Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 29.11.2021 | |
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Aktenzeichen | 4 S 34/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1129.4S34.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 19 Abs 4 GG, § 27 Abs 2 LbG BE, § 86 Abs 1 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, § 87 Abs 1 VwGO |
1. Der Berliner Dienstherr darf den Zusatz "oberer Bereich" bzw. "unterer Bereich" in einer dienstlichen Beurteilung bei der Feststellung eines Beurteilungsunterschieds mehrerer Konkurrenten für wesentlich halten.
2. Das Verwaltungsgericht kann gehalten sein, in einem Konkurrentenstreit die Plausibilisierung bestimmter Beurteilungselemente anzufordern.
3. Geben Beurteiler auf gerichtliche Anforderung eine Stellungnahme zur Plausibilisierung ab, darf nicht ohne Weiteres deren Voreingenommenheit angenommen werden.
4. Die Begründung des Gesamturteils einer Ankreuzbeurteilung muss nicht in jedem Fall das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel herleiten.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat am 29. November 2021 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 –2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Daran gemessen hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die Ernennung der beiden Beigeladenen zur Justizamtfrau bzw. zum Justizamtmann einstweilig zu untersagen.
1. Die Antragstellerin hält dem Verwaltungsgericht entgegen, es hätte sie und die Beigeladenen als im Wesentlichen gleich beurteilt ansehen müssen, da das ihr in der dienstlichen Beurteilung erteilte Gesamturteil „2 (unterer Bereich)“ und deren Gesamturteile „2“ sich nur marginal unterschieden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe im Beschluss vom 12. März 2010 – OVG 4 S 101.09 – juris Rn. 5 ff. problematisiert, wann nicht mehr von wesentlich gleichen Beurteilungen auszugehen sei. Dazu fehle es an Auswahlerwägungen des Antragsgegners. Der Unterschied betreffe weniger als eine Halbnote, denn so wäre die Differenz zwischen den Noten 2 unterer und 2 oberer Bereich zu bezeichnen. Bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen wäre eine Ausschärfung geboten gewesen, die aber unterblieben sei.
Die Antragstellerin, die eine Vergabe der Notenzusätze oberer bzw. unterer Bereich als solche nicht beanstandet, zeigt mit ihrer Argumentation keinen Fehler des Verwaltungsgerichts auf. In dessen Beschluss heißt es, die Differenzierung der Gesamtnoten mit den Zusätzen unterer bzw. oberer Bereich beruhe auf den Beurteilungsvorschriften. Es sei eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte, für die Auswahlentscheidung ausschlaggebende Differenzierung. Die Zusätze seien sprachlich eindeutig und dazu angetan, die Auswahl zu steuern, was in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anerkannt sei.
Dem ist zuzustimmen. Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 11. November 2010 – OVG 4 B 74.09 – zu diesen Notenzusätzen geäußert und sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - bezogen (juris Rn. 22). Darin wurde ausgeführt, dass die eindeutig erkennbaren Zwischenstufen „unterer Bereich“ / kein Zusatz / „oberer Bereich“ einer Gesamtnote nicht anders als die Auffächerung einer Gesamtnote in drei verschiedene Punktwerte „nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck“ brächten (– 2 C 16.02 – juris Rn. 13 f.). Demgemäß hat der Senat auch später entsprechende Notenzusätze gewürdigt (Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 30). Bei fünf Leistungsstufen (siehe § 27 Abs. 2 Satz 1 LfbG) führen die eingeführten Zusätze (siehe dazu § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 LfbG) nicht zu einer so feinen Abstufung, dass die maßgebliche Einschätzung des Dienstherrn, der Zusatz ergebe einen erheblichen Unterschied, nur noch als beurteilungsfehlerhaft eingeschätzt werden könnte.
Der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Senats vom 12. März 2010 – OVG 4 S 101.09 – kann nicht mehr mit Erfolg als Beleg für eine andere Rechtsauffassung angeführt werden. Der Senat hatte im Einklang mit dem damaligen Stand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass das Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsdienstpostens für die Bestenauslese ausschlaggebend sei, weswegen die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, mit denen wiederum deren Leistungen auf den jeweils innegehabten Dienstposten beurteilt worden seien, sorgsam in Bezug auf die Einzelfeststellungen ausgewertet werden müssten, um einen Gleichstand zu bejahen oder zu verneinen (juris Rn. 6). Nunmehr steht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beförderungsauswahl grundsätzlich an den Anforderungen des höheren Statusamtes und die dienstlichen Beurteilungen an denen des innegehabten Statusamtes zu messen sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 20; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 26). Damit kommt dem Gesamturteil die entscheidende Bedeutung bei. Der Bewerber mit dem besseren Gesamturteil kann grundsätzlich nicht mehr übergangen werden (so BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58-60), auch wenn ein anderer, im Gesamturteil schlechter bewerteter Bewerber nach seinem individuellen Leistungsprofil auf dem speziellen Beförderungsdienstposten voraussichtlich bessere Leistungen erbringen würde. Angesichts dessen vermisst die Antragstellerin zu Unrecht weitere Auswahlerwägungen des Antragsgegners.
2. Die Antragstellerin hält es für rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht vom Antragsgegner ergänzende Stellungnahmen des Erstbeurteilers und des Zweitbeurteilers angefordert habe. Das Gericht habe damit den Prüfungsstoff des Verfahrens missachtet und die Korrektur eines Beurteilungsfehlers bewirkt, statt den Beurteilungsfehler zu beanstanden.
Die Beanstandung der Antragstellerin trifft nicht zu. Die Verwaltungsgerichte sind im dienstrechtlichen Konkurrentenstreit zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch eines Bewerbers erforderlichenfalls schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingehend tatsächlich und rechtlich zu prüfen (u. a. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 12). Die Verwaltungsgerichte dürfen sich deshalb nicht auf die dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände beschränken, wie es § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nahezulegen scheint (siehe indes Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 24; Schoch in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand Juli 2021, § 123 Rn. 95 ff.), sondern müssen gegebenenfalls wie im Klageverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 VwGO ergänzende oder erläuternde Schriftsätze anfordern oder Auskünfte einholen. Steht eine dienstliche Beurteilung inzident im Streit, kann eine substantiierte Rüge des Beurteilten die Plausibilisierung durch die Beurteiler notwendig machen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 37; Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 – juris Rn. 34 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Darauf haben die Verwaltungsgerichte hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 VwGO).
3. Die Antragstellerin bekräftigt ihre unter 2 genannte Kritik am Verwaltungsgericht speziell in Bezug auf eine bestimmte, in ihrer dienstlichen Beurteilung bewertete Kompetenz und hält die gerichtliche Anfrage insoweit für problematisch, weil sie eine entsprechende Einlassung der Beurteiler erwarten ließe. Das Gericht habe dem Antragsgegner dadurch die Möglichkeit eingeräumt, die Grundlagen der Ermessensausübung zu verbessern und so erst die Ermessensentscheidung nachvollziehbar zu machen, was die Grenzen der Amtsermittlung überschreite.
Diese Kritik überzeugt nicht. Es ist höchstgerichtlich geklärt, dass eine Plausibilisierung nicht in jedem Fall geboten ist, sondern nur dann, wenn der beurteilte Beamte nach der Eröffnung und ggf. der Erläuterung der dienstlichen Beurteilung substantielle Einwände äußert (BVerwG, wie eben zitiert). Wenn ein Verwaltungsgericht eine Plausibilisierung in bestimmten Punkten für notwendig erachtet, ist für den Antragsgegner demnach stets erkennbar, dass dem Rechtsschutzantrag ohne weitere behördliche Ausführungen vermutlich entsprochen werden dürfte. Die Kritik der Antragstellerin, eine „entsprechende Aussage“ der Beurteiler sei „zu erwarten“, impliziert deren Voreingenommenheit. Die Antragstellerin stellt unausgesprochen den Vorwurf in den Raum, die Beurteiler ließen sich nicht vom Bemühen um subjektive Wahrhaftigkeit bei der Beurteilung, sondern von einer Verteidigung der bereits mitgeteilten Beurteilung wider besseres Wissen leiten, wären letztlich voreingenommen. In dieser Allgemeinheit würde der Vorwurf das höchstgerichtlich vorgesehene und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebotene Plausibilisierungsverfahren insgesamt als unbrauchbar erscheinen lassen. Ein solcher Vorwurf ließe auch außer Acht, dass die Voreingenommenheit von Beurteilern selbst dann nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn diese die Arbeitsweise oder das sonstige dienstliche Verhalten des beurteilten Beamten kritisch einschätzen oder es zu dienstlich veranlassten Spannungen gekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 13). Konkrete Vorhaltungen gegen die beiden Beurteiler erhebt die Antragstellerin nicht.
4. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner hätte eine Feststellung über Defizite in der Gruppenleitung nicht ohne Anhörung in ihre dienstliche Beurteilung aufnehmen dürfen, weil eine derartige Aussage in der vorherigen Beurteilung gefehlt habe und in der damaligen Plausibilisierung des Antragsgegners nicht angeklungen sei. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1971 – VI C 99.67 – (juris Rn. 39) ergebe sich die Anhörungspflicht vor der Heranziehung bestimmter tatsächlicher Vorgänge.
Die Antragstellerin darf diesen Gesichtspunkt in der Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss anführen, auch wenn das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gehabt haben sollte, den Aspekt abzuhandeln (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 82). Die von ihr angeführte Fundstelle belegt indes zunächst das Gegenteil. Danach dürfen in Erfahrung gebrachte Tatsachen nur nach Anhörung in die Personalakte aufgenommen werden, während der Beamte zu dienstlichen Beurteilungen im engeren Sinne von Befähigungsberichten nicht gehört werden müsse; sie seien ihm lediglich zu eröffnen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil vom 12. Oktober 1971 fortfuhr, der Beamte sei immerhin dann zu hören, wenn der Dienstherr die dienstliche Beurteilung aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen als Schlussfolgerung gewonnen habe, so ist das schon durch dessen Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – als überholt anzusehen. Seither steht fest, dass der Dienstherr nicht gehalten ist, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten begründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und spätestens in einem Streitfall offenzulegen (juris Rn. 25). Anderes gilt nur noch, soweit der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen – nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar – auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet (juris Rn. 22). Die im Urteil vom 26. Juni 1980 geschaffenen Grundlagen sind weiterhin beachtlich (siehe BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 17 ff.).
Es kann offenbleiben, ob eine Anhörungspflicht vor dem Erstellen der dienstlichen Beurteilung insoweit gilt, als sie sich ausdrücklich oder erkennbar auf eine bestimmte Tatsachenbehauptung stützt. Das scheint fraglich zu sein, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. Juni 1980 ausdrücklich nur anführte, der Dienstherr müsse diese Tatsachen im Streitfall darlegen und trage das Risiko ihres Beweises; das Gericht verlangt im Unterschied zum früheren Urteil nicht explizit eine vorherige Anhörung (juris Rn. 22). Der Senat braucht die Frage nicht zu beantworten, denn dem von der Antragstellerin beanstandeten Satz in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ist weder ausdrücklich eine Tatsachenbehauptung beigefügt noch lässt sich das Werturteil auf einen Tatsachenkern im Sinne eines bestimmten Ereignisses zurückführen.
Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung keine inhaltlichen Gegenvorstellungen gegen den von ihr beanstandeten Satz vorbringt, insbesondere nicht anführt, was sie gegen das Werturteil in der Anhörung ins Feld geführt hätte. Wenn sie stattdessen eine inzidente Prüfung verlangt, muss sie eine (weitere) Plausibilisierung des Werturteils mit einem konkreten Vorbringen anstoßen.
Schließlich wendet sich die Antragstellerin unter 4 gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht unplausibel oder lebensfremd sei, wenn mehrere Aspekte der Gruppenleitertätigkeit unterschiedlich beurteilt würden, mit der Rüge, auch insoweit fehle es an ihrer Anhörung vor dem Erstellen der dienstlichen Beurteilung. Eine Pflicht zur vorherigen Anhörung besteht allerdings bei Werturteilen aus den oben genannten Gründen nicht.
5. Die Antragstellerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe sich nicht hinreichend mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beurteiler irrig von einer überwiegenden „Geschäftsleitertätigkeit“ (richtigerweise Gruppenleitertätigkeit) ausgegangen sei und die fehlerhafte Vorbeurteilung übernommen habe. Mit diesem Vorbringen hält sie dem Verwaltungsgericht in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 – juris Rn. 3 f.: „nicht ausreichend in Erwägung gezogen“). Die Antragstellerin bezieht sich dazu auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts, Seite 10 Absatz 1. Dort hat das Verwaltungsgericht indes argumentiert, es deuteten entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestimmte, vom Gericht zitierte Formulierungen darauf hin, dass die Freistellung von der Gruppenleitung während eines Teils des Beurteilungszeitraums berücksichtigt worden sei und dass die Beurteiler angesichts dieser Formulierungen gerade nicht von einer überwiegenden Gruppenleitertätigkeit während des Beurteilungszeitraums und damit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen seien. Wenn die Antragsteller dem entgegnet, die Argumentation greife zu kurz, bekräftigt sie lediglich ihre andere Rechtsauffassung. Es ist allerdings geklärt, dass nicht ohne Weiteres auf eine mangelnde Berücksichtigung von deren Vorbringen zu schließen ist, wenn das Verwaltungsgericht der Sichtweise der Antragstellerin nicht folgt (wie BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 – juris Rn. 4).
Die Antragstellerin trägt im 5. Abschnitt der Beschwerdeschrift weiter vor, ihre Neubeurteilung stelle sich tatsächlich als schlechter dar und verhalte sich nicht dazu, dass aufgrund der Ausweitung des Beurteilungszeitraums ihre Tätigkeit als Vertreterin von Frau F ... zu beurteilen gewesen sei, wobei die angeblichen Defizite in der Gruppenleitung erstmalig in diesem Zeitraum der Vertretungszeit beobachtet worden sein sollen. Die Antragstellerin setzt sich mit diesem unsubstantiierten Vorbringen, dessen Zusammenhang mit dem unter 5 Vorgebrachten nicht erkennbar ist, nicht mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie lässt auch offen, was konkret gerügt wird. Es wäre nicht ohne Weiteres rechtswidrig, wenn eine aktuelle Beurteilung schlechter ausfällt als eine frühere. Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, dass und warum die Vertretung von Frau F ... in ihrer Beurteilung hätte erwähnt werden müssen. Deren Aufgaben bleibt ungenannt. Sollte es sich bei dieser Beschäftigten um eine andere Gruppenleiterin handeln, unterschiede sich die Vertretungstätigkeit nicht von der Tätigkeit, welche die Antragstellerin ohnehin als Gruppenleiterin erbrachte.
6. Die Antragstellerin vermisst eine ausreichende Auseinandersetzung des Gerichts mit der weiteren Frage, warum sie in Bezug auf die Bereitschaft zur Übernahme von Sonderaufgaben schlechter als die Beigeladene zu 1 beurteilt worden sei. Sie hätte sich bereitgefunden und sei lediglich wegen der ihr gegenüber ersichtlich bestehenden Vorbehalte nicht mit der Vertretung der Bezirksrevisorin beauftragt worden. Die Antragstellerin macht damit in der Sache erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht hat indes auf Seite 10 des Beschlusses die Frage behandelt und mit anderem Ergebnis als die Antragstellerin beantwortet. Die Antragstellerin bemängelt daran zu Unrecht, wie der Senat oben unter 2 dargelegt hat, die Einbeziehung der vom Verwaltungsrecht eingeholten Stellungnahme. Sie bemängelt weiter, dass nicht die Übernahme von Sonderaufgaben, sondern die Bereitschaft zur Übernahme zu beurteilen gewesen sei. Damit verkennt sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass die Antragstellerin in den letzten Jahren Interesse nur für eine einzige aus einer Vielzahl angebotener Sonderaufgaben gezeigt habe. Die Beigeladene zu 1 habe hingegen gleich mehrere Sonderaufgaben wahrgenommen.
7. Die Antragstellerin beanstandet am Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass die Begründungen der Gesamturteile der drei Beurteilungen noch für ausreichend gehalten worden seien. Dem Gebot, die Gesamtnote in Relation zu den Einzelbewertungen plausibel und nachvollziehbar zu machen, werde nicht mit allgemeinen Hinweisen bzw. einer Anleitung zur Bildung des Gesamturteils genügt. Vielmehr müsse das Gesamturteil schlüssig dargelegt und in der dienstlichen Beurteilung selbst begründet werden. Es reiche nicht aus, mit der Begründung eine hinreichende Auseinandersetzung der Beurteiler mit dem Beurteilungsgrundlagen zu dokumentieren. Vielmehr müsse sich das Ergebnis der Auseinandersetzung in der Beurteilung niederschlagen. Maßgeblicher Zweck sei die Plausibilisierung des Gesamturteils, welches gerade nicht arithmetisch zu berechnen sei.
Die Antragstellerin lässt mit ihren Ausführungen außer Betracht, dass die Notwendigkeit zur Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung, die überhaupt erst in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde, angesichts der letzten Rechtsprechungsänderung nicht mehr in dem von der Antragstellerin referierten Maße besteht. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – (juris Rn. 64 bis 66) seine eigenen Anforderungen abgesenkt und eine Begründung des Gesamturteils unter Umständen sogar für entbehrlich gehalten. Es sei nicht mehr notwendig, in den Fällen mit unterschiedlicher Gewichtung der Einzelergebnisse das daraus resultierende Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Es reiche, wenn die Herleitung des Gesamtergebnisses „erkennbar“ werde (BVerwG, a.a.O. Rn. 65). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen (Beschlüsse vom 22. April 2020 – OVG 4 S 11/20 – juris Rn. 5; vom 25. Juni 2020 – OVG 4 S 7/20 – juris Rn. 4; vom 6. August 2020 – OVG 4 S 23/20 – BA S. 3 f.). Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht dem in seinem Beschluss nicht gerecht geworden sei.
8. Schließlich hält die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht vor, es hätte die Rügen wegen der Befähigungseinschätzung nicht mit der Erwägung dahinstehen lassen dürfen, diese hätten auf das Gesamturteil keine Auswirkung. Sie meint, es komme insoweit die fehlerhafte Einschätzung des Gerichts zum Tragen, dass von einer im Wesentlichen gleichen Leistungsbeurteilung auszugehen sei. Diesem Argument ist der Senat bereits unter 1 entgegengetreten. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. November 2021 zu Punkt 8 nachgereichten neuen Gesichtspunkte müssen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nach Ablauf der Monatsfrist als verspätet außer Betracht bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).