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Entscheidung VG 3 K 274/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 28.10.2021
Aktenzeichen VG 3 K 274/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1028.3K274.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 2 ... .

Das Vorhabengrundstück liegt im Quartierinneren des vom V ... (im Süden und Südwesten), der S ... (im Osten), der L ... (im Westen) und der Q ... (im Norden) umschlossenen Areals, welches vom S ... durchzogen wird und im unbeplanten Bereich liegt. Es ist mit Ausnahme der nördlichen Seite ringsum von Bebauung umgeben und mit vier Wochenendhäusern bebaut; soweit diese derzeit noch genutzt werden, wurden entsprechende Pachtverhältnisse bereits beendet. Derzeit wird das klägerische Grundstück zur Erholung und als Gartenfläche genutzt. Die L ... ist in erster (L ... ), zweiter (L ... bzw. dritter (L ... ) Reihe – dort bis zu einer Tiefe von etwa 62 m – und auf dem F ... (L ... ) in vierter Reihe mit Einfamilienhäusern bebaut. Von der L ... geht eine zum Quartierinneren führende S ... ab, die am Grundstück des Klägers endet. In östliche Richtung grenzen an das Vorhabengrundstück Baulichkeiten eines Reisebusunternehmens (F ... ), das sich hinter dem S ... befindet.

Auf der Karte stellt sich die Situation wie folgt dar:

Quelle: Brandenburgviewer

Unter dem 9. Mai 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung des Vorbescheids mit folgender Frage:

„Es ist beabsichtigt, zwei Mehrfamilienhäuser mit je 4 Wohneinheiten zu errichten. Beide Häuser sind in 2-geschossiger Bauweise mit nichtausgebautem flachgeneigten Walmdach konzipiert in Anlehnung an die Umgebungsbebauung. Die Firsthöhe beider Häuser beträgt weniger als 9,0 m. Die lagemäßige Einordnung ist auf dem Auszug der Liegenschaftskarte dargestellt. Bestehen aus planungsrechtlicher Sicht Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung?“

Ausweislich der eingereichten Bauunterlagen liegt die Grundstücksfläche, die durch das Vorhaben überbaut werden soll, im rückwärtigen Teil des Vorhabengrundstücks nahe des Grabens und Reisebusunternehmens. Die Wohnhäuser sollen mit einer Grundfläche von je ca. 13 x 14 m in zweigeschossiger Bauweise errichtet werden.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 beschied der Beklagte die Voranfrage dahingehend, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist. Die freie, von Bebauung umgebene Fläche sei mit 10.300 m² so groß, dass sie wegen ihrer Größe einer von ihrer Umgebung unabhängigen und gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig sei. Damit handele es sich nicht um eine Baulücke, sondern um Außenbereich, der vom Innenbereich umgeben sei. Das Vorhaben zähle nicht zu den privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), weshalb sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BGB beurteile. Diese sei hier nicht gegeben, weil öffentliche Belange beeinträchtigt seien. Eine weitere Verdichtung der Bebauung im Quartierinneren sei nicht Ziel der Stadtentwicklung. Aufgrund des dörflichen Charakters sowie der Lage am Graben sei bei einer zu hohen Bebauungsdichte mit einer städtebaulichen Fehlentwicklung zulasten von Natur und Landschaft sowie den angrenzenden Baugrundstücken zu rechnen. Zudem ginge vom Vorhaben eine negative Vorbildwirkung aus, da es geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen zu begründen, die ein potenzielles Planungsbedürfnis nach sich zögen. Selbst dann, wenn die unbebaute Fläche dem Innenbereich zuzuordnen wäre, füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Insoweit komme es auf die Maße des Baukörpers an. Die Kubatur der geplanten Mehrfamilienhäuser überschreite den Umgebungsrahmen, der durch zweigeschossige Wohngebäude mit annähernd gleichen Trauf- und Firsthöhen sowie ähnlichen Kubaturen geprägt sei. Zudem füge sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die bereits vorhandene Bebauung sei geprägt durch eine Anordnung der Gebäude, bei der sich eine faktische Baugrenze/Bebauungstiefe feststellen lasse. Die bauliche Anlage auf dem F ... sei als Fremdkörper anzusehen und damit nicht prägend. In Bezug auf die bebaubare Grundstücksfläche sei entsprechend dem Rechtsgedanken von § 23 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsstraße gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bebauungstiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folge. Eine den Rahmen des Vorgegebenen sprengende „Hinterlandbebauung“ sei auch dann unzulässig, wenn sie eine unerwünschte Vorbildwirkung auslöse, was hier der Fall sei.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 zurückwies. Ergänzend führte er aus, eine Bebauung im Quartierinneren stelle keine Fortsetzung der vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung, sondern regellose Weiterentwicklung dar. Dies betreffe insbesondere die Bauflächen, die in einem Abstand von 50-100 m von der öffentlichen Verkehrserschließung entfernt lägen und auf denen eine Bebauung aufgrund der Vorbildwirkung zugelassen werden müsste.

Mit der am 2. Februar 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie trägt vor, es handele sich bei den örtlichen Gegebenheiten um eine im Innenbereich liegende Baulücke. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein, weil die Kubatur der im Bereich S ... /V ... errichteten Mehrfamilienhäuser dem Vorhaben ähnele. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die bebaute Fläche würde gerade einmal 15 % der Grundstücksgröße ausmachen. Eine faktische Baugrenze und Bebauungstiefe sei nicht festzustellen. Stattdessen stelle sich die Bebauung aus Richtung V ... derart dar, dass eine durchgehende Bebauung auch in der dritten und vierten Reihe von der L ... zur S ... gegeben sei. Das in der vierten Reihe errichtete Gebäude auf dem F ... sei kein Fremdkörper. Zudem sei das Grundstück, auf dem sie das Vorhaben plane, schon mit vier „massiven“ Wochenendhäusern bebaut und genieße daher Bestandsschutz gegenüber einer neuen Bebauung. Auch soweit das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen sei, sei es zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Zudem komme vorliegend auch eine Umnutzung der bereits vorhandenen Wochenendhäuser in Wohnnutzung in Betracht. Diese seien erschlossen, sodass Gleiches auch für das Vorhaben gelte. Soweit der Beklagte eine „massive Nachverdichtung“ im Quartierinneren befürchte, treffe dies nicht zu, weil die überbauten Grundflächen nicht wesentlich größer seien als die der bereits vorhandenen vier Wochenendhäuser.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Vorbescheides vom 20. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 zu verpflichten, den unter dem 9. Mai 2016 beantragten Vorbescheid zu erteilen,

hilfsweise,

dem Beklagten unter Aufhebung des Vorbescheides vom 20. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 zu verpflichten, über den Antrag vom 9. Mai 2016 auf Erlass des Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat am 10. Juni 2021 über die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2021 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Der Bescheid vom 20. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ihr Begehren ist auf die Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14]), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 39]; im Folgenden: BbgBO a.F.) i.V.m. § 89 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]; im Folgenden: BbgBO; in Kraft getreten am 1. Juli 2016), gerichtet. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. Mit dem Vorbescheid soll das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens festgestellt werden. Er regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend. Er ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Dabei müssen sich in diesem Zusammenhang gestellte Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist Sache der Klägerin festzulegen, was das „Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sowie die der selbstständigen Beurteilung zugängliche Frage sein soll. Der Vorbescheid setzt deshalb einen Antrag des Bauherrn voraus. Aus diesem müssen sich die einzelnen Fragen und das Vorhaben hinreichend bestimmt ergeben (statt aller: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 – juris Rn. 25, Beschluss vom 23. Juni 2020 – OVG 10 N 34.19 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Der Vorbescheidsantrag der Klägerin richtet sich auf die Beantwortung der Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des im Antrag beschriebenen Bauvorhabens zur Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem im rückwärtigen Teil des F ... an dem im Lageplan bezeichneten Standort der Bebauung.

Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

1. Entgegen ihrer Auffassung liegt das Vorhabengrundstück im Außenbereich, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend nach § 35 BauGB richtet.

Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – 6 A 11/20 – juris Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 –). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten.

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser oder Gartenhäuser, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2013 – OVG 10 N 21.10 – juris m.w.N.). Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung beitragen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 – juris Rn. 4. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse im Termin am 10. Juni 2021 ergeben, dass das Vorhabengrundstück der Klägerin dem Außenbereich nach § 35 BauGB und nicht dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist. Hier bildet die die F ... (Vorhabengrundstück) und 2 ... in westliche, südliche bzw. südöstliche und westliche Richtung umschließende (Wohn-) Bebauung entlang der L ... (F ... ) einen Bebauungszusammenhang. Die sich im Quartierinneren befindende Freifläche, einschließlich des Vorhabengrundstücks, nimmt an dem so hergestellten Bebauungszusammenhang nicht mehr Teil, stattdessen wird sie von diesem umrahmt. Nach dem im Termin gewonnenen Eindruck und den im Brandenburgviewer abrufbaren Kartenmaterial ist der von Bebauung geprägte Zusammenhang vorliegend von der L ... aus zu beurteilen. Hiervon ausgehend fehlt es dem Vorhabengrundstück an dem erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit zu der an den Grundstücken L ..., 1 ... endenden Bebauung. Mit Blick auf die Größe der Freifläche – die vom Beklagten mit 10.500 m² angegeben ist und laut Messung im Brandenburgviewer zumindest 8.500 m² beträgt – drängt sich die Bebauung auf dem F ... nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der ringsum vorhandenen Bebauung auf. Während der westlich vom Vorhabengrundstück liegende Bereich baulich eng verdichtet ist, befindet sich dort keine Bebauung. Es handelt sich damit um eine völlig andere städtebauliche Situation. Soweit die Klägerin vorträgt, es befänden sich auf dem Grundstück bereits vier „massive“ Wochenendhäuser, trifft dies ausweislich der vor Ort gewonnenen Eindrücke nicht zu. Den als Nebennutzung anzusehenden Wochenendhäusern kommt keine maßstabsbildende Kraft zu. Auch nimmt das Vorhabengrundstück nicht deshalb am Eindruck der Zusammengehörigkeit teil, weil erst der S ... den Bebauungszusammenhang als natürliche Grenze abschließt. Nach den vor Ort getroffenen Eindrücken bildet der S ... mit Blick auf die geringe Tiefe und Breite von weniger als 1 m keine solche natürliche Schranke.

Das demnach nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist unzulässig. Es gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Auch scheidet eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB aus, weil es sich bei den auf dem Grundstück vorhandenen Wochenendhäusern entgegen der angedeuteten Auffassung des Klägers schon nicht um Wohngebäude handelt.

Als nicht-privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB.

Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Das Vorhaben beeinträchtigt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenschaft der Landschaft. Mit dem öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft soll der Außenbereich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen geschützt werden. Der Außenbereich ist grundsätzlich der naturgegebenen Bodennutzung und den Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 03. Mai 1974 – IV C 10.71 – juris). Es geht daher insoweit um die qualitative oder besser funktionierende Vereinbarkeit des Vorhabens mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft und damit des von dieser Landschaft geprägten Baugrundstückes selbst. Der Außenbereich ist damit insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen freizuhalten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – IV C 33.65 – juris). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Landschaft nicht mehr völlig unberührt erhalten geblieben ist. Es genügt, wenn sie ihre Eigenart im Wesentlichen bewahrt hat. Nur dann, wenn die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzung verdrängt ist, ist für einen Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft kein Raum mehr (vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 140). So liegt der Fall hier nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vorhabengrundstück nicht bereits deshalb vorbelastet, weil es mit vier Wochenendhäusern besetzt ist. Denn diese wirken sich auch mit Blick auf die Größe des Grundstücks kaum auf die Qualität der als Wiese und Gärten genutzten Umgebung des Grundstücks aus.

Zudem steht dem Vorhaben der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang der durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordneten Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 – juris Rn. 9 ff.). Es ist davon auszugehen, dass mit der Realisierung des geplanten Vorhabens eine nicht unerhebliche Vorbildwirkung von diesem ausginge und der bisher der das streitgegenständliche Flurstück umgebende Bebauungszusammenhang in städtebaulich unerwünschter Weise in den Außenbereich ausgeweitet würde. Das Vorhaben ist konkret geeignet, eine Folgebebauung nach sich zu ziehen. Eine solche Nachfolgebebauung kommt insbesondere auf dem südöstlich des Vorhabengrundstücks liegendem – unbebauten – F ... und auf den nördlich liegenden F ... (dort im rückwärtigen Bereich), 2 ... oder dem bisher nur mit Nebengelassen, einer Vogelvolière und Ähnlichem bebauten F ... sowie dem nur straßenseitig bebautem F ... in Betracht. Eine natürliche Schranke, die aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten die Bebauung insoweit beschränkte, ist – wie ausgeführt – nicht vorhanden (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Januar 2007 – 2 Q 35/06 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2012 – OVG 2 B 5.11 – juris Rn. 40).

2. Selbst für den Fall, dass Grundstück der Klägerin dem Innenbereich zuzuordnen sein sollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Es fügt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Ein Vorhaben fügt sich in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, in dem es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB nach den aus der vorhandenen Bebauung ergebenen Maßstab. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die „nähere Umgebung“ abzustellen. Diese reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Bei der Ermittlung des für das Einfügen relevanten Maßstabes ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt, weil sie von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt oder in ihrer gar als Fremdkörper erscheint. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (ständige Rechtsprechung, statt vieler: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – Rn. 9; Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 P 38.13 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –; Urteil der Kammer vom 6. April 2018 – 3 K 1753/15 – jeweils juris).

Dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und liegt mit Blick darauf, dass in der näheren Umgebung das Wohnen vorherrschend ist, auf der Hand.

Auch begegnet das geplante Vorhaben hinsichtlich der Bauweise keinen rechtlichen Bedenken. Eine bestimmte Bauweise ist nicht vorherrschend.

Allerdings fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht ein; insoweit ist eine Rahmenüberschreitung festzustellen. Mit diesem Merkmal ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort i.S.d. § 23 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 – juris Rn. 31 m.w.N.). Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in der Vorschrift enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – BVerwG 4 B 1.19 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 – juris Rn. 40). Die Prüfung richtet sich u.a. darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe, die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat. Maßgeblich ist dabei die als Erschließungsanlage gewählte öffentliche Straße (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1/19 – juris Rn. 6). Dies gilt auch für die Zulässigkeit einer sogenannten Hinterlandbebauung. Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass diese baulich unerwünscht wäre; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine solche Bebauung einfügt oder bauliche Spannungen hervorruft (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 – juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2018 – 1 A 150/18 – juris Rn. 54). Für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche ist allein auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf die Nebenanlagen abzustellen, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 – juris Rn. 30. mit Nachweisen aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Für die Beurteilung, ob sich das Vorhaben der Klägerin nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind die von der L ... erschlossenen F ... als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzustellen; bei der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden L ... handelt es sich um die als Erschließungsstraße gewählte öffentliche Straße.

Hiervon ausgehend fügt sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die geplanten zwei Wohngebäude überschreiten eine faktische Baugrenze und sind damit in einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche geplant.

Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen und die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Zudem kann bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht nicht von einer faktischen vorderen oder rückwärtigen Baugrenze gesprochen werden. Andererseits kann es für die Annahme einer faktischen hinteren Baugrenze ausreichen, wenn auf den Grundstücken in der maßgeblichen Umgebung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen jenseits einer bestimmten Bebauungstiefe durchgehend keine Hauptgebäude mit Wohnnutzung, sondern lediglich Nebengebäude vorhanden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 – juris Rn. 30 f. m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend um eine städtebaulich verfestigte Situation, der eine parallel zur L ... verlaufende faktische hintere Baugrenze zu entnehmen ist. Diese endet hinter dem Wohnhaus auf dem F ..., damit in einem Abstand von ca. 62 m. Das auf dem F ... vorhandene Wohnhaus ist bei der Betrachtung auszublenden, weil dieses als Fremdkörper einzustufen ist. Denn es handelt sich insoweit um das einzige Wohnhaus, das zum einen in vierter Reihe und zum anderen nicht parallel zur L ... gebaut ist. Es nimmt damit nicht an der gemeinsamen Gebäudeflucht teil, sondern orientiert sich an der südöstlichen bzw. nordöstlichen Flurstücksgrenze. Das Wohnhaus steht im auffälligen Kontrast zu der es umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung und es kann wegen seiner Andersartigkeit den Charakter der Umgebung nicht beeinflussen. Die auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen vier Wochenendhäuser vermögen die überbaubare Grundstücksgrenze – wie ausgeführt – nicht zu verschieben.

Ausweislich des eingereichten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster soll das Vorhaben im rückwärtigen Bereich der F ... nordwestlich vom F ... errichtet werden und überschreitet damit die vorhandene Baugrenze. Die zwei geplanten Mehrfamilienhäuser sollen in einem deutlich größeren Abstand als 62 m errichtet werden.

Das Erfordernis des Einfügens schließt zwar nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, so ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob es sich gleichwohl einfügt. Ein Vorhaben fügt sich aber nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder sei es infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 – juris Rn. 57 m.w.N.).

Eine solche Situation ist bei dem mit dem Vorbescheidsantrag beschriebenen Vorhaben der Klägerin gegeben. Die Errichtung der neuen Wohngebäude im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks hinter der faktischen Baugrenze ist geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen und verschlechtert die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise, weil die nicht überbaubare Grundstücksfläche im Quartierinneren gleichsam in Bewegung gerät. Der im Quartierinneren von einer Bebauung mit Hauptanlagen freigehaltene Bereich, der die städtebauliche Qualität der straßenseitig im Wesentlichen mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblich mitbestimmt, würde auch mit Blick auf die nicht unerheblichen Dimensionen der Mehrfamilienhäuser spürbar eingeschränkt. Infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung der neuen Gebäude der Klägerin bestünde die Gefahr, dass auch auf weiteren Grundstücken im rückwärtigen Bereich Hauptanlagen errichtet würden, mit der Folge, dass nach und nach die unbebaute Fläche im Quartierinneren verloren ginge, was die städtebauliche Situation verschlechtern würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 – juris Rn. 45 f. unter Verweis auf das Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 – juris Rn. 58).

Nach alledem kann offen bleiben, ob sich das Vorhaben hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung – insbesondere hinsichtlich der Grundflächenzahl und mit Blick auf seine Kubatur – in die nähere Umgebung einfügt. Dies kann mangels Hergabe vollständiger und insoweit aussagekräftiger Bauvorlagen nicht zuverlässig beurteilt werden.

Auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verbleibt nach dem oben Stehenden kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.