Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 1 O 351/20


Metadaten

Gericht LG Cottbus 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum 26.04.2021
Aktenzeichen 1 O 351/20 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0426.1O351.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gemäß den Klageanträgen im Schriftsatz vom 21.01.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragssteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine vom ihm beabsichtigte Klage, mit der er im Wege einer Stufenklage in Erfahrung bringen möchte, ob die Antragsgegnerin ein konkret bezeichnetes Grundstück mittlerweile veräußert hat, da dies nach den Darlegungen des Antragsstellers Voraussetzung für die Rückforderung eines gewährten Darlehens sei.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragssteller behauptet, er habe der Antragsgegnerin am 11.09.2001 ein zinsloses Darlehen über 250.000,00 DM/127.822,97 Euro gewährt, welches gemäß den Vereinbarungen der Parteien habe zurückgezahlt werden sollen, sobald die Antragsgegnerin ein (konkret bezeichnetes) Grundstück in …/… verkauft haben würde.

Zum Beleg für die Richtigkeit legt er in Abschrift ein Schriftstück als Anlage A 1 vor, nach dem die Antragsgegnerin am 11.09.2001 eine entsprechende „Bestätigung“ unterschrieben haben soll (Bl. 13 d. A.), und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis für die Echtheit der Unterschrift der Antragsgegnerin, nachdem diese bestritten hat, dass die Unterschrift auf dem Schriftstück von ihr stamme.

Der Antragssteller möchte nun wissen, ob die laut ihm vereinbarte Voraussetzung für die Fälligkeit des Darlehensrückforderungsanspruches mittlerweile erfüllt ist.

Dazu möchte er eine Klage erheben, bei der beantragt werden soll,

1.die Antragsgegnerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggfls wann und zu welchem Preis das Grundstück „…“ von ihr veräußert worden ist,

2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des Grundstücksverkaufs und hinsicht- lich des Abschlusses des Darlehensvertrages an Eides statt zu versichern,

3.die Antragsgegnerin nach erfolgter Auskunft im Falle der erfolgten Veräußer- ung zu verurteilen, dem Antragssteller den sich ergebenden Forderungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der ggfls erfolgten Veräußerung zu zahlen (§§ 288/291 BGB), und

4. Die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragssteller von den vorgerichtlich- en Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Der Antragssteller beantragt insoweit, ihm für diese beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und bestreitet den Abschluss eines Darlehensvertrages. Unabhängig davon - so die Antragsgegnerin weiter - sei dem Antragssteller ohnehin mitgeteilt worden, dass das betreffende Grundstück in 2014 veräußert worden sei (vgl. Anlage AG 1, Bl. 41 -42 d. A.).

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die betreffende Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, wie dies aber u.a. für die Bewilligung von PKH erforderlich ist (§ 114 ZPO).

1)

Zwar hätte ein Auskunftsanspruch des Antragsstellers nach § 242 BGB insoweit in Betracht kommen können, als die Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Antragssteller vorgetragenen Fälligkeitsabreden zu dem - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Darlehensvertrag hätte verpflichtet sein können, die ihr ohne großen Aufwand mögliche Auskunft, ob das betreffende Grundstück in … mittlerweile verkauft wurde, zu erteilen.

Jedoch kann dies im Ergebnis offen bleiben, da die Antragsgegnerin dem Antragssteller über ihren Verfahrensbevollmächtigten diese Auskunft spätestens zumindest im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erteilt hat, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, ungeachtet von dem gleichwohl noch eine Auskunftsklage zu erheben.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin das genaue Verkaufsdatum und den Kaufpreis nicht genannt hat, weil der Antragssteller nach der Erklärung der Antragsgegnerin im - gerichtlichen - Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren einen Verkauf als Fälligkeitsbedingung nicht mehr nachweisen muss. Weshalb zudem eine Kenntnis des Weiterverkaufspreises für den Darlehensrückzahlungsanspruch erforderlich ist und daher eine entsprechende umfangreiche Rechenschaftspflicht nach §§ 259, 260 ZPO bestehen soll, ist weder ersichtlich noch von dem Antragssteller erläutert worden.

2)

Desgleichen würden die Anträge zu 2 und zu 3 erfolglos bleiben.

a)

Nach der erteilten Auskunft, die inhaltlich im übrigen im Sinne der vom Antragssteller vorgetragenen Fälligkeit ausgefallen ist, liefe ein Antrag in der 2. Stufe, nach der die Antragsgegnerin die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft an Eides statt versichern soll, weil (da zwingende Voraussetzung für einen solchen Anspruch) Grund zu der Annahme besteht, die Antragsgegnerin hätte diese (dem Antragssteller inhaltlich günstige) Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, den eigenen Interessen des Antragsstellers ersichtlich zuwider, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis bereits nicht erkennbar ist (abgesehen davon hat der Antragssteller bislang auch keine Gründe vorgetragen, die zu Zweifeln an der Vollständigkeit und Sorgfalt der Auskunftserteilung, das Grundstück sei veräußert, Anlass geben könnten).

b)

Zwischen dem vorgeschalteten Auskunftsantrag in der ersten Stufe einer Stufenklage und dem Leistungsantrag in der dritten Stufe muss zudem ein innerer Zusammenhang bestehen, der nur dann gegeben ist, wenn der vorgeschaltete Auskunftsanspruch Hilfsmittel zur konkreten Bezeichnung des durchzusetzenden Leistungsanspruchs ist (Zöller-Greger, ZPO, 33.Auflage 2020, § 254 Rdn. 4 m.w.N.).

Ein solcher innerer Zusammenhang besteht aber nicht, weil der Antragssteller auf die Auskunft nicht angewiesen ist, um seinen Darlehensrückzahlungsanspruch abschließend beziffern zu können. Dieser stünde nämlich der Höhe nach - wenn ein entsprechender Darlehensvertrag abgeschlossen und der versprochene Betrag gewährt worden sein sollte - bei Fälligkeit ohnehin mit 250.000,00 DM (= 127.822,97 Euro) von vornherein und sicher fest, so dass der Antrag zu 3, die Antragsgegnerin zu verurteilen, „den sich ergebenden Forderungsbetrag“ (nebst Zinsen) zu zahlen, nicht zielführend ist, worauf der Antragsteller aber auch durch das Gericht - leider erfolglos - hingewiesen wurde (Verfügung vom 09.12.2020 (Bl. 15 d. A.) und vom 26.01.2021 (Bl. 29 d. A.)).

3)

Der Antrag zu 4 bliebe zudem schon erfolglos, da erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als entstanden nicht einmal beziffert wurden.

III.

Die Kosten- und Auslagenerstattungsentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.