Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 18.11.2021 | |
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Aktenzeichen | 12 B 7/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1118.12B7.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 58 VwGO, § 13 OBG BB, § 2 WaldG BB, § 74 VwGO, § 24 WaldG BB, § 16 WaldG BB |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Ordnungsverfügung wegen Waldverschmutzung.
Der Beklagte forderte den Kläger im September 2017 mündlich zur Beseitigung eines im Wald liegenden Altreifens und dort lagernder Betonpfähle auf. Aufgrund der Feststellungen bei einer nachfolgenden Vor-Ort-Kontrolle am 24. September 2018 gab er ihm - nach erfolgter Anhörung - unter dem 15. Januar 2019 auf, binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides, spätestens einen Monat nach dessen Bestandskraft, in seinem Wald (Flurstück 83/3) gelagerte Bewehrungsmatten mit Asbestabdeckung, einen Altreifen und einen PKW zu beseitigen. Zudem untersagte er das weitere Einbringen von nicht zum Wald gehörenden Gegenständen und Stoffen und das unbefugte Abstellen von Kraftfahrzeugen. Sofern der Kläger den Anordnungen nicht nachkommen sollte, drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,- Euro an. Die Verwaltungsgebühr setzte er auf 300 Euro fest.
Auf den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld auf je 100 Euro und wies den weitergehenden Widerspruch zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung des dem Kläger am 10. April 2019 zugestellten Widerspruchbescheides enthielt den hinsichtlich der Hausnummer unzutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der Klage bei dem:
Verwaltungsgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 52
14469 Potsdam.
Die dagegen am 22. Mai 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist versäumt sei. Da eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht erfordere, die Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen sei, mitzuteilen, sei es unerheblich, dass hier die Hausnummer des Verwaltungsgerichts mit 52 statt 32 angegeben worden sei. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Angabe der falschen Hausnummer dazu geführt habe, dass die Klage nicht rechtzeitig hätte erhoben werden können. Die Klageschrift enthalte die zutreffende Hausnummer 32.
Zur Begründung der mit Beschluss vom 3. September 2020 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Klagefrist ein Jahr betragen habe, da die Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Angabe enthalten habe, die eine Irreführung des Adressaten verursachen könne. Die Klage sei begründet, da die streitgegenständlichen Gegenstände sich nicht im Wald, sondern auf seinem Wohngrundstück, dem Flurstück 83/1, befänden. Unabhängig davon handele es sich bei dem Flurstück 83/3 nicht um ein Waldgrundstück, sondern um einen Weg neben seinem Wohngrundstück zum dahinterliegenden Waldgrundstück. Auf diesem Waldgrundstück (Flur 83/4) hätten die Gegenstände nie gelegen. Er wolle die Bewehrungsmatten als Zaun und den Reifen als Umrandung einer Blumenrabatte nutzen.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Bezug auf die Anordnung der Beseitigung des Pkws und des Altreifens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger,
das ihm am 30. April 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2019 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, die Klage sei entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Sie sei auch unbegründet. Die streitgegenständlichen Gegenstände lagerten im Wald auf dem Flurstück 83/3. Dies belegten die von ihm gefertigten Lichtbilder.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Teilerledigung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung).
II. Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig (1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (2.).
1. Die Klage ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht verfristet. Für die Klage galt nicht die einen Monat betragende Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Frist hat der Kläger gewahrt. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem Kläger nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine Klage hätte auch gegen die Anordnung der Beseitigung des Traktorreifens und des Pkws Ford Fiesta keinen Erfolg gehabt. Nach den von dem Beklagten eingereichten Lichtbildern befanden sich auch diese auf zum Wald gehörigen Flächen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.