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Entscheidung 4 K 2465/20


Metadaten

Gericht VG Potsdam 4. Kammer Entscheidungsdatum 11.11.2021
Aktenzeichen 4 K 2465/20 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1111.4K2465.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. September 2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger ergangenen Widerspruchsbescheides.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 2...  der Gemarkung H...  und Nachbar des Bauherrn Norbert Baum, Eigentümer der Grundstücke Flurstücke 2...  der Gemarkung H... Unter dem 9. Oktober 2019 erteilte der Beklagte dem Bauherrn eine Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau eines bestehenden Gebäudes zu einem Wohngebäude (Az. 04738-17-10).

Mit Schreiben vom 5. März 2020 wandte sich der Kläger erstmals bezüglich der Baugenehmigung an den Beklagten und gab unter anderem an, dass er mit diesem Schreiben

„Hinweise und Anregungen geben, aus denen sich unter Umständen eine Neubewertung der erteilten Baugenehmigung“

ergeben solle. Ferner führte er aus, er sei

„für eine Mitteilung ihrer Entscheidung“

dankbar. Angefügt war eine als „Stellungnahme zur Baugenehmigung“ betitelte Eingabe im Umfang von 15 Seiten. Hierin führte der Kläger aus, dass die Grundstücksgrenzen im amtlichen Lageplan als Bestandteil der Baugenehmigung fehlerhaft seien. Unter anderem sei seine Eigentümerstellung eines an die Grundstücke des Klägers und des Bauherrn grenzenden Grundstücks nicht berücksichtigt. Zudem führe der beabsichtigte Anschluss des Bauvorhabens an die öffentliche Straße über sein Grundstück. Schließlich befürchte er, dass aufgrund der Nutzung als Wohnhaus die zwischen den Grundstücken liegende öffentliche Fläche durch den Kläger und dessen Sohn und Freunde verstärkt genutzt würde. Dies könne zu „Dauerkonflikten“ führen, da der Sohn und dessen Freunde bereits in der Vergangenheit oftmals Störungen verursacht hätten. Der Kläger hielt als Fazit fest, dass der Beklagte von unzutreffenden Planungsunterlagen ausgegangen sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei veränderter tatsächlicher Situation eine andere Entscheidung über den Bauantrag getroffen worden wäre. Er regte an,

„die Genehmigungsfähigkeit […] erneut zu prüfen“.

Mit Schreiben vom 12. März 2020 bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang des Schreibens. Er führte mit dem Betreff „Eingangsbestätigung Widerspruch“ aus, dass der Kläger „mit Schreiben vom 05. März 2020 Widerspruch“ eingelegt habe. Dieser werde nunmehr entsprechend bearbeitet. Unter demselben Datum übersandte der Beklagte das Schreiben nebst Hinweisen zu Einordnung und Folgen eines Drittwiderspruchs an den Bauherrn.

Daraufhin wandte sich der Kläger unter dem 20. März 2020 an den Beklagten und führte aus, dass er die Einordnung als Widerspruch nicht nachvollziehen könne. Er habe einen formlosen Rechtsbehelf beabsichtigt und eingelegt. Als Volljurist sei ihm der Unterschied zwischen formlosen und formellen Rechtsbehelfen bewusst. Bewusst habe er daher die Überschrift „Hinweise und Anregungen“ gewählt. Es sei ihm vorrangig um den Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Bauunterlagen gegangen. Er wolle und könne erst nach einer rechtlichen Prüfung entscheiden, ob drittschützende Normen durch die Baugenehmigung verletzt seien. Dies sei ihm erst nach Recherche in einer Bibliothek, die noch geschlossen sei, möglich.

Mit Schreiben vom 3. April 2020 bestätigte der Beklagte dem Kläger die entsprechend der Eingaben des Klägers vorgenommene Änderung des amtlichen Lageplans. Mit Scheiben am selben Tag teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Schreiben vom 5. März 2020 sei als Widerspruch ausgelegt worden. Ein anderes Verfahren sei auch nicht möglich. Fehle im amtlichen Lageplan seien inzwischen korrigiert worden. Es bestehe nun die Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen.

Am 20. April 2020 telefonierte der Kläger mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten. Der Kläger brachte zum Ausdruck, vor weiteren Verfahrensschritten eine Bibliothek aufsuchen zu müssen. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche nach Öffnung der Bibliotheken, maximal jedoch einem Jahr ab Eingang des Schreibens vom 5. März 2020 vereinbart. Unter dem 26. August 2020 informierte die Sachbearbeiterin den Kläger über die Öffnung der Bibliotheken und fragte an, ob an dem Widerspruch festgehalten werde.

In einem Telefonat vom 27. August 2020 tauschten sich die Beteiligten erneut zu dem Verfahrensstand aus, wobei die Inhalte des Gesprächs streitig sind.

Unter dem 3. September 2020 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid und führte aus, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen und dem Kläger eine Verfahrensgebühr von 250,00 € aufzuerlegen. Zur Begründung führte aus, dass das Schreiben vom 5. März 2020 sei entgegen der im Verfahren geäußerten Ansicht des Klägers als Widerspruch anzusehen sei, sodass ein Widerspruchsbescheid statthaft sei. Der Kläger sei nicht in drittschützenden Rechten verletzt.

Der Kläger hat am 6. Oktober 2020 Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt er an, dass zwar keine nachbarschützenden Vorschriften durch die Baugenehmigung verletzt seien, der Widerspruch jedoch nicht statthaft wäre, da er keinen Widerspruch erhoben habe. Sein Schreiben vom 5. März 2020 sei kein Widerspruch. Dies habe er mehrmals – zuerst mit Schreiben vom 20. März 2020 sowie zuletzt im Telefonat vom 27. August 2020 – deutlich gemacht. In diesem Telefonat habe er keinen Widerspruchsbescheid verlangt. Er habe sich danach erkundigt, ob für die Baumaßnahmen ein Änderungsantrag eingegangen sei, da er dies in seine Prüfung einbeziehen wolle, bevor er gegebenenfalls einen Widerspruch erhebe. Formlose Rechtsbehelfe seien, auch als Nachbar hinsichtlich einer Baugenehmigung, möglich und nötig, da die Möglichkeit zur Mitteilung von tatsächlichen Gegebenheiten, die eine Behörde falsch beurteilt habe, bestehen müsse. Dies sei auch im Interesse einer Behörde.

Der Kläger beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. September 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass das Schreiben vom 3. März 2020 ein Drittwiderspruch sei, über den er als Widerspruchsbehörde habe entscheiden müssen. Ein anderes Verfahren sei nicht möglich gewesen, da formlose Rechtsbehelfe lediglich dafür vorgesehen seien, persönliche Sorgen und Nöte vorzubringen. Der Kläger habe sich allerdings gerade gegen die Baugenehmigung wenden wollen. Dies komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass er in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 nicht lediglich Tatsachen vorgetragen, sondern die Überprüfung der Baugenehmigung angeregt habe. Zuletzt im Telefonat vom 27. August 2020 habe der Kläger selbst seine Ansicht von einem eingelegten Widerspruch zum Ausdruck gebracht. Er habe dort einen Widerspruchsbescheid verlangt.

Mit Beschluss vom 23. September 2021 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang genommen.

Entscheidungsgründe

A. Der Einzelrichter, dem das Verfahren nach § 6 VwGO durch die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten übertragen wurde, hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen schriftlich verzichtet haben.

B. Die zulässige und insbesondere als (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. September 2020 gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage hat Erfolg. Der Widerspruchsbescheid mitsamt Ausspruch über die Höhe der Widerspruchsgebühr ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, da der Kläger keinen Widerspruch erhoben und somit kein Widerspruchsverfahren eingeleitet hat.

1. Nach den §§ 68 ff. VwGO ist notwendige Bedingung für den Erlass eines Widerspruchsbescheids ein anhängiges Widerspruchsverfahren, welches durch einen Widerspruch des Widerspruchsführers eingeleitet wird, §§ 69, 70 VwGO. Nach §§ 69, 70 Abs. 1 VwGO ist ein Widerspruch eine schriftliche, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereichte Eingabe gegen einen existierenden Verwaltungsakt.

Zwar sind keine weitreichenden Anforderungen an den Inhalt dieses Schreibens zu stellen. Insbesondere ist keine Bezeichnung als „Widerspruch“ und kein bestimmter Antrag erforderlich. Es muss jedoch, neben der Urheberschaft, hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 2 S 978/13 -, juris Rn. 36; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 69 Rn. 3; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werksstand: Juli 2021, § 69 Rn. 4 m.w.N.). Dieses Begehren ist durch Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB analog zu ermitteln. Wesentlich ist, wie ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben den geäußerten Willen des Erklärenden verstehen durfte. Einzubeziehen sind dabei nicht nur der Wortlaut der Erklärung sowie die Tatsachen zum Zeitpunkt der Einlegung des Schriftsatzes. Zu berücksichtigen sind ebenfalls alle Umstände, die sich noch innerhalb der Widerspruchsfrist für die Behörde als Erklärungsempfänger erkennbar ergeben. Ebenfalls ist die Interessenlage des Verfassers heranzuziehen und danach zu fragen, welcher Rechtsbehelf seinen Interessen am besten entspricht, § 88 Hs. 2 VwGO analog. Die Orientierung an der Verkehrssitte und die geringen Anforderungen an den notwendigen Inhalt von Widersprüchen verlangen dabei insbesondere, zu erforschen, ob offensichtlich ein formloser Rechtsbehelf gewollt ist. Verbleibende Zweifel im Rahmen der Auslegung sind, auch mit Blick auf die Beratungspflicht des § 25 Abs. 1 VwVfG, durch die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde mittels Rückfragen zur klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 2 S 978/13 -, juris Rn. 36; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 69 Rn. 7 f.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, Werksstand: Juli 2020, § 69 Rn. 4). Richtet sich das Begehren dagegen gegen einen Verwaltungsakt und hält der Betroffene Widerspruchsfrist und -form (§ 70 VwGO) ein, ist im Zweifel anzunehmen, dass er den ihm günstigsten Rechtsbehelf ergreifen will, regelmäßig also den Widerspruch, da nur dieser die Bestandskraft hemmt und die Möglichkeit der Klageerhebung offenhält (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 69 Rn. 8; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 69 Rn. 3).

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 5. März 2020 keinen Widerspruch erhoben hat.

Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des Schreibens. Der Kläger hat dieses lediglich als „Hinweise und Anregungen“ bezeichnet. Eine wörtliche Bezugnahme auf ein Widerspruchsverfahren, Verfahren oder einen Widerspruch erfolgt auch in der angehängten sog. „Stellungnahme“ nicht. Ebenso spricht der abschließende Satz („Für eine Mitteilung Ihrer Entscheidung wäre ich Ihnen dankbar“) dafür, dass der Kläger nicht davon ausgeht, dass ihm eine Entscheidung überhaupt zur Kenntnis gegeben wird. Sollte er sich als Widerspruchsführer ansehen, müsste ihm eine Entscheidung jedoch ohnehin zugestellt werden. Zwar ist auch bei einem Schreiben eines Volljuristen nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein solcher stets die richtigerweise seinen Interessen entsprechenden Rechtsbehelfe korrekt bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist der Kläger indes in Anbetracht der Eindeutigkeit der im Schreiben vom 5. März 2020 gewählten Formulierungen an seiner damit offensichtlich zum Ausdruck kommenden Intention festzuhalten. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.

Dies gilt umso mehr, wenn auch das Interesse des Klägers in den Blick genommen wird. Insbesondere war bereits mit Schreiben vom 20. März 2020 der Behörde bekannt geworden, dass der Kläger seine Eingabe nicht als Widerspruch begreift. Der Beklagte führt in der Begründung des Widerspruchsbescheids selbst aus, dass der Kläger auch im Telefonat vom 27. August 2020 geäußert habe, er sähe sein Schreiben nicht als Widerspruch an. Vielmehr habe er vor allem den Hinweis geben wollen, dass der amtliche Lageplan zur gegenständlichen Baugenehmigung fehlerhaft sei. Zwar führte der Kläger sowohl in der Stellungnahme von März 2020 als auch in den Schriftsätzen zur Klagebegründung aus, dass er sich durch die Baugenehmigung als beschwert sehe. In Anbetracht der jedoch zuvor eindeutig gewählten Formulierung fallen diese Ausführungen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Verkehrssitte und Treu und Glauben widerspricht es nicht, Hinweise einzureichen, um offensichtliche Fehler zu korrigieren. Auch wenn sich der Kläger sowohl in seiner Stellungnahme als auch in den Schriftsätzen neben der Sache liegenden Hinweisen zu sonstigen behaupteten Umständen und Verhaltensweisen des Bauherrn nicht enthält, ist aus seinem Verhalten doch erkennbar, dass es ihm im Rahmen seiner Eingabe vor allem auf die Richtigstellung des amtlichen Lageplans ankam. Die zurückhaltenden Formulierungen im Fazit der Stellungnahme von März 2020 als auch die unstreitigen Äußerungen des Klägers, zur Prüfung drittschützender Normen noch eine Bibliothek aufsuchen zu müssen, streiten entscheidend dafür, dass es dem Kläger tatsächlich um eine objektive Prüfung und nicht um die Erhebung eines Widerspruchs ging.

Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger, der sich als Nachbar zunächst mit einem formlosen Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung wendet, verfahrensrechtliche Vorteile erwachsen könnten. Dem steht nämlich entgegen, dass mit der Nichterhebung eines möglichen Widerspruchs der potentiell Betroffene sich in die Gefahr begibt, durch Zeitablauf dieses Rechtsbehelfs verlustig zu werden.

II. Unter Zugrundelegung dessen kann auch die Festsetzung einer Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 250,00 € in Ermangelung eines eingeleiteten Widerspruchsverfahrens keinen Bestand haben.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn gegen eine dem Bauherren erteilte Baugenehmigung, so dass eine Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausscheidet. Vielmehr ist Streitgegenstand die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2020 einschließlich der getroffenen Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 250,00 €. Der Einzelrichter geht daher in Ausübung seines Ermessens davon aus, dass sich die für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache in der Höhe der ihm auferlegten Widerspruchsgebühr erschöpft, insbesondere da der Kläger nicht gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung vorgegangen ist.