Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 14.12.2021 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 145/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:1214.13UF145.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.10.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13.09.2021 – 52 F 115/20 – aufgehoben und der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht an die zur erneuten Entscheidung zuständige Stelle des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Landeskasse zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller beanstandet die Versagung einer von ihm nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens beantragten Akteneinsicht.
Mit Beschluss vom 22.06.2021 – 52 F 115/20 - (Bl. 70) hat das Familiengericht die Annahme eines Cousins ersten Grades des Antragstellers durch den leiblichen Vater des Antragstellers als Annahme Volljähriger ausgesprochen.
Der vom Annehmenden und dem Angenommenen mit der notariellen Beglaubigung ihrer Annahmeerklärungen beauftragte Notar reichte die notarielle Urkunde vom 26.11.2020 (Bl. 2) am 03.12.2020 beim Familiengericht ein (Bl. 1). In § 4 der Urkunde heißt es: „Für den Fall des Todes des Erschienenen zu 1) wird der beurkundende Notar mit der Einreichung des Antrags auf Annahme als Kind beim zuständigen Familiengericht betraut (§ 1753 Abs. 2 BGB).“ Der Annehmende verstarb am 05.12.2020. Eine Annahmeerklärung seiner Ehefrau liegt nicht vor.
Das Familiengericht hat den Antragsteller schriftlich angehört und ihm durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vor Erlass der Annahmeentscheidung Akteneinsicht gewährt (Bl. 58R).
Der Antragsteller hat gegen die geplante Adoption erbrechtliche Interessen und Verstöße gegen §§ 1741 Abs. 2 Satz 2 und 1753 Abs. 1 BGB eingewandt (Bl. 63).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.07.2021 (Bl. 81) hat der Antragsteller Akteneinsicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 (Bl. 92) macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er beruft sich auf seine Stellung als Beteiligter des Adoptionsverfahrens und das Übergehen seiner schriftsätzlich vorgebrachten Einwände durch die Annahmeentscheidung vom 22.06.2021.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 13.09.2021 (Bl. 109) die Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt und dies auf §§ 13 Abs. 2 FamFG, 1758 BGB gestützt.
Seine am 18.10.2021 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde (Bl. 125) begründet der Antragsteller mit seiner Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren und einem Akteneinsichtsrecht zur Verfolgung der Gehörsrüge.
II.
1. a) Das Rechtsmittel des Antragstellers ist statthaft. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren Beteiligten, sogenannten Dritten, nach Verfahrensbeendigung. Anders als ein Verfahrensbeteiligter hat ein Dritter keine Möglichkeit, gegen eine Versagung der Akteneinsicht im Rahmen einer gegen die Hauptsacheentscheidung erhobenen Beschwerde (§ 58 Abs. 2 FamFG) vorzugehen, so dass gegen die Versagung von Akteneinsicht zugunsten Dritter aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 1066; FamRZ 2015, 473; Gietl, NZFam 2017, 681).
b) Der Antragsteller als Kind des Annehmenden zählt nicht zu den zwingend an einem Adoptionsverfahren zu Beteiligenden nach §§ 7 Abs. 1, 188 FamFG. Der Umstand, dass die Kinder eines Annehmenden aufgrund ihrer materiell-rechtlichen Betroffenheit im Adoptionsverfahren zwingend anzuhören sind, Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2009, 138), verleiht ihnen nicht die förmliche Stellung als Beteiligte (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2019, 23030; OLG Düsseldorf, NZFam 2018, 91; BeckRS 2011, 777; Weber in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 40. Ed. Stand 01.07.2021, § 188 FamFG Rn. 5).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht den Antragsteller während des laufenden Adoptionsverfahrens beteiligt hat. Ein hierzu erforderlicher Hinzuziehungsakt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 777; Burschel in BeckOK FamFG, a. a. O. § 7 FamFG Rn. 5) ist insbesondere auch nicht in der am 04.05.2021 ausweislich des Akteninhalts ohne vorherige Anhörung des Angenommenen dem Antragsteller gewährten Akteneinsicht zu erblicken. Da das Amtsgericht die Akteneinsicht gemäß Verfügung vom 04.05.2021 ausdrücklich „zur Wahrung des rechtlichen Gehörs“ gewährt und dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Angenommenen am 12.04.2021 eingeräumt hat, ist offensichtlich, dass eine Hinzuziehung als Beteiligter nicht erfolgt ist.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein Recht auf Einsicht in die Adoptionsakte aufgrund seiner Stellung als Beteiligter des von ihm angestrengten Rügeverfahrens gemäß § 44 FamFG berufen. Die beantragte Akteneinsicht bezieht sich nicht auf das Rügeverfahren, sondern auf das zugrunde liegende Adoptionsverfahren. Die Erhebung einer Gehörsrüge führt nicht zu einer Beteiligtenstellung an einem der Gehörsrüge zugrunde liegenden Verfahren. Darüber hinaus stellt die Versagung der Akteneinsicht gegenüber einem an einem laufenden Verfahren Beteiligten, die sich nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 FamFG zu gewähren ist, eine Zwischenentscheidung dar, die mit Rechtsmitteln nicht angreifbar ist (Burschel in BeckOK a. a. O. § 13 FamFG Rn. 44). Die Beschwerde des Antragstellers unterläge, wenn ihm als Verfahrensbeteiligter Akteneinsicht verwehrt worden wäre, der Verwerfung als unzulässig.
2. a) Das Rechtsmittel des Antragstellers ist in zulässiger Weise erhoben und hat in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg. Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstrittene Qualifizierung der Versagung der Akteneinsicht als Akt der Rechtsprechung oder als Justizverwaltungsakt kommt es vorliegend nicht an. Würde die Versagung der Akteneinsicht eines am zugrunde liegenden Verfahren nicht beteiligten Dritten während des laufenden Verfahrens und/oder nach dessen Beendigung als Akt der Rechtsprechung qualifiziert, wäre dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft (so zuletzt BayObLG, FamRZ 2020, 621 m. w. N.; OLG Koblenz, FamRZ 2020, 270 m. w. N.; OLG Köln, FG Prax 2017, 142; OLG Celle, NJOZ 2012, 1416; OLG Saarbrücken, FG Prax 2012, 75; OLG Jena, NJW-RR 2012, 139; KG, NJW-Spezial 2011, 232; BayObLG NZFam 2020, 311; Burschel in BeckOK FamFG, 40. Ed. Stand 01.10.2021, § 13 FamFG Rn. 41; Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 FamFG Rn. 13) und vom Antragsteller vorliegend in zulässiger Weise (§§ 58, 59, 63, 64 FamFG) erhoben.
Ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, ist das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG (so zuletzt OLG Düsseldorf, NJOZ 2021, 1100; Frankfurt, NZFam 2020, 394; OLG Hamm, BeckRS 2011, 23546; Ahn-Rot in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 13 Rn. 47; MüKoFamFG/Fischer, 3. Aufl. 2018. § 58 Rn. 95; MüKo-FamFG/Pabst, a. a. O. § 13 FamFG Rn. 32) zu werten, dessen Zulässigkeitsanforderungen (§§ 24, 26 Abs. 1 EGGVG) vorliegend gegeben sind.
Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu. Bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt kommt es maßgeblich darauf an, welche Art der Aufgabe wahrgenommen wird, nicht hingegen darauf, welche Stelle handelt. Justizverwaltungshandeln ist von der Rechtsprechungstätigkeit nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen (OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 5082). Ein Zusammenhang mit einer vorangegangenen Rechtsprechungstätigkeit eines Spruchrichters besteht nach Instanzbeendigung jedoch nicht mehr. Nach Instanzbeendigung kann eine Zuweisung der Zuständigkeit des Gerichts insbesondere auch deswegen nicht auf § 13 Abs. 7 FamFG gestützt werden, weil nach Verfahrensabschluss eine geschäftsverteilungsmäßige Zuständigkeit des bis zum Verfahrensabschluss zuständigen Richters nicht mehr besteht. Nach Verfahrensabschluss kann eine Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche nicht mehr auf die Zuständigkeit für die Sachentscheidung gestützt werden, da diese nicht mehr besteht.
b) Die Versagung der Akteneinsicht ist rechtswidrig, da das Amtsgericht die vor der Entscheidung einzuholende Zustimmung des am Adoptionsverfahren beteiligten Angenommenen zur Offenbarung der Annahme gegenüber dem Antragsteller (§ 1758 BGB) nicht ermöglicht hat.
Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Gewährung oder Versagung von Akteneinsicht eines nicht am Adoptionsverfahrens beteiligten Dritten hat sich - ungeachtet der Qualifizierung der Entscheidung als Justizverwaltungsakt oder als Akt der Rechtsprechung - am Maßstab des §§ 13 Abs. 2 FamFG, 1758 BGB zu orientieren (vgl. Gietl, NZFam 2017, 681).
Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob und in welchem Umfang das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach § 1758 BGB bei Volljährigenadoptionen zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 1758; Löhnig in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.04.2021, § 1758 BGB Rn. 51; Pöcker in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 60 Ed. Stand 01.11.2021, § 1758 BGB Rn. 2) kann vorliegend dahin stehen. Die Berücksichtigung eines der Akteneinsicht in eine Adoptionsakte entgegen stehenden Geheimhaltungsinteresses setzt jedenfalls voraus, dass derjenige, dessen Adoptionsgeheimnis geschützt wird, den Schutz auch im konkreten Einzelfall für sich beansprucht, indem er die Zustimmung zu der beantragten Offenbarung der Annahme verweigert. Dies zu überprüfen hat das Amtsgericht in fehlerhafter Weise unterlassen.
Das von § 1758 BGB sanktionierte Offenbarungs- und Ausforschungsverbot schützt die Adoptionsbeteiligten vor unsachlich motivierter Ausforschung (Maurer in MüKo zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1758 BGB Rn. 1). So soll sich das minderjährige Kind in der Adoptivfamilie rechtlich und tatsächlich ungestört entwickeln können und sollen Annehmender und Angenommener sich vor Nachstellungen der leiblichen Verwandten sicher sein (vgl. Maurer in MüKO a. a. O. Rn. 2). Für die Erstreckung des Offenbarungs- und Ausforschungsverbots des § 1758 BGB auch auf Adoptionen Volljähriger wird der Schutz des Rechts auf institutionelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angenommenen und des Annehmenden angeführt (OLG Frankfurt BeckRS 2020, 1758 m. w. N.). Die Disponibilität des Geheimhaltungsinteresses steht für Volljährigenadoptionen außer Frage; neben dem Annehmenden kann der volljährige Angenommene für sich selbst entscheiden, wie er über die dem Offenbarungs- und Ausforschungsverbot unterliegenden Informationen disponiert (BayObLG FamRZ 1996, 1432; Löhnig in BeckOGK a. a. O. § 1658 BGB Rn. 28; Staudinger/Helms, Staudinger/Helms (2019) BGB § 1758 Rn. 16).
Daraus folgt, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die von dem Offenbarungs- und Ausforschungsverbot Geschützten sich im konkreten Fall auf diesen Schutz berufen. Stimmen diejenigen, die das Geheimhaltungsinteresse für sich beanspruchen können, einer Offenbarung der Annahme im Einzelfall zu, so kann die Versagung der Akteneinsicht nicht auf ein das Interesse des Antragstellers überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Angenommenen und des Annehmenden gestützt werden. Ein Fall des §§ 13 Abs. 2 FamFG, 1758 BGB mit der Folge, dass die Akteneinsicht ohne weitere Prüfung der vom Antragsteller geltend gemachten berechtigten Interessen zu versagen ist, liegt dann nicht vor.
Das Amtsgericht konnte auch nicht darauf verzichten, dem Angenommenen die Zustimmung zur Akteneinsicht des Antragstellers zu ermöglichen, weil eine Zustimmung des Annehmenden nicht mehr eingeholt werden kann. Allein das - zwangsläufige - Fehlen der Zustimmung eines mittlerweile Verstorbenen kann nicht zu einer auf § 1758 BGB gestützten Versagung der Akteneinsicht eines Dritten führen. Den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießen nur Lebende; als postmortaler Persönlichkeitsschutzes besteht er nur in den engen Grenzen der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach Verstorbenen ein allgemeiner Achtungsanspruch vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung zukommt (Gersdorf in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 33. Ed. Stand 01.05.2021, Art. 2 GG Rn. 30). An diesem Maßstab kommt ein Verstoß gegen die postmortale Menschenwürde des verstorbenen Annehmenden dadurch, dass nach einer möglicherweise erteilten Zustimmung des Angenommenen ein Dritter Kenntnis über die Adoption des Angenommenen durch den Verstorbenen erlangt, nicht in Betracht. Wenn der Angenommene der beantragten Akteneinsicht zustimmt, steht dieser ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nicht mehr entgegen.
c) Das Amtsgericht hat versäumt, den Angenommenen auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Offenbarung der Annahme gegenüber dem Antragsteller hinzuweisen. Es hat dem Angenommenen den Schriftsatz des Antragstellers vom 14.07.2021, mit dem dieser Akteneinsicht beantragt, mit Verfügung vom 19.07.2021 zur Kenntnisnahme übersandt, ohne darauf hinzuweisen, dass der Angenommene eine Akteneinsicht des Antragstellers durch seine Zustimmung ermöglichen könnte. Dadurch ist dem - anwaltlich nicht vertretenen - Angenommenen eine Entscheidung über die Zustimmung nicht ermöglicht worden. Allein aufgrund des Hinweises des Gerichts auf die Vorschrift des § 1758 BGB ist nicht davon auszugehen, der Angenommene sei sich seiner Zustimmungsmöglichkeit bewusst gewesen, insbesondere angesichts der mit Verfügung des Gerichts vom 19.07.2021 dem Angenommenen mitgeteilten Rechtsauffassung, wonach die Akteneinsicht wegen §§ 13 Abs. 2 FamFG, 1758 BGB zu versagen sei. Der Angenommene konnte auch aufgrund des Umstands, dass seine Zustimmung zur Offenbarung der Annahme zugunsten des Antragstellers während des laufenden Verfahrens nicht eingeholt worden war, als dem Antragsteller auf sein Gesuch vom 30.04.2021 Akteineinsicht gewährt wurde, nicht davon ausgehen, er habe bei dem Akteneinsichtsgesuch nach Verfahrensbeendigung nunmehr die Möglichkeit, der Offenbarung der Annahme zuzustimmen.
Der die Akteneinsicht ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin ist daher aufzuheben, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG. Das Amtsgericht wird - nach Klärung der internen Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche nicht am Verfahren beteiligter Dritter nach Instanzbeendigung - dem Angenommenen die Möglichkeit der Zustimmung zur Offenbarung der Annahme einzuräumen und im Anschluss daran erneut über die Akteneinsicht zu entscheiden haben.
III.
Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG, die Festsetzung des Geschäftswerts folgt § 36 Abs. 3 GNotKG (OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 5082).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht § 29 Abs. 2 EGGVG.