Gericht | FG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 27.10.2021 | |
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Aktenzeichen | 16 K 16155/21 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2021:1027.16K16155.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 32i Abs 2 AO, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, Art 34 S 3 GG, § 71 Abs 2 Nr 2 GVG, § 40 Abs 2 VwGO, § 32 ZPO, § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 33 Abs 2 FGO, Art 82 Abs 6 EUV 2016/679, Art 79 Abs 2 EUV 2016/679 |
Für den Anspruch auf Schadenersatz gegen Finanzbehörden aus Art. 82 DSGVO sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig, da es sich materiell um einen Amtshaftungsanspruch handelt.
1. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das Landgericht C… verwiesen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Dem Rechtsstreit liegt eine bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte Betriebsprüfung im Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Arbeit zugrunde.
Der Kläger begehrt mit am 22.03.2021 erhobener Klage Auskunft über gespeicherte Daten, Löschung von Daten, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und anderes. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 16 K …/21 geführt.
Unter anderem macht der Kläger Schadenersatz geltend und kündigt sinngemäß für die mündliche Verhandlung an zu beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, einen (wirksamen Straf-)Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, § 83 BDSG zu leisten.
Mit Schreiben vom 21.04.2021 teilte der Vorsitzende den Beteiligten mit, dass für die Klage auf Schadenersatz möglicherweise nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sein könne, weil es sich um einen Amtshaftungsanspruch handeln könne (Art. 34 Satz 3 Grundgesetz -GG-, § 40 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Es erscheine zweifelhaft, ob § 32i Abs. 2 Abgabenordnung -AO- auch Schadensersatzansprüche umfasse.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.04.2021 zur Frage der Zulässigkeit des Finanz-rechtswegs vorgetragen, nach seiner Auffassung stelle Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -DSGVO- eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Diese Anspruchsgrundlage bestehe neben der vom Gericht benannten Anspruchsgrundlage gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- i.Vm Art. 34 GG. Denn neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO stünden die allgemeinen Schadensersatzansprüche aus Vertrag, so § 280 BGB oder bei Vertragsabschluss § 311 Abs. 2 BGB, sowie die deliktischen nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der verletzten Norm der DSGVO, §§ 824, 826, 831 BGB oder § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO sei für den Betroffenen wegen der Verschuldensvermutung sowie des Ersatzes immaterieller Schäden vorteilhaft. Art. 82 DSGVO sei ein eigenständiger deliktischer Anspruch, der dem allgemeinen nationalen Haftungsregime des BGB unterliege. Im Übrigen werde angeregt, eine Entscheidung des EuGH zur Rechtswegfrage einzuholen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2021 zur Frage des Rechtswegs für den Schadensersatzanspruch Stellung genommen. Gemäß BMF-Schreiben vom 13.01.2020 zum Datenschutz in Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25.05.2018 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2020, 143) ist der Finanzrechtsweg auch hinsichtlich Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO gegeben, soweit diese die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden im Anwendungsbereich der AO betreffen (Art. 82 Abs. 6 und Art. 79 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 32 i Abs. 2 AO). An dieser Auffassung halte der Beklagte fest.
Mit Beschluss vom 26.10.2021 wurde das Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz von dem unter dem Aktenzeichen 16 K …/21 geführten Verfahren abgetrennt.
II.
Das Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 GVG an das Landgericht C… zu verweisen, da der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben und sachlich und örtlich das Landgericht C… zuständig ist.
1.
Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
a.
Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur dann gegeben, wenn den Gegenstand des Rechtsstreits eine Abgabenangelegenheit bildet. Abgabenangelegenheiten sind gemäß § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger indes kein mit der Verwaltung von Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängendes Begehren geltend, sondern er verlangt ausdrücklich Schadenersatz wegen einer - behaupteten - rechtswidrigen Handlung bzw. Unterlassung des beklagten Finanzamts.
Hierfür ist nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung des § 40 Abs. 2 VwGO, die von Art. 34 Satz 3 GG vorausgesetzt und von der Verfassung garantiert wird (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 Anm. 305, Stand: 94. EL Januar 2021), der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Damit ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemeint (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 Anm. 317, Stand: 94. EL Januar 2021).
b.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 AO.
Bereits aus dem Wortlaut des § 32i Abs. 2 AO ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass dieser sich auf (öffentlich-rechtliche) Klagen betroffener Personen gegen Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beschränkt.
Selbst wenn § 32i Abs. 2 AO dahingehend verstanden würde, dass sich die Norm dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der DSGVO erstrecken könnte, wäre die Vorschrift jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie unter Achtung des verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs zu den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG) Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen Verletzung der DSGVO nicht erfasst.
Die gespaltene Rechtswegzuweisung mag zu einer Verdoppelung des Rechtswegs und zu einer zusätzlichen Belastung für die Rechtsschutz suchenden Betroffenen führen (so Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 16. Aufl. 2020, Art. 34 Rn. 25; Wieland in Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2015, Art. 34 Rn. 63), entspricht jedoch geltendem, unmittelbar durch die Verfassung geprägten Recht. Soweit verschiedentlich auf die Gefahr divergierender Entscheidungen der Finanz- und Zivilgerichte hinweise, kann dem zwar dem Grunde nach nicht widersprochen werden. Soweit das Verhalten einer Finanzbehörde jedoch bereits Gegenstand einer materiell rechtskräftigen finanzgerichtlichen Entscheidung war, ist das Zivilgericht im nachfolgenden Amtshaftungsprozess an die entscheidungstragenden finanzgerichtlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns qua materieller Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung gebunden (so auch Detterbeck in Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 34, Rn. 89; Papier/Shirvani, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 445 jeweils m.w.N. zur Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen).
2.
Eine abweichende Rechtswegzuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der DSGVO oder sonstigem Unionsrecht.
a.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person bei Verstoß gegen die DSGVO einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Dieser Anspruch ist, soweit er sich gegen staatliche Stellen richtet, entsprechend der verfahrensrechtlichen Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Amtspflichtverletzungen geltend zu machen, in Deutschland mithin vor den ordentlichen Gerichten (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
b.
Der in Art. 82 Abs. 6 DSGVO enthaltene Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO könnte zwar als Verbot einer innerstaatlichen Rechtswegspaltung verstanden werden. Insoweit wird vereinzelt vertreten, das mitgliedsstaatliche Prozessrecht werde diesbezüglich von Art. 82 Abs. 6 DS-GVO überlagert (so Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 82 DS-GVO Rn. 18).
Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum regelt Art. 79 Abs. 2 DSGVO jedoch nur die internationale Zuständigkeit, also die Gerichte welchen Staates für den Schadenersatzanspruch zuständig sind, nicht aber die sachliche und örtliche Zuständigkeit innerhalb des Mitgliedstaates, die sich nach jeweils nationalem Recht richte (so Franzen in Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 82 DS-GVO Rn. 26; Bieresborn, DRiZ 2019, 18, 23; ähnlich Sydow in DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 26; Piltz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 29; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 DS-GVO Rn. 63; Horváth in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Art. 82 DS-GVO Rn. 17; Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 01.11.2020, Art. 82 DS-GVO Rn. 48; Kohn, ZD 2019, 498, 499).
c.
Nach Ansicht des Senats ist die Auslegung des Art. 79 Abs. 2 DSGVO, auf den Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist, im Sinne einer internationalen Zuständigkeitsregelung vorzugswürdig.
Für dieses Ergebnis spricht Erwägungsgrund 145 der DSGVO, wonach es bei Verfahren gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter dem Kläger überlassen bleiben soll, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat. Es sind mithin grenzüberschreitende Sachverhalte angesprochen.
Außerdem ergibt sich aus Erwägungsgrund 147, dass die spezifischen Vorschriften der DSGVO über die Gerichtsbarkeit – insbesondere in Bezug auf Verfahren im Hinblick auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf einschließlich Schadenersatz gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (EuGVVO) Geltung beanspruchen. Damit ist das Verhältnis der DSGVO zu den zentralen Vorschriften des unionsrechtlichen (Zivil-) Prozessrechts angesprochen.
Nicht zuletzt wird diese Auslegung dadurch gestützt, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union für die verfahrensrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen innerhalb der Mitgliedstaaten schon keine Regelungskompetenz zukommt. Eine solche Kompetenz ergibt sich weder aus Art. 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-, auf den die DSGVO maßgeblich gestützt wird, noch aus anderer ausdrücklicher Ermächtigung oder Annexkompetenz.
Aus dem letztgenannten Grund kommt auch eine vom Kläger angeregte Vorlage der Rechtswegfrage an den EuGH nicht in Betracht.
3.
Das Landgericht C… ist für den Rechtsstreit zuständig.
a.
In sachlicher Hinsicht ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht zur Entscheidung berufen.
b.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts C… ist gemäß §§ 18, 32 Zivilprozessordnung -ZPO- gegeben.
(1)
Der allgemeine Gerichtsstand (§ 18 ZPO) richtet sich nach dem Sitz der Vertretungsbehörde (hier: Senatsverwaltung für Finanzen in C…), vgl. §§ 21, 22 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen C… Verwaltung -AZG- i.d.F. vom 22.07.1996 (GVBl 302, 472; GlNr 2001-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2020 (GVBl 807).
(2)
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) findet grundsätzlich für alle Tatbestände der §§ 823-826, 829, 831 sowie 833-840 BGB Anwendung. Hierher gehören auch Amtshaftungsansprüche (vgl. Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 32 ZPO, Rn. 5). Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB stellen einen Sondertatbestand der unerlaubten Handlung dar (Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2020, § 839 BGB, Rn. 22).
Auch im Rahmen anderer Haftungstatbestände des Staatshaftungsrechts im weiteren Sinne, einschließlich des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 ZPO. Grundsätzlich ist der Begriff der unerlaubten Handlung weit zu fassen (BGH NJW 1974, 411) und umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtssphären (BGH NJW 1956, 911; NJW 2011, 2518; Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 32 ZPO, Rn. 4).
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO knüpft nicht nur an die Verletzung absoluter Rechte an, sondern umfasst auch unerlaubte Handlungen, die zu reinen Vermögensschäden führen, was z.B. bei Amtshaftungsansprüchen gem. § 839 BGB der Fall sein kann.
Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist („Begehungsort“, vgl. Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 32 ZPO, Rn. 19). Begehungsort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist Das ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort). Der Schadensort als solcher ist ohne Belang (Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 32 ZPO, Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (OLG Hamburg, OLGR Nord 20/2013 Anm. 6, ZfWG 2013, 151, juris).
Damit ist ein Ort der Begehung der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO an Amtsstelle des Beklagten und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts C… gegeben.
III.
Die Beschwerde wird gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Rechtswegzuständigkeit zugelassen. Es erscheint aufgrund der großen Breitenwirkung klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob für Ansprüche gegen Finanzbehörden auf Schadensersatz wegen geltend gemachter Verstöße gegen die DSGVO der ordentliche Rechtsweg oder der Finanzrechtsweg gegeben ist.