Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.01.2022 | |
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Aktenzeichen | 1 KE 32/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0105.1KE32.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Anl 1 Nr 5110 GKG |
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Kostenerinnerungen vom 02. Februar 2017 sind – jedenfalls – unbegründet.
Die Erinnerungsführer wenden sich mit den Rechtsbehelfen gegen die Gerichtskostenrechnungen vom 24. Januar 2017, mit denen in den Klageverfahren V ... und V ... jeweils die 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG], berechnet nach einem (vorläufigen) Streitwert in Höhe von jeweils 5.398,25 €, erhoben wurde. Sie sind im Kern der Auffassung, als Miteigentümer des veranlagten Grundstücks und Gesamtschuldner des Straßenausbaubeitrags, § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO), seien die Gerichtsgebühren lediglich in einem der Klageverfahren angefallen oder aber zu erheben.
Diese Rechtsauffassung geht fehl. Die Erinnerungsführer haben mit jeweils gesonderter Klageschrift – mögen die Klageschriften dem Gericht auch „zusammengefügt in einem Umschlag übergeben“ worden sein – Klage gegen die jeweils gesondert an sie gerichteten Beitragsbescheide in Gestalt ihrer Widerspruchsbescheid erhoben. Die Gebühr für das „Verfahren im Allgemeinen“ nach Nr. 5110 KV-GKG ist damit in jedem der Verfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung angefallen. Die Verfahrensgebühr wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift (hier: 21. Januar 2017) bei dem Verwaltungsgericht fällig und sie beinhaltet drei Gebühren, die bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert nach § 34 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG jeweils 165,00 € betragen. Insgesamt ergab sich daher für jedes der Verfahren im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 495,00 € (vgl. Toussaint in ebend., GKG, 51. Aufl. 2021, GKG KV 5110 Rn. 5; VG Halle Beschl. v. 02. Juni 2008 – 4 A 95/08 –, BeckRS 2008, 36147 Rn. 6, beck-online).
Die Erinnerungsführer gehen bereits im Ansatz fehl, sie seien allein mit Blick darauf, dass die Beklagte jeden der Gesamtschuldner mit gesondertem Abgabenbescheid veranlagt hat, nach Abschluss des Vorverfahrens gezwungen gewesen, gesonderte Klageverfahren einzuleiten. Vielmehr hätte es ihnen frei gestanden, als Streitgenossen, § 64 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 59 der Zivilprozessordnung (ZPO), durch Einreichung einer Klageschrift in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Bescheide anzugreifen und den Verbindungsbeschluss der 3. Kammer vom 03. Mai 2017 damit obsolet zu machen. Ausschließlich in diesem Fall könnten für ein Gerichtsverfahren beider Kläger Gerichtsgebühren nach dem einfachen Streitwert angefallen sein (zur Streitwertfestsetzung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Juni 2016 – OVG 3 K 44.16, OVG 3 K 53.16 –, juris Rn. 8 und Beschl. v. 19. Dezember 2008 – OVG 9 B 5.08 –, juris Rn. 1 [Klageverfahren von Eheleuten als Gesamtschuldner]; vgl. explizit auch: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. September 2012 – 15 E 849/12, 15 A 2286/08 –, juris Rn. 3- 5: „Nach der Rechtsprechung des Senats mindert es den Streitwert nicht, dass in einem anderen Verfahren weitere Gesamtschuldner die jeweils gegen sie gerichteten inhaltsgleichen Verwaltungsakte angefochten haben. Es bleibt dabei, dass in jedem Klageverfahren, welches Verwaltungsakte zum Gegenstand hat, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, jeweils deren Höhe maßgebend ist. Nur soweit die Gesamtschuldner sich in einem Verfahren gegen sie verpflichtende Verwaltungsakte wenden, wird der Streitwert lediglich in Höhe des einfachen Werts der Gesamtschuld für die Mehrheit von Ansprüchen festgesetzt (…). Es obliegt jedoch den jeweiligen Klägern zu entscheiden, ob sie sich gegen die an sie gerichteten gleichlautenden Bescheide in einem einzigen oder in getrennten Klageverfahren wenden. Entscheiden sie sich wie hier für die Durchführung zweier getrennter Verfahren, muss jedes Verfahren nicht zuletzt aufgrund der insoweit eindeutigen Regelungen des Gerichtskostengesetzes streitwertmäßig für sich betrachtet werden.“).
Die Kostenerinnerungen aus den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführer vom 18. Oktober 2021 und 10. November 2021, die sich gegen die Abrechnung der Gerichtskosten vom 06. und 27. Oktober 2021 im Anschluss an die vergleichsweise Beendigung des verbundenen Verfahrens V ... wenden, bleiben ebenfalls in der Sache ohne Erfolg.
Sofern, wie vorliegend, mehrere Verfahren zu einem neuen Verfahren nach § 93 S. 1 VwGO verbunden werden, richten sich eventuell danach entstehende Gebühren nach dem Streitwert der verbundenen Verfahren – die bis zur Verbindung in jedem der gesonderten Verfahren entstandenen und nach dem jeweiligen Streitwert berechneten Gebühren, so auch die Verfahrensgebühren nach Nr. 5110 KV-GKG, bleiben hiervon jedoch unberührt. Ihr getrennter Ansatz bleibt bestehen, weil der Verbindung keine rückwirkende Kraft zukommt (Zünkler in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehm, BeckOK KostR, 35. Ed. 1.10.2021, GKG KV 5110 Rn. 8; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 93 VwGO Rn. 16; Bünnigmann in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 147 ZPO Rn. 21; OLG München, Beschl. v. 08. April 1999 – 11 W 1231/99 –, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschl. v. 22. April 2005 – 14 W 232/05 –, juris Rn. 9; OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13. März 2001 – 1 Y 1/01 –, juris Rn. 13; VG Halle, Beschl. v. 02. Juni 2008 – 4 A 95/08 –, beck.online - BeckRS 2008, 36147).
Auch ansonsten sind Rechtsfehler der Gerichtskostenabrechnungen weder dargelegt noch ersichtlich, insbesondere sind die gerichtlichen Verfahrensgebühren (nunmehr jeweils 1,0 Gebühr nach Nr. 5111 Ziffer 3. KV-GKG) zutreffend nach dem von der Berichterstatterin mit Beschluss vom 27. September 2021 endgültig festgesetzten Streitwert berechnet worden, ohne dass es (zwingend) einer zeitlich gestaffelten Streitwertfestsetzung bedurfte hätte (OLG München, Beschl. v. 28. Mai 2019 – 7 W 598/19 –, juris Rn. 6; Jasperse in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 42. Edition, § 104 Rn. 26). Die abweichende Rechtsauffassung der Berichterstatterin aus dem Vermerk vom 25. November 2021 bindet im Kostenerinnerungsverfahren nicht.
Die von der Beklagten zu tragenden hälftigen Gerichtsgebühren bleiben vorliegend nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg) i. d. F. v. 10. August 2015 außer Betracht, weil die eingeforderten Kosten bereits entrichtet wurden. Die Erinnerungsführer sind insoweit auf das Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.