| Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.11.2021 | |
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| Aktenzeichen | 3 K 549/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1124.3K549.20.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Februar 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Strafgesetzbuch (StGB).
In dem unter dem Aktenzeichen 1... geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wird dem 1970 geborenen Kläger vorgeworfen, 2018 über einen Zeitraum von acht Monaten die zu diesem Zeitpunkt 16-jährige Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung wiederholt sexuell missbraucht zu haben, wobei er stets eine besondere Fürsorge vorgab, indem er etwa zunächst ihre OP-Narbe eincremte.
Mit Verfügung vom 20. August 2019 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern und Anfertigung einer Personenbeschreibung gemäß § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO) an. Zur Begründung wurde auf das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren verwiesen. Zur schnellen Aufklärung sexueller Straftaten gehöre auch das Vorenthalten erkennungsdienstlichen Materials. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei geeignet und notwendig, um bei künftigen Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen, die Feststellung von Verdächtigen zu fördern oder diese zu entlasten, Hinweise zur Verbrechensbekämpfung zu geben und bei der Identifizierung von Personen zu helfen. Sie sei angemessen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2020 zurückgewiesen wurde. Darin wurde ergänzend ausgeführt, für eine Wiederholungsgefahr spreche – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der einem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei – hier, dass der Kläger über einen Zeitraum von etwa acht Monaten wiederholt strafbare Handlungen verübt habe. Er habe das bestehende Vertrauen zur Geschädigten, die ihm im Rahmen einer gemeinsamen Lebensführung anvertraut worden sei, ausgenutzt. Sexualdelikte seien von einer besonderen Neigung und Veranlagung geprägt. Es sei nicht auszuschließen, dass er erneut einschlägig in Erscheinung trete und auch andere, ihm anvertraute Personen, gefährdet würden. Es sei nach kriminalistischer Erfahrung nicht unwahrscheinlich, dass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in Form von Berühren und Streicheln von Körperteilen nicht mehr genügend Befriedigung bringe und deshalb nur die Vorstufe zum vollumfassenden Missbrauch sein könne. Daher könne es zu entsprechenden weiteren Kontaktaufnahmen, auch außerhalb des familiären Umfeldes des Klägers kommen. Eine Gewissheit dahingehend sei gerade nicht erforderlich. Die Lichtbilder und Personenbeschreibung ermöglichten die Identifizierung des Klägers durch Zeugen. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte wiege weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten.
Mit seiner am 10. März 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er trägt im Wesentlichen vor, es sei zutreffend, dass bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern von einer entsprechenden Neigung und mithin von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden dürfe. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei aber rechtswidrig, weil die Unterlagen für zukünftige Ermittlungen im Rahmen von ähnlich gelagerten Taten weder geeignet noch erforderlich seien. Er habe die Taten im familiären Umfeld begangen, sodass seine Täterschaft nicht unklar sei. Zudem handele es sich bei dem Tatzeitraum um einen relativ kurzen Abschnitt seines Lebens, er sei bereits 50 Jahre alt und die Taten lägen bereits mehr als zwei Jahre zurück.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Februar 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, zwar sei die Identität des Klägers bei der ihm zur Last gelegten Anlasstat bekannt gewesen, gleichwohl sei zu erwarten, dass von ihm weitere Übergriffe auf auch ihm „unbekannte Personen in der Öffentlichkeit“ zu erwarten seien, bei denen er als Täter nicht von vornherein feststehe. Wegen der räumlichen Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin sei er gezwungen, zur Auslebung seiner sexuellen Neigungen neue soziale Kontakte zu knüpfen. Es sei anzunehmen, dass er hierbei auch Kontakt zu Personen aufnehmen werde, die seine Identität zumindest nicht vollständig kennen würden. Wer im familiären Bereich Straftaten verübe, tue dies erst recht im außerfamiliären Bereich. Zudem neige ein Sexualstraftäter dazu, seine Taten aufzunehmen, um die Lust später beim Betrachten der Aufnahmen nachzuempfinden. Solche Aufnahmen seien auch regelmäßig Gegenstand weiterer Sexualdelikte, wie z.B. Besitz und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie. Für den Fall, dass das Gericht diese kriminalistischen Erfahrungssätze nicht anerkenne, regt der Beklagte an, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, da er beabsichtige, diese weiterhin anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger ist – dies bestreitet er nicht – Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind aber nicht notwendig. Der in § 81b 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Es gilt der Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 – juris Rn. 22 und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris Rn. 33).
Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 – juris Rn. 22 und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 – juris Rn. 12).
Die Behörde hat ihrer Entscheidung den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird.
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf die Anlasstat geht der Beklagte ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid (S. 5) davon aus, eine solche bestünde für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter eines Sexualdelikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend. Insoweit teilt die Einzelrichterin die Erwägung des Beklagten, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34.09 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 – juris; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 13). Dies räumt auch der Kläger selbst ein.
Soweit der Beklagte (erstmals) mit Schriftsatz vom 16. November 2020 ausführt, ein Sexualtäter neige dazu, die Taten aufzunehmen; die Aufnahmen würden regelmäßig verbreitet, sodass auch eine (Wiederholungs-) Gefahr für die Begehung von Straftaten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie bestehe, überzeugt dies ausgehend vom festgestellten Sachverhalt der Anlasstat nicht. Dem Kläger wird vorgeworfen, die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin mehrfach sexuell missbraucht zu haben. Den detaillierten Schilderungen in ihrer Vernehmung am 16. Juli 2019 ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der Kläger die Taten filmte und/oder Lichtbilder oder Tonaufnahmen hiervon fertigte.
Allerdings kann nicht angenommen werden, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen zukünftig zu führende Ermittlungen – den Kläger schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten. Das erkennungsdienstliche Material muss gerade für die Aufklärung solcher Straftaten, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich sein (Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 11). Angesichts des hohen Stellenwerts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darf eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht mit praktisch fernliegenden, rein hypothetischen Erwägungen zur möglichen Nützlichkeit entsprechender Unterlagen begründet werden. Insoweit genügt eine lediglich formelhafte und unspezifische Begründung nicht.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte nicht anhand der Umstände des hiesigen Einzelfalls konkret untersetzt, dass die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern und Anfertigung einer Personenbeschreibung geeignet und erforderlich sind, die Aufklärung zukünftiger Sexualdelikte zu fördern. Bereits die Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 20. August 2019 lassen eine auf den Einzelfall bezogene Subsumtion unter Berücksichtigung insbesondere der Begehungsweise der dem Kläger vorgeworfenen Taten missen. Vielmehr führt der Beklagte nur allgemein aus, zur schnellen Aufklärung sexueller Straftaten gehöre auch das Vorenthalten erkennungsdienstlichen Materials. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei geeignet und notwendig, „die Feststellung von Verdächtigen zu fördern oder diese zu entlasten, Hinweise zur Verbrechensbekämpfung zu geben und bei der Identifizierung von Personen“ zu helfen. Die Verwendung des Plurals („Verdächtige“, „Personen“) verdeutlicht, dass der Beklagte von einem Automatismus dergestalt ausgeht, dass jede Begehung einer Sexualstraftat eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertige. Dies stellt er auch im gerichtlichen Verfahren durch seine Anregung, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil er beabsichtige, künftig die gleichen Erfahrungssätze anzuwenden, unter Beweis.
Der Kläger wendet überzeugend ein, erkennungsdienstliche Unterlagen seien vorliegend deshalb nicht zur Aufklärung zukünftiger Taten geeignet, weil seine Identität bekannt sei. Soweit der Beklagte darlegt, es könne auch zu Kontaktaufnahmen auch auf ihm unbekannte Personen in der Öffentlichkeit bzw. außerhalb des familiären Umfeldes des Klägers kommen, bietet die Anlasstat keinen dahingehenden Anhalt. Der Beklagte stützt diese Annahme allein darauf, dass es sich bei der Anlasstat um ein Sexualdelikt handelt, ohne die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die konkrete Begehungsweise zu berücksichtigen.
Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen betrifft ausschließlich Taten, die er gegen eine ihm vertraute Person aus seinem Haushalt begangen haben soll. Sie wurden in einer ihm vertrauten Umgebung, der gemeinsamen Wohnung, verübt. Hierbei soll er das Vertrauensverhältnis zur Geschädigten ausgenutzt haben, indem er stets eine besondere Fürsorge vorgab (z.B. durch Eincremen einer Narbe des Opfers). Die so geschaffenen, typisch familiären Situationen (etwa auch gemeinsames Liegen auf der Couch) machte er sich für die eigentliche Tat zu Nutze.
Soweit der Beklagte darlegt, ein Sexualstraftäter, der bereits im familiären Bereich die Schwelle zur Strafbarkeit überschreite, tue dies erst Recht im außerfamiliären Bereich und er damit dem Täter unbekannte Personen meint, rechtfertigt auch dies die Annahme der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegend nicht (vgl. auch Goers, in: BeckOK, StPO, 37. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 81 Rn. 7c). Sie beruht vorliegend auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und ist nach dem gegebenen Erkenntnisstand nicht sachgerecht. Die abstrakten Erwägungen bezieht der Beklagte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend konkret auf die Umstände des Einzelfalls. Das – wenngleich in hohem Maße triebhafte, krankhafte und therapiebedürftige – Vorgehen gegenüber der dem Kläger bekannten und auch anvertrauten Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin erscheint nicht von zufälliger Natur gewesen zu sein. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger auch jenseits seines unmittelbaren persönlichen Umfeldes entsprechend auffällig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.