Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.10.2021 | |
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Aktenzeichen | 3 L 306/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1028.3L306.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 45 WaffG, § 5 WaffG |
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.625,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers ist sinngemäß dahin auszulegen,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. September 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2021 hinsichtlich Ziffer 1 anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen.
Zwar geht der Antragsteller zutreffend davon aus, dass die aufschiebende Wirkung seines erhobenen Widerspruchs hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids angeordneten Verhaltenspflichten entfällt, weil der Antragsgegner insoweit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet hat (vgl. S. 3 d. Antragsschrift). Der Widerspruch entfaltet aber auch gegen den in Ziffer 1 geregelten Widerruf der Waffenbesitzkarten keinen Suspensiveffekt, da dieser bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 Satz 1 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1228) (WaffG). Der Antragsteller möchte erreichen, dass er weiterhin (vorläufig) seine Waffen rechtmäßig besitzen und nutzen darf. Dieses Ziel kann er nicht allein dadurch realisieren, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen Ziffer 2 des Bescheids beantragt. Denn der Umgang mit Waffen bedarf einer Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 WaffG). Demnach ist der gestellte Antrag zugleich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids auszulegen.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers.
1. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Eine Erlaubnis setzt u.a. nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfordert von der Behörde regelmäßig eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Dafür wird nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende, behördliche Einschätzung. Dabei gilt stets der Grundsatz, dass ein Restrisiko im Waffenrecht nicht hingenommen werden muss (statt vieler: Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 Bv 13.429 – juris m.w.N.). Erforderlich sind insoweit konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird.
a) Dies vorangestellt spricht viel dafür, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG anzusehen ist, auf den der Bescheid gestützt ist. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Vereinigung unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgen oder verfolgt hat.
Bei der Partei „Der III. Weg“, die der Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners unterstützt, handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), der zur Bestimmung des wesensgleichen, aber im Waffengesetz nicht definierten Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung herangezogen werden kann, sind Bestrebungen dann verfassungsfeindlich, wenn sie darauf gerichtet sind, Verfassungsgrundsätze im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG zu beseitigen oder außer Gang zu setzen.
Die Bestrebungen der Partei „Der III. Weg“ sind auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen gerichtet (diese Einschätzung teilend VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 – W 1 E 20.460 – juris Rn. 45 f.; VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 E 1407/20 We – juris Rn. 23; zum vom Antragstellers gerügten Parteienprivileg nach Art. 21 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 – juris Rn. 18 ff.). Dies ergibt sich aus dem vom Antragsgegner zur Beurteilung herangezogenen Verfassungsschutzbericht des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für das Jahr 2020 (S. 91 ff.), an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat und die auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird. In dem Bericht wird die Partei „Der III. Weg“ als rechtsextremistisch beschrieben. Sie sei ein Auffangbecken für Personen, die der neonazistischen Szene angehören würden und die teilweise auch Mitglieder verbotener Organisationen seien. Die Partei propagiere ein völkisch-antipluralistisches Menschen- und Gesellschaftsbild, wobei die Erhaltung und Entwicklung der „biologischen Volkssubstanz“ und die Schaffung eines „deutschen Sozialismus“ postuliert würden. „Der III. Weg“ agiere insgesamt antisemitisch, fremdenfeindlich und revisionistisch.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt der Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2020. Hiernach sei „Der III. Weg“ „massiv“ bzw. „stramm neonationalsozialistisch“ ausgerichtet (S. 6, 40) und vertrete ein klar rechtsextremistisches Staats- und Gesellschaftsbild (S. 41). Insbesondere völkisch-nationalistische Elemente des Nationalsozialismus würden aufgegriffen. Sein Programm sei ideologisch an das Gedankengut der „Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei“ (NSDAP) angelehnt. Die Partei propagiere die „Beibehaltung der nationalen Identität des deutschen Volkes“, fordere „die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Substanz des Volkes“ und die „konsequente Förderung von kinderreichen Familien zur Abwendung des drohenden Volkstodes“. Angestrebt werde eine ethnisch homogene Gesellschaft im Sinne des völkischen Nationalismus. Ohne Rücksicht auf die Menschenrechte soll dieses Ziel durch die rigide Ausgrenzung aller vermeintlich Fremden verwirklicht werden (S. 41 f.).
Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Antragsteller unterstütze die Partei „Der III. Weg“, ist die dem Antragsgegner mit Schreiben der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg vom 28. April 2021 (Bl. 124 d. VV) mitgeteilte Auskunft, dass der Antragsteller Fördermitglied in der Partei sei. Die auf Veranlassung des Gerichts durchgeführten Ermittlungen des Antragsgegners zur Verifizierung und Substantiierung der vom Antragsteller bestrittenen Behauptung hätten ergeben, dass dieser laut Kriminalinspektion Schwaben Nord am 6. April 2018 unter der Nummer 6... als Fördermitglied in die Partei eingetreten sei. Dies sei aus einer beschlagnahmten Mitgliederliste hervorgegangen. Das Gericht sieht auch ohne Vorlage der – dem Antragsgegner selbst nicht übermittelten – Mitgliederliste bzw. der diesbezüglich erstellten Excel-Tabelle keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der mit Details versehenen Auskunft des Antragsgegners bzw. der Kriminalinspektion Schwaben Nord zu zweifeln. So bringt auch § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG zum Ausdruck, dass die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden gestützt werden können, ohne dass es einer Offenlegung ihrer Quellen bedarf.
Nachdem dem Antragsteller die während des gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gegeben worden sind, ist er von seiner beharrlichen Behauptung, kein Fördermitglied in der Partei „Der III. Weg“ (gewesen) zu sein, abgerückt. Stattdessen räumt er nunmehr eine mögliche ehemalige Fördermitgliedschaft ein, trägt aber vor, dies jedenfalls nicht willentlich gewesen zu sein. So habe er nach seiner Erinnerung, dies vermöge im Frühjahr 2018 gewesen sein, an einem auf offener Straße befindlichen Informationsstand Kontakt zu Personen gehabt, die dem Kreis der Partei „Der III. Weg“ zuzuordnen gewesen sein mögen. An dem Stand sei es thematisch ausschließlich um die Versorgung von alten und pflegebedürftigen Personen gegangen, also um ein Thema, welches ihm sehr am Herzen läge. Es sei in keiner Weise um politische oder parteiliche Aktivitäten gegangen. Er habe sodann 25,00 Euro im Wege des Lastschrifteinzuges gespendet. Erst durch nachfolgende Korrespondenz habe sich herausgestellt, dass seine Spende tatsächlich von „einer“ Partei „Der III. Weg“ empfangen und als Fördermitgliedsbeitrag verbucht worden sei. Er habe aber weder einer Partei etwas spenden noch dort Fördermitglied oder sonst wie vereinnahmt werden wollen. Hierauf habe er den „III. Weg“ deutlich und energisch hingewiesen. Daraufhin habe ihm „Der III. Weg“ die Beendigung der Fördermitgliedschaft und das Ende des Lastschrifteinzugs zum 31. Dezember 2018 bestätigt. Das Schreiben sei ihm zur Bestätigung ausreichend gewesen.
Die verfahrensangepassten Angaben des Antragstellers werden trotz Vorlage einer wortlautidentischen eidesstattlichen Versicherung vom 26. Oktober 2021 durch verschiedene Umstände nachhaltig erschüttert und sind deshalb nicht glaubhaft. Maßgeblich ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bislang beharrlich bestritt und es gar als „abwegig“ bezeichnete (vgl. Antragsschrift, S. 4), Fördermitglied in der Partei „Der III. Weg“ (gewesen) zu sein, diese finanziell gefördert (vgl. d. Schriftsatz vom 6. Oktober 2021, S. 11) oder eine sonstige Verbindung (vgl. ebd., S. 16) zu ihr (gehabt) zu haben und den beschriebenen Kontakt erst offenlegte, nachdem der Antragsgegner die vom Verfassungsschutz mitgeteilte Erkenntnis über eine bestehende Fördermitgliedschaft näher untersetzt hatte. Der Antragsteller erklärt die erst jetzt erfolgte Offenlegung des Kontakts mit der Befürchtung, dass ihm die Preisgabe dieser Information vom Antragsgegner in unfairer Art und Weise zum Nachteil ausgelegt würde. Dies überzeugt das Gericht nicht. Es kann keine Ermittlungstendenz zu Lasten des Antragstellers erkennen. Soweit letzterer wiederholt meint, der Antragsgegner würde die zugunsten seiner Zuverlässigkeit sprechenden Umstände ausblenden, trifft dies nicht zu. So hat der Antragsgegner ausweislich des Bearbeitungsbogens zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (Bl. 119 d. BA) durchaus das strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreie Verhalten des Antragstellers berücksichtigt; insoweit verkennt dieser aber, dass dieses zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht ausreicht. Seine Angaben in der eidesstattlichen Versicherung erachtet das Gericht auch deshalb für unglaubhaft, weil ein besonnener und gewissenhafter Mensch mit dem Erfahrungs- und Bildungsschatz des Klägers bei lebensnaher Betrachtung keine Zahlungsverpflichtung eingehen und noch dazu Kontodaten und Anschrift preisgeben würde, ohne konkret zu wissen bzw. zu prüfen, wem er die Einzugsermächtigung erteilt. Auch sieht das Gericht keine plausible Erklärung dafür, wie dem Antragsteller beim Ausfüllen und Unterschreiben der Einzugsermächtigung Empfänger und Verwendungszweck verborgen geblieben sein können. Die Angaben des Antragstellers sind auch insoweit unstimmig, als dass eine Fördermitgliedschaft ausweislich des auf der Internetseite des „III. Weges“ abrufbaren Fördermitgliedsantrags monatliche Mitgliedsbeiträge beinhaltet, er aber angibt, es seien nur einmalig 25,00 Euro abgebucht worden. Auch das von ihm vorgelegte Schreiben des „III. Weges“ vom 31. Dezember 2018, worin die „Einstellung des Lastschrifteinzugs“ zum 31. Dezember 2018 bestätigt wird, impliziert regelmäßige Abbuchungen. Ferner bleibt der Antragsteller einen Grund dafür schuldig, warum er erst im Dezember 2018, also erst mehr als zehn Monate nach der ungewollten Aufnahme als Fördermitglied, die Fördermitgliedschaft beendete.
Nach alledem geht das Gericht nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller ab dem 6. April 2018 wissentlich und willentlich Fördermitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist, aber die Fördermitgliedschaft ausweislich des von ihm eingereichten Schreibens zum 31. Dezember 2018 endete. Letzteres steht der Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen, weil § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Verhaltensweisen der letzten fünf Jahre abstellt.
Die angenommene Fördermitgliedschaft ist auch ohne aktive individuelle Betätigung eine Form des Unterstützens im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG. Ob eine Person eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unterstützt, ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird (so zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. Sächsisches OVG, Urteil vom 16. März 2018 – 3 A 556/17 – juris Rn. 51). Das Zahlen von (Förder-) Mitgliedsbeiträgen dient ohne Zweifel der Existenzsicherung einer Partei, wovon auch „Der III. Weg“ maßgeblich ausgeht. So heißt es auf dem auf der Internetseite der Partei verfügbaren Antragsformular, die Fördermitgliedschaft biete sämtlichen Unterstützern der Parteiziele die Möglichkeit, ihren Beitrag am politischen Aufbauprozess der Partei zu leisten; Parteiarbeit koste Geld und gerade regelmäßige Geldbeiträge sicherten den Auf- und Ausbau der Parteistrukturen in ganz Deutschland.
Zwar wurde und wird zu der bis zum 19. Februar 2020 gültigen Fassung des Waffengesetzes vertreten, dass waffenrechtlich noch nicht als im Regelfall unzuverlässig gilt, wessen Engagement auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beschränkt bleibt (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 – juris Rn. 28 ff.; Sächsisches OVG, a.a.O.; Gade, in: ders., WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 29; offen gelassen VGH Hessen, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 4 A 626/17 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Eine solche Auslegung entsprach dem in der alten Fassung der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, wonach die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung allein nicht genügen soll(t)e, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu tragen (BT-Drs. 14/7758, S. 55). In diesem Sinne waren nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. Mitglieder einer verfassungsfeindlichen Partei nur dann als in der Regel unzuverlässig anzusehen, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele auch „verfolgt“ oder „unterstützt“ haben. Daher nimmt die herrschende Rechtsprechung in Bezug § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. an, es bedürfe einer Aktivität, die über die typischen, mit einer bloßen Mitgliedschaft verbundenen Verhaltensweisen hinausgehe. Entsprechend den Willen des heutigen Gesetzgebers (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres zu dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Waffengesetzes, BT-Drs. 19/15875, S. 36) genügt nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG n.F. zur Annahme der Regelunzuverlässigkeit nunmehr aber schon die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, nicht verbotenen Vereinigung. Es ist daher fraglich, ob das Tatbestandsmerkmal des „Unterstützens“ in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG identisch in der Weise auszulegen ist wie nach der alten Fassung. Nach Auffassung der Kammer ist angesichts der allgemeinsprachlichen weiteren Wortbedeutung und dem geänderten Gesetzgeberwillen auch passives Engagement als Unterstützung zu werten. Dies muss letztlich aber nicht entschieden werden, weil eine negative Prognoseentscheidung hinsichtlich der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers jedenfalls nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) WaffG gerechtfertigt ist (dazu unter b und c).
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob der Antragsteller die Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks für parteiinterne, aber öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“ („Einweihung“ des Gedenksteins, „Heldengedenken“) zumindest geduldet hat und ob auch dies die Annahme einer „Unterstützung“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 – juris Rn. 29 zum Kriterium der Außenwirkung der konkreten Betätigung). Die Kammer geht nach lebensnahem Verständnis davon aus, dass dem Antragsteller die Treffen von Mitgliedern des „III. Weges“, an deren Stattfinden angesichts des vorhandenen Fotomaterials wenig Zweifel bestehen und die auch der Antragsteller zuletzt wohl nicht mehr bestreitet (vgl. z.B. den Schriftsatz vom 6. Oktober 2021, S. 9), nicht verborgen geblieben sein können. So ist etwa auf einer der Internetseite des „III. Weges“ entnommenen Fotografie (B... ) zu sehen, dass sich eine erhebliche Zahl an Personen am Gedenkstein aneinanderreihten. Wie der Antragsteller selbst vorträgt (vgl. den Schriftsatz vom 6. Oktober 2021, S. 9), ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ihn die Hausverwaltung des auf dem Grundstück befindlichen Seniorenheims über ein derartiges, einer „Massenveranstaltung“ nahekommendes Zusammentreffen informiert hat, zumal dessen Ehefrau Teil der Leitung ist. Auch kann nicht angenommen werden (– wenngleich es natürlich nicht ausgeschlossen ist –), dass Mitglieder gerade derjenigen Partei, der er als Fördermitglied angehörte, auf seinem Grundstück zusammenkommen, ohne dass er hierüber Kenntnis besitzt.
b) Selbst wenn die aufgezeigten Verhaltensweisen des Antragstellers noch nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG verwirklichen, begründet die hier einzustellende Fördermitgliedschaft die Unzuverlässigkeit des Antragstellers jedenfalls nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG.
Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
Die Fördermitgliedschaft des Antragstellers in der Partei „Der III. Weg“ im Jahr 2018 unterfällt der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG. Es trifft zwar zu, dass die mitgliedschaftliche Einbindung eines Fördermitglieds einer Partei bzw. Vereinigung weniger ausgeprägt ist als bei einem Vollmitglied; auch ist die Bindung zur Partei weniger verfestigt und der Grad an Nähe schwächer. Dementsprechend heißt es auf der Internetseite des „III. Weges“, die Fördermitgliedschaft diene dem gegenseitigen Kennenlernen und könne bei einer Übereinstimmung des „idealistischen Fördermitglieds“ mit dem Selbstverständnis der Partei sowie einer aktiven Teilnahme am Parteigeschehen in eine Vollmitgliedschaft münden (vgl. https://der-dritte-weg.info/foerdermitglied-schaft/). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Waffengesetzes im Allgemeinen und der Zuverlässigkeitsprüfung im Besonderen ist es indes gerechtfertigt, auch eine Fördermitgliedschaft unter die Regelung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG zu subsumieren. So bringt eine Fördermitgliedschaft ähnlich wie eine Vollmitgliedschaft ein besonderes Näheverhältnis zur jeweiligen Vereinigung zum Ausdruck, das typischerweise davon geprägt ist, dass die Person die Ziele und Anschauungen der Vereinigung jedenfalls eingeschränkt teilt und sich zumindest mit der ideologischen Grundausrichtung identifiziert. Ausweislich des Fördermitgliedschaftsantrags des „III. Weges“ richtet sich die Fördermitgliedschaft an die „Unterstützer [der] Parteiziele“. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Fördermitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ nicht nur der Prüfung dient, ob sich die Ansichten des Fördermitglieds mit dem Selbstverständnis der Partei decken. Vielmehr kann eine Fördermitgliedschaft auch bei einer Übereinstimmung der Ideologie fortbestehen, nämlich dann, wenn sich das Fördermitglied nicht aktiv am Parteileben beteiligen möchte, was nach den Aufnahmebedingungen aber Voraussetzung für eine Vollmitgliedschaft ist. Hinzu kommt, dass es bereits einem Fördermitglied gleichfalls offen steht, sich in der „parteipolitischen Arbeit und vor allem im zuständigen Stützpunkt ein[zu]bringen.“ Die Einschätzung der Kammer, auch ein Fördermitglied von der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG erfasst zu sehen, steht schließlich im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, wonach die mitgliedschaftliche Einbindung in der Vereinigung „sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen“ ist (BT-Drs. 19/15875, S. 36).
c) Überdies ist der Antragsteller auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Die im Rahmen einer Petition gegen die Errichtung eines Flüchtlingwohnheims im Internet mit den Worten „Ich werde nicht tatenlos zusehen, wie unser Volk vernichtet wird“ (vgl. den Screenshot, Bl. 156 d. BA) getätigte Äußerung des Antragstellers, die er nicht bestreitet, deren Bedeutung er nur relativiert, hat einen sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden Inhalt.
Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG gehen über bloße politische Meinungen hinaus. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist jedoch staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls sicherheitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen, darf die Sicherheitsbehörde das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 72).
Die Äußerung des Antragstellers begründet den Verdacht, dass er Bestrebungen verfolgt, die gegen das friedliche Zusammenleben verschiedener Volksgruppen in der Bundesrepublik Deutschland und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (für eine strenge Auslegung: Dau/Mein, Aufhebung waffenrechtlicher Befugnisse wegen Unzuverlässigkeit, JuS 2016, 430, 433). Mit dem aus Anlass der geplanten Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft getätigten Kommentar bringt er zum Ausdruck, dass das ethnisch deutsche („unser“) Volk von Personen, die ihm seiner Ansicht nach nicht angehörten, überwandert und in seiner Existenz bedroht werde. Dies gelte es zu verhindern („Ich werde nicht zulassen“). Seine Äußerung ist als Verächtlichmachung und Ausgrenzung der in Deutschland lebenden Ausländer und ethnisch Nichtdeutschen zu verstehen, denen er die Fähigkeit abspricht, Teil des „deutschen“ Volkes zu werden. In seinen Augen ist eine ethnisch homogene Gesellschaft anzustreben; er propagiert damit eine mit Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz unvereinbare Rassenlehre. Seine Äußerung ist geeignet, bestehende Vorbehalte gegen ethnisch Nichtdeutsche weiter zu schüren und auch mit Blick auf das verwendete aggressive Vokabular („vernichten“) das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Volksgruppen zu stören.
Darüber hinaus wird der Verdacht, der Antragsteller verfolge entsprechende Bestrebungen, durch die Tatsache bestärkt, dass er den im Verfahren thematisierten Gedenkstein auf seinem Grundstück errichtet hat. Zwar bestreitet der Antragsteller beharrlich, dass der mittlerweile entfernte Gedenkstein von rechtsradikaler Bedeutung gewesen sei, sondern typischen Gefallenendenkmälern geglichen und die Folgen von Gewalt und Krieg kritisiert habe. Hieran hat das Gericht aufgrund der in den Gedenkstein eingearbeiteten Inschriften („Den gefallenen deutschen Helden beider Weltkriege“ und den „Opfern des alliierten Bombenterrors“), der Verwendung von Symbolen der rechtsradikalen Szene (Wehrmachtshelm) sowie auch des „III. Weges“ (Eichenkranz) und insbesondere dessen Nutzung für Veranstaltungen dieser Partei in der Zusammenschau durchgreifende Zweifel. Soweit der Antragsteller Zusammentreffen von Mitgliedern des „III. Weges“ auf seinem Grundstück zunächst bestritten hat, dürfte er hieran ausweislich des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2021 (vgl. S. 8 f.) wohl nicht mehr festhalten. Zudem bestehen an deren Durchführung insbesondere mit Blick auf die Angaben auf der Internetseite des „III. Weges“ sowie die vorhandene Fotodokumentation keine Zweifel.
d) Es sind keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 – juris Rn. 34). Auch die Beendigung der Fördermitgliedschaft zum 31. Dezember 2018 genügt hierfür nicht, weil § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG nicht verlangt, dass der Betroffene derzeit noch Mitglied in einer entsprechenden Vereinigung ist. Es liegen auch keine durchgreifenden Anhalte dafür vor, dass der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen dem von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfassten Verhalten und dem Schutzzweck des Waffengesetzes im Fall des Antragstellers fehlt (vgl. ebd.). Insbesondere hat er sich nicht überzeugend von der Ideologie der Partei „Der III. Weg“ distanziert. Entsprechende Behauptungen sind nach dem Gesamteindruck, die das Gericht nach Aktenlage vom Antragsteller gewonnen hat, als taktisch motivierte Schutzbehauptungen zu werten. Auch soweit er vorträgt, „überobligatorisch“ den Gedenkstein von seinem Grundstück vor ca. einem Jahr entfernt zu haben (vgl. den Schriftsatz vom 6. Oktober 2021, S. 3), so erfolgte dies vorherigen Ausführungen zufolge, weil linke Gruppierungen zum Vorgehen gegen ihn aufriefen und Mitarbeiter sowie im Wohnpark lebende Senioren beschimpft und bedroht worden seien (vgl. die Antragsschrift vom 13. September 2021, S. 6).
2. Ebenso bestehen gegen die in Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners angeordneten und auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG beruhenden Pflichten, die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies durch Vorlage von Nachweisen zu belegen, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Maßnahmen verhältnismäßig. Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die an den Widerruf anknüpfenden Folgeentscheidungen sicherstellen, dass der kraft Gesetzes sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind für den Widerruf der Waffenbesitzkarten bei elf darin eingetragenen und noch in dem Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen insgesamt 13.250 Euro anzusetzen. Der Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs). Die Regelungen in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.