Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.08.2020 | |
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Aktenzeichen | 2 K 2621/17 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0812.2K2621.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 15 Abs 2 S 1aF BBhV, § 15 Abs 2 S 4aF BBhV, § 22 Abs 2 Nr 3aF BBhV, Nr 6030ff GOZ, § 62 S 1 BG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe zum einen für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter der Klägerin und zum anderen bezüglich der Erstattung nichtverschreibungspflichtiger Medikamente, die der Klägerin verordnet wurden.
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Brandenburg mit einem Beihilfesatz von 50 %. Der Beihilfesatz der Tochter beträgt 80 %.
Am 9. Juni 2011 reichte die Klägerin einen kieferorthopädischen Behandlungsplan der Gemeinschaftspraxis Dr. K... und Dr. M... vom 24. Mai 2011 für die Tochter der Klägerin ein. Dort ist u. a. unter der Überschrift Abschlagspositionen aus-geführt GOZ 604 - OK Kieferumformung, mittlerer Umfang, GOZ 604 - UK Kieferumformung, mittlerer Umfang und GOZ 608 Einstellung in Regelbiss, hoher Umfang. In den Hinweisen unter Ziffer 3 heißt es „Für die Leistungsnummern 603 bis 608 werden hiermit Abschlagszahlungen vereinbart und in angemessener Höhe in Rechnung gestellt.“ Ferner wird angegeben, dass bei guter Mitarbeit die voraussichtliche Behandlungsdauer 16 Quartale betrage. Mit Schreiben der Beihilfestelle vom 21. Juni 2011 wurde unter Bezugnahme auf den kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 24. Mai 2011 die kieferorthopädische Behandlung der Tochter dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt.
Ab dem 22. Juni 2011 wurde die Tochter der Klägerin durch Dr. K... behandelt. Für die Behandlung erstellte Dr. quartalsweise Rechnungen, in denen hinsichtlich der GOZ - Nummer 604 jeweils bzgl. des Ober- wie des Unterkiefers sowie der GOZ - Nummer 608 eine Abschlagszahlung i. H. v. 1/12 enthalten war. Die letzte Abrechnung mit der 8. Abschlagszahlung erfolgte am 30. September 2013. Für diese Rechnungen wurde seitens des Beklagten Beihilfe gewährt.
Am 17. März 2014 reichte die Klägerin einen kieferorthopädischen Behandlungsplan der FZÄ H... vom 28. Februar 2014 ein. Der Behandlerwechsel erfolge, da statt der Brackets-Methode eine Behandlung unter Anwendung einer durchsichtigen Zahnschiene (Invisalign) erfolgen solle. Diese Behandlung biete Dr. K... nicht an.
Auf Veranlassung der Beihilfestelle wurde die Tochter der Klägerin amtszahnärztlich begutachtet. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 teilte der amtsärztliche Dienst des Landkreises Potsdam Mittelmark mit, dass zwar einer Behandlung mit der Schienenthreapie der Vorzug zu geben sei. Eine zwingende Indikation bestehe aber nicht.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 und 31. Juli 2014 teilte die Beihilfestelle der Klägerin mit, dass der Behandlerwechsel von der Klägerin zu vertreten sei. Es blieben da-her nur die Aufwendungen erstattungsfähig, die nach dem bestätigten Heil- und Kostenplan noch nicht verbraucht seien. Von den zwölf anerkannten Quartalen der aktiven Behandlung (Umformungsgebühren 604 und 608) seien bereits acht verbraucht. Dem neuen Kostenplan werde hinsichtlich der Gebührennummern 6050, 6040 und 6080 für acht Quartale nicht zugestimmt. Beihilfefähig seien nur noch vier Quartale der Gebührennummern 6040 und 6080.
Mit Antrag vom 22. November 2014 begehrte die Klägerin Beihilfe u. a. für zwei Rezepte vom 22. September 2014 u. a. für die Präparate „Geloprosed - Pulver zum Ein-nehmen“, „Nasic o.K. Nasenspray“, „Gelorevoice Halstabletten Cassis Menthol Lutschtabletten“ und „Locabiosol 0,125 mg pro Sprühstoß Spray“ für sich selbst ein. Zudem wurden bezüglich der Tochter zwei Rechnungen der FZÄ H...vom 17. Juni 2014/30. Juni 2014 über 1.531,70 € Laborkosten und vom 30. September 2014/7. Oktober 2014 über 249,44 € eingereicht.
Mit Beihilfebescheid vom 10. November 2014 wurde eine Beihilfegewährung für die vorstehend genannten Arzneimittel abgelehnt, da diese als nicht verschreibungs-pflichtige Medikamente beihilfefähig seien. Die Materialkosten seien nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der Umformgebühren sein nur 1/12 der nicht verbrauchten Gebühren i. H. v. 84,09 € statt 150,38 € beihilfefähig.
Die Klägerin legte am 9. Dezember 2014 Widerspruch ein. Die Medikamente seien durch einen HNO-Arzt verschrieben worden. Sie dienten der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit infolge einer Entzündung der Stimmbänder. Es sei keine einfache Medikation aufgrund einer Erkältung. Hinsichtlich der kieferorthopädischen Behandlung machte die Klägerin geltend, dass die Behandlung bei Dr. K... im Oktober 2013 abgeschlossen gewesen sei, im Dezember 2013 sollte der zweite Behandlungsabschnitt beginnen. Eine Fortführung der Behandlung bei Dr. K... sei nicht mehr gewünscht gewesen, da er die neue Methode mittels Invisalignschiene nicht anbiete.
Mit Antrag vom 1. März 2015 begehrte die Klägerin u. a. Beihilfe für ihre Tochter bezogen auf eine Rechnung der FZÄ H... vom 30. Dezember 2014/19. Dezember 2014 i. H. v. 641,69 €. Hierfür wurde mit Bescheid vom 10. März 2015 eine Beihilfe nur teilweise gewährt. Hinsicht der enthaltenen Materialkosten wurde die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt und hinsichtlich der Umformgebühren nur 1/12 der nicht verbrauchten Gebühren i. H. v. 84,09 € als beihilfefähig anerkannt. Hiergegen legte die Klägerin am 13. April 2015 Widerspruch ein.
Am 15. Dezember 2015 erging ein Nachberechnungsbescheid, mit dem die Rechnung vom 17. Juni 2014/30. Juni 2014 über 1.531,70 € und hinsichtlich der Rechnung vom 30. Dezember 2014/19. Dezember 2014 die Materialkosten i. H. v. 142,78 € vollständig als beihilfefähig anerkannt wurden und aufgrund dessen eine entsprechende Erstattung gemäß des Beihilfesatzes von 80 % erfolgte. Nachdem die Klägerin auf ein Schreiben des Beklagten vom 23. August 2016, mit dem dieser anfragte, ob die Widersprüche aufrecht erhalten bleiben, nicht reagierte, erging am 21. März 2017 ein Widerspruchsbescheid, mit dem die Widersprüche zurückgewiesen wurden. Wann die Zustellung erfolgte, lässt sich der Akte nicht entnehmen.
Die Klägerin hat am 28. April 2017 Klage erhoben.
Sie beantragt wörtlich:
1. Unter Aufhebung des Beihilfebescheides der Beklagten vom 10.11.2014 (Kennnummer: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 zur Pers.-Nr.: wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Unter Aufhebung des Beihilfebescheides der Beklagten vom 10.03.2015 (Kennnummer: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 zur Pers.-Nr.: wird die Beklagte verpflichtet der Klägerin Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten im vorliegende Verfahren und im Verfahren VG 2 K 201/18 (jeweils 1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.
Eine Entscheidung kann anstelle der Kammer durch den Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten mit einer solchen Entscheidung gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Beihilfe nicht beanspruchen; die angegriffenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Versagung der Beihilfe rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Streitgegenständlich sind dabei nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nicht die Materialkosten, hinsichtlich derer mit Nachberechnungsbescheid vom 15. Dezember 2015 eine Beihilfegewährung erfolgt ist.
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10.
Gemäß § 62 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erhalten Beamte und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften Beihilfe mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - ) nicht beihilfefähig sind.
Zwar ist die aufgrund der Verweisung in § 62 Satz 1 LBG a. F. als Landesverordnung geltende Bundesbeihilfeverordnung mangels ausreichender Rechtsgrundlage nichtig, da gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 62 Satz 1 LBG a. F., nämlich die (dynamische) Verweisung auf die für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, durchgreifende Bedenken bestehen. Für eine jedenfalls bis zum Ende der letzten Legislaturperiode währende Übergangszeit war in Brandenburg jedoch von einer weiteren Fortgeltung der Bundesbeihilfeverordnung auszugehen. Dies ist zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes nötig, damit Leistungen für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden können,
vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. März 2017 - 2 K 4926/15 -, juris.
Gem. § 15 Abs. 2 BBhV in der zur Zeit der Behandlung geltenden Fassung sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat (Satz 1). Nach Satz 4 bleiben bei einem von der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.
Danach kann die Klägerin eine weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Umformungsgebühren nicht verlangen. Der Anspruch scheitert gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBhV bereits daran, dass dem Heil- und Kostenplan der FZÄ H... vom 28. Februar 2014 hinsichtlich der Umformungsgebühren 6050, 6040 und 6080 GOZ für die veranschlagten acht Quartale ausdrücklich mit Schreiben des Beklagten vom 31. Juli 2014 nicht zugestimmt wurde. Vielmehr wurde in diesem Schreiben – wie zuvor auch im Schreiben vom 16. Juni 2014 – darauf hingewiesen, dass bezogen auf die Umformungsgebühren von den zwölf anerkannten Quartalen des von der Beihilfestelle bestätigten Heil- und Kostenplanes vom 24. Mai 2011 nur noch vier Quartale (4/12 der Gebührennummern 6040 und 6080) beihilfefähig sind.
Darüber hinaus hat der Beklage zutreffend die weitere Beihilfefähigkeit der Umformungsgebühren in Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 4 BBhV abgelehnt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die kieferorthopädische Behandlung ihrer Tochter zum Zeitpunkt des Behandlerwechsels nach acht Quartalen noch nicht abgeschlossen. Nach dem Heil- und Kostenplan vom 24. Mai 2011 war die Behandlungsdauer auf ca. 16 Quartale angelegt. Zudem sollte nach Angaben der Klägerin ursprünglich im Dezember 2013 der zweite Behandlungsabschnitt mit einer fixierten Zahnspange durch Dr. K... beginnen. Sie habe sich jedoch entschlossen, statt der ursprünglichen Behandlung mit sog. Brackets nunmehr die Behandlung unter Einsatz einer Invisalignschiene fortzusetzen. Zwar ist nach der amtszahnärztlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2014 diese Methode aus karies- und parodontalprophylaktischer Sicht vorzugswürdig. Eine zwingende Indikation gegenüber dem im Heil- und Kostenplan vom 24. Mai 2011 vorgesehenen Einsatz von Brackets bestand jedoch nicht. Da auch keine anderen Gründe für den Behandlerwechsel gegeben sind, war dieser von der Klägerin zu vertreten, so dass nur die noch nicht abgerechneten Aufwendungen beihilfefähig waren.
Die hinsichtlich der Rechnungen vom 30. September 2014/7. Oktober 2014 und 30. Dezember 2014/19. Dezember 2014 streitigen Gebührentatbestände der Nummern 6030 bis 6080 GOZ regeln keine Gebühr für eine Komplex- oder Zielleistung, sondern eine pauschale Grundgebühr, die die Gesamtleistung des Kieferorthopäden als solche honoriert. Sie regeln in Abschnitt G der GOZ unter der Überschrift „Kieferorthopädische Leistungen“ – gestaffelt nach geringem, mittleren und hohem Umfang – die Gebühren für Maßnahmen zur Umformung und Einstellung eines Kiefers einschließlich Retention.
Absatz 2 der zugehörigen Abrechnungsbestimmung bestimmt, dass die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren umfassen. Nach Absatz 3 der Abrechnungsbestimmung umfassen die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 GOZ alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, und zwar unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Unter dem Begriff Maßnahmen hat man die intellektuelle Leistung des Zahnarztes zu verstehen, die geplanten Zahnbewegungen zielgerichtet durchzuführen und zu steuern, sowie den Behandlungsablauf zu überwachen. Unter diesem Begriff sind daher sämtliche kieferorthopädischen Einwirkungen des Zahnarztes, jegliche Kontrollen sowie Nachaktivierung von Geräten zu verstehen.
Da die Leistungen nach den Nummern 603(0) bis 608(0) GOZ sich auf die gesamte Dauer der kieferorthopädischen Behandlung beziehen, werden diese, je nach Dauer der kieferorthopädischen Behandlung, in mehrere Zahlungen (Abschläge) aufgeteilt. Diese Abschlagszahlungen werden in der Regel vierteljährlich, im Rahmen einer Quartalsabrechnung in Rechnung gestellt.
Dies ist vorliegend durch die Abrechnungen des Dr. K... geschehen. Er hat beginnend mit Rechnung vom 30. Juni 2011 Abschläge in Höhe von einem zwölftel der Gebühren für die zum Behandlungsbeginn geltenden GOZ-Nummern 604 je für Ober- und Unterkiefer und 608 abgerechnet. Dies entsprach den Angaben im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 24. Mai 2011, der mit Schreiben der Beihilfestelle vom 21. Juni 2011 entsprechend bestätigt wurde. Mit Rechnung vom 30. September 2013 wurde dann die achte Abschlagszahlung geltend gemacht. Für diese Rechnungen wurde auch eine Beihilfe gewährt.
Mit den Rechnungen vom 30. September 2014/7. Oktober 2014 und 30. Dezember 2014/19 Dezember 2014 rechnete FZÄ H... Leistungen nach den Nummern 6050, 6040 und 6080 GOZ i. H. v. 1/8 ab. Zwar hätten insoweit gem. § 11 Ziffer 3 GOZ vom 5. Dezember 2011 die bisherige Fassung der GOZ angewendet werden
müssen. Dies ist aber bereits deshalb unerheblich, da hinsichtlich der hier maßgeblichen Gebühren eine inhaltliche Abweichung nicht gegeben ist. Nicht begründet wird dagegen, weshalb die FZÄ H... im Gegensatz zu Dr. K...für den Oberkiefer eine (höhere) Gebühr nach Ziffer 6050 GOZ in Ansatz bringt. Dies bedarf aber keiner weiteren Entscheidung, da nach vorgenannten Maßstäben eine doppelte Erstattung von Leistungen nicht erfolgt.
Mithin fand aufgrund des vormaligen Behandlungsplans des Dr. K... eine abschlagsweise Abrechnung der vergleichbaren Gebührenpositionen 604(0) und 608(0) statt, die von der Beihilfe zu insgesamt 8/12 erstattet wurden. Diese Gebührenpositionen sind damit anteilig „verbraucht“ und können bezogen auf die nach dem Behandlerwechsel verbleibenden restlichen Abrechnungsquartale nur in Höhe des verbleibenden Anteils angesetzt werden. Ausgehend von der vollen Gebühr für die Nummern 604 OK, 604 UK und 608 GOZ von insgesamt 1.008,99 € (12/12) betrug der verbleibende Anteil vier Quartale a 84,09 € (1/12). Diesen Wert hat die Beihilfestelle somit zutreffend statt der geltend gemachten 150,38 € als beihilfefähig anerkannt und entsprechend dem Bemessungssatz von 80 % erstattet.
Auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Die geltend gemachten Ansprüche sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht beihilfefähig. Die in Nr. 3 benannten Ausnahmen sind nicht einschlägig. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die in Rede stehenden Arzneimittel, die zur Behandlung von Erkältungskrankheiten, grippalen Infekten, Halsschmerzen und Heiserkeit dienen, zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig waren, vermag dies eine Erstattungsfähigkeit nicht zu begründen. Vielmehr dient bei aktiven Beamten jede Behandlung einer Erkrankung auch der Herstellung bzw. dem Erhalt der Dienstfähigkeit. Der Dienstherr ist dabei durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich grundsätzlich auch nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits- oder Pflegefällen. Auch wenn der Dienstherr eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten muss, bedeutet das nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente vielmehr ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 108.07 -, juris Rn. 23.
Der Leistungsausschluss des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Die Bundesbeihilfeverordnung genügt den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, da sie normative Vorkehrungen zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall trifft. Denn die Regelungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c, des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 7 BBhV stellen jedenfalls in der Gesamtschau sicher, dass die spezifischen Anforderungen der Fürsorgepflicht erfüllt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris Rn. 13.
Auch die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides ist trotz der faktischen Abhilfe durch den Nachberechnungsbescheid vom 15. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Da die Klägerin auf den Erlass des Nachberechnungsbescheides auch nach Aufforderung vom 23. August 2016, die auch an sie gerichtet werden konnte (vgl. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. m. § 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz), nicht reagiert hat, sind die Widersprüche hinsichtlich des Teils, dem abgeholfen wurde, unzulässig geworden. Hinsichtlich des übrigen Teils waren sie nach dem Vorstehenden unbegründet, so dass die Widersprüche zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides insgesamt erfolglos geblieben sind. Dass der Beklagte die Widersprüche insgesamt als unbegründet statt als teils unzulässig und teils als unbegründet hätte zurückweisen müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO für eine Berufungszulassung sieht das Gericht nicht.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.