Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.09.2021 | |
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Aktenzeichen | 5 K 1126/19 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2021:0915.5K1126.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, den Anschluss an die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ auf eigene Kosten herzustellen.
Die Beklagte ist seit dem Jahre 2001 grundbuchlich eingetragene Eigentümerin des Wohngrundstücks R... 9 in 1... Unstreitig fällt auf diesem Grundstück Abwasser an. Bisher entsorgt die Beklagte ihr Abwasser in eine Abwassersammelgrube. Vor dem Grundstück der Beklagten verläuft der öffentliche (zentrale) Abwasserkanal, der bereits im Jahre 1996 hergestellt wurde. Die Voreigentümer des Grundstücks hatten nach Angaben der Klägerin die Zuleitung von dieser öffentlichen Anlage bis zur Grundstücksgrenze bereits beantragt und kostenrechtlich ausgeglichen.
Die F... mbH (mbH) betreibt die Trinkwasserversorgung und Schmutz- sowie Niederschlagswasserentsorgung u.a. im Stadtgebiet namens und im Auftrag der Klägerin.
Mit notariellem Ver- und Entsorgungsvertrag für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 18. März 1999 haben die S... die Gemeinden J..., S... und B... sowie die Stadt M... die die Klägerin vertretende mbH mit der Wahrnehmung/Durchführung der Aufgaben eines Trägers öffentlicher Belange beauftragt.
Die Klägerin erteilte der F... mbH am 21. Juni 1999 eine Generalvollmacht, wonach die F... mbH u.a. auch zur Vertretung gegenüber Gerichten befugt ist und vertragliche Verhältnisse aller Art begründen darf.
Am 5. Juli 2012 ist die Satzung vom 19. Juni 2012 über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt F... am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung (im folgenden Abwasserbeseitigungssatzung – ABS) in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die zuvor Gültigkeit beanspruchende Anschlusssatzung vom 31. August 2004 außer Kraft.
Laut ihrem § 1 Abs. 1 ist die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt F... Bestandteil einer öffentlichen Gesamteinrichtung zur Ableitung und Behandlung der Abwässer der Grundstücke in dem Gebiet, in dem die Städte F... und M... sowie die Gemeinden B... und J... die Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu erfüllen haben. Die F... mbH ist Betreiberin der Abwasseranlage. Sie bestimmt im Namen und im Auftrag der Klägerin auch Art und Umfang der Abwasseranlagen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ABS erfolgen der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Abwasserbeseitigung durch die F... mbH nach Maßgabe der „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser“ (AEB-A) in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge im Einvernehmen mit der Indirekteinleiterverordnung (IndV) des Landes Brandenburg und des § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in den jeweils gültigen Fassungen.
Gemäß den in § 3 ABS enthaltenen Begriffsbestimmungen ist Abwasser im Sinne dieser Satzung das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser).
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 ABS sehen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Eigentümer eines Grundstücks vor, auf dem Abwasser anfällt. Der Anschluss der Grundstücke ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufforderung der F... zum Anschluss herzustellen, § 5 Abs. 5 ABS. Eine Befreiung vom Benutzungszwang erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 ABS auf Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen. Das Benutzungsverhältnis selbst ist privatrechtlich ausgestaltet.
Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2018, erfolglos auf, ihr Grundstück über das vorhandene Abwasserpumpwerk der Klägerin an die öffentliche zentrale Abwasserleitung anzuschließen.
Die Klägerin hat am 13. August 2019 Klage erhoben und trägt klagebegründend u.a. vor, die F... mbH sei berechtigt, sämtliche Amtshandlungen, welche der Stadt F... unterliegen würden, in eigenem Namen auszuführen, insbesondere auch einseitige Erklärungen abzugeben, die einem Verwaltungsakt der Stadt F... entsprächen. Eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt, den ordnungsgemäßen Anschluss an das zentrale Abwassernetz der Stadt F... vorzunehmen, habe es daher nicht bedurft. Die F... mbH sei der durch die Übernahme von Aufgaben bevollmächtigte Träger der öffentlichen Verwaltung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Abwasseranschluss ihres Grundstücks R... vom Wohnhaus bis zur Grundstücksgrenze zum R... an das dort anliegende vorhandene Abwasserpumpwerk der Klägerin auf eigene Kosten vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig.
I.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist allerdings gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die streitige Verpflichtung zur Vornahme des Anschlusses an die zentrale öffentliche Abwasserleitung im R... ist nicht in einem zivilrechtlichen Klageverfahren klärungsfähig. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang betrifft das "Ob" der Benutzung der öffentlichen Einrichtung; das anschließende mit der F... mbH zu begründende privat-rechtliche Nutzungsverhältnis betrifft das "Wie" der Benutzung (sog. "Zwei-Stufen-Theorie"). Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung - so wie hier - privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungs- oder Entsorgungsvertrag abzuschließen, der den gegebenenfalls notwendigen technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht. Dieser Kontrahierungszwang ist logische Folge des Zusammenwirkens von öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang und privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Die Dinge liegen hier gleichsam spiegelbildlich wie beim Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrechts des Bürgers in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung mit privatrechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis: Während im letztgenannten Fall die Einrichtung dem Kontrahierungszwang unterliegt, dessen Durchsetzung der Bürger mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht begehren muss, unterliegt beim Anschluss- und Benutzungszwang der Bürger dem Kontrahierungszwang. Dass der Bürger sich dabei einem bestimmten Vertrag unterwerfen muss, ist unschädlich, weil insoweit die zivilrechtliche Inhaltskontrolle greift (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 – OVG 9 B 50.11 –, juris Rn. 17 m.w.N.).
2.
a) Grundsätzlich kommt im Hinblick auf die Durchsetzung des Kontrahierungszwangs auch eine allgemeine Leistungsklage als Klageart in Betracht. Diese steht immer dann zur Verfügung, wenn nicht der Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) begehrt wird (Pietzker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 1 Rn. 150). Grundsätzlich ist hier eine solche Fallkonstellation gegeben, denn die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vornahme einer konkreten Handlung, also ein Tun, im Rahmen eines satzungsmäßig bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs.
b) Allerdings steht vorliegend nicht der Kontrahierungszwang im Streit, sondern die Klägerin soll den physischen (Haus-)Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasserleitung auf eigene Kosten herstellen. Die Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 5 Abs. 1 ABS, wonach der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, verpflichtet ist, dieses Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, im Wege einer allgemeinen Leistungsklage ist unzulässig, da es hier des Erlasses eines Verwaltungsakts in Form einer Anschluss- und Benutzungsverfügung bedarf, die von der Klägerin zu erlassen gewesen wäre.
Zwar ist der Anschluss- und Benutzungszwang als solcher bereits in § 5 und § 7 der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt F... – Abwasserbeseitigungssatzung – ABS vom 19. Juni 2012 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt F... vom 04. Juli 2012, S. 65) vorgesehen. Die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage folgt grundsätzlich unmittelbar aus den genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen. Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer lediglich auf Antrag befreit (§§ 6 und 8 ABS).
c) Zur Konkretisierung der satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungsverpflichtung bedarf es aber einer individuellen Anschluss- und Benutzungsverfügung der Klägerin zur Durchsetzung des Anschlusszwangs. Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen:
Zufolge § 66 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind.
Weiter ist festzuhalten, dass die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abwasserentsorgung in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung regeln durfte (§ 12 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg-BbgKVerf).
Der Regelung eines entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs steht nicht entgegen, dass die Abwicklung des Benutzungsverhältnisses vorliegend auf privatrechtlicher Grundlage durch ein privates Unternehmen und damit auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt. Eine solche Organisationsform ist zulässig, soweit die Stadt einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann. Das ist hier unzweifelhaft der Fall. Denn die Klägerin hält an der von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragten F... mbH einen Anteil von 90,5 %; es handelt sich um eine sog. Eigengesellschaft (vgl. m.w.N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08. November 2019 – 5 K 908/15 –, juris Rn. 32). Sie darf auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen. Der Anschluss- und Benutzungszwang betrifft das "Ob" der Benutzung der öffentlichen Einrichtung; das privatrechtliche Nutzungsverhältnis betrifft das "Wie" der Benutzung.
Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungs- bzw. Entsorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht.
d) Kommt indes der Grundstückseigentümer seiner Verpflichtung, den technischen (Haus-)Anschluss an die Einrichtung herzustellen und sodann das Schmutzwasser über die zentrale öffentliche Abwasserleitung zu entsorgen, nicht nach, ist der Anschluss- und Benutzungszwang in einer individuellen Anschluss- und Benutzungsverfügung zu konkretisieren.
Bei der Durchsetzung von Pflichten aus einem Anschluss- und Benutzungsverhältnis handelt die Gemeinde nicht als Ordnungsbehörde zum Zwecke der allgemeinen Gefahrenabwehr, sondern sie regelt im Rahmen der jeweiligen technischen Satzung die Nutzungsverhältnisse einer öffentlichen Einrichtung. Da die Abwasseranlage der Stadt F... in öffentlicher Rechtsform betrieben wird („öffentliche Gesamteinrichtung“, § 1 Abs. 1 ABS), werden die Entscheidungen über Zulassung und Ausschluss von der Einrichtung und zur Konkretisierung der den Nutzern obliegenden Pflichten einschließlich der Befreiung vom Anschlusszwang (§ 6 ABS) in der Form des Verwaltungsaktes getroffen, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte. Vielmehr stellt § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf in Verbindung mit einer satzungsrechtlichen Regelung über den Anschlusszwang eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, den Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 5, juris). Die Befugnis, die den Anschlussnehmern durch die Satzung auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich vielmehr aus dem Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses von selbst (siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 1994 – 22 A 753/92 –, Rn. 15, juris).
Der aus dem technischen Anschluss resultierende Kontrahierungszwang ist wiederum logische Folge des Zusammenwirkens von öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang und privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses.
Soweit die o.g. "Zwei-Stufen-Theorie" regelmäßig dahin umschrieben wird, dass hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen zwischen dem Anspruch auf Zugang, dem "Ob" der Benutzung, und der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, dem "Wie" der Benutzung zu unterscheiden sei (vgl. OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19), ist der Begriff "Zugang" rechtlich und nicht tatsächlich im Sinne der Herstellung einer Leitung zu verstehen (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 – OVG 9 B 50.11 –, Rn. 15 - 18, juris).
Ist aber der Begriff „Zugang“ rechtlich zu verstehen, bedarf es im Falle der Weigerung des Anschlusspflichtigen, diesen „Zugang“ durch eine Verbindung des Hausanschlusses mit der zentralen öffentlichen Abwasserleitung herzustellen, der Konkretisierung durch eine Anschluss- und Benutzungsverfügung. Soweit nach § 5 Abs. 5 ABS der Anschluss der Grundstücke grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufforderung der F... zum Anschluss herzustellen ist, § 5 Abs. 5 ABS, wollte die Klägerin damit ersichtlich nicht den Erlass von Anschlussverfügungen ausschließen und sich dahin binden, den Anschlusszwang durch die Betreiberin der Abwasseranlage, der F... mbH, nur im Wege einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen; eine solche Selbstbindung wäre unsinnig und völlig ungewöhnlich (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 5, juris).
e) Das Leistungsbegehren der Klägerin findet nach alldem keine denkbare Stütze im materiellen Recht und ist mithin unzulässig. Denn der Klägerin ist bislang nicht durch Verwaltungsakt aufgegeben worden, ihr Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation anzuschließen, so dass auch nicht das sich aus dem nachfolgenden Kontrahierungszwang ergebende Pflichtenverhältnis in Rede steht.
Ferner folgt aus der vorliegenden „Generalvollmacht“ vom 21. Juni 1999 nichts Anderes. Sie betrifft vor allem die Vertretungsbefugnis der F... mbH und ihre Berechtigung, vertragliche Verhältnisse aller Art zu begründen, abzuändern und aufzuheben. Dass ein satzungsrechtlich angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang per Leistungsklage durchzusetzen wäre, folgt aus der „Generalvollmacht“ gerade nicht.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung - ZPO.
2. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.