mitarbeitern/Gewerkschaftssekretären auch bei der Organisation und Durchführung der Konferenz wird weiterhin dadurch deutlich, dass die ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitglieder - wie es der Beigeladene zu 1) vor dem SG bekundet hat – durch hauptamtliche v-Mitarbeiter, die eigene Beiträge vorbereitet hatten, „durch die Konferenz geführt wurden“. Untermauert und konkretisiert wird dies durch die Aussage der Zeugin B in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Februar 2018, in der sie ausführte, dass sie selbst als hauptamtliche Mitarbeiterin von v zuständig war für die Organisation der Konferenz. Eine weitere hauptamtliche v-Mitarbeiterin hatte die Leitung und Moderation der Konferenz übernommen. Zugleich verwies sie auf die Anwesenheit des (hauptamtlichen) Verhandlungsführers von v bei der Konferenz hin, der ein Referat über einzelne Verhandlungen gehalten hatte. Ein anderer, weiterer Tagesordnungspunkt war der Austausch zwischen den einzelnen örtlichen Tarifkommissionen, hier angesprochenen also die ehrenamtlichen v-Mitglieder, zu denen der Beigeladene zu 1) gehörte.

Damit haben die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

Auch haben die Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf positive Feststellung des im Übrigen zuständigen Versicherungsträgers. Nach § 108 SGB VII kann eine Entscheidung über die Zuständigkeit nur insoweit verlangt werden, als sie sich auf den Schädiger auswirkt bzw. dessen rechtliche Interessen berührt. Ob die Beklagte zu Recht angenommen hat, dass der Kläger zu 2) zum Zeitpunkt des Unfalls bei ihr versichert war, war - da eine Versicherung bei der Beigeladenen zu 3) ausgeschlossen werden kann - vom Senat nicht zu überprüfen. Mit der Feststellung der Nichtzuständigkeit der Beigeladenen zu 3), mit Bindungswirkung, ist dem Rechtsschutzziel Genüge getan. Hinsichtlich der übrigen in §§ 104 ff. SGB VII angesprochenen Fragen entscheiden die Zivil- und Arbeitsgerichte ohne Bindung an Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG. Der Kläger zu 2) ist als Versicherter kostenprivilegiert im Sinne des § 183 SGG, sodass § 197a Abs. 1 SGG nicht anzuwenden ist und die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu ergehen hat. Die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG findet auch in Verfahren nach § 109 SGB VII Anwendung, die von versicherten Schädigern betrieben werden (BSG, Beschluss vom 30. August 2016, B 2 U 40/16 B, juris 10 ff.). Diese Kostenprivilegierung erstreckt sich einheitlich auch auf die Klägerin zu 1) (BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, juris Rn. 18; Urteil vom 17. Februar 2009, B 2 U 38/06 R, juris Rn. 49).

3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des BSG vom 20. Mai 1976, 8 RU 76/75, ab, da diese Rechtsprechung durch die BSG-Entscheidungen vom 29. September 1992, 2 RU 39/91, und vom 24. Januar 1992, 2 RU 23/91, hinsichtlich der Grundsätze zur Unfallversicherungspflicht von Vereinsmitgliedern bzw. vereinsrechtlich strukturierten Gewerkschaften, überholt wurde und denen die vorliegende Entscheidung entspricht. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 1992 sieht der Senat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).