Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.06.2021 | |
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Aktenzeichen | 6 K 2316/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0630.6K2316.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Verfügung des Beklagten zum Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage sowie gegen die zugleich erfolgte Zwangsgeldandrohung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A..., das sich im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 17. August 2011 – bekanntgemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W...Nr. 4 vom 22. August 2011 – befindet.
Die Kläger betreiben auf ihrem Grundstück eine biologische Kleinkläranlage.
Im April 2017 erfolgte durch den beklagten Verband die Inbetriebnahme der öffentlichen leitungsgebundenen Schmutzwasserkanalisation W..., A..., T... und L... in der A...Dorfstraße, an der sich das von den Klägern bewohnte Grundstück befindet.
Mit Schreiben vom 20. April 2017 forderte der Beklagte die Kläger erstmals auf, den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasseranlage unter Umgehung der Grundstückskläranlage bis zum 30. Juni 2017 vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 forderte der Beklagte die Kläger auf, ihr Grundstück bis zum 31. August 2017 an die öffentliche Abwasseranlage des Wasser- und Abwasserverbandes W...anzuschließen. Darüber hinaus drohte er für den Fall, dass sie ihr Grundstück bis zu der oben genannten Frist nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen haben sollten, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Zur Begründung seiner Verfügung führte der Beklagte aus, dass die Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Abwasserentsorgungssatzung als Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet seien, ihr Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf diesem Grundstück Abwasser auf Dauer anfalle. Gemäß § 5 Abs. 1 Abwasserentsorgungssatzung erstrecke sich der Anschlusszwang auf sämtliche Grundstücke, auf denen Abwasser anfalle. Um die Kläger zu Einhaltung der satzungsmäßigen Pflicht des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage zu veranlassen, sei der Erlass einer Anschlussverfügung erforderlich.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 erhoben die Kläger gegen Anschlussverfügung und Zwangsgeldandrohung Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass sie eine biologische Kleinkläranlage betrieben. Diese werde jährlich gewartet und habe der heutigen Norm entsprechende Ablaufwerte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 15. August 2017, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch zulässig aber unbegründet sei. Gemäß § 5 Abwasserentsorgungssatzung seien die Kläger als Eigentümer des oben genannten Grundstücks verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfalle. Das klägerische Grundstück sei mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut und sei somit für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Im Zusammenhang mit der Nutzung falle auf dem Grundstück auch dauerhaft Abwasser an. Durch die bisherige Weigerung das klägerische Grundstück, auf welchem Abwasser auf Dauer anfalle, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, verstießen die Kläger gegen den aus § 5 Abwasserentsorgungssatzung folgenden Anschlusszwang. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz sei der Wasser- und Abwasserverband W...für die hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet zuständig, zu dem auch der Ortsteil A...der Stadt D... gehöre. Die Bestimmung der Konzeption der Abwasserbeseitigung liege gemäß § 12 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg grundsätzlich bei dem nach öffentlichem Recht für die Aufgabe der Abwasserentsorgung zuständigen Zweckverbandes. Die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück der Kläger sei in Betrieb. Der Grundstücksanschluss für das Grundstück sei im Rahmen der Arbeiten für die Errichtung der öffentlichen leitungsgebundenen Abwasserentsorgungsanlage durch den Verband hergestellt worden. Der Anschluss- und Benutzungszwang habe den Zweck, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe sicherzustellen, um gesundheitliche Gefahren abzuwenden. Des Weiteren diene der Anschluss- und Benutzungszwang dazu, die gleichmäßige Verteilung der Lasten der Schmutzwasserbeseitigung auf die Schultern aller in Betracht kommenden Anschlusspflichtigen sicherzustellen. Der Anschluss- und Benutzungszwang stelle dabei grundsätzlich auch keinen Eingriff in das Eigentum dar, sondern sei Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums. Grenzen ergäben sich lediglich insoweit, als die entsprechende Ausgestaltung von Inhalt und Grenzen des Eigentums nicht in einer Weise erfolgen dürfe, die grob sachwidrig sei und in die Belange des einzelnen übermäßig eingreifen würde. Solchen Belangen trage die Satzungsbestimmung des § 6 Abwasserentsorgungssatzung über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall Rechnung. Gemäß § 6 Abwasserentsorgungssatzung könne der Zweckverband eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen, wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage im Einzelfall aus besonderen Gründen für den Anschlusspflichtigen unzumutbar sei. Die Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens seien im Fall des klägerischen Grundstücks nicht gegeben. Technische Gründe, welche zu einer Unzumutbarkeit des Anschlusses des Grundstücks an die vorhandene öffentliche Abwasserentsorgungsanlage und einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würden, bestünden nicht. Nach Eingang des klägerischen Antrags auf Befreiung vom Anschlusszwang und Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 26. Juli 2002 zur Thematik, sei seitens des Verbandes ein Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für einen Zeitraum von maximal sieben Jahren beim Landkreis E... gestellt worden. Mit Bescheid vom 8. Februar 2003 sei der Verband seitens des Landkreises von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit gewesen und habe dies auf die Kläger übertragen. Die Übertragung sei widerruflich bis zum 31. Dezember 2009 erfolgt. Die erteilte Befreiung des klägerischen Grundstücks vom Anschlusszwang habe bis zum Auslaufen der Genehmigung am 31. Dezember 2009 bestanden. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Übertragung bzw. die Erklärung des Landkreises auf Verlängerung über den Zeitraum der Genehmigung hinaus, liege dem Beklagte nicht vor. Aufgrund der Absehbarkeit der schmutzwasserseitigen Erschließung sei die weitere Nutzung der vorliegenden Kleinkläranlage seitens des beklagten Verbandes bis zum Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage lediglich geduldet worden. Mit Schreiben der Unteren Wasserbehörde des Landkreises E...vom 20. Oktober 2016, welches den Klägern als Abschrift weitergeleitet worden sei, sei der klägerische Antrag auf Weiterbetreibung der biologischen Kleinkläranlage seitens der Unteren Wasserbehörde abgelehnt worden. Die Voraussetzung für das Eingreifen von § 6 Abwasserentsorgungssatzung lägen nicht vor. Der Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage erfordere – unter Umgehung der bisherigen Grubenentwässerungsanlage – den Anschluss der klägerischen Grundstücksentwässerung an den Revisionsschacht an der Grundstücksgrenze, der im Rahmen der Baumaßnahme „Schmutzwasserkanalisation W..., A..., T...und L...– Schmutzwassererschließung der Ortsrandlagen – W...und A...“ betriebsfertig errichtet worden sei. Der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage sei auch nicht aus finanziellen Gründen unzumutbar. Für den Anschluss eines Wohnhauses halte sich selbst ein Betrag von 25.000,00 € noch im zumutbaren Bereich. Auch die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte ebenfalls zu Recht.
Mit ihrer am 8. September 2017 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass die von ihm betriebene biologische Kleinkläranlage kostensparender sei als zentrale Systeme mit langen Kanalsätzen. Die Anlage der Kläger erfülle ebenfalls die umweltrechtlichen Anforderungen gut. Jedenfalls werde mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber den Klägern das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt, weil diesen der Anschluss ihres Grundstücks an eine zentrale Abwasseranlage ausnahmsweise nicht zuzumuten sei. Die Kläger hätten die bestehende und noch auszubauende Grundstücksentwässerung kostenaufwändig hergestellt und verletzten mit ihrer örtlichen Anlage keine baurechtlichen sowie wasserrechtlichen Bestimmungen. Das Verlangen des Beklagten sei daher unverhältnismäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang verletze die Kläger zudem in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, weil sie mit der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, 105 Abs. 2 Grundgesetz) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sei. Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz könne durch Gesetz sowie aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Ein zulässiger Eingriff setze allerdings eine hierzu ermächtigende Norm voraus, die auch den übrigen an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung verpflichteten mithin alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelung jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichten, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich werde. Diese sei hier der Fall, weil die streitgegenständliche Satzung nicht im Einklang mit § 18 a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz stehe, denn es entspreche dem Wohl der Allgemeinheit auf einem Grundstück zur Beseitigung von häuslichem Abwasser ein Kreislaufsystem in der Art zu besitzen, dass das anfallende Schmutzwasser auf dem eigenen Grundstück aufbereitet und wiederverwendet werden könne. Dieser Prozess führe zu einer immensen Energieeinsparung und zu einer Verbesserung der Umwelt im Verhältnis zu zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. Durch das Betreiben der biologischen Kleinkläranlage sei das Grundstück in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Diese Vornahme liege auch wegen der zunehmenden Trockenheit in der Natur im Interesse des Allgemeinwohls. Auch stehe die streitgegenständliche Satzung nicht im Einklang mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 66 Abs. 1 S. 4-7 Brandenburgisches Wassergesetz, sowie der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über den Mindestinhalte Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung. Das Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Schließlich würden gemäß Art. 39 Brandenburger Verfassung Kleinkläranlagen dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung tragen. Bei der hiesigen Fallgestaltung gehe es um den sogenannten „kleinen Wasserhaushalt“. Die Landesregierung habe ein besonderes Interesse daran, dass dieser „kleine Wasserhaushalt“ betrieben werde. Schließlich haben die Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2016 beim Beklagten die Verlängerung der Betriebserlaubnis der biologischen Kleinkläranlage beantragt. Obwohl das Schreiben durch Einschreiben am 10. Oktober 2016 zugestellt worden sei, habe der Beklagte hierüber nicht entschieden, sondern die Kläger an die Untere Wasserbehörde verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Anschlussverfügung des Beklagten vom 24. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass das Betreiben einer Kleinkläranlage auf einem Grundstück insbesondere keinen Befreiungstatbestand darstelle. Den Klägern sei für den Zeitraum von sieben Jahren eine Befreiung vom Anschlusszwang bis zum 31. Dezember 2009 erteilt worden. Aufgrund der schmutzwasserseitigen zentralen Erschließung, die im Jahr 2009 bereits vorgesehen gewesen sei, sei eine weitere Befreiung nicht erteilt worden. Ein weiterer Antrag auf Befreiung sei durch die Kläger nicht gestellt worden. Der Anschlusszwang selbst sei mit verfassungsrechtlichen Normen vereinbar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Anschluss einerseits als zulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz und andererseits als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung bzw. als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums mit Blick auf die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs.1 Grundgesetz hinzunehmen sei. Die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers, der eine private Anlage betreibe, seien von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange betreiben dürfe, bis die Gemeinde (bzw. der Zweckverband) von der Möglichkeit Gebrauch mache, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in Verantwortung zu nehmen. Der beklagte Zweckverband habe hier die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vor dem Grundstück der Klägerseite fertiggestellt. Der Anschluss an die öffentliche Anlage einer zentralen Entsorgung des Schmutzwassers entspreche dem Wohl der Allgemeinheit. Nur durch die zentrale Entsorgung des Schmutzwassers könne sichergestellt werden, dass die Schmutzwasserentsorgung den hohen Anforderungen an eine hochwertige Aufbereitung des Schmutzwassers entsprochen werde und schädliche Stoffe nicht ins Erdreich und Grundwasser gelangen könnten. Dies sei bei einer dezentralen Entsorgung auf dem Grundstück gerade nicht der Fall. Das Grundstück unterliege aus den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss zum Aktenzeichen OVG 12 S 39.18 ausführlich dargelegten Gründen dem Anschlusszwang an die öffentliche Einrichtung des Beklagten. Das durch den Beklagten zentralgereinigte Wasser werde nach der Reinigung im natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt, sodass ein zusätzlicher Beitrag der Klägerseite zum Schutz der Wasservorkommen aus der Benutzung einer Kleinkläranlage physikalisch nicht belegbar und auch sonst nicht erkennbar sei. Schließlich verfüge der von der Klägerseite zitierte § 66 Brandenburger Wassergesetz in seinem Abs. 1 nicht über Sätze 4 bis 7 noch enthalte das geltende Wasserhaushaltsgesetz einen § 18a Wasserhaushaltsgesetz, sodass der klägerische Vortrag insoweit ins Leere gehe. Im Übrigen entspreche das Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen.
Der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten ist am 15. Oktober 2018 erfolgt.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 21. Juni 2021 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer für einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen VG 6... und VG 6... verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2021 verwiesen.
Es konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben, § 87a Abse. 2 u. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist, soweit die Kläger die Anschlussverfügung vom 24. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 14. August 2017 angegriffen haben, zulässig aber in der Sache unbegründet.
Soweit die Kläger sich gegen die zugleich erfolgte Zwangsgeldandrohung vom 24 Juli 2017 wenden, ist die Klage – nachdem das Grundstück am 15. Oktober 2018 an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen wurde – unzulässig (geworden).
Der streitbefangene Bescheid vom 24. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anschlussverfügung ergibt sich aus § 5 Absatz 1 S. 1 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes W...(AbwES) vom 17. August 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W...Nr. 4 vom 22. August 2011. Gründe, an der formellen Wirksamkeit dieser Satzung zu zweifeln, sind von den Klägern weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. So unterliegen die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W...Nr. 4 vom 22. August 2011 formell wirksam bekannt gegeben worden.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Satzung – entgegen dem insoweit letztlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen der Klägerseite – keinen Bedenken. So hat die Kammer bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 K 323/12, S. 6 d. E.A.) die hier maßgebliche Abwasserentsorgungssatzung des beklagten Verbandes vom 17. August 2011 (AbwES 2011) und jüngst mit Urteilen vom 27. November 2019 (VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2019 – 6 K 2069/16, juris) sowie vom 28. November 2019 (VG Cottbus, Urteil vom 28. November 2019 – 6 K 1977/17, nicht veröffentlicht) nicht beanstandet. Auch ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in dem diesbezüglichen Beschluss vom 2. Dezember 2014 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris) zu keinem anderen Ergebnis gelangt (ebenso bereits VG Cottbus, Beschluss vom 30. Juli 2010 – 7 L 41/10 –, S. 4 d. E. A., vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 63.10, juris ebenfalls nicht beanstandet).
Die Regelungen der der in Rede stehenden Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung gründen auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde (bzw. der Zweckverband) aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres (seines) Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 7 K 869/08 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 7 K 869/08 –, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungs-zwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris), trägt die hier in Rede stehende Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung des § 6 AbwES ausreichend Rechnung. Nach § 12 Abs. 3 BbgKVerf kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur für atypische Fallgestaltungen eine Befreiung erlauben dürfen. Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks). Vorliegend bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit von § 6 AbwES keine Zweifel. Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks). So heißt es in der hier maßgeblichen Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 AbwES, dass von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil befreien kann, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Die Begriffe "besondere Gründe"; "Erfordernisse des Gemeinwohls" und "nicht zugemutet werden kann" sowie die Begriffsfolge machen deutlich, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von einer Abwägung der Interessen des Zweckverbandes einerseits und des Anschlussnehmers andererseits abhängen soll und daher nicht in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt ist. Für den Zweckverband sind insoweit die Erfordernisse des Gemeinwohls in die abwägende Betrachtung einzustellen, deren Inhalt und Bedeutung sich aus dem Kontext der Befreiungsvorschrift erschließen lassen.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschlusszwangs mit höherrangigem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 37, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 6 L 487/19 –, Rn. 25, juris).
Die streitgegenständliche Anschlussverfügung des Beklagten vom 24. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gegenüber den Klägern liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris) vor.
Die Kläger sind anschlusspflichtig.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 AbwES ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Nach S. 2 der genannten Vorschrift ist dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen, sobald das Grundstück für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen worden ist. Nach Absatz 3 S. 1 der genannten Vorschrift ist der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage herzustellen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfallen kann. Wird ein Schmutzwasserkanal erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfallen kann, so ist das Grundstück innerhalb von 2 Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals anzuschließen, § 5 Abs. 3 Satz 3 AbwES. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 AbwES genannten satzungsmäßigen Voraussetzungen ist das Grundstück der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Verfügung anschlusspflichtig.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger Eigentümer des veranlagten Grundstücks sind und ihr Grundstück auch für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist, sodass dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen ist.
Die technischen Voraussetzungen für einen Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasserleitung wurden vom Beklagten nach Maßgabe seiner AbwES geschaffen, sodass das Grundstück erschlossen ist.
Unmittelbar vor dem klägerischen Grundstück in der A...Dorfstraße befindet sich eine betriebsbereite Abwasserleitung. Nach § 8 Abs. 1 AbwES wird der Grundstücksanschluss vom Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert, unterhalten und beseitigt. Vorliegend wurde der Grundstücksanschluss gemäß § 8 Abs. 1 AbwES durch den Beklagten hergestellt, sodass dieser seine Herstellungspflicht insoweit vollständig erfüllt hat.
Für die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung ist es – entgegen der klägerischen Auffassung – unerheblich, dass seinerzeit eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der eigenen Kleinkläranlage seitens der Unterer Wasserbehörde bestand und den Klägern durch den Beklagten insoweit eine Befreiung vom Anschlusszwang eingeräumt wurde. Zunächst war – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die erteilte Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2009 befristet, sodass insoweit ein Berufen auf diese Erlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus hier nicht verfängt. Eine weitergehende Erlaubnis zur Nutzung der eigenen Kleinkläranlage wurde den Klägern jedoch nicht eingeräumt.
Aber auch der Betrieb einer privaten Kleinkläranlage führt allein nicht zu einem Anspruch darauf, diese Anlage auch weiter betreiben zu dürfen (vgl. VGH München, Urteil vom 16. Juli 2007 - 4 B 06.1953 – juris; Thüringer OVG, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, Rn. 97 - 100, juris). Auch führt die bloße Duldung der Nutzung einer Kleinkläranlage über den Zeitpunkt der erteilten Erlaubnis bzw. über den Zeitpunkt einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinaus nicht zur Verwirkung oder zur Verjährung des Anschlusszwangs (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 08. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 35, juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 23. August 2018 - 15 A 2063/17 -, juris Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 K 696/11 -, juris Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. November 2014 - 9 B 353/14 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 8 L 238/19 –, juris). Die Befugnis eines Verbandes, Grundstückseigentümer zum Anschluss an seine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zur Benutzung derselben zu zwingen, unterliegt - ähnlich wie eine polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr -, nicht der Verwirkung. Dieser Befugnis kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Sie stellt kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnte. Sie knüpft vielmehr an das Vorhandensein von Gesundheitsgefahren an, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung ergeben und ist der zuständigen Behörde im öffentlichen Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 08. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 K 696/11 –, Rn. 20, juris; vgl. zum Ordnungsrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 -, juris Rz. 50 m.w.N.).
Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschlusszwangs wird schließlich in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Beides ist hier nicht der Fall.
Wie oben ausgeführt, unterliegt das klägerische Grundstück dem Anschlusszwang an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung des beklagten Verbandes. Über den Antrag der Kläger auf Weiterbetreibung einer Kleinkläranlage – der auch als Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage ausgelegt werden kann – hat der Beklagte bislang nicht entschieden. Ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anschlusszwang – die anwaltlich vertretenen Kläger haben hier lediglich ein Anfechtungsbegehren geltend gemacht und von einem Verpflichtungsbegehren, das in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, Abstand genommen – überhaupt zu prüfen ist, ist streitig. Auf eine Entscheidung kommt es hier jedoch nicht an, da jedenfalls seitens der Kläger nichts dafür vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für eine Befreiung offensichtlich vorliegen würden. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AbwES kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
Dass den Klägern der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage innerhalb der gesetzten Anschlussfrist – die hier etwa fünf Wochen betragen hat – nicht zumutbar gewesen ist, erschließt sich nicht. Die hier zur Erfüllung der Anschlussverpflichtung bestimmte Frist von fünf Wochen ist sowohl im Hinblick auf § 3 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der seinerzeit gültigen Fassung (VwVGBbg), wonach die Frist bei noch nicht bestandskräftigen Grundverfügungen die einmonatige Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten darf, angemessen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2011 – 5 K 3833/10 –, Rn. 73, juris).
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht bestehen vorliegend nicht. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AbwES kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände bei den Klägern nicht vor.
Aus den Ausführungen der Kläger ergibt sich zunächst nicht, dass die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Anlage technisch oder rechtlich unmöglich wäre.
Auch rechtfertigt das Betreiben einer Kleinkläranlage für sich genommen nicht die Befreiung vom Anschlusszwang an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage (vgl. grundlegend bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, juris). Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt letztlich nur in atypischen Ausnahmefällen – zu denen das Betreiben einer Kleinkläranlage gerade nicht gehört – in Betracht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, juris).
Denn selbst bei Unterstellung der größtmöglichen Kontrolldichte dient der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts letztlich offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit. Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang ist in diesem Sinne – wie gezeigt – heute als im Kommunalrecht verankert anerkannt. Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris). Vor diesem Hintergrund haben – wie oben dargelegt – privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks nach der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges regelmäßig hinter diesem zurückzutreten und werden insoweit gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet oder bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so bereits BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97, vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 - BayVBl. 1998, 721, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2001 - 9 LA 873/01 - zit. nach juris). Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris).
Ein öffentlich-rechtlicher Entwässerungsträger darf seine Entscheidung für eine zentrale Abwasserbeseitigung mit der Gewährleistung des Gewässerschutzes, des Gesundheitsschutzes sowie mit der Wirtschaftlichkeit einer solchen zentralen Einrichtung begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Problematik grundsätzlich ausgeführt, dass sich durch den Anschluss- und Benutzungszwang mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen lasse. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führe bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes. Das Eigentumsrecht des Grundeigentümers, der z. B. auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibe, sei von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen dürfe, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch mache, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, könne durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O; Thüringer OVG, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, Rn. 97 - 100, juris).
Vor diesem Hintergrund darf der jeweilige Zweckverband bei seiner Entscheidung, ob und welche Grundstücke abwasserseitig erschlossen werden und an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen sind, Aspekte des Gewässerschutzes, des Gesundheitsschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung berücksichtigen. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit Hygiene-, Gesundheits- und Umweltanforderungen auch durch die Aufrüstung/Modernisierung der grundstückseigenen Kleinkläranlage erfüllt werden könnten. Dabei darf der jeweilige Zweckverband auch berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage mit Blick auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke sinnvoll ist (vgl. BVerwG vom 19. Dezember 1997, a.a.O.). Auch darf in die Ermessensentscheidung des Zweckverbandes eingestellt werden, dass bei zentraler Abwasserbeseitigung die Pflicht des Zweckverbandes zur Überwachung einer Vielzahl von Kleinkläranlagen entfällt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2008 - 15 A 480/08 – juris; Thüringer OVG, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, Rn. 97 - 100, juris).
In diesem Zusammenhang war auch der lediglich schriftsätzlich formulierten Beweisanregung der Kläger zum Nachweis der Qualität der Ablaufwerte ihrer biologischen Kleinkläranlage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiter nachzugehen. Zunächst fehlte es bereits an einem förmlichen Beweisantrag. Bei einem schriftsätzlich gestellten „Beweisantrag“ handelt es sich nämlich lediglich um eine Beweisanregung, also eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2020 – 4 ZB 20.30870 –, Rn. 9, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – A 9 S 2939/11 – juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 – 10 B 22.10 – juris Rn. 10 m.w.N.) und nicht um einen in der mündlichen Verhandlung gestellten förmlichen Beweisantrag, über den zu entscheiden wäre. Einen solchen förmlichen Beweisantrag haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Darüber hinaus kommt es beim Anschluss- und Benutzungszwang – wie oben ausführlich dargelegt – auf die Frage nach der Qualität der Ablaufwerte einer Kleinkläranlage nachdem sich der jeweilige Zweckverband für die Errichtung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage entschieden hat, bereits im Grundsatz nicht an.
Im Hinblick auf die die Kläger treffende und hier letztlich nicht substantiiert dargelegte Kostenlast gilt, dass eine Unzumutbarkeit des Anschlusses vorliegend ausgeschlossen ist. Eine durch die Kläger zu verlegenden Abwasserleitung liegt bei der Vorderliegerlage des klägerischen Grundstücks ganz offensichtlich unterhalb eines noch zumutbaren Wertes für ein Wohnhaus von 25.000,00 € (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2011 – 15 A 1904.10, juris). Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris). Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die – unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden – Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein „vernünftiger“ Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 – 23 B 93.3934 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 – 23 B 97.367 –, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 – 23 B 99.3480 –, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 – 23 ZB 03.595 –, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306,– juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 EO 81ß/02 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 – Bf VI 31/93 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 – RO 13 K 04.1265 –, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 –, NVwZ 1995 S. 1213 ff.). Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist vor dem Hintergrund wegen der überragenden Bedeutung, die dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen bei der Abwasserentsorgung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bei der Wasserversorgung zukommt, hoch anzusetzen, so dass einem Grundstückseigentümer auch erhebliche finanzielle Lasten auferlegt werden können. Aus diesem Grund wird bei einem Wohngrundstück grundsätzlich das zumutbare Maß nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks – ohne den Anschlussbeitrag – 25.000 € (= 50.000 DM) erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A.;). Diese „Grenze“ ist offensichtlich nicht erreicht. Letztlich gilt hier für die darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelasteten Kläger, dass sie gehalten sind hinreichend substantiiert vorzutragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen darstellen würden.
Soweit die Kläger die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehren, ist die Klage unzulässig geworden, da Gegenstand einer Anfechtungsklage nur ein noch nicht erledigter Verwaltungsakt sein kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. Oktober 2011 – Au 4 K 11.113 –, Rn. 63, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, 2020, § 42, Rn. 58).
Durch den tatsächlichen Anschluss des klägerischen Grundstücks an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten am 15. Oktober 2019 hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, da es eines Beugemittels gegenüber den Klägern als Adressaten der zu vollstreckenden Anschlussverfügung nicht mehr bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - 10 B 7.10 -, juris Rn. 21). Dem Klägerbevollmächtigten hätte es vorliegend oblegen, insoweit die (teilweise) Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache zu erklären oder auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Da dies nicht geschehen ist, war die Klage mangels statthaftem anfechtbaren Klagegegenstand insoweit als unzulässig abzuweisen.
Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung.