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Entscheidung 2 K 2206/18


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 05.08.2021
Aktenzeichen 2 K 2206/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0805.2K2206.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Neuregelungen und Ämterzuordnungen durch das brandenburgische Besoldungsanpassungsgesetz aus dem Jahr 2017.

Die Klägerin ist Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie erwarb aufgrund ihres Studiums nach dem Recht der ehemaligen DDR einen Hochschulabschluss als Diplomlehrerin für mehrere Fächer. Nach dem Abschluss einer Erweiterungsprüfung wurde der Klägerin durch das Landesprüfungsamt die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II verliehen. Später wurde die Klägerin zur Studienrätin ernannt.

Mit Artikel 2 Ziff. 4 b) bb) des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg vom 10. Juli 2017 wurden u. a. Lehrer mit einer Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 „gehoben“. Studienräte blieben – wie auch bisher – in der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst). Mit einer weiteren Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2018 vom 18. Dezember 2018 wurden zum 1. Januar 2019 auch Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe A 13 „gehoben“.

Die Klägerin beantragte am 12. Oktober 2017 in die Besoldungsgruppe A 14 „gehoben“ zu werden. Die Neuregelung der Besoldung verstoße durch die Gleichbehandlung aller Lehrkräfte gegen das Alimentationsprinzip, das besoldungsrechtliche Abstandsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Anforderungen, das Ansehen und die mit dem Amt verbundene Verantwortung zwischen Studienräten und sonstigen Lehrern seien unterschiedlich, weshalb eine unterschiedliche Besoldung erforderlich sei. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. November 2017 ab. Die Besoldung der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 13 sei nach den Regelungen des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) zutreffend, eine Hebung demzufolge nicht möglich.

Die Klägerin legte am 12. Dezember 2017 Widerspruch gegen den Bescheid ein, der durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 zurückgewiesen wurde. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot sei nicht verletzt, weil es nur verbiete, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Da der Gesetzgeber die Studiendauer und sonstigen Anforderungen für Lehrkräfte in Brandenburg vereinheitlicht habe, sei auch eine Gleichbehandlung sämtlicher Lehrer bei der Besoldung erforderlich geworden.

Die Klägerin hat am 9. Juli 2018 Klage erhoben, im Kern mit der Begründung, die besoldungsrechtliche Gleichstellung der Lehrkräfte im Grundschulbereich mit Studienräten sei aufgrund der unterschiedlichen Befähigungsanforderungen und Wertigkeiten der verschiedenen Ämter mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 festzustellen, dass ihre Besoldung seit dem 1. August 2017 wegen eines Verstoßes gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot infolge der Hebung der Eingangsämter für Lehrkräfte mit einer auf die Sekundarstufe I bzw. Primarstufe bezogenen Befähigung auf A 13 nicht der verfassungsgemäßen Höhe entspricht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens trägt er vor, dass nach den modernen Ausbildungsordnungen die Ausbildungen der Lehrkräfte unabhängig von der Schulstufe, in der sie eingesetzt würden, vergleichbar seien und die Besoldungskonzeption die Anforderungen an die Amtsausübung in den verschiedenen Schulformen berücksichtige. Die der Klägerin als Studienrätin weiterhin gewährte Zulage berücksichtige ausreichend den Unterschied zwischen den Ämtern des gehobenen und höheren Dienstes. Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot hindere zudem nicht, gleich bewertete Ämter auszubringen. Der Gesetzgeber habe die Freiheit, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders sei eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene Neureglung nicht möglich. Zudem seien Studienräte wie die Klägerin in einem Amt des höheren Dienstes, wohingegen sonstige Lehrer dem gehobenen Dienst angehörten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihre Besoldung seit dem 1. August 2017 wegen eines Verstoßes gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot infolge der Hebung der Eingangsämter für Lehrkräfte mit einer auf die Sekundarstufe I bzw. Primarstufe bezogenen Befähigung auf A 13 nicht der verfassungsgemäßen Höhe entspricht. Die Ablehnung der beanspruchten höheren Besoldung mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Hebung der Eingangsämter für Lehrkräfte mit einer auf die Sekundarstufe I bzw. Primarstufe bezogenen Befähigung auf A 13 ohne eine gleichzeitige Anhebung der Studienräte verstößt weder gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot (I.) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (II.). Sie steht auch sonst mit der Verfassung in Einklang.

I. Die Hebung von Lehrkräften mit einer auf die Primar- bzw. Sekundarstufe I bezogenen Lehrbefähigung verstößt nicht gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.

1. Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene Besoldung nach § 18 BbgBesG ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung;

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 74 f., jeweils auch im Folgenden m. w. N.

Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen;

BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 146.

Das dem Abstandsgebot zugrundeliegende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen;

BVerfG, a. a. O., Rn. 145 m. w. N.

Aus den genannten Kriterien folgt damit allerdings auch, dass es mit Blick auf Unterschiede im Ansehen, in der Ausbildung, in der Verantwortung sowie im übertragenen Aufgabenspektrum auch Differenzierungen in der Einstufung von Ämtern nicht nur geben darf, sondern geben muss. Eine Einheitsbesoldung im Sinne einer einheitlichen Einstufung aller Ämter wäre unzulässig, da andernfalls keine rationalen, begründbaren Unterscheidungsmerkmale zur Herstellung von „Besoldungsgerechtigkeit“ existierten;

Brinktrine, Die rechtliche Zulässigkeit der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer nach dem Laufbahn- und Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen aus verfassungs- und beamtenrechtlicher Perspektive, S. 40 f. m. w. N.

Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen;

BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O., Rn. 77.

Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen – nach und nach eingeebnet werden. Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden;

BVerfG, a. a. O., Rn. 78.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen;

BVerfG, a. a. O., Rn. 79.

2. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Verletzung des Abstandsgebots im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung des Abstandsgebots vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil durch die brandenburgischen Neuregelungen die abstrakte Wertigkeit der Ämter gewahrt bleibt, also etwa keine Angleichung der Besoldung der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 stattfindet, sondern als Gegenstand der Regelungen nur die neu vorgenommene Zuordnung einzelner Ämter in Streit steht.

Denn unter Würdigung der vom Gesetzgeber angeführten Motive – eine zwischenzeitlich weitestgehend vereinheitlichte Ausbildung sämtlicher Lehrkräfte sowie die Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs in Brandenburg – (a.) rechtfertigen das im Kern ähnliche Berufsbild (b.) und die weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen Studienräten und sonstigen Lehrkräften bei Beachtung des Spielraums des Besoldungsgesetzgebers (c.) die streitgegenständlichen Regelungen. Auch ein Verstoß gegen das Laufbahn(gruppen)prinzip ist nicht ersichtlich (d.).

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Wahrung des Abstandsgebots insbesondere auf die Motive des Gesetzgebers für die Besoldungsumstrukturierung an.

Im Gesetzgebungsverfahren angeführt wurden insoweit die vereinheitlichten (und damit für Lehrkräfte der Primarstufe und Sekundarstufe I gestiegenen) Ausbildungsanforderungen sämtlicher Lehrkräfte sowie die Stellung Brandenburgs im Wettbewerb mit anderen Bundesländern um geeignetes Lehrpersonal. Beide durch die Gesetzgebungsmaterialien hinreichend belegten Motive lassen die Veränderungen im Besoldungsgefüge vertretbar erscheinen.

Für die grundsätzlich einheitliche Besoldung sämtlicher Lehrkräfte spricht zum einen die im Kern vereinheitlichte Ausbildung sämtlicher Lehrkräfte, vgl. § 3 des Gesetzes über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG). Eine im Wesentlichen identische Ausbildung indiziert zunächst die Möglichkeit einer im Wesentlichen auch gleichen Besoldung.

Neben dieser inzwischen im Kern einheitlichen Ausbildung an denselben Ausbildungsstätten für sämtliche Lehrer in Brandenburg war wesentlicher Grund für die Neuregelung zum einen die Position Brandenburgs im Wettbewerb mit anderen Bundesländern um qualifiziertes Personal;

vgl. die Redebeiträge in den parlamentarischen Diskussionen in LT-Drs. 6/45, S. 4571, 4574, 4575 f.

Dieser Eindruck erfolgte auch aufgrund der entsprechenden Anhörungen in den Gesetzgebungsberatungen. So äußerte etwa in der Expertenanhörung der Vertreter der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) im Ausschuss für Haushalt und Finanzen:

„Das Eingangsamt für die Lehrkräfte wird bundesweit zukünftig A 13 sein. Der Berliner Senat wird jetzt im Grunde genommen beschließen, dass die Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer in die A 13 eingruppiert werden, weil man nur so noch Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer bei vergleichbarer Ausbildung wie Gymnasiallehrkräfte am Arbeitsmarkt bekommt. Unsere Kollegen im Grundschulbereich arbeiten in sechs Kategorien, von A 10, A 11 bis A 12 und Angestelltenkategorien, und machen alle die gleiche Arbeit.“

(LT-Drs. 6/34, S. 29)

Die Steigerung der Attraktivität des Berufsbildes und die angeglichenen Ausbildungsbedingungen als Motive für die streitgegenständlichen Änderungen lassen sich auch der Begründung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen SPD und DIE LINKE im Ausschuss für Haushalt und Finanzen vom 22. Juni 2017 entnehmen, mit dem die streitgegenständlichen Änderungen eingeführt wurden:

„Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe 1 sind bisher in die Besoldungsgruppe A 12 (Eingangsamt) eingestuft. Aufgrund der gestiegenen Qualifikationsanforderungen für den Erwerb dieses Lehramtes und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung von entsprechenden Lehrkräften im Verhältnis zu den übrigen Ländern, die diese Lehrkräfte überwiegend in die Besoldungsgruppe A 13 einstufen (als Eingangs- oder Beförderungsamt), wird für die Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe 1 ein neues Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 13 (g. D.) ausgebracht.“

(LT-Drs. 6/6889, Anlage 3, S. 6)

Dieses Motiv ist auch durch die Äußerungen der SPD-Abgeordneten Schmidt in der Plenardebatte belegt:

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, um auch beim Wettbewerb um gute Lehrerinnen und Lehrer erfolgreich sein zu können, muss die Bezahlung angehoben werden. Ab 1. August 2017 sollen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden. (…) Hier setzt aber ein Wettlauf der Bundesländer um die beste Bezahlung ein. Dies betrifft nicht nur die Lehrerschaft. Aus meiner Sicht kann dies eine Spirale ohne Ende sein. Dieser Wettbewerb ist ungesund. Wir werden ihn mit unseren begrenzten Möglichkeiten auch nicht gewinnen. (…) Lehrer mit Sekundarstufe-I Eignung erhalten ab dem 1. August 2017 eine Erhöhung ihrer Bezüge von A 12 nach A 13. Wir tun dies, um ausreichend Lehrerinnen und Lehrer für unsere Schulen und unsere Schülerinnen und Schüler zu gewinnen.“

(LT-Drs. 6/48, S. 4899, 4901)

Auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Schultypen kann ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eine Rolle für die Regelung gespielt haben. So äußerte die Abgeordnete Koß der SPD-Fraktion:

„Zuallererst bedarf es gut ausgebildeter und motivierter Lehrkräfte in der erforderlichen Anzahl. Also muss Brandenburg im Wettlauf um die besten Lehramtskandidatinnen und -kandidaten die Nase vorn haben. Zudem gibt es nicht nur die Konkurrenz zwischen den Bundesländern; auch zwischen den Schultypen bzw. den Lehrämtern wird um jeden klugen Kopf gerungen. Nach wie vor strebt der größte Teil der Studienanfänger in das Lehramt für Gymnasien. Dass das so ist, liegt mit großer Wahrscheinlichkeit auch an der unterschiedlichen Besoldung. Dies ist uns Bildungspolitikern in diesem Haus nicht neu. So haben wir an dieser Stelle lange um eine Anhebung des Eingangsamtes für Lehrkräfte der Sekundarstufe I gekämpft - sei es im Rahmen der Haushaltsdebatten oder sei es, wie jetzt, bei den Besoldungsrunden.“

(LT-Drs. 6/48, S. 4907)

Dieses Ziel des Landesgesetzgebers und der Landesregierung, die Besoldung sämtlicher Lehrkräfte anzuheben, um im Wettbewerb mit anderen Bundesländern bestehen zu können, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwar ist die Attraktivität im Wettbewerb mit anderen Bundesländern und zwischen einzelnen Schulformen innerhalb desselben Bundeslandes prima facie kein zwingend besoldungsrechtliches Kriterium, weil es nicht an die Wertigkeit des Amtes anknüpft, sondern nur die Attraktivität im Vergleich zu anderen Bundesländern bzw. innerhalb Brandenburgs gesteigert werden soll. Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) beschränkt sich zudem nur auf die vorhandene Bewerberauswahl.

Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht ebenfalls, dass die Ämterzuordnung dazu dient, „die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte [zu erhalten]“;

BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 145.

Die Attraktivität des Beamtenverhältnisses im föderalen Staat zielt dabei nicht bloß in Richtung einer Attraktivität gegenüber der Privatwirtschaft – zumal mit der Qualifikation als Lehrkraft regelmäßig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbunden ist –, sondern auch auf einen Wettbewerb zwischen den Bundesländern und den einzelnen Schulformen.

b. Auch die über die Motive des Gesetzgebers hinausreichende Betrachtung der Tätigkeit der Lehrkräfte in Brandenburg lässt eine weitestgehende Angleichung der Besoldung vertretbar erscheinen. Die Tätigkeit in den verschiedenen Schulformen spricht nicht für eine zwingende Beibehaltung der unterschiedlichen Besoldung.

Die Wertigkeit der Ämter von Lehrern der Primarstufe und der Sekundarstufe I dürften aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen Änderungen erfahren haben, da sich das Berufsbild „Lehrer in der Primarstufe I“ bzw. „Lehrer in der Sekundarstufe I“ im Verhältnis zu „Lehrer in der Sekundarstufe II“ verändert hat. Zwar unterscheidet sich die Lehrtätigkeit in den verschiedenen Schulformen mitunter erheblich voneinander. Dennoch verbindet die Lehrtätigkeit an sämtlichen Schulformen viele Aspekte miteinander, so etwa die Wissensvermittlung an junge Menschen in einem mehrgliedrigen Schulsystem. In diese Richtung ist auch die Äußerung des Abgeordneten Holzschuher der SPD-Fraktion im Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu verstehen:

„[Es ist] auch ein Argument bei den Lehrerinnen und Lehrern, wenn es um die Oberschulen gehe. Sie alle hätten gleich studiert, aber sie übten einen harten Job über die Wissensvermittlung hinaus aus - sie seien Sozialarbeiter, Psychologen etc. Das sei in den Gymnasien zum Glück in der Regel nicht so gefordert.“

(LT-Drs. 6/35, S. 30)

Auch die konkret wahrzunehmenden Aufgaben, die Inanspruchnahme der Lehrer an unterschiedlichen Schulformen und das „Niveau“ des Unterrichts sprechen nicht für eine von Verfassungs wegen einzufordernde Beibehaltung des bisherigen Besoldungsabstands. Die von den Lehrkräften der verschiedenen Schulformen zu erfüllenden allgemeinen Aufgaben dürften regelmäßig identisch sein. Unterschiede zeigen sich lediglich noch mit Blick auf die zu vermittelnden Bildungsinhalte. Das Gewicht dieser spezifischen Aufgaben hat jedoch in den letzten Jahren zunehmend abgenommen; stattdessen sind die allgemeinen Erziehungsaufgaben sowie die Vermittlung von kulturellen und sozialen Kompetenzen in den Vordergrund gerückt. In neuerer Zeit haben zudem Inklusions- und Integrationsaufgaben in starkem Maße an Gewicht gewonnen. Hat somit die reine Wissensvermittlung quantitativ und qualitativ gegenüber anderen Aufgaben erheblich an Bedeutung verloren, ist auch die Prämisse einer zwingend unterschiedlichen Besoldung infolge verschiedener Ämter darüber hinaus auch empirisch nicht mehr haltbar. Sie muss nicht mehr als taugliche Unterscheidungsmerkmal für divergierende Einstufungen der Eingangsämter dienen;

vgl. Brinktrine, a.a.O., S. 45 ff. m. w. N.

Eine unterschiedliche Besoldung ist auch nicht mit Blick darauf zwingend, dass sich die Anforderungen an die Leistungen der Lehrer ausschließlich oder ganz überwiegend an den wissenschaftlichen Inhalten des Unterrichts messen lassen. Darin läge angesichts der geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine unzulässige Verengung, da sich die Aufgabe der Schule im Bildungs- und Erziehungssektor gewandelt hat. Die alte Arbeitsteilung der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte (Schule) und sonstiger Erfahrungen und Fertigkeiten (Elternhaus u. a.) entspricht nämlich weder den gewandelten Vorgaben des Schulrechts noch den gewandelten tatsächlichen Rahmenbedingungen der Schulpraxis. So gehört inzwischen zu den Aufträgen an Schule die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (soft skills), Integrationsleistungen hinsichtlich von Schülern mit Migrationshintergrund, integrativer Unterricht auch für behinderte Schüler und Bewältigung von Heterogenität in Schulen und Klassen. Der Schulauftrag orientiert sich demnach nicht mehr hauptsächlich an der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte. Vor diesem Hintergrund war es auch aus Perspektive von Gesetzgebung und Regierung keineswegs zwingend, auch künftig allein die Frage nach den vermittelten Bildungsinhalten zum Anknüpfungspunkt unterschiedlicher Lehrerbesoldung zu machen;

vgl. Gusy, Gleiche Lehrerbesoldung als Verfassungsauftrag, Zusammenfassung aus dem Gutachten, Verband Bildung und Erziehung (VBE), S. 29.

Deshalb stehen auch die Ausrichtung der Sekundarstufe II auf eine Vorbereitung wissenschaftlichen Arbeitens, die daraus folgenden Anforderungen an gestellte Klausuren und die Anwendung abiturrelevanten Wissens im Unterricht zu einer vereinheitlichten Besoldung nicht in Widerspruch. Diesen Anforderungen der Sekundarstufe II stehen nämlich die genannten Anforderungen in Primarstufe und Sekundarstufe I gegenüber.

Den aus einem stärkeren wissenschaftlichen Bezug folgenden erhöhten Anforderungen an Klausurenkorrekturen wird zudem im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen. Aus § 16 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV) i. V. m. der Anlage zur AZV folgt, dass Grundschullehrer 27 Stunden und Lehrer an übrigen Schulformen mit Ausnahme der Förderschulen 25 Stunden pro Woche unterrichten. Die erhöhten Anforderungen an zu korrigierende Abituraufgaben werden auch dadurch kompensiert, dass in dieser Zeit kein Unterricht in den Abiturkursen mehr stattfindet.

Auch das „Ansehen des Amtes“ dürfte aufgrund gewandelter Vorstellungen nicht mehr eine zwingende unterschiedliche Besoldung rechtfertigen, zumal auch Lehrer für die Sekundarstufe I an Gymnasien außerhalb der Oberstufe eingesetzt werden können und in der gesamtgesellschaftlichen Wahrnehmung das Berufsbild „Lehrer“ gegenüber „Studienrat“ deutlich dominieren dürfte;

so auch Brinktrine, S. 49 m. w. N.

c. Der Gesetzgeber hat zudem weiterhin gesetzgeberische Vorkehrungen getroffen, die einer Wahrung des Abstandsgebots in genügendem Maße Rechnung tragen.

Durch die Zuordnung der Studienräte zum höheren Dienst besteht weiterhin ein ideeller Unterschied. Die Zuordnung der Ämter der Lehrer mit einer auf die Primarstufe und die Sekundarstufe I bezogenen Lehrbefähigung erfolgt nämlich weiterhin zum gehobenen Dienst. So heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen:

„Für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I ist das neue Eingangsamt künftig die Besoldungsgruppe A 13 gD (bisher A 12) (…).“

(LT-Drs. 6/6889, S. 4)

Dem entspricht auch das in einer Antwort auf eine Anfrage von zwei Abgeordneten geäußerte Verständnis der damaligen Landesregierung:

„Das „Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg“ vom 10. Juni 2017 beinhaltet u. a. die Änderung des Besoldungsgesetzes (Artikel 2) mit einer Hebung der Eingangsämter für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 gD (…).“ (Hervorhebung nur hier)

(LT-Drs. 6/7811, S. 1)

Auch die Gewährung einer Zulage ausschließlich an Studienräte spricht für die Wahrung des Abstandsgebots durch den brandenburgischen Landesgesetzgeber. So sieht Nr. 13 lit. c) der Anlage 1 zum BbgBesG die Gewährung einer allgemeinen Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich Studienrätinnen und Studienräte vor, die derzeit ausweislich der Nr. 13 lit. c) der Anlage 8 zum BbgBesG 92,40 Euro beträgt. Diese Zulage wird, wie auch die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, nicht an sämtliche Lehrkräfte des Landes Brandenburg gezahlt.

Bei der Betrachtung des Abstandsgebots erfolgt die Besoldungsstufung regelmäßig durch die Bruttogehälter der Beamten, die sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amts bestimmen;

vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 111.

Demzufolge erfolgt die Betrachtung des gewahrten Abstands auch vorrangig anhand der Besoldungsgruppen, denen die Ämter zugewiesen sind;

vgl. ThürOVG, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 ZKO 552/14 -, juris Rn. 17.

Anders als etwa bei der Gewährung einer Amtszulage stellt die Gewährung einer Stellenzulage regelmäßig kein statusrechtlich verschiedenes Amt dar,

BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 B 25.07 -, juris Rn. 4,

das die Annahme eines „Zwischenamtes“ als besonderes Amt im statusrechtlichen Sinne rechtfertigen würde;

vgl. ThürOVG, a. a. O.

Gleichwohl ist die der Klägerin gewährte Stellenzulage bei der Wahrung des Abstandsgebots im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Zwar wird die den Studienräten gezahlte Stellenzulage – ebenfalls im Unterschied zu einer Amtszulage – nur widerruflich gewährt (vgl. § 41 Abs. 3 BbgBesG). Sie ist jedoch als ruhegehaltfähig ausgestaltet (vgl. Nr. 13 der Anlage 1 zum BbgBesG) und hebt sich damit von einer gewöhnlichen Stellenzulage ab. Bei der Bewertung, ob der Gesetzgeber das Abstandsgebot gewahrt hat, kann die Bewertung der Ämter, hier also von Studienräten einerseits und sonstigen Lehrkräften andererseits, nicht mit isolierten Blick auf die Besoldungsgruppe unter Ausblendung der Zulagengewährung betrachtet werden. Der brandenburgische Besoldungsgesetzgeber hat nämlich sehr wohl einen Unterschied zwischen den einzelnen Lehrkräften vorgenommen, durch den Studienräte finanziell und ideell von sonstigen Lehrkräften abgehoben werden.

Die vom Gesetzgeber damit insgesamt geschaffene Rechtslage erscheint unter Würdigung dieser Umstände und Beachtung des gesetzgeberischen Spielraums in sich stimmig. Der Besoldungsgesetzgeber kann nämlich auch als Ausdruck eines weiten Spielraums das Besoldungssystem sogar grundsätzlich umstrukturieren. Die Vereinheitlichung der Besoldung entspricht der Auffassung, dass Lehrämter in allen Schulformen gleich zu besolden seien. Diese an eine bestimmte Einschätzung der Lehrtätigkeit anknüpfende besoldungsrechtliche Bewertung ist von einer vertretbaren Motivation getragen und folglich nicht zu beanstanden. Wie auch das Bundesverfassungsgericht betont, ist ein einmal festgelegter Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nicht zwingend beizubehalten, zumal sich vorliegend zumindest sachliche Gründe für die Vereinheitlichung in der Lehrerbesoldung finden. Es erfolgt zudem keine dauerhafte Einebnung der Besoldungsdifferenzierungen allgemein, sondern – im hier relevanten Bereich – nur zwischen Lehrern für die Sekundarstufe II einerseits und Lehrern für die Sekundarstufe I und Primarstufe andererseits.

d. Die streitgegenständlichen Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Laufbahn(gruppen)prinzip. Unabhängig von der Frage, ob der Normgeber künftig auch die übrigen Lehrämter dem höheren Dienst zuordnen könnte – wofür die einheitliche Ausbildung als Laufbahnvoraussetzung sprechen könnte –, sind Ämter nach der Besoldungsgruppe A 13 auch im gehobenen Dienst nach den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen (vgl. etwa § 9 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, LBG).

Das Laufbahnprinzip ist auch durch die unterschiedlichen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in Form von Beförderungsämtern gewahrt, die weiterhin verschieden sind (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Schullaufbahnverordnung - SchulLVO - für Studienräte, § 15 Nr. 2 SchulLVO für Lehramt Sekundarstufe I und § 12 Nr. 2 SchulLVO für Lehramt Primarstufe). So ist eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 nur für Lehrkräfte in der Laufbahn des Studienrates im Amt des Gesamtschulrektors bzw. des Oberstudiendirektors möglich, für die übrigen Lehrämter besteht eine vergleichbare Beförderungsmöglichkeit nicht.

Auch aus der SchulLVO kann die Klägerin nichts für den Erfolg ihrer Klage herleiten. Zwar entspricht die SchulLVO tatsächlich bereits seit Längerem nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Sie wird derzeit allerdings im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg überarbeitet und an die neuen Regelungen des Besoldungs- und Lehrerausbildungsrechts angepasst. Da es sich um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt, vermag die veraltete SchulLVO einen hier allein in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Verstoß gleichwohl nicht zu begründen. Ein solcher ergibt sich nämlich nicht daraus, dass bestimmte Vorschriften der SchulLVO aufgrund der besoldungsrechtlichen Neuregelungen ins Leere gehen. Versäumnisse des Verordnungsgebers in Bezug auf eine zeitnahe Anpassung der Vorschriften wirken sich nämlich ersichtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkräfte aus.

II. Die gleiche Besoldung von Studienräten und sonstigen Lehrkräften verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Auch die Regelung der Bezüge ist an den Gleichheitssatz gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind;

BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 81 m. w. N.

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können;

BVerfG, a. a. O., Rn. 82.

Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben. Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern;

BVerfG, a. a. O., Rn. 83.

Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt;

BVerfG, a. a. O., Rn. 84.

Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüfen die Gerichte nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt;

BVerfG, a. a. O., Rn. 85.

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen. Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern. Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben;

BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O., Rn. 150.

Das Einräumen einer weiten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit soll gerade grundlegende Neuregelungen ermöglichen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber muss insbesondere die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen;

BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 86.

Diese Grundsätze gelten auch für Regelungen, die die Besoldung von Lehrern betreffen. So ist der Gesetzgeber auch dort nicht gezwungen, bestimmte Lehrämter von anderen abzugrenzen und ihr Amt höher zu bewerten. Welche Merkmale bei der Ämterbewertung entscheidend sind, lässt sich nicht immer zwingend begründen. Insoweit können neben dem unmittelbaren Vergleich der Bedeutung der Ämter auch Hergebrachtes, das Anliegen der Ausgewogenheit der Besoldungsordnung, Ähnlichkeiten oder Besonderheiten bei den zu vergleichenden Beamtengruppen eine Rolle spielen. Innerhalb der Gruppe der Lehrkräfte im reichverzweigten und vielgestaltigen deutschen Schulwesen kommt zwar u. a. auch der verschiedene Stellenwert der einzelnen Schularten in Betracht. Hier ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers aber ein weites Feld gelassen. Auch wenn er früher die Ausbildung für das Lehramt an bestimmten Schulformen besonders und „höher“ als etwa die anderen Lehrer bewertet haben mag, ist er hieran nicht gebunden. Er kann für die Zukunft, auch im Blick auf das allgemein anerkannte Ziel der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, mehrere Lehrämter gleichstellen, ohne dass dies sachwidrig oder willkürlich wäre;

BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, juris Rn. 42 m. w. N.

Eine einmal in der Vergangenheit aufgrund sachlicher Kriterien getroffene Einstufungsentscheidung von Ämtern kann zudem keine Gültigkeit für alle Zeiten beanspruchen. Sie kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Einstufung bestimmter Ämter sich verändert haben oder entfallen sind. Den Gesetzgeber treffen nämlich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten mit Blick auf das Besoldungssystem hinsichtlich Höhe und Struktur. Ebenso wie der Gesetzgeber nicht ohne sachliche Gründe eine besoldungsrechtliche Neubewertung eines Amtes vornehmen kann, dessen Anforderungen sich nicht verändert haben und dessen prägende Merkmale fortbestehen, kann er nach diesem Pflichtenkanon an einer früher möglicherweise einmal zutreffenden Einstufung eines Amtes festhalten, wenn er feststellt, dass die Anforderungen des Amtes, seine Aufgaben und die für das Amt erforderliche Aus- und Vorbildung sich deutlich verändert haben. Den Gesetzgeber trifft dann eine Handlungspflicht, den verfassungswidrig gewordenen Rechtszustand zu ändern und das Besoldungssystem den veränderten Gegebenheiten anzupassen; ihn trifft eine Pflicht, bei nicht unerheblichen Abweichungen Korrekturen am Besoldungssystem vorzunehmen. Das starre Festhalten an einem überholten, sachlich nicht mehr gerechtfertigten Einstufungssystem kann demnach selbst zu einer evidenten Sachwidrigkeit der Ämtereinstufung führen;

Brinktrine, a. a. O., S. 44 f. m. w. N.

2. Daran gemessen verletzt die „Hebung“ von Lehrkräften mit einer auf die Sekundarstufe I und die Primarstufe bezogenen Lehrbefähigung auch die Klägerin als Studienrätin nicht in ihren Rechten, wobei vorliegend die weitgehende Gleichbehandlung (mit Ausnahme der Gewährung der Stellenzulage) der Klägerin und von Lehrern mit einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und die Primarstufe ihre Rechtfertigung in den die Wahrung des Abstandsgebots begründenden – sachlichen – Gründen findet.

Die von den Klägern darüber hinaus angeführte Ungleichbehandlung zu Lehrern, die ihre Ausbildung nach altem Recht durchgeführt haben und nunmehr auch nach A 13 besoldet werden, ist unter Beachtung des Spielraums des Besoldungsgesetzgebers ebenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Mag eine (bis 2017 auch in Brandenburg vorgenommene) Differenzierung in der Bezahlung verschiedener Lehrkräfte auch verfassungsrechtlich zulässig sein,

vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 2 Sa 124/16 -, juris Rn. 87 ff. m. w. N., vgl. für den weiten Spielraum im Besoldungsrecht bei Lehrern auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2006
- 1 K 4788/02 -, juris m. w. N.,

ist eine Gleichbehandlung in der Besoldung aufgrund der angeführten sachlichen Gründe dem Gesetzgeber gleichwohl nicht verwehrt, sondern Ausdruck seines weitreichenden Spielraums.

Denn für den Fall, dass der Gesetzgeber – als naheliegende Alternativregelung – eine Ungleichbehandlung etwa von Lehrern für die Primarstufe und die Sekundarstufe I nach alter und neuer Ausbildung vorgenommen hätte, hätte er ebenfalls Gleichheitsprobleme geschaffen, die verfassungsrechtlich nicht minder problematisch wären. In diesen Fällen würde nämlich Inhabern desselben Amts (z. B. Lehrer mit einer Lehrbefähigung für die Primarstufe) eine unterschiedliche Besoldung gewährt. Dass im Gesetzgebungsverfahren dieser Umstand als möglicherweise problematisch empfunden wurde, lässt sich dem Redebeitrag der Abgeordneten Schütze über die Stimmung in der damaligen Landesregierung in der Plenardebatte entnehmen:

„Prompte Reaktionen auch vom Koalitionspartner deckten das Strohfeuer schnell auf. Eine Anpassung der Besoldung darf nicht nur neuen Lehrern zugutekommen.“

(LT-Drs. 6/45, S. 4576)

Bei den bestehenden Lehrkräften stellt schließlich deren Erfahrung in der Praxis ein Ausbildungssurrogat zu neu eingestellten Lehrern dar und lässt deshalb eine gleiche Behandlung mit neu eingestellten Lehrern zumindest nicht unvertretbar erscheinen;

vgl. dazu auch Brinktrine, a. a. O., S. 50.

Auch eine von der Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klageantrag in den Raum gestellte Anhebung sämtlicher Studienräte in die Besoldungsgruppe A 14 wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht unproblematisch. Denn sie führte zu entsprechenden Problematiken, da bisherige Inhaber von Ämtern dieser Besoldungsgruppe ihrerseits eine Verletzung des Abstandsgebots rügen könnten. Wäre dem Gesetzgeber die vorliegende Regelung verwehrt, wäre sein politischer Spielraum zur Ordnung des Besoldungswesens erheblich eingeschränkt. Es drohte tatsächlich entweder eine Versteinerung des Besoldungsrechts oder eine Pflicht, bei einer Aufwertung von Ämtern sämtliche in Vergleich gezogene Ämter ebenfalls „anzuheben“. Eine aus der Verfassung abgeleitete Pflicht zu einer derartigen „Kettenanhebung“ kann ersichtlich nicht gewollt sein.

III. Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot, war von dem Auffangstreitwert auszugehen.

Insbesondere liegt keine statusrechtliche Streitigkeit nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG vor. Danach ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge. Eine derartige Streitigkeit liegt indes nicht vor, da der Antrag der Klägerin nicht auf die Umwandlung ihres Amtsverhältnisses gerichtet war. Auch liegt ausweislich des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags keine Klage mit Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, zumal – den Klageerfolg infolge einer Verfassungswidrigkeit unterstellt – nicht klar wäre, für welche Regelung sich der dann zur Handlung berufene Gesetzgeber entscheiden würde und welche finanziellen Konsequenzen dafür für die Klägerin folgen würde.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst mit ihrer Klageerhebung eine „Hebung“ in die Besoldungsgruppe A 14 begehrte. Denn ein derartiger Antrag hätte nach verständiger Würdigung des Klagebegehrens angesichts der klaren gesetzgeberischen Regelung hinsichtlich der Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen erkennbar keinen Erfolg haben können. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag ist deshalb als Konkretisierung des zunächst zu Beginn des Verfahrens gestellten Antrags (und nicht etwa als eine den Streitwert nicht berührende Reduzierung des Klagebegehrens) zu verstehen. Bei Anträgen gerichtet auf die Verfassungswidrigkeit der Besoldung ist zudem nach zutreffender Ansicht regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen;

so etwa auch NdsOVG, Urteil vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris Rn.
465 f.; ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 124.