Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Abgrenzung von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG und § 85 Abs. 6 BeamtVG; Relevanz...

Abgrenzung von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG und § 85 Abs. 6 BeamtVG; Relevanz möglicher Fehler im Versorgungsausgleichsverfahren (verneint); Bundesbeamter; Eintritt des Versorgungsfalls zum 1. Juli 2015; Erhalt einer Kapitalabfindung zur Abgeltung der Versorgung; Festsetzung des Ruhegehaltes; Festsetzung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG; hier bejaht: erkennbarer Wille des Gesetzgebers zur Vermeidung unterjähriger Doppelversorgung aller Ruhestandsbeamten mit zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung; Reichweite der Bestandskraft bei gestufter Ruhegehaltsfestsetzung zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung vor 1999; taggenaue Spitzberechnung im Rahmen von § 69c Abs. 5 S. 2 BeamtVG; Versorgungsausgleich ohne ehezeitbezogenen Ruhensbetrag; Voraussetzungen der analogen Gesetzesanwendung im Versorgungsrecht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 28.10.2021
Aktenzeichen OVG 10 B 5/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1028.OVG10B5.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1 BeamtVG BE, § 56 BeamtVG BE, § 56 BeamtVG BE, § 94b SVG, § 96 SVG, § 14 BeamtVG BE, § 55 BeamtVG BE, § 56 BeamtVG BE, § 57 BeamtVG BE, § 69c Abs 5 S 2 BeamtVG BE, § 69c Abs 5 S 3 BeamtVG BE, § 69e Abs 4 BeamtVG BE, § 85 Abs 1 BeamtVG BE, § 85 Abs 4 S 1 BeamtVG BE, § 85 Abs 6 S 4 BeamtVG BE, § 85 Abs 11 BeamtVG BE

Leitsatz

Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist das nach § 85 Abs. 11 BeamtVG geminderte Ergebnis der Mischberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG dem Ruhegehaltssatz nach aktuellem Recht gegenüberzustellen.
Unter Berücksichtigung der engen Grenzen analoger Gesetzesanwendung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ist die analoge Anwendung von § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG auf § 69c Abs 5 Satz 2 BeamtVG geboten, da der Gesetzgeber seinen erkennbaren Willen, eine unterjährige Doppelversorgung aller Ruhestandsbeamten mit zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung zu vermeiden, im Anwendungsbereich des § 69c Abs 5 Satz 2 BeamtVG versehentlich nicht umgesetzt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2017 teilweise geändert. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung der ihm ab Eintritt in den Ruhestand zum 1. Juli 2015 gewährten Versorgungsbezüge ohne Abzug eines Ruhensbetrages wegen Versorgungsleistungen gemäß § 56 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aus zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung. Konkret streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Ruhensbetrages in Höhe von 942,71 Euro in zwei Bescheiden der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom 17. Juni und 24. Juli 2015.

Der 1... geborene Kläger war seit dem Jahr 1... als Beamter auf Probe und seit dem Jahr 1...als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten für das A...tätig. Unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge, welche mit Verfügung vom 8... unter Hinweis auf die Entsenderichtlinie vom 15. August 1989 (GMBl. 1989, 499) erfolgte, wurde der Kläger vom 1. Oktober 1994 bis zum 8. September 1999 als K...verwendet. Zur Abgeltung seiner Versorgungsanrechte gewährte ihm die Personalabteilung des G...mit Abrechnung vom 2... eine Kapitalabfindung von 1... Euro.

Von April 2006 an versah der Kläger das mit B 9 besoldete Amt des B... . Im August 2011 trat er im dienstlichen Interesse in das mit B 6 besoldete Amt des B... über, das er bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2015 bekleidete.

Im Vorfeld der Scheidung des Klägers errechnete das A...am 18. Juli 2011 den Versorgungsausgleich. Auf Basis einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 43,84 Jahren wurde ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H ermittelt, aus dem sich, ohne dass Kürzungen nach §§ 53 bis 56 BeamtVG erfolgten, ein Ruhegehalt von brutto 6.678,55 Euro ergab. Davon entfiel auf die Ehezeit von 2... Jahren ein Betrag von 4... , dessen hälftige Teilung einen Ausgleichswert von 2... ergab. In dieser Höhe wurde im Scheidungsurteil des Amtsgerichts S...im Wege interner Teilung ein Anrecht zugunsten der Ehefrau und zulasten des Klägers bei der Beklagten begründet.

Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vollzog wie folgt:

Mit Bescheid des A... vom 11. Mai 2015, dessen Empfang der Kläger am 26. Mai 2015 bestätigte, wurden die Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2015 erstmals festgesetzt. Ausgehend von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe des Grundgehalts B 9 von 10.746,50 Euro wurden für insgesamt 43,84 ruhegehaltsfähige Dienstjahre ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. und ein Ruhegehalt von 7.634,28 Euro ermittelt, aus dem sich, nach Kürzungen gemäß §§ 57, 50f BeamtVG, ein Zahlbetrag von brutto 5.321,53 Euro errechnete. Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes erfolgte gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG ohne Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG. Eine Ruhensberechnung nach § 56 BeamtVG erfolgte nicht. Der Bescheidtext enthielt den Passus: „Die Festsetzung ist vorläufig und steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt des noch zu erbringenden Nachweises über die Versorgungsanwartschaften bzw. Zahlung einer Kapitalabfindung aus ihrer Tätigkeit als K... … die gem. § 56 BeamtVG … anzurechnen sind“. Die beigefügte Berechnung enthielt den Vermerk: „Die … Festsetzung der Versorgungsbezüge steht unter dem Vorbehalt einer Neufestsetzung, soweit die Ruhensregelungen der §§ 53-56 BeamtVG Anwendung finden.“ In einer vorab übermittelten E-Mail vom 11. Mai 2015 hatte das Auswärtige Amt den Kläger um einen Nachweis der Kapitalabfindung gebeten, darauf verwiesen, dass die betreffenden Versorgungsanwartschaften auf das Ruhegehalt anzurechnen seien und mitgeteilt, dass es die Erstfestsetzung unter entsprechenden Vorbehalt stellen werde.

In der Folge wurde die Versorgungsakte an die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, abgegeben, die mit Bescheid vom 17. Juni 2015 zur Vermeidung von Überzahlungen eine Ruhensregelung traf, die „zunächst … vorläufig und unter ausdrücklichem Vorbehalt“ erging. In der anliegenden Berechnung für den Zeitraum ab Juli 2015 wurde unter „A. Gegenüberstellung der zu vergleichenden Bezüge“ ausgehend von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe des Grundgehalts B 9 von 10.746,50 Euro und einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. ein „Deutsches Ruhegehalt vor § 56 BeamtVG“ von 7.634,28 Euro ermittelt. Ferner wurde eine fiktive internationale Versorgung in Höhe des Mindestruhensbetrages von 942,71 Euro zugrunde gelegt. Unter „B. Vergleich der Berechnungsergebnisse …“ wurde im Weg einer Vergleichsberechnung von § 56 BeamtVG in der vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1994 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG 1992) und in der vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG 1994) ein Ruhensbetrag von 942,71 Euro ermittelt. Der Ruhensbetrag nach BeamtVG 1992 und zeitbezogene Mindestruhensbetrag nach BeamtVG 1994 wurden dabei auf der Grundlage einer Spitzberechnung für 4,94 Jahre mit einem Ruhenssatz von 1,79375 pro Jahr bzw. 8,86 v.H., insgesamt mit 942,71 Euro bemessen. Ihm gegenübergestellt wurde, jedoch als geringer unberücksichtigt blieb ein entgeltbezogener Ruhensbetrag nach BeamtVG 1994 von 0 Euro, der sich unter Zugrundelegung einer fiktiven internationalen Versorgung von 942,71 ergab. Unter „C. Ruhensberechnung“ wurde aus der Differenz von 7.634,28 Euro und 942,71 Euro ein Ruhegehalt nach § 56 BeamtVG“ von 6.691,57 Euro ermittelt, aus dem sich, nach Kürzungen gemäß §§ 57, 50f BeamtVG, ein Zahlbetrag brutto von 4.378,82 Euro errechnete.

Der Bescheid wurde am selben Tag per Post an die B... Anschrift des Klägers aufgegeben, der zu diesem Zeitpunkt noch in B... wohnhaft war. Nachdem das A... ihm eine Bescheidkopie übermittelt hatte, erhob der Kläger mit einem am 2. Juli 2015 eingegangenen Schreiben vom 30. Juni 2015 Widerspruch und verwies darauf, er habe vom A... im Jahr 2000 die Auskunft erhalten, dass aufgrund der von ihm angezeigten Abfindung i.H.v. 60.000 Euro eine etwa 1%ige Kürzung seines Ruhegehaltes drohe.

Nachdem der Kläger die geforderten Belege über die Kapitalabfindung übermittelt hatte, hob das A... mit Bescheid vom 1. Juli 2015 den „Vorbehalt bezüglich des noch zu erbringenden Nachweises über die Versorgungsanwartschaften“ im Bescheid vom 11. Mai 2015 auf und teilte dem Kläger mit, die endgültige Berechnung der Ruhensregelung werde durch die Bundesfinanzdirektion erfolgen.

Diese erließ am 24. Juli 2015 einen Bescheid mit dem Betreff „Ihre Versorgungsbezüge, Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG“. Im Bescheidtext wird ausgeführt, dass die Versorgungsfestsetzung im Hinblick auf die korrekte Anwendung des § 56 BeamtVG nochmals unter Einbeziehung der Kapitalabfindung vom 2. März 2000 geprüft worden sei. Bei der Ruhensberechnung sei der sich aus dem Kapitalbetrag nach Verrentung ergebende fiktive Monatsbetrag der internationalen Versorgung mit H. anzusetzen. Im Ergebnis verbleibe es bei der Höhe der im Bescheid vom 17. Juni 2015 mitgeteilten Bruttozahlbeträge und der darin erklärte Vorbehalt bezüglich der Anwendung des § 56 BeamtVG werde aufgehoben. In der anliegenden Berechnung für den Zeitraum ab Juli 2015 wurde unter „A. Gegenüberstellung der zu vergleichenden Bezüge“ ausgehend von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe des Grundgehalts B 9 von 10.746,50 Euro und einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. ein „Deutsches Ruhegehalt vor § 56 BeamtVG“ von 7.634,28 Euro ermittelt. Ferner wurde eine fiktive internationale Versorgung von monatlich 1... Euro zugrunde gelegt. Diese ergab sich ausweislich der Anlage „Verrentung des als Abfindungssumme gezahlten Kapitalbetrages“ unter Zugrundelegung der in zwei Teilbeträgen gezahlten Kapitalabfindung d... von 1... , ihrer Dynamisierung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls anhand der zwischenzeitlichen Besoldungsanpassungen auf 1... und ihrer Verrentung nach der geschlechterdifferenzierten Rententabelle der Anlage 14 des Bewertungsgesetzes. Unter „B. Vergleich der Berechnungsergebnisse …“ wurde im Weg einer Vergleichsberechnung nach § 56 BeamtVG 1992 und 1994 ein Ruhensbetrag von 942,71 Euro ermittelt. Der Ruhensbetrag nach BeamtVG 1992 und zeitbezogene Mindestruhensbetrag nach BeamtVG 1994 wurden auf der Grundlage einer Spitzberechnung für 4,94 Jahre mit einem Ruhenssatz von 1,79375 pro Jahr bzw. 8,86 v.H., insgesamt mit 942,71 Euro, bemessen. Ihm gegenübergestellt wurde, jedoch als geringer unberücksichtigt blieb ein entgeltbezogener Ruhensbetrag nach BeamtVG 1994 von 24,56 Euro, der sich unter Zugrundelegung der fiktiven internationalen Versorgung von 1... ergab. Unter „C. Ruhensberechnung“ wurde aus der Differenz von 7.634,28 Euro und 942,71 Euro ein „Ruhegehalt nach § 56 BeamtVG“ von 6.691,57 Euro ermittelt, aus dem sich (nach Kürzungen gemäß §§ 57, 50f BeamtVG) ein Zahlbetrag brutto von 4.378,82 Euro errechnete.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. August 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das A... habe die Versorgungsbezüge am 11. Mai 2015 und 1. Juli 2015 abschließend festgesetzt, weshalb die Bundesfinanzdirektion Mitte unzuständig sei. Die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG sei in seinem Fall nicht anzuwenden, da er auch unter Außerachtlassung der Zeiten zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung das Höchstruhegehalt erreicht habe. Der fiktive internationale Versorgungsbezug sei unverhältnismäßig hoch. Die zugrunde gelegte Dynamisierung übersteige die aktuellen Kapitalmarktzinsen und sei von ihm nicht realisiert worden, da er die Kapitalabfindung in Aktien angelegt und Verluste erlitten habe.

Vom 1. September 2015 an bezog der Kläger eine Altersrente. Nachdem er diesem Umstand angezeigt hatte, erließ die Bundesfinanzdirektion einen Bescheid vom 6. November 2015 mit dem Betreff „Ihre Versorgungsbezüge, Ruhensregelung nach den §§ 55, 56 BeamtVG“. Im Bescheidtext wird ausgeführt, die Versorgungsbezüge unterlägen, wie bereits bekannt, der Kürzung nach § 56 BeamtVG und, nachdem ein Rentenbezug angezeigt worden sei, ab September 2015 auch der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG; sie seien deshalb unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften der §§ 55, 56 BeamtVG rückwirkend ab September 2015 neu berechnet worden. Die anliegende „Teilberechnung A“ ergab für die Zeit ab September 2015 einen monatlichen Ruhensbetrages nach § 55 BeamtVG von 36,51 Euro, unter dessen Abzug sich das erdiente Ruhegehalt von 7.634,28 Euro auf ein Zwischenergebnis von 7.597,77 Euro verminderte. Die anliegende „Teilberechnung B“ des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG für die Zeit ab September 2015 entspricht in den Punkten A. und B. der Anlage zum Bescheid vom 24. Juli 2015. Unter „C. Ruhensberechnung“ wurde aus der Differenz zwischen dem „Ruhegehalt nach § 55 BeamtVG“ von 7.597,77 Euro und dem Kürzungsbetrag von 942,71 Euro ein „Ruhegehalt nach § 56 BeamtVG“ von 6.655,06 Euro ermittelt, aus dem sich nach Kürzungen gemäß §§ 57, 50f BeamtVG ein Zahlbetrag brutto von 4.342,31 Euro errechnete. Unter „D. Aufstellung der Über-/ Nachzahlung“ wird für die Monate September bis November 2015 eine Überzahlung von je 36,51 Euro errechnet.

Weitere Widersprüche erhob der Kläger gegen die Bezügemitteilungen für Juli, Oktober und November 2015.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 wies die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, den Widerspruch gegen die Bezügemitteilung Juli 2015 als unzulässig und die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. Juni 2015 und 24. Juli 2015 als unbegründet zurück. Sie führte aus, eine nachträgliche Änderung der in dem Bescheid des A... vom 11. Mai 2015 festgesetzten Versorgungsbezüge sei zulässig, da dieser mit einem expliziten Vorbehalt erlassen worden sei und Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Kürzung nach § 56 BeamtVG ständen. § 56 BeamtVG verfolge das Ziel, eine Doppelalimentation zu vermeiden, und sei deshalb unabhängig davon anzuwenden, ob der Kläger auch ohne Berücksichtigung der zwischen- bzw. überstaatlichen Verwendung den vollen Ruhegehaltssatz erdient habe. Die Versorgungsbezüge seien unter korrekter Berechnung des Ruhensbetrages nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG festgesetzt worden. Dabei sei für die Ermittlung des zeitbezogenen Mindestruhebetrages ein Zeitraum von 4,94 Jahren zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des entgeltbezogenen Mindestruhebetrages sei eine Dynamisierung und Verrentung des Kapitalbetrags gesetzlich vorgeschrieben und die Höhe tatsächlich erwirtschafteter Zinsen und eingetretener Anlageverluste nicht maßgeblich.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 wies die Generalzolldirektion, Service Center Dresden, die Widersprüche gegen die Bezügemitteilungen von Oktober und November 2015 als unzulässig zurück.

Am 26. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt hat, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17. Juni und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. November 2015, zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Juli 2015 Versorgungsbezüge ohne Anrechnung eines Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG zu gewähren. Einen weiteren Antrag bezüglich der Neubescheidung von Bezügemitteilungen hat er im Termin am 27. Oktober 2017 zurückgenommen.

Zur Begründung hat er erstinstanzlich ausgeführt, eine Anrechnung der bei dem R... absolvierten Zeiten dürfe nicht stattfinden, da er auch ohne diese den Höchstversorgungssatz erdient habe, so dass eine Doppelalimentation nicht gegeben sei. Jedenfalls sei der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG nicht anhand der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern anhand des tatsächlichen Ruhegehaltes zu berechnen. Zu Unrecht sei die über volle Jahre hinausgehende Verwendungszeit beim R...in die Berechnung einbezogen worden, da der anzuwendende § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 von „vollendeten“ Jahren spreche. Die Umrechnung der Kapitalabfindung in eine monatliche Versorgungsleistung sei in rechtswidriger Weise geschehen, da eine gesetzlichen Regelung für die Dynamisierung des Kapitalbetrages fehle, die Verwendung des Verrentungsdivisors auf Grundlage unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) verstoße und mangels Festlegung eines Endzeitpunktes für das Ruhen nach der statistischen Lebenserwartung die greifbare Gefahr der Unteralimentation bestehe. Ferner habe das Auswärtige Amt einen Vertrauenstatbestand geschaffen bzw. eine ungerechtfertigte Doppelbenachteiligung verursacht, indem es dem Amtsgericht S... im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens einen Ausgleichswert mitgeteilt habe, dessen Berechnung ohne Berücksichtigung des aus der Kapitalabfindung resultierenden Ruhensbetrages erfolgt sei.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 – VG 5 K 349.15 – hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 358,56 Euro für die Monate Juli und August 2015 zu gewähren und die Bescheide vom 17. Juni und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. November 2015, aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Dies hat es damit begründet, dass sich der Ruhensbetrag vorliegend gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 nach § 56 BeamtVG 1992 bestimme, diese Regelung eine Anrechnung lediglich der vollendeten Jahre zwischenstaatlicher Verwendung vorsehe und das Beamtenversorgungsgesetz keine Übergangsvorschrift enthalte, die eine Rückwirkung der im Jahr 2001 eingeführten Spitzberechnung auf den vorliegenden Fall anordne. Die weiteren Rügen des Klägers hat es als unbeachtlich erachtet. Einem über die Monate Juli und August hinausgehenden Anspruch stehe die Bestandskraft der im Bescheid vom 6. November 2015 für den Zeitraum ab September 2015 erfolgten Neufestsetzung entgegen, deren Regelungswirkung sich auch auf den Ruhensbetrag gemäß § 56 BeamtVG erstrecke.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25. Juni 2021 – OVG 10 N 3.18 – zugelassen.

Die Beklagte hat die Berufung wie folgt begründet: Die Ruhegehaltssatz-Festsetzung im Bescheid vom 11. Mai 2015 sei zutreffend nach § 14 BeamtVG erfolgt, weil es nicht veranlasst sei, einen Beamten, der bereits nach aktueller Rechtslage den Höchstruhesatz von 71,75 v.H. erreiche, nach der Bestandsschutzregelung des § 85 BeamtVG zu behandeln. Korrespondierend finde die Ruhensregelung des § 69c Abs. 5 BeamtVG anstelle derjenigen des § 85 Abs. 6 BeamtVG Anwendung. Auch im Rahmen von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG habe eine taggenaue Spitzberechnung zu erfolgen. Dies folge zwar nicht schon daraus, dass § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG auf § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG verweise, es bedürfe jedoch einer analogen Anwendung dieser Regelung, denn der Gesetzgeber habe die vorliegende Fallgruppe übersehen, als er zur Vermeidung unterjähriger Doppelversorgungen eine Spitzberechnung des Ruhensbetrages für alle Ruhestandsbeamten habe einführen wollen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Berufung,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Verweis auf den Wortlaut von den in § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in Bezug genommenen Fassungen des § 56 BeamtVG und erachtet es für unzulässig, die in seinem Fall nicht maßgebliche Übergangsregelung des § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG im Wege der Analogie über den vom Gesetzgeber vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus auszudehnen.

Am 10. August 2021 hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt, mit der er sein Begehren einer Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab Juli 2015 ohne Abzug eines Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt er vor: Das Auswärtige Amt habe ihn zu keinem Zeitpunkt zur Einzahlung der erhaltenen Kapitalabfindung aufgefordert oder ihn auf die Nachteile ihres Bezugs hingewiesen. Durch das A... sei im Bescheid vom 11. Mai 2015 ein Zahlbetrag von 5.321,53 Euro verbindlich festgesetzt worden, ohne dass ein Abzug von Ruhensbeträgen oder die Änderung durch andere Behörden vorbehalten worden sei. Der Bescheid vom 6. November 2015 stehe einer über die Monate Juli und August 2015 hinausgehenden Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen, da er lediglich den Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG neu festgesetzt habe und zudem Teil des zu diesem Zeitpunkt laufenden Widerspruchsverfahrens geworden sei. Allenfalls sei ein Ruhensbetrag in Höhe von 503,27 Euro abzuziehen, der sich unter Zugrundelegung der für den Kläger maßgeblichen Übergangsregelung des § 85 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG ergebe.

Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2017 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom 17. Juni 2015 und 24. Juli 2015 jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 5. November 2015 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab Juli 2015 Versorgungsbezüge ohne Anrechnung eines Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Begehren unter Verweis darauf entgegen, dass das A... keine Aufklärungspflichten verletzt und die nachträgliche Festsetzung des Ruhensbetrages ausdrücklich vorbehalten habe. Eine Bemessung des Ruhensbetrages nach § 85 Abs. 6 BeamtVG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes im Bescheid vom 11. Mai 2015 auf der Grundlage von § 14 BeamtVG erfolgt und bestandskräftig geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte (zwei Bände), der Versorgungsakte der Generalzolldirektion (ein Band, ein Heftstreifen) und der dort geführten Widerspruchsvorgänge (zwei Bände), der Personalakte des A... (fünf Bände) und des Ausdrucks der dort archivierten Versorgungsakte (ein Heftstreifen) sowie des Ausdrucks von Auszügen aus der Nebenakte Besoldung zur Personalakte, die beim B... archiviert ist (ein Heftstreifen).

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in Teilen stattgegeben. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 17. Juni 2015 und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. November 2015, rechtmäßig einen Ruhensbetrag gemäß § 56 BeamtVG in Höhe von 942,71 Euro festgestellt; diese Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

AA. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Der Kläger erstrebt höhere Versorgungsbezüge, welche ihm gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur auf der Grundlage eines entsprechenden Versorgungsfestsetzungsbescheides gewährt werden können, dessen Erlass unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 17. Juni 2015 und 24. Juli 2015 und des Widerspruchbescheids vom 5. November 2015 der Kläger mithin begehrt. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

BB. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem auf die Gewährung von Versorgungsbezügen ohne bzw. unter geringerem Abzug eines Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG gerichteten Klagebegehren stehen dessen Festsetzung in Höhe von 942,71 Euro in den Bescheiden vom 17. Juni und 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. November 2015 entgegen, deren Änderung der Kläger nicht verlangen kann, weil sie rechtmäßig sind.

I. In formeller Hinsicht erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig. Insbesondere war die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, für ihren Erlass sachlich und örtlich zuständig. Dies ergab sich aus der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamten und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs vom 13. September 2013 (BGBl. I S. 3619) – BeamtVZustAnO 2013 –, die bis zum 31. Dezember 2015 gültig war.

Diese übertrug die sachliche Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund beruhte, in Abschnitt A Ziffer I Satz 1 nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 auf die Service-Center Versorgung der Bundesfinanzdirektionen, sofern, wie hier, nichts Abweichendes geregelt war. Für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes oblag nach Anlage 1 BeamtVZustAnO die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge dem Auswärtigen Amt, deren weitere Festsetzung dem Service-Center (Zeile 6 der Tabelle). Der Begriff der ersten Festsetzung wird in der Fußnote 1 zu dieser Tabelle erläutert; er umfasst danach, soweit hier relevant, die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge i.S.d. § 2 BeamtVG, die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat, und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind. Der Begriff der weiteren Festsetzung wird in der Fußnote 2 erläutert; er umfasst danach, soweit hier relevant, die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften sowie die Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren. Der Zuständigkeitsverteilung liegt mithin die Annahme zugrunde, dass die erstmalige Festsetzung des Ruhegehaltes bzw. der ruhegehaltfähige Dienstzeiten typischerweise Fachwissen über die Dienstlaufbahn des Versorgungsempfängers erfordert und deshalb am effektivsten durch eine fachnahe Behörde erfolgt, wohingegen alle weiteren Festsetzungen und spätere Änderungen eine solche Fachnähe regelmäßig nicht erfordern und deshalb effektiver durch eine auf versorgungsrechtliche Fragestellungen spezialisierte Behörde vorgenommen werden können. Ausgehend davon handelte es sich bei den Bescheiden vom 17. Juni und 24. Juli 2015 um weitere Festsetzungen in der Folge der vom A... im Bescheid vom 11. Mai 2015 vorgenommenen Erstfestsetzung, wann erstmals eine Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG erfolgte, ist hingegen ohne Belang. Entgegen der Ansicht des Klägers musste sich das Auswärtige Amt eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Erstfestsetzung durch anderer Behörden auch nicht ausdrücklich vorbehalten; die entsprechende Zuständigkeit ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der BeamtVZustAnO.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich gemäß Abschnitt A Ziffer II.1.a Satz 1 BeamtVZustAnO 2013 im Grundsatz nach dem Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten; dieser befand sich zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses für den Kläger in B... . Für den Zuständigkeitsbereich Berlin lag die Versorgungssachbearbeitung gemäß Anlage 2 bei der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost.

Für die begehrte Neufestsetzung ist hingegen die Generalzolldirektion Service-Center Dresden sachlich und örtlich zuständig, nachdem die Bundesfinanzdirektionen zum 1. Januar 2016 in die Generalzolldirektionen überführt worden sind (vgl. § 2 Ziff. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamten und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs vom 15. Dezember 2015 [BGBl. I S. 2358] – BeamtVZustAnO 2016 – ).

II. Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die Bescheide vom 17. Juni und 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. November 2015 als rechtmäßig.

1. Im Bescheid vom 17. Juni 2015, der durch den Bescheid vom 24. Juli 2015 geändert worden ist, ist zunächst eine vorläufige und in der Folge eine endgültige Festsetzung eines Ruhensbetrages gemäß § 56 BeamtVG in Höhe von 942,71 Euro erfolgt, die vom 1. Juli 2015 an dauerhafte Rechtswirkung entfaltet.

a. Versorgungsbezüge werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Während die Dienstbezüge aktiver Beamter unmittelbar aufgrund Gesetzes ausgezahlt werden, werden die Ansprüche der Ruhestandsbeamten auf Zahlung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet. Nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – BVerwG 2 C 13.11 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Festsetzungen während der gesamten Versorgungszeit Rechtswirkungen entfalten. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet einen monatlichen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, die entsprechend den Festsetzungen zu berechnen sind (Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10.12 –, juris Rn. 31). Entsprechende Leistungen erfolgen daher auch dann nicht ohne rechtlichen Grund, wenn der Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – BVerwG 2 C 13.11 –, juris Rn. 13).

Auch ein Ruhensbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung. Für seine Rechtmäßigkeit ist die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und der Erlass eines Ruhensbescheides zwar zulässig, aber nicht erforderlich ist. Im Umfang des durch das Gesetz bestimmten Ruhens hat der Bescheid daher lediglich deklaratorische Bedeutung; soweit der festgesetzte Ruhensbetrag darüber hinausgeht, ist die insoweit rechtswidrige Festsetzung konstitutiv (BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 2020 - BVerwG 2 C 7.20 –, juris Rn. 16 m.w.N.).

b. Die Festsetzung eines Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG war entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch den Umstand gehindert, dass das A... im Bescheid vom 11. Mai 2015 unter Vorbehalt und durch Bescheid vom 1. Juli 2015 endgültig einen Zahlbetrag von brutto 5.321,53 Euro festgesetzt hatte, ohne dabei einen solchen Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Eine konstitutive Feststellung negativer Art, die zwar nicht der Gesetzeslage entsprochen hätte, aber in Bestandskraft hätte erwachsen können, hatte das A... damit nicht vorgenommen. Der Bescheid vom 11. Mai 2015 führte an keiner Stelle aus, dass der Ruhensbetrag gemäß § 56 BeamtVG auf null festzusetzen sei, vielmehr blieb eine gesonderte Festsetzung allgemein bezüglich der Ruhensregelungen der §§ 53-56 BeamtVG sowie konkret bezüglich eines aus der Kapitalabfindung resultierenden Ruhensbetrages ausdrücklich vorbehalten. Ebenso wurde dem Kläger im Bescheid vom 1. Juli 2015 mitgeteilt, dass noch eine Ruhensberechnung durch die Bundesfinanzdirektion erfolgen werde.

c. Die zeitliche Reichweite der streitgegenständlichen Bescheide beschränkt sich auch nicht auf die Monate Juli und August 2015.

Erfolgt die Ruhegehaltsfestsetzung – wie hier – im Rahmen mehrfacher Bescheide, ist die Reichweite ihrer Bestandskraft zu differenzieren. Jeder Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid ist bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten, die in ihn aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden ohne erneute Prüfung übernommen worden sind und lediglich wiederholt werden, unanfechtbar. Dies gilt auch für Versorgungsfestsetzungsbescheide, deren Schlussergebnis von anderen Entscheidungskomponenten mit jeweils selbständiger Rechtsgrundlage bestimmt wird. Obwohl jede dieser das Schlussergebnis tragenden Teilentscheidungen wesentlicher Bestandteil des Versorgungsfestsetzungsbescheides ist, erfordert es das in den Rechtsbehelfsfristen der Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck gelangte Gebot der rechtlichen Befriedung, einen solchen Bescheid als unanfechtbar und deshalb der erneuten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten anzusehen, die in diesem Bescheid aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden lediglich ungeprüft übernommen und wiederholt worden sind. Denn insoweit stellt sich regelmäßig der neue Bescheid ungeachtet einer ihm etwa beigegebenen Rechtsmittelbelehrung nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als „wiederholende Verfügung“ der Versorgungsbehörde dar (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 – BVerwG 2 C 11.81 –, juris Rn. 28 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Regelungswirkung des Bescheides vom 6. November 2015, der im Nachgang der streitgegenständlichen Bescheide erlassen und mangels formwirksamer Widerspruchseinlegung auch bestandkräftig geworden ist, nach dieser Maßgabe auf die Festsetzung eines Ruhensbetrages gemäß § 55 BeamtVG ab September 2015 begrenzt. Dies ergibt sich ungeachtet der Bezeichnung des Betreffs mit „Ruhensregelung nach den §§ 55, 56 BeamtVG“ daraus, dass der Text des Bescheides zwischen einer bereits bekannten Kürzung nach § 56 BeamtVG und der infolge des Rentenbezuges ab September 2015 neu vorzunehmenden Kürzung nach § 55 BeamtVG differenziert. Dass die anliegende Berechnung nicht nur bezüglich § 55 BeamtVG („Teilberechnung A“), sondern auch bezüglich § 56 BeamtVG („Teilberechnung B“) erfolgte, erklärt sich daraus, dass die Über-/ Nachzahlung (Teilberechnung B, Buchstabe D.) nur unter Berücksichtigung beider Ruhensbeträge ermittelt werden kann. Die Ermittlung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG wird in der Teilberechnung B zwar wiederholend wiedergegeben, ist jedoch ungeprüft aus den vorausgegangenen Bescheiden übernommen worden, denn weder der Bescheidtext noch die Berechnungsformulare weisen neue Umstände aus, deren Relevanz im Rahmen von § 56 BeamtVG einer Überprüfung hätten unterzogen werden müssen. Insoweit stellt sich der Bescheid in Bezug auf den Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als wiederholende Verfügung dar, die die Bestandskraft der vorausgegangenen Festsetzung unberührt lässt.

2. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Bescheide ist § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 56 BeamtVG 1992.

a. Der Anwendungsbereich des 56 BeamtVG ist eröffnet. Die Norm regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus einer zwischen- bzw. überstaatlichen Verwendung. Der Kläger wurde vom 1. Oktober 1994 bis zum 8. September 1999 bei einem Organ, d... der E... verwendet, die eine zwischenstaatliche Vereinigung mit überstaatlichen Kompetenzen darstellt, und er hat zur Abgeltung seiner Versorgungsanrechte aus dieser Verwendung eine Kapitalabfindung von 1... Euro erhalten.

b. Im vorliegenden Fall findet die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG in Gestalt der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 BeamtVG Anwendung.

aa. Die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG ist in der Vergangenheit wiederholt geändert worden. In der ab 1. Januar 1992 bis 30. September 1994 geltenden Fassung (BeamtVG 1992) ruhte das deutsche Ruhegehalt – zeitbezogen – in Höhe einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes vollendete Jahr im zwischen- bzw. überstaatlichen Dienst. In der vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (BeamtVG 1994) ruhte das deutsche Ruhegehalt – entgeltbezogen – in Höhe des die Kappungsgrenze nach Abs. 2 übersteigenden Betrages, mindestens jedoch – zeitbezogen – in Höhe der Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes vollendete Jahr im zwischen- bzw. überstaatlichen Dienst. In der bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 2015 geltenden Fassung ruhte das deutsche Ruhegehalt – entgeltbezogen – in Höhe des die Kappungsgrenze nach Abs. 2 übersteigenden Betrages, mindestens jedoch – zeitbezogen – in Höhe der Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischen- bzw. überstaatlichen Dienst.

bb. Im Versorgungsrecht ist die Rechtslage maßgeblich, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – BVerwG 2 C 9.20 – juris Rn. 8 m.w.N.). Danach kommt vorliegend § 56 BeamtVG in seiner am 1. Juli 2015 geltenden Fassung nicht zum Tagen, weil das BeamtVG zu diesem Zeitpunkt zwei abweichende Sonderregelungen enthielt, deren Wortlaut der Kläger jeweils unterfällt, weil er bereits am 31. Dezember 1991 Beamter war.

Für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte sieht § 69c Abs. 5 BeamtVG (Stand 1. Juli 2015) folgende Differenzierung vor: Gemäß Satz 1 gilt die aktuelle Fassung des § 56 BeamtVG, soweit Zeiten zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Im Übrigen ist gemäß Satz 2 die bis 30. September 1994 geltende Fassung – BeamtVG 1992 – anzuwenden, es sei denn, die bis 31. Dezember 1998 geltende Fassung – BeamtVG 1994 – ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Gemäß Satz 3 Halbsatz 1 bleibt § 85 Abs. 6 BeamtVG bei der Anwendung des Satzes 2 unberührt; nach Halbsatz 2 gilt dies nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Gemäß Satz 4 gilt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 – die zum 1. Januar 2011 erfolgte – mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,79375 tritt.

Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte sieht § 85 Abs. 6 und 11 BeamtVG (Stand: 1. Juli 2015) folgende Differenzierung vor: Gemäß Abs. 6 Satz 2 ist bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 tritt. Der sich danach ergebende Vomhundertsatz mindert sich gemäß Abs. 11 in entsprechender Anwendung von § 69e Abs. 4 BeamtVG durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95667. Gemäß Abs. 6 Satz 4 wird in den Fällen des Satzes 2 bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.

cc. Welche dieser Übergangsregelungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, auf welcher Rechtsgrundlage die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes erfolgt. Die Ruhensregelung aus § 85 Abs. 6 Satz 2 und 4 BeamtVG ist die speziellere Regelung für den Fall, dass die Ruhegehaltssatz-Festsetzung nach der Übergangsregelung des § 85 BeamtVG erfolgt; sie ist deshalb auf solche Fälle beschränkt, in denen die nach § 85 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmende Mischberechnung höher ist als der Ruhegehaltssatz nach aktuellem Recht und deshalb im Ergebnis einer Vergleichsbetrachtung nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zugrundezulegen bzw. nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auf den Ruhegehaltssatz nach altem Recht zu kappen ist. Dementgegen greift die allgemeinere Ruhensregelung aus § 69c Ab. 5 BeamtVG, wenn für die Ruhegehaltssatz-Festsetzung entweder die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG nicht zur Anwendung kommt oder das Ergebnis der Mischberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht zugrundezulegen ist.

Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang beider Übergangsvorschriften. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2018 – BVerwG 2 B 10.18 – (juris Rn. 14-16, [unter Ergänzung der Parallelnormen des BeamtVG durch den erkennenden Senat]), in welchem zu den sachgleichen Regelungen in § 96 Abs. 5 und § 94b Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes – SVG – ausgeführt wird:

„§ 94b SVG [~ § 85 BeamtVG] ist eine Bestandsschutzregelung für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten. Für sie bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt (§ 94b Abs. 1 Satz 1 SVG [~ § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG]) und richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 94b Abs. 1 Satz 2 SVG[~ § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG]). Ungünstigere Regelungen des neuen Rechts treffen diese Berufssoldaten und späteren Versorgungsempfänger nicht. Allerdings erstreckt § 94b Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs.6 BeamtVG] die Geltung des früheren Rechts auch auf die Kürzungs- und Ruhensvorschriften der §§ 55a und 55b SVG [~ § 55 und 56 BeamtVG]. Die Versorgung dieses Personenkreises soll sich insgesamt nach dem alten Recht richten. § 94b Abs. 5 Satz 4 SVG [~ § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG] bezieht ausdrücklich auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung in dieses Regelungskonzept ein, indem er ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhensbetrages anordnet.

Demgegenüber ist § 96 SVG [~ § 69c BeamtVG] eine Bestandsschutzregelung für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten. Zwar enthält auch diese Bestimmung in ihrem Absatz 5 eine Regelung zur Ruhensvorschrift des § 55b SVG [~ § 56 BeamtVG]: Neues Recht findet Anwendung für künftige Dienstzeiten bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, altes Recht für frühere solcher Dienstzeiten, es sei denn, dass die Neuregelung günstiger ist. Allerdings bleibt gemäß § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG [~ § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG] hierbei § 94b Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs. 6 BeamtVG] unberührt, es sei denn, dass die Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG [~ § 56 Abs. 1 BeamtVG] erstmals ab dem Jahr 1999 zurückgelegt worden sind.

Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass § 94b Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs. 6 BeamtVG] die speziellere Regelung für den Fall ist, dass der Ruhegehaltssatz auf der Anwendung des § 94b Abs. 1 SVG [~ § 85 Abs. 1 BeamtVG] beruht. Das folgt zum einen aus § 94b Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs. 6 BeamtVG] selbst, der für die Ruhensregelung des § 55 SVG [~ § 54 BeamtVG] ausdrücklich an die Errechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 94b Abs. 1 SVG [~ § 85 Abs. 1 BeamtVG] anknüpft. Das Gesetz will also eine einheitliche Rechtsanwendung des bisherigen Rechts für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes und für die Berechnung des Ruhensbetrages. Die Begünstigung beim Ruhegehaltssatz bewirkt spiegelbildlich eine Belastung bei der Ruhensregelung, um eine Überprivilegierung zu vermeiden. Zum anderen folgt die Spezialität von § 94b Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs. 6 BeamtVG] aus § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG [~ § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG], der ausdrücklich bestimmt, dass § 94b Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs. 6 BeamtVG] unberührt bleibt, es sei denn, dass die Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG [~ § 56 Abs. 1 BeamtVG] erstmals ab dem Jahr 1999 zurückgelegt worden sind. Für eine … Ergänzung des § 94b Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs. 6 BeamtVG] um ein Günstigkeitsprinzip wie in § 96 Abs. 5 SVG [~ § 69c Abs. 5 BeamtVG], ist angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 96 Abs. 5 SVG [~ § 85 Abs. 6 BeamtVG] kein Raum und gibt es angesichts des Normzwecks auch kein Bedürfnis.“

dd. Nach dieser Maßgabe bestimmt sich der Ruhensbetrag vorliegend schon deshalb nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 BeamtVG, weil der Ruhegehaltssatz des Klägers bestandskräftig auf der Grundlage von § 14 BeamtVG und nicht auf der Grundlage von § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG festgesetzt worden ist.

Die Ruhegehaltssatz-Festsetzung erfolgte im Bescheid vom 11. Mai 2015. Ausgehend von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe des Grundgehalts B 9 von 10.746,50 Euro wurden für insgesamt 43,84 ruhegehaltsfähige Dienstjahre ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. und ein „maßgebender Betrag“ von 7.634,28 Euro festgesetzt. Dabei erfolgte die „Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG“ (Blatt 3f.), ohne dass eine Vergleichsberechnung nach der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG vorgenommen wurde.

Diese Festsetzung des Ruhegehaltssatzes erfolgte in endgültiger Weise. Dass in dem Bescheid die Vorläufigkeit der Festsetzung und ein Vorbehalt des Nachweises der Kapitalabfindung bzw. der Neufestsetzung bezüglich der Ruhensregelungen nach §§ 53- 56 BeamtVG ausgesprochen wird, könnte isoliert betrachtet zwar den Eindruck erwecken, die gesamte Festsetzung habe noch nicht endgültig erfolgen sollen. Jedenfalls aufgrund der im Vorfeld des Bescheides übermittelten E-Mail-Ankündigung vom 11. Mai 2015, dass die Erstfestsetzung wegen des ausstehenden Nachweises der Kapitalabfindung „unter entsprechenden Vorbehalt“ gestellt werde, war nach dem Empfängerhorizont des Klägers indes eindeutig, dass die Vorläufigkeit sich lediglich auf die noch ausstehende Ruhensberechnung beziehen sollte. So sieht dies auch der Kläger, der sich auf die Verbindlichkeit der Gesamtfestsetzung des Auswärtigen Amtes beruft.

Die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes ist auch in Bestandskraft erwachsen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 26. Mai 2015 zugegangen und mit dem Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist am 27. Juni 2015 bestandkräftig geworden. Damit steht zwischen den Beteiligten fest, dass die Ruhegehaltssatzfestsetzung auf § 14 BeamtVG beruht.

Diese Bestandskraft ist auch nicht nachträglich entfallen, denn im Rahmen des Erlasses der Bescheide vom 17. Juni und 24. Juli 2015 ist keine erneute Ruhegehaltssatz-Festsetzung erfolgt. Ausweislich der Berechnung unter „A. Gegenüberstellung der zu vergleichenden Bezüge“ wurden die im Bescheid vom 11. Mai 2015 festgesetzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von 10.746,50 Euro, der Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. und das daraus resultierende Ruhegehalt vor Kürzung in Höhe von 7.637,28 Euro ungeprüft übernommen. Insoweit stellt sich der neue Bescheid nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als wiederholende Verfügung dar.

ee. Unabhängig davon war die Festsetzung auch materiell rechtmäßig, weil der Ruhegehaltssatz vorliegend nach § 14 BeamtVG und nicht nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG zu ermitteln war.

§ 85 BeamtVG in der am 1. Juli 2015 geltenden Fassung bestimmt in Abs. 1 Satz 1 und 2 für Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit, die – wie hier – bereits am 31. Dezember 1991 und über das Jahr 2001 hinaus bestanden haben (andernfalls gilt Abs. 3), dass der am 31. Dezember 1991 nach dem bis dahin geltenden Recht erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Dieser Satz steigt gemäß Abs. 1 Satz 3 vom 1. Januar 1992 an für jedes weitere zurückgelegte Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um ein Prozent bis zu einem Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent. Der danach ermittelten Ruhegehaltssatz ist durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95667 zu reduzieren, wenn der Versorgungsfall – wie hier – nach dem 1. Januar 2011 eingetreten ist; dies folgt aus der von § 85 Abs. 11 BeamtVG statuierten entsprechenden Geltung von § 69e Abs. 4 BeamtVG, welcher ab der achten Anpassung nach § 70 BeamtVG – die zum 1. Januar 2011 erfolgte – eine Reduzierung der Bestandsruhegehälter durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95667 vorsieht (vgl. Leihkauff in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand August 2021, § 85 Rn. 60 f.). Gemäß Abs. 4 Satz 1 ist der sich nach der Mischberechnung des Absatzes 1 ergebende Ruhegehaltssatz nur dann maßgeblich, wenn er höher ist als derjenige, welcher sich nach diesem Gesetz – mithin nach der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Fassung – für die gesamte Dienstzeit ergibt. Gemäß Abs. 4 Satz 2 darf er jedoch den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung: Bis zum 31. Dezember 1991 hatte der Kläger einen Ruhegehaltssatz von 61 Prozent erreicht. Bis dahin hatte er 23 volle Jahre ruhegehaltfähige Zeiten angesammelt, aus denen nach dem gestaffelten Maßstab des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung für die ersten zehn Jahre 35 Prozent und für die verbleibenden 13 vor dem 25. Dienstjahr liegenden Jahre jeweils zwei Prozent, mithin 26 Prozent resultieren. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 2015, mithin 23 volle Jahre und 181 Tage sind nach § 85 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG jeweils 1 Prozent anzusetzen. In der Summe ergeben sich 84,50 Prozent, die zunächst nach Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 auf den bis Ende 2010 maßgeblichen Höchstsatz von 75 Prozent und sodann nach Abs. 11 durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95667 auf den ab Anfang 2011 maßgeblichen Höchstsatz von 71,75 Prozent zu kappen sind. Dieser Satz ist jedoch gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Berechnung nicht zugrundezulegen, weil er nicht höher ist, sondern demjenigen entspricht, welcher sich unter Anwendung des am 1. Juli 2015 geltenden Rechts nach § 14 BeamtVG ergibt; mithin ist der letztgenannte Satz maßgeblich.

Zutreffend ist die Beklagte in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass bereits das Erreichen des seit 2011 geltenden Höchstsatzes von 71,75 Prozent die Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 85 BeamtVG hindert, dass mithin im Rahmen von § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der sich nach Absatz 1 ergebende Wert erst nach dessen Reduzierung nach Absatz 11 mit dem Wert nach aktuellem Recht zu vergleichen ist. Die Herabsetzung des Höchstruhegehaltssatzes für Neufälle in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG von 75 auf 71,75 vom Hundert erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2003. Zeitgleich, jedoch aus Gründen der Besitzstandswahrung um einen Anpassungszeitraum von acht Jahren verschoben, wurde die korrespondierende Herabsetzung für Altfälle in § 69e Abs. 4 und § 85 Abs. 11 BeamtVG eingeführt. Bis dahin wurde der Ruhegehaltssatz nach aktuellem Recht mit demjenigen Satz verglichen, der für den Versorgungsempfänger bei Anwendung der Übergangsregelung des § 85 BeamtVG tatsächlich festgesetzt worden wäre. Nur wenn der tatsächlich festzusetzende Satz höher war, erschien es dem Gesetzgeber unter Bestandsschutzgesichtspunkten geboten, den Versorgungsempfänger nach der Übergangsregelung zu behandeln; andernfalls sollte er nach den Regelungen des aktuellen Rechts behandelt werden. Von diesem tatsächlichen Günstigkeitsvergleich wollte der Gesetzgeber im Zuge der Herabsetzung des Höchstsatzes zum 1. Januar 2011 nicht abrücken. Dementsprechend ist weiterhin der im Ergebnis tatsächlich festzusetzende Ruhegehaltssatz – mithin § 85 Abs.1 nach Reduzierung durch Absatz 11 – mit dem Ruhegehaltssatz nach aktuellem Recht zu vergleichen.

c. Auf der Grundlage der Ruhegehaltssatz-Festsetzung nach § 14 BeamtVG hat die Beklagte den Ruhensbetrag zutreffend nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 56 BeamtVG 1992 bestimmt.

Ein Fall des § 69c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG ist nicht gegeben – danach gilt die aktuelle Fassung des § 56 BeamtVG, soweit Zeiten zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wurden –, da die zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung des Klägers schon im Jahr 1994 begann.

Gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist daher § 56 BeamtVG 1992 anzuwenden, es sei denn, § 56 BeamtVG 1994 ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Dass sich nach § 56 BeamtVG 1994 ein günstigerer Wert für den Kläger ergeben würde, ist ausgeschlossen. § 56 BeamtVG 1994 sieht alternativ einen entgeltbezogenen, von der Höhe der ausländischen Versorgung abhängigen Ruhensbetrag und einen zeitbezogenen Mindestruhensbetrag vor, der sich vorliegend nach denselben Parametern wie der allein zeitbezogene Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG 1992 errechnet. Insoweit wird auf die Berechnung im Bescheid vom 24. Juli 2015 Bezug genommen. Mithin kann der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG 1994 allenfalls gleich hoch ausfallen, nicht aber günstiger sein als der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG 1992. Kommt damit nach der Günstigkeitsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zwingend der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG 1992 zur Anwendung, so gehen auch die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Dynamisierung der Kapitalabfindung und ihre Verrentung auf der Grundlage geschlechtsbezogener, Männer stärker belastenden Sterbetafeln ins Leere, denn diese Berechnungsschritte haben lediglich für die Ermittlung des entgeltbezogenen Ruhensbetrages nach § 56 Abs. 2 BeamtVG 1994 Bedeutung.

3. Nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 56 BeamtVG 1992 ist eine Spitzberechnung des Ruhensbetrages vorzunehmen, aus der sich der von der Beklagten festgesetzte Ruhensbetrag von 942,71 Euro ergibt.

a. § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 bestimmt, dass das deutsche Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Hundertsatzes von 1,875 für jedes dort „vollendete“ Jahr entspricht. An die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 tritt hier der Satz von 1,79375; dies folgt aus § 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG, der mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 – die zum 1. Januar 2011 erfolgte – eine entsprechende Maßgabe vorsieht.

b. Auch im Rahmen einer Ruhensberechnung nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG sind die über volle Jahre hinausgehenden Dienstzeiten zu berücksichtigen; davon ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers in den streitgegenständlichen Bescheiden zutreffend ausgegangen.

aa. Zutreffend konstatiert das Verwaltungsgericht indes, dass § 69c Abs. 5 BeamtVG (Stand: 1. Juli 2015) seinen Wortlaut nach keine Vorschrift enthält, die eine Spitzberechnung für den vorliegenden Fall anordnet.

Die Verweisung von § 69c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG auf die aktuelle Fassung des § 56, welcher in Abs. 1 Satz 1 eine Spitzberechnung vorschreibt, ist vorliegend nicht einschlägig, weil die dort genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass die Verwendung erst ab 1999 erfolgte.

Die Verweisung von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG auf § 56 BeamtVG in den Fassungen von 1992 bzw. 1994 führt nach deren Wortlaut zu einer stumpfen Anrechnung lediglich der „vollendeten“ Jahre. Eine ergänzende Regelung, die die Verweisungen um die Maßgabe ergänzt, dass auch über volle Jahre hinausgehende Zeiten zu berücksichtigen sind, fehlt an dieser Stelle.

Auch aus der Regelung in § 69c Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG, dass § 85c Abs. 6 BeamtVG unberührt bleibt, ergibt sich nicht, dass die dort in § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG vorgeschriebene Spitzberechnung im Rahmen von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG Anwendung finden würde. Die betreffende Verweisung bestimmt nach dem oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2018 – BVerwG 2 B 10.18 – vielmehr insgesamt den Anwendungsvorrang des § 85 Abs. 6 BeamtVG und knüpft ihn an die – hier nicht erfüllte – Voraussetzung, dass sich auch der Ruhegehaltssatz nach § 85 BeamtVG bestimmt. Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Vorrangregelung des damaligen § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG bereits bestand, bevor § 85 Abs. 6 BeamtVG um die Spitzberechnungsregelung des Satzes 4 ergänzt wurde. Bis dahin konnte die Verweisung daher nur den Zweck verfolgen, die Anwendungsbereiche der Ruhensberechnung nach 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG und § 85 Abs. 6 BeamtVG insgesamt voneinander abzugrenzen. Mit diesem Normzweck wäre es nicht zu vereinbaren, den heutigen § 69c Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG darüber hinaus als partielle Verweisung auf die Rundungsregelung des § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG für solche Fälle zu lesen, in denen die Ruhensregelung der § 85 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG selbst nicht zur Anwendung kommt.

bb. Bliebe es bei diesem Ergebnis, hätte dies indes das von der Beklagten beschriebene Nebeneinander spitz- und stumpfberechneter Ruhensbeträge in verschiedenen Fallkonstellationen zur Folge.

Eine taggenaue Spitzberechnung würde dann lediglich erfolgen:

- für nach 1999 eingestellte Beamte: gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Fassung;

- für zwischen 1992 und 1999 ernannte Beamte, deren zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung erst ab 1999 begonnen hat: gemäß § 69c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Fassung;

- für bis 1991 ernannte Beamte, deren zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung schon vor 1999 begonnen hat und deren Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG höher ist als nach aktuellem Recht: gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 69c Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG, im Gegenschluss zu § 69c Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG.

Hingegen würde eine stumpfe Berechnung nach vollendeten Jahren erfolgen:

- für zwischen 1992 und 1999 ernannte Beamte, deren zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung schon vor 1999 begonnen hat: gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 i.V.m § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992/ 1994, im Gegenschluss zu § 69c Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 Hs. 1 und § 85 Abs. 1 und 6 BeamtVG;

- für bis 1991 ernannte Beamte, deren Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG nicht höher ist als nach aktuellem Recht: gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992/ 1994, im Gegenschluss zu § 69c Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 und § 85 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 BeamtVG;

- für bis 1991 ernannte Beamte, deren zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung erst ab 1999 begonnen hat: gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 i.V.m § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992/1994, im Gegenschluss zu § 69c Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 und § 85 Abs. 6 BeamtVG.

cc. Dieses Auseinanderfallen spitzer und stumpfer Berechnung in den verschiedenen Übergangsregelungen ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso Zahn in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Juni 2020, § 69c Rn. 24) nicht hinzunehmen. Vielmehr stellt es eine planwidrige Lücke dar, die im Wege einer analogen Geltung von § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG im Anwendungsbereich von § 65c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zu schließen ist.

(1) Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – BVerwG 2 C 13.11 –, juris Rn. 24 m.w.N. und vom 27. März 2014 – BVerwG 2 C 2.13 –, juris Rn. 17).

Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes; sie dürfen mithin von Behörden und Gerichten nur zuerkannt oder beschränkt werden, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Die Korrektur fehlerhafter Regelungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Das schließt es zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen; Grundlage einer auf die analoge Anwendung einer bestehenden Regelung gestützten Gerichtsentscheidung bleibt indes die gesetzliche Norm. Dabei geht die Methode der Analogie zwar über die Auslegung im engeren Sinne hinaus, die darin liegende Rechtsfortbildung ist aber den Wertungen des Gesetzes entnommen und stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern die folgenden methodischen Grenzen eingehalten sind: Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken nur ganz ausnahmsweise vor, denn besoldungsrechtlichen Vorschriften sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, mit der Folge, dass einer analogen Anwendung zumeist das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht. Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss daher ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt. Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – BVerwG 2 C 2.13 –, juris Rn. 18-23, m.w.N.).

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Grenzen ist die analoge Anwendung von § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG im Anwendungsbereich des § 69 c Abs 5 Satz 2 BeamtVG dadurch gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber den erkennbaren Willen hatte, zur Verhinderung von Doppelversorgung für unterjährige Zeiten sämtliche Ruhensregelungen für zwischen- bzw. überstaatliche Verwendungen einer Spitzberechnung zuzuführen, er diesen Willen jedoch für die Fallkonstellationen des § 69 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG versehentlich nicht umgesetzt hat. Dazu in Einzelnen:

Verwendungszeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung werden gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Zeiten berücksichtigt; dies soll einen Anreiz für die im nationalen Interesse liegende Wahrnehmung solcher Verwendungen schaffen und gilt unabhängig von einer mit ihr verbundenen Versorgungsleistung. Die korrespondierende Ruhensregelung des § 56 BeamtVG gilt nur für den Fall, dass mit einer solchen Verwendung eine Versorgungsleistung einhergeht. Sie soll eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen und eine Überversorgung aus dem Zusammentreffen zweier Versorgungsbezüge vermeiden. Nach dem die Besoldung und Versorgung eines Beamten beherrschenden Alimentationsgrundsatz kann eine höhere Versorgung als der jeweils bestehende Höchstversorgungssatz nicht verlangt werden. Überversorgungen in der Folge einer Verwendung bei einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung, die einen solchen Beamten besser stellen würden als einen "Nur-Beamten", der sein Berufsleben nur in einem einzigen Beamtenverhältnis zugebracht hat, sollen daher verhindert werden. Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Beklagte zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen. Erhält der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung daher eine Versorgung oder Abfindung, tritt diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an die Stelle seines inländischen Ruhegehalts, welches in diesem Umfang ruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – BVerwG 2 C 19.90 –, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 12. September 2016 – XII ZB 453.14 –, juris Rn. 14).

Bis Ende 2001 erreichte § 56 BeamtVG dieses Ziel indes nur unvollkommen, denn die bis dahin geltenden Fassungen der Norm führten zu einer partiellen Doppelversorgung für unterjährige Zeiten, die ihre Ursache darin hatte, dass die ruhegehaltsfähige Zeit taggenau bestimmt wurde, die Ruhensregelung hingegen nur volle Jahre erfasste. Nachdem diese Diskrepanz in der Praxis zu einer Vielzahl knapp unterjähriger Abordnungen geführt hatte (vgl. VG München, Urteil vom 20. März 2009 – M 21 K 07.5964 –, juris Rn. 26) und das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass der Abrundung auf volle Jahre keine über die Berechnungsvereinfachung hinausgehende Begünstigungsintention innewohne (Urteil vom 21. September 2000 – BVerwG 2 C 28.99 – juris Rn. 13 ff.), beschloss der Bundesgesetzgeber im Versorgungsänderungsgesetz 2001, dass die Ruhensregelungen … systemgerecht erweitert und neueren Entwicklungen angepasst“ werden sollten (BT-Drs. 14/7064, S. 32). Zu diesem Zweck änderte er zum einen in § 56 Abs.1 Satz 1 BeamtVG die Formulierung „jedes vollendete Jahr“ in „jedes Jahr“ und begründete dies damit, Konsequenzen aus dem vorgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil ziehen und durch die Einbeziehung über volle Jahre hinausgehender Zeiten in den Ruhensbetrag eine Doppelversorgung vermeiden zu wollen (ebd. S. 40). Weiter ergänzte er die – für bis 1991 ernannte Beamte unter den o.g. Voraussetzungen geltende – Übergangsregelung des § 85 Abs. 6 BeamtVG um einen Satz 4, demzufolge in Fällen der Sätze 2 und 3 auch die über volle Jahre hinausgehende Dienstzeit bei einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung in die Berechnung des Ruhensbetrages einzustellen sei; dies bezeichnete er als Folgeänderung zur vorgenannten Änderung (ebd. S. 43). Schließlich ergänzte er die – für bis 1999 ernannte Beamte unter den o.g. Voraussetzungen geltende – Übergangsregelung des § 69 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG um einen zweiten Halbsatz, dass der Verweis auf die Übergangsregelung des § 85 Abs. 6 BeamtVG keine Anwendung finde, wenn die zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sei; zur Begründung verwies er auf eine gebotenen Klarstellung, dass diese Fälle ausschließlich nach § 56 BeamtVG und nicht nach früherem Recht zu beurteilen seien (ebd. S. 41).

Wie die einleitende Bezugnahme auf „neuere Entwicklungen“ erkennen lässt, hatte der Gesetzgeber den Umstand, dass das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Abrundung der Ruhenszeit auf volle Jahre nicht für zwingend geboten erachtet hatte, zum Anlass genommen, eine Spitzberechnung zur Vermeidung unterjähriger Doppelversorgungen einzuführen. Dabei erweist die Formulierung „systemgerecht erweitert“ und die Änderung sowohl der aktuellen Ruhensregelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch der Übergangsvorschriften für Bestandsbeamte in § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG, dass der Gesetzgeber diese Spitzberechnung auf sämtliche Ruhegehaltsfälle erstrecken wollte. Dieser Regelungszweck wurde jedoch dadurch partiell verfehlt, dass nicht alle Gruppen von Ruhestandbeamten den auf eine Spitzberechnung umgestellten Regelungen unterfallen. Nicht erfasst wurden die o.g. Fallgruppen, in denen die Ruhensberechnung nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 56 BeamtVG 1992 bzw. 1994 erfolgt, weil das Beamtenverhältnis zwischen 1992 und 1998 begründet wurde und die Verwendung in dieser Zeit begann bzw. weil das Beamtenverhältnis schon vor 1992 bestand, aber die Verwendung erst ab 1999 begann oder das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung nicht höher ist als nach aktuellem Recht.

Dass der Gesetzgeber für diese Fallgruppen an der durch die Stumpfberechnung verursachten Überversorgung für unterjährigen Zeiten hätte festhalten wollen, ist der Gesetzesbegründung an keiner Stelle zu entnehmen. Für eine solche Ungleichbehandlung ist auch objektiv kein plausibler Grund ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Privilegierung des genannten Personenkreises nicht aus Gründen des Bestandschutzes; dies erweist der Umstand, dass andere bis 1991 begründeten Beamtenverhältnisse eine ungünstigere Behandlung nach § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG erfahren. Es handelt sich vielmehr um eine planwidrige, der erkennbaren Regelungsintention des Gesetzgebers zuwiderlaufende Lücke. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er dies erkannt, diese Lücke durch die Maßgabe geschlossen hätte, dass in den Fällen des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG auch über volle Jahre hinausgehende Zeiten zu berücksichtigen sind, ebenso wie er dies in § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG für die Fälle des § 85 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BeamtVG geregelt hat. Dies gebietet eine analoge Anwendung von § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG im Anwendungsbereich von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG.

c. Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Bestimmung des Ruhensbetrages greifen nicht durch.

aa. Die Anwendung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG ist nicht durch den Umstand gehindert, dass der Kläger den Höchstversorgungssatz auch ohne die Zeiten seiner zwischen- bzw. überstaatlichen Verwendung erreicht hätte. Auch eine inländische Beamtentätigkeit des Klägers im entsprechenden Zeitraum hätte sich aufgrund der hohen Zahl weiterer Dienstjahre im Ergebnis nicht auf seinen Ruhegehaltssatz ausgewirkt. Ebenso soll nach der Regelungsintention des § 56 BeamtVG die Versorgung aus der zwischen- bzw. überstaatlichen Verwendung in der Gesamtschau mit der inländischen Versorgung nicht zu einem Überschreiten der Höchstversorgung führen.

bb. Der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Ruhensbetrages steht auch nicht entgegen, dass diese während der gesamten Versorgungszeit Rechtswirkung entfalten und nicht enden wird, wenn der Kapitalbetrag aufgezehrt ist. Die Festlegung eines solchen Endzeitpunktes ist verfassungsrechtlich nicht geboten; dies ergibt sich aus einem zu § 55b SVG ergangenen, auf die Parallelregelung in § 56 BeamtVG übertragbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10.11, 2 BvL 28.14 – wie folgt:

Die möglicherweise nachteiligen Konsequenzen einer ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochenen Ruhensanordnung führen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen kann, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten wird; zusätzlich hat der Betroffene die Wahl, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern und der Verwirklichung wirtschaftlicher Risiken zu begegnen. Da der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht verpflichtet ist, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhgehaltfähig einzustufen, wird die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers damit insgesamt nicht gefährdet (BVerfG, ebd,. juris, Rn. 83-94).

Ebenso ist die Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Die Ungleichbehandlung von Empfängern einer Kapitalabfindung und Empfängern laufender Versorgungsleistungen ist durch den Sachgrund gerechtfertigt, dass nur erstere vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Hilfe des Abfindungsbetrags wirtschaftliche Erträge erzielen können. Das Fehlen einer Begrenzung der Ruhensanordnung stellt eine pauschalierte Kompensation des wertprägenden Nutzungsvorteils der Kapitalabfindung dar, während die Gefahr einer Unteralimentierung durch die Möglichkeit der Ablieferung vermieden und durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwendung der Abfindung minimiert werden kann. Eine Gleichbehandlung mit Beamten, die ihre gesamte Dienstzeit im Dienst des deutschen Staates verbracht haben, ist nicht geboten, da die zwischen- bzw. überstaatliche Verwendung eine freiwillige Entscheidung des Beamten ist, sie mit anderen materiellen und immateriellen Vorteilen einhergeht und der vorübergehende Wechsel in ein abweichendes Versorgungssystem einen hinreichenden Sachgrund für die Ungleichbehandlung darstellt (BVerfG, ebd., Rn. 95-104).

cc. Der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Ruhensbetrages steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte es in fürsorgepflichtwidriger Weise unterlassen hätte, den Kläger auf die versorgungsrechtlichen Folgen und potentiellen Nachteile des Behaltens der Kapitalabfindung sowie auf die Möglichkeit, diese Nachteile durch deren Abführung binnen eines Jahres abzuwenden, hinzuweisen.

Zum einen obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich – wie hier – um rechtliche Kenntnisse handelt, die, zumal bei einem Beamten des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung, vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann. Der allgemeine beamtenrechtliche Grundsatz, dass für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, gehört vielmehr zum Grundbestand der Kenntnisse, die der Dienstherr bei jedem Beamten als bekannt voraussetzen darf (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – BVerwG 2 C 19.90 -, juris Rn. 20).

Zum anderen hatte das A... den Kläger im Zuge der Beurlaubung für die Verwendung beim R... mit Schreiben vom 8. September 1994 auf die Entsenderichtlinie vom 15. August 1989 (GMBl. 1989, 499) hingewiesen, in deren Ziff. 8 Satz 2 ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass sich die Folgen eines Zusammentreffens von deutschen und zwischenstaatlichen Versorgungsbezügen nach § 56 BeamtVG richten.

dd. Schließlich unterliegt der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG keiner weiteren Reduzierung im Hinblick darauf, dass sein Ruhegehalt einer erheblichen Kürzung nach § 57 BeamtVG unterliegt, nachdem im Zuge der Scheidung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2... bei der Beklagten begründet worden ist. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Scheidung und Kapitalabfindung den Kläger in der Gesamtschau möglicherweise überproportional belasten, dies resultiert jedoch ggf. daraus, dass im Scheidungsverfahren unter bestimmten Umständen eine für den Kläger günstigere Versorgungsausgleichsregelung hätte getroffen werden müssen, sodass eine Abhilfe ggf. nur im familienrechtlichen Rahmen erfolgen kann.

Eine Versorgung aus zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs wie folgt zu behandeln: Im Grundsatz ist dem Versorgungsausgleich das ungekürzte Stammrecht der Beamtenversorgung zugrunde zu legen; die Ruhensregelung in § 56 BeamtVG wirkt sich dabei regelmäßig nicht aus. Allerdings ist das anteilige Ruhen der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich ebenfalls teilhat. Dies folgt aus dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG. Ist dies nicht der Fall – wie hier, weil der Ehefrau weder ein Rentenanrecht noch ein Anteil an der Kapitalabfindung des R... zugesprochen worden ist –, kann eine Korrektur nur unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG erfolgen. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dies ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der Versorgung aus zwischen- bzw. überstaatlicher Verwendung bereits anderweitig partizipiert hat. Profitiert der Ausgleichsberechtigte bereits von dem zur Kürzung der Versorgung führenden Renten- oder Abfindungsbetrag, hat er auch die Folgen der Kürzung der inländischen Beamtenversorgung mitzutragen, ohne dass dadurch die Halbteilung verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2016 – XII ZB 453.14 –, juris Rn.13-18, m.w.N.).

Nach diesem Maßstab war es grundsätzlich richtig, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft über Anrechte aus der Versorgung im öffentlichen Dienst vom 18. Juli 2011 an das Familiengericht den ehezeitbezogenen Anteil der Versorgung aus dem maßgebenden Betrag von 71,75 v.H der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ohne Kürzung um einen ehezeitbezogenen Anteil des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG ermittelt hat. Selbst wenn der Kläger diese Kapitalabfindung zuvor dem A... angezeigt haben sollte, wäre eine solche Kürzung im Regelfall nicht veranlasst gewesen, denn sofern nur der Kläger von der ihm gewährten Kapitalabfindung profitierte, war spiegelbildlich auch nur er mit dem versorgungsrechtlichen Nachteil des Ruhens nach § 56 BeamtVG zu belasten. Etwas anderes hätte nur dann gelten müssen, wenn die geschiedene Ehefrau von der Kapitalabfindung profitiert haben sollte. Vor allem jedoch oblag es nicht dem A... , im Rahmen seiner auf versorgungsrechtliche Fragestellungen beschränkten Mitwirkung am Versorgungsausgleichsverfahren eigenständig das Vorliegen eines Härtefalls nach § 27 VersAusglG zu ermitteln. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die relevanten Umstände in dieses Verfahren einzuführen und dem Familiengericht damit Anlass zu geben, das Vorliegen eines solchen Härtefalls in Erwägung zu ziehen und das Auswärtigen Amt ggf. zu einer vom Regelfall abweichenden Berechnung unter Kürzung um den ehezeitbezogenen Ruhensbetrag aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist jedoch weder aktenkundig, noch dürfte für das Familiengericht hierzu Anlass bestanden haben, nachdem der Kläger im Fragebogen zum Versorgungausgleich vom 25. April 2011 weder sein Arbeitsverhältnis beim R... (Ziff. 3) noch die daraus resultierende Kapitalabfindung als ausländischen Versorgung (Ziff. 8) angegeben hatte.

Unterstellt man, dass vorliegend ein Härtefall nach § 27 VersAusglG gegeben war, die seit dem Jahr 2011 rechtskräftige Versorgungsausgleichsregelung jedoch nicht mehr geändert werden kann, folgt daraus im beamtenversorgungsrechtlichen Kontext nichts zugunsten des Klägers. Die Beklagte darf den auf die geschiedenen Ehefrau übertragenen Versorgungsanteil nicht von sich aus kürzen, weil das Scheidungsurteil den Rechtsgrund für dessen Gewährung bildet. Auch ist die Beklagte weder unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet noch gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berechtigt, eine ggf. materiell rechtswidrige Verteilung der Versorgungsanteile zwischen den geschiedenen Eheleuten zu Lasten der Staatskasse dadurch zu kompensieren, dass sie zugunsten des Klägers anteilig auf das Ruhen gemäß § 56 BeamtVG verzichtet.

d. Zu den weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid vom 24. Juli 2015 Bezug genommen.

B. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Übrigen zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehaltes ohne Festsetzung des Ruhensbetrages bzw. unter Festsetzung eines geringeren Ruhensbetrages gemäß § 56 BeamtVG; die Bescheide vom 17. Juni 2015 und 24. Juli 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. November 2015, verletzten ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.