Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 28.09.2021 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 13 WF 166/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0928.13WF166.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.08.2021 - 6 F 261/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 615,65 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten des vom antragstellenden Vater ihres minderjährigen Sohns … erfolgreich geführten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens.
Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist in ihrem Interesse als gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde auszulegen. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 600,- € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend die Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens allein der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat die amtsgerichtliche Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen kann. Da ein Fall von § 183 FamFG bei dem hier vorliegenden Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nicht gegeben ist (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss v. 05.07.2012, 9 WF 147/12, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1966), richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG. Die Auferlegung der Kosten hat damit nach billigem Ermessen zu erfolgen. Das Beschwerdegericht kann dabei die angefochtene Kostenentscheidung nur eingeschränkt überprüfen, nämlich dahingehend, ob das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch, bzw. Ermessensreduzierung auf Null). Wenn derartige Ermessenfehler nicht vorliegen, kann das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen (OLG Brandenburg, a. a. O.; Bartels in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 81 FamFG Rn. 84).
Solche Ermessensfehler des Amtsgerichts sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar.
Grundsätzlich entspricht es dann billigem Ermessen, die Kostenlast eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zwischen den beteiligten Kindeseltern zu verteilen, wenn eine Kostenauferlegung mangels eines dies rechtfertigenden Sachverhalts weder zu Lasten des betroffenen Kindes noch des Jugendamts in Betracht kommt und im Übrigen keiner der Kindeseltern besonderen - oder beide potentiellen Eltern gleichermaßen - Anlass zur Unklarheit der Vaterschaft gegeben hat (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O.; Bartels a. a. O. § 81 FamFG Rn. 39). Eine Abweichung hiervor wird anerkannt, wenn ein Verfahrensbeteiligter - zumeist der Vater - sich gegen eine außergerichtliche Vaterschaftsanerkennung gesträubt hat, obwohl er nachweislich keine vernünftigen Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt haben konnte (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2016, OLG Celle, FamRZ 2015, 524; OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 733; Bartels a. a. O. § 81 FamFG Rn. 39).
Von einer hiermit vergleichbaren besonderen Sachlage ist das Amtsgericht ohne erkennbare Ermessensfehler ausgegangen, indem es die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin, die die genetische Vaterschaft des Antragstellers auch vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat, alleine auferlegt hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, aufgrund des Zeugungsakts im Wege der sogenannten Bechermethode und des Umstands, dass ihre ehemalige Lebensgefährtin der soziale zweite Elternteil des Kindes sei, sei eine Vaterschaftsfeststellung des Antragstellers nicht gerechtfertigt, findet im geltenden Recht erkennbar keine Stütze. An der Veranlassung der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung durch die Beschwerdeführerin besteht kein Zweifel. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, die vom Antragsteller vorgerichtlich verlangte Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt trotz Feststehen der genetischen Abstammung ihres Sohns vom Antragsteller abgelehnt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 47 FamGKG in Verbindung mit dem daraus folgenden Kosteninteresse. Da die Beschwerdeführerin Kostenaufhebung beantragt, entspricht ihr Beschwerdeinteresse der Hälfte der jeweils mit 517,65 € zu veranschlagenden Rechtsanwaltskosten beider Verfahrensbevollmächtigter (Nr. 3100, 3104 KV RVG) zuzüglich der mit 196,- € zu veranschlagenden Gerichtsgebühren (Nr. 1320 KV FamGKG), also die Hälfte des insgesamt 1.231,30 € betragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.