Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 15.10.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 96/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1015.OVG3S96.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 18 Abs 3 SchulG BE, § 5a Abs 5 BesPädSchulAufnV BE, § 5a Abs 6 BesPädSchulAufnV BE, CoVAnpV BB |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2021 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale Schule aufzunehmen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die von den Antragstellern erstrebte einstweilige Anordnung erlassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat einen Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale Schule (WMIS), eine Staatliche Internationale Schule des Landes Berlin, mit der Begründung bejaht, die am 2. Juni 2021 durchgeführte Vergabe der Schulplätze der Jahrgangsstufe 1 für das Schuljahr 2021/2022 sei rechtswidrig gewesen. Entgegen der Vorgabe des § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP, je Klasse zehn Plätze an Kinder zu vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen (Satz 1), während die übrigen zehn Plätze ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehen (Satz 2), habe der Antragsgegner im Vorgriff auf die erst am 3. Juli 2021 in Kraft getretene Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 vom 25. Juni 2021 (GVBl. S. 688) in jeder neu eingerichteten Klasse vierzehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Da die Entscheidung, in diesem Jahr abweichend von den geltenden rechtlichen Vorgaben vier Plätze je Klasse aus dem Kontingent der hochmobilen Bewerberkinder in das Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder zu verschieben, als Kehrseite zugleich die Entscheidung beinhalte, nicht mehr als diese vier Plätze (und nicht etwa eine Anzahl von fünf bis zehn Plätzen) je Klasse der Gruppe der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder zuzuschlagen, seien auch dauerhaft in Berlin wohnende Bewerberkinder dadurch beschwert. Aufgrund der insgesamt rechtswidrigen Aufnahmeentscheidung seien zusätzliche Plätze als Ausgleich für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber bereitzustellen, die - wie der Antragsteller zu 1 - ihre Abweisung nicht hingenommen hätten.
Demgegenüber weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist, die durch eine fehlerhafte Schulplatzvergabe eingetretene Rechtsverletzung auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, also wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 20). Sie führt bezogen auf das hier streitige Aufnahmeverfahren zutreffend aus, dass bei Unanwendbarkeit der erst nach der Aufnahmeentscheidung in Kraft getretenen Anpassungsverordnung mit Sonderregelungen für das Schuljahr 2021/2022 § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP gilt, wonach nur zehn Plätze pro Klasse an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben sind, und zwar auch dann, wenn in dem ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden (§ 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP) Platzkontingent Plätze unbesetzt bleiben, weil diese gemäß § 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger freizuhalten sind. Danach wären auch die - über die zehn in § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Plätze hinaus - im Vorgriff auf die Anpassungsverordnung an dauerhaft in Berlin lebende Kinder vergebenen weiteren vier Plätze pro Klasse für Kinder aus hochmobilen Familien freizuhalten gewesen. Ihre fehlerhafte Vergabe an Mitbewerberinnen bzw. Mitbewerber verletzt die anderen Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder nicht in einem subjektiven Recht, weil sie ihren Aufnahmeanspruch nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 10), sondern könnte allenfalls Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kontingent der hochmobilen Familien in subjektiven Rechten verletzen, wenn deren Aufnahme wegen Erschöpfung der (reduzierten) Platzzahl in diesem Kontingent abgelehnt worden wäre. Nach dem Protokoll der Aufnahmeentscheidung vom 2. Juni 2021 haben sich auf die insgesamt zwölf für Hochmobile vorgesehenen Plätze nur insgesamt fünf als hochmobil anerkannte Kinder beworben und sind dementsprechend alle aufgenommen worden.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Aufnahmekapazität der Wangari-Maathai-Schule sei nicht ausgeschöpft, weil der Antragsgegner nur zwei Züge eingerichtet habe, obwohl die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Schule einen dreizügigen Schulbetrieb ermögliche, wird erneut darauf hingewiesen, dass ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten grundsätzlich nicht besteht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 6; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann. Im Übrigen geht Ziffer II. der Rahmenvorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. Januar 2019 für die Wangari-Maathai-Schule, auf die der Aufnahmevermerk vom 2. Juni 2021 Bezug nimmt, von deren Zweizügigkeit aus. Das insoweit ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragsteller einer gerichtlichen Überprüfung unterläge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 6).
Die von den Antragstellern geltend gemachten Zweifel an der Wirksamkeit von § 5a AufnahmeVO greifen nicht durch. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass weder die formelle und materielle Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG mit der Verfassung von Berlin noch die Vereinbarkeit von § 5a AufnahmeVO-SbP, namentlich der Ermächtigung, Schulplätze unbesetzt zu lassen und für zuziehende Familien freizuhalten (§ 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) mit § 18 Abs. 3 SchulG Zweifeln unterliegt, und dass die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen nicht davon abhängt, ob für die Wangari-Maathai-Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG bekannt gemacht hat. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - (juris Rn. 2 ff.) Bezug genommen.
Die Entscheidung des Verordnungsgebers, bei einer Übernachfrage in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nur für Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien im Sinne des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen, eine vorrangige Aufnahme zu normieren, nicht aber für Geschwisterkinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz. Zum einen ist es angesichts der Funktion der Staatlichen Internationalen Schulen, adäquate Schulplätze für Kinder aus hochmobilen Familien zu schaffen, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum in Berlin aufhalten und die Stadt danach wieder verlassen, weder sach- noch gleichheitswidrig, Geschwisterkindern, die während des befristeten Aufenthalts einer hochmobilen Familie eingeschult werden, in dem Kontingent der Hochmobilen vorrangig Plätze zur Verfügung zu stellen. Zum anderen ist im Hinblick darauf, dass bei dauerhaft in Berlin lebenden Familien, die zudem wegen der strengen Anforderungen an eine Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP) eine deutlich größere Gruppe bilden als hochmobile Familien, grundsätzlich keine oder nur eine sehr geringe Fluktuation besteht, das Bestreben des Verordnungsgebers, bei der Vergabe der wenigen zur Verfügung stehenden Plätze an dauerhaft in Berlin Lebende eine bessere Chancengleichheit herzustellen, indem die Plätze bei einer Übernachfrage unter allen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern nur durch Los vergeben werden, in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 12 ff.; VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 36 ff., 40).
Der Umstand, dass nach den Feststellungen im Vermerk des Antragsgegners vom 28. Mai 2021 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie mit Schulschließungen und Reisebeschränkungen die Zahl der für das Schuljahr 2021/2022 zu berücksichtigenden Aufnahmeanträge im Kontingent „Hochmobil“ im Vergleich zu den beiden Vorjahren erneut erheblich gesunken ist, was sich auch an den konkreten Zahlen in dem Vermerk über das am 2. Juni 2021 durchgeführte Aufnahmeverfahrens von insgesamt fünf anerkannt hochmobilen Bewerberinnen bzw. Bewerbern zeigt, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Verordnungsgeber hat dem durch den Erlass der erwähnten Anpassungsverordnung vom 25. Juni 2021 Rechnung getragen, die für das Schuljahr 2021/2022 abweichend von § 5a Abs. 5 Sätze 1 bis 3 AufnahmeVO-SbP je neu eingerichtete Klasse die Vergabe von vierzehn Plätzen an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder vorsieht, und die der Antragsgegner bei der Schulplatzvergabe am 2. Juni 2021 - wenn auch verfrüht - umgesetzt hat. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, es handele sich bei dem Rückgang der Bewerberzahlen um eine vorübergehende Entwicklung, die ihre Ursache in der Corona-Pandemie habe, wird durch die „Anmerkung des Verwaltungsgerichts“, dass die Reisebeschränkungen schrittweise aufgehoben worden seien und zudem nicht für Reisende mit wichtiger Funktion gälten, und den Hinweis der Antragsteller, es sei davon auszugehen, dass wegen der Reisebeschränkungen potenziell hochmobile Bewerber überwiegend in Berlin verblieben, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Unabhängig davon kann angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3) - anders als die Antragsteller meinen - eine über diese Regelung hinaus gehende Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent „Hochmobil“ an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden. Ebenso wenig rechtfertigt die - bisher nur vorübergehend - deutlich geringere Zahl an (anerkannten) Anmeldungen in diesem Kontingent eine von den Vorgaben des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP abweichende Beurteilung des Kriteriums der Hochmobilität. Nach dieser Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberichtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig ins Ausland verlagern, wobei einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten keine Hochmobilität begründen.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 1 zu Recht dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder zugeordnet. Dies entspricht bereits den Angaben in dem beim Verwaltungsvorgang (Nr. 56) befindlichen, handschriftlich ausgefüllten Aufnahmeantrag vom 6. Oktober 2020. Dort ist bei Frage 5.a) („Gehören Sie aus beruflichen Gründen einer „hoch mobilen Personengruppe“ gemäß § 5a Abs. 6 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung an?“) und 5.b) („Müssen Sie Berlin (Deutschland) aus beruflichen Gründen innerhalb eines begrenzten Zeitraums (wieder) verlassen?“) jeweils „nein“ angekreuzt. Das von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, am Computer ausgefüllte Antragsformular, das abweichende Angaben enthält, insbesondere zu den beiden genannten Fragen Häkchen bei „ja“ gesetzt hat, trägt das Datum 9. Juni 2021, liegt also zeitlich nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners und war schon aus diesem Grund von ihm nicht zu berücksichtigen. Das mit der Antragsschrift dazu vorgelegte Schreiben der O..., wo der Antragsteller zu 3 nach seinen Angaben in beiden Antragsformularen seit 2016 tätig ist, vom 10. Mai 2021 findet sich ebenfalls nicht beim Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.
Unabhängig davon erfüllen die dortigen Angaben, dass das Unternehmen IT-Beratung für international agierende Unternehmen leiste, die Mitarbeiter für Projekte in einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren eingesetzt werden und der Standort sich nach den Präferenzen der Kunden richte, die ebenso Auslandseinsätze umfassten, nicht die Anforderungen des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP für die Annahme von Hochmobilität. Eine danach erforderliche mehrfache, nicht nur kurzzeitige Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie ins Ausland ist mit der Aussage des Schreibens des Arbeitgebers, er beabsichtige für den Antragsteller zu 3 und seine Familie „die beste Mischung aus Beruf und Privatleben zu bieten“, was „den Umzug von beiden … an wechselnde internationale Projektstandorte in einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren“ umfasse, nicht im Sinne des § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP glaubhaft gemacht, zumal es an jeglichen konkreten Angaben zu einem in Aussicht stehenden Auslandsaufenthalt fehlt. Nach den Angaben im Antragsformular war der Antragsteller zu 3 von 2012 bis 2015 in Z... und ist seit 2016 in Berlin tätig; für die Zeit dazwischen ist eine Tätigkeit als Freelance-IT-Consultant angegeben, und zwar im Formular vom 6. Oktober 2020 in Berlin und W..., im Formular vom 9. Juni 2021 für den Zeitraum von Januar bis März 2016 in B.... Eine mehrfache, nicht nur kurzfristige Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ist daraus nicht zu erkennen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Hinweis der Antragsteller, die Definition der Hochmobilität in § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP mache es bei wortgetreuer Auslegung und Anwendung für in der freien Wirtschaft Beschäftigte objektiv nahezu unmöglich, eine Hochmobilität nachzuweisen, weil international tätige Unternehmen konkrete Auslandseinsätze ihrer Mitarbeiter nicht mit einem Vorlauf von fünf bis acht Jahren planten. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass Bedienstete des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen als eigentliche, nach § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im Falle der Übernachfrage im Kontingent „Hochmobil“ vorrangig zu berücksichtigende Zielgruppe, im Hinblick auf das feste Rotationsprinzip regelmäßig keine Schwierigkeiten haben dürften, Hochmobilität nachzuweisen, während internationale Einsätze in anderen Bereichen weniger langfristig planbar sein mögen, lassen sich auch dort die Voraussetzungen von Hochmobilität mit einer konkreten Beschreibung von - voraussichtlichen - Auslandsaufenthalten innerhalb der (höchstens) nächsten vier Jahre (§ 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) bzw. Angabe früherer Auslandsaufenthalte in diesem Abstand aufzeigen. Für die Antragsteller ergibt sich demgegenüber aus den Angaben in beiden Antragsformularen, dass der Antragsteller zu 3 jedenfalls seit August 2016 und damit seit fünf Jahren in Berlin bei seinem jetzigen Arbeitsgeber tätig und ein konkreter längerfristiger Auslandsaufenthalt nicht geplant ist. Hochmobilität ist daher auch mit den nach der Auswahlentscheidung vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht.
Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe im Auswahlverfahren verschiedene Bewerber zu Unrecht berücksichtigt und Schulplätze rechtswidrig vergeben. Da der Antragsgegner die Bewerbung der Antragsteller zu Recht dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien und innerhalb dieses Kontingents - ihren Angaben in beiden Antragsformularen entsprechend - der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ zugeordnet hat, kann nur eine fehlerhafte Aufnahme in diesem Kontingent eine Rechtsverletzung der Antragsteller begründen. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 10). Das ist sowohl hinsichtlich der gerügten Aufnahmen in das Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien der Fall (Bewerbung Nr. 16, 20, 21, 31), weil ein Ausgleich mit dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder nicht stattfindet (§ 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) als auch hinsichtlich der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien (Bewerbung Nr. 1, 3, 9, 25, 29, 53), weil beide Sprachgruppen unabhängig voneinander besetzt werden (§ 5a Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP) und ein Ausgleich unter den beiden Sprachgruppen im Sinne von § 5a Abs. 5 Satz 4 AufnahmeVO-SbP nicht erfolgt ist.
Hinsichtlich des in der Gruppe „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ aufgenommenen Kindes mit der Bewerbungs-Nr. 5 rügen die Antragsteller ohne Erfolg, es sei zu Unrecht in dieser Gruppe berücksichtigt worden. Zwar weisen sie zutreffend darauf hin, dass das Kind als bilingual angemeldet worden ist. Nach den Unterlagen beim Verwaltungsvorgang ist dementsprechend der Sprachtest, wie in § 5a Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehen, in beiden Unterrichtssprachen durchgeführt worden. Muttersprachliche Kenntnisse hat das Kind indes nur in dem deutschsprachigen Test nachgewiesen (§ 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP), allerdings im englischsprachigen Test 55 Punkte erreicht und damit passive Englischkenntnisse nachgewiesen (§ 5a Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP).
Ebenso ohne Erfolg haben die Antragsteller geltend gemacht, das Kind mit der Bewerbungs-Nr. 48 sei zu Unrecht im Auswahlverfahren berücksichtigt und im Losverfahren aufgenommen worden, obwohl die Familie ihren Hauptwohnsitz in M... habe. Nach den beim Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen sind das Kind und seine Mutter seit dem 9. Februar 2021 mit der Hauptwohnung in Berlin gemeldet. Unabhängig davon, ob auch der Vater seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat, liegt die von den Antragstellern geäußerte Vermutung, es handele sich um eine Scheinanmeldung schon deshalb fern, weil - anders als bei Ummeldungen innerhalb Berlins - ein tägliches Pendeln von M... zum Schulbesuch in Berlin völlig unrealistisch erscheint.
Auch im Übrigen sind Fehler des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht erkennbar. Wozu sie hätten angehört werden oder worauf sich die Begründung hätte erstrecken müssen (§§ 28, 39 VwVfG), ist angesichts dessen, dass eine Hochmobilität vor der Auswahlentscheidung nicht geltend gemacht worden war, nicht zu erkennen. Ein Fehler des Losverfahrens ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die (abstrakte) Loschance eines zu Recht in das Losverfahren einbezogenen geeigneten Antragstellers eine begünstigende Rechtsposition darstellt, die bereits dadurch verringert worden ist, dass ein ungeeigneter Bewerber an der Verlosung um die zur Verfügung stehenden Plätze teilgenommen hat, obwohl dieser mangels Eignung unter keinen Umständen hätte aufgenommen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 3). So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist - auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - kein Bewerber zu Unrecht in das Losverfahren zur Vergabe der Plätze im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder, Muttersprache Deutsch, einbezogen worden, sondern es sind lediglich - im Vorgriff auf eine noch nicht wirksame Verordnung und (allein) deshalb rechtswidrig - vier Bewerberinnen bzw. Bewerber mehr aufgenommen worden, die anderenfalls am Anfang der Nachrückliste gestanden hätten. Dies hat die abstrakte Loschance des Antragstellers zu 1 nicht verringert und seine Aufnahmechance erhöht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).