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Entscheidung 5 K 2571/18


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 01.12.2021
Aktenzeichen 5 K 2571/18 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:1201.5K2571.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass d ... die auf seinem Grundstück in der Dorfstraße in, Grundbuch von W ... , Flur 1, Flurstück 370 befindliche Abwasserpumpanlage des Beklagten nebst den dazugehörigen Nebenanlagen beseitigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beseitigung einer vom W ... auf dem Grundstück d ... errichteten Abwasserpumpanlage. Der Beklagte hat diese Anlage übernommen.

D ... ist (zusammen mit seiner Ehefrau) seit dem 23. März 2004 Eigentümer eines in der Stadt F ... belegenen Wohngrundstücks, eingetragen im Grundbuch von W ... auf Bl. 186 als Flurstück 370 der Flur 1 mit der postalischen Anschrift Dorfstraße .

Der G ... (G ... ) ist zuständig für die Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet.

Auf dem klägerischen Grundstück errichtete der W ... mit Zustimmung des damaligen Eigentümers – Stadt F ... – im Jahre 1997 eine Abwasserpumpanlage, mit der unter anderem das klägerische Grundstück von Abwässern über die bestehende zentrale Kanalisation in der Dorfstraße entsorgt wird. Gemäß den Angaben des Beklagten sind an die streitige Pumpenanlage insgesamt 12 Grundstücke angeschlossen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 und 13. Mai 2018 bat d ... den G ... , die gegenständliche Abwasserpumpanlage von seinem Grundstück auf Kosten des Wasser- und Abwasserzweckverbandes zu entfernen. Der Beklagte teilte darauf seine Auffassung mit, wonach d ... verpflichtet sei, das vorhandene Abwasserpumpwerk zu dulden; dies ergebe sich unter anderem aus § 20 der Entwässerungssatzung des G ... . Mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2018 ließ d ... darauf hinweisen, dass e ... an der Stelle, an der sich gegenwärtig die Pumpstation befinde, die Errichtung einer Garage oder eines Carports zeitnah beabsichtige.

§ 20 (Grundstücksbenutzung) der Entwässerungssatzung lautet (auszugsweise):

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Die Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die Möglichkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) …

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dient.

(4) …

Unter dem 27. November 2018 teilte der Geschäftsführer des G ... dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass dem Beseitigungsbegehren nicht entsprochen werden könne, da eine Unzumutbarkeit für den Kläger, die Anlagen zu dulden, nicht erkennbar sei. Hierauf hat der Kläger ... am 10. Dezember 2018 Klage erhoben. Klagebegründend lässt er im Wesentlichen ausführen, dass der Kläger ... an der Stelle, die von der Abwasserpumpanlage in Anspruch genommen werde, zeitnah eine Garage errichten wolle. Die Errichtung der Baulichkeit sei für den Kläger ... auch lediglich an dieser Stelle seines Grundstücks möglich und sinnvoll. Die Gestattung des Voreigentümers zur Errichtung der streitigen Abwasserpumpanlage sei unerheblich, da eine solche Gestattung den persönlichen Eigentumsabwehranspruch des Einzelrechtsnachfolgers nicht ausschließe.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück des Klägers in der Dorfstraße in, Grundbuch von, Flur 1, Flurstück 370 errichtete Abwasserpumpanlage nebst Zubehör zu beseitigen,

hilfsweise,

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass der Kläger die auf dem in dem Klageantrag zu Ziffer 1 näher bezeichneten Grundstück errichtete Abwasserpumpanlage nebst dazugehörigen Nebenanlagen beseitigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert: Die Errichtung der Anlage sei mit Erlaubnis der Stadt, der damaligen Grundstückseigentümerin, erfolgt, die Mitglied des beklagten Zweckverbandes sei, und die Pumpanlage diene der öffentlichen Daseinsvorsorge. Nach § 20 Abs. 3 der einschlägigen Entwässerungssatzung könne der Grundstückseigentümer die Verlegung der Einrichtungen (nur) verlangen, wenn diese an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar seien. Vorliegend habe der Kläger das Grundstück in Kenntnis des Vorhandenseins der technischen Anlage erworben. Dieser Umstand schließe es aus, dass das Vorhandensein der Anlage als solche für den Kläger von Anfang an unzumutbar gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass er überhaupt eine Baumaßnahme beabsichtige bzw. dass an anderer Stelle des 2.391 m² großen Grundstücks eine Garage nicht errichtet werden könne. Zudem seien die Kosten für die Umverlegung der Abwasserpumpanlage nicht unter 50.000 € zu veranschlagen.

Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren aktuell eingeschätzt, dass die Kosten für eine Verlegung des Abwasserpumpwerks voraussichtlich 17.675,81 € betragen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen; diese haben vorgelegen und waren – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2021 sowie der Entscheidungsfindung des erkennenden Gerichts.

Entscheidungsgründe

A.

I.

Das Passivrubrum ist im Hinblick auf § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes berichtigt worden, da der Kläger sein Beseitigungsbegehren im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt und nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der Erlass eines Verwaltungsakts steht vorliegend nicht im Streit, so dass die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, von der die Beseitigung des Abwasserpumpwerks verlangt wird.

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

B.

Die zulässige Klage ist im Hilfsantrag begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten allerdings nicht die Entfernung der auf seinem Grundstück errichteten Abwasserpumpanlage nebst Zubehör beanspruchen. Der Hauptantrag bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrte Beseitigung des auf seinem Grundstück befindlichen Abwasserpumpwerks ist der öffentlich – rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB, der bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden ist. In der unberechtigten Inanspruchnahme eines Grundstücks durch einen Abwasserkanal oder ein Abwasserpumpwerk liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer nach § 1004 BGB grundsätzlich verlangen kann. Mit der unberechtigten Inanspruchnahme eines Grundstücks knüpft das Gesetz die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung, die der Eigentümer zu dulden nicht verpflichtet ist; nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. VGH München, Urteil vom 11. August 2005, – 4 B 03.1278, BeckRS 2005, 17057).

Danach kann der Kläger vom Beklagten grundsätzlich zwar die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung verlangen, die in der unberechtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks durch die strittige Abwasserpumpanlage liegt. § 1004 Abs. 1 BGB gewährt einen Abwehranspruch, um dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustände beseitigen zu können. Gemäß § 903 BGB beinhaltet das Eigentumsrecht die Befugnis des Eigentümers einer Sache, mit dieser nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Der vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob der Kläger tatsächlich beabsichtigt, in naher Zukunft ein Bauvorhaben (Garage, Carport) im Grundstücksbereich zu realisieren, kam im Hinblick auf die in Rede stehende Eigentumsstörung folglich keine Bedeutung zu.

II.

Der Anspruch auf Beseitigung des Abwasserpumpwerks ist auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Duldung der auf seinem Grundstück befindlichen Abwasserpumpanlage verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zur Duldung besteht dann, wenn die Beeinträchtigung des Eigentums gerechtfertigt ist, sei es aufgrund einer dinglichen Sicherung, einer vertraglichen Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlich – rechtlichen Vorschriften. Nach Überzeugung des Gerichts sind keine vertraglichen oder gesetzlichen Duldungsgründe gegeben.

1. Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich nicht aus öffentlichem Recht. In Betracht zu ziehen waren insoweit die Regelungen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in Verbindung mit § 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und § 20 der Entwässerungssatzung des GWAZ vom 2. Dezember 2019 (diese öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für den G ... Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 2019, Seite 4-10). Nach § 20 Abs. 1 Entwässerungssatzung hat der Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit ist vorliegend im Hinblick auf die Errichtung des Abwasserpumpwerks nicht gegeben.

Erforderlichkeit ist vor allem nicht mit Zweckmäßigkeit gleichzusetzen. Der Umstand, dass sich der Abwasserkanal und das Pumpwerk bereits im bzw. auf dem Grundstück des Klägers befinden, kann sich bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 20 Abs. 1 Entwässerungssatzung nicht zulasten des Klägers auswirken. Denn die Verlegung von Leitungen über Privatgrundstücke, wozu auch die Errichtung von Pumpwerken gehört, ist nur dann erforderlich, wenn andere Maßnahmen im Sinne von technischer oder rechtlicher Realisierbarkeit vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind. Dies bedeutet, dass sich sowohl die Leitungsführung als auch eventuell notwendige technische Anlagen - wie das streitige Pumpwerk – auch und gerade zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als erforderlich im Sinne von § 20 Abs. 1 Entwässerungssatzung erweisen müssen. Finanzielle Mehraufwendungen können die Erforderlichkeit der Leitungsführung über Privatgrundstücke nur ausnahmsweise, bei wirtschaftlich ansonsten nicht mehr vertretbaren Mehrkosten begründen. Gemessen daran ist das Pumpwerk mit der dazugehörigen Abwasserleitung nicht auf dem klägerischen Grundstück in diesem Sinne erforderlich. Denn das Abwasserpumpwerk kann, wovon auch der Beklagte ausgeht, mit Mehraufwand an einer anderen Stelle im Entsorgungsgebiet W ... realisiert werden. Voraussetzung hierfür wäre nur ein „technisch geeignetes Grundstück“ und nicht bestehende „rechtliche Hindernisse jedweder Art“. Ob hingegen ein Bauvorhaben des Klägers konkret geplant ist bzw. ob es zulässig realisierbar wäre, berührt die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Entwässerungssatzung nicht (vergl. mit weiteren Nachweisen z.B. VG Augsburg, Urteil vom 5. April 2001 –Au 8 K 00.363 BeckRS 2001. 29685).

2. Eine Duldungspflicht des Klägers besteht auch nicht aufgrund privaten Rechts. Eine Duldungspflicht des Klägers ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil die Voreigentümerin – die Stadt Friedland – der Errichtung der Abwasserpumpanlage in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zugestimmt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knüpft die Rechtsfolge des § 1004 BGB nicht an die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs an, sondern an einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand. Mangels einer dinglichen Belastung des Grundstücks ist daher anzunehmen, dass durch eine Gestattung nur der persönliche Eigentumsabwehranspruch des Gestattenden ausgeschlossen ist. Ansprüche des jeweiligen (Einzel-) Rechtsnachfolgers werden von einem Verzicht dagegen nicht erfasst. Diese Grundsätze gelten auch für den öffentlich – rechtlichen Beseitigungsanspruch (vergleiche mit weiteren Nachweisen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2017 – 1 A 10 865/16 – juris Rn. 29). Ebensowenig ergibt sich aus dem Umstand, dass das Abwasserpumpwerk über mehrere Jahre vom Kläger geduldet worden war, eine Einwilligung in die Grundstücksbeeinträchtigung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 73. Auflage, § 1004 Rn. 37).

Im Übrigen fehlt es bis heute an der Eintragung eines dinglichen Leitungsrechts im Grundbuch (Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Auch ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig nicht zustande gekommen.

3. Soweit der Beklagte sinngemäß vorträgt, dass die Beseitigung des Pumpwerks mit erheblichen Kosten verbunden sei (ursprüngliche Schätzung: „nicht unter 50.000 €“), schließt ein solches Vorbringen den Folgenbeseitigungsanspruch nicht aus. Zwar entfällt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht. Auch dürfte hier der Wert der in Anspruch genommenen Flächen weitaus geringer sein als die Kosten, die dem Beklagten durch die Folgenbeseitigung entstehen werden. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Folgenbeseitigung für den Beklagten dadurch unzumutbar würde. Käme es nämlich auf den Verkehrswert der in Anspruch genommenen Fläche an, würde nahezu durchweg ein Folgenbeseitigungsanspruch scheitern (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2017 – 1 A 10 865/16 – juris Rn. 34).

Dies vorangestellt stellt der von der Beklagtenseite angegebene Aufwand von nunmehr ca. 17.000 € zwar einen erheblichen Betrag dar; dieser steht aber nicht so völlig außer Verhältnis zu einem Interesse des Klägers an einer ungeschmälerten Nutzung seines Grundstücks, dass dieser sein ansonsten berechtigtes Beseitigungsverlangen hätte aufgeben müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte das Abwasserpumpwerk allein aufgrund einer Zustimmung des Voreigentümers errichtet hat, die nur zwischen den Beteiligten der Absprache eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Schließlich ist der Beklagte auch noch darauf hinzuweisen, dass er selbst darauf verzichtet hatte, sich eine gesicherte Rechtsposition gegenüber einem zukünftigen Rechtsnachfolger - z.B. durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - zu verschaffen. Nach allem trägt er und nicht der Rechtsnachfolger das damit verbundene Risiko bei einem Wechsel des Eigentums (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).

III.

1. Der Klageanspruch ist auch weder verwirkt noch wegen Rechtsmissbrauchs nicht mehr durchsetzbar. Für die Annahme einer Verwirkung fehlte es an greifbaren Anhaltspunkten. Voraussetzung hierfür wäre das Verstreichen eines grundsätzlich längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und das Vorliegen besonderer Umstände, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Zweifel bestehen schon am erforderlichen Zeitmoment. Jedenfalls sind besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beklagte aufgrund eines Verhaltens des Klägers – auf das insofern allein abzustellen ist – Anlass gehabt hätte, darauf zu vertrauen, dass der Beseitigungsanspruch nicht mehr verfolgt werde, nicht ersichtlich (vergleiche mit weiteren Nachweisen OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 36).

2. Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Abwasserpumpwerks verjährt. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194 ff. BGB bemisst. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs – grundsätzlich dem Beginn der rechtsgrundlosen Inanspruchnahme des Grundstücks für das Abwasserpumpwerk, § 198 BGB). Die Verjährung führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist.

a) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138) betrug die regelmäßige Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen ab Vornahme der Eingriffshandlung 30 Jahre (analoge Anwendung des § 195 BGB a. F.). Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des Folgenbeseitigungsanspruchs nunmehr drei Jahre; darüber hinaus verjährt der Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB werden dabei die für den Folgenbeseitigungsanspruch nach dem neuen Recht geltenden kürzeren Fristen von drei bzw. zehn Jahren von dem 1. Januar 2002 an berechnet, d. h. die Verjährungsfrist endet kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Nur wenn die nach dem früheren Recht geltende 30-jährige Frist früher abläuft, ist die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bereits mit Ablauf dieser Frist vollendet (vgl. m.w.N. VG Trier, Urteil vom 04. April 2018 – 9 K 9300/17.TR –, Rn. 64 - 66, juris).

b) Die Beteiligten haben im Klageverfahren übereinstimmend vorgetragen, dass das Abwasserpumpwerk gemeinsam mit den erforderlichen Leitungen im möglicherweise informellen Einverständnis der damaligen Grundstückseigentümerin - der Stadt - im Jahre 1997 errichtet worden ist. Dieses zugrunde gelegt geht das Gericht davon aus, dass ein etwaiger Anspruch auf Folgenbeseitigung bereits im Jahre 1997 entstanden war und die 30-jährige absolute Verjährungsdauer bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch nicht verstrichen war. Denn die Entstehung des Beseitigungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass der Eigentümer von der Existenz der in seinem Grund und Boden unberechtigt verlegten Gegenstände Kenntnis hat und er sie als hinderlich empfindet. Maßgeblich für die Entstehung des Beseitigungsanspruches ist allein, dass sich das Abwasserpumpwerk objektiv unberechtigt in dem Grundstück des Klägers befindet, denn dadurch wird das Eigentum beeinträchtigt. Genauso verhält es sich hier, denn der Beklagte hat eine Gestattung der damaligen Grundstückseigentümerin nicht vorlegen können; eine entsprechende Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch nicht eingetragen worden. Schriftliche Unterlagen über eine etwaige Vereinbarung zwischen der vormaligen Grundstückseigentümerin und dem Beklagten liegen auch sonst nicht vor. Ebenfalls unbeachtlich ist der Eigentümerwechsel im Jahr 2004, denn der Anspruch, der dem neuen Eigentümer zusteht, ist mit dem Anspruch der bisherigen Eigentümerin identisch. Mithin beginnt bei einem Eigentumswechsel, d.h. im Fall der Rechtsnachfolge, auf Seiten des Berechtigten keine neue Verjährungsfrist zu laufen (vgl. m.w.N. VG Trier, Urteil vom 04. April 2018 – 9 K 9300/17.TR –, Rn. 70, juris). Vielmehr tritt der Rechtsnachfolger in die laufende Verjährungsfrist ein. Für eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger bestehen keine Anhaltspunkte.

War mithin bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die 30jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen, begann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die nach neuem Recht kürzere Frist am 01. Januar 2002 und endete kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Mit Ablauf dieses Tages war ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung des Abwasserpumpwerks wegen Verjährung erloschen.

c) Eine kenntnisabhängige Verjährung eines etwaigen Folgenbeseitigungsanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) begann hingegen spätestens im Jahre 2004 mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Kläger und seiner Eintragung im Grundbuch am 23. April 2004. Da die regelmäßige Verjährungsfrist in diesem Fall drei Jahre beträgt, § 195 BGB, wäre der Folgenbeseitigungsanspruch bereits vor dem 31. Dezember 2011 verjährt gewesen.

d) Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die kenntnisunabhängige Verjährung nicht aufgrund schwebender Verhandlungen über den Folgenbeseitigungsanspruch zwischen Kläger und Beklagtem i. S. von § 203 BGB gehemmt gewesen. Der Begriff „Verhandlungen“ ist zwar weit auszulegen und der Kläger hat auch mit Schreiben vom 12. Juni 2009 noch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß den Ausführungen zu b) gegenüber dem Beklagten klargestellt, dass er die Beseitigung des Abwasserpumpwerks verlangt. Im weiteren Verlauf hat sogar ein Meinungsaustausch über diesen Anspruch stattgefunden, der grundsätzlich für die Annahme schwebender Verhandlungen genügt (Palandt/Ellenberger, BGB 73. Auflage, § 203 Rn. 2). Anlässlich des Ortstermins am 07. Juli 2009 hat der Beklagte indes eindeutig erklärt: „Das Pumpwerk wird vom nicht umgesetzt“. Mithin hat der Beklagte erkennbare Verhandlungen abgelehnt, so dass eine Hemmung der kenntnisunabhängigen Verjährung – etwa ab dem 07. Juli 2009 – nicht eingetreten ist. Da der Folgenbeseitigungsanspruch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt gewesen war, konnte die Verjährung auch nicht durch Erhebung der Leistungsklage am 10. Dezember 2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden.

IV.

Allerdings ist die Leistungsklage im Hilfsantrag begründet. Der Kläger kann vom Beklagten verlangen, es zu dulden, dass der Kläger die auf seinem Grundstück befindliche Abwasserpumpanlage des Beklagten nebst dazugehörigen Nebenanlagen selbst beseitigt. Im Einzelnen:

1. Die Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs beseitigt nicht den durch den rechtswidrigen Einbau eines Abwasserpumpwerks entstandenen rechtswidrigen Zustand, den der Eigentümer nicht hinnehmen muss. Dieser ist vielmehr befugt, rechtswidrige Störungen seines Eigentums auf eigene Kosten zu beseitigen. Dieses Recht folgt bei Eigentumsverletzungen durch hoheitliche Maßnahmen im öffentlichen Recht unmittelbar aus dem durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Eigentumsrecht. Das öffentliche Recht schützt den Eigentümer nicht weniger als das Zivilrecht und gewährt ebenso Abwehransprüche (BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 4 C 51.80 - Buchholz 406.16 § 16 Eigentumsschutz Nr. 40 S. 22; zum Schutz des zivilrechtlichen Eigentums BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068 <1069>). Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Im öffentlichen Recht gilt nichts Anderes. Umfasst wird der Anspruch gegenüber dem Störer, jedenfalls die Maßnahmen zu dulden, die nötig sind, die rechtswidrige Eigentumsstörung zu beseitigen. Das gilt insbesondere, wenn sie wie hier, auf dem Eigentumsgrundstück vorgenommen werden sollen.

2. Der Duldungsanspruch ist auch nicht ein "minus" zum Folgenbeseitigungsanspruch, sondern ein "aliud". Er verlangt vom Hoheitsträger nämlich gerade nicht, die Folgen seines rechtswidrigen Vorgehens zu beseitigen, sondern lediglich hinzunehmen, dass vom Eigentümer ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt wird. Dieser Duldungsanspruch ist nicht verjährt. Er ist auf die Herstellung des Gebrauchs des Eigentumsrechts gerichtet und dessen unmittelbarer Inhalt. Kraft der grundgesetzlichen Gewährleistung verjähren das Recht am Eigentum und die Ausübung dieses Rechts nicht. Im Zivilrecht ergibt sich das aus § 902 BGB (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 9 B 12/13 –, Rn. 4 - 5, juris). Dass insoweit hier unüberwindbare rechtliche Hindernisse bestünden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Der Anspruch ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil der mutmaßliche Verkehrswert der rechtswidrig in Anspruch genommenen Teilfläche des klägerischen Grundstücks weit unter den vom Beklagten zugrunde gelegten Kosten für eine Verlegung des Abwasserpumpwerks i. H. von ca. 17.000 Euro liegen dürfte.

a) Es ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und dementsprechend auch ein Anspruch auf Duldung einer Beseitigung scheitern können, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre. Nach dem hier anzuwendenden Rechtsgedanken des § 275 BGB kann eine Leistung verweigert werden, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Anspruchsinhabers steht. Bei den zumutbaren Anstrengungen ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Ergibt sich bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem mit der Anspruchserfüllung verbundenen Aufwand des Schuldners ein grobes Missverhältnis, die ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht, kann sich der Leistungsschuldner im Einzelfall auf Unzumutbarkeit berufen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03. Dezember 2020 – RO 2 K 17.782 –, Rn. 45, juris). So liegt der Fall hier nicht.

Denn an ein solches grobes Missverhältnis sind gerade im öffentlichen Recht hohe Anforderungen zu stellen. Durch das sehr allgemein gehaltene Zumutbarkeitskriterium kann ein an sich gegebener Anspruch auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden (so auch BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 4 ZB 07.601 –, juris). Insbesondere kann es dabei nicht um eine allgemeine Vorteils- und Nachteilsabwägung gehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. April 2017 – 1 A 10865/16 –, Rn. 32 - 34, juris).

b) Zwar ist auch im vorliegenden Fall offensichtlich, dass der Wert der in Anspruch genommenen Fläche auf dem klägerischen Grundstück weitaus geringer ist als die Kosten, die dem Beklagten durch die Verlegung des Abwasserpumpwerks entstehen werden. Gleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass die Beseitigung für diesen dadurch unzumutbar würde. Käme es nämlich auf den Verkehrswert der in Anspruch genommenen Fläche an, würde nahezu durchweg ein Folgenbeseitigungsanspruch scheitern. Kaum jemals dürfte nämlich der Quadratmeterpreis einer rechtswidrig in Anspruch genommenen Fläche den Kosten entsprechen, die durch die Beseitigung und Verlegung einer darauf errichteten baulichen Anlage entstehen. Dies vorausgeschickt stellt der vom Beklagten angegebene Aufwand von 17.675,81 Euro zwar einen erheblichen Betrag dar, dieser steht aber nicht so völlig außer Verhältnis zu einem Interesse des Klägers an der ungeschmälerten Nutzung seines Grundstücks, dass er deshalb sein ansonsten berechtigtes Beseitigungsverlangen hätte aufgeben müssen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 2002 – 1 A 10056/02.OVG –, esovgrp: Beseitigungskosten von ca. 12.000 Euro für die Entfernung eines ca. 12 m² großen Überbaus; Beschluss vom 13. Januar 2005 – 1 A 120307.OVG –, esovgrp: Beseitigungskosten für die Verlegung einer Abwasserleitung von ca. 20.000 bis 30.0000 Euro; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 4 B 01.1883 −, BayVBl. 2005, 344: Verlegungskosten für einen Abwasserkanal von ca. 50.000 Euro). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bzw. der Wasserverband das Abwasserpumpwerk allein aufgrund einer mutmaßlich nur mündlich erteilten Zustimmung der Voreigentümerin errichtet hat, die, wie gezeigt, nur zwischen den Beteiligten der Absprache eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Wenn der Beklagte aber selbst darauf verzichtet, sich eine gesicherte Rechtsposition gegenüber einem zukünftigen Rechtsnachfolger zu verschaffen, so trägt er und nicht dieser das damit verbundene Risiko bei einem Wechsel des Eigentums (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. April 2017 – 1 A 10865/16 – a.a.O.). Angemerkt sei, dass der Nutzen eines Rückbaus für den betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht nur marginal ist; denn der Kläger ist derzeit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten an der sinnvollen Ausnutzung seines Wohngrundstücks dauerhaft gehindert.

C.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn der dem Kläger zugesprochene Beseitigungsanspruch ist – wie oben ausgeführt - nicht ein "minus" zum Folgenbeseitigungsanspruch, sondern ein gleichwertiges "aliud".

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Zwar ist die hier gegebene allgemeine Leistungsklage in § 167 Abs. 2 VwGO nicht genannt. Das erkennende Gericht schließt sich jedoch der Auffassung an, dass bei Klagen auf schlicht-hoheitliches Handeln, die nicht auf Geldleistung gerichtet sind, eine entsprechende Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO veranlasst ist und auch diese Klagen nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. § 167 Abs. 2 VwGO soll im Interesse der Sicherung der Gewaltenteilung gewährleisten, dass in die Amtsführung der Behörde grundsätzlich nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen wird. Denn seine Regelung erklärt sich daraus, dass es grundsätzlich dem Wesen der Verwaltung widerspricht, zum hoheitlichen Handeln durch ein Urteil angehalten zu werden, dessen Bestand - mangels Rechtskraft - noch in Frage steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 1989 -12 L 85/89 - NVwZ 1990, 275, beck-online). Gemessen daran kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in der Form eines Verwaltungsakts erfolgt; vielmehr gelten diese Grundsätze gleichermaßen, wenn eine Behörde durch ein Leistungsurteil zu einem bestimmten hoheitlichen Handeln oder – wie hier – einer Duldung verpflichtet werden soll. Vorliegend kommt hinzu, dass bei vorläufiger Vollstreckung der Verurteilung des Beklagten zur Duldung und Durchführung der Maßnahmen durch den Kläger die einmal erfolgte Duldung nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. HessVGH, U.v. 16.09.2014 – 10 A 500/13 –, juris Rn. 63; vgl. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 1989 -12 L 85/89 -, juris und a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 03. Dezember 2020 – RO 2 K 17.782 –, Rn. 49, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 15. Juli 2015 – OVG 6 B 61.15 –, juris).

3. Gründe, die Berufung zuzulassen, §§ 124, 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.