A.
Bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist ein abstraktes Normenkontrollverfahren anhängig, das die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 103]), zur Überprüfung stellt.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 - hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof das bei ihm anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren gegen die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 31. Oktober 2020 (GVBl. S. 547) ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung von Rechtsfragen vorgelegt, die insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) betreffen.
Auf dem über § 32 IfSG einbezogenen § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG beruht auch die im hiesigen abstrakten Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellte SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat die Beteiligten zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens gemäß § 31 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) angehört. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Landesregierung und der Landtag haben keine Einwände vorgebracht.
B.
Gemäß § 31 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidungen dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Rechtsfragen betreffen die Verfassungsgemäßheit des § 28 IfSG, die auch für das verfahrensgegenständliche abstrakte Normenkontrollverfahren wesentlich ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Verfassungsauslegung ist eine Verfahrensaussetzung zweckmäßig.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.