Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.05.2021 | |
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Aktenzeichen | 5 TaBV 1160/19 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0507.5TABV1160.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 3 BetrVG, § 18a BetrVG, § 19 BetrVG, § 24 Abs 3 BetrVGDV1WO, § 3 BetrVGDV1WO |
1. Wird die Betriebsratswahl vor der Sprecherausschusswahl eingeleitet, so hat der Betriebsratswahlvorstand den Sprecherausschuss gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 BetrVG entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten und mit diesem das Zuordnungsverfahren für die leitenden Angestellten durchzuführen, im umgekehrten Fall der Sprecherausschusswahlvorstand mit dem Betriebsrat (§ 18 Absatz 4 Satz 3 BetrVG).
Das Zuordnungsverfahren kann in diesem Falle vom erstbestellten Wahlvorstand nicht mit dem später bestellten Wahlvorstand fortgesetzt werden, wenn der später bestellte Wahlvorstand erst nach Einleitung der Wahl durch den erstbestellten Wahlvorstand bestellt wurde.
2. Zur Eigenschaft als leitendener Angestellter gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG in einem Konzernunternehmen mit Matrixstruktur.
3. Der Wahlvorstand hat auch die Gewerkschaftseigenschaft zu prüfen. Denn Arbeitnehmervereinigungen, bei denen sie zu verneinen ist, haben kein Wahlvorschlagsrecht, von ihnen eingereichte Wahlvorschläge darf der Wahlvorstand nicht zur Betriebsratswahl zulassen.
4. Ist der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zugleich mit einer ausreichenden Anzahl an Stützunterschriften eingereicht worden, kann er nach rechtzeitigem Rückzug als gewerkschaftlicher Wahlvorschlag stattdessen als Arbeitnehmer-Wahlvorschlag zugelassen werden, wenn nicht von einer Täuschung der die Stützunterschriften leistenden Beschäftigten auszugehen ist.
5. Der in § 24 Absatz 3 WO verwandte Begriff „vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt“ deckt sich nicht mit dem in § 4 BetrVG enthaltenen gleichlautenden Begriff.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben.
Ob in derartigen Fällen entweder in allen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale einrichtet oder für die beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird, hat der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.02.2019 – 37 BV 4756/18 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) betreiben die Anfechtung der Wahl des Beteiligten zu 5), der der 17 Mitglieder umfassende Betriebsrat der Beteiligten zu 6) ist. Die Beteiligte zu 6) betreibt ein Unternehmen für Erzeugung, Distribution und Vertrieb von Strom und Wärme mit circa 1700 Beschäftigten, die mit Ausnahme von 4 in Hamburg ansässigen Beschäftigten an verschiedenen Standorten in Berlin tätig sind.
Der für die Betriebsratswahl 2018 gebildete Wahlvorstand leitete die Wahl, die vom 01.03.2018 bis 13.03.2018 stattfand, mit einem Wahlausschreiben vom 17.01.2018 (Blatt 55 bis 57 der Akte) ein. Darin war die Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten auf den 31.01.2018, 16:00 Uhr festgesetzt. Auf den übrigen Inhalt des Wahlausschreibens wird verwiesen. Für den Standort HKW Wilmersdorf wurde unter dem 30.01.2018 durch den Wahlvorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter, die Zeugen A und B, eine Ergänzung des Wahlausschreibens verfasst (Anlage K 2, Blatt 58 der Akte).
Der Beteiligte zu 1), der wie die Beteiligten zu 2) bis 4) wahlberechtigter Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6) ist, reichte zusammen mit einem weiteren wahlberechtigten Arbeitnehmer mit Anschreiben vom 25.01.2018 (Anlage BR 5, Blatt 138 der Akte) am 26.01.2018, 10:08 Uhr, eine Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „Gewerkschaft V und V – DIE KRAFT DAHINTER“ ein, wobei unter anderem betreffend die Beteiligten zu 1) und 2) eine Vollmacht des Vorsitzenden der Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr (im Folgenden: GVV; Anlage BR 6 – Blatt 140 der Akte) beigefügt war. Die Vorschlagsliste (Anlage BR 6, Blatt 491 ff der Akte) nennt die Beteiligten zu 1) und 2) als Listenvertreter und enthielt die Namen von 39 Kandidaten und die Stützunterschriften von 60 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Mit Schreiben vom 30.01.2018 (Anlage K 11, Blatt 72 der Akte) teilten die Zeugen A und B unter anderem den Beteiligten zu 1) und 2) mit, dass der Wahlvorschlag der GVV auf Grund ihrer zuvor vom Wahlvorstand beigezogenen Satzung einen heilbaren Mangel enthalte, da die eingereichte Vollmacht nur von einem Vorstandsmitglied der Gewerkschaft unterschrieben sei und dass dieser Mangel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge nachgeholt werden könne. Ferner bitte man um den Nachweis der Gewerkschaftseigenschaft. Am 31.01.2018 um 10:40 Uhr reichte der Beteiligte zu 2) dem Wahlvorstand eine zweite Vollmachterklärung, unterschrieben von zwei Vorstandsmitgliedern der GVV ein. In einem Telefonat teilte der Zeuge A dem Beteiligten zu 1) am 31.01.2018 um 13.00 Uhr mit, dass der Wahlvorstand auch berechtigt sei, zu prüfen, ob die Gewerkschaftseigenschaft einer sich als Gewerkschaft bezeichnenden Organisation auch vorliege. Der Beteiligte zu 1) fragte, ob der Vorschlag auch als Arbeitnehmerliste angesehen werden könne. Mit E-Mail vom 31.01.2018, 15.27 Uhr, fragte der Zeuge A beim Beteiligten zu 1) an, ob der eingereichte Wahlvorschlag eine Arbeitnehmerliste oder eine Gewerkschaftsliste sei. Mit E-Mail vom 31.01.2018, 15.50 Uhr, erklärte der Beteiligte zu 1), die eingereichte Liste solle als Arbeitnehmerliste für den Fall angesehen werden, dass der Wahlvorstand sie nicht als Gewerkschaftsliste anerkenne (Anlage K 13, Blatt 74 f der Akte). Der Beteiligte zu 2) erklärte handschriftlich gegenüber dem Wahlvorstand am 31.01.2018, 15.55 Uhr, die eingereichte Liste sei als Arbeitnehmerliste anzusehen (Blatt 151 der Akte). Mit dem Wahlvorstand am 31.01.2018 um 15.59 per E-Mail zugegangenem Schreiben erklärte der Beteiligte zu 1), dass die eingereichte Liste als Arbeitnehmerliste anzusehen sei (Blatt 152 der Akte). Mit Schreiben vom 31.01.2018 (Anlage BR 11 – Blatt 153 der Akte) rügten die Zeugen A und B gegenüber den Antragstellern zu 1) und 2) das Kennwort des Wahlvorschlages wegen des Tragens eines Gewerkschaftsnamens und setzte eine Frist bis zum 06.02.2018 um 16:00 Uhr zur Mitteilung eines neuen Kennwortes. Die gleiche Rüge erhob der Wahlvorstand gegenüber dem als Arbeitnehmerliste eingereichten Wahlvorschlag mit der Kennzeichnung „verdi#KonsequentKompetent“, in dem 7 freigestellte Mitglieder des amtierenden Betriebsrates als „Betriebsratsvorsitzender“. „stellv. Betriebsratsvorsitzende“ und „Betriebsrat“ bezeichnet wurden. Am 01.02.2018, 12:00 Uhr, überreichten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Wahlvorstand die Erklärung (Anlage BR 12, Blatt 154 der Akte), dass ihr Wahlvorschlag mit dem Kennwort „DIE KRAFT DAHINTER“ zu versehen sei. Mit dieser Bezeichnung wurde dann der Wahlvorschlag bekannt gemacht, der ebenfalls bemängelte weitere Wahlvorschlag wurde nach entsprechender Erklärung des Listenführers (Anlage BR 23, Blatt 234 der Akte) mit der Bezeichnung „#KonsequentKompetent“ bekanntgemacht. Am 14.03.2018 um 08:09 Uhr veröffentlichte der Wahlvorstand vorab das Ergebnis der Stimmauszählung nach D`Hondt für die drei an der Wahl teilnehmenden Listen (Anlage K 9, Blatt 69 der Akte) und am 14.03.2018 um 14:05 Uhr, nachdem zuvor alle gewählten Kandidaten die Annahme der Wahl erklärt hatten, das Ergebnis der Wahl (Anlage BR 1, Blatt 134 der Akte).
Mit ihrem per Fax am 27.03.2018 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz haben die Beteiligten zu 1) bis 4) die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben vorgetragen, dass bei der Wahl gegen wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Der Wahlvorstand sei nicht befugt gewesen, bezüglich der Liste „DIE KRAFT DAHINTER“ die Gewerkschaftseigenschaft bezüglich der GVV zu prüfen. Auch habe der Wahlvorstand die Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung von Mängeln der Vorschlagsliste nicht eingehalten und die Einreicher unzulässig unter zeitlichen Druck gesetzt. Der Zeuge A habe gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) geäußert, dass die ursprüngliche Erklärung des Beteiligten zu 1), die Liste solle nur für den Fall ihrer Unzulässigkeit als Gewerkschaftsliste als Arbeitnehmerliste angesehen werden, nicht eindeutig sei und habe ferner dem Beteiligten zu 1) am 31.01.2018 telefonisch erklärt, dass die eingereichte Gewerkschaftsliste mangels Tarifzuständigkeit der GVV höchstwahrscheinlich nicht zugelassen werden könne. Die eingereichte Vorschlagsliste „#KonsequentKompetent“ sei ebenfalls unwirksam. Mit der Angabe der Tätigkeit im Betrieb als Betriebsräte sei eine besondere Kompetenz für die Betriebsratsarbeit suggeriert worden. Auch seien durch die Änderung des Kennwortes auf dieser Liste nicht nur die Wähler irregeführt worden, sondern es liege auch eine Irreführung der Unterstützer einer Vorschlagsliste vor, da die Unterstützer davon ausgegangen seien, dass sie eine Gewerkschaftsliste unterstützen. Ferner hätten dem Erlass des Wahlausschreibens sowie seiner Ergänzung sowie den Äußerungen der Zeugen A und B gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) keine ordnungsgemäßen Beschlüsse des Wahlvorstandes zugrunde gelegen. Das Wahlausschreiben und seine Ergänzung sei nicht ordnungsgemäß ausgehängt worden. Das Wahlausschreiben enthalte fehlerhafte Angaben zur Betriebs- und Postadresse des Wahlvorstandes, zur Auslegung der Wahlordnung und der Wählerliste, zur Geschlechterrepräsentation, zu den Möglichkeiten der Einreichung von Wahlvorschlägen, zum Aushang der Wahlvorschläge, zur schriftlichen Stimmabgabe in den Betriebsteilen TB-SGR, TB-SGE2, TB-SNA, TB-P, TX, am Standort Hamburg und von nach Kenntnis des Wahlvorstandes abwesenden Beschäftigten, zum Zeitpunkt der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sowie den Wahlräumen. Ferner habe der damals amtierende Betriebsratsvorsitzende mit einer E-Mail vom 21.02.2018 (Anlage K 3, Blatt 59 f der Akte) die Wahl unerlaubt beeinflusst, sei Wahlwerbung entfernt und Wahlurnen nicht ordnungsgemäß transportiert worden und bei der Stimmauszählung nicht geprüft worden, ob Briefwähler auch an der Urnenwahl teilgenommen hätten. Der Beschäftigte C, der unmittelbar vor seiner Rente ein Guthaben aus einem Langzeitkonto nach § 8 MTV V Europe (Blatt 236 der Akte) in Anspruch nahm, sowie zu Unrecht als leitende Angestellte angesehene Beschäftigte seien fehlerhaft von der Wahl ausgeschlossen worden. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten zu 1) bis 4) in der ersten Instanz wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen (Blatt 39 bis 76 der Akte), den Schriftsatz vom 22.11.2018 (Blatt 176 bis 184 der Akte) und den Schriftsatz vom 10.02.2019 nebst Anlage (Blatt 252 bis 258 der Akte) verwiesen.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt,
die Betriebsratswahl vom 01.03. bis 13.03.2018 wird für unwirksam erklärt.
Die Beteiligten zu 5) und 6) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 5) hat vorgetragen, dass bei der Wahl nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Das Wahlausschreiben sei vom Wahlvorstand am 11.01.2018 beschlossen und am 16.01.2018 zunächst mit einer falschen Datumsangabe (Anlage BR 19, Blatt 217 ff der Akte) und am gleichen Tag erneut mit korrigierter Datumsangabe (Anlage BR 19, Blatt 222 ff der Akte) mittels des E-Mail-Verteilers „VC W. Berlin Rundschreiben“ (Anlage BR 19, Blatt 220 der Akte) wie später auch das Ergänzungs-Wahlausschreiben an in den Standorten mit dem Aushang beauftrage Ansprechpartner versendet und dort ausgehängt worden. Die im Wahlausschreiben angegebenen Betriebs- und Postadressen des Wahlvorstandes seien regelmäßig besetzt gewesen, an ein unter der Postadresse eingerichtetes Fach des Wahlvorstandes habe über ein internes Hauspostsystem der Beteiligten zu 6) Post gesendet werden können. Die im Wahlausschreiben bezeichneten Betriebsteilen seien vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt. Bei den nach Abstimmung mit dem Sprecherausschuss von der Wahl ausgenommenen leitenden Angestellten handele es sich um unterhalb des Vorstandes angesiedelte Beschäftigte der Hierarchiestufen N 1 bis N 3. Der Wahlvorstand habe den von den Beteiligten zu 1) und 2) eingereichten Wahlvorschlag auch hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft prüfen dürfen und habe keinen unzulässigen Druck ausgeübt. Die Wahl und der Transport der Wahlurnen seien wie auch die Stimmauszählung ordnungsgemäß erfolgt. Die Beteiligte zu 6) hat vorgetragen, dass eine Verunsicherung der wahlberechtigten Arbeitnehmer durch die Verwendung einer Betriebsadresse und einer Postadresse im Wahlausschreiben nicht gegeben gewesen sei. Es habe weiter keine Unklarheit über die betroffenen Mitarbeiter am Standort Hamburg gegeben. Bei der zwischen dem 01.03. und 31.05.2018 durchgeführten Wahl zum Sprecherausschuss der leitenden Angestellten habe kein leitender Angestellter geltend gemacht, zu Unrecht auf der Wählerliste für die Sprecherausschusswahl aufgenommen worden zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 5) und 6) in der ersten Instanz wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen vom 24.08.2018 (Blatt 97 bis 155 sowie 156 bis 159 der Akte) und vom 15.01.2019 (Blatt 185 bis 236 der Akte) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13.02.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung nicht vorlägen. Der Wahlvorstand habe hinsichtlich des Wahlvorschlages „Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – DIE KRAFT DAHINTER“ dessen formale Voraussetzungen und die Gewerkschaftseigenschaft zu prüfen gehabt und die Beteiligten zu 1) und 2) auf seine Bedenken unverzüglich hingewiesen. Da es um die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen gegangen sei, habe die Frist von drei Arbeitstagen nach § 8 Abs. 2 WO nicht eingegriffen. Weil ausreichend Stützunterschriften vorgelegen hätten, sei infolge der dann erfolgten Mitteilungen der Beteiligten zu 1) und 2) die Liste als Arbeitnehmerliste anzusehen gewesen. Gemäß §§ 7, 8 WO habe der Wahlvorstand sodann das gewerkschaftliche Kennwort im Namen dieser Liste sowie im Namen der Liste „#KonsequentKompetent“ gerügt und Beseitigungsfristen gesetzt. Davon, dass die ursprüngliche Nutzung gewerkschaftlicher Kennwörter zur Täuschung bei der Sammlung von Stützunterschriften geführt haben könne, könne im Hinblick auf das Wahlergebnis nicht ausgegangen werden. Auch sei die Tätigkeit der freigestellten Betriebsratsmitglieder in diesem Wahlvorschlag zutreffend angegeben worden. Im Übrigen führe das Amtsermittlungsprinzip in § 83 ArbGG nicht dazu, dass nicht hinreichend konkretem Vortrag der Antragsteller oder Bestreiten mit Nichtwissen nachzugehen sei. Dies gelte für die ordnungsgemäße Beschlussfassung bezüglich des Wahlausschreibens, dessen Aushang, die einzelnen Einwendungen hinsichtlich des Inhaltes des Wahlausschreibens und die tatsächliche Erreichbarkeit des Wahlvorstandes, die Möglichkeiten der Durchführung der Stimmabgabe, des Ablaufs der Wahl, des Transports der Wahlurnen und der Auszählung sowie der unzulässigen Wahlbeeinflussung. Ferner sei nicht substantiiert zur fehlerhaften Nichtberücksichtigung als leitende Angestellte angesehener Mitarbeiter vorgetragen worden, in deren Hinsicht zudem von einer Zuordnung gemäß § 18 a BetrVG auszugehen sei. Schließlich sei der von den Antragstellern benannte Mitarbeiter C unwiderruflich freigestellt und deshalb kein wahlberechtigter Arbeitnehmer gewesen.
Gegen diesen den Beteiligten zu 1) bis 4) am 17.05.2019 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 15.06.2019 eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.08.2019 am 09.08.2019 begründete Beschwerde. Sie tragen vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig und die Prüfung der Gewerkschaftseigenschaft durch den Wahlvorstand zulässig sei. Auf die Beteiligten zu 1) und 2) sei unzulässig Druck ausgeübt worden, die ursprüngliche Gewerkschaftsliste habe bei der Wahl berücksichtigt werden müssen. Im Hinblick auf die Liste „#KonsequentKompetent“ sei es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durch die Bezeichnung von Kandidaten als Betriebsratsmitglieder zur Irreführung und durch die Verwendung des Kennwortes „verdi“ bei der Sammlung von Stützunterschriften zur Täuschung gekommen. Die erstinstanzlich gerügten Mängel des Wahlausschreibens, seines Aushanges sowie des Wahlvorganges rechtfertigten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Wahlanfechtung. Ferner seien alle vom Wahlvorstand den leitenden Angestellten zugeordneten Beschäftigten mangels ausreichender Entscheidungsbefugnisse und aufgrund der Weisungsbefugnisse von Beschäftigten anderer Konzernunternehmen nicht als leitende Angestellte anzusehen. Auch der Mitarbeiter C habe nicht von der Wahl ausgeschlossen werden dürfen.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen,
1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.02.2019, Az. 37 BV 4756/18, wird aufgehoben.
2. Die Betriebsratswahl vom 01.03. bis 13.03.2018 wird für unwirksam erklärt.
Die Beteiligten zu 5) und 6) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 5) trägt vor, das Arbeitsgericht habe das mehrfache Bestreiten der Beteiligten zu 1) bis 4) mit Nichtwissen mangels ihrer Mitwirkungspflicht entsprechendem Tatsachenvortrag zu Recht für unzulässig gehalten. Der Wahlvorstand habe bei dem Wahlvorschlag einer Gewerkschaft das Recht zur Prüfung der Gewerkschaftseigenschaft, welche bei der GVV nicht gegeben gewesen sei. Das Wahlausschreiben und seine Ergänzung sei von den im E-Mail-Verteiler „VC W. Berlin Rundschreiben“ enthaltenen Empfängerinnen und Empfängern oder auf deren Veranlassung durch andere Personen spätestens am 17.01.2018 beziehungsweise am 30.01.2018 in den einzelnen Standorten an einer oder mehreren geeigneten Stellen ausgehängt worden und an die 4 wahlberechtigten Beschäftigten in Hamburg per E-Mail gesendet worden. Bei Ablauf der im Wahlausschreiben vorgesehenen Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge habe die Mehrheit der Beschäftigten die Arbeit beendet gehabt. Hinsichtlich der Zuordnung zu den leitenden Angestellten sei nach den Aufsichtsratswahlen Ende 2017 zwischen dem Wahlvorstand und dem Sprecherausschuss ein regelmäßiger Informationsausschuss erfolgt. für beide Gremien sei von vornherein klar gewesen, dass die Zuordnung zu den leitenden Angestellten, die einvernehmlich für die Aufsichtsratswahl vorgenommen worden sei. auch für die Betriebsratswahl gelte. Am 19.02.2018 seien dem Wahlvorstand die Mitglieder des Wahlvorstandes für die Sprecherausschusswahl bekannt gegeben worden, am 23.02.2018 habe sich der Wahlvorstand mit dem Sprecherausschuss-Wahlvorstand über die Zuordnung von 31 Personen zu den leitenden Angestellten abgestimmt. Diesen 31 Personen gehörten Beschäftigte der Führungsebenen N 1 bis N 3 an, die über Prokura oder Handlungsvollmacht verfügten und, wären sie zur Betriebsratswahl zugelassen worden, bei dieser nicht kandidiert hätten. Diese Beschäftigten, die Zeugen …. seien gemäß Organigramm vom Januar 2018 (Anlage BR 12, Blatt 496 ff der Akte) und der Unterschriftenrichtlinie der Beteiligten zu 6) (Anlage BR 13, Blatt 522 ff der Akte) unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Stellung und Befugnisse als leitende Angestellte anzusehen gewesen. Die Beteiligte zu 6) trägt vor, das Arbeitsgericht habe hinsichtlich der Einwendungen der Beteiligten zu 1) bis 4) zutreffend entschieden. Den vom Wahlvorstand den leitenden Angestellten zugeordneten 31 Beschäftigten sei jeweils ein geschäftsjahresbezogenes Investitions- und Aufwandsbudget sowie in den meisten Fällen Verantwortung für nachgeordnete Beschäftigte übertragen gewesen. Sie hätten zum Zeitpunkt der Wahleinleitung unternehmerische (Teil-)Aufgaben mit erheblichen Entscheidungsspielräumen ausgeübt, hätten die Beteiligte zu 6) im Rahmen des jeweiligen Aufgabengebietes im Innenverhältnis und im Außenverhältnis vollumfänglich vertreten dürfen und somit für Bestand und Entwicklung der Beteiligten zu 6) bedeutsame Aufgaben verrichtet.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 08.08.2019 (Blatt 319 bis 370 der Akte), vom 01.12.2019 (Blatt 426 bis 463 der Akte), vom 03.03.2020 (Blatt 580 bis 644 der Akte), vom 11.09.2020 (Blatt 839 bis 872 der Akte) und vom 15.01.2021 (Blatt 1022 bis 1049 der Akte), des Beteiligten zu 5) vom 25.09.2019 (Blatt 377 bis 405 der Akte), vom 17.01.2020 (Blatt 470 bis 539 der Akte), vom 15.06.2020 (Blatt 652 bis 658 der Akte), vom 27.08.2020 (Blatt 711 bis 717 der Akte) und vom 14.01.2021 (Blatt 1015 bis 1017 der Akte), der Beteiligten zu 6) vom 30.09.2019 (Blatt 406 bis 422 der Akte), vom 28.08.2020 (Blatt 722 bis 785 der Akte) und vom 29.01.2021 (Blatt 1053 bis 1055 der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.12.2019 (Blatt 464 bis 465 der Akte), vom 17.09.2020 (Blatt 880 bis 885 der Akte), vom 06.05.2021 (Blatt 1114 bis 1119 der Akte) und vom 07.05.2021 (Blatt 1120 bis 1129 der Akte) verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die schriftliche und mündliche Vernehmung von Zeugen. Wegen der Beweisthemen wird auf die Beschlüsse vom 22.02.2021 (Blatt 1108 bis 1110 der Akte), das Protokoll vom 17.09.2020 (Blatt 881 bis 885 der Akte), das Protokoll vom 06.05.2021 (Blatt 1115 der Akte) und das Protokoll vom 07.05.2021 (Blatt 1121 der Akte) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen (Blatt 909 bis 999 der Akte) sowie die Protokolle vom 06.05.2021 und 07.05.2021 (Blatt 1114 bis 1129 der Akte) Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 89 Absatz 1 und 2, 87 Absatz 2, 66 Absatz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 519 Absatz 4, 520 Absatz 3 Nummer 2, 130 Nummer 6 Zivilprozessordnung (ZPO) formgerecht eingelegt und begründet worden. Gemäß §§ 90 Absatz 2, 83 Absatz 3 ArbGG sind die Antragsteller, der in der angefochtenen Wahl gewählte Betriebsrat und die Arbeitgeberin beteiligt.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der auf § 19 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestützte Antrag der Beteiligten zu 1) bis 4) ist zwar nach den §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zulässig, jedoch unbegründet. Die Wahl zum Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 6) im Zeitraum vom 01. bis 13.03.2018 ist nicht wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren unwirksam.
a) Die für die Wahlanfechtung nach § 19 Absatz 2 BetrVG erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind nach § 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie haben die in ihrem Betrieb im Zeitraum vom 01. bis 13.03.2018 durchgeführte Betriebsratswahl, deren Ergebnis am 14.03.2018 bekannt gemacht worden ist, mit dem am 27.03.2018 als Telefax beim Arbeitsgericht eingegangen Antrag, also innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten. Mit dem Antragsschriftsatz haben sie sowohl hinsichtlich des Wahlverfahrens, als auch hinsichtlich der Wahlvorschriften über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit einen Sachverhalt dargelegt, der Anlass zu der Annahme geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden und haben damit einen betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Grund vorgetragen, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Ist – wie hier – innerhalb der Anfechtungsfrist ein solcher Sachverhalt vorgetragen worden, sind auch alle später nachgeschobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können (BAG, Beschluss vom 02. August 2017 – 7 ABR 42/15 –, BAGE 160, 27-36, Randnummer 19).
b) Wesentliche Wahlvorschriften sind bei der Betriebsratswahl entweder nicht verletzt worden oder es konnte ihr Ergebnis durch einen möglicherweise vorliegenden Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden.
aa) Der Wahlvorstand hat spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben erlassen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Wahlordnung zum BetrVG; im Folgenden: WO). Das Wahlausschreiben ist erlassen, wenn das vom Wahlvorstand beschlossene, schriftlich niedergelegte Wahlausschreiben vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben und durch Aushang im Betrieb oder ausschließlich in elektronischer Form bekannt gemacht worden ist (GK-BetrVG, 11. Auflage 2018, § 3 WO, Randnummer 3). Ist der Aushang an verschiedenen Stellen notwendig, so ist maßgebend darauf abzustellen, wann der letzte Aushang erfolgt ist (Richardi/Forst WO § 3 Randnummer 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz WO 2001 § 3 Randnummer 1). Der Wahlvorstand hat am 11.01.2018 ein vom Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied unterzeichnetes Wahlausschreiben beschlossen und es am 16. und 17.01.2018 in allen Standorten des Betriebs durch Aushang bekannt gemacht. Damit war es sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe am 01.03.2018 erlassen worden.
(1) Aus der vom Beteiligten zu 5 vorgelegte Niederschrift der 2. Sitzung des Wahlvorstands vom 11.01.2018 ergibt sich, dass ein Wahlausschreiben für 1.710 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 1.426 Männer und 284 Frauen, von 6 Wahlvorstandsmitgliedern beschlossen wurde. Alle 7 Mitglieder des Wahlvorstandes sind zu dieser Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Aussage des Zeugen A fest. Dieser hat bekundet, dass ein E-Mail-Verteiler für alle Wahlvorstandsmitglieder eingerichtet war und dass er oder der Zeuge B eine Einladung zu der Sitzung nebst Tagesordnung an die Empfänger dieses Verteilers verschickt haben. Sechs Wahlvorstandsmitglieder sind ausweislich der Niederschrift zu der 2. Sitzung auch erschienen, was die Bekundung des Zeugen bestätigt, dass vorher eine Einladung erfolgte. Dass bei der Sitzung und Beschlussfassung über das Wahlausschreiben nicht alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend waren, ist unschädlich (vergleiche: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier WO § 1 Randnummer 5). Dass der Beschluss sich auf das von den Beteiligten zu 1) bis 4) mit der Antragsschrift als Anlage K 1 vorgelegte Wahlausschreiben bezieht, kann daraus geschlossen werden, dass der Beschluss des Wahlvorstandes in seiner 6. Sitzung vom 29.01.2018 laut Niederschrift auf ein Wahlausschreiben vom 17.01.2018 Bezug nimmt und dass die Beteiligten zu 1) bis 4) selbst vortragen, ein Wahlausschreiben vom 17.01.2018 sei ausgehängt worden. Hätte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben mit dem ausgehängten Inhalt am 11.01.2018 nicht beschlossen, hätte er es am 29.01.2018 ohne weitere inhaltliche und dem Beschluss vom 11.01.2018 entsprechende inhaltliche Änderungen nicht einfach nur ergänzen wollen. Zudem nennt das mit der Anlage K 1 eingereichte Wahlausschreiben wie in der Niederschrift vom 11.01.2018 wiedergegeben 1.710 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen, davon 1.426 Männer und 284 Frauen. An der Richtigkeit des Vortrages des Beteiligten zu 5) drängen sich daher auch in Anbetracht des Bestreitens seitens der Beteiligten zu 1) bis 4) keine Zweifel auf. Diese folgen auch nicht daraus, dass das nach dem Vortrag des Beteiligten zu 5) am 16.01.2018 zunächst versandte Wahlausschreiben eine falsche Datumsangabe enthielt. Es liegen keine zur weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlassenden Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung vor, das Wahlausschreiben sei am gleichen Tag mit korrigierter Datumsangabe erneut versendet worden. Das von den Beteiligten zu 1) bis 4) vorgelegte Wahlausschreiben weist die korrigierte Datumsangabe aus, was die Behauptung des Beteiligten zu 5) bestätigt, dass es noch vor dem Aushang zu einer Datumskorrektur kam. Eines erneuten Beschlusses des Wahlvorstandes zur Datumskorrektur bedurfte es nicht, bereits der nach Vortrag des Beteiligten zu 5) zunächst versandten Fassung ließ sich anhand der Öffnungszeiten der einzelnen Wahllokale unzweifelhaft entnehmen, dass die Betriebsratswahl im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 13.03.2018 stattfinden sollten. Denn aufgrund der auf Seiten 2 und 3 des Wahlausschreibens angegebenen Wahltermine war offensichtlich, dass die Wahl nicht bis zum13.03.2014, sondern bis zum 31.03.2018 stattfinden sollte.
(2) Ein Abdruck des Wahlausschreibens – einschließlich der korrigierten Datumsangabe zum Zeitraum der Wahl – ist vom 16. beziehungsweise 17.01.2018 bis zum letzten Tag der Stimmabgabe am 13.03.2018 an allen Standorten des Betriebes an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt worden (§ 3 Absatz 4 Satz 1 WO). Dass es in den Arbeitsbereichen der 4 in Hamburg eingesetzten wahlberechtigten Beschäftigten nicht ausgehängt, sondern diesen lediglich per E-Mail zugeleitet wurde, stellt zwar einen Verstoß gegen § 3 Absatz 4 WO dar, hat aber das Wahlergebnis nicht beeinflusst (§ 19 Absatz 1 BetrVG).
(a) Der Zeuge D hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Absatz 3 ZPO) die Behauptung des Beteiligten zu 5) bestätigt, das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am Standort FHW Märkisches Viertel an einer Magnettafel im Gang zur Warte/Leitstand ausgehangen zu haben. In der ergänzenden Befragung hat er bekundet, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht krank gewesen sei und das Wahlausschreiben möglicherweise per E-Mail vom Wahlvorstand erhalten habe. Ferner hat er bekundet, dass er immer prüfe, wann er einen von ihm vorzunehmenden Aushang durchführen müsse und dass er diesen meistens noch etwas länger hängen lasse, als es angegeben sei. Aufgrund dieser Bekundungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge wie vom Beteiligten zu 5) behauptet das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 per E-Mail erhielt, ausdruckte, den auf dem Wahlausschreiben angegebenen Zeitpunkt und die Dauer des Aushanges prüfte und dementsprechend den Aushang wie dort angegeben spätestens am 17.01.2018 durchführte. Ferner schließt die Kammer aus seiner Aussage, dass das Wahlausschreiben mindestens bis nach Abschluss der Wahl, also mindestens bis zum 13.03.2018 ausgehängt blieb. Hieran Zweifel begründende Umstände sind von den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich geworden. Dass der Zeuge D nicht Mitglied des Wahlvorstandes war, ist unerheblich, weil § 3 Absatz 4 WO nicht vorschreibt, dass lediglich Mitglieder des Wahlvorstandes das Wahlausschreiben aushängen dürfen. Das Wahlausschreiben ist im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 1 WO „vom Wahlvorstand“ ausgehängt worden, wenn der Aushang durch ihn veranlasst worden ist. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort FHW Märkisches Viertel an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle spätestens am 17.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb.
(b) Die Zeugin E hat in ihrer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Absatz 3 ZPO) bekundet, dass sie oder ihr Vertreter Herr F das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am Standort HKW Wilmersdorf an den Infowänden im Flur ausgehangen haben. In der ergänzenden Befragung hat sie bekundet, dass sie das Wahlausschreiben mit einer Sammel-E-Mail erhalten und es möglicherweise auch an den Zeugen G weitergeleitet habe. Ferner hat sie bekundet, dass sie sich an die Angabe zum Zeitpunkt und der Dauer eines Aushanges halte und diese meistens noch etwas länger hängen ließe. Aufgrund dieser Bekundungen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin wie vom Beteiligten zu 5) behauptet das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 per E-Mail erhielt, ausdruckte, den auf dem Wahlausschreiben angegebenen Zeitpunkt und die Dauer des Aushanges prüfte und dementsprechend sie oder der Vertreter Herr F den Aushang wie dort angegeben spätestens am 17.01.2018 durchführte. Ferner schließt die Kammer aus ihrer Aussage, dass das Wahlausschreiben mindestens bis nach Abschluss der Wahl, also mindestens bis zum 13.03.2018 ausgehängt blieb. Hieran Zweifel begründende Umstände sind von den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich geworden. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort HKW Wilmersdorf an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle spätestens am 17.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb.
(c) Im HKW Klingenberg, dessen Beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl auch für das HKW Marzahn zuständig waren, ist das Wahlausschreiben nach den schriftlichen Aussagen der Zeugen H, I und J an den von dem Beteiligten zu 5) genannten Orten (Glaskasten gegenüber der Stempeluhr im Eingangsbereich, Informationstafel in der 3. Etage am Übergang zum Sozialgebäude) ausgehängt worden. Die Zeugin H hat in ihrer schriftlichen Aussage bekundet, die Aushänge getätigt zu haben, die Zeugen I und J haben in ihren schriftlichen Aussagen bestätigt, sie an den genannten Orten gesehen zu haben. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen der Zeugen Anlass geben, sind nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Aushangs hat die Zeugin H zwar keine Angaben gemacht, sie hat jedoch bekundet, grundsätzlich alle auszuhängenden Schreiben termingerecht auszuhängen. Ausweislich dem von dem Beteiligten zu 5) vorgelegten E-Mails (Anlagen BR 18 und BR 19, Blatt 214 ff der Akte) mit dem E-Mailverteiler „VC W. Berlin Rundschreiben“, zu dem die Zeugin H gehört, sind vom Wahlvorstand sowohl die ursprüngliche Fassung als auch die korrigierte erste Seite des Wahlausschreibens am 16.01.2018 um 13.20 Uhr respektive 15.19 Uhr an die Zeugin H gesandt worden, mit dem Auftrag, das Wahlausschreiben bis spätestens am 17.01.2018 zu veröffentlichen. Ausgehend von den Bekundungen der Zeugin H, Schreiben immer termingerecht auszuhängen und in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel daran, dass das Wahlausschreiben von ihr spätestens am 17.01.2018 an den genannten Orten ausgehängt wurde. Hätte die Zeugin H abweichend von ihrem Grundsatz, Aushänge immer ordnungs- und termingerecht vorzunehmen, den fraglichen Aushang entgegen der klaren Angabe im Wahlausschreiben verspätet vorgenommen, läge nahe, dass ihr dies noch erinnerlich wäre. Das Gleiches gilt für die Dauer des Aushangs. Im Wahlausschreiben ist angegeben, dass es nach Abschluss der Wahl einzuziehen sei. Da die Zeugin H bekundet, Aushänge grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Aushängefrist zu entfernen, der Zeuge I den Aushang bis zum 13.03.2018 an jedenfalls einem der genannten Orte bestätigt und abweichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind, bestehen auch keine Zweifel daran, dass das Wahlausschreiben bis zum Tag der letzten Stimmabgabe, so wie es ausgehängt worden war, an den genannten Orten in gut lesbarem Zustand erhalten blieb. Soweit die Beteiligten zu 1) bis 4) meinen, bei einem nach den Aussagen der Zeugen nicht ausgeschlossenem Aushang bereits am 16.01.2018 sei es zu einer unzulässigen Verlängerung der im Wahlausschreiben angegebenen Fristen gekommen, ist dies unzutreffend. Da der Erlass des Wahlausschreibens im Falle des Aushanges an mehreren Standorten des Betriebes erst mit Tag des letzten Aushanges erfolgt (siehe oben) und es vorliegend jedenfalls in einigen Standorten am 17.01.2018 zum Aushang kam (zum Beispiel nach Bekundung des Zeugen B am Standort HKW Lichterfelde), waren die im Wahlausschreiben gemäß § 3 Absatz 2 Nummern 3 und 8 WO angegebenen Fristen nicht zu lang berechnet.
(d) Im HKW Lichterfelde ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage des Zeugen B von ihm vom 17.01.2018 bis zum 13.03.2018 in gut lesbarem Zustand auf der Warte und an der Informationstafel im Eingangsbereich neben der Stempeluhr ausgehängt worden. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen des Zeugen Anlass geben, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Dass dieser nicht Adressat der E-Mails des Wahlvorstandes vom 16.01.2018 war, ist unerheblich, weil er als Mitglied des Wahlvorstandes unmittelbar Zugriff auf das Wahlausschreiben hatte und selbst einen Ausdruck fertigen konnte.
(e) Im HKW Mitte, dessen Beschäftigte auch für das HKW Charlottenburg zuständig sind, ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage der Zeugin K am 16.01.2018 von ihr im Foyer an der Litfaßsäule und an der Magnettafel in der Kantine ausgehängt worden. Sie hat es nicht vor dem 13.03.2018 entfernt. Es blieb demnach so, wie es ausgehängt wurde, also in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen der Zeugin Anlass geben, sind nicht gegeben. Dass sie aufgrund des zeitlichen Abstandes zum bekundeten Ereignis Rückschlüsse daraus zieht, dass sie am 16.01.2018 im Dienst war und Aushänge aller Art unverzüglich und termingerecht behandelt, gibt nicht zu Zweifeln Anlass. Hätte Sie, obwohl sie am 16.01.2018 im Dienst war und als eine der Adressatinnen die E-Mails des Wahlvorstands vom 16.012.2018 erhielt, entgegen der darin angegebenen Weisung gehandelt und die Aushänge erst nach dem 17.01.2018 durchgeführt, läge vielmehr nahe, dass ihr, die ansonsten Aushänge immer unverzüglich und termingerecht erledigt, dieses noch in Erinnerung wäre. Eine Weisung zu bestimmten Orten des Aushangs, hat der Wahlvorstand in den E-Mails nicht erteilt, dass sie also Aushänge an nicht vom Wahlvorstand vorgesehenen Orten machte, kann nicht angenommen werden. Jedenfalls hat sie Aushänge an den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen gemacht.
(f) Der Zeuge L hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Absatz 3 ZPO) bekundet, das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am Standort HKW Moabit am schwarzen Brett im Treppenaufgang 1 vor dem Eingangsbereich der Kantine, am schwarzen Brett neben der Stempeluhr im Eingangsbereich des Treppenaufgangs 2 und am schwarzen Brett vor der Warte ausgehängt zu haben und dass es dort in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb. In der ergänzenden Befragung hat er bekundet, das Wahlausschreiben per E-Mail vom Zeugen M erhalten und es spätestens am nächsten Tag ausgehängt zu haben. Der Zeuge M gehört zu den Empfängern des Verteilers „VC W. Berlin Rundschreiben“, an welchen das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand am 16.01.2018 versendet wurde. Aufgrund dieses Umstandes und der Bekundungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge L das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 vom Zeugen M am 16.01.2018 per E-Mail erhielt, ausdruckte und den Aushang spätestens am Folgetag, also am 17.01.2018 durchführte. Ferner schließt die Kammer aus seiner Aussage, dass das Wahlausschreiben bis zum 13.03.2018 ausgehängt blieb. Hieran Zweifel begründende Umstände sind von den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich geworden. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort HKW Moabit an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle spätestens am 17.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb.
(g) Im HKW Reuter/Reuter West ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage des Zeugen M von diesem spätestens am 17.01.2018 in der 4. Etage am schwarzen Brett und am schwarzen Brett neben dem Zugang zur Kantine ausgehängt worden. Der Zeuge bekundet zudem, den Vermerk, dass das Schreiben nach Abschluss der Wahl einzuziehen sei, wahrgenommen und es daher vorher nicht entfernt zu haben. Es blieb demnach so, wie es ausgehängt wurde, also in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen des Zeugen Anlass geben, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Er ist Adressat der E-Mails vom 16.01.2018, hat das Wahlausschreiben also auf diesem Weg erhalten, was er in seiner schriftlichen Aussage auch bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 4) berichtet der Zeuge nicht lediglich Erfahrungen aus der Vergangenheit, sondern bestätigt, das Wahlausschreiben per E-Mail am 16.01.2018 erhalten und die bekundeten Aushänge umgehend vorgenommen zu haben. Lediglich hinsichtlich des Aushangs am Zugang zur Kantine zieht der Zeuge Schlüsse aus der Frequenz seiner Kantinenbesuche. Er bestätigt auf die entsprechende Frage der Kammer aber positiv jedenfalls, das Wahlausschreiben umgehend nach Erhalt, also am 16.01.2018 an einer für alle Wahlberechtigten zugänglichen Stelle am schwarzen Brett in der 4. Etage des Verwaltungsgebäudes ausgehängt zu haben. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort HKW Reuter/Reuter West an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle bereits am 16.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb.
(h) Im Standort Am Weingarten ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage des Zeugen N von diesem pünktlich und ordnungsgemäß im Glaskasten des Eingangsbereichs ausgehängt worden. Der Zeuge konnte den Tag des Aushanges dem Wahlausschreiben entnehmen, bei bekundet pünktlichem Aushang hat er es also spätestens am 17.01.2018 ausgehängt. Der Zeuge bestätigt auch, dass es dort bis zum 13.03.2018 aushing. Dass er keine auf eigenen Kenntnissen beruhende Angaben zum behaupteten Aushang auf der Wärmewarte und der Warte machen kann, ist unerheblich, da das Wahlausschreiben nach seiner Aussage jedenfalls im Eingangsbereich an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle aushing. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Angaben des Zeugen Anlass geben, sind nicht gegeben. Dass er nicht die behaupteten Kenntnisse zu den weiteren Aushängen am Standort hat führt nicht zu Zweifeln an seiner Aussage zum Aushang im Eingangsbereich. Dass der Zeuge nicht Adressat der E-Mails des Wahlvorstandes vom 16.01.2018 war, ist unerheblich, weil er ausweislich der Niederschrift der 6. Sitzung des Wahlvorstandes vom 29.01.2018 Mitglied oder Ersatzmitglied des Wahlvorstandes war und als solches einen unmittelbaren Zugriff auf das Wahlausschreiben haben und selbst einen Ausdruck fertigen konnte.
(i) Am Standort Flottwellstraße ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage der Zeugin O am 16.01.2018 an den Informationstafeln in der 2. und 4. Etage ausgehängt worden und blieb dort in gut lesbarem Zustand bis 13.03.2018 erhalten. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen der Zeugin Anlass geben, sind nicht gegeben. Sie ist Adressatin der E-Mails vom 16.01.2018, hat das Wahlausschreiben also auf diesem Weg bereits an dem Tag erhalten, an dem sie es nach ihrer Bekundung aushängte. Dass sie bei ihrer Aussage den Singular verwendete hängt damit zusammen, dass an zwei Stellen dieselbe Version des Wahlausschreibens aushängte. Dass es bei einem Aushang am 16.01.2018 nicht zu einer Verlängerung von gesetzlichen Fristen kam, wurde bereits ausgeführt.
(j) Der Zeuge P hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Absatz 3 ZPO) bekundet, das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am Standort Gürtelstraße an der Informationstafel im Aufenthaltsraum sowie an der Wand über der Stempeluhr im Eingangsbereich ausgehängt zu haben und dass es dort in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb. In der ergänzenden Befragung hat er bekundet, das Wahlausschreiben am 17.01.2018 per E-Mail erhalten und ausgedruckt zu haben. Er achte darauf, wann derartige Aushänge zu machen seien und wie lange sie aushängen sollten. Aufgrund dieser Bekundungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge P das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am 17.01.2018 von einem der Empfänger des Verteilers „VC W. Berlin Rundschreiben“ per E-Mail erhielt, es ausdruckte und den Aushang am 17.01.2018 durchführte. Ferner schließt die Kammer aus seiner Aussage, dass das Wahlausschreiben bis zum 13.03.2018 ausgehängt blieb. Hieran Zweifel begründende Umstände sind von den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich geworden. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort Gürtelstraße an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle am 17.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb.
(k) Am Standort AFZ Naumburger Straße ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage des Zeugen R von diesem am 16.01.2018 in den Glaskästen im Gang zu den Werkstätten, im 2. Stock des vorderen Gebäudetrakts, an der Pinnwand in der 1. Etage des vorderen Gebäudetrakts, an der Pinnwand in der Kantine und über dem Zeiterfassungsgerät im Bereich des Haupteingangs ausgehängt worden. Ferner hat er die Aushänge mindestens einmal die Woche kontrolliert, was der Kammer zur Überzeugung verhilft, dass sie an den genannten Orten gemäß der Angabe im Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Wahl verblieben, was dem Zeugen andernfalls bei bekundeter Kontrolle aufgefallen wäre. Dass er sich nicht an einen weiteren Aushang im Eingangsbereich erinnern kann, ist unerheblich, weil der Aushang an vier den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen erfolgte. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen des Zeugen Anlass geben, sind nicht ersichtlich. Dass dieser nicht Adressat der E-Mails des Wahlvorstandes vom 16.01.2018 war, ist unerheblich, weil er als Mitglied des Wahlvorstandes unmittelbar Zugriff auf das Wahlausschreiben hatte und selbst einen Ausdruck fertigen konnte.
(l) Die Zeugin S hat in ihrer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Absatz 3 ZPO) bekundet, dass das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am Standort Otternbruchstraße an der Informationstafel im 3. Obergeschoss ausgehängt wurde und dass es dort in gut lesbarem Zustand bis mindestens zum 13.03.2018 erhalten blieb. In der ergänzenden Befragung hat sie bekundet, dass das Wahlausschreiben per E-Mail zugesendet wurde und dass sie unter anderem von der Zeugin T über den Aushang informiert worden sei. Ihr Chef, der eigentlich für den Aushang zuständig gewesen sei, sei damals krank gewesen. Eine Mitarbeiterin, die ihrer Kenntnis nach dem Wahlvorstand angehört habe, habe dafür gesorgt, dass sie, die Zeugin, in den Verteiler aufgenommen worden sei. Dies sei nicht erst nachträglich, sondern vor dem Aushangzeitpunkt erfolgt. Den Aushang habe der Beteiligte zu 1) oder die dem Wahlvorstand angehörende Mitarbeiterin vorgenommen. Nach ihrer Erinnerung sei der Aushang noch am Tag des Erhalts der E-Mail erfolgt, 100-prozentig wisse sie das aber nicht mehr. Aufgrund dieser Bekundungen ist die Kammer davon überzeugt, dass die dem Verteiler „VC W. Berlin Rundschreiben“ angehörende Zeugin das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am 16.01.2018 per E-Mail erhielt und dass der Aushang noch am gleichen oder am nächsten Tag von einer Kollegin der Zeugin vorgenommen wurde. Letzteres ist anzunehmen, weil der Beteiligte zu 1) bestritten hat, den Aushang vorgenommen zu haben. Dass die Zeugin sich nicht 100-prozentig sicher war, ob der Aushang noch am Tag des Erhalts der E-Mail erfolgte, lässt daran nicht zweifeln. Die Zeugin hat dargestellt, dass sie und die Kollegin proaktiv auf den rechtzeitigen Erhalt und Aushang des Wahlausschreibens hinwirkten, weil der eigentlich zuständige Vorgesetzte der Zeugin krank war. Angesichts des Umstandes, dass das am 16.01.2018 erhaltene Wahlausschreiben den Zeitpunkt des Aushangs klar ausweist, bestehen keine Zweifel, dass sich die Zeugin und ihre Kollegin an diesen Zeitpunkt hielten und das Wahlausschreiben spätestens am 17.01.2018 aushängten. Ferner schließt die Kammer aus ihrer Aussage, dass das Wahlausschreiben mindestens bis zum 13.03.2018 ausgehängt blieb. Hieran Zweifel begründende Umstände sind von den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich geworden. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort Otternbruchstraße an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle spätestens am 17.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb.
(m) Der Zeuge U hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Absatz 3 ZPO) bekundet, das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am Standort Rhinstraße sofort nach Erhalt im Aufenthaltsraum des Bereiches und im Büro/Aufenthaltsraum der Werkstatt ausgehängt und es zusätzlich auf einen Tisch der Werkstatt gelegt zu haben. In der ergänzenden Befragung hat er bekundet, das Wahlausschreiben am 17.01.2018 per E-Mail erhalten zu haben. Er überprüfe regelmäßig, wann derartige Aushänge zu machen seien und wie lange sie aushängen sollten. Aufgrund dieser Bekundungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge U das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 spätestens am 17.01.2018 von einem der Empfänger des Verteilers „VC W. Berlin Rundschreiben“ per E-Mail erhielt, es ausdruckte und den Aushang spätestens am 17.01.2018 durchführte. Ferner schließt die Kammer aus seiner Aussage, dass das Wahlausschreiben bis zum 13.03.2018 ausgehängt blieb. Diese Anforderungen konnte der Zeuge, der derartiges im Falle eines Aushanges regelmäßig überprüft, dem Wahlausschreiben entnehmen. Hieran Zweifel begründende Umstände sind von den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich geworden. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort Rhinstraße an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle am 17.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb. Dass es zusätzlich auch auf einen Tisch gelegt wurde, ist unerheblich.
(n) Am Standort Sellerstraße ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage der Zeugin T am 17.01.2018 in den Glaskästen gegenüber dem Eingangsbereich ausgehängt worden und blieb dort in gut lesbarem Zustand bis mindestens zum 13.03.2018 erhalten. Das ist hier aufgrund seiner E-Mails vom 16.01.2018 erfolgt. Dass die Zeugin bei ihrer Antwort die Glaskästen im Eingangsbereich in Bezug nimmt, lässt sich aus der ihr von der Kammer schriftlich unter a) gestellten Frage schließen, welche sie beantwortet hat. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen der Zeugin Anlass geben, sind nicht gegeben. Sie ist Adressatin der E-Mails des Wahlvorstands vom 16.01.2018, hat das Wahlausschreiben also auf diesem Weg erhalten, wie sie auch bestätigt. Da in der ersten E-Mail vom 16.01.2018 der Aushang bis spätestens zum 17.01.2018 erbeten wurde und die Zeugin nicht bekundet, sich an diese Bitte nicht gehalten zu haben oder halten haben zu können, kann auch darauf geschlossen werden, dass sie den Aushang spätestens am 17.01.2018 tätigte. Dass sie in ihrer schriftlichen Aussage den genauen Zeitpunkt der Wahl anführte, mag darauf zurückzuführen sein, dass sie diesen im Wahlausschreiben in Erfahrung brachte. Das spricht aber nicht dagegen, dass sie dies auch beim Aushang des Wahlausschreibens tat, um zu erfahren, wie lange dieses auszuhängen war. In dem Wahlausschreiben war angegeben worden, dass es nach dem Abschluss der Wahl einzuziehen. Hätte sie trotz dieser sich aus dem Wahlausschreiben klar ergebenden Verhaltensanweisung das Wahlausschreiben bereits vorher abgehängt, wäre das ein Vorgang, an den sie sich noch erinnern würde.
(o) Der Zeuge G hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Absatz 3 ZPO) bekundet, das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 am Standort Storkower Straße in den Aufenthaltsräumen der Monteure und an Pinnwänden im Flurbereich ausgehängt zu haben. In der ergänzenden Befragung hat er bekundet, das Wahlausschreiben per E-Mail entweder von der Zeugin E oder von den Betriebsräten erhalten zu haben. Da die E-Mails des Wahlvorstandes vom 16.01.2018 mit dem Wahlausschreiben die Bitte enthielten, das „Rundschreiben spätestens am 17.01.2018 in Ihrem Bereich“ zu veröffentlichen, die Zeugin E ausweislich des Verteilers „VC W. Berlin Rundschreiben“ Empfängerin der beiden E-Mails vom 16.01.2018 war, diese bestätigt hat, das Wahlausschreiben als „Sammelmail“ erhalten zu haben, der Zeuge G das Wahlausschreiben erhielt, obwohl er nicht dem Verteiler „VC W. Berlin Rundschreiben“ angehörte und die Zeugin E angab, Weiterleitungen von Aushängen an die Meister ihres Bereiches vorzunehmen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin E das von ihr am 16.01.2018 erhaltene Wahlausschreiben, das für sie erkennbar am 17.01.2018 auszuhängen war, spätestens am 17.01.2018 an den Zeugen G weiterleitete, der es am Standort Storkower Straße „sofort“, also spätestens am 17.01.2018 aushängte. Der Aushang blieb nach Aussage des Zeugen G „vier bis fünf Wochen“ erhalten, dann habe er „sich meistens erledigt“. Hieraus schließt die Kammer, dass der Zeuge G auch prüft, wann sich ein Aushang „erledigt“, bevor er ihn entfernt. Vorliegend hatte sich der Aushang des Wahlausschreibens vom 17.01.2018 ausweislich der in ihm enthaltenen Angaben nach Abschluss der Wahl, also nicht vor dem 13.03.2018 erledigt. Auch wenn demnach ein Aushang von mehr als „vier bis fünf Wochen“ erforderlich war ist die Kammer davon überzeugt, dass der Aushang vom Zeugen G nicht vor dem 13.03.2018 entfernt wurde. Hieran Zweifel begründende Umstände sind von den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich geworden. Es steht daher fest, dass das Wahlausschreiben am Standort Storkower Straße an einer den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle spätestens am 17.01.2018 aushing und in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten blieb. Dass es nach der Aussage des Zeugen G zusätzlich auch auf einen Tisch gelegt wurde, ist unerheblich.
(p) Am Standort EUREF-Campus ist das Wahlausschreiben nach der schriftlichen Aussage der Zeugin von der V am 17.01.2018 an der Informationstafel des Großraumbüros der E. S. GmbH ausgehängt worden und blieb dort in gut lesbarem Zustand bis zum 13.03.2018 erhalten. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den Bekundungen der Zeugin Anlass geben, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Sie ist Adressatin der E-Mails vom 16.01.2018, hat das Wahlausschreiben also auf diesem Weg erhalten, wie sie auch bestätigt. Dass es sich bei den Räumen der E. S. GmbH nicht um einen Standort der Beteiligten zu 6) handelt oder dort keine wahlberechtigten Beschäftigten tätig sind, legen die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht dar. Allein daraus, dass diese eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 6) ist, folgt dies nicht. Handelt es sich aber um einen Standort der Beteiligten zu 6), ist es unerheblich, dass der Aushang dort von einer Mitarbeiterin der E. S. GmbH gemacht worden ist. Jedenfalls ist das Wahlausschreiben an einer den Wahlberechtigten dieses Standortes zugänglichen Stelle erfolgt. Selbst wenn aber die Beteiligte zu 6) dort keine wahlberechtigten Beschäftigten einsetzen sollte, wäre der Aushang überflüssig, was jedoch keinen Mangel im Sinne des § 19 Absatz 1 BetrVG darstellen würde.
(q) Am Standort beziehungsweise den Standorten in Hamburg, an denen, was zuletzt unstreitig blieb, 4 vom Wahlvorstand als wahlberechtigt angesehene Beschäftigte der Beteiligten zu 6) eingesetzt waren, ist unstreitig kein Wahlausschreiben ausgehängt worden. Der Zeuge B hat in seiner schriftlichen Aussage bekundet, diesen sei das Wahlausschreiben per E-Mail am 16.01.2018 zugesandt worden. Diese Bekanntmachung des Wahlausschreibens genügt nicht den Anforderungen des § 3 Absatz 4 WO. In Satz 2 dieser Vorschrift ist eine lediglich ergänzende Bekanntmachung mit den im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmitteln vorgesehen. Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 4 WO lässt zwar die ausschließliche elektronische Bekanntmachung zu, setzt aber voraus, dass Vorkehrungen getroffen sein müssen, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Das ist bei der Versendung mit einer einfachen E-Mail nicht ersichtlich, denn auf die die Zustellung der E-Mail und ihrer Anhänge bewerkstelligenden technischen Einrichtungen (in der Regel E-Mail-Server) haben üblicherweise Personen mir administrativen Rechten Zugriff. Die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 4 WO liegen aber nicht mehr vor, wenn andere Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie zum Beispiel die Systemadministratoren ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf das Wahlausschreiben tatsächlich zugreifen können (BAG, Beschluss vom 21. 1. 2009 - 7 ABR 65/07, Randnummer 21). Jedoch konnte das Wahlergebnis durch diesen Verstoß gegen die WO nicht beeinflusst werden. Die wahlberechtigten Beschäftigten in Hamburg sind durch die elektronische Übersendung des Wahlausschreibens rechtzeitig über den Zeitpunkt der Wahl und die Voraussetzungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen oder einer eigenen Kandidatur in Kenntnis gesetzt worden. Hätten sie kandidieren oder Wahlvorschläge einreichen wollen, war ihnen dies – so sie es nicht ohnehin im einen oder anderen Fall getan haben – in gleichem Maße möglich gewesen, als wenn das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe an einer ihnen zugänglichen Stelle ihres Arbeitsortes ausgehängt worden wäre. Das Gleiche gilt für ihre aktive Wahlteilnahme für den Fall, dass sie im einen oder anderen Fall nicht erfolgt sein sollte. Und selbst wenn man annähme, dass Hamburger Beschäftigte wegen des Verstoßes nicht an der Wahl teilnahmen, weil sie die E-Mail des Wahlvorstandes und auch die spätere Zusendung der Wahlunterlagen nicht zur Kenntnis nahmen, so könnte sich dies nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Wären 4 Stimmen zusätzlich für die Vorschlagsliste 1 abgegeben worden, wäre Liste 1 nach der Höchstzahlenverteilung auf die 16. und die Liste 3 auf 17. Stelle gekommen, ohne dass aber eine Liste mehr oder weniger Sitze im Betriebsrat erhalten hätte. Hätten 4 Beschäftigte zusätzlich für Vorschlagsliste 2 gestimmt, hätte diese unverändert den 11. Platz und keinen weiteren Platz vor der Liste 1 mit 68 Stimmen erhalten. Hätten schließlich 4 Beschäftigte zusätzlich für die Vorschlagsliste 3 gestimmt, hätte diese den 16. Platz und Liste 1 den 17. Platz, keine Liste aber mehr oder weniger Sitze im Betriebsrat erhalten. Dass sich möglicherweise jeweils eine andere Rangfolge bei den Ersatzmitgliedern ergeben hätte, stellt keine Änderung des Wahlergebnisses dar (BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 41/99).
(3) Dass laut Niederschrift der 6. Sitzung des Wahlvorstandes vom 29.01.2018 von sieben Wahlvorstandsmitgliedern in einer einvernehmlich erweiterten Tagesordnung eine Ergänzung des Wahlausschreibens beschlossen wurde, stellt ebenfalls keine Verletzung von Wahlvorschriften dar. Die Ergänzung bezog sich auf die Einrichtung eines zusätzlichen Wahllokals im HKW Wilmersdorf. Ort, Tag und Zeitpunkt der Stimmabgabe sind im Wahlausschreiben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 11 WO anzugeben. Eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Wahlausschreibens ist zulässig, sofern sie so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Arbeitnehmer*innen in ihrem Wahlverhalten im weiten Sinne hierauf ordnungsgemäß einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen bei objektiver Betrachtungsweise nicht zu befürchten ist (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz WO 2001 § 3 Randnummer 3). Dies gilt auch für die Ergänzung um einen im ursprünglichen Wahlausschreiben nicht genannten Wahlort (BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85). Vorliegend erfolgte die Ergänzung über einen Monat vor Beginn der Öffnung des zusätzlichen Wahllokals, die Arbeitnehmer*innen konnten sich bei objektiver Betrachtungsweise in ihrem Wahlverhalten auf den zusätzlichen Ort der Stimmabgabe einstellen.
Die Zeugin E hat bekundet, auch die Ergänzung des Wahlausschreibens erhalten und an dem davon allein betroffenen Standort HKW Wilmersdorf ausgehängt zu haben. Da sie auch bekundete, sich an die Vorgaben zu Zeitpunkt und Dauer eines Aushanges zu halten, ist die Kammer auch insoweit davon überzeugt, dass die Ergänzung des Wahlausschreibens, welches derartige Vorgaben auswies, von der Zeugin E an den Stellen, an denen sie auch das Wahlausschreiben ausgehängt hatte, spätestens am 30.01.2018 aushing und es nicht vor Abschluss der Wahl entfernte.
bb) Das Wahlausschreiben genügt den Anforderungen des § 3 Absatz 2 WO.
(1) Es weist das Datum des Erlasses aus, § 3 Absatz 2 Nummer 1 WO. Unter „Ausgehängt am ...“ ist der 17.01.2018 angegeben. Dieses Datum entspricht dem Tag des Erlasses (siehe die Ausführungen unter 2. b) aa) und 2. b) aa) (2) (c)).
(2) Das Wahlausschreiben enthält die Bestimmung des Ortes, an die Wählerliste und die WO auslagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 WO), nämlich vom 17. bis 31.01.2018 von 09.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Raum C 1.11 am Standort Sellerstraße. Warum diese Angabe Beschäftigte von der Einsichtnahme abhalten könnte, erläutern die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht schlüssig. Auch die Schichtarbeitnehmer*innen sowie – nach Ende der Kernzeit um 14.00 Uhr – die Gleitzeitarbeitnehmer*innen hatten die Möglichkeit, Einsicht in Wählerliste und Wahlordnung zu nehmen. Der Zeuge B hat zudem bekundet, dass dieser Raum im genannten Zeitraum durchgehend zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr besetzt war. Es ist für den Zweck der Einsichtnahme in Wählerliste und WO unerheblich, durch wen der Raum besetzt war.
(3) Das Wahlausschreiben enthält auch die nach § 3 Absatz 2 Nummern 3 bis 7 WO erforderlichen Angaben. Soweit die Beteiligten zu 1) bis 4) erstinstanzlich gerügt haben, die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 WO (Anteil der Geschlechter) seien irreführend, ist dies unzutreffend. Die diesbezüglichen Ausführungen im Wahlausschreiben auf Seite 2, Absätze 2 bis 4, weisen den Anteil der Geschlechter und mit 2 von 17 Sitzen das Verhältnis aus, in dem das Minderheitengeschlecht vertreten sein muss.
(4) Die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 WO ist ebenfalls korrekt enthalten. Die Frist von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Einreichung von Wahlvorschlägen lief nach dem am 17.01.2018 erfolgten Erlass des Wahlausschreibens am 31.01.2018 aus. Unschädlich ist es, dass der Wahlvorstand das Fristende nicht auf den Ablauf des 31.01.2018, also auf 24.00 Uhr dieses Tages, sondern auf den 31.01.2018 um 16.00 Uhr festlegte. Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 7 ABR 11/16 –, juris, Randnummer 22). Der unstreitige Sachvortrag sowie die Würdigung der schriftlichen Aussage der Zeugin X ergibt, dass der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens davon ausgehen durfte, dass am 31.01.2018 die Mehrheit der Beschäftigten des Betriebes spätestens um 16.00 Uhr ihre Arbeitszeit beenden würden. Es waren laut Wahlausschreiben 1.710 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen im Betrieb beschäftigt. Nach insoweit nicht streitigem Vortrag des Beteiligten zu 5) konnte der Wahlvorstand davon ausgehen, dass mindestens 350 Arbeitnehmer*innen der Kraftwerke aus der Tagschicht, 200 Arbeitnehmer*innen der Fernwärme, die zwar im Gleitzeitmodell arbeiten, jedoch den Dienst regelmäßig spätestens um 07.00 Uhr morgens beginnen und ihn zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr beenden, circa 50 der laut der schriftlichen Aussage des Zeugen B in der Frühschicht in den Kraftwerken Lichterfelde/Wilmersdorf und Charlottenburg eingesetzten Arbeitnehmer*innen, die Mehrzahl, also mindestens 200 der in der Hauptverwaltung Sellerstraße eingesetzten Arbeitnehmer*innen, welche die Arbeit trotz Gleitzeit vor regelmäßig vor 16.00 Uhr beenden und mindestens 90 Auszubildende, also insgesamt mindestens 890 Arbeitnehmer*innen am 31.01.2018 die Arbeit spätestens um 16.00 Uhr beenden würden. Die Bekundung der Zeugin X, wonach am 31.01.2018 tatsächlich 930 Mitarbeiter*innen die Arbeit vor 16.00 Uhr beendeten zeigt selbst dann, wenn diese Zahl die AT-Angestellten nicht mit umfasst, dass die Einschätzung des Wahlvorstandes berechtigt war.
(5) Das Wahlausschreiben enthält auch die nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 WO erforderlichen Angaben.
(6) Auch die Bestimmung des Ortes des Aushanges der Wahlvorschläge (§ 3 Absatz 2 Nummer 10 WO) ist korrekt angegeben. Der Hinweis, dass die Wahlvorschläge an den Orten wie das Wahlausschreiben ausgehängt werden, ist ausreichend. Da das Wahlausschreiben wie festgestellt an geeigneten und den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb ausgehängt wurden, war es den Wahlberechtigten so auch möglich, in Erfahrung zu bringen, wo sie die Wahlvorschläge einsehen konnten.
(7) Die nach § 3 Absatz 2 Nummer 11 WO erforderlichen Angaben sind enthalten.
(a) Das Wahlausschreiben und seine Ergänzung vom 29.01.2018 enthalten Angaben zu Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe. Die ursprünglich vorgesehenen Wahlbüros ergeben sich aus der spätestens am 17.01.2018 ausgehängten Fassung des Wahlausschreibens. Dieses gibt zutreffend den Zeitraum 01.03.2018 bis 13.03.2018 als Zeitraum der Betriebsratswahl und die Öffnungszeiten und Orte der ursprünglich vorgesehenen Wahlbüros wieder. Vor Ort konnten die Wahlberechtigten die Wahlbüros unstreitig aufgrund dort angebrachter Hinweisschilder auffinden. Dem Ergänzungswahlausschreiben vom 29.01.2018 konnten die Wahlberechtigten des Standortes HKW Wilmersdorf Ort und Öffnungszeiten des dort nachträglich zusätzlich vorgesehenen Wahlbüros entnehmen.
(b) Das Wahlausschreiben vom 17.01.2018 enthält zudem die Angabe der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für welche die schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Absatz 3 WO beschlossen wurde. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 4) durfte der Wahlvorstand jedenfalls hinsichtlich der Bereiche TB-SGR und TB-SGE 2 (Standort Gürtelstraße), TB-SNA (Standort HKW Märkisches Viertel), TB-P (Pensionskasse) und TX (Standort Euref-Campus) den in § 24 Absatz 3 Satz 1 WO vorgesehen Beschluss fassen. Ob dies auch für die Beschäftigten in Hamburg gilt, kann dahinstehen, weil ein insoweit fehlerhafter Beschluss das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen hätte können (§ 19 Absatz 1 BetrVG).
(aa) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 WO die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 BetrVG. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschl. v. 23.11.2016 – 7 ABR 3/15, Randnummer 63). Hinsichtlich der Standorte TB-SGR und TB-SGE 2 (Standort Gürtelstraße), TB-SNA (Standort HKW Märkisches Viertel), TB-P (Pensionskasse) und TX (Standort Euref-Campus) hat der Beteiligte zu 5) im Schriftsatz vom 15.01.2019 ausreichend zu einer entsprechenden institutionalisierten Leitungsstruktur der Organisationsbereiche vorgetragen, ohne dass dem die anderen Beteiligten durch abweichenden Vortrag entgegengetreten sind. Es handelt sich also insoweit um Betriebsteile und Kleinstbetriebe im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 1 WO, die dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 6) zugehören. Diese sind zudem vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt. Der in § 24 Absatz 3 WO verwandte Begriff „vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt“ deckt sich nicht mit dem in § 4 BetrVG enthaltenen gleichlautenden Begriff. Das folgt schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des Absatz 3 weitgehend leerliefe, da räumlich weit entfernte Betriebsteile im Sinne von § 4 BetrVG im Allgemeinen einen eigenen BR zu wählen haben (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, WO § 24 Randnummer 18). Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 24 Absatz 3 WO ist danach entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. Ob in derartigen Fällen entweder in allen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale einrichtet werden oder für die beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird, hat der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 12.10.2007 – 10 TaBV 9/07 –, Randnummer 92, juris). Unter den hier gegebenen Umständen spricht nichts dafür, dass es nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlvorstandes lag, die vorgenannten Standorte als „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt“ anzusehen. Die Beschäftigten des Standortes Gürtelstraße (TB-SGR und TB SGE 2) sind für die Durchführung von Wartungs- und Entstörungsarbeiten im gesamten Stadtgebiet unterwegs und kommen in allen Kraftwerken der Beteiligten zu 6) zum Einsatz. Jedenfalls vom HKW Märkisches Viertel beträgt der Zeitaufwand für den einfachen Weg zum Hauptbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln unstreitig circa. 40 Minuten, selbst wenn die räumliche Entfernung von Google Maps sich auf 8,8 Kilometer beläuft. Es widerspricht daher nicht pflichtgemäßem Ermessen, den Standort Gürtelstraße, dessen Beschäftigte an jedem Tag jedenfalls auch mit einem Einsatz im HKW Märkisches Viertel rechnen müssen, ebenso wie den Standort HKW Märkisches Viertel selbst (TB-SNA) als „räumlich weit entfernt“ anzusehen, wenn für Hin- und Rückfahrt zum Hauptbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt ca. 80 Minuten zu veranschlagen sind. Für die Standorte Pensionskasse (TB-P) und Euref-Campus (TX) gilt mit Fahrzeiten von insgesamt circa 60 beziehungsweise circa 80 Minuten Gleiches. Hinsichtlich der Pensionskasse kommt noch hinzu, dass drei dort als Hausinspektoren beschäftige Mitarbeiter*innen sich regelmäßig nicht am Standort aufhalten, so dass die gesamte Belegschaft dieses Standortes ohnehin nicht von einem eigenen Wahlbüro hätte profitieren können.
(bb) Hinsichtlich der 4 Beschäftigten der Beteiligten zu 6), die in Hamburg eingesetzt werden, ist fraglich, ob diese in „Betriebsteilen“ oder Kleinstbetrieben“ der Beteiligten zu 6) tätig sind. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es insoweit aber nicht. Selbst wenn man annähme, diese 4 Beschäftigten hätten aufgrund der fehlenden Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe von ihrem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, hätte dies das Wahlergebnis nicht beeinflusst. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. b) aa) (2) (q) verwiesen werden.
(c) Bis wann die Briefwähler die Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand spätestens zuzuleiten hatten, konnten sie dem ihnen mit den Wahlunterlagen zugeleiteten „Merkblatt Briefwahl“ (Anlage BR 2, Blatt 135 der Akte) entnehmen und musste nicht bereits im Wahlausschreiben aufgeführt werden.
(8) Das Wahlausschreiben enthält die gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 12 WO erforderlichen Angaben. Als Betriebsadresse des Wahlvorstandes ist der Raum B 0.03 am Standort Sellerstraße angegeben worden. Dort waren zumindest der Wahlvorstandsvorsitzende und der Zeuge B während der Arbeitszeiten der Wahlvorstandsmitglieder persönlich und bei Abwesenheit nach ihren Bekundungen durch eine Rufumleitung auf ihre Mobiltelefone zu erreichen. Damit war auch im Falle einer Abwesenheit, wie die Beteiligten zu 1) und 2 sie vorgetragen haben, eine Erreichbarkeit für den Fall der Abgabe von Einsprüchen, Wahlvorschlägen oder sonstigen Erklärungen gewährleistet. Nicht erforderlich aber auch nicht schädlich ist der Umstand, dass im Wahlausschreiben zudem eine Postadresse des Wahlvorstandes angegeben ist. Dort konnten die Beschäftigten Einsprüche, Wahlvorschläge oder sonstigen Erklärungen im Falle des Nichtantreffens von Wahlvorstandsmitgliedern beim Wahlvorstand abgeben. Sofern sich aufgrund des Einsatzortes Beschäftigte nicht zur Hauptverwaltung begeben konnten oder wollten, stand ihnen der Postweg zur Verfügung, mit dem man über die interne Poststelle sowohl an die Betriebsadresse, als auch an die Postadresse Post versenden konnte. Letztlich wurde dadurch abgesichert, Erklärungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 12 WO auch dann dem an der Betriebsadresse ansässigen Wahlvorstand zuleiten zu können, wenn die Betriebsadresse nicht besetzt war oder ein persönliches Erscheinen des Absenders nicht erfolgen konnte oder sollte. Eine hieraus resultierende Irreführung der Wahlberechtigten ist nicht ersichtlich.
(9) Die nach § 3 Absatz 2 Nummer 13 WO erforderlichen Angaben sind im Wahlausschreiben enthalten.
cc) Der Wahlvorstand hat es nicht unterlassen, bestimmte zum Zeitpunkt der Einleitung der Betriebsratswahl am 17.01.2018 gemäß §§ 7, 8 BetrVG wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer*innen des Betriebes in die Wählerliste aufzunehmen und an der Wahl aktiv und passiv teilnehmen zu lassen. Sofern man dies hinsichtlich eines Beschäftigten annehmen wollte, konnte dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen (§ 19 Absatz 1 BetrVG).
(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der 31 vom Wahlvorstand der Gruppe der leitenden Angestellten zugeordneten Personen.
(a) Es ist vorliegend allerdings nicht bereits gemäß § 18 a Absatz 5 Satz 2 BetrVG ausgeschlossen, die Wahlanfechtung auf die fehlerhafte Zuordnung wahlberechtigter oder wählbarer Personen zu den leitenden Angestellten zu stützen. Denn der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl hat mit dem Sprecherausschuss der Beteiligten zu 6) oder dem Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl kein Zuordnungsverfahren nach Maßgabe des § 18 a BetrVG durchgeführt.
(aa) Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 BetrVG haben, wenn Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen zeitgleich einzuleiten sind, sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben. Werden die Wahlen nicht zeitgleich eingeleitet, so hat der Betriebsratswahlvorstand den Sprecherausschuss gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 BetrVG entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten und mit diesem das Zuordnungsverfahren durchzuführen, im umgekehrten Fall der Sprecherausschusswahlvorstand mit dem Betriebsrat (§ 18 Absatz 4 Satz 3 BetrVG). Ob das Zuordnungsverfahren im letztgenannten Falle vom erstbestellten Wahlvorstand mit dem später bestellten Wahlvorstand fortgesetzt werden, wenn dieser noch vor Einleitung der Wahl durch den erstbestellten Wahlvorstand bestellt wurde (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 18 a Randnummer 31), kann hier dahinstehen. Es spricht hier zwar viel dafür, dass der Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl 2018 bei der Beteiligten zu 6), dessen Mitglieder dem Wahlvorstand für die Betriebsratswahl erst am 19.02.2018 bekannt gegeben wurden, vor dem 17.01.2018 noch nicht bestellt worden war, so dass ein Fall des § 18 a Absatz 4 BetrVG vorlag. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 5) soll der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl das Zuordnungsverfahren noch vor dem 17.01.2018 daher auch mit dem Sprecherausschuss eingeleitet, dann aber mit dem Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl nach Einleitung der Betriebsratswahl beendet haben. Einen solchen Fall regeln jedoch weder § 18 a Absatz 1 noch Absatz 4 BetrVG. Lediglich für den Fall, dass der Wahlvorstand wegen nicht rechtzeitiger Bestellung des anderen Wahlvorstandes das Zuordnungsverfahren mit der anderen Arbeitnehmervertretung zwar schon begonnen hat, die andere Vertretung jedoch den Wahlvorstand für ihre Neuwahl noch zu einem Zeitpunkt bestellt wird, zu dem der erstbestellte Wahlvorstand die Wahl noch nicht eingeleitet hat, wird vertreten, dass der später bestellte Wahlvorstand in das mit der anderen Vertretung bereits begonnene Zuordnungsverfahren eintritt. Dies soll deshalb zulässig und geboten sein, weil bei Durchführung des Zuordnungsverfahrens zwischen den beiden Wahlvorständen die Zuordnung der leitenden Angestellten für beide Wahlen einheitlich erfolgt. Letzteres sei nicht gewährleistet, wenn zwei getrennte Zuordnungsverfahren zwischen den einzelnen Wahlvorständen und der jeweiligen anderen Vertretung durchgeführt werden (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz BetrVG § 18 a Randnummer 31). Dass nach dieser Auffassung auch ein von zwei Wahlvorständen begonnenes Zuordnungsverfahren einvernehmlich fortgesetzt werden kann, obwohl einer der Wahlvorstände die Wahl eingeleitet hat (so: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz BetrVG § 18a Randnummer 29), ist für den Fall der hier vom Beteiligten zu 5) behaupteten Einleitung des Zuordnungsverfahrens mit einer Arbeitnehmervertretung ebenfalls unerheblich.
(bb) Der in § 18 a Absatz 4 BetrVG geregelte Fall der Durchführung des Zuordnungsverfahrens mit dem Sprecherausschuss kann aber vorliegend auch nicht festgestellt werden. Er würde eine nach Aufstellung der Wählerliste zur Betriebsratswahl erfolgende Unterrichtung des Sprecherausschusses der Beteiligten zu 6) durch den Betriebsratswahlvorstand darüber voraussetzen, welche Angestellten dieser den leitenden Angestellten zugeordnet hat (§ 18 a Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Schon das ist hier nach dem Vortrag des Beteiligten zu 5) nicht erfolgt. Hiernach waren sich Mitglieder des Wahlvorstandes und des Sprecherausschusses in einem zeitlich nicht näher konkretisierten, „regelmäßigen Informationsausschuss“ von vornherein darüber klar, dass die Zuordnung zu den leitenden Angestellten entsprechend der Zuordnung bei der kurz zuvor durchgeführten Aufsichtsratswahl erfolgen solle. Erforderlich ist jedoch eine Unterrichtung des Gremiums Sprecherausschuss und nicht lediglich einzelner Mitglieder. Der Sprecherausschuss hat, um nach Unterrichtung gemäß § 18 a Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 BetrVG das Zuordnungsverfahren mit dem Betriebsratswahlvorstand abzuschließen, seinerseits als Gremium eine Willensbildung darüber herbeizuführen, ob er seinerseits die vom Betriebsratswahlvorstand genannten Mitarbeiter*innen den leitenden Angestellten zuordnet und den Betriebsratswahlvorstand anschließend darüber zu unterrichten. Das ist hier ebenfalls nicht erfolgt. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 5) hat erst der Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl nach Einleitung der Betriebsratswahl den Betriebsratswahlvorstand darüber unterrichtet, welche Mitarbeiter*innen er den leitenden Angestellten zuordnet.
(b) Jedoch ist von der vom Wahlvorstand vorgenommenen Zuordnung von 31 Personen zur Gruppe der leitenden Angestellten keine bei der Betriebsratswahl 2018 wahlberechtigte und wählbare Person betroffen, so dass in dieser Hinsicht kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit vorliegt.
(aa) Bei den Zeugen ….. handelte es sich im Januar 2018 um leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG.
(aaa) Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG ist, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe in diesem Sinne ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, das heißt er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. Der erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Je tiefer die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden. Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen. Der maßgebliche Einfluss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen (BAG, Beschluss vom 05. Mai 2010 – 7 ABR 97/08 –, Randnummer 13, juris). Die spezifischen Unternehmeraufgaben müssen der Tätigkeit des Angestellten das Gepräge geben. Es muss sich allerdings auch um die Wahrnehmung eines beachtlichen Teilbereichs unternehmerischer Aufgaben handeln. Wenn in einem Unternehmen die Leitungsfunktionen derartig aufgeteilt, ja "atomisiert" sind, dass auf den einzelnen Angestellten nur noch ein so schmaler Bereich unternehmerischer Aufgaben entfällt, dass diese für Bestand und Entwicklung des Unternehmens nicht mehr von maßgeblicher Bedeutung sind, so kann allenfalls nur derjenige leitender Angestellter sein, dem organisatorisch diese schmalen Teilbereiche in einer übergeordneten Einheit unterstellt sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass die privaten Unternehmen, insbesondere in ihrer Organisation und Produktion so unterschiedlich sind, dass eine einheitliche Abgrenzung des Begriffs der leitenden Angestellten für das gesamte Wirtschaftsleben oder auch nur für Teilbereiche der Wirtschaft unmöglich ist. Es muss immer auf die besonderen Verhältnisse des konkreten einzelnen Unternehmens abgestellt werden, so dass es auch keine festen Prozentsätze für die Größe des Personenkreises der leitenden Angestellten gibt (BAG, Beschluss vom 05. März 1974 – 1 ABR 19/73 –, BAGE 26, 36-59, Randnummer 80).
(bbb) Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen ist festzustellen, dass die vorgenannten Zeugen leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG sind. Dass sie zum Teil der dritten Führungsebene zugeordnet sind und es innerhalb der Matrixstruktur der Beteiligten zu 6) auch zu organisatorischer Unterstellung unter bei anderen Konzernunternehmen beschäftigten Personen kommt, ist unerheblich. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die genannten Beschäftigten gleichwohl mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft ihrer leitenden Funktionen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. Auch wenn sie selbst die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen nicht (allein) treffen, schaffen sie kraft ihrer Schlüsselpositionen Voraussetzungen, an denen die Unternehmens- beziehungsweise Konzernleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann.
(aaaa) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beteiligte zu 6) den Zeugen ….. eine Stellung unmittelbar unter den beiden Vorstandsmitgliedern eingeräumt hatte, kraft derer sie entweder Bereiche mit ihnen jeweils nachgeordneten Personen oder bestimmte Aufgabenbereiche einer besonderen Größenordnung und Wichtigkeit für das Unternehmen zu leiten hatten. Sämtlichen dieser Beschäftigten sind nach den Bekundungen der Zeugen Y und Z entweder Prokura oder Handlungsvollmachten gewährt worden. Die unmittelbare Unterstellung unter den Vorstand ergibt sich hinsichtlich der Zeugen …. aus dem vom Beteiligten zu 5) vorgelegten, im Januar 2018 gültigen Organigramm, sowie hinsichtlich der Beschäftigten Dr. AA und BB aus den Bekundungen des Zeugen Z. Aus der Stellung unmittelbar unter dem Vorstand ergibt sich indiziell, dass derartige Beschäftigten Entscheidungen von besonderer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens selbständig zu treffen haben oder die Entscheidungen des jeweiligen Vorstandes so maßgeblich beeinflussen, dass der Vorstand an den Vorschlägen dieser Beschäftigten nicht "vorbei kann" (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2014 – 5 TaBV 53/12 –, Randnummer 427, juris). Dass dies hier entgegen diesem Indiz anders war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere sind die jeweils zugewiesenen Bereiche nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass von einer „Atomisierung“ der Aufgabenbereiche gesprochen könnte und eine hinreichende Bedeutsamkeit der Entscheidungsbefugnisse nur auf der darüber liegenden Vorstandsebene oder den nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 4) und entsprechenden Bekundungen der Zeugen Y und Z möglicherweise auch in der Matrixstruktur der „Funktionalebene“ auf über dem Vorstand der Beteiligten zu 6) angesiedelten Leitungsebenen zu finden wäre. Die Aussagen der Zeugen Y und Z haben hinsichtlich der von diesen Beschäftigten damals zu verantwortenden Aufgabenbereiche „Energiewirtschaft“ (Zeuge Y) und der Bereiche „Fernwärmeanlagenbau und –betrieb“, „Vertrieb Berlin“, „Decentral Solutions“, „Instandhaltung und Technologie“, Kraftwerksgruppe Gas“, „Kraftwerksgruppe Gasturbinen“, „Kraftwerksgruppe Feststoffe“, „Umweltschutz Berlin“, „Personalmanagement Berlin“, „HSS BA Heat“, „Pensionskasse“, „Business Control Berlin“ und „Informationstechnik“ (Zeuge Z) veranschaulichen, dass es sich jeweils um für das Unternehmen der Beteiligten zu 6) bedeutsame Aufgabenbereiche handelt, welche die genannten Beschäftigten nicht bloß als Werkzeuge des Vorstandes in der „Legalebene“ oder höherer Leitungsebenen in der „Funktionalebene“, sondern als Experten ihres jeweiligen Aufgabenbereiches geführt haben. Die Bereiche betrafen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens der Beteiligten zu 6) bedeutsame Aufgaben des Abschlusses von Verträgen mit Netzbetreibern, Energieabnehmern sowie Energie- und Brennstofflieferanten in mehrstelligen Millionenbereichen („Energiewirtschaft“), Planung, Bau und Betrieb von Fernwärmetrassen und Fernwärmewarten („Fernwärmeanlagenbau und –betrieb“), den gesamten Vertrieb von Leistungen der Beteiligten zu 6) in Berlin („Vertrieb Berlin“), Planung und Errichtung kleinerer Anlagen wie zum Beispiel Blockheizkraftwerke („Decentral Solutions“), unternehmensweite Koordinierung und Steuerung der Instandhaltung der Anlagen („Instandhaltung und Technologie“), Betriebsführung mehrerer großer Gaskraftwerke („Kraftwerksgruppe Gas“), Betriebsführung mehrerer großer Gasturbinenkraftwerke („Kraftwerksgruppe Gasturbinen“), Betriebsführung mehrerer großer Feststoff-Kraftwerke („Kraftwerksgruppe Feststoffe“), unternehmensweite Betreuung und Steuerung der Bereiche in umweltschutzrechtlichen Belangen („Umweltschutz Berlin“), unternehmensweite Erarbeitung von Vorgaben für alle Bereiche zum Gesundheits- und Arbeitsschutz in zum Teil sehr kritischen Fragen („HSS-BA Heat“), unternehmensweite Personalplanung und Abschluss von Arbeitsverträgen sowie Ausspruch von Kündigungen in Zusammenarbeit mit der jeweilige Führungskraft („Personalmanagement Berlin“), Controlling und regelmäßiges Reporting gegenüber dem Vorstand („Business Control Berlin“) und unternehmensweite Koordinierung informationstechnischer Belange und Planung und Steuerung von Digitalisierungsprozessen („IT“). Hinzu kamen die nicht im Organigramm aufgeführten bedeutsamen Bereiche der Zeugen Dr. AA und BB, dem Vorstand in Angelegenheiten der Lobbyarbeit und Projekte mit anderen Energieunternehmen wie etwa Joint Ventures direkt berichtende Führungskräfte. Die genannten Beschäftigten trafen in solchen Fällen die maßgeblichen Letztentscheidungen oft nicht selbst, schufen für ihren Bereich jedoch Voraussetzungen, an denen das Letztentscheidungsgremium aufgrund fehlender Sachnähe und mangelnden Expertenwissens nicht vorbeigehen konnte. Sie hatten die hinsichtlich bereichsübergreifender Projekte für ihren jeweiligen Bereich maßgeblichen Entscheidungen allein oder als Leiter von nachgeordneten Teams zusammen mit anderen vorzubereiten und in das unternehmensübergreifende „Projektboard“ als Entscheidungsgremium einzubringen. Dies hat der Zeuge Z bekundet. Soweit dieses Gremium nach den Bekundungen des Zeugen Z am Ende entschied, ob das Projekt und gegebenenfalls wie es umgesetzt wurde, spricht die Komplexität der in den genannten Bereichen zu leistenden „Vorarbeiten“ dagegen, dass es auch insoweit Entscheidungen über einzelne bereichsbezogene Umsetzungsschritte und –faktoren an sich zog und über den Kopf der genannten Beschäftigten hinweg diesbezüglich neue Fakten schaffen konnte. Nach den Bekundungen des Zeugen Z vertrat insoweit jeder Bereich seine Ergebnisse im Verhältnis zu anderen Bereichen, auch wenn es dabei zur Zusammenarbeit der Bereiche kommen konnte. Eine Zusammenarbeit des leitenden Angestellten mit anderen leitenden Angestellten steht jedoch gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BetrVG der maßgeblichen Beeinflussung unternehmerischer Entscheidungen nicht entgegen. Gleiches gilt, soweit der Zeuge Z bekundete, dass Führungskräfte an ihren Zielerreichungen gemessen werden, weil auch eine Bindung an Pläne oder Richtlinien der Eigenschaft als leitender Angestellter nicht entgegenstehen muss.
(bbbb) Vorstehendes gilt auch für die Zeugen …. Sie waren laut Organigramm zwar nicht unmittelbar dem Vorstand zugeordnet, sondern hatten nicht dem Vorstand der Beteiligten zu 6) angehörende Vorgesetzte. Angesichts der ihnen jeweils übertragenen, für den Bestand und die Entwicklung der Beteiligten zu 6) bedeutsamen Aufgabenbereiche lagen aber auch hier Entscheidungskompetenzen vor, an denen die Leitung der Beteiligten zu 6) oder übergeordnete Entscheidungsgremien im Konzern wie etwa das Projektboard nicht vorbeigehen konnte. Im Bereich des Zeugen Y („Energiewirtschaft“) waren das die Bereiche „Asset Management Berlin“, „Systemplanung“ und „Technisches Berichtswesen“, welche die Beschäftigten CC, DD und EE nach Aussage der Zeugen Y und Z inhaltlich jeweils eigenverantwortlich und mit ihnen unterstehenden Teams sowie mit Handlungsvollmachten und geschäftsjahresbezogenem Investitions- uns Aufwandsbudget ausgestattet leiteten. Auch wenn ihnen organisatorisch der Zeuge Y vorgeordnet war, ergibt sich bereits aus der Komplexität der jeweiligen Bereiche und der den Beschäftigten nach Bekundung des Zeugen Z ihnen zukommenden „Expertenfunktionen“, dass der Zeuge Y ebenso wie der ihm übergeordnete Vorstand oder sonstige konzerninterne Entscheidungsgremien sich über die in den jeweiligen Bereichen erarbeiteten Ergebnisse inhaltlich nicht hinwegsetzen konnten. Der Zeuge Y hat hinsichtlich des Zeugen CC beispielhaft dargestellt, dass dieser den Abschluss in seinen Bereich fallender Verträge bis zur Paraphierung aushandelte. Ebenso wie bei den Zeugen DD und EE überprüften er oder der Vorstand die Arbeitsergebnisse nur dahingehend, ob am Jahresanfang gesetzte Ziele erreicht wurden. Wenn es dann möglicherweise dem Letztentscheidungsrecht des Vorstandes oder des Projektboards oblag, zu entscheiden, ob ein bestimmter Vertrag geschlossen wurde, bezog sich dies wiederum lediglich auf die Übereinstimmung mit der Finanzplanung oder mit strategischen Zielen, nicht jedoch auf inhaltliche Vertragsgestaltungen. Auch insoweit hatten die Zeugen CC, DD und EE wie ebenfalls der vorgesetzte Zeuge Y zwar Bindungen an Pläne oder Richtlinien hinzunehmen und sich bei übergreifenden Projekten mit anderen leitendenden Angerstellten abzustimmen. Wie bereits ausgeführt steht dies jedoch nicht der Eigenschaft als leitender Angestellter entgegen. Bei Umsetzung eines Projektes konnten weder der Zeuge Y noch der Vorstand oder andere konzernweite Entscheidungsgremien an den von den Zeugen CC, DD, EE und ihren Teams geschaffenen Voraussetzungen vorbei. Gleiches gilt für die Zeugen FF („Customer & Commercial Management“), GG („Operative Steuerung Fernwärmeanlagenbau und –betrieb“), HH („Planung und Bau Fernwärmeanlagen“), II („Kundenakquisition“), Grabowski („Vertriebssteuerung“), JJ („Kundenmanagement“), KK („Instandhaltungsmanagement“), LL („Projektleiter Neubau Kraftwerk Lichterfelde“) und OO („Projektleiter Neubau Kraftwerk Marzahn“). Auch diese Zeugen waren zwar nicht unmittelbar dem Vorstand zugeordnet, verfügten nach Aussage des Zeugen Z jedoch über Handlungsvollmachten und eigenverantwortlich zugewiesene Investitions- und Aufwandsbudgets sowie nachgeordnete Teams und in ihrem jeweiligen Bereich über Expertenfunktionen, an welchen die jeweils vorgesetzten Personen, der Vorstand der Beteiligten zu 6) oder andere konzernweite Entscheidungsgremien nicht vorbeikonnten. Auch sie übten daher für den Bestand und die Entwicklung der Beteiligten zu 6) bedeutsame Aufgaben aus und beeinflussten damit die unternehmerischen Entscheidungen der Beteiligten zu 6) maßgeblich.
(cccc) Die Zeugen PP und RR sind ebenfalls als leitende Angestellte der Beteiligten zu 6) anzusehen, auch wenn sie in der Sache als Vorstandsmitglieder der als rechtlich selbständiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verfassten Pensionskasse leitende Funktionen bei dieser ausüben. Die Wahrnehmung von Organfunktionen bei anderen Konzerngesellschaften als solche reicht zwar für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht aus (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04 –, Randnummer 34, juris). Hinzukommen muss vielmehr, dass der Angestellte bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die maßgeblichen Entscheidungen der Unternehmenspolitik (also nicht bloß "banales" Tagesgeschäft) des Arbeitgebers im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder deren entsprechenden Entscheidungen maßgeblich beeinflusst (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13. April 2000 – 2 Sa 886/99 –, Randnummer 40, juris). Dies kann hier jedoch angenommen werden. Der Zeuge Z hat bestätigt, dass die Pensionskasse die Altersversorgung von Arbeitnehmer*innen der Beteiligten zu 6) und anderer Konzernunternehmen durchführt. Auch wenn demnach die Zeugen PP und RR vordergründig als Vorstandsmitglieder die Interessen und Geschicke des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit lenken, ist ihr Wirken zugleich auch für Bestand und Entwicklung der Beteiligten zu 6) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer*innen von Bedeutung. In diesem Bereich treffen die Mitarbeiter PP und RR nach Bekundung des Zeugen TT Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen durch die Beteiligte zu 6). Auch im Verhältnis zueinander sind sie nicht weisungsabhängig, der Mitarbeiter PP im Ressort Betriebswirtschaft und Grundbesitz, der Mitarbeiter RR im Ressort Kapitalanlagen und Versorgung.
(dddd) Gleiches gilt für den Zeugen UU. Als eine seiner Aufgaben übt er nach Bekundung des Zeugen Z zwar auch eine Organstellung bei einer Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 6) aus. Bereits deren Geschäftsfeld (Holzanbau) ist aber zugleich auch für Bestand und Entwicklung der Beteiligten zu 6) von Bedeutung. Hinzu kommen ebenso bedeutsame Aufgaben im Rahmen des Stakeholder Managements in Hamburg und als dortiger Generalbevollmächtigter der Beteiligten zu 6). Der Zeuge Z hat zudem die Behauptung der Beteiligten zu 6) bestätigt, dass Herr UU diese Aufgaben im Wesentlichen Weisungsfrei ausübt und über eine Handlungsvollmacht verfügt.
(eeee) Dass die mit Handlungsvollmachten ausgestatteten Zeugen der Ebenen N 3 nach der Unterschriftenrichtline der Beteiligten zu 6) extern nur bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro allein zeichnen sowie nur bis zu einem Betrag von 250.000,00 Euro intern eigenständig handeln dürfen, engt ihre Selbstbestimmung innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche nicht wesentlich ein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die sich in ihrem jeweiligen Bereich ergebenen Bedarfe und Anforderungen aus im Wesentlichen selbstbestimmten Planungs- und Umsetzungsmaßnahmen der Zeugen und ihnen nachgeordneten Beschäftigten ergeben. Sie setzen die Aufgaben aufgrund ihrer Expertise eigenständig so um, dass die jeweils vorgesetzten Beschäftigten der höheren Ebene keinen Entscheidenden Einfluss hierauf mehr nehmen können. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Aufgabenplanung und -umsetzung extern oder intern Fremd- oder Mitzeichnungen eingeholt werden müssen, erfolgen diese nach der Bekundung des Zeugen Z in der Regel deshalb, weil die hiervon betroffenen vorgesetzten Beschäftigten der Beteiligten zu 6) oder auch anderer Konzernunternehmen an den Ergebnissen der Vorarbeiten der ihnen nachgeordneten Zeugen nicht vorbeigehen können. Bei dieser Praxis dient die Unterschriftenrichtlinie der Umsetzung des gesellschafts- und haftungsrechtlich gebotenen Vier-Augenprinzips und nicht der inhaltlichen Beschneidung von Entscheidungskompetenzen im zugewiesen Aufgabenbereich. Gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 letzter Halbsatz BetrVG steht eine solche Richtlinie der Eigenschaft als leitende*r Angestellte*r nicht entgegen.
(bb) Der Zeuge VV war bereits deshalb weder wahlberechtigt noch wählbar, weil er in den Betrieb der Beteiligten zu 6) nicht eingegliedert war. Nach den Angaben des Zeugen Z war er 2018 in die V GmbH Hamburg abgeordnet und hat dort Belange des Umweltschutzes betreut. Er führte ausschließlich Beschäftigte der V GmbH Hamburg an, Aufgaben für die Beteiligte zu 6) erfüllte er nicht. Er war weder örtlich noch von seinen Aufgaben her in den Betrieb der Beteiligten zu 6) eingegliedert. Allein der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 6) machte ihn nicht zu einem wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten gemäß §§ 7, 8 BetrVG. Würde man dies anders sehen wollen, weil die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und keine Herausnahme nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 AÜG angenommen werden, könnte das am Ergebnis nichts ändern. Eine zusätzliche Stimmabgabe des Zeugen für eine der an der Betriebsratswahl beteiligten Listen hätte für sich, aber auch im Zusammenhang mit weiteren eventuell wegen Wahlmängeln nicht abgegebenen Stimmen Hamburger Beschäftigter am Ergebnis der Wahl nichts geändert (siehe die Ausführungen unter 2. b) aa) (2) (q)). Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Zeuge VV, wäre er vom Wahlvorstand in die Wählerliste aufgenommen worden, weder selbst kandidiert noch einen Wahlvorschlag eingereicht hätte. Er hat bei seiner schriftlichen Aussage bekundet, dass dies für ihn aufgrund seiner Historie als seit über 30 Jahren in leitenden Positionen mit Personalverantwortung nicht in Betracht gekommen wäre. In einer solchen Position war er auch 2018 eingesetzt worden. Seine weitere Angabe, dass er glaube, deshalb den Aufgaben eines Betriebsrates oder Sprecherausschusses nicht gerecht werden zu können, wird bestätig durch den Umstand, dass er auch bei der Sprecherausschusswahl der Beteiligten zu 6) weder kandidiert noch Wahlvorschläge eingereicht hat. Die Behauptung der Beteiligten zu 1) bis 4), dass er bei der Betriebsratswahl kandidiert oder Wahlvorschläge eingereicht hätte, wäre er nicht als leitender Angestellter eingeordnet worden, wird demgegenüber durch nichts bestätigt und erscheint für die Kammer als ausgeschlossen. Der Ausschluss des Zeugen VV von der Betriebsratswahl 2018 konnte deren Ergebnis daher weder ändern noch beeinflussen und vermag daher selbst dann, wenn darin ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit läge, die Wahlanfechtung nicht zu rechtfertigen.
(2) Der Wahlvorstand hat ferner den Arbeitnehmer C zu Recht nicht an der Betriebsratswahl 2018 teilnehmen lassen, weil dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung der angefochtenen Wahl Beschäftigten in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit vergleichbar dem Betrieb der Beteiligten zu 6) nicht mehr angehörte und deshalb gemäß §§ 7, 8 BetrVG weder wahlberechtigt noch wählbar war. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer gehören dem Betrieb nicht mehr an, weil sie im Anschluss an die Freistellung unmittelbar in den Ruhestand eintreten und eine Rückkehr in die aktive Tätigkeit ausgeschlossen ist (BAG, Beschluss vom 16. April 2003 – 7 ABR 53/02 –, BAGE 106, 64-71, Randnummer 22). Auch die Beschäftigten der Beteiligten zu 6), die wie Herr C gemäß § 8 Nummern 4 und 5 des Manteltarifvertrages V Europe unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ein Zeitguthaben aus dem Langzeitkonto in Anspruch nehmen, kehren nicht mehr in den Betrieb zurück. Gemäß § 8 Nummer 5 Satz 1 MTV V sind auf den Arbeitszeitkonten vorhandene Zeitguthaben vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzubauen. Da Herr C nach Abbau seines Zeitguthabens unstreitig am 01.04.2018 nahtlos in den Ruhestand trat, hätte er ohne Verstoß gegen § 8 Nummer 5 Satz 1 MTV V vor dem 01.04.2018 nicht in den Betrieb zurückkehren können.
dd) Der Wahlvorstand hat nicht gegen die das Wahlverfahren betreffenden Vorschriften der § 14 Absatz 3 bis 5 BetrVG, §§ 6 bis 9 WO verstoßen.
(1) Ausweislich der Anlagen BR 7 und BR 8 (Blatt 141 und 142 der Akte) habe der Wahlvorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter, die Zeugen A und B, den Vorsitzenden der Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr (GVV) mit E-Mail und Schreiben vom 26. und 29.01.2018 aufgefordert, die Satzung der GVV einzureichen. Dies erfolgte unstreitig, weil der Beteiligte zu 1) am 26.01.2018 mit einem Anschreiben der GVV vom 22.01.2018 (Anlage BR 6, Blatt 140 der Akte) einen als mit „Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – DIE KRAFT DAHINTER“ gekennzeichnete und mit 60 Stützunterschriften versehenen Wahlvorschlag eingereicht hatte. Die dahinterstehende Absicht, die ausreichende Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1) und 2) als Beauftragte im Sinne von § 14 Absatz 5 BetrVG sowie die Eigenschaft der GVV als Gewerkschaft im Sinne von § 14 Absatz 3 BetrVG zu überprüfen war als Vorbereitung des dem Wahlvorstand gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 WO obliegenden Prüfungsrechts gerechtfertigt, dass unter den gegebenen Umständen auch unverzüglich ausgeübt wurde. Auch wenn ein solcher nach Behauptung des Beteiligten zu 5) vorlag, bedurfte es eines Beschlusses des Wahlvorstandes insoweit nicht, da die Aufforderungen vom 26. und 29.01.2018 vorbereitender Natur waren. Nachdem die Satzung am 29.01.2018 abends vorlag, forderten die Zeugen A und B unter anderem die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 30.01.2018 (Anlage K 11, Blatt 72 der Akte), unstreitig per E-Mail am gleichen Tag zugegangen, auf, die laut Satzung nicht gegebene Bevollmächtigung der Beauftragten bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachzureichen und baten erneut um den „Nachweis der Gewerkschaftseigenschaft“. Auch insoweit bedurfte es keines förmlichen Beschlusses des Wahlvorstandes, da diese Aufforderung weiterhin eine abschließende Prüfung des Wahlvorschlages vorbereitender Natur war. Nachdem die ausreichende Bevollmächtigung durch den Beteiligten zu 1) am Vormittag des 31.01.2018 eingereicht worden war, wies der Wahlvorstandsvorsitzende in Gesprächen mit dem Beteiligten zu 1) mit im Einzelnen streitigen Äußerungen auf weiterhin bestehende Bedenken gegen die Gewerkschaftseigenschaft hin, ferner kam es zur Erörterung der Frage, ob die Liste auch als Arbeitnehmerliste eingereicht werden könne. Unabhängig von dem konkreten Inhalt der Äußerungen hat dadurch weder der Wahlvorstand noch sein Vorsitzender unzulässigen Druck auf den Beteiligten zu 1), sondern weiterhin das Prüfungsrecht nach § 7 Absatz 2 Satz 2 WO vorbereitende Maßnahmen ausgeübt. Der Wahlvorstand hat auch die Gewerkschaftseigenschaft zu prüfen (Dänzer-Vanotti ArbuR 1989, 205; DKKW/Homburg Randnummer 35). Denn Arbeitnehmervereinigungen, bei denen sie zu verneinen ist, haben kein Wahlvorschlagsrecht (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG § 14 Randnummer 62), von ihnen eingereichte Wahlvorschläge darf der Wahlvorstand nicht zur Wahl zulassen. Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten die eingereichte Liste als Gewerkschaftsliste trotz der Äußerungen des Zeugen A gegenüber dem Beteiligten zu 1) aufrechterhalten können. Dass sie damit riskiert hätten, dass die Liste von der Wahl ausgeschlossen worden wäre, ist in dem Regelungsgehalt des § 14 Absatz 3 BetrVG angelegt, eine Fehlbeurteilung durch den Wahlvorstand hätten die GVV oder drei Kandidaten der Liste im Wege der Wahlanfechtung, im Falle einer offensichtlichen Fehlbeurteilung im Wege der Geltendmachung der Wahlnichtigkeit, geltend machen können. Es lag zudem kein Fall des § 8 Absatz 2 WO vor, in dem der Wahlvorstand den Beteiligten zu 1) und 2) zur Mängelbehebung eine Nachfrist hätte setzen müssen.
(2) Der Wahlvorstand hat auch nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dadurch verstoßen, dass er den von den Beteiligten zu 1) und 2) eingereichten Wahlvorschlag (nur) als Arbeitnehmerliste (§ 14 Absatz 3 1. Alternative BetrVG) zur Wahl zuließ. Als Vorschlag der GVV war der Wahlvorschlag spätestens durch die am 31.01.2018 um 15.55 Uhr dem Wahlvorstand zugegangene handschriftliche Erklärung des von der GVV bevollmächtigten Beteiligten zu 2) (Anlage BR 10, Blatt 151 der Akte) und die am 31.01.2018 um 15.59 Uhr per E-Mail zugegangene Erklärung des ebenfalls von der GVV bevollmächtigten Beteiligten zu 1) (Anlage BR 10, Blatt 152 der Akte) zurückgenommen worden, bevor die Einreichungsfrist verstrichen war. Zugleich war sie damit noch vor Ende der Einreichungsfrist von zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern mit der gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 BetrVG ausreichenden Anzahl von Stützunterschriften als Arbeitnehmervorschlag eingereicht worden. Zwar mussten die die Stützunterschriften leistende Arbeitnehmer aufgrund des Listenkennwortes „Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – DIE KRAFT DAHINTER“ annehmen, keine Arbeitnehmerliste, sondern eine Gewerkschaftsliste zu unterstützen. Tatsächlich wurde die Liste dann auch als solche beim Wahlvorstand eingereicht. Durch Abgabe einer Stützunterschrift erklärten die Unterstützer aber unabhängig von der Qualität des Wahlvorschlages als Gewerkschafts- oder Arbeitnehmerliste, die von der Gewerkschaft vorgeschlagenen Personen sollten als Kandidaten an der Betriebsratswahl teilnehmen können. Eine Verletzung ihrer freien Willensentscheidung liegt also, anders als etwa bei der nachträglichen Streichung von Kandidaten (BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72), nicht vor, wenn die zunächst als Gewerkschaftsliste erscheinende und auch als solche eingereichte Liste vor Ablauf der Einreichungsfrist von den bevollmächtigten Gewerkschaftsbeauftragten als Gewerkschaftsliste zurückgezogen und von diesen als Listenvertretern als Arbeitnehmerliste eingereicht wird. Denn auch hierdurch wird dem Willen der Unterstützer, die von der Gewerkschaft vorgeschlagenen Kandidaten sollten an der Wahl als Bewerber teilnehmen, entsprochen. Eine Täuschung der Unterstützer durch die Listenführer, die zur Wahlanfechtung berechtigen könnte (BAG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 7 ABR 40/11 –, BAGE 145, 120-127, Randnummer 31) liegt hier nicht vor. Die Kandidaten der zugelassenen Arbeitnehmerliste entsprachen den von der GVV vorgeschlagenen Kandidaten und hatte trotz des Rückzuges der Gewerkschaftsliste deren Unterstützung. Gleiches gilt für den vom Wahlvorstand zugelassenen Wahlvorschlag „#KonsequentKompetent“, dessen Kandidaten trotz Streichung des zusätzlichen Kennwortes „verdi“ unstreitig die Unterstützung dieser Gewerkschaft hatten.
(3) Auch die Beanstandung der Kennzeichnung des mit einem Gewerkschaftsnamen als Arbeitnehmerliste eingereichten Wahlvorschlages durch das Schreiben der Zeugen A und B vom 31.01.2018 (Anlage BR 11, Blatt 153 der Akte) verstößt ebenso wenig gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wie die entsprechende Beanstandung des Listennamens „verdi#KonsequentKompetent“. Ob die Beanstandung - wie vom Beteiligten zu 5) behauptet - auf einem Beschluss des Wahlvorstandes beruhte, ist unerheblich. Wie sich aus § 7 Absatz 2 Satz 1 WO ergibt, kann der Wahlvorstand eine ohne Kennwort eingereichte Liste mit den Namen der beiden an erster Stelle genannten Bewerber bezeichnen, ohne das Fehlen vorab zu beanstanden. Das gleiche gilt im Falle eines unzulässigen Kennwortes (BAG, Beschluss vom 15.05.2013 – 7 ABR 40/11, Randnummer 28, juris). Ein solches liegt vor, wenn der Name einer Gewerkschaft in einem Arbeitnehmervorschlag aufgeführt wird. Auch hier bedarf es also keiner vorherigen Beanstandung durch den Wahlvorstand. Dann ist es allerdings ebenso unschädlich, wenn sich die Listenvertreter einer Arbeitnehmerliste auf Hinweis einzelner Wahlvorstandsmitglieder entschließen, ein unzulässiges Listenkennwort gegen ein zulässiges auszutauschen, bevor der Wahlvorstand den Beschluss fasst, das unzulässige Kennwort zu streichen und die Liste mit der in § 7 Absatz 2 Satz 1 WO vorgesehenen Bezeichnung zu versehen. Ein förmlicher Beschluss des Wahlvorstandes wäre in diesem Zusammenhang erst erforderlich, wenn Wahlvorschläge nicht zugelassen werden. Hier ist der Wahlvorschlag „Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – DIE KRAFT DAHINTER“ von den Gewerkschaftsbeauftragten noch vor Ablauf der Einreichungsfrist als gewerkschaftliche Liste zurückgezogen und von denselben Personen als dort so bezeichnete Listenvertreter als Arbeitnehmerliste eingereicht worden. Anschließend haben diese das unzulässige Kennwort mit Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage BR 12, Blatt 155 der Akte) gegen ein zulässiges ausgetauscht worden, bevor der Wahlvorstand selbst das unzulässige Kennwort strich und die Liste mit den Namen der beiden Erstbewerber versah. Selbst wenn man also unterstellt, dass die Änderung des Kennwortes ohne vorherigen Beschluss des Wahlvorstandes durch Äußerungen einzelner Wahlvorstandsmitglieder veranlasst wurde, wäre dies unschädlich, weil das ursprüngliche Kennwort unzulässig (geworden) war und deshalb der Änderung bedurfte. Hinsichtlich des zweitgenannten Wahlvorschlages gilt dies ebenso, auch dieser ist nach Änderung des Kennwortes als Arbeitnehmerliste zugelassen und bekannt gemacht worden ist. Ob dies durch einen förmlichen Beschluss des Wahlvorstandes veranlasst wurde, ist ebenso unerheblich.
(4) Dass mehrere Kandidaten im vom Wahlvorstand insoweit nicht beanstandeten Wahlvorschlag „#KonsequentKompetent“ nach § 6 Abs. 3 Satz 1 WO als Betriebsratsmitglieder bezeichnet wurden, führt nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl. Die Angabe erscheint weder irreführend noch unvertretbar, da diese Mitarbeiter ja tatsächlich freigestellt und ausschließlich für den Betriebsrat tätig waren. Außerdem soll die Angabe eine Zuordnung und Individualisierung des Bewerbers ermöglichen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern deswegen ein Wahlbewerber nicht identifizierbar war oder diese Angabe das Wahlergebnis beeinflusst hat (vergleiche: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. April 2008 – 9 TaBV 163/07 –, Randnummer 33, juris).
(5) Die Wahlwerbung der GVV und von verdi führt nicht zu Täuschung über Natur der genannten Listen als Arbeitnehmervorschläge. Ist ein solcher ohne gewerkschaftliches Kennwort eingereicht und bekannt gemacht worden, führt anschließende Wahlwerbung von Gewerkschaften nicht zu Wählertäuschung.
ee) Die Betriebsratswahl ist auch nicht aufgrund von vor der ersten Stimmabgabe erfolgten Vorkommnissen anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 4) liegt keine unerlaubte Wahlbeeinflussung durch den damaligen Betriebsratsvorsitzenden vor. In der insoweit in Bezug genommenen E-Mail vom 21.02.2018 (Anlage K 3, Blatt 59 f der Akte) hat dieser nicht zur Wahl einer bestimmten Liste, sondern ausschließlich zur Teilnahme an der Wahl aufgerufen. Soweit ferner angeführt wird, der Beteiligte zu 1) habe dem Wahlvorstand besondere Vorkommnisse (Entfernung von Wahlwerbung) mit E-Mail vom 09.03.2018 (Anlage K 4, Blatt 61 f der Akte) mitgeteilt, hat dieser am gleichen Tag mit einer allgemeinen Bekanntmachung darauf reagiert. Zu weiteren entsprechenden Vorkommnissen ist es dann nicht mehr gekommen. Ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Wahlvorstand vor Erhalt der E-Mail des Beteiligten zu 1) von den Vorkommnissen Kenntnis hatte und dagegen nichts unternahm.
ff) Die Stimmabgabe in den Wahllokalen und der Wahlvorgang (§§ 11, 12 WO) ist ohne zur Anfechtung berechtigende Mängel erfolgt. Insoweit bestritten die Beteiligten zu 1) bis 4) den ordnungsgemäßen Transport der Wahlurnen mit Nichtwissen. Der Beteiligte zu 5) trug im Schriftsatz vom 24.08.2018, Seiten 111 bis 119 im Einzeln dazu vor. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben diesen Vortrag dann wiederum ohne nähere Differenzierung mit Nichtwissen bestritten, auf den Transport von Wahlurnen durch ein WV-Mitglied hingewiesen sowie fehlenden Vortrag zur Ver- und Entsiegelung der Urnen gerügt (Schriftsatz vom 22.11.2018, Seite 6; Blatt 181 der Akte). Daraufhin hat der Beteiligte zu 5) im Einzelnen zur Ver- und Entsiegelung der Urnen nach und vor der Stimmabgabe vorgetragen (Schriftsatz vom 15.01.2019, Seiten 11 bis 14; Blatt 195 bis 198 der Akte) und sodann zum Einsatz von insgesamt 12 Wahlurnen in insgesamt 18 Wahllokalen an 8 Wahltagen vorgetragen (Seiten 14 bis 21, Blatt 198 bis 205 der Akte). Hierauf entgegneten die Beteiligten zu 1) bis 4) dann erst- und zweitinstanzlich, es sei nicht klar, ob und wie der Zweitschlüssel der jeweiligen Wahlurne tatsächlich sicher aufbewahrt worden sei und hat Widersprüchlichkeit im Vortrag des Beteiligten zu 5) zum Verschluss des Wahlvorstandsbüros bei Nichtbesetzung gerügt (Schriftsätze vom 10.02.2019, Seite 5 und vom 08.08.2019, Seite 31 der Akte; Blatt 256 und 349 der Akte). Der Beteiligte zu 5) hat jedoch auch hierzu schlüssig und ohne Widerspruch vorgetragen, dass der Zweitschlüssel zu Beginn des Zeitraums der Stimmabgabe in einem Umschlag versiegelt in dem bei Nichtbesetzung immer abgeschlossenen Wahlvorstandsbüro B 0.03 aufbewahrt wurde, also nicht in dem von Mitarbeiterinnen des Betriebsrates genutzten Raum C 1.11. Dem somit schlüssigen und detaillierten Vortrag des Beteiligten zu 5) zur Stimmabgabe in den Wahllokalen sind die Beteiligten zu 1) und 4) nicht mit Vortrag entgegengetreten, welcher zu Zweifeln an der Richtigkeit des Vortrages des Beteiligten zu 5) Anlass gibt. Daraus folgt zwar nicht, dass der Vortrag des Beteiligten zu 5) insgesamt als unstreitig angesehen werden kann. Gemäß §§ 90 Absatz 2, 83 Absatz 1 Satz 1 ArbGG muss das Gericht den wahren Sachverhalt ermitteln und ist an Geständnisse der Parteien nicht gebunden. Das Nichtbestreiten einer Behauptung bedeutet nicht, dass diese als wahr zu gelten hat. Die Vorschriften des § 138 Absatz 3 und des § 288 ZPO finden keine Anwendung Jedoch ist nicht über jede Tatsachenbehauptung Beweis zu erheben. Soweit die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend vortragen oder das substantiierte Vorbringen von anderen nicht bestritten wird oder sich an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen, bedarf es in der Regel keiner Beweisaufnahme (BAG, Beschluss vom 10. Dezember 1992 – 2 ABR 32/92 –, juris, Randnummer 91). Daher bedurfte es vorliegend keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Ordnungsgemäßheit der Stimmabgabe in den Wahllokalen (§ 11 WO) und des Wahlvorgangs (§ 12 WO). Der Beteiligte zu 5) hat einen mangelfreien, sich zulässigerweise über mehrere Tage in mehreren Wahlbüros und unter Nutzung mehrerer Wahlurnen erstreckenden Wahlablauf dargelegt, die Beteiligten zu 1) bis 4) ihrerseits keinerlei Anhaltspunkte für einen dabei aufgetretenen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren. An der Richtigkeit des Vortrages des Beteiligten zu 5) drängen sich daher keine Zweifel auf. Soweit die Beteiligten zu 1) bis 4) zudem rügen, es habe aufgrund der Schichtzeiten keine ausreichende Möglichkeit der Stimmabgabe gegeben, ist dies unzutreffend. Im von den Beteiligten zu 1) bis 4) herangezogenen Beispiel des Kraftwerkers Reuter / West bestand diese Möglichkeit bei Öffnung des dortigen Wahllokals am 05.03.2018 von 05.30 Uhr bis 15.00 Uhr und am 12.03.2018 von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr für jede Schicht.
gg) Auch die Stimmauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses unterlagen keinen zur Anfechtung berechtigenden Mängeln.
(1) Der Beteiligte zu 5) hat hinsichtlich der Überprüfung, ob Briefwähler bereits persönlich gewählt haben, auf das Abhaken der Wählerliste verwiesen. Daraufhin haben die Beteiligten zu 1) bis 4) vorgetragen, dies sei bei mehreren parallel betriebenen Wahllokalen nicht möglich sei. Hierzu hat der Beteiligte zu 5) in der Beschwerdeerwiderung ergänzend vorgetragen, dass für jedes außerhalb der Hauptverwaltung befindliche Wahllokal ein Auszug aus der Gesamtwählerliste gefertigt wurde und dann, wenn ein zur Wahl erscheinender Mitarbeiter dort nicht aufgeführt war, im Wahlvorstands-Büro nach deren Aufführung in der Gesamtwählerliste nachgefragt und ihre Stimmabgabe sodann in der Gesamtwählerliste registriert wurde. Dem sind die Beteiligten zu 1) – 4) nicht weiter entgegengetreten. Zweifel daran, dass es nicht zur doppelten Stimmabgabe durch schriftliche und persönliche Wahl gekommen ist, bestehen für die Kammer nicht.
(2) Die Öffnung und der Einwurf Briefwahlunterlagen erfolgte – entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 1) bis 4) in der Beschwerdebegründung – nach dem Vortrag des Beteiligten zu 5) nicht im Wahlbüro, sondern im Wahllokal Sellerstraße (Schriftsatz des Beteiligten zu 5) vom 15.01.2019, Seite 22; Blatt 206 der Akte), die Stimmauszählung am 13.03.2018 gemäß § 13 WO öffentlich und wie im Wahlausschreiben angegeben im Raum B 3.02.
(3) Die gemäß § 16 Absatz 2 WO von zwei stimmberechtigten Wahlvorstandsmitgliedern unterzeichnete Wahlniederschrift wurde am 13.03.2018 festgestellt (Anlage K 9, Blatt 68 der Akten). Die Anzahl der gültigen und der ungültigen Stimmen ergibt sich daraus.
(4) Am 14.03.2018 um 14.05 Uhr wurde das von den Zeugen A und PW unterzeichnete Wahlergebnis mit den Namen der gewählten Personen (Anlage K 9, Blatt 69 der Akte) ausgehängt. Um 8.11 Uhr hatte zuvor der Beteiligte zu 1) als letzter gewählter Kandidat die Wahl angenommen. Damit liegt kein Verstoß gegen § 18 WO vor.
III.
Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Absatz 1 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht gegeben.