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landwirtschaftliches Unternehmen - Brennholzverarbeitung - keine Divergenz


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 21. Senat Entscheidungsdatum 09.12.2021
Aktenzeichen L 21 U 120/21 ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2021:1209.L21U120.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 124 Abs 1 SGB 7, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am 02. Juni 2019 als Arbeits-

unfall.

Die Klägerin war für die von ihr im Jahr 1998 geerbte 0,95 ha große Waldfläche mit bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 13. August 2019 durch die Beklagte als forstwirtschaftliche Unternehmerin in der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des S 2 Abs. 1 Nr. 5a) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) u.a. für den streitgegenständlichen Zeitraum nachveranlagt worden.

Nach ihren Angaben beräumten sie und ihr Ehemann im Mai 2019 das Waldstück – welches ansonsten nicht von ihr bewirtschaftet wird - von den Schäden eines Sturms Ende 2017. Dazu gab die Klägerin weiterhin an, dass zwölf große Eichen in ein Sägewerk verbracht und die restlichen ca. 15 m3 Holz auf ihr eigenes Grundstück transportiert wurden. Nachdem die Klägerin dort schon 14 Tage lang Holz gespalten hatte, geriet am 2. Juni 2019 ihr linker Daumen in das Holzspaltgerät, was letztlich am 9. Juni 2019 zur Amputation des Daumens in Grundgliedhöhe führte.

Im Fragebogen „Holzaufbereitung“ kreuzte die Klägerin am 23. Juli 2019 unter der Frage. „Für welche Zwecke wurde am Unfalltag das Holz bearbeitet oder aufbereitet bzw. wofür sollte es verwendet werden?" „Brennholz für …“ ohne weitere Angaben an, nicht hingegen das darunter befindliche Feld: „Verkauf an …“.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bisher bestehe keine Veranlagung als forstwirtschaftliche Unternehmerin. Selbst wenn eine solche Veranlagung vorliege, sei die forstwirtschaftliche Tätigkeit nach dem Fällen, Ausasten und Abtransport aus dem Wald mit dem Holz-Abladevorgang zu Hause beendet. Die spätere Verarbeitung zu Brennholz für den Haushalt, die zeitlich der Räumung nachgelagert sei, stelle keine versicherte Tätigkeit dar.

Mit ihrem am 7. August 2019 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch hiergegen gab die Klägerin an, sie habe das Holz „nicht einfach so zu Brennholz gemacht". Ursache sei der Sturm gewesen, bei dem im Wald viele Bäume umgestürzt seien. Das Spalten des Holzes zu Hause gehöre auch zur Bewirtschaftung des Waldes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2019 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides und unter Hinweis darauf zurück, dass auch nicht angenommen werden könne, dass die Verarbeitung des Holzes zu Brennholz dem Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmens wesentlich diene im Sinne von § 124 Nr. 1 SGB VII. Dies treffe nach der Rechtsprechung zu, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet sei und die Einrichtungen des Haushaltes für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes von wesentlicher Bedeutung seien. Regelmäßig sei dies der Fall, wenn die Mindestgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens nach dem Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte 75 ha Forst erreichen würde. Dies sei bei dem Kleinstbetrieb der Klägerin mit 0,95 ha Forst nicht der Fall.

Mit ihrer am 20. Dezember 2019 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass auch die Holzverarbeitung am Tag des Ereignisses einen Versicherungsfall darstelle. Ohne die Sturmschäden hätte sie niemals selbstständig Holz verarbeitet. Ein privater Zweck habe nie vorgelegen, das Holz habe zum Zwecke der Lagerung und des Verkaufs gespalten werden müssen.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin entnommen, dass sie sachdienlich

beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbe-

scheides vom 04. Dezember 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

das Ereignis vom 02. Juni 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Gründe des angegriffenen Widerspruchsbescheides verwiesen.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts am 29. Juni 2021 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zu den Angaben der Klägerin an diesem Tag wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift.

Im Erörterungstermin sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hinsichtlich der Anerkennung eines Versicherungsfalls zulässig, aber unbegründet sei. Das Gericht habe die Klage im Rahmen des sogenannten Meistbegünstigungsprinzips trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin entsprechend ausgelegt. Der im Wege einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ursprünglich angekündigte Antrag, der Klägerin „eine Entschädigung des Unfalls vom 2.6.2019" zu gewähren, sei unzulässig, worauf das Gericht bereits in der Eingangsbestätigung vom 30. Dezember 2019 hingewiesen habe. Denn ersichtlich habe die Beklagte nicht in einem Verwaltungsverfahren über konkrete Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung — wie Verletztengeld oder eine Verletztenrente — befunden. Die vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens sei jedoch grundlegende Prozessvoraussetzung für die Klage. Soweit der Bescheid vom 24. Juli 2019 die Formulierung enthalte, „die Entschädigung des Unfalls, den sie am 02.06.2019 erlitten haben, wird abgelehnt, weil es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt hat" handele es sich hierbei letztlich um eine Leerformel, die lediglich die allgemeine Folgerung aus der Ablehnung des Versicherungsfalls umschreibe, jedoch nicht um eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche im Sinne des S 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

Der die Anerkennung des Ereignisses vom 2. Juni 2019 als Arbeitsunfall ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung. Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall sei § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII seien Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall sei danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis - dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht habe (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) sei keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente. Dabei müssten die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit", „Unfallereignis" und „Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen sei, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit - ausreiche. Hierunter sei eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein so deutliches Übergewicht zukomme, dass hierauf die richterliche Überzeugung geründet werden könne (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2007- B 2 U 23/05 R Urteil vom 17. Februar 2009, - B 2 U 18/07 R Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/1 1 R-, alle zitiert nach juris, m.w.N.).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei daher in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet habe, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt habe. Zunächst müsse also eine Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Für die Prüfung sei dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend. Der innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Werteentscheidung sei der volle Nachweis erforderlich. Innerhalb dieser Wertung stünden bei der Frage, ob der Verletzte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich sei die Handlungstendenz des Verletzten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werde.

Gemessen an diesen Maßstäben könne das Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Klägerin während des Holzspaltens am 2. Juni 2019 eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe.

Unter Gesamtwürdigung des Vortrags der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren spreche mehr dafür, dass die Klägerin das Holz am Ereignistag zu Brennholz für den privaten Verbrauch zerkleinert habe. Diese Tätigkeit sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich eines Versicherten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989, 2 BU 131/88 und Urteil vom 12. Juni 1989, 2 RU 13/88, beide juris). Soweit das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2012 (B 2 U 5/1 1 R, Rn. 43, juris) aus den vorgenannten Entscheidungen zitiere, dass auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen könne, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet werde, liege ein Fehlzitat vor. Im Urteil vom 12. Juni 1989 (2. Leitsatz und Rn. 16) heiße es vielmehr: „Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im forstwirtschaftlichen Unternehmen ist nicht nur dann gegeben, wenn das Holz zu einem Käufer gefahren wird, sondern Versicherungsschutz besteht unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten gemischten Tätigkeit auch dann, wenn das Holz zum forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet werden soll. „Bei der Brennholzverarbeitung selbst besteht dann allerdings kein Versicherungsschutz als forstwirtschaftlicher Unternehmer“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Unter Berücksichtigung des 1. Leitsatzes der Entscheidung, wonach auch das Abfahren des Holzes aus dem Wald im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes stehe, werde deutlich, dass jedenfalls das Verbringen des Holzes auf den Hof noch unter Versicherungsschutz stehen solle, unabhängig davon, ob anschließend die Verarbeitung zu Brennholz beabsichtigt sei. Im Urteil vom 31. Januar 1989 sei dargelegt, dass der innere Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Zerkleinern des Holzes lediglich dann bestehen könne, wenn die Arbeiten noch einen Teil der Rodungsarbeiten bildeten. Der hierfür notwendige zeitliche Zusammenhang könne hier nicht festgestellt werden. Die Sturmschäden lägen bereits seit Ende des Jahres 2017 vor. Eine Räumung habe im Mai 2019 stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Unfalls Anfang Juni sei - nach Angaben der Klägerin - bereits seit 14 Tagen das Holz zerkleinert worden. Ein zum Versicherungsschutz führender unmittelbarer Zusammenhang mit der grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehenden Räumung der Sturmschäden am Ereignistag - eine Räumungspflicht hier vorausgesetzt - liege damit nicht vor. Ein beabsichtigter Verkauf sei erstmals in der Klageschrift vom 19. Dezember 2019 behauptet worden. Im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin durchgehend angegeben, sie habe das Holz zum Zwecke der Brennholzgewinnung gespalten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Erörterungstermin die Ansicht geäußert habe, der Fragebogen Holzaufbereitung sei insoweit irreführend, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehe dort unter 3. direkt unter der Möglichkeit des Ankreuzens des Kästchens „Brennholz" die Möglichkeit des Ankreuzens des Kästchens „Verkauf'. Auch in ihrem eigenhändig verfassten Widerspruchsschreiben vom 5. August 2019 habe die Klägerin ausdrücklich angegeben, das Holz „zu Brennholz gemacht" zu haben. Selbst wenn sie am 2. Juni 2019 - zumindest auch - die Absicht gehabt haben sollte, einen Teil des Holzes zu verkaufen, genüge dies nicht. Denn - wie oben bereits ausgeführt – sei Versicherter im Sinne des S 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfülle. Eine Verrichtung sei jedes konkrete Handeln eines Verletzten, dass (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet sei. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten werde als „Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaube, diese aber auch nicht ausschließe, könne die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert sei (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reiche hingegen nicht (vgl. zu allem: BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, B 2 U 14/13 R, Rn. 12 m. w. N., juris). Letzteres sei hier der Fall. Eine objektivierte Handlungstendenz zum Verkauf sei nicht feststellbar. Dies folge zum einen aus dem oben geschilderten Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Zum anderen habe die Klägerin im Klageverfahren die vorgetragene Verkaufsabsicht trotz entsprechender Nachfragen nicht konkretisieren (z.B. durch Benennung von konkret kontaktierten Personen). Vielmehr habe sie erklärt, ein Verkauf sei in ihrem ländlichen Umfeld sehr schwierig, niemand wolle einen angemessenen Preis zahlen. Letztlich sei das auf dem Hof gespaltene Holz bis heute dort eingelagert und habe ein Verkauf nicht stattgefunden.

Gegen den ihr am 8. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. Juli 2021 Berufung eingelegt. Nach dem Urteil des BSG vom 27. März 2012 (B 2 U 5/11 R) bestehe zwischen Holzernte und Verarbeitung ein Zusammenhang. Die Klägerin hätte ohne die Sturmschäden niemals selbstständig Holz verarbeitet. Es habe nie ein privater Zweck vorgelegen, da das Holz zum Zwecke der Lagerung und des Verkaufs habe gespalten werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Juli 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 2. Juni 2019 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung, die sie für zutreffend hält.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern, da ihr die Berufung durch Beschluss des Senates vom 29. Oktober 2021 gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen worden ist.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit (Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens) und der zum Unfall führenden Verrichtung (Zerkleinern des Holzes auf dem Grundstück zu Brennholz) auch nicht über § 124 Nr. 1 SGB VII ergibt. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Die Anforderungen an die Voraussetzung „wesentlich“ sind hoch. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Die Regelung setzt voraus, dass der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen nützlich ist und sich von anderen Haushalten unterscheidet. Die Land- oder Forstwirtschaft darf nicht derart klein sein, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder sogar überlegen ist (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 24/17 R - juris). Angesichts der geringen Größe der Waldfläche mit 0,95 ha geht der Senat – wie bereits die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides - nicht davon aus, dass der Haushalt der Klägerin ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diente.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen. Insbesondere liegt kein Fall des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des BSG liegt nicht im Sinne der Norm vor. Dies wäre im Sinne der Divergenz nur dann der Fall, wenn das Urteil des Senats in einem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz von einer genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Eine Divergenz liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien - ausdrücklich - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG, Beschluss vom 08. Juni 2001 – B 2 U 135/01 B –, juris Rn. 5). Das Urteil stützt sich – wie auch der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts – auf die BSG-Urteile vom 31. Januar 1989, 2 BU 131/88, und vom 12. Juni 1989, 2 RU 13/88, beide juris und entspricht dem dortigen Rechtssatz – vgl. 2 RU 13/88, juris Rn. 16), der in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides durch Fettdruck hervorgehoben wurde. Einen anderslautenden genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz enthält das Urteil des BSG vom 27. März 2012 (B 2 U 5/11 R, juris Rn. 43) nicht, sondern lediglich ein obiter dictum.