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Entscheidung 12 U 231/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.10.2021
Aktenzeichen 12 U 231/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:1014.12U231.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.10.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 96/18, teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den § 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom … .2018 auf der …straße in B… bestehen nicht.

1.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist - soweit sie nicht selbst aktivlegitimiert ist - zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen wirksam ermächtigt worden und damit prozessführungsbefugt.

a)

Die Klägerin ist von der (1) Bank GmbH als Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges (1) mit dem Kennzeichen … zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung ermächtigt worden.

Aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Leasingvertrages und dem Schreiben der (1) Bank GmbH vom 17.07.2018 (Anlage K 9) steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass zum Unfallzeitpunkt ein Leasingvertrag zwischen der (1) Bank GmbH als Leasinggeberin und der Klägerin als Leasingnehmerin bestand und die Klägerin aufgrund der Klausel in Ziffer X 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasen von Kraftfahrzeugen ermächtigt und verpflichtet war, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Das Schreiben der (1) Bank GmbH vom 17.07.2018 reicht insoweit als Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung aus, auch wenn aus den vorgelegten Vertragsunterlagen nicht eindeutig zu ersehen ist, inwieweit die vorgelegten AGB der (1) Bank GmbH tatsächlich in das konkrete, hier streitgegenständliche Leasingverhältnis einbezogen worden sind. Die (1) Bank GmbH bezeichnet sich in dem Schreiben vom 17.07.2018 als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges und stellt klar, dass der Leasingnehmer - gemäß den Angaben im Betreff des Schreibens die Klägerin - ermächtigt und verpflichtet wird, die fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schaden im eigenen Namen auch klageweise geltend zu machen, wobei die Ersatzleistung entweder an die Reparaturfirma oder an den Geschädigten - hier die Klägerin - zu zahlen sei, sofern diese die Kosten verauslagt hat. Damit ist eine Ermächtigung der Klägerin zur Klageerhebung im eigenen Namen hinreichend dargelegt. Unerheblich ist, dass in dem Schreiben vom 17.07.2018 eine falsche Kennzeichennummer und ein falsches Modell genannt worden ist. Dass die Klägerin mehrere Leasingverträge mit der (1) Bank GmbH abgeschlossen hat, ist nicht ersichtlich. Der Schreibfehler ist im Übrigen durch das Schreiben der (1) Bank GmbH vom 03.07.2019 korrigiert worden.

Das Bestreiten der Beklagten, dass zwischen der Klägerin und der (1) Bank GmbH ein Leasingvertrag zustande gekommen ist, ist nach alldem letztlich unerheblich. Die Beklagten haben selbst zunächst in der Klageerwiderung die Aktivlegitimation der Klägerin unter Hinweis auf einen bestehenden Leasingvertrag bestritten. Sie können daher nicht das Bestehen eines solchen Leasingvertrages ebenfalls in Abrede stellen, ohne darzulegen, wer nach ihrer Ansicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, wenn nicht die Klägerin oder die Leasinggeberin.

Ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen ist ebenfalls gegeben, da die Klägerin nach den Leasingbedingungen zur Durchführung der Reparatur im eigenen Namen und auf eigene Kosten verpflichtet ist. Einer Prozessstandschaft entgegenstehende schutzwürdige Belange der Beklagten sind ebenfalls weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Da die (1) Bank GmbH Eigentümerin und Inhaberin des Schadensersatzanspruches betreffend die fahrzeugbezogenen Ansprüche ist, geht die in der Reparaturkostenübernahmebestätigung vom 27.03.2018 (Anlage B 1) enthaltene Abtretung in Höhe der Erstattung der Reparaturkosten an die (1) AG als Reparaturfirma ins Leere, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretung nicht Inhaberin dieser Ansprüche war.

b)

Hinsichtlich des zur Zahlung an die öffentliche Sachversicherung B… geltend gemachten Betrages in Höhe von 3.469,95 € ist die Klägerin ebenfalls prozessführungsbefugt.

Eine entsprechende Zahlung durch den Kaskoversicherer ist durch das Schreiben vom 08.01.2019 (Anlage K 12) belegt und wird auch durch das Schreiben der (1) AG vom 11.05.2018, mit dem der restliche Betrag von 1.254,30 € aus der Reparaturrechnung geltend gemacht wird, bestätigt. Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung darauf verwiesen haben, in erster Instanz sei bestritten worden, dass die Kaskoversicherung Leistungen erbracht habe, hat der Senat den erstinstanzlichen Schriftsätzen ein solches Bestreiten nicht entnehmen können. Die Beklagten haben vielmehr in erster Instanz immer wieder darauf hingewiesen, dass durch die Leistungen des Kaskoversicherers der geltend gemachte Anspruch auf diesen übergegangen und die Klägerin deshalb nicht mehr prozessführungsbefugt sei. Zwar ist unstreitig, dass nicht die Klägerin, sondern der Zeuge L… als Lebensgefährte der Klägerin Versicherungsnehmer der Kaskoversicherung gewesen ist. Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist jedoch nicht nur der Anspruch des Versicherungsnehmers, sondern auch derjenige des Versicherten, wenn eine Versicherung für fremde Rechnung vorlegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1107; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 86 VVG Rn. 31 a). Bei der Kaskoversicherung handelt es sich um eine Fremdversicherung im Sinne des § 43 VVG zugunsten der (1) Bank GmbH als Leasinggeberin. Nach den Leasingbedingungen war die Klägerin verpflichtet, für die Leasingzeit eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen (vgl. Ziffer X 1. der AGB für das Leasing von Kraftfahrzeugen). Die Kaskoversicherung ist eine reine Sachversicherung und deckt das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeuges ab. Da das versicherte Fahrzeug nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stand, andererseits die Leasinggeberin als Eigentümerin ein entsprechendes Sacherhaltungsinteresse hatte, ist von einer Versicherung für fremde Rechnung auszugehen (vgl. BGH NJW 1988, 2803).

Einer besonderen Ermächtigung des Kaskoversicherers zur Geltendmachung des Anspruches bedarf es wegen § 265 Abs. 2 ZPO nicht, da ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vorliegt. Die Klägerin hat insoweit auch folgerichtig den Klageantrag auf Zahlung an den Kaskoversicherer umgestellt.

c)

Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Schadenspositionen ist die Klägerin aus eigenem Recht aktivlegitimiert.

Hinsichtlich der Gutachterkosten hat die Klägerin selbst den Auftrag zur Gutachtenerstellung erteilt, so dass der Anspruch grundsätzlich in ihrer Person selbst entstanden sein könnte. Soweit sogleich eine Abtretung des Ersatzanspruches an die TÜV … GmbH erfolgt ist, erfolgte diese Abtretung ausdrücklich nicht an Erfüllungs statt, sondern die persönliche Haftung der Klägerin sollte bestehen bleiben, so dass es sich lediglich um eine Abtretung erfüllungshalber handelt. Soweit die Klägerin die Sachverständigenkosten selbst bezahlt hat, ist ihr auch insoweit ein Schaden entstanden, ohne dass es einer ausdrücklichen Rückabtretung des Anspruches bedürfte.

Hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.254,30 € ist zwar zutreffend, dass der Betrag ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges durch den Zeugen L… gezahlt worden ist. Insoweit hat der Zeuge L… auf eine fremde Verbindlichkeit gezahlt, da Schuldner der Reparaturrechnung ausweislich der vorgelegten Anlage K 5 die Klägerin war. Somit hat der Zeuge L… einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung gegenüber der Klägerin, so dass der Klägerin ein entsprechender Schaden durch Belastung mit einer Verbindlichkeit entstanden ist und der Klägerin jedenfalls ein entsprechender Freistellungsanspruch zusteht. Nutzungsausfallentschädigung und Unkostenpauschale kann die Klägerin, da sie durch den Unfall in ihrem Recht auf Besitz gemäß § 823 Abs. 1 BGB beeinträchtigt ist, ebenfalls aus eigenem Recht geltend machen.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann Schadensersatzansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht mit Erfolg geltend machen, da der Verkehrsunfall allein durch das Fahrverhalten des Zeugen L… als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges schuldhaft verursacht worden ist.

Gegen das alleinige Verschulden des Zeugen L…, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss, spricht zunächst ein Anscheinsbeweis. Unstreitig ist der Unfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren des Zeugen L… aus einem Grundstück verursacht worden. Dem Zeugen trafen daher die besonderen Sorgfaltspflichten sowohl nach § 9 Abs. 5 StVO als auch nach § 10 StVO. Danach hatte er sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Kommt es daher im Zusammenhang mit dem Ausfahrmanöver zu einer Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs, spricht der Anschein für ein Verschulden des Ausfahrenden (vgl. BGH VersR 2011, 1540; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.). Der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße ist dabei erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist. Der Vorgang des Ausfahrens wird auch nicht dadurch beendet, dass das ausfahrende Fahrzeug mehrere Minuten in seiner Position gestanden hat, in der sich die Kollision ereignet hat, etwa um den bevorrechtigten Verkehr zu beobachten oder passieren zu lassen (vgl. OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Celle NZV 2006, 309; KG NZV 2007, 359).

Den gegen sie sprechenden Anschein hat die Klägerin letztlich nicht zur Überzeugung des Senats erschüttert oder gar widerlegt. Dass der Zeuge L… unaufmerksam gewesen ist, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht. Dort hat der Zeuge angegeben, er habe sich gerade versichert, dass er rückwärts zurücksetzen könne, als es gekracht habe. Wenn sich der Zeuge allerdings tatsächlich darüber versichert haben will, ist nicht erklärlich, warum er das Fahrzeug des Beklagten zu 1 nicht gesehen haben will, sondern gemeint hat, gefahrlos zurücksetzen zu können.

Durch das vom Landgericht eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten des Sachverständigen S… ist der Anscheinsbeweis ebenfalls nicht erschüttert worden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind sowohl der von der Klägerin behauptete Unfallverlauf, wonach der Beklagte zu 1 gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren ist, als auch der von dem Beklagten zu 1 geschilderte Unfallhergang, dass das klägerische Fahrzeug plötzlich rückwärts aus der Einfahrt herausgefahren sei, aus technischer Sicht möglich. Ob das klägerische Fahrzeug bereits gestanden hat und der Beklagte zu 1 mit einer Bewegung nach rechts gegen das Fahrzeug gefahren sei, ist danach technisch nicht aufklärbar. Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen sind von den Parteien nicht erhoben worden. Die technische Unaufklärbarkeit geht in diesem Fall zulasten der Klägerin.

Der gegen die Klägerin sprechende Anschein wird auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen Br… erschüttert. Der Zeuge Br… hat sowohl in seiner Vernehmung vor dem Landgericht als auch bei seiner wiederholten Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, dass der Beklagte zu 1 einen „Schlenker“ nach rechts gemacht und gegen den mit dem Heck über die parkenden Fahrzeuge hinausragenden (2) gefahren sei, der bereits einige Sekunden gestanden habe, obwohl ausreichend Platz vorhanden gewesen sei, um links an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeizufahren und auch kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht, dass er zum einen als unbeteiligte Person keine eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits hat, einseitige Belastungs- oder Beschönigungstendenzen zulasten oder zugunsten einer der Parteien nicht ersichtlich sind und der Zeuge als Polizeibeamter glaubwürdig erscheint und seine Aussage auch mit der bereits im Bußgeldverfahren gemachten schriftlichen Aussage im Wesentlichen übereinstimmt, auch wenn der Zeuge seine vor dem Landgericht geschätzten Entfernungsangaben in seiner Aussage vor dem Senat nochmals relativiert hat. Der Zeuge hat auch eingeräumt, dass es sich bei seiner Annahme, es könne sich um einen provozierten Verkehrsunfall handeln, lediglich um eine Vermutung gehandelt hat, weil er in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter mit derartigen provozierten Verkehrsunfällen beruflich zu tun gehabt habe. Zwar bestehen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Person grundsätzlich keine Bedenken. Dennoch reicht sie im Streitfall nicht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass dem Beklagten zu 1 ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann. Denn es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Tatsache, dass nach den Bekundungen des Zeugen Br… das klägerische Fahrzeug lediglich wenige Sekunden gestanden hat, der Beklagte zu 1 nicht mehr rechtzeitig auf das plötzlich vor ihm auftretende Hindernis hat reagieren können, zumal dem Beklagten zu 1 auch eine angemessene Schreck- und Reaktionszeit von ca. 1-2 Sekunden zugebilligt werden muss. Auch erscheint die Annahme, der Beklagte zu 1 sei absichtlich gegen das stehende Fahrzeug gefahren, unter den gegebenen Umständen fernliegend. Aufgrund des Risikos, mit dem Fahrmanöver ein parkendes Fahrzeug zu beschädigen, und der unstreitigen Tatsache, dass der Beklagte zu 1 seine Kinder im Fahrzeug hatte, ist eine absichtliche Herbeiführung des Zusammenstoßes auszuschließen. Der Beklagte zu 1 hat auch selbst nach dem Unfall keine Ansprüche geltend gemacht.

Darüber hinaus stehen der glaubhaften Aussage des Zeugen Br… die ebenso glaubhaften Angaben des Beklagten zu 1 entgegen, die er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht gemacht hat und bei der er den Unfallhergang aus seiner Sicht geschildert hat. Der von ihm geschilderte Unfallhergang ist ohne weiteres plausibel und nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen S… auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Anhaltspunkte, warum den Angaben des Beklagten zu 1 weniger zu glauben sein sollen als den Angaben des Zeugen Br… oder die gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1 sprechen, sind nicht gegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist es zulässig, den Angaben der persönlich gemäß § 141 ZPO angehörten Partei mehr Glauben zu schenken als einer Zeugenaussage. Da der Unfallhergang nach alledem nicht weiter aufklärbar ist, die Angaben der Parteien und der Zeugen sich widersprechen und nicht ersichtlich ist, welcher Seite der Vorzug zu geben ist, ist es der Klägerin letztlich nicht gelungen, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften oder zu widerlegen.

Ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen seine Pflicht, einen ausreichenden Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen zu halten, ist ebenfalls nicht erwiesen. Konkrete Feststellungen dazu, in welchem Abstand der Beklagte zu 1 tatsächlich zu den parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist und aus welchen Gründen dieser Abstand nicht ausreichend ist, hat das Landgericht nicht getroffen. Hiervon kann auch nicht allein aufgrund der Angaben des Zeugen Br… ausgegangen werden, zumal der Zeuge seine Angabe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, das Fahrzeug der Klägerin habe 50 bis 60 cm über die parkenden Fahrzeuge hinaus in die Fahrbahn hineingeragt, relativiert hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich ein etwaiger unzureichender Seitenabstand unfallursächlich ausgewirkt hat, nachdem nach den Feststellungen des Sachverständigen sich die Räder des Beklagtenfahrzeuges zum Unfallzeitpunkt bereits wieder in Geradeausrichtung befunden haben.

Im Ergebnis trifft den Zeugen L… daher das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, so dass eine etwaige Mithaftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr vollständig hinter dem schuldhaften Verstoß des Zeugen L… gegen § 9 Abs. 5 StVO und § 10 StVO zurücktritt. Auch eine Haftung der Beklagten für die fahrzeugbezogenen Ansprüche der Leasinggeberin, die von der Klägerin geltend gemacht werden, scheidet mangels nachgewiesenen Verschuldens des Beklagten zu 1 aus (vgl. dazu BGH NJW 2007, 3120; BGH NJW 2017, 2352; König a.a.O. § 7 StVG Rn. 16 a).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats den hier zu beurteilenden Einzelfall betrifft, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 5.097,15 € festgesetzt.