Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 7 U 162/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 24.02.2021
Aktenzeichen 7 U 162/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0224.7U162.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2020 verkündete Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 16/18, wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 7.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist neben seiner Schwester zu einem Anteil von ½ Erbe der am 12.01.2009 verstorbenen L… O… . Er hat die Beklagte, eine Schwiegertochter der Erblasserin, zunächst auf Auskunft über Anfangs- und Endbestand des von der Beklagten vom 01.01.2005 an betreuten Vermögens sowie auf Rechenschaftslegung hinsichtlich aller zwischen dem 01.01.2005 und 12.01.2009 von der Beklagten getätigten, das Vermögen der Erblasserin betreffenden Geschäfte und Verfügungen – ausgenommen die ein näher bezeichnetes Girokonto der Erblasserin betreffenden Geschäfte in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 – in Anspruch genommen. Ferner hat er beantragt die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern sowie den sich nach der Rechenschaftslegung ergebenden Gesamtbetrag und einen noch zu beziffernden Schadensersatz für eine sorgfaltspflichtwidrige Vermögenssorge jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen an die nach der Erblasserin bestehende Erbengemeinschaft zu zahlen.

Mit Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 30.06.2015 (Az. 4 O 282/13) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. 7 U 146/15) das Rechtsmittel hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung zurückgewiesen, das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die Richtigkeit und Vollständigkeit der am 16.02.2015 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, und den Rechtsstreit im Übrigen unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, wobei die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten worden ist.

In dem daraufhin erneut vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit hat der Kläger zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sich und seine Schwester K... H... in Erbengemeinschaft 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, an sich und seine Schwester K... H... in Erbengemeinschaft 5.331,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,

3. klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, an sich und seine Schwester K... H... den PKW …, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeug-Ident-Nr. …, herauszugeben.

Die Beklagte hat den Antrag zu 3) mit Schriftsatz vom 29.06.2020 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 20.08.2020 (Az. 6 O 16/18), auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist die Beklagte anerkenntnisgemäß zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen worden.

Das Landgericht hat dafür gehalten, dass der klägerische Vortrag, wonach sich zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin in deren Wohnung Schmuck sowie 10 Kristallvasen und -schalen im Wert von mindestens 1.000,00 € befunden hätten, welche die Beklagte danach in Besitz genommen habe, den insofern geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 € nicht rechtfertige. Der Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 2018, 2021 in Verbindung mit §§ 812, 818 BGB, da der Kläger weder dargelegt noch bewiesen habe, dass die Beklagte Erbschaftsbesitzerin und zur Herausgabe der fraglichen Gegenstände außer Stande sei. Auch begründe sich der Anspruch nicht aus §§ 990, 989 BGB. Denn der Kläger habe nicht darlegen und beweisen können, dass die Beklagte unberechtigte Besitzerin dieser Gegenstände geworden sei. Davon abgesehen bestehe auch auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Schadensersatz nur bei Unmöglichkeit der Herausgabe.

Der mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.331,00 € geltend gemachte Zinsschaden wegen vermeintlich pflichtwidrigen Unterlassens der gewinnbringenden Anlage von Geld der Erblasserin bestehe ebenfalls nicht. Ein solcher Anspruch begründe sich mangels Pflichtverletzung nicht aus § 280 Abs. 1, §§ 662, 1922 BGB bzw. §§ 668, 1922 BGB. Davon abgesehen sei der Anspruch verjährt, da dem Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen bereits aufgrund eines Schreibens der Sparkasse vom 06.04.2009 seit April 2009 bekannt gewesen seien.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Erblasserin über ca. 160.000 € Geldvermögen, ein Hausgrundstück und diverse land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche zu deren Lebzeiten mit etwa 145.000 € bewertet worden seien, verfügt habe und dass es angesichts dieses Vermögens gänzlich lebensfremd sei, dass die Erblasserin keinerlei Schmuck und Wertgegenstände besessen haben solle. Zu Unrecht habe das Landgericht auch nicht den Zeugenbeweis erhoben, der hinsichtlich der Tatsache angeboten worden sei, dass bei der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Ablebens noch Schmuck und diverse Kunstgegenstände, zum Beispiel Bleikristall, vorhanden gewesen seien. Bei gebotener Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte dem Kläger und deren Schwester unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin über einen Zeitraum von mehr als einem Monat den Zugang zur Wohnung der Erblasserin verweigert habe, sei der einzig zulässige und sachliche Schluss, dass die betreffenden Gegenstände während der Besitzzeit der Beklagten entfernt worden seien. Bei Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme würde sich daher ergeben haben, dass die fraglichen Gegenstände beim Ableben vorhanden gewesen und erst während der Besitzzeit der Beklagten im Sinne von § 2018 BGB abhandengekommen seien, sodass zuvörderst eine Herausgabepflicht und sodann eine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 2021 ff. BGB und nach Auftragsrecht bestanden hätte.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass der Kläger aufgrund des Schreibens der Sparkasse vom 06.04.2009 Kenntnis von den für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch entscheidenden Umständen erlangt hätte. Denn mit dem betreffenden Schreiben sei lediglich darüber informiert worden, dass das konkrete Sparguthaben nicht mehr auf dem betreffenden Konto vorhanden sei. Über die Person desjenigen, der die Umbuchung veranlasst habe, lasse sich dem Schreiben hingegen nichts entnehmen. Verjährung lasse sich zudem deshalb nicht annehmen, weil die Verjährungseinrede bereits in der ersten Instanz erhoben worden sei, der Senat die Klage insoweit jedoch nicht abgewiesen, sondern das Verfahren zurückverwiesen habe. Gleiches gelte für die Frage des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach, wie erstinstanzlich zuletzt mit Schriftsatz vom 30.07.2020 problematisiert worden sei.

Unrichtig bzw. unvollständig sei auch die Kostenentscheidung. Das Landgericht habe keine, jedenfalls keine billige, Entscheidung über die Kosten des mit Urteil des Senats vom 13.03.2016 abgeschlossenen Berufungsverfahrens getroffen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 20.08.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus zum Az. 6 O 16/18 zu verurteilen, an den Kläger und dessen Schwester K... H... in Erbengemeinschaft 1.000,00 € sowie 5.331,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

1.

Die Entscheidung folgt aus § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger sein Rechtsmittel nicht nach Maßgabe des § 520 ZPO begründet hat. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 27.01.2021 Bezug genommen. An der hierin dargelegten Einschätzung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers in dem Schriftsatz vom 10.02.2021 fest.

Die in diesem Schriftsatz vertretene Auffassung, dass die Zulässigkeit einer Berufung nicht davon abhänge, jede auch nur erdenkliche Nuance eines gerichtlichen Verfahrens separat anzusprechen, ist zwar zutreffend, geht jedoch an den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorbei. Danach muss die Berufungsbegründung unter anderem die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, bzw. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, beinhalten. Der Berufungskläger ist danach in der Tat nicht gehalten, den gesamten Streitstoff des bisherigen Verfahrens zu repetieren. Erforderlich ist aber eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er für unrichtig hält und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.08.2020 – VIII ZB 18/20 – NJW-RR 2020, 1132).

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht, weil der Kläger das angefochtene Urteil, welches sich hinsichtlich beider in der Berufung noch relevanten Streitgegenstände auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, jeweils nur hinsichtlich einzelner Erwägungen angegriffen hat.

Eine andere Würdigung ist auch nicht deshalb geboten, weil in der Berufungsbegründung unter Nennung der Daten der einzelnen Schriftsätze auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen worden ist. Denn da die Berufungsbegründung zur Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits aus sich heraus verständlich sein muss, reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz zur Begründung der Berufung nicht aus (BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – XI ZB 30/18 – BeckRS 2019, 15895 m.w.N.). Ebenso wenig kann sich der Kläger daher darauf stützen, dass die die vermeintliche Pflichtverletzung der Beklagten begründenden Umstände aufgrund anderer, von den Parteien vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführter Rechtsstreite gerichtsbekannt seien. Denn nach dem Vorstehenden ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht schon Genüge getan, wenn eine Rechtsverletzung im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO für das Berufungsgericht anhand des bisherigen Prozessstoffes oder gar aufgrund außerhalb des konkreten Verfahrens liegender Umstände erkennbar ist.

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit den nunmehr dargelegten Angriffen gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassungen durchdringen, wonach der Schadensersatzanspruch wegen der vermeintlich abhandengekommenen Gegenstände auch daran scheitere, dass der Kläger nicht zur Unmöglichkeit der Herausgabe dieser Gegenstände vorgetragen habe, und wonach die klagegegenständliche Schadensersatzforderung wegen vermeintlich pflichtwidrigen Unterlassens der gewinnbringenden Anlage von Geld der Erblasserin mangels Pflichtverletzung der Beklagten unbegründet sei. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr geheilt werden (s. etwa BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14 – NJW-RR 2015, 511; Beschluss vom 25.06.2019 – XI ZB 30/18 – a.a.O., jeweils m.w.N.).

Da die Berufung mithin unzulässig ist, ist dem Senat nach § 99 Abs. 1 ZPO auch eine Überprüfung der landgerichtlichen Kostenentscheidung verwehrt (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018 § 99 Rn. 4 m.w.N.).

2.

Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.