Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 7 W 87/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 28.08.2021
Aktenzeichen 7 W 87/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0828.7W87.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. Juni 2021 abgeändert:

Das Standesamt … wird angewiesen, auf eine Erklärung der Antragstellerinnen, sie wählten den Namen „F1…“, Veranlassungen nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zu treffen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Standesamt.

Die Rechtsbeschwerde des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Gründe

I.

Der …. geborene Ehemann der Antragstellerin zu 1 führt den Geburtsnamen „J…“, den Ehenamen seiner Eltern. Die Ehe der Eltern wurde …. geschieden. Die Mutter des Ehemannes der Antragstellerin zu 1 heiratete …. erneut. Die Eheleute bestimmten den Geburtsnamen des Ehemannes, „F2“, zum Ehenamen. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1 wurde nicht einbenannt.

Die Antragstellerin zu 1 wurde 1981 als polnische Staatsbürgerin geboren. 1988 wurde sie eingebürgert und ist seitdem sowohl polnische als auch deutsche Staatsbürgerin. Sie heiratete ihren Ehemann ….. Im Jahr darauf bestimmten die Eheleute „J….“ zum Ehenamen. Die Kinder der Eheleute, die Antragstellerinnen zu 2 und 3, wurden 2015 und 2018 geboren. Die Familie wohnte in Deutschland.

Der Ehemann der Antragstellerin zu 1 führte zwei Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, seinen Namen in „F3… zu ändern. Beide Anträge wurden bestandskräftig abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1 bewirkte für sich und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 die Eintragung des Namens „F4…“ im Eheeintrag und in den Geburtseintragungen eines polnischen Standesamtes, das die Eheschließung der Antragstellerin zu 1 und die Geburten der Antragstellerinnen zu 2 und 3 nachbeurkundet hatte. Eine polnische Gemeinde bescheinigte der Antragstellerin zu 1 einen vorübergehenden Aufenthalt dort.

Die Antragstellerin zu 1 hat gegenüber dem hier beteiligten Standesamt erklärt, für sich und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 den in die polnischen Register eingetragenen Namen „F4…“ zu wählen. Sie hat dazu ausgeführt, der vorangestellte Name sei der Name der Mutter ihres Ehemannes, der sie familiär verbunden sei. Dieser Name sei zudem Bestandteil der firmenähnlichen Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Betriebes, den die Familie führe.

Das Standesamt hat eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt, weil es gemeint hat, die Namenswahl sei mit dem ordre public nicht zu vereinbaren. Die Standesamtsaufsicht und das Amtsgericht haben sich dieser Ansicht angeschlossen.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen ist begründet.

1. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (Art. 48 S. 1 EGBGB) stehen der Namenswahl der Antragstellerin zu 1 nicht entgegen.

Die Namenswahl nach Art. 48 S. 1 EGBGB unterliegt einem wort- und inhaltsgleichen Vorbehalt wie die Anwendung ausländischen Rechts nach kollisionsrechtlichen Vorschriften. Art. 48 S. 1 EGBGB verwendet die Beschreibung des ordre public im Art. 6 EGBGB.

Die von der Antragstellerin zu 1 erklärte Namenwahl ist mit dem ordre public Deutschlands vereinbar.

a) Handelt es sich beim ordre public um den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung (so die Bundesregierung in der Entwurfsbegründung zu Art. 6 EGBGB, BT-Drs. 10/504, S. 42), so ist bereits fraglich, ob Aspekte des Namensrechts den ordre public überhaupt berühren können. Dass die Zuordnung des Namens zu einer Person und der Bestand und die Veränderlichkeit der Namensführung die Eigenart der Rechtsordnung kennzeichnen und für ihre Beständigkeit oder Verlässlichkeit maßgeblich sein könnten, erscheint eher zweifelhaft. Sollte der Kernbestand der Rechtsordnung etwa dadurch erkennbar sein, dass ihm eine gewisse Unverrückbarkeit und ein unveränderter Bestand über lange Zeit eigen ist, so gälte dies für das Namensrecht, insbesondere für die dauerhafte Zuordnung des Namens zu einer Person, jedenfalls nicht. Das Namensrecht ist in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach grundlegend geändert worden. Diese Änderungen dienten gerade der größeren Wahlfreiheit zwischen in Betracht kommenden Namen der Angehörigen einer Familie. Der Name einer Person kann sich im Laufe ihres Lebens mehrfach ändern. Die Zugehörigkeit selbst zum engsten Familienverband gemeinsam lebender verheirateter Eltern und ihrer Kinder wird nicht mehr durch einen gemeinsamen Namen gekennzeichnet. Namensgleichheit hat wegen des mehrfachen Vorkommens gleicher Namen noch nie ein Anzeichen für die Zugehörigkeit zur selben Familie geboten. Namenskontinuität oder eine Zuordnungsgewissheit anhand desselben Namens gehören mithin nicht einmal zum Regelungsgehalt des Namensrechts. Dass ein Name nicht frei wählbar ist, mag zum Kernbestand des Namensrechts gehören, den Kernbestand der Rechtsordnung insgesamt kennzeichnet es hingegen – wie das gesamte Namensrecht – nicht.

b) Da Art. 48 S. 1 EGBGB die Namenswahl aber ausdrücklich dem Vorbehalt des ordre public unterwirft, darf die Norm nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass die Namenswahl den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung nie berühren könnte. Das Gesetz selbst stellt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den ordre public außer Frage.

Für möglich gehalten worden ist ein Verstoß gegen den ordre public Deutschlands durch die Wahl eines Namens, der vormals die Zugehörigkeit zum Adelsstand hätte kennzeichnen können. Dies kommt für die Namenswahl der Antragstellerin zu 1 in Betracht: die Namensbestandteile „F….“ kennzeichneten im Heiligen Römischen Reich und nach dessen Ende bis 1919 die Zugehörigkeit zum titulierten, niederen Adel.

Die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vorrechte, die auf Geburt oder Standeszugehörigkeit beruhen (Art. 109 III 1 WRV), und das Verbot, Adelsbezeichnungen zu verleihen, sondern sie allein noch als Bestandteil des Namens anzuerkennen (Art. 109 III 2 WRV), mag zum Kernbestand der Rechtsordnung einer Republik (Art. 20 I, 79 III GG) und damit zum ordre public Deutschlands gehören. Vorrechte kraft Geburt oder Stand wären zudem mit der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I, III 1 GG) und mit der staatsbürgerlichen Gleichstellung (Art. 33 I, II, 38 I GG) unvereinbar. Jedenfalls hier ist ein für die gesamte Rechtsordnung maßgebliches und dauerhaftes Prinzip berührt, das der Änderung oder Beseitigung selbst durch parlamentarische Mehrheiten wegen des Vorrangs der Verfassung (Art. 20 III GG) entzogen ist.

Die Namenswahl der Antragstellerin zu 1 verstößt indes weder gegen das Verbot, Adelsbezeichnungen zu verleihen, noch berühmt sich die Antragstellerin zu 1 mit der Namenswahl eines gleichheitswidrigen Vorrangs vor anderen Menschen. Selbst der Anschein eines solchen Motivs der Antragstellerin zu 1 liegt fern.

Der Bundesgerichtshof hat 2018 und 2019 gemeint, den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen werde in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen; durch die Fortführung früherer Adelsbezeichnungen bilde sich eine Bevölkerungsgruppe, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren sozialen Ansehen in Verbindung gebracht werde (BGH, NJW-RR 2019, 321, Rdnr. 32, 34; FamRZ 2019, 613, Rdnr. 17, 19). Diese Bedenken überzeugen auf dem derzeitigen, von 2018/2019 nicht abweichenden Stand der gesellschaftlichen Entwicklung nicht. Sie sind eher überholt. Dass in Deutschland Adelstitel oder -bezeichnungen oder gar mit dem Adelsstand verbundene Vorrechte nicht staatlich verliehen werden, gehört zum Allgemeinwissen aller nur durchschnittlich am gesellschaftlichen und politischen Leben Interessierter. Erst recht besteht das sichere Wissen, dass niemand durch eigene Erklärung oder durch gegenseitiges Adeln unter Privaten eine gegenüber anderen herausgehobene Rechtsstellung erreichen kann. Dass die Ausübung staatlicher Gewalt, die Teilhabe an staatsbürgerlichen Rechten oder der Zugang zu öffentlichen Ämtern denjenigen eher oder bevorrechtigt zugänglich sein könnten, die vor der Abschaffung des Adelsstandes zum Adel gehörten, findet in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland keinen Anhaltspunkt, der solche Befürchtungen hätte befördern können. Weder das Berufsbeamtentum noch die Besetzung politischer Ämter ist zu irgendeiner Zeit durch hohe Anteile ehemals adliger Amtsinhaber oder auch nur durch Namensträger früherer Adelsbezeichnungen geprägt gewesen.

Selbst mit materiellem Reichtum, der nicht zu Vorrechten, aber zu in Wirtschaft und Gesellschaft vorteilhafter Stellung führen könnte, kann allein die frühere Zugehörigkeit zum Adelsstand oder die Inhaberschaft eines darauf hindeutenden Namens nicht in Verbindung gebracht werden. Angehörige vormals adliger Familien oder die Träger darauf hindeutender Namen werden nicht allgemein für vermögend gehalten. Die Verbindung von Adel und Reichtum wird eher für gleich zufällig gehalten wie in anderen Bevölkerungskreisen. Zum einen ist das Klischee vom verarmten Adel seit dem Mittelalter bekannt (vgl. Cervantes, Der sinnreiche Junker Don Quijote von der Mancha) und seitdem häufiger Gegenstand beiläufiger Erwähnung oder ausführlicher Darstellung in der mitteleuropäischen Romanliteratur (vgl. zahlreiche Nachweise bei Begass, Armer Adel in Preußen 1770 - 1830, diss. phil. Tübingen, Berlin 2020, passim). Zum anderen ist gerade in Deutschland das Bewusstsein verbreitet, früherer Adelsstand könnte eher als auf Reichtum auf den unwiederbringlichen Verlust vormals innegehabter materieller Güter hindeuten, weil die im Laufe des 20. Jahrhunderts aufeinanderfolgenden Gewalt- und Willkürherrschaften zur Enteignung und Entrechtung zahlreicher vormals adliger Familien geführt haben.

Die Namenswahl der Antragstellerin zu 1 berührt mithin nicht den ordre public Deutschlands, indem sie die größeren Gestaltungsmöglichkeiten des polnischen Namensrechts genutzt hätte, um einen nach deutschen Rechtsgrundsätzen unerwünschten oder gar verbotenen Anschein einer bevorrechtigten oder auch gesellschaftlich herausgehobenen Stellung zu erwecken.

c) Der Antragstellerin zu 1 ist vielmehr zuzugestehen, dass ihre Namenswahl einem anderen Aspekt des ordre public Deutschlands entsprechen und Geltung verschaffen könnte. Die Mitwirkung bei der Entwicklung der Europäischen Union und der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union unter dem Vorbehalt der Verfassungsidentität Deutschlands beruhen auf Verfassungsgeboten (Art. 23 I GG) und gehören – das bedarf inzwischen keiner eingehenden Begründung mehr – zum Kernbestand der Rechtsordnung Deutschlands. Die persönliche Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union zu gewährleisten (Art. 21 I AEUV) und die verbindliche Interpretation des Primärrechts der Europäischen Union durch deren Gerichtshof anzuerkennen, ist für die Rechtsordnung Deutschlands bei weitem eher bestimmend als die Grundsätze deutschen Namensrechts auf dem jeweils gerade geltenden Rechtsstand.

Für die Anerkennung der Namenswahl der Antragstellerin zu 1 streitet daher als ein Aspekt des ordre public, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung ist, es könne die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Gebrauch gemacht hat, so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Die Weigerung, Vor- und Nachnamen eines Angehörigen eines Mitgliedstaats zu ändern und die von ihm in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Vor- und Nachnamen anzuerkennen, führe indes nur dann zu einer Beschränkung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freiheiten, wenn dem Betroffenen daraus schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen könnten (EuGH, FamRZ 2011, 1486, Rdnr. 53 f.; NJW 2016, 2093, Rdnr. 37 f.). Selbst eine solche Beschränkung könne gerechtfertigt sein, wenn sie dazu diene, der Umgehung des Rechts des verweigernden Mitgliedstaates durch einen eigenen Staatsangehörigen entgegenzutreten oder wenn das anerkennswerte Ziel, den Anschein adliger Herkunft und damit verbundener Vorrechte zu verhindern, sich gegen das freie Belieben durchsetzen könne, einen Namen zu wählen, der keinen Bezug zur Geburt oder zu anderen familienrechtlichen Beziehungen des Betroffenen aufweise (EuGH, NJW 2016, 2093, Rdnr. 55, 57, 79 ff.).

Diese Anforderungen an eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme vom generellen Vorrang der Freizügigkeit auch des gewählten Namens lässt die Zurückweisung eines in einem EU-Mitgliedstaat wirksam erworbenen Namensbestandteils, der auf eine frühere Adelsbezeichnung hindeutet, nur in Einzelfällen zu, wenn die private Namensänderung im Ausland keine familiären oder sozialen Gründe hat, sondern allein auf dem Motiv beruht, sich selbst dem Adelsstand zuzuordnen (MüKo-BGB-Lipp, 8. Aufl. 2020, Art. 48 EGBGB Rdnr. 34 BeckOGK-BGB-Kroll-Ludwigs, Stand: Juni 2021, Art. 48 EGBGB Rdnr. 55).

Eine in diesem Sinne völlig anlasslose Namenswahl, für die ein sachlicher Grund nicht dargelegt werden könnte, ist der Antragstellerin zu 1 nicht vorzuhalten. Der familiäre Bezug der Antragstellerin zu 1 zu dem von ihr gewählten Namen ist durch die Schwägerschaft (§ 1590 I 1 BGB) zu einer Namensträgerin, der Mutter ihres Ehemannes, gegeben. Dabei beruft sich die Antragstellerin zu 1 nicht auf eine bloß formale Stellung, die allein durch die rechtliche Zuordnung bestünde. Der familienrechtlichen Verbindung entspricht eine von der Antragstellerin zu 1 beschriebene soziale, gelebte Wirklichkeit. Die Antragstellerin zu 1, deren Ehemann und dessen Mutter betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb, der in mehreren Marktsegmenten werbend auftritt und eine Bezeichnung führt, die neben einem Ortsbezug auch den Namen der Mutter des Ehemannes der Antragstellerin zu 1 enthält. Es ist nicht darüber zu urteilen, ob nach deutschem Namensrecht ein unternehmerisches Motiv oder ein Wettbewerbszweck ausreichen können, um eine Namensänderung zu rechtfertigen. Die Antragstellerin zu 1 hat diese Namensänderung in dem EU-Mitgliedstaat bewirken können, dem sie ebenfalls angehört, und ohne familiären Bezug und auch ansonsten sachfremd und anlasslos ist das damit von ihr verfolgte Anliegen nicht.

2. Die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Namenswahl wird das Standesamt in eigener Verantwortung zu prüfen haben. Dazu gehört die gehörige Form der Erklärung ebenso wie die Prüfung, ob die Antragstellerinnen zu 2 und 3 eine eigene Namenswahl erklären können und ob sie dabei ausreichend vertreten sind oder ob sich die Namenswahl der Antragstellerin zu 1 nach Maßgabe der Art. 48 S. 4, 47 III EGBGB und des § 1617 c BGB auf sie erstrecken könnte. Zu der vom Standesamt aufgeworfenen Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin zu 1 in Polen zur Zeit der zur Namenswahl dort gegenüber den polnischen Behörden abgegebenen Erklärungen wird es berücksichtigen können, dass eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates für ausreichend gehalten wird (EuGH, NJW 2017, 3581, Rdnr. 46), der Wortlaut des Art. 48 S. 1 EGBGB also zu eng geraten sein wird, um dem Ziel zu genügen, europarechtliche Vorgaben in deutsches Recht zu übertragen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 I 1 PStG, 81 I FamFG. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren nicht erhoben werden (§§ 79 I 1 GNotKG, 51 I 2 PStG).

2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen (§§ 51 I 1 PStG, 70 II 1 Nr. 2 FamFG), um die Gelegenheit zu weiterer Ausformung des ordre public in Fällen der Wahl eines erworbenen Namens zu ermöglichen.

Im übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 51 I 1 PStG, 70 II FamFG).

IV.

Gegen die Entscheidung in der Hauptsache steht dem Standesamt und der Standesamtsaufsicht die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.