Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 23.09.2021 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 111/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0923.13UF111.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.07.2021 – 32 F 169/21 – aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.
I.
Die allein sorgeberechtigte Mutter des betroffenen Kindes M... wendet sich gegen die ihr im Wege der einstweiligen Anordnung entzogenen Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Umgangsregelung und Recht zur Antragstellung von Hilfen zur Erziehung, für die Ergänzungspflegschaft des Jugendamts angeordnet worden ist.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten sich vor dem Amtsgericht Senftenberg über den Umgang und die Zuordnung der elterlichen Sorge betreffend ihren Sohn M.... Der Junge lebt im Haushalt der Beschwerdeführerin, die die elterliche Sorge allein wahrnimmt. Beim selben Gericht ist weiter ein Hauptsacheverfahren zur Sorgerechtsentziehung anhängig. Das Amtsgericht beabsichtigt in allen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Über den Umgang des Kindes mit dem Vater haben sich die Eltern mit Vereinbarung vom 12.02.2020 vor dem Oberlandesgericht Dresden (22 UF 1008/19) geeinigt. Für die Durchführung dieser Umgänge hat das Amtsgericht Senftenberg mit Beschluss vom 18.03.2021 (32 F 46/21) Umgangspflegschaft angeordnet.
Die in der Umgangsvereinbarung geregelten vierzehntäglichen Wochenendumgänge des Kindes mit einer Übernachtung im väterlichen Haushalt haben bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nur unregelmäßig und in zeitlich eingeschränktem Umfang stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat Umgänge kurzfristig unter Hinweis auf eine von M... geäußerte Weigerung, den Vater treffen zu wollen, abgesagt (Bl. 56R).
Mit Schreiben vom 12.07.2021 (Bl. 51) hat das zuständige Jugendamt die Entziehung der Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Recht zur Antragstellung von Hilfen zur Entziehung im Wege der einstweiligen Anordnung angeregt und dies mit Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit und der Bindungstoleranz der Mutter begründet, die die Umgänge ihres Sohns mit dem Vater in Verkennung der Kindeswohldienlichkeit des Kontakts zwischen Vater und Sohn ablehne.
Im Rahmen des Termins vom 13.07.2021 (Bl. 1), in dem das Amtsgericht die Verfahrensbeteiligten zu den anhängigen Kindschaftsverfahren persönlich angehört hat, haben sich die Eltern unter Aufrechterhaltung der vor dem Oberlandesgericht Dresden am 12.02.2020 getroffenen Umgangsvereinbarung über eine Veränderung von M...s Abholung zum und Rückfahrt vom Umgang, beginnend mit dem 17.07.2021, geeinigt. Das Amtsgericht hat die Elternvereinbarung familiengerichtlich genehmigt und die Eltern auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen (Bl. 7).
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.07.2021 (Bl. 18) hat das Amtsgericht der Mutter die verfahrensgegenständlichen Sorgerechtsteile im Wege der einstweiligen Anordnung nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin (Bl. 2) und unter Bezugnahme auf die persönliche Anhörung des Kindes und der weiteren Verfahrensbeteiligten im Termin vom 13.07.2021 entzogen. Angesichts der Ankündigung der Mutter im Termin vom 13.07.2021, M... auch in Zukunft nicht gegen seinen ihrer Einschätzung nach beachtlichen Willen zum Umgang mit dem Vater anzuhalten, sei das Wohl des Kindes gefährdet. Der Wille des Jungen sei nicht autonom gebildet, sondern unter dem bestimmenden Einfluss der mit dem Vater in einem hochstrittigen Elternkonflikt stehenden Mutter entstanden. Im Interesse des Kindeswohls seien die Umgänge mit dem Vater fortzusetzen. Die Sorgerechtsteile seien der Mutter, die zur Abwehr der von einer Umgangsaussetzung ausgehenden Gefährdung des Kindeswohls nicht bereit sei, zu entziehen. Eine Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt werde bei Andauern ihres umgangsverweigernden Verhaltens notwendig werden.
Mit ihrer Beschwerde vom 05.08.2021 (Bl. 34) beanstandet die Mutter die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Sorgerechtsteile. Der Wochenendumgang am 17.07.2021 habe gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes stattgefunden, was M...s Wohl gefährde. Da M... weiterhin in ihrem Haushalt lebe, sei ein unaufschiebbares Regelungsbedürfnis nicht erkennbar.
Das Jugendamt empfiehlt mit Stellungnahme vom 30.08.2021 (Bl. 49) die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung zum Zweck der Sicherstellung eines regelmäßigen Umgangs zwischen M... und seinem Vater, wodurch einer Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegen gewirkt werde. Durch die Anordnung der Umgangspflegschaft habe sich das umgangsverweigernde Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geändert.
Die Verfahrensbeiständin teilt mit (Bl. 56), M... habe ihr gegenüber am 02.09.2021 geäußert, den Vater nicht mehr treffen zu wollen und die zurückliegenden Umgangswochenenden nicht genossen zu haben. Der Junge sei verunsichert und befinde sich in einem seine körperliche und seelische Gesundheit belastenden Loyalitätskonflikt.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 51 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Er sieht von einer erneuten Anhörung des Kindes (§ 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und der Beschwerdeführerin (§ 160 Abs. 3 FamFG) ab. Weder die Gewährung rechtlichen Gehörs noch die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts erfordern neue persönliche Anhörungen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat gewinnen könnte. Das Amtsgericht hat über die Anhörung am 13.07.2021 ein ausführliches Protokoll aufgenommen (Bl. 1). Die Verfahrensbeiständin hat über ihr Gespräch mit M... am 02.09.2021 ausführlich berichtet (Bl. 56) und das Jugendamt seine Einschätzung detailliert dargelegt (Bl. 49). Diese Anhörungen und schriftlichen Berichte vermitteln ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild, das jedenfalls die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zulässt.
II.
1. Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der entzogenen Sorgerechtsteile.
Die Voraussetzungen für eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß §§ 1666, 1666 a BGB im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG liegen nicht vor.
Ein Eingriff in die Personensorge setzt nach §§ 1666, 1666 a BGB das Vorliegen einer erwiesenen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls voraus und den Umstand, dass die Eltern bzw. der insoweit alleinsorgeberechtigte Elternteil nicht bereit oder nicht in der Lage ist, diese Gefahr von dem Kind abzuwenden. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; Senat, FuR 2020, 534; OLG Schleswig, NJW-RR 2015, 198). Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 81), wobei es auf die Frage, ob die Eltern ein Schuldvorwurf trifft, nicht ankommt (Senat, a. a. O.).
Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 49 FamFG ergehen, wenn sie nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges gerichtliches Einschreiten besteht. An die Entziehung des Sorgerechts sind angesichts der Regelungen der §§ 1666, 1666 a BGB vor dem Hintergrund des Elternrechts aus Art 6 GG hohe Anforderungen zu stellen. Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ermöglichen, dürfen nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs müssen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach richten, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat ist gehalten, sein Ziel durch helfende, unterstützende und auf Wiederherstellung eines verantwortlichen Elternverhaltens gerichtete Maßnahme zu erreichen (BVerfG, FamRZ 2014, 1772; BeckRS 2014, 49403; FamRZ 2002, 1021; BGH NJW-RR 2016, 1089; OLG Schleswig, a. a. O.).
Eine die Trennung von Eltern und Kind ermöglichende vorläufige Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum Wohl des Kindes unumgänglich und die Sache derart eilbedürftig ist, dass sie bereits im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden muss, etwa bei unmittelbaren Gefahren für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes wie z. B. Verwahrlosung, Missbrauch, Misshandlung, denen durch sofortige Maßnahmen begegnet werden muss (KG FamRZ 2010, 1749; OLG Schleswig a. a. O.). und ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann (BVerfG FamRZ 2005, 585).
Daraus folgt, dass sogenannte „Vorratsbeschlüsse“ (BVerfG FamRZ 2014, 1772; OLG Schleswig, NJW-RR 2019, 1289; a. a. O.) rechtlich nicht statthaft sind, da es insoweit an einer akuten und unmittelbaren Gefährdung des Kindeswohls fehlt, die ein sofortiges Handeln notwendig machen könnte und eine latente Kindeswohlgefährdung für den Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung nicht ausreicht (OLG Schleswig a. a. O.).
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung nicht vor. So ist eine akute und unmittelbare Gefährdung von M...s Wohl, die eine Trennung von seiner Mutter gebietet, nicht feststellbar. Die Ankündigung der Beschwerdeführerin im Anhörungstermin am 13.07.2021, auch zukünftig den Umgang mit dem Vater nicht gegen M...s Willen durchzusetzen, begründet noch keine akute und unmittelbare Kindeswohlgefährdung. Davon geht auch das Amtsgericht selbst nicht aus, indem es eine Herausnahme des Jungen aus dem Haushalt der Mutter ausdrücklich für den Fall eines zukünftigen umgangsverweigernden Handelns der Mutter für notwendig erachtet. Wenn und soweit ein Kind mangels akuter und konkreter Gefährdung nach der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin in der Obhut des von der Sorgerechtsentziehung betroffenen Elternteils verbleiben kann, spricht dies regelmäßig dafür, dass für eine solche Eilmaßnahme kein dringendes Bedürfnis gemäß § 49 Abs. 1 FamFG bestand (BVerfG FamRZ 2014, 1772; OLG Schleswig, NJW-RR 2015, 198).
Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist vorliegend auch nicht verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch eine Trennung von seiner Mutter die gegen die Umgänge mit dem Vater bestehende Haltung des Kindes kurzfristig verändert werden könnte. An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch diese letztlich nicht verbessert (BVerfG a. a. O.). Erforderlich ist eine Trennung des Kindes von seinem Obhutselternteil nur dann, wenn der Ergänzungspfleger mittels des übertragenen Sorgerechtsteils konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, mithin den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu seiner Beendigung beitragen kann (BVerfG, FamRZ 2014, 1177).
Vorliegend sind weder Eignung noch Erforderlichkeit der Herausnahme des Jungen aus dem Haushalt der Mutter zur Abwehr der durch weitere Umgangsausfälle verursachten Gefahr für das Kindeswohl ersichtlich. Eine Verfestigung des die Umgänge mit dem Vater ablehnenden Willens des Jungen hat das Amtsgericht in der Anhörung vom 13.07.2021 in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Verfahrensbeiständin, die dies in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aktuell bestätigt, festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass sich M...s Haltung gegenüber dem Vater durch eine Fremdunterbringung kurzfristig ändern lässt, sind nicht ersichtlich.
Die mit einer Trennung von der Beschwerdeführerin einhergehenden Belastungen für den Jungen wiegen auch nicht mit der für eine Herausnahme des Kindes im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen Sicherheit weniger schwer als die bei einem weiteren Verbleib bei der Mutter zu befürchtende Beeinflussung seiner Willensbildung betreffend die Umgänge mit dem Vater. Wie schwerwiegend die Gefährdung von M...s Wohl durch die Beeinflussung seines Willens durch die Mutter ist, und ob ihr gegeben falls durch mildere Maßnahmen als die Trennung von der Mutter entgegen gewirkt werden kann, bedarf der Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. So kann die beharrliche Umgangsverweigerung des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, eine ausgrenzende, feindselige Abwehrhaltung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil bewirken, was zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung des Kindes beitragen kann. Erweist sich die Vollstreckung eines Umgangstitels als wirkungslos, so kann die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Wechsel des Kindes zum anderen, bislang vom Umgang ausgeschlossenen Elternteil oder sogar die Fremdunterbringung des Kindes notwendig werden. Dieser Eingriff ist allerdings besonders sorgfältig auf seine Eignung zur Besserung der Lage des Kindes zu überprüfen, weil ein Gefahrenabwehreingriff nicht geeignet ist, wenn er Schaden bestimmter Art vermeidet, aber voraussichtlich andere schwere Beeinträchtigungen des Kindeswohls herbeiführen wird, etwa die zusätzliche schwerwiegende Verunsicherung des Kindes durch die Trennung von der Mutter (Burghart in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.08.2021 § 1666 Rn. 47).
2. Auch die Voraussetzungen für eine Entziehung des Rechts zur Regelung des Umgangs gemäß §§ 1666, 1666 a BGB im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG liegen nicht vor.
Zwar kann die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts, das Teil der elterlichen Sorge ist, in Betracht kommen, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet wird, dass dem Kind der Umgang mit einem Elternteil vorenthalten wird und die Gefahr nicht mit einem in § 1684 BGB vorgesehenen Eingriff in das Umgangsbestimmungsrecht begegnet werden kann (BGH NJW-RR 2016, 1089; Burghart a. a. O.).
Vorliegend besteht indes schon kein Anhaltspunkt dafür, dass sich durch eine Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts M...s umgangsverweigernde Haltung kurzfristig verändern lassen könnte. Insbesondere aber besteht derzeit keine Veranlassung für eine von der am 12.02.2020 im Rahmen des vor dem OLG Dresden anhängigen Umgangsverfahrens getroffenen Umgangsvereinbarung abweichende Regelung des Umgangs, die ein Ergänzungspfleger im Rahmen des ihm übertragenen Umgangsbestimmungsrechts treffen könnte. Ein vierzehntäglicher Wochenendumgang mit einer Übernachtung im Haushalt des Vaters und die in der Umgangsvereinbarung der Eltern vom 13.07.2021 geregelten Autofahrten zum Vater und zurück sind im Anhörungstermin am 13.07.2021 von der Verfahrensbeiständin, dem Jugendamt und dem Umgangspfleger ausdrücklich begrüßt worden. Vor der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts ist als milderes Mittel grundsätzlich eine von den Verfahrensbeteiligten anzuregende und ggf. von Amts wegen zu treffende Umgangsentscheidung vorrangig (BGH NJW-RR 2016, 1089). Da insofern schon kein Regelungsbedarf besteht, kommt eine Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts nicht in Betracht.
3. Schließlich besteht für eine Entziehung des Sorgerechtsteils Recht zur Antragstellung von Hilfen zur Erziehung keine Veranlassung. Eine Ablehnung der Beschwerdeführerin, öffentliche Hilfen, etwa gebotene Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für sich und M... anzunehmen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung folgt § 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).