Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung S 29 R 32/17


Metadaten

Gericht SG Frankfurt (Oder) 29. Kammer Entscheidungsdatum 15.09.2021
Aktenzeichen S 29 R 32/17 ECLI ECLI:DE:SGFRANK:2021:0915.S29R32.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 51 SGB 6, § 55 SGB 6, § 199 SGB 6, § 203 SGB 6, § 236 SGB 6, Art 1t EGV 883/2004, Art 52 Abs 1a EGV 883/2004, Art 56c EGV 883/2004, Art 12 Abs 4 EGV 987/2009, Art 52 Abs 1b EGV 883/2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.

Der am …1952 geborene und in Polen wohnhafte Kläger hat sowohl in Deutschland, in den Niederlanden als auch in Polen Versicherungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 25. Januar 2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab dem 1. September 2015 in Höhe von monatlich 92,25 Euro.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2016 legte der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung Widerspruch ein. Mit diesem begehrte er die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Tarifgebiets West statt Ost sowie die Berücksichtigung einer anderen Qualifikationsgruppe.

Mit dem Bescheid vom 21. Juli 2016 änderte die Beklagte den vorgenannten Altersrentenbescheid des Klägers unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 12. August 1996 bis 24. Oktober 1996 und vom 19. März 2001 bis 6. Juli 2001 ab und gewährte dem Kläger eine monatliche Rente von 105,32 Euro. Den vom Kläger zur Anerkennung begehrten Zeitraum vom 3. März 1998 bis 5. Mai 1998 lehnte die Beklagte ab, da für diesen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien und nach den Unterlagen auch eine Beitragszahlung weder bescheinigt oder glaubhaft sei. Auch die Anerkennung des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis 2. April 2001 wurde abgelehnt, da eine Beitragszahlung nicht nachgewiesen sei.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2016 legte der Kläger auch gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Er begehrte eine Anerkennung seiner Ausbildungen als Techniker und Mechaniker. Ferner äußerte er Zweifel an der korrekten Berechnung der Rentenhöhe bei insgesamt acht Jahren versicherungspflichtiger Berufstätigkeit in Deutschland.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es auf die Qualifikationsgruppe des Klägers nicht ankomme, da keine Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu ermitteln seien. Es seien ferner keine Anrechnungszeiten für die schulische Ausbildung des Klägers in Polen anzuerkennen, da diese zeitgleich zu seiner Berufstätigkeit stattgefunden habe und daher nicht davon auszugehen sei, dass sie vergleichsweise mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als die Berufstätigkeit.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 hat der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Klage erhoben. Er habe für die Ausbildung zum Techniker für Mechanik im Zeitraum vom 4. September 1972 bis 13. Juni 1976 die Fachschule in Opole besucht. Hierfür habe er inklusive Schulweg und Hausaufgaben wöchentlich 48 Stunden aufwenden müssen und daher einen höheren Zeitaufwand gehabt als für seine berufliche Beschäftigung. Bei dieser sei er an sechs Tagen für jeweils arbeitstäglich sechs Stunden nur in Teilzeit tätig gewesen. Ferner trug der Kläger vor, dass für den Zeitraum vom 2. September 1968 bis 30. Juni 1971 weitere schulische Anrechnungszeiten für seine Ausbildung zum qualifizierten Monteur für Industrieanlagen anzuerkennen seien. Er habe wöchentlich an drei Tagen zu acht Stunden Unterricht gehabt und an drei Tagen zu jeweils 6 Stunden in der Hütte in Z gearbeitet.

Der Kläger trug ergänzend vor, dass er seine Rentenleistung von der Rentenversicherung für Angestellte und nicht für Arbeiter erhalten wolle. Ferner habe er durch die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001 eine krankenversicherte Tätigkeit für die Firma E z o.o. Bauausführungen in Düsseldorf für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 2. April 2001 mit einem Bruttoarbeitslohn von 3903,68 DM nachgewiesen. Er bitte um Nachzahlung der Rentenbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 8. März 2001. Ferner habe er entsprechend einem Ersatzversicherungsnachweis bei der Firma P GbR in der Zeit vom 3. März 1998 bis 9. April 1998 Leistungen in Höhe von etwa 3.000,00 DM bezogen.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 hat die Beklagte den Zeitraum vom 4. September 1972 bis 13. Juni 1976 als Fachschulausbildungszeit anerkannt. Da § 58 Abs.1 Nr.4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dem Beginn einer solchen Anrechnungszeit nach dem vollendeten 17. Lebensjahr limitiere, sei ein früherer Beginn nicht möglich. Weitere Entgeltpunkte ergaben sich hieraus nicht. Die Rentenhöhe ab dem 1. Juli 2018 betrug monatlich 110,99 Euro.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Bescheides vom 21. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2016 sowie der Bescheide vom 12. Juli 2018 und 11. November 2019 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kammervorsitzende hat am 26. Juni 2017 mit Herrn P, dem ehemaligen Teilhaber der Firma P telefoniert. Dieser teilte mit, dass die Firma im Jahr 2003 aufgelöst worden sei. Einen Nachfolgebetrieb gebe es nicht. Die Gehaltsunterlagen seien nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichtet worden. Eine Archivierung habe nicht stattgefunden. Über einzelne Beschäftigte aus dem Jahr 1998 könne er keine Aussagen mehr tätigen.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2018 schrieb der Kläger, dass er das Klageverfahren fortführe. Zur Begründung führte er aus, dass seine in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten bisher keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger reichte im Nachgang einen Bescheid des niederländischen Sozialversicherungsträgers SVB über die Gewährung einer Altersrente nach Steuerabzug in Höhe von 41,73 Euro für den Monat August 2018 und von 44,89 Euro für den Zeitraum ab September 2018 zur Gerichtsakte.

Mit Bescheid vom 11. November 2019 hat die Beklagte nunmehr auch die niederländischen Zeiten bei der Rentengewährung berücksichtigt. Eine Änderung der von der Beklagten zu zahlenden Rente ergab sich dabei nicht. Die monatliche Rentenhöhe des Klägers betrug ab dem 1. November 2019 114,66 Euro.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage wurde in zulässiger Weise als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.

II.

1.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat es mit dem im Streit stehenden Rentenbescheid vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Bescheides vom 21. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2016 sowie der Bescheide vom 12. Juli 2018 und 11. November 2019 zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren, da für diesen keine weiteren Zeiten als Beitragszeiten bei der Berechnung der vorgenannten Rente zu berücksichtigen sind und die Beklagte die von ihr zu gewährende Rente unter Zugrundelegung der anerkannten Beitragszeiten in zutreffender Höhe berechnet hat. Die im Streit stehende Rentenentscheidung verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten.

a.

Eine rentenerhöhende Berücksichtigung der von dem Kläger in Polen in den Jahren 1968 bis 1971 und 1972 bis 1976 zurückgelegte Schul- beziehungsweise Fachschulzeit als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs.4 Nr.1 SGB VI kommt im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung nicht in Betracht, da der Kläger im gleichen Zeitraum gearbeitet und damit Pflichtbeitragszeiten zu Lasten des polnischen Sozialversicherungsträgers erworben hat, welche die Anrechnungszeiten nach deutschem Recht verdrängen. Eine vergleichende Rentenberechnung nach nationalem Recht kommt mangels Erfüllung der Wartezeiten für die von dem Kläger bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte allein unter Berücksichtigung der in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht Betracht.

Der Kläger bezieht von der Beklagten, entsprechend seiner Antragstellung, eine Rente für langjährig Versicherte gemäß den Vorgaben des § 236 SGB VI. Diese Rente setzt neben dem Erreichen des Renteneintrittsalter nach § 236 Abs.1 Nr.2 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs.4 Nr.1 SGB VI die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren voraus. Die Wartezeit ist entsprechend der Legaldefinition des § 34 Abs.1 SGB VI die für die jeweilige Rentenart zu erfüllende Mindestversicherungszeit. Bei der Berechnung der Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI sind gemäß § 51 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Rentenrechtliche Zeiten sind entsprechend der Legaldefinition des § 54 Abs.1 SGB VI Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, beitragsgeminderte Zeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Zu den Berücksichtigungszeiten für die keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen gehören unter anderem auch die vom Kläger begehrten Anrechnungszeiten für die Schulausbildung und die Fachschulausbildung nach § 58 Abs.1 S.1 Nr.4 SGB VI. Der Kläger hat in Deutschland insgesamt 76 Monate an Beitragszeiten zurückgelegt, was umgerechnet 8 Jahren entspricht. Selbst unter Berücksichtigung der in Polen absolvierten Schul- und Fachschulausbildung des Klägers als Anrechnungszeiten und damit rentenrechtlichen Zeiten nach deutschem Recht von weiteren insgesamt 8 Jahren käme der Kläger auf Grund der nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Zeiten nur auf 16 Jahre Wartezeit. Diese würden allein nicht ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung der vorgenannten Altersrente zu begründen.

Aus diesem Grunde beruht die Rentengewährung des Klägers nur auf den Vorgaben des überstaatlichen Rechts der Europäischen Union, hier insbesondere der Verordnung (EG) 883/2004 sowie der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 zu der zuerst genannten Verordnung. Gemäß Artikel 52 Abs.1 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 ist eine vergleichende Berechnung der Rentenhöhe nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des jeweiligen Leistungsträgers nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Leistungsanspruches allein nach den Vorschriften des nationalem Recht erfüllt wurden (autonomer Leistungsanspruch). Das ist im Fall des Klägers in Bezug auf die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI mangels Erfüllung der Wartezeit auf Grund der nach deutschem Recht zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten wie bereits dargelegt nicht der Fall.

Die Berechnung der Rente des Klägers ist damit ausschließlich nach den Vorgaben des Artikel 52 Abs.1 lit. b als sogenannte „zwischenstaatliche Berechnung“ unter Berücksichtigung der in Polen und den Niederlanden zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vorzunehmen. Die Rentenberechnung erfolgt dabei wie folgt:

Es erfolgt zunächst die Berechnung eines theoretischen Betrages und danach die Berechnung eines anteiligen Betrages nach folgenden Vorgaben:

i)Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
ii)Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

Bei der vorgenannten Berechnung ist grundsätzlich zu verhindern, dass Zeiten sowohl nach inländischem als auch nach mitgliedsstaatlichem Recht doppelt Berücksichtigung finden. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ansonsten die in Art. 52 Abs.1 lit.b der VO EG 883/2004 genannte anteilige Berechnung der Beitragszeiten zur Berechnung des tatsächlichen Rentenbetrages entsprechend der Beitragslast des jeweiligen mitgliedstaatlichen Trägers nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 56 Abs.1b der VO (EG) 883/2004 für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Betrages nach Art. 52 Abs.1b der VO (EG) 883/2004, dass in der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) 883/2004 für sich überschneidenden Zeiten eine Regelung zu treffen ist. Diese Regelung wurde in der Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009 in Artikel 12 Abs.3 bis 6 festgelegt (vgl. Leopold in Beck’scher online Kommentar Sozialrecht, 41. Edition, Stand 01.04.2016, zu Art. 56 VO 883/2004, Rn 8; Wunder in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, a.a.O., zu Art. 56 VO 883/2004, Rn 3).

Für die von dem Kläger begehrten Anrechnungszeiten für die in Polen in den Jahren 1968 bis 1971 und 1972 bis 1976 zurückgelegte Schul- und Fachschulausbildung ist Art. 12 Abs.4 der VO (EG) 987/2009 einschlägig. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird gemäß Art.12 Abs.4 VO 987/2009 (EG) nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist. Versicherungszeiten sind gemäß der Definition des Art. 1 lit. t der VO (EG) 883/2004 Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Gleichgestellte Zeiten sind entsprechend Art. 1 lit. t der VO (EG) 883/2004 Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

Schul- und Fachschulzeiten nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI sind in diesem Sinne keine Versicherungszeiten sondern gleichgestellte Zeiten, da für sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, sondern auf Grund besonderer innerstaatlicher Vorschriften eine Bewertung als rentenrechtliche Zeit erfolgt (vgl. Leopold, a.a.O., Rn 8). Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI regeln als Element des sozialen Ausgleichs Tatbestände, in denen ein Versicherter wegen in seiner Person liegender besonderer Umstände keine Beiträge zahlen konnte und bei denen rentenrechtlich ausgeglichen werden soll, dass er in dieser Zeit ohne sein Verschulden gehindert war, einer verspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nachzugehen und Pflichtbeiträge zu zahlen (vgl. Gürtner, a.a.O., zu § 58 SGB VI, Rn 2 m.w.N.). Dieses berechtigt dazu, sie trotz fehlender Beitragszahlung nach deutschem nationalem Recht Beitragszeiten anzugleichen, auch mit der Wirkung, dass sie grundsätzlich neben Pflichtbeitragszeiten bestehen und insgesamt zu einer beitragsgeminderten Zeit führen können. Nach den vorgenannten Vorgaben des Europäischen Rechts, die für die Berechnung der Rente des Klägers allein maßgeblich sind, werden Anrechnungszeiten als gleichgestellte Zeiten indes beim zeitlichen Zusammentreffen mit Pflichtbeitragszeiten eines anderen Mitgliedstaates, hier den in Polen erworbenen Pflichtbeitragszeiten des Klägers auf Grund einer abhängigen Beschäftigung für den gleichen Zeitraum verdrängt, womit sie bei der Rentenberechnung keine Rolle mehr spielen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage des Umfangs der wöchentlichen Belastung des Klägers durch die Berufsschule und Fachschulausbildung bei gleichzeitig ausgeübter abhängiger Beschäftigung nach den Vorgaben des Europarechts anders als im deutschen nationalen Recht (vgl. § 58 Abs.4 SGB VI) für die allein durchzuführende zwischenstaatliche Berechnung nicht an.

b.

Im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden zwischenstaatlichen Berechnung der Höhe der Altersrente des Klägers spielt es keine Rolle, mit welchem Qualifikationsniveau der Kläger in Polen oder Deutschland tätig geworden ist. Nach Art. 56 Abs. 1c i VO (EG) 883/2004 ermittelt der Leistungsträger eines Mitgliedstaates bei der Berechnung von Leistungen, die auf Grund von Einkünften, Beiträgen oder Entgelten berechnet werden, die Berechnungsgrundlagen ausschließlich auf Grund der Versicherungszeiten, die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Nach Art. 56 Abs.1c ii VO (EG) 883/2004 zieht er zur Berechnung des Betrags aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, die gleichen Bezugsgrößen heran, die für die Versicherungszeiten festgestellt oder aufgezeichnet wurden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Die Höhe der Rente für die von der Beklagten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Deutschland berechnet sich nach dem von Art. 56 Abs.1c VO (EG) 883/2004 in Bezug genommenen deutschen Recht nach den tatsächlich erzielten und in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Entgelten, nicht aber nach der Tätigkeit, dem Rang oder dem Qualifikationsgrad des Versicherten. Jeder verbeitragte Euro eines ungelernten Arbeitnehmers ergibt genau die gleichen Anwartschaften wie jeder verbeitragte Euro eines Facharbeiters. Die Rentenhöhe ist nach § 70 SGB VI entscheidend von der Höhe des verbeitragten Entgelts in Relation zum deutschen Durchschnittseinkommen im jeweiligen Kalenderjahr abhängig. Je höher das zur gesetzlichen Rentenversicherung verbeitragte Entgelt des Versicherten ist, desto höhere Rentenansprüche erwirbt er. Die Höhe des jeweiligen verbeitragten und der Beklagten gemeldeten rentenversicherten Einkommens des Klägers lässt sich aus den Anlagen zu den jeweiligen Rentenbescheiden des Klägers ablesen. Das bundesdeutsche jährliche Durchschnittsentgelt lässt sich aus der Anlage 1 zum SGB VI entnehmen. Da der Kläger im Rahmen seiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten in Deutschland jährlich Einkommen erzielt hat, das deutlich unter dem bundesdeutschen Durchschnittsentgelt lag, hat er jeweils deutlich weniger als einen Entgeltpunkt pro Jahr erworben. Das führt im Endeffekt zu einer für acht Jahre Beitragszahlung niedrigen Rente.

c.

Der Umstand, dass die Beklagte für den Kläger zum Teil für einige Monate Zeiten aus dem Beitrittsgebiet berücksichtigt hat, führt unabhängig ob das zutreffend erfolgte, nicht zu einer Benachteiligung des Klägers. Denn für die Berechnung der Entgeltpunkte Ost wird gemäß § 256a SGB VI das tatsächliche Entgelt erst mit dem jährlichen Wert aus der Anlage 10 zum SGB VI multipliziert und dann erst mit dem Wert des bundesdeutschen Durchschnittsverdienst in Relation gesetzt. Dieses erfolgt um die schlechteren Verdienstmöglichkeiten im Beitrittsgebiet auszugleichen und begünstigt den Kläger. Dieses wird auch aus den Anlagen zu den Rentenbescheiden des Klägers ersichtlich, in denen das tatsächliche Entgelt mit dem jeweiligen Wert aus der Anlage 10 des SGB VI (z.B. für 2008 x 1,1857) multipliziert wurde. Zwar führt die Berechnung von Entgeltpunkten Ost nach § 255a SGB VI dazu, dass diese im Anschluss zur Berechnung der Rente auch nur mit dem etwas geringeren Rentenwert Ost und nicht mit dem allgemeinen Rentenwert multipliziert werden. Insgesamt ist diese Berechnungsweise dennoch für den Kläger vorteilhaft.

d.

Das Begehren des Klägers, eine Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten und nicht der Arbeiter zu erhalten, geht ins Leere. Das deutsche Recht kennt diese Differenzierung nicht mehr. Arbeiter und Angestellte erhalten ihre gesetzlichen Renten auf Grund der gleichen Rechtsgrundlagen.

e.

Die Beklagte hatte schließlich keine weiteren Pflichtbeitragszeiten zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Insbesondere die Zeiträume vom 3. März 1998 bis 5. Mai 1998 und vom 1. Januar 2001 bis 2. April 2001 können bei der Rentengewährung des Klägers keine Berücksichtigung finden.

Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 55 Abs.1 S.1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Die versicherte Tätigkeit sowie die Beitragszahlung sind grundsätzlich nachzuweisen. Dazu ist der Kläger nicht in der Lage. Auch die von ihm bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen für die Zeiträume vom 3. März 1998 bis 5. Mai 1998 und vom 1. Januar 2001 bis 2. April 2001 reichen weder für einen Nachweis noch für eine Glaubhaftmachung der Verrichtung einer nach deutschen Recht rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit mit Beitragsabführung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland aus.

Sind Beschäftigungszeiten dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden, so wird das Bestehen von Versicherungspflicht und Beitragszahlung gemäß § 199 SGB VI vermutet, was die Rentenversicherungsträger davon entlastet, bei den Einzugsstellen oder Arbeitgebern entsprechend der jeweils gemeldeten Beiträge Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. Peters in Kassler Kommentar, a.a.O., Rn 4). Eine ordnungsgemäße Meldung von Arbeitsentgelt und gezahlten Beiträgen ist für die vorgenannten Zeiträume nach Aktenlage nicht erfolgt, da dem damals zuständigen Rentenversicherungsträger gegenüber keine in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung gemeldet worden war.

 Schließlich kann der Kläger sich auch nicht auf die Beweiserleichterung des § 203 Abs.1 und 2 SGB VI berufen. Gemäß dieser Norm ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

Bezüglich der Beschäftigung des Klägers bei der Firma E. z o.o. B ist mit Rücksicht auf die eingereichte Einkommenssteuerbescheinigung für das Jahr 2001 auszuführen, dass diese gegen eine nach deutschem Recht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit spricht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurden keine Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland abgeführt. Denn aus der Spalte 23 der Einkommenssteuerbescheinigung wird ersichtlich, dass kein Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung gezahlt wurde.

Bezüglich der Tätigkeit bei der Firma P GbR belegt der vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichte Versicherungsnachweis den zumindest beabsichtigten Beginn eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum 3. März 1998. Es fehlt jedoch an einem Nachweis (z.B. einer Gehaltsabrechnung) für die Feststellung eines hieraus tatsächlich erzielten Entgelts und insbesondere für die Glaubhaftmachung der Abführung Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

f.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Rentenberechnung des Klägers wird im Übrigen gemäß § 136 Abs.3 SGG auf die Ausführung der im Klagewege angegriffenen Rentenbescheide der Beklagten Bezug genommen, die keine Berechnungsfehler aufweisen.

2.

Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsacheentscheidung.