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Entscheidung 3 K 951/21


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 20.12.2021
Aktenzeichen 3 K 951/21 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1220.3K951.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme.

Ihm wurde mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. September 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. aufgegeben, vier auf seinem Grundstück abgestellte, näher bezeichnete Fahrzeuge einer Annahmestelle bzw. einem Demontagebetrieb zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu übergeben (vgl. das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 ... ). Die hiervon u.a. betroffenen Fahrzeuge des Typs F ...  und VW P ... wurden in der Begründung der Ordnungsverfügung jeweils mit dem Zusatz „Abfallablagerung im Innenraum“ bzw. mit „kompletter Innenraum enthält gefüllte Abfallsäcke“ beschrieben. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2020 u.a. die Ersatzvornahme angedroht. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte am 16. November 2020 einstweiligen Rechtsschutz beim hiesigen Verwaltungsgericht (betrifft das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 ... ). Der Antrag wurde dem Beklagten mit Fax vom 17. November 2020 zugestellt. Mit Ordnungsverfügung vom gleichen Tag setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest und beauftragte sogleich den Autoservice W ... mit der Durchführung der Ersatzvornahme am/ab dem 20. November 2020, die an diesem Tag auch eingeleitet wurde. Sodann wurden die Fahrzeuge zur Entsorgung vorbereitet und die weitere Ausführung der Ersatzvornahme aufgrund des Hinweises des Gerichts, dass der hiesige Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebeten worden sei, bis zu einer abschließenden Entscheidung keine weitere Vollziehung durchzuführen worden, unterbrochen. Die Fahrzeuge blieben beim Autoservice W ... weiterhin untergestellt. Gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme erhob der Kläger Widerspruch und erweiterte seinen unter dem Aktenzeichen 3 ...  erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz um diese. Die Kammer lehnte mit Beschluss vom 6. Januar 2021 den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein, über die noch nicht entschieden wurde. Die Ersatzvornahme wurde im März 2021 vollständig durchgeführt und die Fahrzeuge entsorgt. Der Autoservice W ... stellte dem Beklagten Kosten in Höhe von 846,80 Euro für das Abschleppen und „Entsorgen“ der vier Fahrzeuge und für die Entsorgung von darin lagernden Abfällen sowie weitere 324,80 Euro für die Unterstellung der Fahrzeuge im Zeitraum vom 4. Dezember bis 31. Dezember 2020 in Rechnung.

Mit Leistungsbescheid vom 4. Mai 2021 verlangt der Beklagte die vorbezeichneten Kosten in Höhe von 846,80 Euro (Ziffer 1) und von 324,80 Euro (Ziffer 2) vom Kläger erstattet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ersatzvornahme sei am 20. November 2020 durchgeführt worden. Da der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe, habe die Verwertung/Entsorgung der vier Fahrzeuge unterbrochen werden müssen, sodass Standgebühren für die Unterstellung der Fahrzeuge angefallen seien. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid sei § 32 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit dem Kläger am 18. August 2021 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2021 unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid zurückwies.

Der Kläger hat am 16. September 2021 „vorsorglich und unter Vorbehalt“ Klage erhoben „anlässlich eines Schreibens vom 10. August 2021“, ausweislich dessen Rechtsbehelfsbelehrung er Klage erheben soll, wobei aber angesichts „mehrerer Bezeichnungen des Schreibens“ mit „Vollzug Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg; Widerspruchsbescheid“, „Ihr Widerspruch […] gegen den Leistungsbescheid […] zur Zahlung von Kosten vom 4. Mai 2021“ und „Widerspruchsbescheid“ nicht „konkret ersichtlich“ sei, wogegen er die Klage richten solle. Er führt im Wesentlichen aus, der Vortrag des Beklagten sei falsch und unvollständig. „Die Rechnungen seien erfunden und gelogen und die Beträge unberechtigt“. Er habe die Fahrzeuge nicht zur Entsorgung auf seinem Grundstück abgestellt, sie seien keine Abfälle.

Der Kläger beantragt (wörtlich),

die „Verwerfung/Abweisung/Aufhebung des Schreibens“ des Beklagten vom 10. August 2021 und des Leistungsbescheids vom 4. Mai 2021,
„Aufhebung/Verwerfung der Kosten“,
die „Herausgabe der vier Oldtimer“, einschließlich der ursprünglich darin befindlichen Gegenstände.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen in den Bescheiden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Leistungsbescheids vom 4. Mai 2021 sowie Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2021 aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr einen Betrag von 31,10 Euro übersteigt.

Mit Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, der Verfahren 3 ... und 3 ...  sowie den jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da dieser zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.

Zunächst ist von einer wirksamen Klagerhebung im Sinne des § 81 VwGO auszugehen, die Klage wurde insbesondere unbedingt erhoben.

Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und den angefochtenen Bescheid erst dann genauer zu bezeichnen, ist prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt (vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 81 Rn. 87). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar führt der Kläger aus, „vorsorglich und nur unter Vorbehalt“ Klage zu erheben. Er trägt insoweit vor, es sei „nicht konkret ersichtlich“, wogegen Klage zu erheben sei; wohl weil der Bescheid im Betreff verschiedene (den Verfahrensgang wiedergebende) Bezeichnungen enthält. So merkt er denn auch an, die Klageerhebung erfolge „anlässlich eines Schreibens vom 10. August 2021 und des Leistungsbescheids vom 4. Mai 2021“, deren „Verwerfung/Abweisung/Auf-hebung“ (Ziffer 3) er beantragt, wie auch die „Aufhebung/Verwerfung der Kosten“ (Ziffer 8). Er bringt damit zum Ausdruck, Klage gegen den vorgenannten Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids erheben zu wollen. Die Ausführungen verdeutlichen, dass die Klageerhebung auch nicht etwa von der Bedingung der (erst) unter Ziffer 4 beantragten Beiordnung eines Anwalts abhängig gemacht wird.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und im Übrigen teilweise zulässig. Sie erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, weil dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 10. August 2021 ausweislich der Postzustellungsurkunde erst am 18. August 2021 zugestellt wurde und damit die Klage am 16. September 2021 vor dem Fristende (hier: 18. September 2021; vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) erhoben wurde. Allerdings ist die Klage unzulässig, soweit der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, also hinsichtlich der Regelung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids vom 4. Mai 2021 und hinsichtlich der in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids festgesetzten Gebühr, soweit diese einen Betrag von 31,10 Euro übersteigt. Insoweit ist der Kläger nicht rechtsschutzbedürftig, weil er seine Rechtsposition durch die Klage nicht (mehr) verbessern kann.

Auch hinsichtlich der geforderten Herausgabe der vier Fahrzeuge (vgl. Ziffer 6 d. Klageschrift) ist der Kläger nicht (mehr) rechtsschutzbedürftig. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 30. Dezember 2021 – 3 ...  – verwiesen.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie indes unbegründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. August 2021 ist – soweit der Beklagte ihn nicht aufgehoben hat – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 32 Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Soweit der Kläger einwendet, aus dem Bescheid sei „unklar, was gemeint ist“ (vgl. S. 1 d. Klageschrift) ist dieser insbesondere bestimmt genug. Nach § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5 f.). So liegt der Fall hier. Für einen objektiven Dritten in der Stellung des Klägers ist hinreichend ersichtlich, dass der Leistungsbescheid den Kläger dazu auffordert, die in der Textziffer 1 genannten Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme innerhalb der genannten Frist von zwei Wochen dem Beklagten zu erstatten. Es ist nicht zweifelhaft, dass es sich hierbei um die Kosten handelt, die dem Beklagten für die ordnungsgemäße Entsorgung der vier Fahrzeuge des Klägers entstanden sind. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden Bezeichnung im Betreff des Leistungsbescheids, daneben auch aus der Begründung auf Seite 2 sowie den sonstigen, dem Kläger bekannten Umständen. So war dem Kläger hinreichend bekannt, dass der Beklagte ihn zur Entsorgung der vier Fahrzeuge verpflichtete und dieser die Vollstreckung der Entsorgungsanordnung, einschließlich der Auferlegung der Kosten für eine Ersatzvornahme beabsichtigte.

Auch genügt der streitgegenständliche Leistungsbescheid den Anforderungen an die äußere Form. Nach § 37 Abs. 3 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassene Behörde erkennen lassen sowie die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Beauftragten enthalten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass ausweislich des Emblems des Beklagten und des Zusatzes „S ... , der Oberbürgermeister“ in der oberen rechten Ecke auf Seite 1 des Bescheids sowie des Einleitungssatzes („Die S ...  als Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde erlässt…“) der Bescheid vom Oberbürgermeister der S ...  stammt. Soweit der Kläger mehrfach vorträgt, der Bescheid sei „vermutlich“ oder „angeblich“ vom Beklagten erlassen, ist dies nach dem Vorstehenden nicht nachvollziehbar.

Es bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg werden die Kosten der Ersatzvornahme von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben.

Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme erfordert, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100.96 – juris Rn. 12). Hieran bestehen hinsichtlich der in Ziffer 1 des Leistungsbescheids vom 4. Mai 2021 keine durchgreifenden Bedenken. Die Ersatzvornahme beruht auf §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 2, 32 VwVGBbg.

Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg die Ersatzvornahme gehört. Wird die Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls für den Zeitraum vor, in denen die Kosten entstanden sind, die vom Kläger in Ziffer 1 des Leistungsbescheids geltend gemacht werden.

Die der Ersatzvornahme zugrundeliegende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. September 2020 wurde unter Sofortvollzug gesetzt. Darin wurde dem Antragsteller aufgegeben, die auf seinem Grundstück lagernden vier näher bezeichneten Fahrzeuge einer Annahmestelle bzw. einem Demontagebetrieb zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu übergeben und entsprechende Übernahmescheine vorzulegen. Wegen § 15 VwVGBbg findet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2020 im Rahmen der Anfechtung des Kostenerstattungsbescheides nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 14), sodass der Kläger nicht mit dem Argument durchdringen kann, bei den Fahrzeugen handle es sich nicht um Abfälle. Anders wäre es nur dann, wenn Fehler der Ordnungsverfügung bzw. der Androhung der Ersatzvornahme sich im weiteren Vollstreckungsverfahren auswirken würden, etwa eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes oder dessen mangelnde Bestimmtheit. So liegt der Fall nicht.

Der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme steht nicht entgegen, dass Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausdrücklich nur zur Übergabe der Fahrzeuge verpflichtet, der mit der Realisierung der Ersatzvornahme beauftragte Autoservice W ... aber auch die sich in den Fahrzeugen befindlichen Abfälle entsorgt hat (vgl. die Rechnung vom 3. Dezember 2020). Eine Anordnung zur Entsorgung letzterer Abfälle lässt sich im Wege der Auslegung in die Ordnungsverfügung hineinlesen.

Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist gemäß §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu ermitteln. Bei Zweifeln ist unter Heranziehung der Begründung und Berücksichtigung der bekannten Umstände eine Auslegung vorzunehmen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 7).

Hiervon ausgehend musste ein objektiver Dritter in der Stellung des Antragstellers die Ordnungsverfügung dahingehend verstehen, dass er zur Beräumung der Fahrzeuge einschließlich der darin gelagerten Abfälle verpflichtet ist. Eine dahingehende Regelung hat einen hinreichenden Niederschlag in der Ordnungsverfügung gefunden. So werden in der Begründung die von der Entsorgungsanordnung erfassten Fahrzeuge im Einzelnen aufgeführt und hierbei der F ... und V ... jeweils mit dem Zusatz „Abfallablagerung im Innenraum“ (S. 2, 3) bzw. der F ... auch mit „kompletter Innenraum enthält gefüllte Abfallsäcke“ (S. 3) beschrieben. Weiter heißt es in der Begründung, dass eine längere Duldung der Abfallablagerung nicht vertretbar sei (S. 4), ohne dass eine Differenzierung zwischen den Fahrzeugen einerseits und den darin befindlichen Abfällen andererseits differenziert würde. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der abfallrechtswidrige Zustand auf dem Grundstück des Klägers vollständig zu beseitigen ist.

Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Ersatzvornahme wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg) unter Setzung einer noch angemessenen Frist von zwei (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg) und Angabe der voraussichtlichen Kosten – 452,20 Euro – (vgl. § 28 Abs. 5 VwVGBbg) ordnungsgemäß angedroht. Dass die Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme höher sind als in der Androhung veranschlagt, ist unschädlich. Aus der Mitteilung in der Androhung erwächst dem Pflichtigen kein Vertrauensschutz dahingehend, dass er mit keinen höheren Kosten zu rechnen hat (so zur bundesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81 – juris). Dies gilt auch bei einer wesentlichen Kostenüberschreitung (Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 53. Ed. Stand: Oktober 2021, § 13 VwVG Rn. 24). Die Ersatzvornahme ist das richtige Zwangsmittel, weil die auferlegten Pflichten vertretbare Handlungen sind, vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg.

Eingedenk des Umstands, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hätte, sind von der Kostenerstattungspflicht die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Handlungen erfasst. Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 – 2 B OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 2 L 785/03 – juris Rn. 12; VG Leipzig, Urteil vom 1. Juli 2015 – 1 K 2319/14 – juris Rn. 63; zur alten Rechtslage vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – OVG 9 S 53.10 – juris Rn. 16). Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme umfasst die Prüfung, ob die Leistung im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet wurde (Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. August 2009 – 1 B 291/08 – juris Rn. 5).

Gemessen hieran ist der Ansatz von 120,00 Euro für das Abschleppen und „Entsorgen“ pro Fahrzeug nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei der Position „Entsorgen“ handelt es sich vermutlich um das „Trockenlegen“ der Fahrzeuge, also um das Ablassen der Betriebsflüssigkeiten (vgl. auch die Hausmitteilung v. 4. Dezember 2020, Bl. 342 d. BA I im Verfahren 3 ... ). Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Kosten von 225,00 Euro für die Entsorgung der in den Fahrzeugen befindlichen Abfälle inklusive der Fahrt zur/von der Deponie, insbesondere mit Blick darauf, dass die als „Müll, Tonbandkassetten, Videokassetten, alte Radios, Flaschen, Holz, volle Mülltüten und Kartons u.v.m.“ beschriebenen Gegenstände beliebig übereinander gehäuft in völlig ungeordneter Weise, zum Teil quer und lose in den Fahrzeugen verteilt lagen (vgl. die Fotodokumentation, Bl. 338 f. BA I im Verfahren 3 ... ). Die geltend gemachten pauschalierten Kosten sind insgesamt plausibel. Der Kläger hat im Übrigen eine grob fehlerhafte Preisgestaltung nicht dargetan. Der unsubstantiierte Einwand, „die Rechnungen seien erfunden und gelogen und die Beträge unberechtigt“, reicht hierfür nicht.

Der Leistungsbescheid ist ermessensfehlerfrei ergangen (§ 114 Satz 1 VwGO); auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Höhe der Kostenforderung nicht zu beanstanden. Die Behörde ist nicht gehalten, das kostengünstigste Angebot auszuwählen.

Sofern sich die Klage gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühren richten sollte, ist gegen die gemäß § 13 Abs. 1 Brandenburgische Kostenordnung festgesetzte Gebühr von 38,25 Euro betreffend den Ausgangsbescheid nichts zu erinnern. Entsprechendes gilt hinsichtlich der mit Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr von 31,10 Euro; die diesen Betrag übersteigende Forderung hat der Beklagte mit Blick auf die von § 18 Abs. 1 Satz 2 Gebührengesetz für das Land Brandenburg verlangte „entsprechende Ermäßigung“ bei einem nur teilweisen Erfolg des Widerspruchsbescheids mit Blick auf die ebenso erfolgte Aufhebung von Ziffer 2 des Leistungsbescheids aufgehoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.