Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 15.12.2021 | |
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Aktenzeichen | 10 S 40/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1215.10S40.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 Abs 1 VwGO, § 33 Abs 2 GG, § 42 Abs 2 BBesG, Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im BFM vom 5. April 2018, § 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die als Ausbildungsleiterin im Referat Z ... des Bundesministeriums d ... tätige Antragstellerin begehrt ihre Beförderung zur Oberamtsrätin mit Zulage (BesGr A13 g+Z).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 setzte das B ... den Regelbeurteilungsstichtag auf den 31. März 2020 fest und stellte fest, dass es erforderlich sei, die Ebene der Oberamtsrätinnen und -räte in die Regelbeurteilung einzubeziehen, um von der Möglichkeit der Gewährung einer Amtszulage für die Besoldungsgruppe A 13g Gebrauch zu machen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde der Personalrat darüber informiert, dass eine Auswahlentscheidung über die Zulagengewährung zu treffen sei, die sich nach den Beförderungsgrundsätzen des B ... richte; mithin sei zunächst auf das Gesamturteil abzustellen und bei gleicher Beurteilungsnote eine Ausschärfung anhand der Einzelmerkmale Qualität der Arbeitsergebnisse, Planungs- und Organisationsverhalten, Leistungsmotivation, Flexibilität, Teamverhalten sowie Verhandlungsfähigkeit und -geschick vorzunehmen, die doppelt zu gewichten seien. In einer am 2. Juni 2020 durchgeführten Maßstäbekonferenz wurden die Beurteiler des B ..., darauf hingewiesen, dass die im Beurteilungsvordruck unter C.I aufgeführten Beurteilungsmerkmale gleich zu gewichten seien.
Die Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 weist die Beurteilungsnote „B (überdurchschnittlich)“ aus. Zur Fachlichen Eignung, Befähigung und Leistung (C.) ist folgendes ausgeführt: Von den 15 Einzelmerkmalen (C.I.) sind sechs mit der Wertung „5 = sehr stark ausgeprägt“ und neun mit der Wertung „4 = stark ausgeprägt“ bewertet; sodann angegeben ist ein Durchschnitt von 4,40. Ergänzende Bemerkungen (C.II.) erfolgten nicht. Die Zusammenfassende Beurteilung (C.III.) beschreibt u.a. die Ausbildungsleitungstätigkeit der Antragstellerin für ein Team von bis zu 30 Auszubildenden und schließt mit der Ausführungen, dass bei den Einzelmerkmalen der Ausprägungsgrad „4" überwiege und sich auch bei der Gesamtbetrachtung der Leistung im Beurteilungszeitraum sowie bei einem Vergleich mit der Vergleichsgruppe kein anderes Bild zeige.
Zum Stichtag wurden insgesamt 309 Oberamtsrätinnen und -räte beurteilt, von denen 50 die Gesamtnote A erhielten. In der Folge erstellte die Antragsgegnerin eine tabellarische Auflistung, in der sie die Beurteilungen der Besoldungsgruppe A 13g jeweils nach der Gesamtnote, dem Durchschnitt der Einzelmerkmale sowie nach dem gewichteten Schnitt bei doppelter Bewertung der sechs Ausschärfungskriterien erfasste. Für die Antragstellerin ergab sich ein gewichteter Schnitt von 6,133, welcher unter den mit der Gesamtnote B Beurteilten dem 35. Rang entsprach.
Mit Wirkung zum 1. September 2020 übertrug die Antragsgegnerin 36 Oberamtsrätinnen und -räten mit der Gesamtnote A, die den besten gewichteten Schnitt aufwiesen, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z. Den verbliebenen 14 Oberamtsrätinnen und -räten mit der Gesamtnote A übertrug sie mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 entschied sich die Antragsgegnerin, 22 Oberamtsrätinnen und -räten mit der Gesamtnote B und dem besten gewichteten Schnitt zum 1. April 2021 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z zuzuweisen und informierte die übrigen mit B Beurteilten, darunter die Antragstellerin, dass diese Beförderungsabsicht bestehe und sie nicht zu berücksichtigen seien.
Am 14. März 2021 hat die Antragstellerin zum einen Widerspruch gegen ihre Regelbeurteilung und die Auswahlentscheidung zum 1. April 2021 erhoben, über den bislang nicht entschieden ist, zum anderen hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle zu Oberamtsrätinnen bzw. Oberamtsräten der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage zu befördern, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin neu entschieden wurde und zwei Wochen seit Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin hat es darin erkannt, dass die Antragsgegnerin bei der Bildung der Gesamturteile aller Beurteilten die Einzelmerkmale rechtsfehlerhaft gleich gewichtet habe, sie die von der Antragstellerin als Ausbildungsleiterin wahrgenommenen Führungsaufgaben nicht hinreichend berücksichtigt und ihre Beurteilung nicht auf ausreichend zuverlässige Erkenntnisquellen von hinreichender Aussagekraft gestützt habe sowie dass die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht in der gebotenen Form schriftlich fixiert worden seien. Ferner ist es von der Möglichkeit ausgegangen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Entscheidung ausgewählt werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen, ist sie jedenfalls unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt das Oberverwaltungsgericht die Überprüfung auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats fristgerecht dargelegten Gründe. Sie ergeben sich hier aus den Ausführungen in dem am 18. August 2021 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sowie aus deren Vertiefung im Schriftsatz vom 2. November 2021 und rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die Antragstellerin neben einem Anordnungsgrund einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung verletzt worden ist und es möglich erscheint, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt wird.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit der gleichen Gewichtung aller Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils aller Beurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen grundsätzlich zulässig, der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum jedoch überschritten sei, wenn die Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht wird und/oder die Gewichtung (etwa) angesichts der Zahl der Einzelmerkmale und deren Bedeutungsgehalt nicht mehr plausibel sei. Von einer fehlenden Plausibilität ist das Verwaltungsgericht mit der Begründung ausgegangen, dass (1) die große Zahl von 15 Einzelmerkmalen eine Gleichgewichtung wenig nachvollziehbar erscheinen lasse, (2) die in den „Ausschärfungskriterien“ vorgenommene Doppelgewichtung von sechs Merkmalen, die ohne Bezug zum Beförderungsamt als Kernkompetenzen von Oberamtsrätinnen und Oberamtsräten bezeichnet seien, tatsächlich belege, dass die Antragsgegnerin diesen ein erhöhtes Gewicht beigemessen habe und (3) der von der Antragsgegnerin beschriebene Bedeutungsgehalt einzelner Merkmale deren Gleichwertigkeit nicht erkennen lasse, wobei insbesondere eine Gleichwertigkeit der regelmäßigen Kernkompetenzen „Qualität der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“ mit den regelmäßig nachrangigen Einzelmerkmalen „Sprachliches Ausdrucksvermögen“ und „Flexibilität“ nicht nachvollziehbar sei.
Zwar legt die Antragsgegnerin zutreffend dar, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale einer gerichtlichen Überprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob diese die Grenze der Implausibilität überschreitet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 852/19 –, juris Rn. 57) und der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erst dort eine Grenze findet, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG „offensichtlich“ nicht mehr gerecht werde (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris Rn. 46), was etwa dann der Fall sein könne, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass Kernelemente der Eignung und Leistung mit weniger bedeutsamen Einzelmerkmalen gleichgesetzt werden (BVerwG, ebd., sowie Urteil vom 17. September 2020 – BVerwG 2 C 2.20 –, juris Rn. 25). Das Beschwerdevorbringen vermag jedoch nicht darzulegen, dass sich eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale nach diesem Maßstab vorliegend noch als hinreichend plausibel darstellt.
Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich vorträgt, eine hohe Anzahl von Einzelmerkmalen müsse nicht zwingend zu einer unterschiedlichen Gewichtung führen und es existiere kein fester Wert, ab dem von einer „Vielzahl“ auszugehen sei, verkennt sie bereits, dass das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinie des B ... für die Besoldungsgruppe A 13g 15 Einzelmerkmale vorsieht, lediglich eine indizielle Wirkung beigemessen hat („wenig nachvollziehbar erscheint“), ohne darin bereits einen abschließenden Beleg zu sehen, sondern von der Implausibilität ihrer Gleichgewichtung erst aus den weiter angeführten Gründen ausgegangen ist („tatsächlich“).
Soweit die Beschwerde zum Beleg der Plausibilität der Gleichgewichtung darauf verweist, der Senat habe ihr Beurteilungssystem in früheren Entscheidungen nicht beanstandet, verkennt sie, dass der Senat in den von ihr in Bezug genommenen Fällen über die Frage der Rechtmäßigkeit der gleichmäßigen Gewichtung von Einzelmerkmalen nicht zu entscheiden hatte. Im Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 10 S 38.16 – fehlte schon an einer diesbezüglichen Rüge (vgl. dort juris Rn. 14-18) und im Beschluss vom 26. März 2020 – OVG 10 S 31.19 – an einer hinreichend darlegten Entscheidungserheblichkeit dieser Frage (vgl. dort juris Rn. 43 ff.).
Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Implausibilität ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Divergenz der Gleichgewichtung im Beurteilungsmaßstab A 13g zu den Ausschärfungskriterien für die Auswahl A 13g+Z.
Zwar legt die Antragsgegnerin im Ansatz zutreffend dar, dass es sich bei der Beurteilungs- und der Auswahlentscheidung ungeachtet ihrer zeitlichen Nähe um gesonderte, an unterschiedlichen Maßstäben zu messende Verfahren handelt. Während im Rahmen der Beurteilung die im zurückliegenden Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung retrospektiv und am Maßstab des innegehabten Statusamtes zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris Rn. 44), ist im Rahmen der Auswahlentscheidung zu prognostizieren, welche Bewerberinnen und Bewerber sich nach den Anforderungen des angestrebten Statusamtes in diesem zukünftig am besten bewähren werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei steht es dem Dienstherrn im Rahmen seines Wertungsspielraums frei, unterschiedliche Anforderungen an das Ausgangs- und Beförderungsamt zu stellen. Zulässig ist es daher, dass der Dienstherr im Rahmen der Auswahl unter den Bewerbern, die nach dem Gesamturteil ihrer auf das Ausgangsamt bezogenen Beurteilung im Wesentlichen gleich geeignet sind, eine Ausschärfung am Maßstab des Beförderungsamtes vornimmt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dementgegen ist die Beurteilung allein nach den Anforderungen des Ausgangsamtes unabhängig von den Anforderungen des Beförderungsamtes vorzunehmen, selbst wenn die Beurteilung allein zum Zweck der Beförderungsauswahl erfolgt, wie dies vorliegend der Fall war.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt die Implausibilität des Beurteilungsmaßstabes vorliegend auch nicht aus dessen bloßer Abweichung zum Auswahlmaßstab, sondern vielmehr daraus, dass diese Divergenz keinen Bezug zum Beförderungsamt aufweist. Konkret ergibt sie sich daraus, dass die Antragsgegnerin unterschiedliche Maßstäbe an die Beurteilung A 13g und die Auswahl A 13g+Z angelegt hat, obwohl sie sich im Rahmen des ihr eröffneten Wertungsspielraumes dafür entschieden hat, an beide Statusämter identische Anforderungen zu stellen. Dass die Antragsgegnerin den sechs Einzelmerkmalen Qualität der Arbeitsergebnisse, Planungs- und Organisationsverhalten, Leistungsmotivation, Flexibilität, Teamverhalten sowie Verhandlungsfähigkeit und Geschick besondere Bedeutung nur für das mit A 13g+Z besoldete Statusamt einer Beamtin bzw. eines Beamten des gehobenen Dienstes „in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben“, sondern auch für das mit A 13g besoldete Amt einer Oberamtsrätin bzw. eines Oberamtsrates getan hat, erweist die Verfügung vom 27. Februar 2020, mit welcher der Personalrat über die Festlegung der Ausschärfungskriterien für Beförderungsentscheidungen informiert wurde. Dort wird ausgeführt, dass es sich bei den doppelt gewichteten Auswahlkriterien um „spezielle(n) Anforderungen der jeweiligen Laufbahngruppe“ bzw. um „Kernkompetenzen, die von Sachbearbeitern/innen in besonderem Maße zu erwarten sind“ handelt, die „für die im gehoben(en) Dienst zur Beförderung anstehenden Beschäftigten … besondere Bedeutung“ haben werden. Die Kriterien galten dementsprechend nicht allein im Rahmen der Auswahlentscheidung „für … Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 g Amtszulagen“, sondern auch „bei den Besoldungsgruppen A 10 – A 12“, wo sie lediglich „aufgrund der guten Stellensituation voraussichtlich nicht zum Tragen kommen“ würden. Diese Formulierungen lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin sämtliche Ämter innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an einheitlichen Anforderungen misst und dabei den genannten sechs Einzelkriterien besondere Bedeutung einräumt. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin noch in der erstinstanzlichen Erwiderung vom 10. Juni 2021 vorgetragen hat, dass es sich bei den Ausschärfungskriterien um Kernkompetenzen handelt, die „von Oberamtsrätinnen und Oberamtsräten“ – mithin von Angehörigen der Besoldungsgruppe A 13g – in besonderem Maße zu erwarten seien. Soweit die Antragsgegnerin diesen Vortrag im Beschwerdeverfahren dahingehen zu präzisieren versucht hat, es handele sich um Kernkompetenzen, die „von Oberamtsrätinnen und Oberamtsräten mit Zulage“ – mithin von Angehörigen der Besoldungsgruppe A 13g+Z – in besonderem Maße zu erwarten seien, legt sie nicht ansatzweise dar, warum es sich bei ihrer vorausgehenden Darstellung um eine bloße sprachliche Ungenauigkeit gehandelt haben soll. Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Wertungsspielraumes festgelegten besonderen Bedeutung der sechs genannten Einzelmerkmale auch für das Statusamt A 13g erweist sich deren gleiche Gewichtung mit weniger bedeutsamen neun Einzelmerkmalen im Rahmen der Beurteilung als offensichtlich nicht mehr plausibel und vermag deshalb dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht zu werden.
Angesichts dessen kann offenbleiben, ob sich eine Implausibilität der Gleichgewichtung auch in Bezug auf den Bedeutungsgehalt der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen benannten Merkmale ergibt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung der Antragstellerin berücksichtige die von ihr wahrgenommene Führungsaufgaben unzureichend.
Anders als von der Antragsgegnerin angenommen ist das Verwaltungsgericht nicht von einer fehlerhaften Bewertung der Führungs“kompetenzen“ – d.h. der gemäß § 12 Abs. 3 der B ... Beurteilungsrichtlinie ausschließlich für Referatsleiter(innen) zu bewertenden Einzelmerkmale unter C.I. Ziff. 16. bis 19. des Beurteilungsvordrucks – ausgegangen; vielmehr hat es ausdrücklich offengelassen, ob eine solche Einzelbewertung auch für Sachbearbeiter(innen) und Referenten/-innen ohne Leitungsfunktion geboten ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Wahrnehmung von Führungs“aufgaben“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 B ... -Beurteilungsrichtlinie der Antragstellerin in ihrer Funktion als Ausbildungsleiterin nicht in Abrede gestellt und ihnen im Text der zusammenfassenden Beurteilung C.III. breiten und lobenden Raum gegeben habe. Es hat weiter angenommen, die Antragstellerin weise damit ein Bewertungsmerkmal auf, dem die Einzelmerkmale C.I. für sich genommen nicht gerecht würden und dessen Einfluss und Gewichtung sich daher bei der Bildung der Gesamtnote nachvollziehbar und plausibel aus einer nicht nachholbaren Begründung in der Beurteilung selbst ergeben müsse. Es sei nicht ersichtlich, dass die Führungsaufgabenwahrnehmung bei der Bildung der Endnote überhaupt berücksichtigt worden sei; ob und wie die Leistungen eingeflossen seien, erschließe sich nicht; vielmehr dränge es sich bei einem Vergleich mit den Beurteilungen der Beigeladenen auf, dass vorliegend keine Berücksichtigung erfolgt sei, da nahezu ausnahmslos der Textbaustein verwendet worden sei, dass die Note 4 bei den Einzelmerkmalen überwiege und sich nach Gesamtbetrachtung und Gruppenvergleich kein anderes Bild zeige.
a. Dass die Antragstellerin in ihrer Funktion als Ausbildungsleiterin keine Führungsaufgaben i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 B ... -Beurteilungsrichtlinie wahrgenommen hat, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist die Antragsgegnerin noch im Schriftsatz vom 27. April 2021 selbst davon ausgegangen, die Antragstellerin habe im Beurteilungszeitraum eine Führungsaufgabe i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 B ... -Beurteilungsrichtlinie wahrgenommen. Dort heißt es: „Aus der zusammenfassenden Beurteilung … ergibt sich, dass die von der Antragstellerin wahrgenommenen Führungsaufgaben in die Beurteilung Eingang gefunden haben, indem … ihre Lenkung und Steuerung der Auszubildenden im B ... hervorgehoben wird.“
Warum diese Tätigkeiten abweichend davon nicht als Führungsaufgaben i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 B ... -Beurteilungsrichtlinie anzusehen sein sollten, ist mit dem Beschwerdevortrag nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Antragstellerin nehme keine Führungsfunktion mit besonderer Verantwortung i.S.d. Ziff. 5.3 des B ... -Personalentwicklungskonzepts wahr, legt sie nicht dar, warum dieser Umstand Relevanz für die Frage haben sollte, ob ihre Tätigkeit als Führungsaufgabe i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 B ... -Beurteilungsrichtlinie zu qualifizieren ist. Der Verweis darauf, dass es sich bei dem Begriff der Ausbildungsleitung um eine innerdienstliche Funktionsbeschreibung handelt und sich die rechtliche Stellung der Antragstellerin als Ausbilderin i.S.d. §§ 13 f., 28 ff. des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – ergibt, vermögen ebenfalls nicht zu begründen, warum die textliche Darstellung unter C.III. der Beurteilung – die Antragstellerin lenke und steuere die Ausbildung der bis zu 30 Auszubildenden des B ..., es gelinge ihr und ihrem Team, leistungsfähige Auszubildende zu gewinnen, sie manage eine hochwertige Ausbildung, genieße die nötige Autorität und bewältige ihren Arbeitsbereich eigenverantwortlich – keine Führungsaufgabe beschreibt. Vielmehr konzediert auch das Beschwerdevorbringen, dass der Antragstellerin die Ausübung von Weisungsrechten gegenüber den Auszubildenden nach § 13 S. 2 Nr. 3 BBiG, mithin ein typisches Instrument der Personalführung, obliegt. Soweit die Antragsgegnerin ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 2. November 2021 dahingehend vertieft hat, dass die Weisungspflicht eines Vorgesetzten und Folgepflicht eines Beamten nach § 3 Abs. 3 bzw. § 62 BBG sehr viel weiter reiche als die Weisungsbefugnis des Ausbilders, alle zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Weisungen zu erteilen und Verpflichtung der Auszubildenden, diesen Folge zu leisten, lässt ihr Vortrag die gebotene Begründung dafür vermissen, dass Führungsaufgaben Weisungsbefugnisse im beamtenrechtlichen Umfang erfordern würden.
b. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens davon ausgegangen, dass der Einfluss der Wahrnehmung von Führungsaufgaben auf die Bildung der Gesamtnote von der Antragsgegnerin nicht ausreichend begründet worden ist. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung zu bewerten war; darauf, ob dies eine typische Anforderung des A-13-Amtes ist und ob die Aufgabe formell übertragen worden ist, kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht an. Dagegen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Führungsaufgabenwahrnehmung sei außerhalb der Einzelmerkmale C.I. zu bewerten, von der Antragsgegnerin durchgreifend unter Verweis darauf in Frage gestellt worden, dass Beurteilungen einheitlich am Maßstab des Statusamtes auszurichten sind. Zutreffend ist wiederum die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Einfluss der Führungsaufgabenwahrnehmung auf die Bildung der Gesamtnote habe einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, an der es vorliegend entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine dienstliche Beurteilung ihre Funktion als Auswahlgrundlage in der Wettbewerbssituation einer Auswahlentscheidung nur dann erfüllen, wenn ihr ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Die Auslegung der Einzelmerkmale und ihre Gewichtung darf daher weder vom konkreten Dienstposten noch von der Person des Beurteilers abhängen, sondern muss bezogen auf Beamte eines Statusamtes im Geltungsbereich der jeweiligen Beurteilungsrichtlinie einheitlich vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris Rn. 44 f. m.w.N.). Der Dienstherr hat für einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu sorgen, es unterliegt jedoch seinem Organisationsermessen, welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet. Geeignet erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen er welches Gewicht zumisst, für die er sprachliche Mittel verwenden oder mathematisch exakte Faktoren festlegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 45). Insbesondere ist die Vorgabe einer gleichen Gewichtung aller Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris Rn. 46; Urteil vom 9. Mai 2019 - BVerwG 2 C 1.18 –, juris Rn. 66). Eine solche Gleichgewichtung hat nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist und die Notwendigkeit entfällt, es im Einzelnen zu begründen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – BVerwG 2 C 2.20 –, juris Rn. 27). Damit verzichtet das Bundesverwaltungsgericht (so von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 3 unter III.) auf seine frühere, vorliegend vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte, Anforderung, dass eine Begründung grundsätzlich erforderlich sei, um die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen zu plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 33 ff.) und dem Beurteiler die Möglichkeit zu eröffnen, ein insgesamt zutreffendes, dem individuellen Fall Rechnung tragendes und vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil zu vergeben (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 –, juris Rn. 71 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht statuiert jedoch, dass der Vorteil der rein rechnerischen Ergebnisermittlung wieder verloren geht, wenn der Dienstherr trotz Vorgabe einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet, dass die Einzelbewertungen lediglich plausibel einbeziehen muss (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – BVerwG 2 C 2.20 –, juris Rn. 27). In einem solchen Fall bedarf es mithin weiterhin einer Begründung des Gesamturteils, die erkennen lässt, ob und wie der Beurteiler von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil zu vergeben und dessen Herleitung aus den Einzelbewertungen plausibilisiert.
Diesem Maßstab schließt sich der Senat an. Insbesondere geht er davon aus, dass die nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes nicht nur durch abschließende mathematische Gewichtungsvorgaben, sondern auch durch ein Beurteilungssystem gewahrt werden kann, das ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil zulässt, welches die Einzelbewertungen lediglich plausibel abbilden muss. Der Vorteil eines solchen Beurteilungssystems, das die Besonderheiten des konkreten Dienstpostens und seiner Wahrnehmung im Text der Beurteilung stärker sichtbar werden lässt, liegt in einer erhöhten Aussagekraft und Befriedungswirkung für den Beurteilten, sein Nachteil besteht in einer erhöhten Fehleranfälligkeit dafür, die Bewertung nicht einheitlich am Statusamt, sondern rechtswidrig an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens bzw. des individuellen Beurteilers auszurichten. Der Dienstherr muss in einem solchen Beurteilungssystem mithin stärker dafür Sorge tragen, dass – mit Blick auf den einzelnen Beurteilten – eine nachvollziehbare Herleitung des Gesamturteils erfolgt, der – mit Blick auf die potentielle Wettbewerbssituation – ein einheitlicher Bewertungsmaßstab zugrunde liegt.
bb. Nach diesem Maßstab war eine Begründung der Gesamtbeurteilung vorliegend geboten.
Die B ... -Beurteilungsrichtlinie vom 5. April 2018 in der Änderungsfassung vom 7. Februar 2020sieht vor, dass die Beurteilungsnote nicht lediglich arithmetisches Mittel der unter C.I. aufgeführten Einzelbewertungen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1), sondern sich schlüssig herleiten lassen muss 1. aus den unter C.I. aufgeführten Bewertungsmerkmalen, bei Referatsleitern einschließlich der Führungskompetenzen, 2. aus den ergänzenden Bemerkungen unter C.II. und 3. aus der zusammenfassenden Beurteilung unter C.III. des Beurteilungsvordruckes (§ 12 Abs. 2 Satz 1). Sie sieht weiter vor, dass Auslandsverwendungen und die Wahrnehmung von Führungsaufgaben angemessen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3). Der Beurteilungsvordruck (Anlage 2) sieht unter C.II. als ergänzende Bemerkungen Erfahrungen im internationalen Bereich und sonstiger Art vor, beispielhaft aufgeführt ist u.a. die Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Die zusammenfassende Beurteilung C.III. muss für sich aussagekräftig sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1), soll ein schlüssiges Gesamtbild der/des zu Beurteilenden ermöglichen (§ 14 Abs. 1 Satz 2) und hat das abschließende Gesamturteil zu begründen (§ 14 Abs. 1 Satz 3).
Indem die Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin vorgibt, dass die Beurteilungsnote nicht lediglich arithmetisches Mittel der unter C.I. aufgeführten Einzelbewertungen ist, eröffnet sie die Möglichkeit, ein vom rechnerischen Ergebnis der Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben. Dies entsprach auch der tatsächlichen Handhabung der Beurteilungsrichtlinien (zu deren Maßgeblichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – BVerwG 2 C 2.20 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Der in der Maßstäbekonferenz vom 2. Juni 2020 gegebene Hinweis, die im Beurteilungsvordruck unter C.I. aufgeführten Beurteilungsmerkmale seien gleich zu gewichten, enthielt keine über den Gewichtungsmaßstab hinausgehende Vorgabe, die Gesamtnote ausschließlich rechnerisch zu ermitteln. Ebenso belegt der nahezu durchgängig verwendete Textbaustein, in dem über das Verhältnis der für die Einzelmerkmale vergebenen Ausprägungsgrade hinaus eine „Gesamtbetrachtung der Leistung“ zur Begründung der Gesamtnote herangezogen wird, dass die Antragstellerin ungeachtet der Gewichtungsvorgabe von der Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils ausgegangen ist. Dementsprechend bedurfte es nach dem vorgenannten Maßstab vorliegend einer plausibel begründeten Herleitung des Gesamturteils. Darüber hinaus verlangt auch die Beurteilungsrichtlinie selbst, dass das Gesamturteil zu begründen ist und gibt zum Maß der Plausibilisierung vor, dass sich die Beurteilungsnote sowohl aus den Einzelmerkmalen unter C. I., als auch aus den ergänzenden Bemerkungen unter C.II. und der zusammenfassenden Beurteilung unter C.III schlüssig herleiten lassen muss.
Zu diesem Zweck war eine unterhalb der Referatsleiterebene wahrgenommene Führungsaufgabe zunächst in den ergänzenden Bemerkungen unter C.II des Beurteilungsvordrucks aufzuführen, wie dies im Rahmen der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin noch erfolgt war. Diese Anforderung entsprach auch weiterhin der tatsächlichen Handhabung der Beurteilungsrichtlinie durch die Antragsgegnerin, wie der Umstand belegt, dass der Beigeladenen zu 16. unter C.II. die Wahrnehmung von Führungsaufgaben als Leiterin der Gleitzeitstelle attestiert worden ist. Schon daran fehlte es hier.
Weiter verlangt die Beurteilungsrichtlinie, dass die Beurteilungsnote die Wahrnehmung von Führungsaufgaben angemessen berücksichtigen muss. Auch dies entsprach weiterhin der tatsächlichen Handhabung. Der in der Maßstäbekonferenz vom 2. Juni 2020 gegebene Hinweis enthielt keine Vorgabe, die in den ergänzenden Bemerkungen nach C.II. aufgeführten atypischen Umstände außer Betracht zu lassen. Dem entspricht es, dass die zusammenfassende Beurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 16. unter C.III Ausführungen zu deren jeweiliger Führungstätigkeit enthält.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin indes darauf hin, dass eine Berücksichtigung wahrgenommener Führungsaufgaben nicht, wie durch das Verwaltungsgericht gefordert, im Rahmen eines weiteren Bewertungsmerkmals erfolgen darf, weil dessen Hinzutreten das Gebot einer für alle Beurteilten einheitlichen Gewichtung der in das Gesamturteil einfließenden Einzelmerkmale verletzen würde, sondern im Rahmen der für alle Beurteilten geltenden 15 Einzelmerkmale unter C.I. zu erfolgen hat. Aus diesem Grund darf die Berücksichtigung vereinzelt wahrgenommener Führungsaufgaben auch nicht in der Form erfolgen, dass bestimmten Einzelmerkmalen ein höheres Gewicht beigemessen wird als dies bei Beurteilten ohne Führungsaufgaben erfolgt. Ihre Berücksichtigung kann vielmehr rechtmäßig nur in der Form erfolgen, dass bei der Bewertung des jeweiligen Einzelmerkmals unter C.I. die erhöhte Schwierigkeit der Wahrnehmung A 13g-untypischer Führungsaufgaben in den Blick genommen wird, deren erfolgreiche Bewältigung, gemessen an den geringeren Anforderungen des Statusamtes A 13g, in der Regel zu einer besseren Einzelbenotung führen wird als es bei der erfolgreichen Bewältigung einfacherer, A 13g-typischer Aufgaben der Fall wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 –, juris Rn. 53 f.; zur Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – BVerwG 1 WB 44.11 –, juris Rn. 41).
Schließlich verlangt die Beurteilungsrichtlinie, dass sich die Beurteilungsnote nicht nur aus den Einzelmerkmalen unter C. I, sondern auch aus den ergänzenden Bemerkungen unter C.II. und der zusammenfassenden Beurteilung unter C.III schlüssig herleiten lassen muss. Schlüssig und damit zur Plausibilisierung des nicht rein arithmetisch zu bestimmenden Gesamturteils geeignet ist die Beurteilungsbegründung nur dann, wenn sie in der zusammenfassenden Beurteilung unter C.III nachvollziehbar darlegt, dass dem unter C.II. auszuweisenden Umstand der Führungsaufgabenwahrnehmung im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale unter C.I in angemessener Weise Rechnung getragen worden ist. Angesichts der Atypik dieser Aufgabe bedarf es zur Plausibilisierung einer individuellen Begründung, aus der sich ergibt, dass ihre Schwierigkeit berücksichtigt worden ist und sich in den Einzelbewertungen niedergeschlagen hat. Daran fehlte es hier. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, lassen die Ausführungen unter C.III. nicht erkennen, dass die Führungsaufgaben überhaupt bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt worden sind, weil ihre bloße Beschreibung – wenn auch in breiter und lobender Form – keinen Schluss auf ihre Maßgeblichkeit für die Bildung der Gesamtnote zulässt.
Auch die Darlegungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerdebegründung sind insoweit nicht behelflich. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde vorträgt, die Koordinierung und Anleitung der Auszubildenden sei in den Einzelmerkmalen „Qualität der Arbeitsergebnisse“ und „Planungs- und Organisationsverhalten“ berücksichtigt worden, setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Begründung im Beurteilungstext selbst erfolgen muss und nicht nachgeholt werden kann. Dass für diese genannten Einzelmerkmale lediglich der Ausprägungsgrad 4 vergeben worden ist, ist im Übrigen nur schwerlich damit zu vereinbaren, dass der Beurteilungstext (C.III.) die Erfüllung der Führungsaufgaben als vorbildlich beschreibt und der Verwendungsvorschlag (C.IV.) die Antragstellerin als besonders geeignet für eine herausgehobene Sachbearbeiterstellung mit hohen Anforderungen an das Planungs- und Organisationsverhalten erachtet. Die Annahme der Antragsgegnerin, die Begründung von Einzelmerkmalen innerhalb eines Ankreuzsystems mit textlich definierten Notenstufen sei entbehrlich, verkennt, dass die vom Verwaltungsgericht vermisste und in der Sache gebotene Plausibilisierung eine solche des Gesamturteils ist („Bildung der Endnote“). Ihr Vortrag, Einfluss und Gewichtung der Ausbildungsleitung bei der Bildung der Gesamtnote seien nachvollziehbar und plausibel begründet, erschöpft sich darin, der Bewertung des Verwaltungsgerichtes ihre gegenteilige Bewertung entgegenzusetzen, ohne zu konkretisieren, welchen Passagen der zusammenfassenden Begründung der Einfluss der Führungsaufgabenwahrnehmung auf die Gesamtnote zu entnehmen wäre. Schließlich verkennt sie, dass weder die abstrakte textliche Definition von Einzelmerkmalen und Wertungsskala noch ein nach obergerichtlicher Rechtsprechung bei homogenem Leistungsbild reduziertes Begründungserfordernis die aufgrund der Atypik der Führungsaufgabenwahrnehmung erforderliche konkrete Plausibilisierung des Gesamturteils zu ersetzen vermögen.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es erscheine möglich, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt wird. Sowohl die Implausibilität der Einzelmerkmalsgewichtungen aller Beurteilungen der Vergleichsgruppe als auch die unzureichende Berücksichtigung der Führungsaufgabenwahrnehmung in der Beurteilung der Antragstellerin vermag der Dienstherr im Rahmen des ihm zukommenden Organisationsermessens in unterschiedlicher Weise zu beheben. Es erweist sich daher als offen, wie das Ranking der Antragstellerin und der Beigeladenen nach der Erstellung ordnungsgemäßer dienstlicher Beurteilungen künftig ausfallen wird. Soweit die Antragsgegnerin prognostiziert, eine erneute Durchführung werde die Beurteilung der Antragstellerin nicht verbessern, weil die wahrgenommene Führungsaufgabe für das Statusamt A 13 g von nachrangigem Gewicht und unter Zugrundelegung der zusammenfassenden Beurteilung allenfalls mit vier Punkten zu bewerten sei, verkennt sie jedenfalls, dass die Ausfüllung des ihr eröffneten Wertungsspielraums dem zu wiederholenden Beurteilungs- und Auswahlverfahren vorbehalten bleiben muss.
Angesichts dessen kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen darzulegen vermag, dass der Beurteilung ausreichende Erkenntnisquellen zugrunde lagen und die Auswahlerwägungen hinreichend fixiert worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten einer zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 – OVG 10 S 32.16 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 18. Januar 2018 – OVG 10 S 7.17 –, juris Rn. 8).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).