Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 14.07.2021 | |
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Aktenzeichen | 12 U 11/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0714.12U11.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 399/17, soweit sie gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtet ist, gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 06.05. bis zum 15.05.2014. Der Kläger, der als Berufskraftfahrer von Viehtransporten berufsmäßig direkten Kontakt zu den von ihm zu transportierenden Nutztieren hatte, wurde am 06.05.2014 notfallmäßig in der Notfallambulanz der Beklagten zu 1 aufgenommen, wo er zunächst vom Beklagten zu 2 behandelt wurde. Noch am gleichen Tage nahm der Beklagte zu 3 bei dem Kläger eine Gastroskopie vor. Am 09.05.2014 nahm der Beklagte zu 4 eine Laparotomie vor, bei der sich intraoperativ eine gedeckte Perforation im Jejunum mit Oberbauchperitonitis (Darmdurchbruch) ergab. Ein am 09.05.2014 veranlasster Abstrich im Rachen- und Nasenbereich ergab eine mäßige Besiedlung mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA-Erreger).
Der Kläger wirft den Beklagten einen schuldhaften Verstoß gegen Hygienemaßnahmen vor, wodurch es zu der Besiedlung mit MRSA-Erregern im Krankenhaus der Beklagten zu 1 gekommen sei. So sei – unstreitig – bei der Aufnahme des Klägers ein MRSA-Screening nicht vorgenommen worden, obwohl der Kläger als Patient, der regelmäßig Kontakt zu landwirtschaftlichen Nutztieren habe, als Risikopatient anzusehen sei. Darüber hinaus seien die Gastroskopie und die Laparotomie fehlerhaft durchgeführt worden. Ferner macht der Kläger die Verletzung von Aufklärungspflichten geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger weder einen Behandlungsfehler noch eine Verletzung des einzuhaltenden Hygienestandards nachgewiesen. Eine Haftung der Beklagten für die Besiedlung des Klägers mit dem MRSA-Keim komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Das Unterlassen des initialen MRSA-Screenings stelle keinen Behandlungsfehler dar. Zum anderen habe der Kläger nicht nachweisen können, dass er im Hause der Beklagten zu 1 mit dem Erreger infiziert worden sei. Der Kläger sei nach Überzeugung des Gerichts bereits zum Zeitpunkt der Einlieferung mit dem Keim besiedelt gewesen. Selbst wenn feststünde, dass der Kläger die MRSA-Besiedlung während des stationären Aufenthaltes erworben habe, ergebe sich hieraus keine Haftung der Behandler. Erforderlich sei die Behauptung hygienischer Zustände, die konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß biete. Diesen Anforderungen genüge der klägerische Vortrag nicht. Es komme auch keine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung in Betracht. Schließlich fehle es auch an einem gesundheitlichen Schaden des Klägers, da eine Infektion mit dem MRSA-Keim nicht aufgetreten sei und einer Besiedlung mit dem Keim allein keine pathogene Bedeutung zukomme. Es seien auch keine Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der durchgeführten Gastroskopie und der explorativen Laparotomie ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 17.03.2021 – mit einem am 15.03.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche gegen sämtliche Beklagten in vollem Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, die zum Behandlungszeitpunkt geltenden Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) des Robert-Koch-Institutes seien rechtlich verbindlich und bestimmten den geschuldeten medizinischen Standard. Es habe daher die Pflicht der Beklagten bestanden, bei ihm als einem Patienten mit einem Direktkontakt zu Tieren der Landwirtschaft ein initiales MRSA-Screening durchzuführen. Eine Mitwirkungs- und Informationspflicht dahingehend, dass er ohne Nachfrage den Bezug seiner Arbeit zu landwirtschaftlichen Nutztieren habe mitteilen müssen, habe nicht bestanden. Vielmehr sei es Pflicht der sachkundigen Arztseite, im Rahmen der Anamnese alle Tatsachen, die für die medizinische Behandlung von Bedeutung seien, abzufragen. Als medizinischer Laie habe er keine Kenntnis über die medizinischen Voraussetzungen sowie Möglichkeiten, die einen initialen MRSA-Test erforderten. Auch ein Mitverschulden könne ihm nicht angelastet werden. Das Unterlassen des geschuldeten initialen MRSA-Screenings stelle nicht nur einen Befunderhebungsfehler, sondern auch einen Organisationsfehler aus dem Bereich des voll beherrschbaren Risikos dar. Das Ergebnis des initialen MRSA-Tests hätte die Arztseite dokumentieren müssen. Als Folge des Unterlassens einer Dokumentation sei davon auszugehen, dass er bei Einlieferung noch nicht mit dem MRSA-Keim besiedelt gewesen sei.
Keiner der Sachverständigen habe eine Aussage dahingehend gemacht, dass bei ihm ein Befall mit dem MRSA-Erreger bereits vor dem stationären Aufenthalt vorgelegen habe. Nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. K... sei gerade nicht untersucht worden, von welchem MRSA-Erreger er besiedelt sei. Alleine die Vermutung des Sachverständigen, dass er auch im Rahmen seiner Arbeit in der Landwirtschaft hätte infiziert worden sein können, sowie eine fehlende Wundheilungsstörung stelle keine ausreichend sichere Grundlage für die Feststellung des Zeitpunkts des Befalls mit MRSA dar. Das Landgericht habe ferner die Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung bei Infektionen im Krankenhaus nicht beachtet. Danach komme den Patienten zwar keine Beweislastumkehr zugute, allerdings liege bei der Arztseite eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Hierfür sei keine Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vortrage. Die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass er als Patient Hygieneverstöße nicht genauer dargelegt habe, sei unberechtigt. Sein Vortrag entspreche vielmehr den Anforderungen des Bundesgerichtshofs bei der Rüge von Hygieneverstößen. Ihrer sekundären Darlegungslast seien die Beklagten allein durch die Vorlage allgemeiner Hygienepläne ohne Bezug auf die für den Einzelfall konkret maßgeblichen Vorschriften nicht nachgekommen. Da der Sachverständige festgestellt habe, dass in den Hygieneplänen der Beklagten das von der KRINKO seit 2008 empfohlene initialen MRSA-Screening für Patienten mit direktem Kontakt zu Tieren der Landwirtschaft nicht vorgesehen sei, hätten die Hygienepläne nicht dem gegenüber ihm geschuldeten medizinischen Standard entsprochen. Aus diesem Grunde hätten die Beklagten antragsgemäß verurteilt werden müssen. Hilfsweise hätte das Landgericht ermitteln müssen, welche konkreten Hygienevorschriften im Einzelfall gegolten hätten. Hierzu hätte das Gutachten eines Krankenhaushygienikers eingeholt werden müssen.
Unzutreffend sei, dass von ihm ein konkreter Hygieneverstoß nicht vorgetragen worden sei. Ein solcher ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Hygienepläne der Beklagten entgegen der KRINKO-Empfehlung nicht vorgesehen hätten, dass Personen, die mit Tieren ständig Kontakt hätten, auf MRSA zu screenen seien. MRSA-befallene Patienten aus dieser Gruppe seien damit mangels Screenings weder erkannt noch von anderen Patienten isoliert worden, wodurch die Verbreitung des Erregers begünstigt worden sei. Zudem habe das Landgericht den Befall mit dem MRSA-Erreger zu Unrecht nicht als kausalen Gesundheitsschaden gewertet, da auch eine Besiedlung mit MRSA-Erregern als kausaler und ersatzpflichtiger Gesundheitsschaden zu bewerten sei.
Der Kläger kündigt die Anträge an,
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2020 mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 11 O 399/17 wird abgeändert und die Beklagten werden wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagten zu 1 bis 4 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings 45.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
2. Die Beklagten zu 1 bis 4 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an ihn einen weitergehenden Betrag in Höhe von 64,96 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der Behandlung vom 06.05.2014 bis 15.05.2014 in der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig gGmbH, Niemegker Straße 45, 14806 Bad Belzig entstehen werden;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten kündigen den Antrag an,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten. Einer initialen MRSA-Diagnostik habe es nicht bedurft. Aus der Angabe des Klägers, beruflich als Lkw-Fahrer tätig zu sein, habe sich eine Assoziation zur Nutztierhaltung und damit einer weiteren Nachfrage bezüglich des Vorliegens von weiteren Risikofaktoren nicht ergeben. Damit liege aber weder ein Befunderhebungsfehler noch ein Organisationsfehler vor. Auch die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei bereits bei seiner Aufnahme mit dem MRSA-Erreger besiedelt gewesen, sei nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß habe der Kläger nicht vorgetragen, so dass weder eine sekundäre Darlegungslast ausgelöst worden sei, noch es einer weiteren Beweisaufnahme bedurft habe. Die Bewertung des Landgerichts, ein gesundheitlicher Schaden liege beim Kläger nicht vor, sei zutreffend, da eine MRSA-Infektion zu keinem Zeitpunkt eingetreten sei, die Besiedlung mit dem Keim, der zu etwa 20 - 30 % der Bevölkerung innewohne, keine Erkrankung darstelle.
II.
Die Berufung ist bereits unzulässig, soweit mit ihr auch weiterhin eine gesamtschuldnerische Verurteilung auch der Beklagten zu 3 und 4 begehrt wird. Nach dem Vorbringen des Klägers soll eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 für nicht näher bezeichnete vorwerfbare Fehler bei der Gastroskopie bzw. Laparotomie bestehen. Hierzu hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der durchgeführten Gastroskopie und der Laparotomie nicht ersichtlich seien, da nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Arlt die Magenspiegelung indiziert und korrekt durchgeführt worden sei und auch bezüglich der Laparotomie ein Behandlungsfehler weder im Zusammenhang mit der Vorbereitung noch der Durchführung ersichtlich sei. Auch gebe es keine Hinweise auf die Nichteinhaltung oder fehlerhafte Durchführung von Hygienestandards im Zusammenhang mit der Gastroskopie und der Laparotomie. Diese das Urteil hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 3 und 4 tragenden Entscheidungsgründe werden vom Kläger mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen, so dass es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten zu 3 und 4 für das Unterlassen eines initialen MRSA-Screenings haftungsrechtlich verantwortlich sein sollen.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig, jedoch nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch rechtfertigen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. In diesem Umfang ist daher die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 280 Abs. 1, 630 a ff., 253 Abs. 2 BGB bzw. aus Delikt gemäß den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Der Kläger hat einen haftungsbegründenden Behandlungs- oder Organisationsfehler nicht nachweisen können. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.
Ein Behandlungsfehler liegt nicht darin, dass bei dem Kläger bei seiner Aufnahme am 06.05.2014 kein initiales MRSA-Screening durchgeführt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Empfehlungen der KRINKO, bei einem Patienten mit Kontakten zu Tieren der Landwirtschaft ein solches Screening durchzuführen, rechtlich verbindlich sind und den medizinischen Standard wiedergeben oder ob es sich nur um Empfehlungen handelt. Denn unstreitig war dem Beklagten zu 2 oder dem sonstigen Klinikpersonal der Beklagten zu 1 nicht bekannt, dass es sich bei dem Kläger insoweit um einen Risikopatienten handeln konnte. Allein aus der Angabe, dass der Kläger Lkw-Fahrer war, musste sich dem Klinikpersonal nicht die Annahme aufdrängen, dass der Kläger Kontakt zu Tieren der Landwirtschaft haben könnte, wie auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K... bestätigt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für den Beklagten zu 2 auch keine Pflicht einer weitergehenden Nachfrage. Eine Pflicht zur Nachfrage bei jedem notfallmäßig eingelieferten Patienten, ob er Kontakt zu Tieren in der landwirtschaftlichen Tiermast habe, würde die Anforderungen an die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anamneseerhebung überspannen und kann daher nicht gefordert werden. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, diesen Umstand betreffend ein erhöhtes MRSA-Besiedlungsrisiko von sich aus mitzuteilen. Selbst wenn der Kläger im Streitfall von diesem Risiko keine Kenntnis hatte, kann dies andererseits auch nicht zulasten der Beklagten gehen.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, ein MRSA-Screening wäre bei Aufnahme durchgeführt worden und hätte ergeben, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Erreger besiedelt war, folgt daraus nicht automatisch eine Haftung der Beklagten. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass allein aus dem Umstand, dass beim Kläger zu einem späteren Zeitpunkt eine Besiedlung mit dem MRSA-Keim nachgewiesen worden ist, nicht automatisch auf einen Hygienevorstoß zurückgeschlossen werden kann, da eine Infektion grundsätzlich zum allgemeinen Krankheitsrisiko des Patienten gehört. Zwar sind an den Vortrag des Patienten insoweit nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 18.02.2020 – VI ZR 280/19, NJW-RR 2020, 720, Rn. 11). Im Streitfall lässt der Vortrag des Klägers die Vermutung eines Hygienefehlers jedoch gerade nicht zu, da er sich darauf beschränkt, dass bei ihm bei Aufnahme in das Krankenhaus der Beklagten zu 1 ein Befall mit dem Erreger noch nicht vorgelegen habe. Dies reicht jedoch gerade nicht aus. Auch in den zitierten BGH-Entscheidungen ging der klägerische Vortrag darüber hinaus, indem dort vorgetragen wurde, es seien durchgängig Hygieneverstöße zu beobachten gewesen bzw. Hygienemängel hätten zu einer Infektion und nachfolgend zu einem Harnwegsinfekt und einer Pilzinfektion geführt. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Konkrete gesundheitliche Folgen, die den Schluss auf eine Infektion im Krankenhaus der Beklagten zu 1 zuließen, sind beim Kläger gerade nicht eingetreten.
Selbst wenn man jedoch den Vortrag des Klägers ausreichen ließe, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen, haben die Beklagten dieser sekundären Darlegungslast durch Vorlage der Hygienepläne genügt. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger dadurch nicht zugute. Der Sachverständige Prof. Dr. K... hat die Hygienepläne ausgewertet und einen Verstoß nicht feststellen können. Diese entsprächen auch dem zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers erforderlichen Standard. Zwar sahen die Hygienepläne nicht vor, dass Personen, die mit Tieren der Landwirtschaft ständig im Kontakt sind, auf MRSA zu screenen sind. Dies hat sich jedoch für den Kläger nicht ursächlich ausgewirkt, da dem Beklagten zu 2 und dem übrigen Klinikpersonal gerade nicht bekannt gemacht worden war, dass es sich bei dem Kläger um einen Risikopatienten handelt (siehe oben).
Der Einholung eines weiteren Gutachtens eines Krankenhaushygienikers bedarf es nach alledem nicht.
Schließlich ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe einen gesundheitlichen Schaden aus dem Befall mit MRSA-Erregern nicht dargelegt, nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K... lag eine MRSA-Infektion beim Kläger zu keinem Zeitpunkt vor. 20 - 30 % der Bevölkerung sind dauerhaft mit Staphylococcus aureus kolonisiert. Einer solchen Besiedlung kommt per se keine pathogene Bedeutung zu. Zwar kann durch Staphylococcus aureus unter bestimmten Voraussetzungen eine Vielzahl von Infektionen hervorgerufen werden. Derartige Infektionen sind beim Kläger jedoch nicht aufgetreten. Selbst wenn in Zukunft solche Infektionen auftreten sollten, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Nachhinein eine Neubesiedlung eingestellt hat, so dass eine etwaige zukünftige Infektion nicht auf einen etwaigen Hygieneverstoß im Krankenhaus der Beklagten zu 1 zurückgeführt werden kann. Im Übrigen haben beide Sachverständige festgestellt, dass die Besiedlung mit dem MRSA-Erreger keinen Einfluss auf den Krankheitsverlauf und die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 gehabt hat.
Der in erster Instanz erhobene Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung wird mit der Berufung nicht weiter aufrechterhalten.
Nach alledem wird angeregt, die Durchführung der Berufung zu überdenken. Vorsorglich wird auf die mit einer Rücknahme der Berufung verbundene Kostenersparnis (Reduzierung von 4 auf 2 Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1222 KV zum GKG) hingewiesen.