Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 31.08.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 B 1.17 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0831.OVG1B1.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 RDG, § 20 RDG, FeuerwEBenGebO BE, § 1 29. Änderungsverordnung zur FwBenGebO, Tarifstellen B 1.1 und B 1.2, § 8 Abs 1 GebG BE, Art 3 Abs 1 GG, § 8 Abs 3 GebG BE |
Die Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der Fassung der 29. Änderungsverordnung sind nicht auf die von der Bundeswehr durchgeführten Rettungseinsätze anwendbar. Die in der festgesetzen Einheitsgebühr liegende Gleichbehandlung der Gebührenschuldner überschreitet die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers und verstößt damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Gebühren für Rettungseinsätze, die von der Bundeswehr ausgeführt wurden.
Der bodengebundene Rettungsdiensti.S.v.§§ 1, 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG -) vom 8. Juli 1993, in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257), wird ganz überwiegend von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben ist die Aufgabe des Rettungsdienstes zusätzlich den sogenannten Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe u.a.) im Wege der Beleihung übertragen worden. Außerdem beteiligt sich die Bundeswehr auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin an der Notfallrettung. Sie erhält von der Feuerwehr einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 98,43 Euro pro abrechnungsfähigem Einsatz (sog. Transferkosten).
Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse. Sie erstattet der Berliner Feuerwehr zugunsten der bei ihr gesetzlich Versicherten die Rettungsdienstgebühren, welche die Feuerwehr für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen mit Sammelrechnungen auf der Grundlage von Abrechnungsvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und dem Land Berlin nach Maßgabe der jeweils geltenden Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO) in Rechnung stellt.
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Berliner Feuerwehr für die Rettungseinsätze der Bundeswehr in der Zeit vom 7. April 2013 bis April 2015 Gebühren nach den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 der im Abrechnungszeitraum geltenden Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (im Folgenden: 29. ÄnderungsVO) vom 19. März 2013 (GVBl. S. 89) i.V.m. der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 verlangen kann. Die Feuerwehr hatte auf einer Mischkalkulation beruhende Einheitsgebühren angesetzt, die sie auch für ihre eigenen Einsätze und die im Parallelverfahren OVG 1 B 12.18 streitigen Einsätze der Hilfsorganisationen herangezogen hatte. Die Klägerin zahlte die Gebühren nur unter Vorbehalt.
Am 21. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung von Gebühren (auch für frühere Abrechnungszeiträume) in Höhe von insgesamt 2.648.213,21 Euro erhoben. In Höhe von 6.418,23 Euro hat sie ihre Klage zurückgenommen. Für die Abrechnungsfälle vor Inkrafttreten der 29. ÄnderungsVO, also bis einschließlich 6. April 2013, hat der Beklagtedas Rückzahlungsbegehren in Höhe von 1.184.711,96 Euroanerkannt.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2016 verurteilt, an die Klägerin entsprechend seinem Teilanerkenntnis 1.184.711,96 Euro (Tenor zu 2.) sowie weitere 1.457.083,02 Euro nebst Prozesszinsen (Tenor zu 3.) zu zahlen und hat ihm die Kosten des Verfahrens insgesamt, also auch hinsichtlich des Teilanerkenntnisses, auferlegt (Tenor zu 4.). Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in der tenorierten Höhe zu. Dies ergebe sich dem Grunde nach bereits aus den Senatsurteilen vom 20. März 2015 (OVG 1 B 3.12 zu den Hilfsorganisationen und OVG 1 B 4.12 zur Bundeswehr). Die in der 29. ÄnderungsVO festgesetzten Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 könnten nicht auf die streitigen Abrechnungsfälle angewendet werden. Zwar sei bei Rettungsdiensteinsätzen der Bundeswehr eine Abrechnung nach Tarifstellen der Gebührenordnung grundsätzlich möglich, weil die Bundeswehr mit ihren Rettungsmitteln vollständig in die Berliner Feuerwehr integriert und organisatorisch als Bestandteil der Berliner Feuerwehr zu betrachten sei. Die Tarifstellen seien jedoch auf die mit den Fahrzeugen der Bundeswehr getätigten Rettungseinsätze nicht anwendbar, denn die Kammer verstehe das Senatsurteil OVG 1 B 4.12 dahin, dass für Einsätze der Bundeswehr entsprechende Sondertarifstellen erforderlich seien. Die vom Beklagten angewandten Gebührensätze für Rettungsdiensteinsätze der Berliner Feuerwehr beruhten nämlich auf „anderen Einsatzmitteln und Kosten“ und damit auf einer „gänzlich anderen Kostenbasis“ und passten deshalb nicht für die Abrechnung der Fahrten der Bundeswehr. Dies zeige sich schon daran, dass nach den Angaben des Beklagten in die „Mischgebühr“ Transferzahlungen für die Bundeswehr und die Hilfsorganisationen in Höhe von umgerechnet 98,43 Euro pro Einsatz eingestellt worden seien, während für die Feuerwehr Kosten in Höhe von rund 350 Euro pro Einsatz (RTW) angesetzt worden seien. Im Ergebnis stehe dem Beklagten daher nur ein Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu, der sich am „Marktwert“ der erbrachten Rettungsdienstleistungen orientiere. Die Kosten habe der Beklagte trotz seines Teilanerkenntnisses insgesamt zu tragen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 VwGO nicht erfüllt seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des Tenors zu 3. (Rückzahlungsanspruch) zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen Folgendes geltend: Vorliegend handele es sich nicht um einen Gebührenstreit, d.h. die Frage, ob eine Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung vorliege, sondern um einen Abrechnungsstreit. Es gehe damit allein um die Frage nach einer richtigen Gebührenabrechnung auf vertraglicher Grundlage.
Der Senat habe in der Entscheidung vom 20. März 2015 (OVG 1 B 4.12) keine eigene Tarifstelle für die Bundeswehr gefordert. Er habe die Abrechnung anhand der seinerzeit gültigen Tarifstellen (B 1.2.1 und 1.2.2) vielmehr beanstandet, weil die Gebühr ausschließlich aus den Kosten feuerwehreigener Rettungsmitteln berechnet worden sei, (Fremd-)Kosten der Bundeswehr, d.h. der an die Bundeswehr gezahlte Aufwendungsersatz hingegen gefehlt hätten. Die Gebühr habe sich damit auf andere Einsatzmittel und Kosten als die seinerzeit im Streit stehenden (Bundeswehr-)Rettungseinsätze bezogen, weshalb die Tarifstellen nicht anwendbar gewesen seien. Dieser Mangel sei seit der 29. ÄnderungsVO behoben, denn in den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 sei eine neue (Gesamt-)Gebühr geschaffen worden. In die Gesamtkosten sei sowohl der von der Feuerwehr an die Bundeswehr als auch der an die Hilfsorganisationen gezahlte Aufwendungsersatz von je 98,43 Euro einkalkuliert. Zugleich seien im Devisior Einsätze der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen - soweit im Verfahren OVG 1 B 12.18 streitig - hinzugesetzt worden (ca. 30.000 Fälle). Ohne die Berücksichtigung dieser Transferkosten und des erhöhten Devisors hätten die Kosten der RTW nicht - wie ausgewiesen - bei 319,10 Euro, sondern bei 349,37 Euro pro Einsatz gelegen.
Zwar entspreche der einkalkulierte Aufwandsersatz von 98,43 Euro pro Einsatz nicht den echten Kosten der Bundeswehr bzw. den Kosten, die durch die Alarmierung der Bundeswehr ausgelöst würden. Denn die Kosten der Einsatzführung und Gebühreneinziehung sowie der anteilig genutzten Gebäude der Berliner Feuerwehr seien nicht berücksichtigt. Die Berliner Feuerwehr sei aber davon ausgegangen, dass ihr mindestens in der Höhe des von ihr gezahlten Aufwendungsersatzes eigene Kosten entstanden seien. Mittlerweile seien die realen Kosten der Bundeswehr für das Jahr 2015 bekannt. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Berechnung (Blatt 444, 466 der Gerichtsakte) beliefen sie sich pro Einsatz (RTW) auf durchschnittlich 185,96 Euro. Die in die Gesamtgebühr der 29. ÄnderungsVO eingestellten Pauschalzahlungen von rund 500.000 Euro seien damit sogar um ca. 350.000 – 400.000 Euro zu niedrig kalkuliert. Da die Fahrzeuge der Bundeswehr organisatorisch in die Feuerwehr integriert seien, sei eine „Mischkalkulation“ der vorgenommenen Art konsequent und zulässig. Die Klägerin stehe mit der abgerechneten Mischgebühr insgesamt besser. Zudem nehme sie in der gegebenen prozessualen Situation einerseits die niedrigere Einsatzgebühr von 319,10 Euro für die feuerwehreigenen Einsätze mit, andererseits wende sie sich dagegen, dieselbe Gebühr auch für die Einsätze der Bundeswehr heranzuziehen. Damit profitiere sie zusätzlich von den niedrigeren Kosten eines Wertersatzes.
Das Verwaltungsgericht habe dem Begehren der Klägerin auf Rückzahlung der vollständigen Gebühren für Einsätze, in denen Hilfsbedürftige nur versorgt, aber nicht transportiert worden seien, zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin sei nach der Abrechnungsvereinbarung verpflichtet, die „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren" für ihre Versicherten zu übernehmen. Hierfür gelte die Tarifstelle „Versorgung ohne Transport" (B 1.1 Alt. 2). Die ausschließlich aus dem Grundverhältnis zwischen der Krankenkasse und ihren Versicherten resultierende Einwendung der Klägerin sei im Abrechnungsstreit nicht relevant, weil die Klägerin die Schuld der Versicherten „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung … in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernommen habe. Im Übrigen sei die Klägerin mit der Einwendung durch § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Abrechnungsvereinbarung von 1992 ausgeschlossen, weil sie die Ausschlussfrist von acht Wochen nicht gewahrt habe.
Hinsichtlich der angegriffenen gerichtlichen Kostenentscheidung trägt der Beklagte vor, der erkennende Senat sei nach § 158 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die einheitliche Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 VwGO seien erfüllt. Es sei allgemein anerkannt, dass es bei Zahlungsansprüchen einer vorherigen detaillierten Zahlungsaufforderung oder Mahnung durch den Gläubiger bedürfe, die hier gefehlt habe. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, die Rückforderungsfälle der Klägerin zu berechnen, anzuerkennen und sofort zur Auszahlung zu bringen. Die Klägerin habe das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 14. März 2016 im Rechtssinne sofort abgegeben.
Der Beklagte beantragt
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte unter Ziffer 3 verurteilt worden ist, an die Klägerin weitere 1.457.083,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil und trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Verwaltungsgericht habe nicht verkannt, dass es sich um einen Abrechnungsstreit handele. Es gehe allein darum, in welcher Höhe die Klägerin aufgrund der Abrechnungsvereinbarung für die Einsätze der Bundeswehrfahrzeuge Zahlungen an den Beklagten zu erbringen habe, und ob diese nach der (Gesamt-) Gebühr der 29. ÄnderungsVO bemessen werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe dies im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Kosten, die durch den Einsatz der Bundeswehrfahrzeuge entstünden, zutreffend verneint. Die mit der Gebühr abgerechneten Kosten spiegelten die Kosten, die mit dem Einsatz der Bundeswehr verbunden seien, nicht wider. Die an die Bundeswehr gezahlten Aufwendungen seien erheblich geringer als die Kosten, die für den Einsatz der feuerwehreigenen Rettungsmittel anfielen. Auch die nunmehr vom Beklagten errechneten realen Kosten der Bundeswehr lägen unter denjenigen der Feuerwehr. Da eine eigene Tarifstelle für die Bundeswehr fehle, eine solche gesonderte Tarifstelle aber notwendig sei, schulde die Klägerin nur Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Auch wenn ein Abrechnungsstreit vorliege, könne die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse nur solche Zahlungen anstelle ihrer Versicherten übernehmen, die der Beklagte „auf hinreichender rechtlicher Grundlage“ gegenüber den Versicherten geltend machen könne. Die faktische organisatorische Eingliederung der Bundeswehr in die Berliner Feuerwehr genüge nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Es fehle schlicht jede normative Reglung, um für Leistungen Dritter Gebühren zu erheben. Deshalb sei eine gesonderte eigene Tarifstelle für die Bundeswehr erforderlich.
Für Einsätze, bei denen kein Transport stattgefunden habe, schulde die Klägerin nicht einmal Wertersatz. Die Krankenkassen hätten gegenüber den bei ihnen gesetzlich Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V - keine Einstandspflicht, wenn Transportleistungen nicht erbracht worden seien. Die gesetzlichen Krankenkassen hätten diese Kosten in der Abrechnungsvereinbarung auch nicht übernommen, denn sie dürften keine Leistungsverpflichtungen übernehmen, die über das hinausgingen, was sich aus dem SGB V ergebe. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften seien sie zu einem gesetzeskonformen Verhalten verpflichtet und nicht befugt, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, die den gesetzlichen Rahmen überschritten.
Die Klägerin sei mit dieser Einwendung im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung von 1992 beziehe sich lediglich auf die im Nachhinein (nach Ablauf der Ausschlussfrist) nicht mehr aufklärbare tatsächliche Frage, ob ein Notfall vorgelegen habe. Bei den Einwendungen der Klägerin gehe es aber nicht um die Klärung tatsächlicher Zweifelsfragen im Einzelfall, bei denen mit zunehmendem Zeitablauf größere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts bestünden, sondern um die rechtliche Grundsatzfrage, wie die Abrechnungsvereinbarung in Bezug auf Ein-sätze „ohne Transport" auszulegen sei.
Der begehrten Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zum anerkannten Teilbetrag stehe § 158 Abs. 2 VwGO entgegen. Auch die durch den Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur setze für die Anfechtbarkeit einer solchen Kostenentscheidung nicht nur eine formal, sondern auch sachlich einheitliche Kostenentscheidung voraus, bei der die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruhe. Im vorliegenden Fall seien die jeweiligen Entscheidungsgründe jedoch nicht identisch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- akten (3 Bände) und die eingereichten Anlagen der Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
I. Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass ihm das Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten auch insoweit auferlegt hat, als er den Klageanspruch anerkannt habe (Antrag zu 2.), ist die Berufung unzulässig. Dies folgt bereits aus der im angegriffenen Urteil nur beschränkt auf den Tenor zu 3. zugelassen Berufung, § 124 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon wäre die Kostenentscheidung hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung (Tenor zu 2.) aus den Gründen des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des Senats vom 31. August 2021 im Verfahren OVG 1 B 12.18 unanfechtbar (dort unter I.).
II. Die Berufung gegen die Verurteilung zur Rückzahlung von 1.457.083,02 Euro ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
1. Die auf ein schlichtes Verwaltungshandeln gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig (vgl. bereits Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris 31).
2. Die Klage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass der Klägerin dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der für den streitigen Zeitraum entrichteten Rettungsdienstgebühren zusteht. Dem Beklagten fehlt in Höhe von 1.457.083,02 Euro ein Rechtsgrund, die Gebühren behalten zu dürfen, denn er kann sich für deren Erhebung nicht auf die Tarifstellen B 1.1 und 1.2 der 29. ÄnderungsVO i.V.m. § 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 stützen. Die in der festgesetzten Einheitsgebühr liegende Gleichbehandlung der Gebührenschuldner überschreitet die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers und verstößt damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Rechtmäßigkeit der geforderten Rettungsdienstgebühren richtet sich nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes - RDG - (i.d.F. des Art. I Nr. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 2004, GVBl. S. 257) und des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin - GebBeitrG - vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516, - soweit hier von Interesse in der vom 29. November 2009 - 14. November 2018 geltenden Fassung) sowie nach § 1 Abs. 1 der 29. ÄnderungsVO. Danach werden für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis „B" zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erhoben. In der für den Abrechnungszeitraum geltenden Fassung betrug die Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens (RTW) zum Transport von Notfallpatienten je Person 319,10 Euro sowie zur Versorgung von Notfallpatienten je Person 215,43 (Tarifstelle B 1.1). Für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) zur Behandlung von Notfallpatienten betrug die Gebühr je Person 336,61 Euro (Tarifstelle B 1.2). Nach diesen Gebührensätzen hat der Beklagte entsprechend der in § 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 geregelten dynamischen Verweisung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 16.12 - juris Rn. 112 - 114) gegenüber der Klägerin die hier streitigen Bundeswehreinsätze abgerechnet.
a) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Tarifstellen B 1.1 und 1.2 der 29. ÄnderungsVO auf die Einsätze der Bundeswehr nicht anwendbar sind.
aa) Der Senat hat sich bereits mehrfach mit den für die Kalkulation von Feuerwehrbenutzungsgebühren zu beachtenden rechtlichen Maßstäben befasst. Danach sind im Abgaben- und Gebührenrecht neben den einfachgesetzlichen Vorgaben aus § 20 Abs. 1 Satz 1 RDG i.V.m. § 8 Abs. 3 GebBeitrG insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das daraus abgeleitete Prinzip der Leistungs- und Kostenproportionalität sowie der speziellen Entgeltlichkeit zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 30. Juni 2016 hat der Senat dazu im Einzelnen ausgeführt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 16.12 - juris Rn. 133 ff. <256>):
„Die Kosten der von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommenen Notfallrettung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) dürfen nur dann auf die Gebührenschuldner umgelegt werden, wenn dadurch das Gebot der Leistungsproportionalität nicht verletzt wird. Das Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität enthält zwar keine strikte Vorgabe, aus der sich schematisch eine bestimmte verfassungsrechtlich vorgeschrieben Berechnungsmethode ableiten ließe, so dass der Gebührenverordnungsgeber, soweit dieser nicht durch landesrechtliche Vorgaben gebunden ist, bei der Finanzierung des Leistungsbereichs einer öffentlichen Einrichtung die Wahl zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen hat; denn der Grundsatz der Leistungsproportionalität verbietet - wie der Gleichheitsgrundsatz - eine Gleich- oder Ungleichbehandlung nur, soweit als dies sachlich nicht mehr gerechtfertigt wäre. Auch der Gleichheitsgrundsatz gebietet lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Daraus kann indes abgeleitet werden, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 ff., juris Rn. 33 f. m.w.N.). Benutzungsgebühren finden ihre Rechtfertigung darin, dass dem Gebührenschuldner eine individuell zurechenbare Leistung geboten wird, die er durch die Gebühr als Gegenleistung zu entgelten hat. Danach dürfen die Gebührenpflichtigen nur mit solchen Kosten belastet werden, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung verursacht werden bzw. die der jeweilige Gebührenschuldner tatsächlich veranlasst hat.“
Danach müssen Benutzungsgebühren zwar nicht strikt nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - juris Rn. 40). Sie dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz aber auch nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - juris Rn. 38; Kluge in Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Band I, KAG § 6 Rn. 309 a.E.).
Dem Verordnungsgeber ist es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich verwehrt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen und (einheitliche) Gebühren festzusetzen, die auf einer „Mischkalkulation“ beruhen (zum Grundsatz der Typengerechtigkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 9). Von Verfassung wegen ist nur geboten, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine (verhältnismäßige) Belastungsgleichheit der Gebührenschuldner besteht (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - juris Rn. 46; Brüning, Kommunale Gebühren, § 8 Rn. 7; Kluge in Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Band I, KAG § 6 Rn. 293, 296). Findet sich kein vernünftiger Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung, werden die Grenzen des Gestaltungsspielraums verletzt. Insofern ist stets zu prüfen, ob der Normgeber durch die Gebührengestaltung eine in ihren bemessungsrelevanten Eigenschaften im Wesentlichen identische Gruppe von Gebührenschuldnern in sich ungleich belastet bzw. ob eine in ihren bemessungsrelevanten Eigenschaften im Wesentlichen nicht homogene Gruppe von Benutzungstatbeständen gleich behandelt wird und ob dies gerechtfertigt ist (Brüning, Kommunale Gebühren, § 8 Rn. 8).
bb) Gemessen daran überschreitet die in den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 festgesetzte Einheitsgebühr für Rettungsdienstleistungen der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen und der Bundeswehr die Grenzen der zulässigen Typisierung und verstößt damit gegen das aus dem Gleichheitssatz entwickelte Prinzip der Leistungs- und Kostenproportionalität. Denn es wird eine in ihren gebührenbemessungsrelevanten Eigenschaften nicht homogene Gruppe ohne hinreichenden sachlichen Grund gleichbehandelt.
Bei den Rettungseinsätzen der Bundeswehr einerseits und den Einsätzen der Feuerwehr andererseits handelt es sich um rechnerisch und finanziell eigenständig erfasste Leistungseinheiten einer gleichartig beschaffenen (Rettungsdienst-)Leistung, wobei die vom Gebührenschuldner verursachten Kosten voneinander abweichen. Nach den in der in der mündlichen Verhandlung nochmals unstreitig gestellten Angaben des Beklagten fallen für Rettungseinsätze der Bundeswehr reale Kosten von durchschnittlich rund 186 Euro pro Einsatz (RTW) an, im Vergleich zu durchschnittlich 350 Euro pro Einsatz (RTW) bei der Feuerwehr. Die Differenz von 164 Euro bedeutet eine Kostensteigerung von rund 88%. Damit ist der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überschritten, denn das Einbeziehen ungleicher Sachverhalte in eine typisierende Regelung setzt dreierlei voraus: Eine kleine Zahl der von eintretenden Ungerechtigkeiten und Härten betroffenen Personen (Quantität), eine fehlende Intensität des Verstoßes (Qualität) sowie (tatsächliche) Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktischer Art, die Härten zu vermeiden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 - juris Rn. 10 m.w.N.; sinngemäß auch Beschluss vom 15. November 2007 - 9 A 281/05 - juris Rn. 4; Brüning, Kommunale Gebühren, § 8 Rn. 10). Keine der Voraussetzungen ist erfüllt.
aaa) Tatsächlich besteht schon keine verwaltungspraktische Notwendigkeit zur Typisierung, denn die unterschiedlichen, gegenwärtig bereits separierten Kostenblöcke von Bundeswehr und Feuerwehr sowie die Feststellung bzw. Dokumentation, welche Institution den Rettungseinsatz jeweils ausgeführt hat, ist - was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - unschwer möglich und entspricht offenbar auch der Praxis.
bbb) Die quantitative Typisierungsgrenze ist mit Blick auf die in der Kalkulation einbezogenen Hilfsorganisationen ebenfalls überschritten. Eine Überschreitung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als 10% der betroffenen Fälle dem geregelten „Typ“ widersprechen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1.11 - juris Rn 10; Beschluss vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 - juris Rn. 18). Das ist hier der Fall. Gemäß der mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 von der Klägerin vorgelegten „Einsatz- und Alarmierungsstatistik Berliner Feuerwehr“ errechnet sich für die von der Feuerwehr in den Jahren 2013 – 2015 selbst ausgeführten Einsätze (RTW und NEF-Alarme) ein Anteil von rund 81,3 %. Auf die Einsätze der Bundeswehr entfällt ein Anteil von rund 4,15 %. Der Anteil der - mit nur einem pauschalen Kostensatz von 98,43 Euro pro Einsatz einkalkulierten - Hilfsorganisationen beträgt 13,73 %. Insofern entsteht bei insgesamt 17,88 % der Fälle des mit der Gebühr geregelten (Einheits-)Typs eine finanzielle Mehrbelastung für die Gebührenschuldner. Zwar bliebe der Anteil der betroffenen Bundeswehreinsätze allein (4,15 %) unter der quantitativen 10 %-Marke. Allerdings wird insoweit die qualitative Grenze der Typisierung weit überschritten (siehe im Folgenden ccc)).
ccc) Die realen Kosten der Feuerwehreinsätze (350 Euro für RTW) liegen - wie dargelegt - rund 88 % über den Kosten der Bundeswehr (186 Euro für RTW). Damit führt die Einheitsgebühr der Tarifstelle B 1.1 der 29. ÄnderungsVO in Höhe von rund 319 Euro (für RTW) zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gebührenschuldner von rund 71 %. Dies steht in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich verursachten Kosten der jeweils erbrachten Rettungsdienstleistung. Dabei kann dahinstehen, ob auch für die Klägerin eine finanzielle Mehrbelastung durch die Einheitsgebühr entsteht, denn darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Für die Prüfung der Frage der gebührenrechtlich zulässigen Typisierungsgrenze ist allein auf die Empfänger der gebührenpflichtigen Leistung abzustellen, deren Gebührenschuld die Klägerin im Rahmen der Abrechnungsvereinbarung übernommen hat.
Mittlerweile hat der Verordnungsgeber das Missverhältnis offenbar erkannt und die Einheitsgebühr mit der 30. Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom 29. Januar 2019 (GVBl. S. 34) abgeschafft. Für die Bundeswehr hat er unter Bezug auf die Senatsentscheidung vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - (juris) eigenständige Tarifstellen geschaffen (Abgh-Drs. 18-0225, Seite 7 f.). Die darin angesetzten Kosten belegen nach wie vor eine starke Divergenz der bei der Bundeswehr und der Feuerwehr jeweils anfallenden Kosten. Für Rettungseinsätze der Bundeswehr mit RTW sind in Tarifstelle B 1.4. Gebühren von 179,81 Euro angesetzt, während für Einsätze der Feuerwehr mit RTW in Tarifstelle B 1.1 ein Betrag von 299,11 Euro gefordert wird.
cc) Hinsichtlich der NEF-Alarme gilt Entsprechendes. Ungeachtet des Umstands, dass der Anteil der NEF-Alarme an der Gesamtzahl der in den Jahren 2013 – 2015 durchgeführten Alarme mit durchschnittlich 18,7 % nur gering ist, ist auch bezüglich der Einheitsgebühr für NEF-Einsätze von einer typisierungsbedingten finanziellen Mehrbelastung auszugehen, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt . Der Beklagte hat die bisherigen tatsächlichen Kosten der Bundeswehr für Einsätze mit den NEF zwar nicht explizit berechnet; die Einheitsgebühr der Tarifstelle B 1.2 der 29. ÄnderungsVO beträgt 336,61 Euro. Jedoch dürften die tatsächlichen Kosten für NEF-Einsätze der Feuerwehr höher liegen, da die vorgenommene Mischkalkulation zu einer Absenkung führt. Im Vergleich zu der - erst ab dem Jahr 2019 in der 30. ÄnderungsVO ausgewiesenen - Gebühr für Bundeswehreinsätze mit NEF in Höhe von 251,89 Euro zeigt sich immerhin eine Steigerung von rund 33 %.
dd) Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich dem Verstoß gegen die qualitative Typisierungsgrenze nicht mit dem Hinweis begegnen, die tatsächlichen Kosten von durchschnittlich rund 186 Euro für Rettungseinsätze der Bundeswehr resultierten vor allem daraus, dass die Bundeswehr nur an sog. Hochfrequenzstützpunkten mit einer besonders hohen Anzahl von Rettungsfahrten fahre. Selbst wenn sich die Durchschnittskosten der Einsätze von Bundeswehr und Feuerwehr bei einer (nur) rechnerisch gleichmäßig auf alle Stützpunkte verteilten Anzahl von Rettungsfahrten angleichen ließen, führte dies zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn die Einhaltung der Typisierungsgrenzen ist stets anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und nicht auf der Grundlage fiktiver Umstände.
3. Sind damit im Ergebnis die (Einheits-)Gebühren der 29. ÄnderungsVO wegen Verstoßes gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht anwendbar, steht dem Beklagten für die mit den Fahrzeugen der Bundeswehr erbrachten Rettungsdiensteinsätze Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris) zutreffend festgestellt. Dabei besteht der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in der vom Verwaltungsgericht tenorierten Höhe. Auf die Gründe des Verwaltungsgerichts (Seite 7) nimmt der Senat insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug.
Streitig ist zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang lediglich, ob die vereinnahmten Gebühren für die Rettungseinsätze „ohne Transport“ von der Klägerin vollständig zurückverlangt werden können. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Nach dem Senatsurteil vom 20. März 2015 (- OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 62) darf der Beklagte die vereinnahmten Gebühren behalten, soweit ihm nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein Wertersatz zusteht. Dies setzt analog § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Klägerin etwas erlangt hat. Die Klägerin hat die erbrachte Rettungsdienstleistung ohne Transport aber weder unmittelbar noch in Form eines geldwerten Vorteils durch Befreiung von einer Sachleistungspflicht erlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Versicherte, die ein Fahrzeug nicht für den eigenen Transport benutzen oder keine Hauptleistung einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, für die sie auf einen Transport angewiesen sind, von ihrer Krankenkasse nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 133 SGB V nicht die Erstattung von Fahrkosten beanspruchen (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R - juris Rn. 9 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 12 ff.). Da die Klägerin als gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungspflicht dieser Art trifft, konnte sie durch die Einsätze ohne Transport auch nicht von einer Leistungsverpflichtung befreit werden.
Schließlich kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Präklusionsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung berufen, denn dieser grundsätzliche und nicht auf den einzelnen Rettungsfall bezogene Einwand ist von den Beteiligten nach dem Sinn und Zweck der Abrechnungsvereinbarung nicht ausgeschlossen worden, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 39 ff.; Urteil im Parallelverfahren vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, Urteilsabdruck Seite 13 f., juris).
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, § 709 bzw. § 810 Nr. 11 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Streitentscheidend ist allein die Auslegung ausgelaufenen Landesrechts.