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Entscheidung 1 U 21/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 04.10.2021
Aktenzeichen 1 U 21/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:1004.1U21.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. April 2021 – 2 O 19/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern,

- Die allermeisten der seit dem Jahresbeginn infolge einer Covid-19-Erkrankung gestorbenen P… seien Bewohner von zwei Seniorenheimen in der Stadt. Allein in der Einrichtung „H... K...“ in der Innenstadt seien 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten.

und/oder

- Schon vor Weihnachten sei die Infektionslage im „H... K...“ besorgniserregend und als besonders dynamisch eingeschätzt gewesen. Jetzt seien bereits 16 Menschen tot.

und/oder

- Wie viele derzeit noch infiziert seien, sei unklar.

und/oder

- Die letzten Tests seien durch das Heimpersonal derart dilettantisch durchgeführt worden, dass sie (die Abstriche) nun wiederholt werden müssen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist auch hinsichtlich der Kosten und Auslagen vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin, Betreiberin einer staatlich zugelassenen Pflegeinrichtung mit 112 stationären Pflegeplätzen in der Innenstadt von P…, nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte zu 1.) ist Verlegerin und Herausgeberin der Tageszeitung … . Die Verfügungsbeklagte zu 2.) ist bei dieser Zeitung Redakteurin und Reporterin. In der Wochenendausgabe vom ... und ... Januar 2021 haben die Verfügungsbeklagten einen Artikel über die Verbreitung des Corona-Virus in P… mit der Überschrift „28 Corona-Tote in zwei Altenheimen“ veröffentlicht. In diesem Artikel heißt es:

„38 P… sind seit Jahresbeginn infolge einer Corvid-19 Erkrankung gestorbenen - die allermeisten von ihnen waren Bewohner von zwei Seniorenheimen in der Stadt. Allein in der Einrichtung „H... K...“ in der Innenstadt sind nach …-Informationen 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten.

Schon vor Weihnachten war die besorgniserregende Infektionslage im „H... K...“ Thema im städtischen Krisenstab gewesen, sie wurde damals als besonders dynamisch eingeschätzt. Jetzt sind bereits 16 Menschen tot. Wie viele derzeit noch infiziert sind, Ist unklar: Die letzten Tests seien durch das Heimpersonal derart dilettantisch durchgeführt worden, dass sie wiederholt werden müssen, heißt es aus gut informierten Kreisen. Die Abstriche müssen nun wiederholt werden.“

Den streitgegenständlichen Veröffentlichungen gingen Mitteilungen des Verwaltungsstabes der Stadt P… über die Infektionslage in den städtischen Seniorenheimen voraus. Durch den Verwaltungsstab wurden fünf Einrichtungen genannt, bei denen die Infektionslage als „besorgniserregend“ bezeichnet wurde. Die Verfügungsbeklagte zu 2.) hat im Rahmen ihrer Recherche zu diesem Thema mit den genannten Einrichtungen telefonischen Kontakt aufgenommen. Die genauen Umstände von Telefonaten zwischen der Verfügungsbeklagten zu 2.) und Mitarbeitern der Verfügungsklägerin sind zwischen den Parteien streitig. Zu einer Kontaktaufnahme der Verfügungsbeklagten zu 2.) mit einer Geschäftsführung der Verfügungsklägerin kam es jedoch nicht.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, kurz vor Weihnachten 2020 habe (wahrscheinlich) die Verfügungsbeklagte zu 2.) eine ihrer Angestellten in der Verwaltung, eine Frau K..., angerufen und mitgeteilt, sie wolle mit jemanden über die Corona-Lage sprechen. Diese Frau K... habe der Verfügungsbeklagten zu 2.) jedoch mitgeteilt, dass für Anfragen der gestellten Art die Geschäftsleitung zuständig sei und sie, die Verfügungsbeklagte zu 2.), zu einem späteren Zeitpunkt erneut anrufen möge. Zu einem solchen weiteren Anruf sei es jedoch in 2020 nicht mehr gekommen. In der 2. Kalenderwoche 2021 sei es dann mehrfach zu Anrufen mit unterdrückter Nummer gekommen, bei denen sich teilweise niemand gemeldet habe; bei mindestens zwei Anrufen habe eine weibliche Stimme gesagt: „Die schon wieder“ und dann aufgelegt. Am Freitag, dem 15. Januar 2021, habe (mutmaßlich) die Verfügungsbeklagte zu 2.) erneut Kontakt mit der Einrichtung der Verfügungsklägerin aufgenommen und dort die Pflegedienstleiterin Frau Sch.... erreicht, die zugleich stellvertretende Heimleiterin ist. Auch Frau Sch.... habe der Verfügungsbeklagten zu 2.) mitgeteilt, dass sie selbst zu solchen Themen nichts sagen könne und sich diese wegen eines Termins an die Geschäftsleitung wenden möge.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, es handele sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen insgesamt um Tatsachenbehauptungen; diese seien alle falsch. Die Behauptung, in der von ihr betriebenen Einrichtung seien 16 Bewohner gestorben, nachdem sich diese mit Corona angesteckt hätten, sei unzutreffend. Es sei ihr, der Verfügungsklägerin, nicht bekannt, wie viele Menschen in P… seit Jahresbeginn 2021 an Corona gestorben seien. Dies könnten jedoch auch die Verfügungsbeklagten nicht wissen. Tatsächlich gäbe es überhaupt keine gesicherten Erkenntnisse darüber, welche Todesfälle in den P… Einrichtungen tatsächlich kausal auf die genannte Infektion zurückzuführen seien. In Ihrer Einrichtung sei in dem genannten Zeitraum lediglich ein Bewohner gestorben, bei dem die Infektion festgestellt werden konnte. Ob die Corona-Infektion tatsächlich die maßgebliche Todesursache gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Es sei auch unzutreffend, dass die Zahl der infizierten Bewohner in der Einrichtung unklar sei. Am 7. und 8. Januar 2021 seien elf Bewohner positiv auf das Corona-Virus getestet worden, fünf davon seien vor der Veröffentlichung des genannten Artikels bereits wieder aus der Quarantäne entlassen worden. Auch die Behauptung in der Einrichtung seien Tests fehlerhaft durchgeführt worden, sei falsch. Tatsächlich würden durch das Heimpersonal überhaupt keine PCR-Tests durchgeführt, diese erfolgten ausschließlich durch die Hausärzte.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die Verfügungsbeklagten haben es zu unterlassen, im Zusammenhang von Berichterstattungen über den Pflegebetrieb der Verfügungsklägerin oder in Beziehung auf diesen bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern,

- Die allermeisten der seit dem Jahresbeginn infolge einer Covid-19 Erkrankung gestorbenen P… seien Bewohner von zwei Seniorenheimen in der Stadt. allein in der Einrichtung „H... K...“ in der Innenstadt seien 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten.

 und/oder

- Schon vor Weihnachten sei die Infektionslage im „H... K...“ besorgniserregend und als besonders dynamisch eingeschätzt gewesen. Jetzt seien bereits 16 Menschen tot.

 und/oder

- Wie viele derzeit noch infiziert seien, sei unklar.

 und/oder

- Die letzten Tests seien durch das Heimpersonal derart dilettantisch durchgeführt worden, dass sie (die Abstriche) nun wiederholt werden müssen.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten geben an, die Verfügungsbeklagte zu 2.) habe mehrfach versucht, die Verfügungsklägerin telefonisch zu erreichen. Bei einem Telefonat vor Weihnachten 2020 mit einer Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin sei ihr die Geschäftsführerin Frau E... als Ansprechpartnerin benannt worden. Im Übrigen sei ihr von der Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass kein Gesprächsbedarf bestehe. Mitte Januar 2021 habe sie aus ihren Quellen bei der Stadt P… die Information erhalten, dass in der Einrichtung der Verfügungsklägerin seit Jahresbeginn mindestens 16 Personen gestorben seien, nachdem bei diesen eine Corona-Infektion festgestellt worden sei. Daher habe sie erneut versucht, mit der Verfügungsklägerin Kontakt aufzunehmen und zwar mit der ihr vor Weihnachten als zuständig genannten Geschäftsführerin Frau E.... Diese habe sie jedoch unter der auf der Internetseite angegebenen Telefonnummer nicht erreichen können. Ihr sei jedoch von einer anderen Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass eine Frau Sch.... die richtige Ansprechpartnerin sei. Nachdem sie Frau Sch.... erreicht und ihr ihr Anliegen beschrieben habe, habe diese jedoch jede Auskunft verweigert.

Die Verfügungsbeklagten behaupten, die Angaben in dem streitgegenständlichen Artikeln beruhten tatsächlich aus ihr als zuverlässig bekannten Quellen aus dem Verwaltungsstab der Stadt P… und zwar von zwei Mitarbeitern der Stadtverwaltung in hochrangigen Positionen, deren Identität sie jedoch nicht offen legen werde. Sie habe weiterhin die Pressesprecherin des Klinikums … sowie einen Mitarbeiter der geriatrischen Station dort befragt. Von dort sei ihr bestätigt worden, dass das Infektionsgeschehen in den Senioreneinrichtungen der Stadt P… dramatisch sei. Dass tatsächlich 16 Bewohner des Heimes der Verfügungsklägerin gestorben seien, könne sie jedoch nicht beweisen, insoweit sei die Beweislage offen. Die Information, dass es unklar sei, wie viele Bewohner der Pflegeeinrichtung infiziert seien, sei vom Gesundheitsamt gekommen und von einer ihrer Quellen bei der Stadtverwaltung bestätigt worden. Nach den verpflichtenden Hygienekonzepten müsse auch die Verfügungsklägerin regelmäßig Schnelltest für die eigenen Bewohner durchführen.

Das Landgericht Potsdam hat durch Urteil vom 7. April 2021 den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Zusammenhang der Berichterstattung über den Pflegebetrieb der Verfügungsklägerin oder in Bezug auf diesen wörtlich oder sinngemäß Behauptungen wie folgt aufzustellen:

Seit Jahresbeginn 2021 sind allein in der Einrichtung „H... K...“ in der Innenstadt 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten.

Jetzt sind 16 Menschen tot.

Im Übrigen hat es das Landgericht Potsdam abgelehnt, die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen und den Antrag der Verfügungsklägerin auf deren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Verfügungsklägerin stünden Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG nur hinsichtlich der ausgeurteilten Textpassage zu. Hinsichtlich der anderen Passagen des streitgegenständlichen Artikels überwiege das Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber den Schutzinteressen der Verfügungsklägerin.

Gegen dieses Urteil hat die Verfügungsklägerin Berufung eingelegt.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. April 2021 abzuändern und die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern:

- Die allermeisten der seit dem Jahresbeginn infolge einer Covid-19 Erkrankung gestorbenen P… seien Bewohner von zwei Seniorenheimen in der Stadt. Allein in der Einrichtung „H... K...“ in der Innenstadt seien 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten.

und/oder

- Schon vor Weihnachten sei die Infektionslage im „H... K...“ besorgniserregend und als besonders dynamisch eingeschätzt gewesen. Jetzt seien bereits 16 Menschen tot.

und/oder

- Wie viele derzeit noch infiziert seien, sei unklar.

und/oder

- Die letzten Tests seien durch das Heimpersonal derart dilettantisch durchgeführt worden, dass sie (die Abstriche) nun wiederholt werden müssen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren Sachvortrag aus erster Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig und begründet.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 823, 1004 BGB. Zwar handelt es sich bei diesen Äußerungen in dem gegebenen Kontext insgesamt um Meinungsäußerungen. Eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Beteiligten ergibt jedoch, dass das Interesse der Verfügungsklägerin am Schutz ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts das Interesse der Verfügungsbeklagten an der freien Meinungsäußerung und Berichterstattung überwiegt.

1.)

Zur Beurteilung der für den Unterlassungsanspruch maßgeblichen Frage, welche geschützten Interessen beider Parteien überwiegen, kommt es zunächst darauf an, ob sich die streitgegenständlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen darstellen. Denn bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG NJW 2000, 3485, 3486). An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse (BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2013, 790; 1984, 1102, 1103; Palandt/Sprau, 80. Auflage, § 823, Rn. 102). Hingegen kommt es bei Meinungsäußerungen regelmäßig darauf an, ob der Schutz an der Wahrung des (Unternehmer)Persönlichkeitsrechts oder das durch Art. 5 GG geschützte Recht an der freien Meinungsäußerung überwiegt.

Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind dabei der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Hörer, Leser oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2009, 1872; 2005, 279, 281; 2004, 598, 599). Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BVerfG NJW-RR 2017, 1003; Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, - juris; BGH NJW 2005, 279, 281; 2002, 1192, 1193; 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2009, 1872; 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 824, Rn. 4). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13 - juris). Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (Palandt/Sprau a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen stellen sich die in Rede stehende Äußerungen in dem veröffentlichten Kontext insgesamt als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen dar. Im Mittelpunkt der Berichterstattung steht die Bewertung der Corona-Lage in den P… Seniorenheimen insgesamt und insbesondere in den namentlich bezeichneten Einrichtungen. Die Verfügungsbeklagten verwenden in dem streitgegenständlichen Artikel Meinungsäußerungen und Tatsachenbekundungen. So sind Begriffe wie „allermeisten“, „besorgniserregend“, „dynamisch“, „sei unklar“ und „dilettantisch“ typische Darstellungsformen für die Kundgabe von Stellungnahmen und des Meinens. Die Angabe einer konkreten Zahl von gestorbenen Menschen - 16 Menschen sind tot - und des Umstandes, dass bestimmte Handlungen - hier Tests - wiederholt werden müssen, sind dem Beweis zugänglich und stellen damit Tatsachenkerne dar. Die Betrachtung des Artikels in seiner Aufmachung und dem Zusammenhang, in dem die einzelnen Äußerungen gemacht werden, sowie der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände, ergibt für den maßgeblichen Adressaten jedoch, dass die Bewertung der Zustände in den Heimen der Stadt P… in Bezug auf den Umgang mit dem Corona-Virus der Berichterstattung das Gepräge gibt, es sich daher insgesamt um Meinungsäußerungen handelt. Eine isolierte Betrachtung der umstrittenen Äußerungsteile, wie das Landgericht sie vorgenommen hat, ist daher nicht zulässig. Die näheren tatsächlichen Darstellungen in Bezug auf das Heim der Verfügungsklägerin stellen sich für die Leser als zum Zwecke der Anschaulichkeit beispielhaft beschrieben dar, so dass der Tatsachengehalt der Äußerung hinter die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens zurücktritt.

Schon nach Text und Aufmachung steht im Mittelpunkt des streitgegenständlichen Zeitungsartikels der Verfügungsbeklagten die Bewertung der „Lage in den Senioreneinrichtungen“ der Stadt P… insgesamt und darüber hinaus. Nach der Überschrift des Artikels soll die Situation hinsichtlich der Verbreitung des Virus und der Impfungen in acht Einrichtungen der Stadt P…, demnach insgesamt und allgemein, bewertet werden. Nach einer weiteren Textpassage in dem Artikel soll das Rote Kreuz bereits mit 25 Einrichtungen der Pflege Impftermine vereinbart haben, was wiederum nur substanzarm berichtet wird. Auch die streitgegenständliche Behauptung zu 1.) stellt mit dem ersten Satz - die allermeisten der seit Jahresbeginn infolge einer Corona-Erkrankung Gestorbenen waren Bewohner von zwei Seniorenheimen in der Stadt - eine Wertung und keine Tatsachenbehauptung dar. Die so getätigte Äußerung soll keine tatsächlichen Umstände insoweit vermitteln, als damit eine statistische Auswertung der Gesamtzahl der in P… in einem bezeichneten Zeitraum verstorbenen Menschen in mathematischer Relation zu einer messbaren Zahl der in Seniorenheimen Verstorbenen erfolgt. Auch insoweit sind die Angaben in dem Artikel zu substanzarm, als damit auch nur ansatzweise ein beweisbarer Sachverhalt dargestellt werden soll.

a)

Danach handelt es sich bei der Äußerung zu 1.) - die allermeisten der seit dem Jahresbeginn infolge einer Covid-19 Erkrankung gestorbenen P… seien Bewohner von zwei Seniorenheimen in der Stadt, allein in der Einrichtung „H... K...“ in der Innenstadt seien 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten - insgesamt um eine Meinungsäußerung, wobei der Tatsachenkern - es seien bereits 16 Bewohner gestorben - als Verdeutlichung und beispielhafte Verstärkung in der Kundgabe der Wertung aufgeht. Zwar ist die Tatsachenbehauptung - 16 Bewohner gestorben - hier für sich nicht so substanzarm, dass sie in dem gegebenen Zusammenhang völlig untergeht. Allerdings erhält die Äußerung insgesamt in der Darstellung und in dem veröffentlichten Zusammenhang ihr Gepräge durch die subjektive Bewertung durch die Verfügungsbeklagten, der Schwerpunkt der Corona-Pandemie in P… läge in den Seniorenheimen, was eine Meinungsäußerung darstellt.

b)

Entsprechendes gilt auch für die Äußerung zu 2.). Auch insoweit handelt es sich bei der Beschreibung - schon vor Weihnachten sei die Infektionslage im „H... K...“ besorgniserregend und als besonders dynamisch eingeschätzt gewesen - um reine Meinungsäußerungen. Weder der Begriff „besorgniserregend“ noch „besonders dynamisch“ beschreiben dem Beweis zugängliche Vorgänge. Beide Begriffe sind geprägt von dem Element der reinen Wertungen und damit Meinungen. Auch insoweit dient der wiederholende Bezug auf eine genannte Anzahl von Toten nur beispielhaft der Verdeutlichung und als Untermauerung der aufgestellten These.

c)

Bei der Äußerung zu 3.) - wie viele derzeit noch infiziert seien, sei unklar - handelt es sich ohne weiteres um eine Meinung, ein beweisbarer Tatsachenkern wird hier schon gar nicht mitgeteilt.

d)

Hinsichtlich der Äußerung zu 4.) - die letzten Tests seien durch das Heimpersonal derart dilettantisch durchgeführt worden, dass sie (die Abstriche) nun wiederholt werden müssen - ist auch zu berücksichtigen, dass diese in dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel mit der Äußerung zu 3.) - wie viele derzeit noch infiziert seien, sei unklar - durch einen Doppelpunkt verbunden ist. Handelt es sich bei dem Begriff „dilettantisch“ bereits ohnehin um eine Wertung und damit Meinung, ergibt die Verknüpfung mit der Meinungsäußerung zu 3.) durch den Doppelpunkt, dass auch der mitgeteilte Tatsachenkern - dass Abstriche wiederholt werden mussten - lediglich im Verständnis eines „das ist so, weil“, wiederum als Beschreibung, Verdeutlichung und beispielhafte Verstärkung gebraucht wird. Auch diese Äußerung erhält ihr Gepräge daher insgesamt durch die Elemente der subjektiven Bewertung der Zustände in den Seniorenheimen der Stadt P… .

2.)

Allerdings verletzen die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen jede für sich und in dem dargestellten Zusammenhang das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin rechtswidrig und sind von ihr nicht hinzunehmen.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gegenüber Gewerbebetrieben sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2009, 1872; BVerfG NJW 2008, 1793). Eine unzulässige Behinderung der Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im vorliegenden Fall führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verfügungsklägerin die mit der Berichterstattung verbundenen Beeinträchtigungen nicht hinnehmen muss.

Dabei ist das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit an allen Informationen, die die Verbreitung des Corona-Virus betreffen, insbesondere in der hier streitgegenständlichen Zeit Dezember 2020 und Januar 2021 als besonders hoch einzuschätzen, weil in diesem Zeitraum allgemein nicht vorhersehbar war, wie sich die Corona-Lage weiter entwickelt und mit welchen Beeinträchtigungen und Einschränkungen die Gesellschaft insgesamt und jeder einzelne weiterhin rechnen musste. Demgegenüber ist aber auch der Eingriff durch die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten in geschützten Rechtsgüter der Verfügungsklägerin erheblich, denn diese suggeriert, dass Betroffene in der namentlich genannten Einrichtung einem erheblichen Krankheits- und Sterberisiko ausgesetzt sind, was mit massiven wirtschaftlichen Folgen bis hin zur Existenzbedrohung verbunden sein kann.

Nach diesen Grundsätzen ist hier die Zulässigkeit der Meinungsäußerung nicht mehr gegeben. Denn die Äußerungen bringen nicht nur eine - grundsätzlich zulässige - Missbilligung der Zustände in den Seniorenheimen der Stadt P… und insbesondere in dem genannten Heim der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagten zum Ausdruck, sondern greifen in nicht mehr zulässiger Weise in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und damit in ihre wirtschaftliche Existenz ein. Denn bei der gebotenen Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der als Verdeutlichung der jeweiligen Äußerungen angegebene Tatsachenkern erweislich ist oder nicht und wie sorgfältig und intensiv das Medienunternehmen bei der Recherche gearbeitet hat. Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Sie brauchen damit nicht zu warten, bis der volle Nachweis erbracht oder amtlich bestätigt ist. Sie können im Gegenteil Vorgänge von sich aus aufgreifen, und zwar auch in einem Stadium, in dem zunächst lediglich ein Verdacht besteht. Es sind aber immer die journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des betroffenen Unternehmens durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.

Hinsichtlich der beiden Tatsachenkerne - seit Jahresbeginn sind im „H... K...“ infolge einer Covid-19 Erkrankung 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten - und - die letzten Abstriche hätten wiederholt werden müssen - lässt sich nicht feststellen, dass diese zutreffend sind oder gewichtige Anhaltspunkte für deren Wahrheit sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB dabei der Prozesspartei obliegt, die die Äußerung getätigt hat (vgl. statt vieler: Senat, Urteil vom 19.2.2007, 1 U 17/06 - juris). Hinsichtlich des ersten Tatsachenkerns gestehen die Verfügungsbeklagten selbst ein, dass die Beweislage insoweit offen ist. Sie teilen selbst mit, dass sie nicht nachweisen können, dass die Behauptung, es seien 16 Bewohner an Corona gestorben, zutrifft und es sich insoweit möglicherweise tatsächlich um einen Übermittlungsfehler handelt. Auch hinsichtlich des zweiten Tatsachenkerns verweisen die Verfügungsbeklagten auf nicht näher dargelegte Angaben aus dem Gesundheitsamt der Stadt P…, welche durch eine ihrer nicht offengelegten Quellen bestätigt worden seien. Auch insoweit genügt das Vorbringen der Verfügungsbeklagten ihrer Darlegungsobliegenheit zur Richtigkeit der Information nicht.

Die Verfügungsbeklagten sind hinsichtlich beider Tatsachenkerne auch ihren journalistischen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Sie berufen sich bei ihrer Berichterstattung nicht auf zuverlässige Informationsquellen oder Meldungen von Behörden oder amtlichen Stellen. Die Übernahme der Informationen aus den von den Verfügungsbeklagten behaupteten anonymen Quellen ist ohne eigene Prüfung des Wahrheitsgehaltes grundsätzlich nicht zulässig. Sich lediglich darauf zu berufen, ein Informant sei als zuverlässig bekannt, reicht im Allgemeinen nicht aus (BGH 22.04.2008 – VI ZR 83/07 – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung (GRUR 2013, 312 - juris; GRUR 2014, 693 - juris, jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rdnr. 15 f. - VersR 2016, 938 Rdnr. 38 f; GRUR 2016, 532 Rdnr. 22 - 24 - juris) muss der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor dem Verbreiten solcher Verdachtsmitteilungen hinreichende sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt anstellen. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlungen bereits überführt. Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung ist unzulässig; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037). Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH VersR 2016, 938 Rn. 38; GRUR 2015, 96 Rn. 15 m.w.N.). Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 28 m.w.N.).

Diese Anforderungen erfüllt das Agieren der Verfügungsbeklagten schon deshalb nicht, weil diese vor der Veröffentlichung keinem zuständigen Organ oder Mitarbeiter der Verfügungsklägerin überhaupt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die Verfügungsbeklagte zu 2.) wusste nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund der vor Weihnachten 2020 erfolgten Nachfrage bei der Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin Frau K..., dass Frau E... als Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin allein für Presseanfragen zuständig und zu Auskünften berechtigt ist. Mit dieser Verantwortlichen haben die Verfügungsbeklagten überhaupt keinen Kontakt aufgenommen und dieser nicht die Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können.

Soweit sie die allein für Presseanfragen zuständige Geschäftsführerin unter einer auf der Internetseite angegebenen Telefonnummer telefonisch nicht erreichen konnten, hätte auch eine schriftliche Anfrage oder eine solche auf elektronischem Wege erfolgen können und müssen. Jedenfalls aber konnten die Verfügungsbeklagten in Kenntnis der tatsächlichen Verantwortlichkeiten bei der Verfügungsklägerin nicht davon ausgehen, dass die ihr - telefonisch von einer nicht näher bekannten Mitarbeiterin - benannte Pflegedienstleiterin Frau Sch...., die im übrigen erst seit kurzer Zeit im Unternehmen der Verfügungsklägerin tätig war, nunmehr die richtige Ansprechpartnerin für die Presse sei. Es gab auch bei dem, wiederum nach Angaben der Verfügungsbeklagten, kurzen Gespräch (ca. eine Minute) mit dieser Mitarbeiterin am 15. Januar 2021 keine Anhaltspunkte, dass eine solche Kompetenz der Frau Sch.... besteht. Ebenso wenig ergab sich aus den Umständen eine Kompetenz dieser Mitarbeiterin zur Erteilung solcher Auskünfte. Schließlich sei Frau Sch.... „mit der Situation schlicht und einfach überfordert gewesen“, habe jede Auskunft verweigert, weitere Erläuterungen der Verfügungsbeklagten zu 2.) mit Gleichgültigkeit aufgenommen und das Gespräch beendet. Nach dem so von ihr selbst wahrgenommenen Ablauf des Gespräches mit Frau Sch.... muss der Verfügungsbeklagten zu 2.) klar gewesen sein, dass sie mit einer zu Auskünften gegenüber der Presse gänzlich ungeeigneten Person Kontakt hatte. Damit durfte sie ihre Bemühungen, der Verfügungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, jedoch nicht einstellen. Weitere Versuche, die Geschäftsleitung für eine Stellungnahme zu erreichen, gab es nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht. Damit haben diese ihrer Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt der Angaben aus den anonymen Quellen nicht genügt und auch keinen Mindestbestand an Beweistatsachen geschaffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1, 713 ZPO.