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Lauf der Klagefrist - Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung (unrichtige Hausnummer) - nicht zwingend erforderlicher Zusatz -fehlende Ursächlichkeit für Verfristung - Waldverschmutzung - Begriff und Bestimmung von Wald - tatsächliche Betrachtungsweise


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 18.11.2021
Aktenzeichen 12 B 7/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1118.12B7.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 58 VwGO, § 13 OBG BB, § 2 WaldG BB, § 74 VwGO, § 24 WaldG BB, § 16 WaldG BB

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Ordnungsverfügung wegen Waldverschmutzung.

Der Beklagte forderte den Kläger im September 2017 mündlich zur Beseitigung eines im Wald liegenden Altreifens und dort lagernder Betonpfähle auf. Aufgrund der Feststellungen bei einer nachfolgenden Vor-Ort-Kontrolle am 24. September 2018 gab er ihm - nach erfolgter Anhörung - unter dem 15. Januar 2019 auf, binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides, spätestens einen Monat nach dessen Bestandskraft, in seinem Wald (Flurstück 83/3) gelagerte Bewehrungsmatten mit Asbestabdeckung, einen Altreifen und einen PKW zu beseitigen. Zudem untersagte er das weitere Einbringen von nicht zum Wald gehörenden Gegenständen und Stoffen und das unbefugte Abstellen von Kraftfahrzeugen. Sofern der Kläger den Anordnungen nicht nachkommen sollte, drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,- Euro an. Die Verwaltungsgebühr setzte er auf 300 Euro fest.

Auf den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld auf je 100 Euro und wies den weitergehenden Widerspruch zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung des dem Kläger am 10. April 2019 zugestellten Widerspruchbescheides enthielt den hinsichtlich der Hausnummer unzutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der Klage bei dem:

Verwaltungsgericht Potsdam

Friedrich-Ebert-Straße 52

14469 Potsdam.

Die dagegen am 22. Mai 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist versäumt sei. Da eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht erfordere, die Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen sei, mitzuteilen, sei es unerheblich, dass hier die Hausnummer des Verwaltungsgerichts mit 52 statt 32 angegeben worden sei. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Angabe der falschen Hausnummer dazu geführt habe, dass die Klage nicht rechtzeitig hätte erhoben werden können. Die Klageschrift enthalte die zutreffende Hausnummer 32.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 3. September 2020 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Klagefrist ein Jahr betragen habe, da die Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Angabe enthalten habe, die eine Irreführung des Adressaten verursachen könne. Die Klage sei begründet, da die streitgegenständlichen Gegenstände sich nicht im Wald, sondern auf seinem Wohngrundstück, dem Flurstück 83/1, befänden. Unabhängig davon handele es sich bei dem Flurstück 83/3 nicht um ein Waldgrundstück, sondern um einen Weg neben seinem Wohngrundstück zum dahinterliegenden Waldgrundstück. Auf diesem Waldgrundstück (Flur 83/4) hätten die Gegenstände nie gelegen. Er wolle die Bewehrungsmatten als Zaun und den Reifen als Umrandung einer Blumenrabatte nutzen.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Bezug auf die Anordnung der Beseitigung des Pkws und des Altreifens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger,

das ihm am 30. April 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2019 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Klage sei entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Sie sei auch unbegründet. Die streitgegenständlichen Gegenstände lagerten im Wald auf dem Flurstück 83/3. Dies belegten die von ihm gefertigten Lichtbilder.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Teilerledigung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung).

II. Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig (1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (2.).

1. Die Klage ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht verfristet. Für die Klage galt nicht die einen Monat betragende Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Frist hat der Kläger gewahrt.
Die Zustellung des Widerspruchbescheides hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, weil die ihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war. Die dort angegebene Anschrift des Verwaltungsgerichts Potsdam war hinsichtlich der Hausnummer unzutreffend und damit geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren. Die Angabe einer unzutreffenden Anschrift kann dazu führen, dass der Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der Frist seine Klage an die fehlerhafte Adresse versendet und sie deshalb dort erst nach Fristablauf eingeht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2008 - 3 Bf 105.05 - VRS 115, 315, juris Rn. 26).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - DVBl 2002, 1553, juris Rn. 12 m.w.N.). Da es nicht darauf ankommt, ob der zu beanstandende Fehler in der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - NJW 2009, 2322, juris Rn. 17; Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - NVwZ 1997, 1211, juris Rn. 10 m.w.N.), ist es unerheblich, dass die Klageschrift nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts richtig adressiert war, eine unrichtige Adressangabe danach nicht ursächlich für die Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift war. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Angabe seines Sitzes nicht die Mitteilung seiner Anschrift erfordere, greift dies zu kurz. Zwar trifft es zu, dass § 58 Abs. 1 VwGO in der Rechtsmittelbelehrung nur die Angabe des Sitzes, nicht auch die Angabe der konkreten Anschrift erfordert, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - V C 196.65 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 7, juris Rn. 18 ff.). Die Belehrung genügt jedoch nicht mehr den Anforderungen der Vorschrift, sofern nicht zwingend erforderliche Zusätze aufgenommen werden, die einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 23).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Rechtsgrundlage der Anordnung der Beseitigung der Bewehrungsmatten und ihrer Abdeckung mit Asbestwellzementteilen ist § 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) i.V.m. § 24 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG). Nach § 13 Abs. 1 OBG kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Zuständigkeit des Beklagten als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 11 OBG ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 LWaldG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 OBG lagen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vor. Durch die Ablagerung der Bewehrungsmatten und der Asbestabdeckung war eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Ihre Lagerung verstieß gegen § 24 Abs. 1 WaldG. Danach ist es verboten, Wälder dadurch zu verschmutzen, dass unter anderem Sperrmüll, Bauschutt, Altautos oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände im Wald abgelagert werden.
Der Einwand des Klägers, die Bewehrungsmatten und die Asbestabdeckung lagerten nicht auf dem Flurstück 83/3 und dieses sei im Übrigen kein Wald, überzeugt nicht. Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Maßgebend ist insoweit eine tatsächliche Betrachtungsweise (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 - OVG 11 B 19.16 - juris Rn. 17 m.w.N.). Ausweislich der von dem Beklagten gefertigten Lichtbilder (Bl. 17, 18 des Verwaltungsvorgangs) lagerten die Gegenstände am 24. September 2018 auf einer so bestockten Grundfläche. Der Kläger hat ihre Position unstreitig nicht bis zum Erlass des Widerspruchbescheides verändert.
Die Bewehrungsmatten und die Asbestabdeckung waren an mehreren Seiten eng von Waldbäumen und Unterholz umgeben (Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs). Letzteres bestätigt ferner das von dem Beklagten mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 eingereichte Lichtbild. Zudem ist der Zusammenhang der Bäume mit der sich anschließenden, unstreitig großflächigen Bewaldung nach dem von dem Beklagten gefertigten Luftbild offensichtlich (Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs). Der Lagerplatz gehört entsprechend nicht zu den mit Forstpflanzen bestockten Flächen, die nach § 2 Abs. 3 LWaldG nicht Wald im Sinne des Gesetzes sind. Dass der Bereich sich am Waldrand befindet, ist unschädlich. Auch der Waldrand mit seinen typischen Erscheinungsformen und Waldbüschen gehört zum Wald, wenn die Flächenhaftigkeit belegt ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 - 4 A 27/97 - UA S. 14, VG Cottbus, Urteil vom 7. Mai 2021 - 3 K 745.20 - juris Rn. 25).
Soweit der Kläger geltend macht, der Lagerplatz gehöre zu einem Weg neben seinem Wohngrundstück zum dahinterliegenden Waldgrundstück, trägt dies entsprechend den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht. Maßgeblich ist insoweit auch nicht, ob das gesamte Flurstück mit Wald bewachsen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - OVG 11 N 31.18 - BA S. 7 m.w. N.).
Ob der Bereich, auf dem der Kläger die Bewehrungsmatten und die Asbestabdeckung abgelegt hat, zum Flurstück 83/3 gehört, ist mit Blick auf die für die Bestimmung der Waldeigenschaft ausschlaggebende tatsächliche Betrachtungsweise ebenso nicht erheblich. Allerdings bestehen auch keine Zweifel daran, dass das betroffene Flurstück nach dem von dem Beklagten gefertigten Luftbild (Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs) in dem angefochtenen Bescheid zutreffend bezeichnet worden ist.
Der - schon mit dem Widerspruch vom 22. Januar 2019 erhobene - Einwand des Klägers, er wolle die Bewehrungsmatten als Zaun nutzen, rechtfertigt die Ablagerung am konkreten Ort nicht. Davon abgesehen erscheint dieses Vorbringen bereits aufgrund der Länge des Zeitraums, währenddessen die Gegenstände dort lagerten, vorgeschoben und nicht glaubhaft. Im Übrigen läge bei einer Nutzung von Wald als Lagerfläche eine genehmigungspflichtige Waldumwandlung im Sinne von § 8 LWaldG vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2015 - OVG 11 N 25.12 - juris Rn. 7), die die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht berühren würde.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung ihrer Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, dass es ihr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017, a.a.O. Rn. 22 m.w. N.). Dem wird die Anordnung bereits aufgrund der tenorierten Aufforderung zur „Beseitigung der widerrechtlich gelagerten Bewehrungsmatten (Stahl) mit Asbestabdeckung“) gerecht.
b) Der Kläger kann auch nicht die Aufhebung der Untersagungsverfügung beanspruchen, zu der er sich im Übrigen nicht geäußert hat. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 OBG i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 16 Abs. 1 LWaldG. Der Kläger hat bereits wiederholt gegen das Verbot der Waldverschmutzung verstoßen. Bevor er die streitgegenständlichen Bewehrungsmatten und die Asbestabdeckung im Wald abgelegt hat, hatte er ausweislich des Verwaltungsvorgangs im September 2017 im Waldflurstück unter anderem Betonpfähle gelagert. Da er nach den von dem Beklagten gefertigten Lichtbildern (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs) auch seinen Pkw im Wald abgestellt hatte, besteht ein begründeter Verdacht für weitere entsprechende Verfehlungen des Klägers und hinreichender Anlass, diesen umfassend vorzubeugen.
c) Die Zwangsgeldandrohung, zu der der Kläger ebenfalls nicht Stellung bezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht §§ 26, 27, 28, 30 VwVGBbg.
d) Auch die Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig. Ihre Höhe liegt mit 300 Euro im unteren Bereich des nach der Tarifstelle 5.2.9 des Anhangs 2 der GebOLandw für Maßnahmen der Forstaufsicht nach § 34 LWaldG bestehenden Rahmens von 100 bis 10.000 Euro. Die Bemessung lässt Fehler nicht erkennen (vgl. § 14 GebGBbg).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem Kläger nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine Klage hätte auch gegen die Anordnung der Beseitigung des Traktorreifens und des Pkws Ford Fiesta keinen Erfolg gehabt. Nach den von dem Beklagten eingereichten Lichtbildern befanden sich auch diese auf zum Wald gehörigen Flächen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.