Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 01.12.2021 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 166/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:1201.13UF166.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 30.09.2020 - 6 F 184/20 - auf die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung der Urkunde des Landkreises …g vom 08.01.2015, Beurk.-Reg.-Nr. … ist der Antragsteller wie folgt zur Zahlung von Unterhalt zugunsten des Antragsgegners verpflichtet:
Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 in Höhe von monatlich 404,- €; für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich 388,- €; für den Monat November 2017 in Höhe von 287,50 €; für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 119,- €; für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.07.2018 in Höhe von monatlich 90,- €; ab dem 01.08.2018 besteht keine Unterhaltsverpflichtung mehr.
Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller 33 % und der Antragsgegner 67 % und von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 53 % und der Antragsgegner 47 % zu tragen.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 13.110,- € und der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.369,- € festgesetzt.
I.
1. Die Antragsbeteiligten sind Vater und Sohn. Im Beschwerderechtszug streiten sie zuletzt noch über eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an den Antragsgegner im Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 und vom 01.06.2017 bis zum 31.07.2018.
Mit Urkunde des Jugendamts des Landkreises …, Beurk.-Reg.-Nr. …, vom 08.01.2015 (Bl. 11) hat sich der Antragsteller unter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet, ab 01.10.2014 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des jeweiligen hälftigen Kindergelds zu zahlen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 – (Bl. 12) in Verbindung mit der Entscheidung des Senats vom 14.04.2020 - 13 UF 128/17- (Bl. 37) wurde dieser Titel für den – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller zur Zahlung von 105 % des Mindestunterhalts verpflichtet war.
Der seit dem 08.02.2016 volljährige Antragsgegner lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Haushalt seiner Mutter, die das staatliche Kindergeld für ihn bezog. Er beendete seine allgemeine Schulbildung im Sommer 2016 und nahm am 01.09.2016 eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker auf, die er am 20.06.2017 abbrach (Bl. 127). Von diesem Zeitpunkt bis zum 14.11.2017 ging er keiner Ausbildung nach. Vom 15.11.2017 bis zum 31.07.2018 absolvierte er einen von der Agentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bildungsträger „Qualifizierungsverein …“ durchgeführten Vollzeitlehrgang (Bl. 131) auf der Grundlage von §§ 51, 53 SGB III (Bl. 72), für den er eine Berufsbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 296,- € bezog (Bl. 132). Vom 01.03.2019 bis zum 31.08.2019 nahm er an einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme der IHK … nach § 54 a SGB III teil, für die er eine Vergütung in Höhe von monatlich 325,- € erhielt (Bl. 147), und begann am 01.09.2019 eine bedarfsdeckend entlohnte Berufsausbildung zum Verkäufer (Bl. 147). Aus dem Unterhaltstitel hat der Antragsgegner mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 30.01.2019 (Bl. 23ff.) Unterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 01.07.2018 in Höhe von insgesamt 5.019,86 € (Bl. 28) vollstreckt.
Der Antragsteller erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen aus vollschichtiger Tätigkeit als Angestellter in Höhe von monatlich 1.850,- € nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung sowie Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 40,- € monatlich (Bl. 121, 144). Weiter war er bis April 2019 (Bl. 159) als … tätig, wofür er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 315,- € monatlich bezog (145). Der Antragsteller wohnte in einem in seinem Alleineigentum stehenden, abbezahlten Haus mit 135 qm Wohnfläche, an dem sein mit ihm darin lebender Vater ein dingliches Wohnrecht hat. Weiter bediente er Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 44,- € (Bl. 121). Vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 zahlte er monatlich 120,- € Trennungsunterhalt an die Mutter des Antragsgegners (Bl. 330). Über eine darüber hinaus gehende, zwischen dem Antragsteller und der Mutter des Antragsgegners streitige Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt hat der Senat im Beschwerderechtszug (13 UF 81/20) noch nicht entschieden. Der Antragsteller ist aufgrund der Entscheidung des Senats vom 14.04.2020 – 13 UF 128/17 – (Bl. 37) und des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 (Bl. 12) seiner am 06.10.2000 geborenen Tochter P… W… ab Dezember 2015 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechenbaren Kindergelds verpflichtet, was im Jahr 2016 einem Zahlbetrag von monatlich 400,- € und in 2017 von monatlich 410,- € entsprach. Seit Dezember 2017 beansprucht P… keine Unterhaltszahlungen mehr vom Antragsteller (Bl. 336).
Die Mutter des Antragsgegners erzielte im Jahr 2016 ein Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 30.369 €, abzüglich Steuern und Sozialversicherung 21.632,- €, mithin monatlich 1.802,66 € (Bl. 159). Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 22.02.2018 (Bl. 134) wurden ihr Fahrtkosten in Höhe von 1.518,- € sowie Fortbildungs- und weitere Werbungskosten in Höhe von 379,- € angerechnet und eine Steuererstattung in Höhe von 1.375,80 € festgesetzt. Sie hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kapitalerträge in Höhe von 2,42 € monatlich.
2. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 06.05.2020 (Bl. 6) hat der Antragsteller vorgetragen, seit dem 01.03.2016 habe der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 wegen der mit der Volljährigkeit des Antragsgegners einhergehenden Barunterhaltsverpflichtung beider Eltern nach Haftungsanteilen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt mehr. Seit dem 01.06.2017 sei der Antragsgegner darüber hinaus verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, da er seine erste Ausbildung am 20.06.2017 grundlos abgebrochen (Bl. 10, 103, 106, 149) und nicht nahtlos daran anschließend eine weitere Ausbildung begonnen habe (Bl. 150). Der am 15.11.2017 aufgenommene Lehrgang sei nicht als Teil einer Ausbildung anzuerkennen. Mit der Ausbildung zum Verkäufer, die der Antragsgegner seit 01.09.2019 absolviere, hätte er bereits im Sommer 2017 beginnen müssen (Bl. 152). Infolge der Vollstreckung aus dem Titel trotz Nichtbestehens einer Unterhaltsberechtigung habe der Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch verwirkt. Zur Höhe seines Einkommens hat der Antragsteller vorgetragen, die Aufwandsentschädigung aus seiner Tätigkeit als Gemeinderat sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen (Bl. 159). Sein Wohnvorteil sei wegen der Belastung der Immobilie mit einem Altenteil nur mit 600,- € zu bewerten (Bl. 160). Weiter hat er die Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Mutter des Antragsgegners sowie einen Abzug von 77,- € wegen Schulden bestritten (Bl. 159).
Der Antragsteller hat – sinngemäß - beantragt (Bl. 192, 7),
die Vollstreckung des Antragsgegners aus dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - für die Zeit ab 01.03.2019 für unzulässig zu erklären sowie die Vollstreckung aus der Urkunde des Landkreises … vom 08.01.2015, Beurk.Reg.-- Nr. … für die Zeit ab 01.06.2017 für unzulässig zu erklären;
hilfsweise
unter Abänderung der Urkunde des Landkreises … vom 08.01.2015, Beurk.Reg.-- Nr. … festzustellen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 nur noch zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 171,- € und ab dem 01.06.2017 nicht mehr unterhaltsverpflichtet ist.
Der Antragsgegner hat beantragt (Bl. 192, 34),
die Anträge abzuweisen.
Der Antragsgegner hat sich auf eine Unterhaltsberechtigung im titulierten Umfang bis zum 31.08.2019 berufen und vorgetragen, nur fälligen, noch nicht bezahlten rückständigen Unterhalt vollstreckt zu haben. Seine erste Ausbildung habe er mangels Eignung abbrechen müssen (Bl. 120). Die sich daran anschließenden Berufsbildungsmaßnahmen hätte er nicht früher antreten und, aufgrund der Beratung durch die Jugendberufsagentur …, ohne diese Maßnahmen keine zweite Ausbildung beginnen können, da bei ihm eine Entwicklungsverzögerung und ein komplexer Förderbedarf zur Erlangung der Ausbildungsreife festgestellt worden sei (Bl. 123, 187f.). Dem Einkommen des Antragstellers sei die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Gemeinderat sowie ein Wohnvorteil in Höhe von monatlich 1.000,- € anzurechnen (Bl. 121). Das Erwerbseinkommen seiner Mutter sei um monatliche Fahrtkosten mit dem PKW zur 22 km von der Wohnung entfernten Arbeitsstelle in Höhe von 250,80 € und um Aufwendungen für Schulden und Belastungen in Höhe von 77,- € monatlich zu bereinigen (Bl. 121).
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 30.09.2020 (Bl. 200) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 05.11.2020 (Bl. 242) die Vollstreckungsabwehranträge des Antragstellers abgewiesen. Weiter hat es ausgesprochen, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 20.06.2017 bis zum 14.11.2017 (zwischen Abbruch der ersten Ausbildung und Aufnahme des Vollzeitlehrgangs) und dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2018 bis zum 28.02.2019 (zwischen Ende des Vollzeitlehrgangs und Beginn der Einstiegsqualifizierungsmaßnahme) nicht zum Unterhalt verpflichtet sei, weil der Antragsgegner in diesen Zeiträumen keiner Ausbildung nachgegangen sei. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt bejaht und eine Abänderung der Höhe des titulierten Unterhalts unter Hinweis auf eine dem Antragsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast abgelehnt.
Mit seiner Beschwerde vom 14.10.2020 (Bl. 219, 275) verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlich geltend gemachten Anträge unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiter.
Er beantragt zunächst (Bl. 275, 302),
die Vollstreckung des Antragsgegners aus dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - für die Zeit ab 01.03.2019 und die Vollstreckung aus der Urkunde des Landkreises … vom 08.01.2015, Beurk.-Reg.-Nr. … für die Zeit ab 01.06.2017 für unzulässig zu erklären;
hilfsweise,
unter Abänderung der Urkunde des Landkreises … vom 08.01.2015, Beurk.Reg.-- Nr. … festzustellen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 nur noch zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 171,- € verpflichtet ist und für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 20.06.2017 sowie vom 15.11.2017 bis zum 31.08.2019 nicht mehr unterhaltsverpflichtet ist.
Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.09.2021 (Bl. 336) eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung auf Null ab dem 01.08.2018 anerkannt hat, erklärt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.10.2021 (Bl. 341) die Anträge auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung und die Abänderung des Titels jeweils für den Zeitraum ab 01.08.2018 für erledigt.
Der Antragsteller beantragt im Übrigen,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 294),
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Mit seiner Beschwerde vom 22.10.2020 (Bl. 238) macht der Antragsgegner unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, in den Zeiträumen zwischen der abgebrochenen Ausbildung und dem jeweiligen Beginn des Lehrgangs bzw. der Einstiegsqualifizerungsmaßnahme nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet und auch nicht dazu in der Lage gewesen zu sein.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 294, 336),
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 30.09.2020 die Anträge des Antragstellers auch im Übrigen abzuweisen, soweit es die Abänderung des titulierten Unterhalts bis zum 31.07.2018 betrifft.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 321), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der angesichts des ausführlichen Schriftwechsels der Antragsbeteiligten im zweiten Rechtszug ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
II.
1. a) Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Antragsbeteiligten sind jeweils im Umfang des Ausspruchs begründet.
Soweit der Antragsteller die erstinstanzliche Abweisung seiner Vollstreckungsabwehranträge beanstandet, ist seine Beschwerde unbegründet.
Die Vollstreckungsabwehranträge sind unzulässig. Zwar steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antragsteller in einem Verfahren des Amtsgerichts Zossen (6 F 646/15) identische Anträge erhoben und sodann deren Erledigung erklärt hat. Da Erledigungserklärungen der materiellen Rechtskraft nicht zugänglich sind (vgl. BGH NJW 1991, 2280; BeckOK ZPO/Jaspersen, 41. Ed. Stand 01.07.2021 § 91 a Rn. 36), steht der Zulässigkeit einer erneuten Antragstellung im hiesigen Verfahren eine anderweitige formelle oder materielle Rechtskraft nicht entgegen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 322 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckungsabwehranträge sind indes unzulässig, soweit der Antragsteller sich zur Begründung auf die Volljährigkeit, eine seitdem bestehende anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern nach Haftungsanteilen und eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufnahme einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit beruft. Der Wegfall der Minderjährigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem - wie vorliegend - nicht auf den Zeitraum der Minderjährigkeit des Berechtigten begrenzten Unterhaltstitel, § 244 FamFG (Schlünder in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 40. Ed. Stand 01.10.2021, § 244 FamFG Rn. 5). Auch die weiteren Einwände des Antragstellers betreffen nicht die Vollstreckbarkeit, sondern den Unterhaltsanspruch als solchen und können daher nur im Wege der Titelabänderung geltend gemacht werden. Vollstreckungsabwehr kann gegenüber einem Unterhaltstitel in zulässiger Weise nur mit Umständen begründet werden, die sich gegen die Vollstreckbarkeit richten, wozu die anteilige Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils und eine eigene Erwerbsobliegenheit des Titelgläubigers nicht zählen (BGH FamRZ 2011, 1041; Senat, Beschluss vom 14.04.2020, 13 UF 128/17; Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 478; Schmitz in Wendl/Dose, a. a. O., § 10 Rn. 152 ff.). Einwendungen gegen den Anspruch als solchen können nur im Wege der Abänderung geltend gemacht werden; ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht nicht (Senat, a. a. O.; Klinkhammer in Wendl/Dose a. a. O.; Schmitz in Wendl/Dose a. a. O. Rn. 158).
b) Soweit der Antragsteller im Umfang der seit Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners anzurechnenden zweiten Kindergeldhälfte Erfüllung des Unterhaltsanspruchs einwendet, ist ein Vollstreckungsabwehrantrag zwar zulässig, in der Sache indes unbegründet. Die Anrechenbarkeit des vollen Kindergelds mit Eintritt der Volljährigkeit führt nicht zur Erfüllung des titulierten Unterhalts (BGH FamRZ 2011, 1041; Senat, a. a. O.; Schmitz in Wendl/Dose a. a. O. § 10 Rn. 154). Die vom Antragsteller im hiesigen Verfahren herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.04.1977 (IV ZR 125/76, FamRZ 1977, 461) betrifft eine andere Fallkonstellation, in deren Folge – ausnahmsweise nach ergänzender Auslegung eines von den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vergleichs – eine Erfüllung des Unterhaltsanspruchs durch den Kindergeldbezug anerkannt wurde.
c) Der Antragsteller kann auch nicht erfolgreich eine Abwehr der Zwangsvollstreckung erreichen, soweit der Antragsgegner mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.01.2019 Unterhalt in einer Höhe vollstreckt hat, die über die geschuldeten Unterhaltsbeträge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also bis zum 31.07.2018, hinausgeht. Zwar kann im Wege des Vollstreckungsabwehrantrags in zulässiger Weise die Erfüllung einer titulierten Forderung geltend gemacht werden (vgl. Schmitz in Wendl/Dose a. a. O. § 10 Rn. 154). Jedoch fehlt einer Abwehr der Zwangsvollstreckung wegen der bereits im Wege der Erfüllung untergegangenen Unterhaltsbeträge das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vollstreckungsmaßnahmen wegen der verfahrengsgegenständlichen Unterhaltsbeträge durch den Antragsgegner bereits erfolgreich vorgenommen worden sind. Wie der Antragsteller zuletzt vorträgt (Bl. 342), sind die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 30.01.2019 zu vollstreckenden Beträge vom Arbeitgeber des Antragstellers einbehalten worden.
d) Umstände für eine der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel entgegen stehende Verwirkung - worauf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich gestützt werden kann (Schmitz in Wendl/Dose, a. a. O. § 10 Rn. 154) - hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.
Eine Beschränkung oder ein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem volljährigen Kind kann nach § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn das Kind seine Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden selbst verursacht hat, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten verletzt oder sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Verpflichteten schuldig gemacht hat. Der Vortrag des Antragstellers, wonach der Antragsgegner den Antragsteller über den Ausbildungsabbruch, den Zeitraum bis zur Aufnahme der zweiten Ausbildung, den dazwischen liegenden Lehrgang und eine Erwerbstätigkeit ab 01.08.2018 verspätet in Kenntnis gesetzt habe (Bl. 344) ist zur Rechtfertigung einer Herabsetzung oder eines Wegfalls des Unterhaltsanspruchs nicht geeignet. Der - hier allein in Betracht kommende - Verwirkungsgrund der schweren Verfehlung setzt einen vorsätzlichen und schuldhaften Verstoß des Unterhaltsberechtigten gegen gewichtige, ihm auferlegte Pflichten und/oder Rechte des Unterhaltspflichtigen selbst voraus (BGH FamRZ 2010, 1888). Es genügt nicht jede Verfehlung, sondern es muss sich um eine schwerwiegende, tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen handeln (Reinken in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 59. Ed. Stand 01.08.2021, § 1611 BGB Rn. 4). Das Unterlassen der Mitteilung eines Schulabbruchs eines Volljährigen gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil kann eine vorsätzliche schwere Verfehlung im Sinne des §1611 Abs. 1 BGB darstellen mit der Folge einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, wenn dieses Unterlassen den Unterhaltsverpflichteten dazu veranlasst hat, den zuvor gezahlten Unterhalt weiterhin an das Kind zu zahlen, obwohl er dazu nicht mehr verpflichtet war, und das Kind davon ausgehen musste, der Unterhaltsverpflichtete hätte zu Recht seine weiteren Zahlungen eingestellt, wenn er rechtzeitig über den Schulabbruch in Kenntnis gesetzt worden wäre (OLG Köln, FamRZ 2005, 301; Reinken a. a. O. § 1611 BGB Rn. 4). So liegt der Fall vorliegend aber nicht. Der Antragsteller hat den titulierten Unterhalt ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs des Antragsgegners, dem 20.06.2017, gerade nicht ununterbrochen weiterhin gezahlt, weil er auf das Andauern der Ausbildung des Antragsgegners vertraut hat. Vielmehr ist der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag (Bl. 10) vom Antragsgegner bereits am 22.07.2017 über den Abbruch der ersten Ausbildung in Kenntnis gesetzt worden.
e) Schließlich kann der Antragsteller die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Antragsgegners auch nicht erfolgreich auf unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB stützen. Sein Vortrag, der Antragsgegner habe im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Zossen ein ursprüngliches Abänderungsbegehren ausdrücklich für erledigt erklärt, vermag schon dem Grunde nach kein sogenanntes „venire contra factum proprium“ zu rechtfertigen, da die Erledigungserklärungen – wie bereits oben unter 1. a) dargelegt - keine prozessuale Bindungswirkung entfalten (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020 § 91 a ZPO Rn. 39). Insbesondere aber könnte eine Erklärung des Titelgläubigers, von einem Antrag auf Erhöhung des bestehenden Titels abzusehen, auch keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf den Verzicht auf eine weitere Vollstreckung aus dem Titel in seiner bisherigen Höhe begründen, so dass der Antragsteller für eine unzulässige Rechtsausübung schon keine hinreichenden Umstände vorträgt.
2. Die mit der Beschwerde hilfsweise beantragte Abänderung der Urkunde des Jugendamts vom 08.01.2015 ist für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 im Umfang des Ausspruchs begründet. Da die Antragsbeteiligten übereinstimmend die Beendigung der allgemeinen Schulausbildung des Antragsgegners, die grundsätzlich mit dem Schuljahr endet, in dem der Schulabschluss erworben wird, (Klinkhammer in Wendl/Dose a. a. O. § 2 Rn. 588), auf den Sommer 2016 datieren, ist vom 31.08.2016 als Schuljahrsende auszugehen.
Die titulierte Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 2016 abzüglich des hälftigen Kindergelds, Zahlbetrag 421,- €, ist auf für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 auf einen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 404,- € herabzusetzen.
Die Höhe des Unterhalts, den der Antragsteller dem in diesem Zeitraum gemäß § 1603 Abs. 2 BGB privilegiert unterhaltsberechtigten Antragsgegner schuldet, ist aufgrund des verfügbaren Einkommens des Antragstellers zu ermitteln, das sich aus dem Verhältnis des sogenannten notwendigen Selbstbehalts von 1.080 € bei privilegiert volljährigen Kindern (Ziffer 5. der Düsseldorfer Tabelle 2016, im Folgenden DT) übersteigenden unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers im Verhältnis zu dem gleichermaßen zu ermittelnden Einkommen der Mutter des Antragsgegners (Ziffer 13.3 der Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, im Folgenden LL) ergibt (Wendtland in BeckOGK Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.11.2021, § 1610 BGB Rn. 168).
Gegenüber einem auf die Volljährigkeit des Berechtigten gestützten Abänderungsbegehren eines Unterhaltsverpflichteten, der aufgrund eines Unterhaltstitels zur Zahlung von Tabellenminderjährigenunterhalt verpflichtet ist, ist der Berechtigte umfassend für das Fortbestehen seiner Bedürftigkeit und den Haftungsanteil des Verpflichteten, mithin für den Fortbestand des unbegrenzt titulierten Minderjährigenunterhalt darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2017, 370; Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 208; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020 § 238 Rn. 14, 90; Schmitz in Wendl/Dose, a. a. O. § 10 Rn. 247).
Bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens des Antragstellers ist dem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Arbeit in Höhe von 1.850,- € monatlich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben der Zufluss aus der Tätigkeit als Gemeinderat in Höhe von 315,- € monatlich hinzuzurechnen. Da es sich um eine regelmäßige Einnahme von Geldeswert handelt, die grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist (Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 18.1), ist eine Aufwandsentschädigung eines Gemeindevertreters als Einkommen zu behandeln, soweit sie nicht durch einen konkreten Aufwand aufgezehrt wird (Dose in Wendl/Dose a. a. O. § 1 Rn. 154), wozu der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nichts im Einzelnen vorgetragen hat.
Anzurechnen ist weiter ein Betrag in Höhe von 40,- € monatlich für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und ein Betrag in Höhe von 600,- € für das Wohnen im eigenen Haus (vgl. Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 26). Von dem – im Wege der Schätzung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 287 ZPO – zugrunde zu legenden objektiven Wohnwert von 7,50 €/qm (vgl. Mietspiegel Teltow 2018, https://www.teltow.de/fileadmin/user_uploadMietspiegel), mithin von einem Mietwert von 1.000,- €, ist zugunsten des Antragstellers ein im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermittelnder Abzug in Höhe von 400,- € wegen der Nießbrauchsbelastung abzusetzen.
Eine etwaige Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Trennungsunterhalt bleibt bei der Ermittlung des Bedarfs des Antragsgegners sowohl während der Zeit seiner allgemeinen Schulausbildung als auch danach außer Betracht. Da sowohl privilegierte als auch nachrangige Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinsamen Kindern eheprägend sind (BGH FamRZ 1997, 1272; Viefhues in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 1361 BGB, Stand 31.08.2021, Rn. 241), ist bei der Bedarfsermittlung des Kindesunterhalts ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht vorab abzusetzen.
Da der Antragsgegner gegen die Unterhaltsberechnung des Antragstellers im Übrigen nichts einwendet, ist für den Unterhaltszeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 von folgender Berechnung auszugehen:
Erwerbseinkommen nach Abzügen: | 1.850,- € |
Entgelt Gemeinderat: | + 315,- € |
Abzug von 5 % Aufwendungspauschale (Ziffer 10.2.1 LL): | - 108,25 € |
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: | + 40,- € |
Wohnwert: | + 600,- € |
Verbindlichkeiten: | - 44,- € |
Ergebnis: | 2.652,75 € |
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Mutter des Antragsgegners sind die vom Antragsteller bestrittenen Aufwendungen der Mutter für Fahrtkosten und Verbindlichkeiten nicht abzusetzen, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner ihre Notwendigkeit nicht weiter darlegt. Die Anrechnung der Steuererstattung aus dem Jahr 2016 erfolgt erst im Jahr ihres Zuflusses (Ziffer 1.7 LL). Es ist mithin folgende Berechnung zugrunde zu legen:
Erwerbseinkommen nach Abzügen: | 1.802,66 € |
Abzug von 5 % Aufwendungspauschale: | - 90,13 € |
Kapitalerträge: | + 2,42 € |
Ergebnis: | 1.715,- € |
Die in Höhe von 4.367,75 € den Tabellenbedarf des Antragsgegners bestimmende Summe der zusammengerechneten Einkommen seiner Eltern (2.652,75 € + 1.715,- €) führt zu einem Bedarf von 595,- € nach der 4. Altersstufe der 9. Einkommensgruppe der DT 2016, bereinigt um das anzurechnende volle Kindergeld.
Aus der Differenz zwischen dem Selbstbehalt von 1.080,- € und dem jeweiligen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen errechnet sich ein verfügbares Einkommen der Eltern des Antragsgegners in Höhe von 1.572,75 € für den Antragsteller (2.652,75 € minus 1.080,- €) und in Höhe von 635,- € für die Mutter des Antragsgegners (1.715,- € minus 1.080,- €). Dem entspricht eine Haftungsquote des Antragstellers von 71 %, so dass sich eine Unterhaltsverpflichtung von 422,45 € errechnet (595,- € x 71 %). Da ein Elternteil aber höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich bei Zugrundelegung seiner alleinigen Barunterhaltspflicht aus der Tabelle ergeben würde (BGH FamRZ 2006, 99; Klinkhammer in Wendl/Dose a. a. O. § 2 Rn. 523), besteht vorliegend bei einem Tabellenunterhalt nach der 4. Einkommensgruppe der DT eine Unterhaltspflicht des Antragstellers nur in Höhe von 404,- € (4. Altersstufe der 4. Einkommensgruppe der DT abzüglich des vollen Kindergelds).
Eine weitere Herabsetzung des bis zum 31.08.2016 geschuldeten Barunterhalts kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller zur Zahlung des Unterhaltsbetrags von 404,- € auch unter Berücksichtigung der gegenüber seiner minderjährigen, dem Antragsgegner gleichrangigen Tochter bestehenden Barunterhaltspflicht in Höhe von 400,- € ohne Unterschreitung seines Selbstbehalts von 1.080,- € zu zahlen in der Lage bleibt und der Unterhaltsanspruch der Mutter des Antragsgegners gegenüber diesen Kindesunterhaltsverpflichtungen nachrangig (§ 1609 Nr. 1 BGB) und daher bei der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hier nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose a. a. O. § 2 Rn. 263).
3. a) Die Beschwerde des Antragstellers hat weiter teilweise Erfolg, soweit der Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 25.06.2017 und vom 15.11.2017 bis zum 31.07.2018 eine Herabsetzung des vollstreckbaren monatlichen Unterhaltsbetrags in Höhe von 431,- € im Jahr 2017 (527,- € minus 96,- € hälftiges Kindergeld) und in Höhe von 430,- € im Jahr 2018 (527,- € minus 97,- € hälftiges Kindergeld) im Umfang des Ausspruchs verlangen kann.
In diesem Umfang ist auch die Beschwerde des Antragsgegners erfolgreich, mit der er das Fortbestehen seiner Unterhaltsberechtigung während des Zeitraums vom 20.06.2017 bis zum 15.11.2017 - zwischen Abbruch der Ausbildung und Beginn des Vollzeitlehrgangs - geltend macht.
Anders als der Antragsteller meint, kommt ein Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt des Antragsgegners für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.07.2018 nicht in Betracht. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat den Fortbestand seiner Unterhaltsberechtigung ab dem 01.06.2017 bis zur Beendigung des am 15.11.2017 beginnenden, bis zum 31.07.2018 andauernden Vollzeitlehrgangs durch seinen Vortrag, in diesem Zeitraum einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf nachzugehen (§ 1610 Abs. 2 BGB), substantiiert dargelegt, ohne dass dem der Antragsteller in der Folge in erheblicher Weise entgegen getreten ist.
Der Abbruch der ersten Ausbildung am 20.06.2017 führt nicht zum Wegfall der Unterhaltsberechtigung. Eltern schulden im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihren Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung, mithin eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht (BGH NJW-RR 2000, 593). Wegen des Gegenseitigkeitsprinzips (§ 1618 a BGB) steht dem Anspruch des Kindes auf Finanzierung einer seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung durch seine Eltern aber die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden (BGH NJW 1998, 1555; OLG Karlsruhe NJW 2012 1599; Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 70). Dabei müssen die unterhaltsverpflichteten Eltern allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewisse, auf vorübergehendem leichterem Versagen beruhende Ausbildungsverzögerungen des Kindes hinnehmen. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt, falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat oder mit der Ausbildung aus anderen Gründen nicht klarkommt (OLG Jena, NJOZ 2005, 2967; Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 74).
Den Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die erste Ausbildung grundlos und mutwillig abgebrochen, hat der Antragsgegner durch den Hinweis auf eine bei ihm bestehende Entwicklungsverzögerung, deretwegen er mit den technischen Anforderungen der Ausbildung zum Mechatroniker überfordert war und zur Erlangung der Ausbildungsreife einen 8,5 Monate andauernden Vollzeitlehrgang durchlaufen musste, erfolgreich entkräftet. Die Notwendigkeit, vor der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung einen berufsvorbereitenden Vollzeitlehrgang zur Erlangung der Ausbildungsreife zu absolvieren, hat der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die Beratung durch die Jugendberufsagentur des Jobcenters …, nach der der Antragsgegner für eine übliche Ausbildung nicht geeignet war, sondern einer besonderen Förderung zum Zweck der Erlangung der Berufsbildungsreife bedurfte, hinreichend dargelegt, ohne dass dem der Antragsteller in der Folge noch substantiiert entgegengetreten ist. Dem Antragsteller ist die Zahlung von Ausbildungsunterhalt während der Dauer des berufsbildenden Lehrgangs vom 15.11.2017 bis zum 31.07.2018 insbesondere auch deswegen zuzumuten, weil der Antragsgegner in diesem Zeitraum durch ein eigenes Einkommen seinen Bedarf zum Teil selbst erwirtschaftet hat.
Während des Zeitraums zwischen dem Abbruch der Ausbildung am 20.06.2017 und dem Beginn der berufsvorbereitenden Maßnahme am 15.11.2017 besteht die Unterhaltsberechtigung fort, da dem Antragsgegner dieser Zeitraum als Orientierungsphase zuzubilligen ist (vgl. Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 74.2). Nachdem der Antragsgegner die erste Ausbildung bereits nach neun Monaten abgebrochen hat, war ihm zuzugestehen, sich im Anschluss daran über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg unter Zuhilfenahme der Beratung der Jugendberufsagentur des Jobcenters zu überlegen, auf welche Weise er seine Berufsbildung vorantreibt, so dass den Antragsgegner während dieses Zeitraums keine Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit traf.
b) Für den Zeitraum zwischen Abbruch der Ausbildung am 20.06.2017 und Aufnahme des Vollzeitlehrgangs am 15.11.2017 ist der Antragsgegner zur Zahlung eines Unterhaltsbetrags in Höhe von 388,- € monatlich verpflichtet.
Ausgehend von dem - für das Jahr 2017 fortzuschreibenden - unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragstellers von 2.652,75 € und der Mutter des Antragsgegners von 1.715,- € ist bei der Bedarfsermittlung der vorrangige Unterhaltsanspruch der minderjährigen Tochter Paola des Antragstellers in Höhe von 410,- € abzusetzen, da der Antragsgegner als nicht privilegiert Volljähriger dem Kindesunterhalt seiner Schwester im Rang nachgeht, § 1609 BGB (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, a. a. O. § 2 Rn. 556). Es ist somit von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragstellers in Höhe von 2.242,75 € auszugehen (2.652,75 € minus 410,- €). Bei einem zusammenzurechnenden Einkommen der Eltern des Antragsgegners von 3.957,75 € (2.242,75 € + 1.715,- €) ergibt sich ein Bedarf des Antragsgegners in Höhe von 567,- € (8. Einkommensgruppe der 4. Altersstufe der DT abzüglich des vollen Kindergelds).
Unter Zugrundelegung des sogenannten angemessenen Selbstbehalts bei nicht privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Wendtland BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 169), der in den Jahren 2017 und 2018 jeweils bei 1.300,- € lag (Anm. 5 DT), errechnet sich für den Antragsteller ein verfügbares Einkommen von 942,75 (2.242,- € minus 1.300,- €) und für die Mutter des Antragsgegners in Höhe von 415,- € (1.715,- € minus 1.300,- €). Dies entspricht einer Haftungsquote des Antragstellers von 69 %, mithin einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 391,- € (567,- € x 69 %). Da der Antragsteller bei einer alleinigen Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner Tabellenunterhalt in Höhe von 388,- € schulden würde (3. Einkommensgruppe der 4. Altersstufe der DT abzüglich des vollen Kindergelds), ist er nur zur Zahlung eines Unterhalts in Höhe von 388,- € verpflichtet.
c) Ab dem 15.11.2017 bis zum 31.07.2018 ist die Berufsbildungsbeihilfe, die der Antragsgegner in Höhe von monatlich 296,- € erlangt hat, bedarfsdeckend anzurechnen (vgl. Ziffer 13.2 LL).
Für die zweite Monatshälfte des Novembers 2017 errechnet sich daher der Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung einer Berufsbildungsbeihilfe in Höhe von 148,- € (1/2 von 296,- €) wie folgt: Von dem eine Monatshälfte umfassenden Bedarf von 283,50 € (1/2 von 567,- €) verbleibt nach Abzug von 148,- € ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 135,50 €, für den der Antragsteller zu 69 % haftet, mithin in Höhe von 93,50 €. Für den Monat November 2017 errechnet sich mithin ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 194,- € (1/2 von 388,- € für die erste Monatshälfte) plus 93,50,- € (Haftungsanteil für die zweite Monatshälfte), insgesamt 287,50 €.
Da der Antragsteller ab Dezember 2017 keinen Unterhalt mehr zugunsten seiner Tochter Paola entrichtet hat, ist für den Zeitraum von 01.12.2017 bis zum 31.07.2018 ein geschuldeter Kindesunterhalt nicht bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Antragsgegners zu berücksichtigen. Der darüber hinaus vom Antragsteller seit Januar 2018 gezahlte Trennungsunterhalt in Höhe von 120,- € bleibt bei der Bedarfsermittlung des Ausbildungsunterhalts ebenfalls unberücksichtigt, zumal der Antragsteller zur Zahlung beider Unterhaltsbeträge ohne Tangierung seines Selbstbehalts in der Lage bleibt.
Ab Dezember 2017 errechnet sich der Unterhalt wie folgt:
Die in Höhe von 4.367,75 € den Tabellenbedarf des Antragsgegners bestimmende Summe der zusammengerechneten Einkommen seiner Eltern (2.652,75 € + 1.715,- €) führt zu einem Tabellenbedarf von 610,- € nach der 4. Altersstufe der 9. Einkommensgruppe der DT 2017 und von 565,- € nach der 4. Altersstufe der DT 2018 im Jahr 2018, jeweils bereinigt um das anzurechnende volle Kindergeld. Abzüglich der monatlichen Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 296,- € verbleibt im Dezember 2017 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 314,- € (610,- € minus 296,- €) und ab Januar 2018 in Höhe von 269,- € (565,- € minus 296,- €).
Das aus der Differenz zwischen dem Selbstbehalt von 1.300,- € und dem jeweiligen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ermittelte verfügbare Einkommen des Antragstellers beträgt 1.352,75 € (2.652,75 € minus 1.300,- € = 1.352,75 €), und das der Mutter des Antragsgegners beträgt 415,- € (1.715,- € minus 1.300,- € = 415,- €), woraus sich für den Antragsteller eine Haftungsquote von 76,5 % errechnet. Für Dezember 2017 ergibt sich mithin ein Barunterhalt in Höhe von 240,21 € (314,- € x 76,5 %) und ab Januar 2018 monatlich gerundet 206,- € (269,- € x 76,5 %). Bei alleiniger Barunterhaltspflicht ergäbe sich im Jahr 2017 ein Tabellenbedarf des Antragsgegners in Höhe von 415,- € (4. Einkommensgruppe DT 2017) und im Jahr 2018 in Höhe von 386,- € (3. Einkommensgruppe DT 2018), was nach Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe zu einem verbleibenden ungedeckten Bedarf im Dezember 2017 in Höhe von 119,- € (415,- € minus 296,- €) und ab Januar 2018 in Höhe von 90,- € (386,- € minus 296,- €) führt, den zu zahlen der Antragsteller mithin verpflichtet ist.
III.
1. Die Entscheidungen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge beruhen jeweils auf § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG und entsprechen dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Antragsbeteiligten.
Soweit der Antragsgegner die vom Antragsteller beantragte Herabsetzung des Unterhaltstitels auf Null ab dem 01.08.2018 mit Schriftsatz vom 27.09.2021 (Bl. 336) anerkennt, ist dies als Erledigungserklärung zu werten (vgl. Zöller/Althammer a. a.O., § 91 a ZPO Rn. 10). Da der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.10.2021 (Bl. 341) seine Anträge in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, soweit es den Unterhalt ab dem 01.08.2018 betrifft, und es auf die Reihenfolge übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht ankommt (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. § 91 a ZPO Rn. 32 m. w. N.), ist angesichts des Wegfalls des Verfahrensgegenstands in diesem Umfang nur noch über die Kosten des Verfahrens beider Instanzen insoweit gemäß § 243 Satz 1, 2 Nr. 1 FamFG unter Berücksichtigung des zu erwartenden Obsiegens und Unterliegens zu entscheiden, § 91 a ZPO.
Da die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf Null für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2019 wegen seiner bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit und ab 01.03.2019 wegen der Vergütung der Einstiegsqualifizierungsmaßnahme in Höhe von 325,- € voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre, sind dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Verfahrens beider Instanzen vollumfänglich aufzuerlegen.
Bei der Ermittlung der Kostenquote des ersten Rechtszugs sind die wertbestimmenden Beträge der Abänderungsanträge des Antragstellers zugrunde zulegen, da sie gegenüber den jeweils denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vollstreckungsabwehranträgen die höheren Werte haben, § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 FamGKG. Sämtliche Abänderungsanträge betreffen Unterhaltsforderungen aus der Zeit vor der erstinstanzlichen Antragstellung, so dass die Wertermittlung § 51 Abs. 2 FamGKG folgt. Da der Wegfall der Unterhaltsberechtigung des Antragsgegners ab dem 01.09.2019 außer Streit stand, sind die wertbestimmenden Unterhaltsbeträge für die Zeiträume vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 sowie vom 01.06.2017 bis zum 31.08.2019 maßgeblich. Ausgehend von einem Abänderungsinteresse des Antragstellers in Höhe von 13.110,- € und einem - dem Ausspruch der Beschwerdeentscheidung folgenden - Unterliegen in Höhe von 4.374,50 €, nämlich in Höhe der Unterhaltsverpflichtung für 6 Monate (01.03.2016 bis 31.08.2016) von 233,- € (Differenz zwischen 404,- € und 171,- €) = 1.398,- €, zuzüglich des für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.07.2018 geschuldeten Unterhalts in Höhe von 2.976,- € (5 Monate x 388,- € plus 287,50 € plus 119,- € plus 7 Monate x 90,- €) errechnet sich ein Unterliegen von 33 %.
Bei der Ermittlung der Kostenquote des Beschwerderechtszugs ist das Beschwerdeinteresse des Antragstellers in Höhe von 7.204,- € (6 Monate vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von 1.398,- € plus Zeitraum vom 15.11.2017 bis 31.07.2018 in Höhe von 3.656,50 € (1/2 x 431,- € für November 2017, 431,- € für Dezember 2017, 430,- € x 7 für Januar bis Juli 2018) plus Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von 2.150,- € (5 Monate x 430,- €) zugrunde zu legen. Unter Hinzurechnung des Beschwerdeinteresses des Antragsgegners in Höhe von 5.165,- € (5 Monate x 431,- € plus 7 Monate x 430,- €) ergibt sich für den Antragsteller ein Maß des Unterliegens von insgesamt 6.602,- € (4.374,- € = seine eigene Beschwerde; 2.227,50 = Beschwerde des Antragsgegners), da der Antragsgegner mit seiner Beschwerde im Umfang von 2.227,50 € (5 Monate x 388,- € plus 287,50 €) obsiegt. Das Maß des Unterliegens des Antragsgegners entspricht einer Quote von 53 %.
2. Die Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 55 Abs. 3 Ziffer 2, 39 Abs. 1, 51 Abs. 2 FamGKG und für den Beschwerderechtszug auf §§ 55 Abs. 2, 39 Abs. 2, 51 Abs. 2 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 70 Abs. 2 FamFG.