Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 05.11.2021 | |
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Aktenzeichen | 12 N 11/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1105.12N11.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 UIG, § 199 StPO, § 65 VwGO, § 9 UIG, § 99 Abs 2 VwGO |
Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2019 werden abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Zulassungsbegründung der Beigeladenen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
1. Die Beigeladene macht ohne Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.
Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn.15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
a) Die Zulassungsbegründung der Beigeladenen rechtfertigt danach die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG greife. Die Herausgabe der streitbefangenen Unterlagen habe entsprechend der eingereichten Verfügung des nach Anklageerhebung für die Einschätzung der Gefährdung zuständigen Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 nachteilige Auswirkungen auf das laufende strafrechtliche Zwischenverfahren in der Strafsache gegen Dr. M ... W ... . Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die streitbefangenen Unterlagen Gegenstand des Strafverfahrens seien, und zu Unrecht angenommen, dass bei einer Offenlegung keine nachteiligen Auswirkungen auf das strafrechtliche Verfahren zu befürchten seien. Ferner habe es außer Acht gelassen, dass der Ausschlussgrund auch Ausfluss verfassungsrechtlich gewährter Beschuldigtenrechte sei.
Das Verwaltungsgericht ist selbständig tragend davon ausgegangen, dass der Verfügung des Landgerichts Braunschweig nicht zu entnehmen sei, in Bezug auf welche Unterlagen es eine Gefährdung des Untersuchungszwecks angenommen habe. Dies ist auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden. Die Verfügung des Landgerichts bezieht sich allgemein auf die Akteneinsicht in dem Verfahren unter der Geschäftsnummer NZS 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19). Soweit die Beigeladene geltend macht, die streitgegenständlichen Unterlagen seien allesamt zur Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zu NZS 411 Js 49032/15 genommen worden, die nach § 199 Abs. 2 Satz 1 StPO dem zuständigen Gericht übersandt worden sei, rechtfertigt dies keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 konnte die Beklagtenvertreterin auf die Nachfrage des Gerichts nicht mit Sicherheit bestätigen, dass sämtliche der hier streitgegenständlichen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft übersandt worden waren. Auch dem von der Beigeladenen im vorliegenden Zusammenhang eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 2. September 2016 ist nicht zu entnehmen, welche Dokumente im Einzelnen von der Staatsanwaltschaft angefordert worden waren. Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 15. Dezember 2017 allgemein mitgeteilt hat, dass die Unterlagen, die im Zusammenhang mit der NOx-Diesel-Thematik der Volkswagen AG stünden, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in diesem Schreiben auf eine von ihr beigefügte tabellarische Aufstellung der einzelnen Dokumente hingewiesen, die sie als verfahrensgegenständlich gekennzeichnet haben soll und bei denen durch eine Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet gewesen sein soll. Die Beigeladene hat diese tabellarische Aufstellung jedoch nicht mit dem Zulassungsantrag eingereicht. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil das Schreiben vom 15. Dezember 2017 Bestandteil der Akten des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren zu OVG 12 B 30.18 sein soll. Abgesehen davon, dass die Beigeladene bereits nicht vorgetragen hat, dass sich zumindest in den dortigen Akten die tabellarische Auflistung befinden soll, genügte auch dies dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Letzterem entsprechend soll im Zulassungsverfahren die Antragsbegründung dem Oberverwaltungsgericht - in der Regel ohne weitere Ermittlungen - zusammen mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung ermöglichen, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Dies schließt eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht aus, wenn die Bezugnahme hinreichend konkret erfolgt und sich das Schriftstück bei den Akten befindet oder mit dem Zulassungsantrag vorgelegt wird (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 A 371/09 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2009 - OVG 12 N 5.09 - juris Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 124a Rn. 91; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 198).
Unabhängig vom Vorstehenden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Darlegungspflicht für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes allein mit der Einreichung der Verfügung des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 nicht gerecht geworden sei. Die Beigeladene macht ohne Erfolg geltend, dass es entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Darlegung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. g Altn. 3 IFG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 18 ff.) dem zuständigen Organ der Rechtspflege vorbehalten sei, zu entscheiden, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anhängigen Zwischenverfahren in Kauf genommen werden könne.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Grundsätze der von der Beigeladenen herangezogenen Rechtsprechung auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG und das strafrechtliche Zwischenverfahren ohne Einschränkung zu übertragen sind, da die dortige strafprozessuale Möglichkeit der Akteneinsicht gegenüber der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren großzügiger ausgestaltet ist (vgl. § 147 Abs. 1 und 2 StPO). Jedenfalls hat die Beklagte die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes nicht deshalb dargelegt, weil das Landgericht in der Verfügung vom 20. Mai 2019 erklärt hat, dass die Ermittlung des wahren Sachverhalts grundsätzlich gefährdet sei, wenn Zeugen vor ihrer Vernehmung in einer Hauptverhandlung Kenntnis vom Akteninhalt hätten, und dabei in Rechnung gestellt hat, dass einzelne Fahrzeugerwerber- ihre Verletzteneigenschaft unterstellt - im Fall der Gewährung der Akteneinsicht die Akten entgegen § 32f Abs. 5 StPO Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln könnten und deren Inhalt damit auch öffentlich und zur Kenntnis von Zeugen gelangen würde.
Die Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG mögen herabgesetzt sein, wenn die Verwaltungsbehörde insoweit auf die Einschätzung des Strafgerichts angewiesen ist, das den Überblick über den Stand des gerichtlichen Verfahrens hat und die Auswirkungen des Bekanntwerdens der in seinen Akten enthaltenen Informationen aufgrund seiner Sachkunde und seines Erfahrungshorizonts bewerten kann. Ungeachtet dessen obliegt es der Verwaltungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Strafgericht, soweit es unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vorzutragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Dem wird die Bezugnahme der Beklagten auf die Verfügung des Landgerichts nicht gerecht.
Die dortige Überlegung, dass die Ermittlung des Sachverhalts grundsätzlich gefährdet sei, wenn Zeugen vor ihrer Vernehmung Kenntnis vom Akteninhalt hätten, gilt für jedes Strafverfahren, bei dem eine Zeugenvernehmung in Betracht kommt. Eine Bereichsausnahme für solche Verfahren, bei denen zudem eine Akteneinsicht durch Verletzte möglich erscheint, enthält das Umweltinformationsgesetz nicht, so dass die Verfügung des Landgerichts nicht ohne weiteres auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG schließen lässt.
Die Bezugnahme auf die Verfügung genügt auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen. Selbst wenn man mit der Beigeladenen annehmen wollte, dass sämtliche ursprünglich streitgegenständlichen Unterlagen Gegenstand der Strafakten geworden sind, könnte sie sich nicht auf eine von ihr der Sache nach in Anspruch genommene Vermutungswirkung (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 25) der Verfügung des Landgerichts berufen. Nach der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 übersandten Anlage B 6, die die ursprünglich streitgegenständlichen Unterlagen aufführen soll, enthalten diese mehrere Seiten ohne jeden Informationswert (z.B. Übersendungsmails, nur ein Symbol, keine Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Fahrzeugen der bzw. durch die Volkswagen AG). Da sich bezüglich solcher Unterlagen die vom Landgericht pauschal angenommene Gefährdung des Untersuchungszwecks im Fall einer Bekanntgabe nicht ohne weiteres erschließt, rechtfertigt allein dessen Verfügung nicht die Annahme, dass der Untersuchungszweck durch eine Offenlegung sämtlicher streitgegenständlicher Dokumente gefährdet ist. Insofern wäre eine differenzierte Prüfung und Begründung der Beklagten geboten gewesen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 25). Entsprechend ist es auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass der eingereichten Verfügung vom 20. Mai 2019 nicht entnommen werden könne, in Bezug auf welche der streitgegenständlichen Einzeldokumente eine Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Akteneinsicht erfolgt sein soll.
Vor dem geschilderten Hintergrund kann sich die Beigeladene auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht die subjektive Schutzdimension des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG verkannt habe. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Schutz der subjektiven Rechtsstellung des Beschuldigten bzw. Angeschuldigten nicht durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - juris Rn. 19).
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt auch nicht der Einwand, dass das Verwaltungsgericht bei Zweifeln an der Validität oder Aktualität der Verfügung des Landgerichts weitere Erkundigungen darüber hätte einholen müssen, ob die Verfügung vom 20. Mai 2019 auch derzeit noch aktuell sei und ob eine Gefährdung der Ermittlung des wahren Sachverhalts insbesondere auch durch eine Veröffentlichung der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Dokumente zu befürchten sei.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 - 6 B 47-10 - juris Rn. 12 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Aufklärungsrüge nicht ansatzweise. Abgesehen davon, dass die Beigeladene sich nicht zum Ergebnis der von ihr geltend gemachten Aufklärung verhält und ein Beweisantrag nicht gestellt worden war, ist das Verwaltungsgericht entsprechend den vorstehenden Ausführungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ihrer Darlegungspflicht mit der bloßen Bezugnahme auf die Verfügung des Landgerichts nicht nachgekommen ist, so dass sich auf der Grundlage der Zulassungsbegründung weitere Ermittlungen nicht aufgedrängt haben.
b) Die Beigeladene macht ohne Erfolg geltend, dass das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund staatsanwaltlicher Ermittlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn 3 UIG deshalb zu Unrecht abgelehnt habe, weil die Staatsanwaltschaft Braunschweig nicht in allen Verfahren Anklage erhoben habe. Der Einwand ist ohne Substanz. Die Beigeladene legt bereits nicht dar, in welchen noch laufenden Verfahren keine Anklage erhoben worden sein soll.
c) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt auch nicht der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe die doppelte Schutzdimension des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG in Bezug auf zivilrechtliche Verfahren verkannt.
Das Verwaltungsgericht hat einen Ausschluss des Informationszugangs aufgrund geltend gemachter Zivilgerichtsverfahren unter anderem mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, dass die Beklagte und die Beigeladene nicht aufgezeigt hätten, weshalb die Zugänglichmachung welchen konkreten Dokuments den Ausgang der jeweiligen Gerichtsverfahren beeinflussen sollte. Sämtliche Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart würden nach Darstellung der Beklagten auf Ad-hoc Pflichtverletzungen u.a. der Beigeladenen mit der Begründung gestützt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende W ... spätestens im Mai 2015 über veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen in der Unternehmenssphäre der Beigeladenen informiert gewesen sei, während u.a. die Beigeladene erst am 22. September 2015 eine Ad-hoc Mitteilung veröffentlicht habe. Auch in dem kapitalmarktrechtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten würden die Kläger nach Darstellung der Beklagten den Automobilherstellern vorwerfen, zu spät über die Gefahren des Dieselskandals informiert zu haben. Da sämtliche streitgegenständlichen Dokumente aus der Zeit nach dem 18. September 2015 stammten, seien nähere Darlegungen zur Möglichkeit der nachteiligen Einflussnahme durch ihre Offenlegung erforderlich.
Diese Argumentation ist auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden. Soweit die Beigeladene geltend macht, sie habe auch auf zahlreiche Verfahren vor den Zivilgerichten, u.a. eine am OLG Braunschweig anhängige Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 4 MK 1/18, hingewiesen, die Käufer von Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 unmittelbar oder mittelbar gegen die Beigeladene führten, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Beklagte und die Beigeladene ihrer Darlegungslast nachgekommen sind. Die Beigeladene legt insoweit bereits nicht dar, welchen konkreten Streitgegenstand die genannten Verfahren betreffen sollen und was in diesen Verfahren umstritten sein soll. Für den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG müssen jedoch konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung des Gerichtsverfahrens stützen. Umstände, die allenfalls abstrakte Mutmaßungen ermöglichen, genügen insoweit nicht. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Unterlagen nach der von der Beklagten erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 eingereichten Anlage B 6 auch Informationen betreffen, in Bezug auf die selbst eine abstrakte Mutmaßung einer Einflußnahme (z.B. Dokument 21, Bürgerbeschwerde, Schriftwechsel USA) nicht möglich erscheint.
d) Der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht vorliege, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Der Ausschlussgrund erfordert, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021, a.a.O. Rn. 23).
Die von der Beigeladenen mit der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze vom 8. Oktober 2019, Rz. 16 ff. und 27. November 2019, Rz. 8 ff. genügen diesen Anforderungen entgegen ihrer Auffassung nicht. Den dortigen Ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, auf welches der im Streit befangenen Dokumente, für das die Beklagte in der Anlage B 6 allgemein das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw. einer nachteiligen Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation des Unternehmens reklamiert hat, sich die angeführten Fallgruppen beziehen sollen.
(aa) Unabhängig davon ist es auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Berufung auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere im Hinblick auf Informationen zur technischen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems sowie zu der technischen Dokumentation nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ausgeschlossen hat.
Soweit die Beigeladene geltend macht, bei diesen Informationen handele es sich nicht um Informationen über Emissionen bzw. nicht um Informationen über Art und Menge von tatsächlich in die Luft freigesetzten Abgasen der betroffenen Fahrzeuge, welche für die Öffentlichkeit „unmittelbar spürbar“ seien, geht dies an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2021, a.a.O. Rn. 27 ff.) und des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 23. November 2016 - C 442/14 - juris und C-673/13 P- juris) vorbei.
Mit Blick darauf kann sie sich nicht - ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholend - mit Erfolg darauf berufen, dass es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspräche, Informationen, die das Abgasverhalten eines Fahrzeugs auf dem Rollenprüfstand beträfen, nicht als Informationen über Emissionen anzusehen, da auf dem Rollenprüfstand Abgase eingesammelt und in einem abgeschlossenen System analysiert würden. Es handle sich nicht um Informationen über das Emissionsverhalten im Realbetrieb, sondern unter Laborbedingungen, die Anhaltspunkte über das generelle Emissionsverhalten gäben. Entsprechend der bereits zitierten Rechtsprechung (ferner Urteil des Senats vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 65 f.) fallen unter den Begriff der Umweltinformationen über Emissionen auch Daten, die Laboruntersuchungen entnommen werden, wenn diese zum Ziel haben, die tatsächlichen und vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt unter realen Bedingungen zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren.
Soweit die Beigeladene geltend macht, dass Informationen über die Funktionsweise der „AGR“ (gemeint wahrscheinlich Abgasreinigung) keine unmittelbaren Emissionen in die Luft beträfen, ist dies bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, da die Abgasreinigung der Emissionsminderung dient und damit unmittelbar Art und Zusammensetzung der Emissionen betrifft (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 - juris Rn. 34, VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - juris Rn. 58). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Manipulation von Abgaswerten Informationen über die Funktionsweise der Abgasreinigung der Öffentlichkeit die Nachprüfung ermöglichen, ob Emissionen von der zuständigen Behörde zutreffend bewertet worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 P -, a.a.O. Rn. 80) und es auch insoweit gerechtfertigt ist, sie unter den Begriff der Umweltinformationen über Emissionen zu fassen.
(bb) Der Einwand der Beigeladenen, dass die übrigen streitgegenständlichen Informationen, die beispielsweise die Durchführung der Service-Aktion oder rechtliche Bewertungen beträfen, nicht vom Begriff der Umweltinformationen über Emissionen erfasst seien, geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nicht unter den vorstehenden Begriff fallen, von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ausgegangen ist.
Soweit die Beigeladene geltend macht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung außer Acht gelassen habe, dass die vom Auskunftsbegehren des Klägers betroffenen Fahrzeugtypen mit Motoren des Typs EA 189 typgenehmigt worden seien, trägt dies nicht; es fehlt im Übrigen an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es hat zutreffend (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 2019, a.a.O. Rn. 68 ff) an den Umstand der Manipulation der Abgastests der betroffenen Fahrzeuge, das daraus resultierende außerordentliche Aufklärungsinteresse der Beklagten und das weit darüber hinausreichende öffentliche Interesse an einer Aufklärung angeknüpft. Dabei hat es berücksichtigt, dass das öffentliche Informationsinteresse gerade „dadurch geprägt ist, dass die Aufdeckung von Manipulationen durch unzulässige Abschaltvorrichtungen für die Abgasreinigung gezeigt hat, dass Standards, die mit dem Typengenehmigungsverfahren europaweit sichergestellt werden sollten, auch real nicht eingehalten werden“. Es ist vor dem Hintergrund dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, inwiefern es die von der Beigeladenen geltend gemachte Typengenehmigung nicht beachtet haben soll.
2. Die Rechtssache weist ausgehend von der mit der Antragsbegründung nicht als ernstlich in ihrer Richtigkeit in Frage gestellten richterlichen Würdigung keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
Der von der Beigeladenen geltend gemachte Umstand, dass das Informationsbegehren eine Vielzahl von Dokumenten betreffe, genügt nicht für die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Dass das Verwaltungsgericht keine „dem erforderlichen Grad an Überzeugungsgewissheit entsprechende Prüfung“ durchgeführt habe, ob in den streitgegenständlichen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten seien, rechtfertigt die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob in den streitgegenständlichen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Soweit die Beigeladene behauptet, aufgrund der Vielzahl der streitgegenständlichen Unterlagen stellten sich vielschichtige Auslegungsfragen, über die die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich entschieden habe, ist dies ohne jede Substanz. Welche in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Auslegungsfragen sich vorliegend stellen sollen, ist nicht dargetan.
3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die von der Beigeladenen formulierte Frage,
ob der Begriff der nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 3 UIG auch nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschuldigten bzw. am Verfahren unbeteiligter privater Dritter erfasse,
stellt sich aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht und ist im Übrigen als geklärt anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021, a.a.O. Rn. 19).
Soweit die Beigeladene für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
welche Anforderungen an eine Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf die subjektive Rechtsstellung des Beschuldigten eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- bzw. des Angeschuldigten eines Strafgerichtsverfahrens durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 und 3 UIG zu stellen seien,
ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ebenfalls nicht dargelegt, weil diese Frage nach den vorangegangenen Ausführungen nicht erheblich ist. Dies gilt ferner für die Frage der Schutzdimension des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altn. 1 UIG in Bezug auf zivilgerichtliche Verfahren.
Es stellt sich auch nicht die aufgeworfene Frage,
nach den konkreten Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten und der Beigeladenen in Bezug auf den Ausschlussgrund der entgegenstehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
da das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob Betriebs- und Geschäftsgeheinisse vorliegen und dies nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Beigeladene zudem pauschal geltend macht, es bestünden grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen, die sie im Verfahren auf Zulassung der Revision im Rechtsstreit OVG 12 B 13.18 gestellt habe und über die nicht rechtskräftig entschieden worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2021 (a.a.O.) zurückgewiesen worden ist.
4. Von der Beigeladenen angeführte Verfahrensfehler rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht.
Die Beigeladene rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht über die Klage entscheiden habe, ohne zuvor ein „in camera“-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchgeführt zu haben. Da ein solches Verfahren neben der Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten - hier: in Form der Sperrerklärung der Beklagten vom 26. November 2019 - einen vorliegend nicht gestellten Antrag eines Beteiligten voraussetzt, ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Der Einwand der anwaltlich vertretenen Beigeladenen, es habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit eröffnet, die Thematik eines „in camera“-Verfahrens näher zu erörtern, trägt nicht. Die Verfahrensrüge ist kein Mittel, das Unterlassen der Stellung eines Antrags eines Verfahrensbeteiligten in der ersten Instanz nach § 99 Abs. 2 VwGO zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 6 B 67.98 - juris Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. April 2021 - 2 A 370.20 - juris Rn. 30).
Ein Verfahrensfehler ist den vorangegangenen Ausführungen entsprechend auch nicht mit der Rüge dargelegt, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Einschätzung des Landgerichts Braunschweig zu den Auswirkungen einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Dokumente auf das laufende Gerichtsverfahren nicht eingeholt hat. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) geht namentlich daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht von einer „alleinigen Einschätzungsprärogative“ des Strafgerichts ausgegangen ist.
II. Der Zulassungsantrag der Beklagten rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.
1. Die von ihr erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten eben solchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die angeblich divergierenden Rechtssätze müssen einander
gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Beklagte zitiert aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 (7 C 20.17 - juris Rn. 38) und aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (S. 9 UA), ohne jeweils abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten. Im Übrigen bringt das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme der Beklagten mit den von ihr zitierten Ausführungen nicht zum Ausdruck, dass es vom Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Frage abweicht, ob streitbefangene Unterlagen anzufordern und ihre Einstufung in einem „in camera“-Verfahren nachzuprüfen ist. Das Verwaltungsgericht hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von der Beklagten zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass die Darlegungsanforderungen gegenüber der Behörde insoweit nicht überspannt werden dürften, aber ein Mindestmaß an Plausibilität erforderlich sei. Soweit die Beklagte meint, ihr Vortrag habe das notwendige Maß an Plausibilität gehabt, ist dies nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
a) Die Beklagte rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, weil es die streitgegenständlichen Dokumente nicht angefordert habe, um aufzuklären, ob die von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründe vorliegen. Es habe an vielen Stellen (zum Ablehnungsgrund der VS-Einstufung S. 9, 10; zu nachteiligen Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen S. 13; zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen S. 17) ihren Vortrag als zu pauschal und nicht ausreichend angesehen, obwohl es ohne Vorlage der Unterlagen nicht habe beurteilen können, ob die Unterlagen generell in die Reichweite des Klagegegenstands fielen, ob die gesamte Seite einer Unterlage die begehrten Informationen enthalte oder sich nur eine spezifische Information auf der einzelnen Seite befinde.
Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss u.a. dargelegt werden, dass vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrags hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen bestand für eine Anforderung von Unterlagen nur Veranlassung, sofern der Vortrag der Beklagten in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen hinreichend plausibel war. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen in Bezug auf die VS-Einstufung und die nachteiligen Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es den Vortrag der Beklagten als unzureichend angesehen hat. Auf diese Begründung geht die Beklagte nicht ein. Dass sich eine Anforderung von Unterlagen, die die entsprechenden Ausschlussgründe betreffen, hätte aufdrängen müssen, ist daher nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis der Beklagten, dass der Senat im Verfahren OVG 12 B 30.18 auf Grund eines Inhaltsverzeichnisses streitgegenständliche Unterlagen angefordert habe, rechtfertigt danach nicht die Annahme, es habe sich dem Verwaltungsgericht vorliegend die Anforderung von Akten aufdrängen müssen.
Soweit die Beklagte im vorstehenden Zusammenhang geltend macht, dass die Anlage B 6 Ausführungen dazu enthalte, dass Urheberrechte oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Unterlagen zu finden seien, verkennt sie bereits, dass das Verwaltungsgericht es offen gelassen hat, ob die Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten bzw. urheberrechtlich geschützte Werke, da dies einem Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG und nach § 9 Abs. 1 Satz 1 a.E. UIG nicht entgegenstehe.
b) Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler ist auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur notwendigen Beiladung von Drittbetroffenen verletzt, nicht dargetan.
Das Vorbringen der Beklagten geht bereits daran vorbei, dass sie durch die gerügte Unterlassung einer notwendigen Beiladung Dritter nicht in eigenen Rechten berührt wird. Die notwendige Beiladung bezweckt nicht, ihre Verfahrensposition zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte der Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am Rechtsstreit Beteiligten erstreckt. Wer wie die Beklagte ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war, wird durch die unterbliebe Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt und kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensmangel berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - juris Rn. 2 f.).
c) Die Beklagte rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die streitgegenständlichen Unterlagen anzufordern und in ein „in camera“-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO abzugeben. Aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen bietet die Zulassungsbegründung keine Veranlassung für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die in Rede stehenden Unterlagen anzufordern. Soweit die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang pauschal geltend macht, sie habe in den Anlagen dezidiert zu den Geheimhaltungsgründen vorgetragen, setzt sie sich erneut nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Da ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zudem einen Antrag eines Beteiligten voraussetzt, der vorliegend nicht gestellt worden ist, ist ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht mit dem Einwand, es habe ein „in camera“-Verfahren durchgeführt werden müssen, dargelegt.
d) Die Beklagte rügt ferner ohne Erfolg, es bestehe ein Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht sich nicht ordnungsgemäß richterlich eine Überzeugung gebildet habe. Es habe sich nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Geschehens begnügen dürfen. Gleichwohl habe es ausgeführt, dass es auch angesichts der Sperrklärung vom 26. November 2019 keiner näheren Prüfung der davon erfassten Unterlagen und der darin enthaltenen Informationen bedürfe. Damit habe es sich keinen Gewissheitsgrad an Überzeugung verschaffen können, der vorhandene Zweifel überwunden hätte.
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris Rn. 8; Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - juris Rn. 8 je m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist ein Verfahrensmangel mit den vorstehenden Ausführungen nicht ansatzweise dargelegt. Die Beklagte rügt die gerichtliche Wertung des dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Tatsachenmaterials, ohne eine aktenwidrige Entscheidung oder willkürliche Schlussfolgerungen des Gerichts aufzuzeigen.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Ernstliche Zweifel sind nicht dargelegt, soweit die Beklagte geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die Inhalte der streitgegenständlichen Unterlagen unberücksichtigt gelassen und gleichzeitig ihren Vortrag hinsichtlich der Ablehnungsgründe als unzureichend eingestuft habe. Sie habe die streitgegenständlichen Unterlagen Seite für Seite mit Gründen versehen, die eine Geheimhaltung rechtfertigten. Das Verwaltungsgericht habe die Unterlagen anfordern und in ein „in camera“-Verfahren eintreten müssen.
Die Beklagte setzt sich auch im vorstehenden Zusammenhang nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, mit der es im Einzelnen ihren Vortrag gewürdigt hat.
b) Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kommt auch nicht in Betracht, soweit die Beklagte geltend macht, es fehle dem Kläger in Bezug auf sämtliche ihm zugesprochene Unterlagen an einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse.
Die Beklagte geht bereits darüber hinweg, dass das Verwaltungsgericht lediglich in Bezug auf Unterlagen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalten sollen, bzw. für die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geltend gemacht worden ist und die Informationen nicht die technische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems sowie die technische Dokumentation betreffen, tragend darauf abgestellt hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe bestehe.
Soweit die Beklagte der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenhält, es habe verkannt und als unerheblich erachtet, dass der Kläger mit seiner Klage nicht dem Umweltschutz dienen, sondern die von ihm geführten Anlegerklagen gegen einen Fahrzeughersteller stützen wolle, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.
Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62). Dies hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und Umstände, die ein solches besonderes Interesse begründen, ausführlich dargelegt. Dass der Kläger mit den von ihm begehrten Informationen Klagen gegen einen Fahrzeughersteller stützen möchte, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegen kann. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, wird unabhängig von seinem privaten Informationsinteresse auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Nutzen für den Umweltschutz in einem Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz ein Nebenprodukt ist, führt danach nicht per se dazu, dass ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes besonderes öffentliches Interesse in einem solchen Fall nicht gegeben ist. Vielmehr kann die Bedeutung der Information im Einzelfall mit Blick auf den Nutzen ihrer Bekanntgabe für den Umweltschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O. Rn. 63) auch in solchen Konstellationen ein besonderes öffentliches Interesse begründen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass es vorliegend nicht erheblich sei, ob der Kläger die streitgegenständlichen Informationen für die Durchführung zivilrechtlicher Verfahren nutzen wolle oder könne, da das besondere öffentliche Interesse unabhängig davon bestehe.
Ernstliche Zweifel sind auch nicht mit dem Einwand dargelegt, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 22 der Entscheidungsgründe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse angenommen habe, ohne eine Abwägung durchzuführen. Die Beklagte geht insoweit bereits darüber hinweg, dass das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG selbständig tragend auch abgelehnt hat, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht dargelegt worden seien und ferner der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UIG nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe verweigert werden könne.
Auch der Einwand, auf S. 23 seines Urteils habe das Verwaltungsgericht ein überwiegendes öffentliches Interesse lediglich behauptet, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zum Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG berücksichtigt, dass sich der Urheberrechtsschutz vorliegend lediglich auf die konkrete sprachliche Darstellung und die Gedankenführung hinsichtlich der Argumentationslinie beschränke, die gerade dazu bestimmt seien, gegenüber Dritten verwendet zu werden. Dem stehe das von ihm zuvor dargestellte überragende Interesse an der Bekanntgabe gegenüber.
c) Die Berufung ist ferner nicht zuzulassen, soweit die Beklagte geltend macht, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Urheberrecht nicht überzeugend seien, da die Bestimmung eines Gutachtens zum Zwecke der Verwendung durch den Auftraggeber den Urheberrechtsschutz nicht entfallen lasse. Das Verwaltungsgericht hat zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass das in Frage stehende Dokument Urheberrechtsschutz genieße.
d) Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht neuen Vortrag zum Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG außer Acht gelassen habe. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe weitere Nachforschungen anstellen müssen, da der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung u.a. ausgeführt habe, dass das Landgericht Braunschweig derzeit selbst Ermittlungen zu technischen Hintergründen anstelle, und der Beklagtenvertreter hierzu angeregt habe, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Braunschweig zu befragen, ob seine Verfügung vom 20. Mai 2019 noch aktuell sei und ob ihm die Dokumente 1 bis 25 aus der Anlage B 6 bekannt seien, führt nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Verfügung vom 20. Mai 2019 nicht zu entnehmen sei, in Bezug auf welche Unterlagen das Landgericht eine Gefährdung des Untersuchungszwecks angenommen habe; aus der Verfügung könne ferner nicht gefolgert werden, dass eine Ablehnung wegen der streitbefangenen Unterlagen und ggf. in Bezug auf welche Einzeldokumente erfolgt sei.
Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte nicht ansatzweise auseinander. Ihre Behauptung, sie sei den Darlegungsanforderungen mit dem notwendigen Mindestmaß an Plausibilität gerecht geworden, lässt nicht erkennen, inwiefern die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein soll. Vielmehr setzt die Beklagte der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis allein ihre eigene Bewertung entgegen. Das reicht zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht aus.
4. Die erhobenen Grundsatzrügen führen schließlich nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Der Zulassungsantrag wird den bereits dargestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.
Die Beklagte hält für klärungsbedürftig,
ob das Verwaltungsgericht bei einem Informationszugangsantrag, der einen konkreten Bezugspunkt aufweise (hier die namentliche Benennung eines Fahrzeugherstellers, über den Informationen begehrt werden), darüber hinausgehende Informationen zusprechen könne, die in den begehrten Unterlagen mitenthalten seien, und ohne dass hiervon Betroffene hinsichtlich der Verletzung ihrer Rechte vor Gericht angehört werden.
Die Beklagte versäumt es bereits darzulegen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht über den Informationsantrag hinausgehende Informationen zusprechen kann, entscheidungserheblich ist. Sie hat nicht aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht dem Kläger über seinen Informationsantrag hinausgehende Informationen zugesprochen haben soll, sondern unterstellt dies, ohne konkret darzulegen, inwiefern der Inhalt des Informationsantrags des Klägers hinter dem Tenor des Verwaltungsgerichts zurückbleiben soll. Im Übrigen ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass eine Klage wegen des fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, sofern der Informationszugang eingeklagt wird, obwohl es an einem entsprechenden Antrag bei der informationspflichtigen Stelle fehlt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 9 Rn. 90). Inwiefern die Frage, ob das Verwaltungsgericht über den Informationsantrag hinausgehen darf, klärungsbedürftig sein soll, erschließt sich daher nicht.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht gegeben ist, soweit die Beklagte im vorstehenden Zusammenhang die Frage der notwendigen Anhörung Drittbetroffener für grundsätzlich bedeutsam erachtet. Es ist geklärt, dass ein Dritter in dem auf die Verpflichtung der Behörde gerichteten Verfahren dann zwingend anzuhören ist, wenn seine Rechte durch die Entscheidung in diesem Verfahren unmittelbar verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 BvR 675/06 u.a. - juris Rn. 19). Im Übrigen wird dem Interesse betroffener Dritter im gerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass eine abschließende Entscheidung mit belastender Drittwirkung mangels Spruchreife ausscheidet, folglich nur ein Bescheidungsausspruch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 13).
Für die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage,
ob es im Rahmen von UIG-Anträgen erforderlich sei, dass das Ablehnungsgründe überwiegende Informationsinteresse in der Person des Klägers/Antragstellers ein umweltbezogenes Informationsinteresse sei oder ob ein generell vorhandenes überwiegendes umweltbezogenes Informationsinteresse genüge, auch wenn der Kläger mit seinem Antrag ein anderes Interesse verfolge,
ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargetan. Die Beklagte macht geltend, die Frage sei von besonderer praktischer Bedeutung über den Einzelfall hinaus, ohne dies näher zu erläutern. Da § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG auf das überwiegende öffentliche Interesse abstellt und das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, dass derjenige, der einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stelle, unabhängig von seinem privaten Informationsinteresse auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig werde und seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse entspreche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008, a.a.O. juris Rn. 24), ist im Übrigen auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich, inwiefern ein Klärungsbedarf für die aufgeworfene Frage gegeben sein soll. Dies gilt erst recht, da in der Rechtsprechung auch geklärt ist, dass für die Entscheidung, ob ein überwiegendes Informationsinteresse besteht, eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist, bei der der besondere Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - juris Rn. 46 f. und vom 24. September 2009, a.a.O. Rn. 63; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 15).
III. Für die beantragte Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die erwartete Entscheidung im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen BVerwG 10 C 2.20 besteht keine Veranlassung mehr, nachdem das dortige Verfahren mit Urteil vom 26. April 2021 beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).