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Schallschutzprogramm Flughafen BER; Leistungsklage; Anspruch auf Vorlage einer denkmalschutzrechtlich; genehmigungsfähigen Planung; Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen; Schallschutz für verschiedene; Veranstaltungsräume, Büroräume, Kinderzimmer; Schallschutz für einen Einzelhandelsladen; Schallschutz für einen Pausenraum; vorgerichtliche Anwaltskosten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 13.12.2021
Aktenzeichen OVG 6 A 8/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1213.OVG6A8.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 42 Abs 2 VwGO, § 30 BauGB, § 8 BauNVO, § 9 DSchG BB, § 280 BGB, § 286 BGB, Anh Ziffer 1.2 ArbStättV

Leitsatz

1. Denkmalschutzrechtliche Vorgaben sind bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms für den Flughafen BER bereits auf der Ebene der Planung der konkreten Schallschutzmaßnahmen und nicht erst auf der Vollzugsebene zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen bei der Umsetzung und Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des Denkmalschutzes zum einen ermittelt werden und zum anderen dargestellt wird, auf welche Weise die in Frage kommenden Schallschutzmaßnahmen diesen Anforderungen Rechnung tragen.

2. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB BER muss die in betrieblich genutzten Räumen ausgeübte gewerbliche Tärigkeit, anders als bei Wohnräumen, bei denen der Plangeber insoweit keine Einschränkung vorgesehen hat, überwiegend geistiger Art sein. Schützenswert sind betrieblich genutzte Räume zudem nur, wenn sie "nicht nur vorübergehend", sondern rergelmäßig genutzt werden. Dies ist im Sinne einer nicht nur gelegentlichen, sondern wiederholten und kontinuierlichen Nutzung zu verstehen, die im Wesentlichen einer Nutzung von Büro- oder Praxisräumen vergleichbar sein muss. Die betriebliche Nutzung überwiegend geistiger Art muss demnach einen für die Raumnutzung prägenden Charakter haben.

3. Grundsätzlich nicht schutzwürdig nach dem Lärmschutzkonzept für den Fughafen BER ist danach die Vermietung von Tagungs- und Seminarräumen mit einer Auslastung von wenigen Tagen pro Monat oder in einer Größenordnung von mehreren Hundert Personen. Baulicher Schallschutz kann danach grundsätzlich auch nicht für Einzelhandelsläden, betriebliche Pausenräume oder für den Betrieb gastronomischer Einrichtungen beansprucht werden.

4. Vorgerichtliche Anwaltskosten können in Verfahren, in denen über die Anspruchsberechtigung für baulichen Schallschutz nach dem PFB BER gestritten wird, nicht auf §§ 284 ff. BGB gestützt und als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung für das Schlossgebäude auf dem Grundstück K ... eine denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähige Planung von Schallschutzmaßnahmen einschließlich Be- und Entlüftungseinrichtungen zum Zwecke der Vorlage zur Genehmigung an die Denkmalschutzbehörde zu übergeben

sowie

baulichen Schallschutz im sog. S ... auch für den Raum im ersten Obergeschoss vorzusehen und dem Kläger die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 90%, die Beklagte 10%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des 37.859 m² großen Grundstücks K ... . Das Grundstück ist mit einem ca. im Jahr 1 ... errichteten G ... bebaut, das für Hotel-, Gastronomie- und Veranstaltungszwecke genutzt wird. Es wurde in den Jahren 1 ... modernisiert und durch An- und Umbauten verändert und erweitert. Das Gebäude ist in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Auf dem Grundstück befinden sich außerdem mehrere weitere Gebäude, die ebenfalls für Hotel-, Gastronomie- und Veranstaltungszwecke genutzt werden.

Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan D ... vom . Er weist das Sondergebiet A (SO A) aus, das der Unterbringung von Schank- und Speisewirtschaften, Läden (z.B. Verkauf von Selbsterzeuger- und Andenkenprodukten mit Imbiss, Kunsthandwerk, Trachten, Wein), Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kulturelle Zwecke und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie den dazugehörigen Nebenanlagen dient. Das Sondergebiet B (SO B) dient der Unterbringung von Schank- und Speisewirtschaften im Freien (Biergarten) und den dazugehörigen baulichen Anlagen und Nebenanlagen.

Das Grundstück liegt in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet.

Am 24. Januar 2008 beantragte der Kläger Schallschutz nach dem PFB BER bei der Beklagten für sein Grundstück.

Aufgrund von am 5. Mai 2010 und am 24. Oktober 2013 durchgeführten Begehungen und Bestandsaufnahmen erstellte die Beklagte am 27. Mai 2016 eine Anspruchsermittlung mit Schalltechnischer Objektbeurteilung. Darin erkannte sie Aufwendungen für baulichen Schallschutz in einer Höhe von insgesamt 194.955,24 Euro brutto an. Anerkannt wurde baulicher Schallschutz im Wesentlichen für die Hotelzimmer und für Büro- und Wohnräume. Nicht als anspruchsberechtigt anerkannt wurden im Wesentlichen die verschiedenen Veranstaltungsräume sowie eine Reihe von weiteren Räumen, über deren Nutzung und baurechtliche Genehmigungssituation zwischen den Beteiligten Uneinigkeit besteht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Mit ihr begehrt er hinsichtlich des S ... die Vorlage einer denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähigen Planung von Schallschutzmaßnahmen. Hierauf bestehe nach dem PFB Anspruch. Aus der bisher vorgelegten Anspruchsermittlung sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen zur Erfüllung der denkmalschutzrechtlichen Anforderungen vorgesehen seien. Die Denkmalbehörde habe im Vorfeld die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahmen verneint. Außerdem seien in diesem Gebäude der für Konferenzen und andere Veranstaltungen genutzte Raum und die R ... als betrieblich genutzte Räume nach Maßgabe des Tagschutzes anzuerkennen. Dasselbe gelte für die B ... als Veranstaltungsraum sowie die W ... R ... im sog. L ... . Im L ... bestehe Anspruch auf Anerkennung des sog. K ... als Veranstaltungsraum sowie der T ... mit zwei Schlaf- und zwei Wohnzimmern als Wohnraum. Im sog. S ... (L ... laut Anspruchsermittlung der Beklagten) sei baulicher Schallschutz für die S ... als Büro, die J ... als Konferenz-, Tagungs- und Seminarraum, den Laden als Verkaufsraum und den Pausenraum für Mitarbeiter im Erdgeschoss als betrieblich genutzte Räume für den Tagschutz zu gewähren. Im Obergeschoss sei zudem der Wohnraum mit baulichem Schallschutz zu ertüchtigen. Für das Veranstaltungsbüro im Erdgeschoss dieses Gebäudes (Raum ) sei eine schallschutztechnische Ertüchtigung der vorhandenen schmiedeeisernen speziell angefertigten zweiflügeligen Tür in Form einer identischen s ... Tür mit Schallschutzverglasung vorzusehen. Die M ... sei mit Blick auf die dort stattfindenden verschiedenen Veranstaltungen als betrieblich genutzter Raum für den Tagschutz anzuerkennen. Im sog. S ... müsse für den an der Außenwand gelegen Büroraum Schallschutz gewährt werden.

Zur Begründung der mit der Klage verfolgten Ansprüche trägt er vor: Räume, die für ruhebedürftige Veranstaltungen, wie Tagungen, Vorträge, Parteiversammlungen, Theater oder Konzerte, bei denen das Hör-Erleben im Vordergrund stehe, genutzt und die teilweise von Bild- und Tonaufnahmen begleitet würden, seien schutzbedürftig im Sinne der Lärmschutzauflagen des PFB, da sie anderenfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt genutzt werden könnten. Aus der Begründung des PFB ergebe sich, dass bestimmte Räume, die zwar keine Wohnräume im engeren Sinne seien, aber dennoch nicht nur vorübergehend betrieblich genutzt würden, den Wohnräumen hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit gleichgestellt würden. Entscheidend sei, dass der jeweilige Raum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Damit orientiere sich der Planfeststellungsbeschluss am bauordnungsrechtlichen Begriff des Aufenthaltsraumes im Sinne des § 2 Abs. 5 BbgBO. Demnach komme es auf die Zweckbestimmung des Raumes nicht an, wenn dieser nach Lage und Größe die objektive Eignung als Aufenthaltsraum besitze. Im Vordergrund stehe der Kommunikationsschutz. Eine nicht nur vorübergehende Nutzung im Sinne des PFB setze auch keine durchgängige Nutzung voraus. Ausreichend sei eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung. Veranstaltungsräume seien niemals durchgängig in Nutzung, gleichwohl erfolge die Nutzung regelmäßig für einen längeren Zeitraum. Sie seien vergleichbar mit einer Stadt-/Mehrzweckhalle oder einem Theater. Dem PFB sei zu entnehmen, dass auch solche Räume vor Fluglärm geschützt werden sollten. Die vorliegend in Rede stehenden Räume würden allesamt nicht nur vorübergehend betrieblich genutzt. Ein dauernder Aufenthalt von Menschen sei keine Voraussetzung. Es müsse lediglich ein längerer Aufenthalt von Menschen gewollt oder möglich sein. Nicht erforderlich sei ein mehrtägiger Aufenthalt oder ein regelmäßiges Wohnen. Diese Voraussetzungen würden im Rahmen des Betriebskonzepts des Klägers durch alle geltend gemachten Räume und durch die darin stattfindenden Veranstaltungen erfüllt. Dabei sei unschädlich, dass bspw. Konzerte und Theateraufführungen selbst im Innenraum für höhere Schallpegel sorgen könnten. Denn diese Geräusche seien keine störenden Arbeitsgeräusche im Sinne des Teils A II 5.1.7. Nr. 8 PFB. Bereits aus der Formulierung „Maximalpegel durch Arbeitsgeräusche“ werde deutlich, dass der zum Anspruchsausschluss führende Lärm eine unmittelbare Folge der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit sein müsse. Daraus lasse sich erkennen, dass Ansprüche dann ausgeschlossen sein sollten, wenn innerhalb betrieblich genutzter Räume aufgrund technischer Anlagen oder auch mechanischer Arbeiten bereits ein hoher Lärmpegel herrsche. Denn nur dieser Lärm beeinträchtige oder verunmögliche regelmäßig menschliche Kommunikation. Der Verweis in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf Tätigkeiten überwiegend geistiger Art verdeutliche, dass grundsätzlich auch in gewerblich genutzten Räumen der verfolgte Schutzzweck des Kommunikationsschutzes am Tag gewährleistet werden müsse. Tätigkeiten geistiger Art seien auch nicht per se mit Stillarbeit gleichzusetzen, sondern von Produktions- und Reparaturvorgängen abzugrenzen, wie sich aus dem Verweis der Begründung des PFB (S. 656) auf Werkstätten und Fabrikationsräume ergebe. Andernfalls würden sämtliche gewerblichen Nutzungen, bei denen nicht lediglich Stillarbeit stattfinde, ausgeschlossen. Hierzu gehörten bspw. Musikschulen, Proberäume für Chöre oder Musikgruppen oder auch Großraumbüros. Die Planfeststellungsbehörde sei entsprechenden Einwendungen in der Begründung des PFB mit der Argumentation begegnet, dass auch diese Räume Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen hätten und diese gewerblichen Tätigkeiten entsprechend weiterhin ausgeübt werden könnten. Außerdem könnten die in lauten Räumen ausgeübten Tätigkeiten auch ohne Schallschutz weiter ausgeübt werden, weil das Hinzutreten von Fluglärm die bisherige Nutzung nicht beeinträchtige. Der Fluglärm würde aber bei Konzerten und Theateraufführungen das Hör-Erleben beeinträchtigen. Ein Ausschlussgrund nach Teil A II 5.1.7. Nr. 7 PFB wegen rechtswidrig errichteter oder genutzter Gebäude oder Räume für die geltend gemachten Ansprüche liege nicht vor. Für die Beurteilung der Baurechtskonformität der anspruchsberechtigten Räume komme es vorliegend allein auf die jeweils erteilten Baugenehmigungen und nicht auf den Bebauungsplan an. Für sämtliche Gebäude auf dem Grundstück lägen Baugenehmigungen für die jeweilige Nutzung vor. Aus der Rechtsprechung des Senats ergebe sich, dass für die Frage der Baurechtskonformität die Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde maßgeblich sei, in deren Freiheit es stehe, ggf. auch rechtswidrige Zustände ausdrücklich zu dulden. Erst recht müsse dies gelten, wenn eine Baugenehmigung vorliege und die Bauaufsichtsbehörde ausdrücklich erkläre, dass die erteilte Genehmigung eine bestimmte Nutzung einschließe. Das sei hier der Fall. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 16. Mai 2019 ausdrücklich bestätigt, dass alle im Verfahren gegenständlichen Räume baurechtskonform genutzt würden. Darüber hinaus könne der Kläger seine vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz im S ... auf dem Grundstück K ... auch

1) für den Raum im Erdgeschoss und

2) für die R ... im Erdgeschoss

vorzusehen und dem Kläger die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

3) Die Beklagte weiter zu verurteilen, auf Grundlage der planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung dem Kläger für das S ... auf dem Grundstück K ... eine denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähige Planung von SchaIIschutzmaßnahmen einschließlich Be- und Entlüftungseinrichtungen zum Zwecke der Vorlage zur Genehmigung an die Denkmalschutzbehörde zu übergeben.

II. Die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz im L ... auf dem Grundstück K ... auch

1) für die B ... im Erdgeschoss und

2) für die W ... einschließlich R ... im Erdgeschoss

vorzusehen und dem Kläger die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

III. Die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz im L ... auf dem Grundstück K ... auch

1) für den K ... im Erdgeschoss und

2) für die T ...

vorzusehen und dem Kläger die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

IV. Die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz im S ... auf dem Grundstück K ... auch

1) für die S ... im Erdgeschoss,

2) für die J ... im Erdgeschoss,

3) für den Laden im Erdgeschoss,

4) für den Pausenraum der Mitarbeiter im Erdgeschoss,

5) für den Raum im 1. Obergeschoss sowie

6) für die G ... gemäß der Anspruchsermittlung vom 27.05.2016 vorzusehen und

dem Kläger die Höhe der jeweils erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen, und

die Beklagte weiter zu verurteilen,

7) für das Veranstaltungsbüro im Erdgeschoss des S ... (Raum der Anspruchsermittlung vom 27.05.2016) eine schallschutztechnische Ertüchtigung der zweiflügeligen Tür in Form einer s ... Tür mit Schallschutzverglasung vorzusehen und dem Kläger die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

V. Die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz auf dem Grundstück K ... auch

für die M ...

vorzusehen und dem Kläger die Höhe der jeweils erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

VI. Die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz im S ... auf dem Grundstück K ... für den in der Anspruchsermittlung vom 27.05.2016 als Büro bezeichneten Raum an der westlichen Außenseite des Gebäudes vorzusehen und dem Kläger die Höhe der jeweils erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

VII. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.243,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage insgesamt für unbegründet. Nach den „Entschädigungsgrundsätzen“ des PFB sei bei betrieblich genutzten Räumen eine nicht nur vorübergehende Nutzung erforderlich. Der Vergleich zu den Büro- und Praxisräumen zeige, dass typischerweise eine Nutzung, die im Rahmen eines üblichen Arbeitstages von etwa acht Stunden stattfinde, zu fordern sei. Zudem müsse die dort stattfindende Tätigkeit überwiegend geistiger Art und auf ein Büro- und Praxisräumen vergleichbares Schutzniveau angewiesen sein. Weiter müsse es sich um ruhige und gleichzeitig auf Ruhe angewiesene Tätigkeiten handeln, die überwiegend sowie nicht nur vorübergehend stattfänden. Vermieden werden sollten Kommunikations- und Konzentrationsstörungen bei einer regelmäßigen Dauernutzung geistiger Art. Es gehe aber weder um Nutzungen, die ein Schutzbedürfnis gar nicht auslösten, noch um solche, die nicht regelmäßig oder jeweils nur kurzfristig stattfänden (z.B. einzelne Veranstaltungen) und bei denen daher die Fluglärmbelastungen zumutbar seien. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund der Besonderheiten von Fluglärm als emittierendem Lärm, so dass es nicht um Innenraumpegel gehe, die eine Kommunikation durchgängig ausschlössen. Geschützt würden also Räume, deren regelmäßige Dauernutzung über eine längere Zeit erhöhte Anforderungen insbesondere an die Konzentration der Nutzer stellten. Dem solle durch die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen werden. Überwiegend sei eine solche geschützte Tätigkeit dann, wenn sie quantitativ über andere Nutzungen der betreffenden Räumlichkeiten, die auf ein solches Schutzniveau nicht angewiesen seien, hinausgehe. Das gelte auch im Vergleich zu einem sonstigen Leerstand der betreffenden Räume. Räumlichkeiten, die ganz überwiegend gar nicht genutzt würden und in denen nur einzelne und eher seltene Veranstaltungen stattfänden, seien selbst dann, wenn es sich dabei um ruhige Nutzung handele, keine, die durch eine regelmäßige Tätigkeit überwiegend geistiger Art geprägt würden. Daher schieden etwa Säle, in denen an einigen Tagen des Jahres Vortragsveranstaltungen stattfänden, aus der Anspruchsberechtigung aus. Entsprechendes gelte für überwiegend gastronomisch genutzte Räumlichkeiten, die an einigen Tagen des Jahres etwa zu Zwecken einer Vortragsveranstaltung oder einer Konferenz genutzt würden. Die Legalität der zum Zeitpunkt der Anspruchsermittlung stattfindenden Nutzung ergebe sich primär aus entsprechenden Baugenehmigungen, die diese Nutzungen abdecken müssten. Im Zusammenhang mit der materiellen Legalität von Nutzungen sei vorliegend von Bedeutung, dass sich das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich des Bebauungsplans D ... befinde, aus dem sich bestimmte Vorgaben ergäben, die bei der Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit Bedeutung erlangten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ertüchtigung der T ... des L ... mit baulichem Schallschutz übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Schutzbedürftigkeit der beiden Schlafräume, also den Raum im Erdgeschoss und den Raum im obersten Geschoss, für den Nachtschutz grundsätzlich anerkannt hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der zugehörigen Anlagen sowie der von der Beklagten übersandten Schallschutzvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

B. Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I. Sie ist als Leistungsklage insgesamt zulässig.

Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des betroffenen Eigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 - PEB -). Der Kläger möchte im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, inwieweit er nach diesen Vorgaben eine denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähige Planung verlangen kann und ob für die streitbefangenen Räume und Gebäude ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen besteht.

Dem Kläger steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine diese Begehren ablehnende Entscheidung der Beklagten vorgelegen hat.

II. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten die Vorlage einer denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähigen Planung von Schallschutzmaßnahmen für das S ... seines Grundstücks verlangen.

a) Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sind die Lärmschutzauflagen in Teil A II 5.1.2 PFB für den Tagschutz und in Teil A II 5.1.3. PFB für den Nachtschutz. In beiden Lärmschutzauflagen wird die Beklagte als Vorhabenträgerin verpflichtet, für „geeignete Schallschutzvorrichtungen“ Sorge zu tragen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Beklagten hinsichtlich der Bewertung von Schallschutzvorrichtungen als „geeignet“ kein Ermessen zukommt. Es handelt sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (Senatsurteil vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 -, Rn. 21). Geeignet im Sinne der Lärmschutzauflagen sind solche Schallschutzvorrichtungen, die gewährleisten, dass die Lärmschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden. Dass bei der Planung und Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen bauordnungs- und bauplanungsrechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sind, versteht sich von selbst. Dasselbe gilt für denkmalrechtliche Vorgaben. Auch sie sind nach den Vorgaben des Plangebers zu beachten. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss in Teil A II 17.2 (S. 196) Auflagen für Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden ausdrücklich vorsieht und er die Vereinbarkeit von Schallschutzmaßnahmen und Denkmalschutz ausweislich der Begründung auch für tatsächlich möglich hält. Dort wird ausgeführt, dass Baudenkmale erfahrungsgemäß in einer mit den Belangen des Denkmalschutzes zu vereinbarenden Weise vor Lärm geschützt werden können, z.B. durch Verglasung von innen. Eventuell erhöhte Kosten seien von den Trägern des Vorhabens zu tragen (Teil C 19.1.2, S. 913 PFB). Im Planergänzungsbeschluss heißt es zudem, dass die Umsetzung und Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen objektbezogen, d.h. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebäudes im Rahmen einer schalltechnischen Bestandsaufnahme erfolge und dass hierzu auch Denkmalschutzvorgaben zählten (Teil C 5.3 PEB, S. 240).

Eine Umsetzung dieser Vorgaben erfordert die Berücksichtigung denkmalrechtlicher Belange bereits auf der Ebene der Planung der konkreten Schallschutzmaßnahmen und nicht erst auf der Vollzugsebene bei Umsetzung der einzelnen Schallschutzgewerke. Damit korrespondiert die unter Teil A II 17.2.1 PFB (S. 196) formulierte Auflage, wonach Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden der Erlaubnis durch die untere Denkmalschutzbehörde bedürften sowie die in Teil C 5.3 PEB (S. 240) formulierte Annahme des Plangebers, dass auch die Prüfung der Geeignetheit und Funktionsfähigkeit der Schallschutzvorrichtungen der Beklagten obliege.

Da die Beklagte von der gemäß Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB eröffneten Möglichkeit, Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen zu lassen, keinen Gebrauch macht, sondern die dort ebenfalls vorgesehene Variante wählt, den Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen zu erstatten, muss die Anspruchsermittlung betroffene Grundstückseigentümer in den Stand setzen, die Schallschutzmaßnahmen umzusetzen. Soweit hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen ist, obliegt dies zwar grundsätzlich dem Grundstückseigentümer als demjenigen, der die Maßnahmen am Denkmal durchführt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg - BbgDSchG -). Damit er in den Stand gesetzt ist, diese Erlaubnis einzuholen, muss ihm die Beklagte allerdings (Planungs-) Unterlagen zur Verfügung stellen, die eine Überprüfung der Schallschutzmaßnahmen durch die zuständige Denkmalschutzbehörde anhand der denkmalrechtlichen Vorgaben ermöglichen.

Die Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen bei der Umsetzung und Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen durch die Beklagte setzt vor diesem Hintergrund daher zunächst voraus, dass die Beklagte die Anforderungen des Denkmalschutzes zum einen ermittelt und zum anderen darstellt, auf welche Weise die in Frage kommenden Schallschutzmaßnahmen diesen Anforderungen Rechnung tragen. Sollte sich die Planung der Beklagten im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren als unzureichend erweisen, ist sie gehalten, diese nachzubessern.

b) Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten bislang vorgelegte Anspruchsermittlung nicht gerecht.

aa) Denkmalschutzrechtliche Anforderungen sind vorliegend zu beachten, denn das S ... steht unter Denkmalschutz. Das ergibt sich aus dem Bescheid über die Eintragung eines Denkmals des Landkreises Z ..., Kulturamt/untere Denkmalschutzbehörde, vom 22. Juni 1992. Danach ist das e ... ein Denkmal, das mit Inkrafttreten des BbgDSchG vom 22. Juli 1991 in die Denkmalliste eingetragen worden. Dort ist es (Stand 31. Dezember 2020) für den Landkreis T ... unter der Nummer 0 ... in D ... unter der Anschrift K ... als das „G ... “ ohne weitere Angaben eingetragen. Demnach ist das gesamte Schlossgebäude als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgDSchG unter Schutz gestellt.

Dass der Kläger Umbauten vorgenommen hat, bei denen er einzelne Teile des Gebäudes ausgetauscht hat und bei denen es zu Verstößen gegen denkmalschutzrechtliche Vorgaben gekommen ist, ändert an der Denkmalschutzeigenschaft des S ... nichts. Das folgt, außer aus dem Umstand, dass es weiter in der Denkmalliste geführt wird, aus dem Schreiben des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege an die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises T ... vom 3. Dezember 1998. Danach habe der Kläger den ursprünglich barocken Dachstuhl abgetragen. Hierdurch habe sich zwar der Denkmalwert gemindert, andererseits sei aber noch so viel Substanz vorhanden, dass ein Schutz des Gebäudes weiterhin gerechtfertigt sei.

bb) Die von der Beklagten in der der Anspruchsermittlung beigefügten Schalltechnischen Objektbeurteilung - STOB - vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG. Danach bedarf einer Erlaubnis, wer ein Denkmal Instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern will. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn durch die Schallschutzmaßnahmen wird das Gebäude in seiner Substanz und (u.U.) in seinem Erscheinungsbild verändert. Die Schallschutzmaßnahmen erfordern den Austausch der vorhandenen Fenster gegen Schallschutzfenstern. Außerdem ist der Einbau von Schalldämmlüftern, von Dachdämmung, Gaubendachdämmung und Dämmung der Kehlbalkendecke vorgesehen (STOB S. 7 unter „7 Zusammenfassung“). Jede dieser Maßnahmen ist danach denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig.

cc) Welche Anforderungen denkmalschutzrechtlich bei der Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu beachten sind, geht aus der Anspruchsermittlung der Beklagten nicht hervor. Soweit die Beklagte auf die in Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgte Stellungnahme im Schreiben des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 30. November 2020 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen dort allenfalls teilweise dargelegt werden. Überdies ist der Anspruchsermittlung nicht zu entnehmen, auf welche Weise denkmalrechtlichen Anforderungen bei den jeweiligen Maßnahmen Rechnung getragen werden soll.

(1) Hinsichtlich der Fenster im S ... heißt es im Schreiben vom 30. November 2020 zwar, diese seien in den 1990er Jahren ausgetauscht worden und stellten keinen historischen Bestand dar, dessen Erhaltung Ziel der Denkmalpflege sei. Zu einer Fenstererneuerung unter Bewahrung des historischen Erscheinungsbildes des Denkmals könne daher grundsätzlich eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. Bedingungen seien dabei die Wahrung des Erscheinungsbildes durch die Verwendung des Materials Holz und die Beibehaltung der derzeitigen Fensterteilung und Profilformen und -stärken, die vor der Ausführung mit den Denkmalbehörden abzustimmen seien. Aus der Anspruchsermittlung geht die konkrete Ausgestaltung der Fenster jedoch nicht hervor. Nach der Bestandsaufnahme in der STOB (dort Anlage 1a) sind dort bspw. im Erdgeschoss des S ... vierteilige Fenster mit einem Drehkippflügel und drei Drehflügeln aus weiß gestrichenem Holz mit Sprossen und einer Holztäfelung auf der Innenseite vorgesehen. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass die mehrflügeligen Holzfenster mit Klarlack oder der Farbe RAL 9010 gestrichen werden und beidseitig aufgesetzte Sprossen haben sollen (vgl. etwa Seite 9 f. Ziffer 2.01.03 der STOB). Das durch diese Angaben mögliche Spektrum der konkreten Gestaltung der fraglichen Fenster mag einschließen, dass die Schallschutzfenster das Erscheinungsbild der bisherigen Fassade unverändert lassen. Dass damit aus Sicht der zuständigen Denkmalschutzbehörde denkmalschutzrechtlich prüffähige Angaben gemacht sind, kann jedoch nicht angenommen werden.

(2) Hinsichtlich des beabsichtigten Einbaus von Schalldämmlüftern hat das Landesamt für Denkmalpflege im Schreiben vom 30. November 2020 erklärt, diese dürften an der Fassade nicht erkennbar sein. Bereits dieses Erfordernisses ist durch die vorgesehenen Maßnahmen ausweislich der STOB nicht erfüllt. Nach deren Ziffer 7 sind in den Schlafräumen des S ... „Schalldämmlüfter“ vorgesehen. Um welches Schalldämmlüfter-Modell es sich dabei jeweils handelt, wird dort nicht angegeben. Die Annahme des Senats, dass der Einbau solcher Schalldämmlüfter üblicherweise eine oder mehrere Kernbohrungen erfordert und damit an der Fassade zu erkennen ist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anspruchsermittlung schon insoweit als defizitär.

Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderte Möglichkeit, eine zentrale Belüftungsanlage im Dachstuhl des Gebäudes einzubauen, die eine Be- und Entlüftung der Schlafräume ohne optische Veränderung der Fassade ermöglichen würde, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zum einen ist diese Art der Schallschutzmaßnahmen nicht Gegenstand der Anspruchsermittlung und zum anderen ist nicht geklärt, ob diese Variante den denkmalrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung trägt, zumal hierfür Umbauten im Innern des insgesamt unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes notwendig sein dürften.

(3) Hinsichtlich der vorgesehenen sonstigen Dämmmaßnahmen (Dachdämmung, Gaubendämmung, Dämmung der Kehlbalkendecke) sind bereits die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend klar. Zwar geht auch insoweit aus dem Schreiben des Landesamtes für Denkmalschutz vom 30. November 2020 hervor, dass diese Maßnahmen an der Fassade und am Dach nicht erkennbar sein dürfen. Zu den Anforderungen für die Innenräume des S ... verhält sich das Schreiben jedoch auch insoweit nicht. Überdies geht aus der Anspruchsermittlung weder hervor, ob und ggf. inwieweit die Maßnahmen am Dach, an der äußeren Fassade oder im Innern des Gebäudes erkennbar sein werden.

2. Hinsichtlich der (weiteren) Räume im Schlossgebäude, für die der Kläger baulichen Schallschutz begehrt (Raum A ... und Rezeption im Erdgeschoss), ist die Klage unbegründet.

Der Kläger begehrt für beide Räume Schallschutz in Form des Tagschutzes. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB. Danach sind geeignete Schallschutzvorrichtungen für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume vorzusehen.

a) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Raumes A ... nicht vor. Der Kläger gibt an, dieser Raum beherberge an einzelnen Tagen im Jahr den Sonntagsbrunch und werde im Übrigen als Tagungs- und Besprechungsraum sowie für Hochzeiten und sonstige Feierlichkeiten genutzt. Da es sich demnach weder um einen Wohnraum noch nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung um einen Büro- oder Praxisraum handelt, kommt eine Schutzbedürftigkeit des Raumes nur als „sonstiger nicht nur vorübergehend betrieblich genutzter Raum“ in Betracht.

aa) Anders als bei Wohnräumen, bei denen der Plangeber insoweit keine Einschränkungen vorgesehen hat, muss die in „betrieblich genutzten Räumen“ ausgeübte gewerbliche Tätigkeit überwiegend geistiger Art sein. Zwar weist der Wortlaut der Lärmschutzauflage eine derartige Einschränkung nicht auf. Sie ergibt sich jedoch aus den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses und entspricht ihrem Sinn und Zweck. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 655 unten) sind nur solche nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räume schutzberechtigt, die in der Art und Weise der Nutzung einem Büro- oder Praxisraum vergleichbar sind, indem dort als Charakteristikum eine Tätigkeit in den Räumen gefordert wird, die überwiegend geistiger Art ist. In Büro- und Praxisräumen findet nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art statt. Nur für eine solche Tätigkeit kommt das dem Schutz der Kommunikation dienende Tagschutzziel der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.2 PFB zum Tragen. Zur Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation dürfen tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) in Büroräumen, Praxisräumen und sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räumen mit überwiegend lärmarmer oder geistiger Tätigkeit regelmäßig keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Damit ist sichergestellt, dass eine Sprachverständlichkeit von 99 % besteht und eine Belästigung kommunizierender Personen ausgeschlossen ist (vgl. PFB S. 626). Dem entspricht, dass nach der Begründung des PFB (S. 655 f.) ein Anspruch auf Kommunikationsschutz am Tag nicht besteht, wenn der Geräuschpegel im Rauminnern durch vorhandene Lärmquellen gleich groß oder größer ist als die von außen eindringenden Fluglärmimmissionen, es sich mit anderen Worten um einen „lauten Raum“ handelt (vgl. zum Ganzen schon: Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 1/20 -, Rn. 30). Damit korrespondiert, dass nach Teil A II 5.1.7. Nr. 8 PFB die Verpflichtung des Vorhabenträgers gemäß der Auflage 5.1.2 bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen entfällt, wenn dort der logarithmisch gemittelte A-bewertete Maximalpegel durch Arbeitsgeräusche tagsüber im Rauminnern gleich groß oder größer ist als der von außen eindringende, welcher durch An- und Abflüge am Flughafen bewirkt wird.

Der Einwand des Klägers, das Merkmal „sonstige betrieblich genutzte Räume“ habe neben den Büro- und Praxisräumen eine eigenständige Bedeutung und schütze jegliche gewerbliche Tätigkeit, lässt zum einen die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses außer Betracht und verkennt zum anderen, dass die Nennung von Büro- und Praxisräumen überflüssig wäre, wenn jegliche gewerbliche Tätigkeit dem Grunde nach gleichermaßen als schützenswert hätte erachtet werden sollen. Vielmehr legt die Aufzählung der Büroräume, Praxisräume und sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räumen auch von ihrer Systematik her nahe, als schützenswerte sonstige betrieblich genutzten Räume nur diejenigen anzusehen, deren betriebliche Nutzung mit denen von Büro- und Praxisräumen annähernd vergleichbar ist.

bb) Schützenswert sind betrieblich genutzte Räume zudem nur, wenn sie „nicht nur vorübergehend“ genutzt werden. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses führt hierzu aus, es müsse sich um „insbesondere regelmäßig“ gewerblich genutzte Räume handeln (S. 655). Dies ist im Sinne einer nicht nur gelegentlichen, sondern wiederholten und kontinuierlichen Nutzung zu verstehen, die auch insoweit nach Systematik und Begründung der Lärmschutzauflagen im Wesentlichen einer vom Plangeber als schützenswert erachteten Nutzung von Büro- oder Praxisräumen vergleichbar sein muss. Die betriebliche Nutzung für Tätigkeiten überwiegend geistiger Art muss demnach einen für die Raumnutzung prägenden Charakter haben.

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, ist der Raum nicht schützenswert im Sinne der planfestgestellten Lärmschutzauflage 5.1.2.

aa) Soweit der Raum für den Sonntagsbrunch genutzt wird, ist er schon deshalb nicht schutzwürdig, weil die Darbietung des Essens und die Bedienung am Buffet keine Tätigkeiten „überwiegend geistiger Art“ sind, die dem Leitbild einer Büro- oder Praxisnutzung entsprechen.

bb) Soweit der Raum für Tagungen und Besprechungen genutzt wird, mag man zwar annehmen können, dass es sich dabei um Tätigkeiten „überwiegend geistiger Art“ handelt, bei denen der Kommunikationsschutz im Vordergrund steht. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass diese Veranstaltungen in einem Umfang stattfinden, der die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Nutzung rechtfertigt. Die Beklagte führt vielmehr zu Recht aus, dass der Kläger keine Nachweise vorgelegt habe, die den Schluss zuließen, dass eine häufigere und längere Nutzung als Konferenzraum stattfinde.

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 auf entsprechende Auskunftsbitte des Gerichts angegeben, im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich Mai 2016 hätten mindestens einmal, häufig zweimal pro Monat ganztägige, teilweise mehrtägige Tagungen im S ... stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er diese Angaben dahingehend ergänzt, dass sie sich nicht nur auf den hier streitgegenständlichen Raum beziehen, sondern überdies auf die Räume und im S ..., die hinsichtlich der Vermietung nicht einzeln ausgewiesen würden.

Damit steht aus Sicht des Senats fest, dass die Nutzung als Tagungs- und Besprechungsraum mit Blick auf die weiteren angegebenen Nutzungen keinen prägenden Charakter und darüber hinaus auch keine ausreichende Frequenz aufweisen, um eine Schutzbedürftigkeit anzunehmen, die mit derjenigen von Büro- oder Praxisräumen vergleichbar wäre. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass sich die Angaben zur Häufigkeit der Nutzung auf insgesamt vier Räume verteilen.

Dies knüpft an die Rechtsprechung des Senats an, der eine „nicht nur vorübergehende Nutzung“ verneint hat für einen Ausstellungspavillon, in dem Beratungs- und Verkaufsgespräche von eineinhalb bis dreistündiger Dauer nach den Angaben des dortigen Klägers 40 bis 50 mal im Jahr und somit im Durchschnitt weniger als einmal in der Woche stattfänden (Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 1/20 -, Rn. 32).

Soweit der Kläger grundlegend ausführt, für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Raumes komme es auf die Dauer der Nutzung nicht an, der Planfeststellungsbeschluss orientiere sich am bauordnungsrechtlichen Begriff des Aufenthaltsraumes im Sinne des § 2 Abs. 5 BbgBO, wonach die Zweckbestimmung eines Raumes nicht entscheidend sei, sofern dieser nach Lage und Größe die objektive Eignung als Aufenthaltsraum besitze, steht dies bezogen auf sonstige betrieblich genutzte Räume nach der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang mit den Vorgaben der hier maßgeblichen Lärmschutzauflage (Senatsurteil vom 25. Juni 2021, a.a.O., Rn. 40).

cc) Die Nutzung des Raumes für Hochzeiten und andere Feierlichkeiten ist ebenfalls nicht schützenswert im Sinne der planfestgestellten Lärmschutzauflage 5.1.2. Nr. 1. Zwar mag bei derartigen Veranstaltungen, sofern sie nicht ohnehin als „laut“ zu qualifizieren sind, die Kommunikation im Vordergrund stehen. Familienfeiern und ähnliche Festivitäten stellen jedoch keine „betriebliche“, mit einer Büro- oder Praxistätigkeit vergleichbare Nutzung im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses dar. Dass die Überlassung der Räume an Dritte gegen Entgelt für den Kläger eine betriebliche Nutzung ist, führt zu keiner anderen Einschätzung, weil für die Frage, ob baulicher Schallschutz zu gewähren ist, nicht auf die Überlassung des jeweiligen Raumes, sondern auf dessen konkrete Nutzung abzustellen ist.

b) Auch für die Rezeption im Erdgeschoss des S ... kann der Kläger Schallschutz nicht von der Beklagten verlangen. Der Kläger hält sie für schutzwürdig, weil sie immer dann, wenn Zimmer im S ... vermietet seien, durch mindestens einen Mitarbeiter besetzt sei. Dass sei regelmäßig der Fall. Dabei finde dort Kommunikation mit den Hotelgästen statt. Auch insoweit hat der Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass dort Tätigkeiten überwiegend geistiger Art stattfinden, die einer Büro- oder Praxisnutzung vergleichbar sind.

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Fotodokumentation (Ordner 1 Ziffer 3) ist die Rezeption ein Tresen, der zumindest auch der Ausgabe von Getränken dient. Ihre Rückwand ist mit Flaschen und Gläsern bestückt, sie ist damit für eine Nutzung als Bar ausgelegt. Die Nutzung als Rezeption erfolgt daher nur teilweise, sie dient darüber hinaus gastronomischen Zwecken. Gastronomiebetriebe sind grundsätzlich nicht schutzwürdig im Sinne der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses. Sie sind regelmäßig keine Räume, in denen die Gäste betrieblichen Tätigkeiten nachgehen. Die dort stattfindende „betriebliche Tätigkeit“ durch den Betreiber und dessen Personal (Aufnahme von Bestellungen, Ausgabe von Speisen und Getränken, Abwicklung der Bezahlung) ist nicht überwiegend geistiger Art.

Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers nicht angenommen werden kann, dass die konkrete Rezeptionstätigkeit einer Büro- oder Praxisnutzung vergleichbar ist und ein insoweit vergleichbares Bedürfnis für Kommunikationsschutz besteht. Die Beklagte gibt insoweit nachvollziehbar zu bedenken, dass dort ein ständiges und letztlich auch nicht planbares Kommen und Gehen von Gästen bei der An- und Abreise, Informationsbedarf, Rückfragen etc. stattfinde, dies aber einer typischen Büro- oder Praxisnutzung nicht entspreche. Dem ist der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Sein Vortrag, der Arbeitsschutz für die Tätigkeit an der Rezeption gebiete die Gewährung baulichen Schallschutzes, vermag die erforderliche Darlegung einer regelmäßigen Tätigkeit überwiegend geistiger Art nicht zu ersetzen. Danach ist die Rezeption eines Beherbergungsbetriebs in der hier in Rede stehenden Form kein schutzwürdiger Raum im Sinne des PFB BER.

3. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Ertüchtigung der streitigen Räume im L ... mit baulichem Schallschutz verlangen.

a) Hinsichtlich der u.a. als Seminarraum, Tagungsraum und Ausstellungsraum genutzten B ... steht der Gewährung von Schallschutz zum einen der Ausschlussgrund nach Teil A II 5.1.7 Nr. 7 PFB entgegen, zum anderen ist die Schutzbedürftigkeit nach der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB zu verneinen.

aa) Nach Teil A II 5.1.7. Nr. 7 PFB entfällt die Verpflichtung des Vorhabenträgers, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist oder nur vorübergehend für die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht bebaubar und nicht mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist. Die vom Kläger geschilderte Nutzung der B ... ist nicht durch eine danach erforderliche Baugenehmigung legalisiert.

Die im Zeitpunkt der Anspruchsermittlung vorliegende Baugenehmigung für den L ... vom 19. November 1999 genehmigt für den Teil des Gebäudes, in dem sich heute die B ... befindet, lediglich Wohnräume und einen Abstellraum, was die im Zeitpunkt der Anspruchsermittlung bestehende tatsächliche Nutzung als Tagungsraum ausschließt. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Nutzung als Tagungsraum ist zwar mit Bescheid vom 29. März 2017 ausdrücklich baurechtlich genehmigt worden. Diese Genehmigung legalisiert eine solche Nutzung jedoch nicht uneingeschränkt. Das darin genehmigte Vorhaben „Nutzungsänderung von Wohnung zu Seminarraum, Tagungsraum, Ausstellungsraum“ ist - zumal vor dem Hintergrund, dass die Baugenehmigung hierauf ausdrücklich Bezug nimmt - im Lichte des Bebauungsplans D ... vom auszulegen.

Der L ... liegt in dem darin festgesetzten Sondergebiet A (SO A), das der Unterbringung von Schank- und Speisewirtschaften, Läden (z.B. Verkauf von Selbsterzeuger- und Andenkenprodukten mit Imbiss, Kunsthandwerk, Trachten, Wein), Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kulturelle Zwecke und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie den dazugehörigen Nebenanlagen dient. Die B ... dient in der konkreten Nutzung keinem dieser Zwecke. Insbesondere ist sie keine „Anlage für kulturelle Zwecke“ und keine Nebenanlage zum Beherbergungsbetrieb des Klägers.

(1) Mit dem Begriff „Anlagen für kulturelle Zwecke“ nimmt der Bebauungsplan, wie sich aus der Bezugnahme auf die Baunutzungsverordnung - BauNVO - ergibt, auf die dortigen Begriffsbestimmungen Bezug. Zu den Anlagen für kulturelle Zwecke in diesem Sinne können zunächst jedenfalls solche Einrichtungen gerechnet werden, die den Bereichen Wissenschaft und Bildung sowie Kunst und Kultur dienen (Pützenbacher in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 8 Rn. 132 unter Verweis auf die Kommentierung von Vietmeier, § 4 Rn. 42; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 8 Rn. 49 unter Verweis auf § 4 Rn. 49). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die begriffliche Offenheit des Tatbestands begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang werde deutlich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen seien (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 ff., Rn. 10 m.w.N.). Gemeinbedarfsanlagen seien solche Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienten. Dies sei der Fall, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchten, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich seien. Gemeint seien Einrichtungen oder Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs“ zugeordnet habe (BVerwG, a.a.O., Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die für Tagungen, Seminare und Ausstellungen rein kommerziell genutzte B ... nicht als Gemeinbedarfsanlage und damit auch nicht als „Anlage für kulturelle Zwecke“ anzusehen.

(2) Die B ... ist nach ihrer konkreten Nutzung auch keine Nebenanlage zum Beherbergungsbetrieb des Klägers im Sinne des Bebauungsplans. Zulässiger Bestandteil eines Beherbergungsbetriebs können zwar auch Konferenzräume sein, zu denen ohne weiteres auch Tagungs- und Seminarräume zählen dürften. Die Einordnung als „Nebenanlage“ setzt allerdings voraus, dass sie größenmäßig von untergeordneter Bedeutung und nach dem Betriebskonzept überwiegend für Gäste vorgesehen ist (Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 4a Rn. 23). Das kann nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Klägers nicht angenommen werden.

Bei dem Betriebskonzept des Klägers steht nach dessen Schilderung die Überlassung von Veranstaltungsräumen an Dritte gegenüber dem Hotelbetrieb im Vordergrund. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ausdrücklich erklärt, über zu wenig Hotelzimmer zu verfügen, um bei entsprechendem Bedarf alle Tagungsteilnehmer in seinen eigenen Beherbergungsräumen unterzubringen. Er biete dann einen Shuttle-Service zu nahe gelegenen anderen Hotels an. Bereits dies verdeutlicht, dass die Nutzung der B ... als Tagungsraum keine dem Hotelbetrieb untergeordnete Bedeutung hat und nicht überwiegend für Hotelgäste vorgesehen ist.

Diese Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass die Quote von mehrtägigen - und damit im Bedarfsfall eine Hotelübernachtung erforderlich machenden - Tagungen nach den Angaben in den Schriftsätzen des Klägers vom 25. November 2021 und vom 2. Dezember 2021 bei einem Betrachtungszeitraum von knapp viereinhalb Jahren pro Jahr weniger als ein Drittel beträgt. Danach haben im Jahr 2012 in der B ... an 52 Tagen Veranstaltungen stattgefunden, von denen 14 mehrtägig waren. Im Jahr 2013 fanden 40 Veranstaltungen statt, von denen acht mehrtägig gewesen sind. Im Jahr 2014 nennt der Kläger 30 Veranstaltungstage, von denen ebenfalls acht mehrtägig gewesen sind. Im Jahr 2015 waren von 32 Veranstaltungstagen insgesamt zehn mehrtägig und im Jahr 2016 von 16 Veranstaltungstagen fünf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Tagungsteilnehmer der B ... jeweils sämtlich in Hotelzimmern des Klägers übernachtet haben, liegt die Annahme, der Tagungsraum sei überwiegend durch Hotelgäste genutzt worden, fern. Jedenfalls ist Entsprechendes nicht dargelegt.

Vor diesem Hintergrund lässt der Senat die weitere von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 29. März 2017 zudem entgegensteht, dass sie erst nach der Anspruchsermittlung vom 27. Mai 2016 ergangen ist, offen.

Keine abweichende Einschätzung rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf das Schreiben der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vom 16. Mai 2019. Darin wird auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Klägers vom 8. April 2019 u.a. ausgeführt, die untere Bauaufsichtsbehörde gehe davon aus, dass Bau und Betrieb des Komplexes S ... insgesamt „formell und materiell rechtmäßig“ seien; die von dem Kläger dargelegten anderslautenden Auffassungen der Beklagten seien „insgesamt nicht nachvollziehbar“. Dieser Äußerung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzung der fraglichen Räume im Hinblick auf baurechtliche Vorgaben keine maßgebliche Aussagekraft beizumessen. Es ist schon nicht ersichtlich, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde hinsichtlich der Nutzung der einzelnen Räume jeweils ausgegangen ist. Ebenso wenig erschließt sich Art, Inhalt und Umfang der ihr zugrunde liegenden Prüfung.

b) Überdies erweist sich die B ... auch mit Blick auf die Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB als nicht schutzwürdig. Der Kläger hat auch insoweit nicht dargelegt, dass als schützenswert zu erachtende Veranstaltungen in einem Umfang stattfinden, der die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Nutzung rechtfertigt.

Im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 gibt er an, die B ... sei im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich Mai 2016 regelmäßig mindestens zweimal im Monat ganztägig als Tagungsraum genutzt worden. Diese Auslastung genügt unter Zugrundelegung der oben unter II.2.a) dargelegten Maßstäbe für sich genommen nicht, um eine regelmäßige, Büro- oder Praxisräumen vergleichbare Nutzung anzunehmen. Da der Raum nach der von der Beklagten vorgelegten Fotodokumentation, die insoweit „screenshots“ der Internetseite des S ... enthält, auch für gastronomische Zwecke genutzt wird, lässt sich zudem nicht feststellen, dass seine Nutzung als Tagungs- und Seminarraum insgesamt prägenden Charakter hat.

b) Auch hinsichtlich der ebenfalls im L ... gelegenen sog. W ... ist ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf schallschutztechnische Ertüchtigung zu verneinen.

Die W ... wird nach Angaben des Klägers u.a. als Rezeption genutzt. Es handele sich um die zentrale Anlaufstelle für an- und abreisende Gäste, die nicht im S ... untergebrachten seien. Die Rezeption sei während der Öffnungszeiten mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt. W ... und Rezeption bildeten einen einheitlichen Raum mit Sitzgelegenheiten als Aufenthaltsmöglichkeit für Gäste, die bei der An- oder Abreise warten oder sich kurz erholen wollten. Außerdem nutzten auch Tagungsgäste diesen Raum als weiteren Gruppen- und Besprechungsraum. Daneben werde in der Weißbierstube von 7:00 bis 11:00 Uhr das Frühstücksbuffet aufgestellt. Weiter fänden dort auch Feste und Familienfeiern statt. Die hauptsächliche Nutzung der W ... sei die Rezeption und die Nutzung als Tagungsraum.

aa) Der Nutzung als Seminar- und Tagungsraum steht, ebenso wie bei der im selben Gebäude befindlichen B ..., der Ausschlussgrund nach Teil A II 5.1.7. Nr. 7 PFB entgegen. Die im Zeitpunkt der Anspruchsermittlung vorliegende Baugenehmigung vom 19. Mai November 1999 legitimierte die Nutzung für Tagungszwecke auch insoweit nicht. Dort waren nach den Bauunterlagen vielmehr ebenfalls Wohnräume vorgesehen. Eine Baugenehmigung für die in Rede stehende Nutzung lag seinerzeit demnach ebenfalls nicht vor. Auch insoweit dürfte die Nutzung als Tagungsraum zwar mit Bescheid vom 29. März 2017 ausdrücklich baurechtlich genehmigt worden sein. Diese Genehmigung ist aus den bereits dargelegten Gründen allerdings auch insoweit einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie die Nutzung als Seminar- und Tagungsraum nur nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans gestattet. Damit hängt die Rechtmäßigkeit der Nutzung davon ab, ob diese als untergeordneter Teil des Beherbergungsbetriebes angesehen werden kann. Dies ist auch hinsichtlich der W ... zu verneinen. Auch in dieser Hinsicht lässt sich eine überwiegende Nutzung durch Hotelgäste nicht feststellen.

Nach dem Vortrag des Klägers beträgt der Anteil mehrtägiger Tagungen dort weniger als die Hälfte (Schriftsatz vom 2. Dezember 2021). Hinzu kommt, dass auch insoweit unklar ist, ob die Tagungsteilnehmer bei mehrtägigen Veranstaltungen in den von dem Kläger angebotenen Hotelzimmern oder in anderen Beherbergungsbetrieben übernachtet haben.

bb) Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Nutzung der W ..., soweit sie als schützenswert im Sinne der planfestgestellten Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 angesehen werden kann, nicht nur vorübergehend erfolgt.

Als schützenswert in diesem Sinne kommt lediglich die Nutzung für Tagungen, Seminare und Besprechungen in Betracht. Soweit die W ... für gastronomische Zwecke genutzt wird, scheidet eine Anspruchsberechtigung nach Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB aus den zuvor unter II.2.b) dargelegten Gründen aus.

Hinsichtlich der Rezeptionstätigkeit hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass diese „überwiegend geistiger Art“ und insofern einer Büro- oder Praxisnutzung vergleichbar ist. Da die W ... auch dem Frühstücksbuffet sowie der Durchführung von Festen, Familienfeiern, Tagungen und Besprechungen dient, erfolgt die Nutzung als Rezeption allenfalls teilweise. Welchen Anteil die verschiedenen Zwecke jeweils insgesamt an der Nutzung haben, legt der Kläger nicht dar.

Die Nutzung der W ... als Tagungs- und Besprechungsraum mag zwar als eine dem Grunde nach schützenswerte Tätigkeit überwiegend geistiger Art angesehen werden können, findet jedoch weder regelmäßig statt noch hat sie prägenden Charakter für die Nutzung des Raumes insgesamt. Der Kläger erklärt im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021, die W ... sei im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2016 regelmäßig einmal pro Monat für eine ganztägige Tagung genutzt worden. Dies stellt schon für sich genommen keine ausreichende Frequenz dar, um von einer regelmäßigen Nutzung im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB auszugehen. Darüber hinaus ist angesichts der weiteren Nutzungen der W ... für das Frühstücksbuffet, Rezeptionszwecke und sonstige private Feiern o.ä. nicht als schützenswert im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses zu erachtende Veranstaltungen nicht dargelegt, dass die Nutzung für Seminare und Tagungen prägenden Charakter hat.

4. Einen Anspruch auf baulichen Schallschutz nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses kann der Kläger auch nicht für den nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der sog. T ... allein streitigen sog. K ... im L ... beanspruchen.

Ein solcher Anspruch scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die dort stattfindenden Veranstaltungen nicht nur vorübergehend stattfinden.

Nach Angaben des Klägers hat der K ... eine Größe von 350 m² und bietet bis zu 200 Personen Platz (der Klageschrift vom 1. September 2020, S. 7). In der mündlichen Verhandlung hat er auf entsprechende Frage erklärt, der Raum fasse bis zu 300 Plätze. Er biete bei Veranstaltungen mobile Verpflegung, aber keinen Restaurantbetrieb. Dort fänden vorwiegend musikalische Veranstaltungen statt, bei denen das Hör-Erleben im Vordergrund stehe, aber auch Theateraufführungen, Tagungen und Versammlungen. Der K ... sei in der Vergangenheit häufig Aufzeichnungsort für verschiedene Fernsehproduktionen, bspw. „M ... “, „B ... “ und „G ... “ gewesen. Zudem fänden dort auch Ausstellungen und Präsentationen statt.

Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 wurde der K ... im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2016 regelmäßig einmal pro Monat für eine ganztägige Tagung genutzt.

Eine derartige Frequenz genügt aus den bereits dargelegten Gründen für sich genommen nicht, um eine regelmäßige, mit Büro- oder Praxisräumen vergleichbare Nutzung anzunehmen. Es kommt hinzu, dass sich Veranstaltungen in einer Größenordnung mit 200 bzw. bis zu 300 Teilnehmern schon von ihrer Größenordnung her nicht mehr als mit einer Büro- oder Praxisnutzung vergleichbar charakterisieren lassen. Veranstaltungen in dieser Größenordnung setzen regelmäßig den Einsatz von Mikrofon- und Lautsprechertechnik voraus, um für die notwendige Beschallung zu sorgen. Zudem sind sie häufig durch eine Geräuschkulisse geprägt, die ein konzentriertes Arbeiten, wie es in Büro- oder Praxisräumen typischerweise üblich und erforderlich ist, weder ermöglicht noch erfordert.

5. Soweit der Kläger baulichen Schallschutz für verschiedene Räume im sog. S ... begehrt, ist die Klage lediglich hinsichtlich des Raumes im Obergeschoss begründet, hinsichtlich der im Erdgeschoss gelegenen S ..., der J ..., des Ladens, des Pausenraums und des die s ... Außentür betreffenden Begehrens jedoch unbegründet.

a) Anspruchsgrundlage für die schallschutztechnische Ertüchtigung des Raumes im Obergeschoss des S ... ist Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB. Bei dem Raum handelt es sich nach den Feststellungen in Anlage 1 der STOB um ein Kinderzimmer in der dort gelegenen Wohnung. Zwischen den Beteiligten ist diese Nutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsermittlung unstreitig.

Der danach dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Schallschutz ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach Teil A II 5.1.7 Nr. 7 PFB wegen Verstoßes gegen Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht ausgeschlossen.

aa) Der von der Beklagten angenommene Verstoß der Nutzung als Kinderzimmer gegen die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans D ... vom scheidet schon deshalb aus, weil die dieser Nutzung zugrunde liegende Baugenehmigung auf den 13. Mai 1996 datiert und damit zeitlich vor dem fraglichen Bebauungsplan erging. Etwaig abweichende Festsetzungen des Bebauungsplans lassen die legalisierende Wirkung der Nutzung durch die Baugenehmigung nicht entfallen.

Der Auffassung der Beklagten, nach den Unterlagen zur Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 werde der Raum lediglich als „Zimmer“ genehmigt, was eine Nutzung als „Kinderzimmer“ ausschließe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein als „Zimmer“ genehmigter Raum nicht als „Kinderzimmer“ genutzt werden können soll. Dass mit dieser Bezeichnung in den Bauunterlagen die fragliche Nutzung habe ausgeschlossen werden sollen, muss schon deshalb verneint werden, weil mit der Baugenehmigung eine Dreiraumwohnung genehmigt wurde und neben dem streitbefangenen „Zimmer“ lediglich noch zwei weitere Wohnräume vorhanden sind.

bb) Auch mit ihren bauordnungsrechtlichen Einwänden vermag die Beklagte im Ergebnis nicht durchzudringen.

Insoweit wendet sie zwar zu Recht ein, dass das vorhandene Fenster in jenem Raum nicht die Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO - erfülle, weil es entgegen § 47 Abs. 2 Satz 2 BbgBO kein Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Grundfläche des Raumes habe. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Klägers, wonach in der Praxis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei der Berechnung der Wohnfläche stets ein anteiliger Abzug der Flächen unter einer lichten Raumhöhe von 1,5 m erfolgt sei, so dass hier abweichend von der Grundfläche von 14,83 m² nur 12,61 m² zu berücksichtigen seien. Denn die Belichtung durch das vorhandene, lediglich 0,41 m² große Fenster ist auch dann unzureichend, wenn man diesen Abzug berücksichtigt.

Gleichwohl muss sich die Beklagte insoweit die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 entgegenhalten lassen. Von einem nicht rechtmäßig errichteten Gebäude im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.7 Nr. 7 PFB kann bei einer wirksam erteilten Baugenehmigung nicht ausgegangen werden.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass der Grundriss der Wohnung geändert worden sei, denn der bei der Bestandsaufnahme festgestellte Grundriss entspreche nicht demjenigen, der aus den Bauantragsunterlagen hervorgehe, so dass die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung entfallen sei, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Sie lässt unberücksichtigt, dass gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a) BbgBO die Errichtung oder Änderung nicht tragender und nicht aussteifender Bauteile in baulichen Anlagen genehmigungsfrei ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, es seien nur nicht tragende Wände entfernt und durch an anderer Stelle errichtete Rigips-Wände ersetzt worden. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei dem Obergeschoss des Gebäudes um ein Dachgeschoss handelt und nicht ersichtlich ist, dass durch die Veränderung des Grundrisses die Dachkonstruktion tangiert wurde.

Der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nach der Fotodokumentation in dem überreichten Ordner 1 auf zwei Fotos der Ostseite des Gebäudes zu erkennen sei, dass dort insgesamt sieben Gauben vorhanden seien, so dass abweichend von der Genehmigungslage eine siebte Gaube errichtet worden sein müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dies jedenfalls nicht die Fenstergaube des Raumes betrifft.

cc) Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu IV. Ziffer 6) Schallschutz „für die Gaube im Raum J 63“ begehrt, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass damit keine weitere Gaube an der Ostseite des Gebäudes, sondern die Gaube zu dem Raum gemeint sei und dass deren schalltechnische Ertüchtigung mit der Anspruchsberechtigung dieses Raums stehe und falle. Der die Gaube betreffende Klageantrag hat daher neben dem sich auf Schallschutz für den Raum beziehenden Antrag keine eigenständige Bedeutung.

b) Ein Anspruch des Klägers auf baulichen Schallschutz für die im Gebäude des S ... im Erdgeschoss befindliche S ... lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm geltend gemachte Nutzung dieses Raumes als Büro- und Besprechungsraum im Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung, auf den die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abstellt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 7/20 -, Rn. 35 m.w.N.), bestand.

Belege für eine Büronutzung im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zumindest im Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung hat der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr war nach seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 2015 - und damit relativ kurz vor der Versendung der Anspruchsermittlung im Mai 2016 - ein Lageplan beigefügt, in dem er diesen Raum selbst als „Laden“ bezeichnet. Dem entspricht, dass der Raum auch nach den Feststellungen der Beklagten bei der Bestandsaufnahme in der Anlage 1 der STOB als „Laden“ bezeichnet wird. In der Fotodokumentation der Beklagten (Ordner 1 Ziffer 3), die Aufnahmen vom 12. Mai 2010 enthält, befindet sich dort ein nach der an der Außenwand über dem Eingang angebrachten Bemalung als „D ... “ bezeichneter Laden.

Seinen Vortrag, bereits im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme sei die Büronutzung erkennbar gewesen (S. 11 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2021), hat der Kläger demgegenüber nicht weiter substanziiert. Das Argument, in dem Lageplan zum Schreiben vom 7. Oktober 2015 werde die S ... nicht als „Laden“ bezeichnet, dort seien vielmehr zwei Büros aufgeführt, von denen eines die hier streitige S ... sei, geht fehl. Durch die entsprechenden Pfeilmarkierungen in jenem Lageplan wird deutlich, dass mit den „zwei Büros“ allein der Raum gemeint ist, der nach der Skizze in Anlage 1 der STOB in zwei (Teil-) Räume unterteilt ist. Das von dem Kläger eingereichte Foto, wonach die Außenwand des Gebäudes über dem Eingang mit der Bezeichnung „S ... “ bemalt ist, führt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil er das Datum der Aufnahme nicht mitteilt. Überdies trägt er auch über den Zeitpunkt der geltend gemachten Nutzungsänderung nichts vor.

c) Unbegründet ist die Klage weiter, soweit der Kläger baulichen Schallschutz für die J ... im S ... begehrt.

Die J ... ist nach Angaben des Klägers ein Raum mit einer Größe von 24 m², der von bis zu 16 Personen für Tagungen, Besprechungen und gelegentlich für Vorträge sowie für betriebsinterne Besprechungen genutzt werde. Der Anspruchsberechtigung steht zum einen der Ausschlussgrund nach Teil A II 5.1.7. Nr. 7 PFB entgegen und zum anderen fehlt es auch insoweit an einer schutzbedürftigen Nutzung im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB.

aa) Der Anspruch auf Schallschutz für diesen Raum ist ausgeschlossen, weil der Kläger keine baurechtliche Genehmigung für diese Nutzung vorweisen kann und die konkrete Nutzung auch nicht genehmigungsfähig ist.

Nach der Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 ist die jetzige J ... als „Laden 1“ genehmigt worden. Eine Genehmigung für eine Nutzung als Tagungs- und Besprechungsraum liegt nicht vor. Eine solche Nutzung ist nach der Genehmigung vielmehr ausgeschlossen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Nutzung als Tagungsraum insgesamt genehmigungsfähig wäre.

Zur Beurteilung der Frage der Genehmigungsfähigkeit ist der für das Grundstück geltende Bebauungsplan zu berücksichtigen, da dessen Festsetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen sind (vgl. § 30 BauGB). Nach den darin festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten ist aus den bereits oben unter II.3.a) dargelegten Gründen ein nicht dem Beherbergungsbetrieb als Nebenanlage untergeordneter, sondern eigenständiger Tagungsraum, der an Dritte vermietet wird, unzulässig.

Dies folgt hinsichtlich der J ... allerdings, entgegen der Einschätzung der Beklagten, nicht schon aus dem Umstand, dass das S ... als Gebäude selbst kein Beherbergungsbetrieb in diesem Sinne ist. Dass sich in jenem Gebäude selbst keine Übernachtungsräume für Gäste befinden, erscheint vielmehr unschädlich. Denn die J ... ist Bestandteil des Beherbergungsbetriebs auf dem Gelände insgesamt. Dem entsprechend hat die Beklagte das im selben Gebäude befindliche Veranstaltungsbüro (Raum ) des Klägers als schallschutzberechtigt anerkannt, weil dort „Organisationstätigkeiten für das Gesamtareal“ stattfänden (vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 2020, S. 15).

Die Einordnung der J ... als Nebenanlage zum Beherbergungsbetrieb des Klägers scheitert jedoch daran, dass sie nach dessen Betriebskonzept nicht überwiegend für Gäste vorgesehen ist. Das ergibt sich auch insoweit bereits aus dessen Äußerung in der mündlichen Verhandlung, wonach er über zu wenig Hotelzimmer verfüge, um sämtliche Tagungsgäste unterzubringen und er bei entsprechendem Bedarf daher einen Shuttle-Service für umliegende Hotels anbiete. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 ausführt, dort fänden regelmäßig zweimal pro Monat ganztägige Tagungen statt, von denen mehr als die Hälfte an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werde, rechtfertigt dies nicht die Einordnung der J ... als nach dem Betriebskonzept dem Beherbergungsbetrieb lediglich untergeordnete Nebenanlage. Nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung führen Externe regelmäßig größere Veranstaltungen auf seinem Grundstück durch, die dann häufig kleinere Veranstaltungsräume hinzubuchen würden, um sie für Gruppenbesprechungen zu nutzen. Die Schlussfolgerung, dass an mehrtägigen Veranstaltungen ausschließlich oder überwiegend Hotelgäste des Klägers teilnähmen, lässt sich aus dem dargelegten Umstand daher nicht ziehen. Die Annahme, dass die Nutzung der Jägerstube als Veranstaltungsraum überwiegend Hotelgästen vorbehalten ist, erscheint deshalb nicht gerechtfertigt.

Diesen Befund bestätigt eine Durchsicht der von dem Kläger eingereichten Rechnungen über die Buchungen der J ... im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2016. Diese weisen zum Teil eine größere Anzahl an Teilnehmern der jeweiligen Veranstaltung aus als Übernachtungen beim Kläger gebucht wurden (vgl. etwa die Rechnungen vom 12. August, 11. September, 12. September und 4. November 2013, vom 20. Januar, 24. März, 8. April, 6. Mai, 30. Oktober und 4. Dezember 2014, vom 13. April 2015 sowie vom 19. Januar, 5. Februar, 25. Februar, 26. Februar und 28. Mai 2016).

bb) Unabhängig davon erweist sich die Nutzung der J ... als Tagungs- und Besprechungsraum unter Zugrundelegung der bereits dargelegten Maßstäbe ihrem Umfang nach, den der Kläger im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 mit regelmäßig zweimal pro Monat für ganztägige Tagungen angibt, nicht als schutzbedürftig im Sinne der planfestgestellten Lärmschutzauflage 5.1.2. Nr. 1. Hinzu kommt auch insoweit, dass der Kläger angibt, der Raum werde auch für andere Veranstaltungen, z.B. private Feiern genutzt, so dass aus diesem Grund die fragliche Nutzung als Tagungsraum keinen prägenden Charakter hat.

d) Baulichen Schallschutz kann der Kläger auch nicht für den im S ... betriebenen Laden im Erdgeschoss verlangen, in dem Souvenirs und Andenken durch einen Drittanbieter verkauft werden.

aa) Die Verkaufstätigkeit ist zwar eine betriebliche Nutzung im Sinn der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB, sie ist jedoch keine überwiegend geistige Tätigkeit, die den für Büro- oder Praxisräume typischen Tätigkeiten vergleichbar ist. Der Verkauf im Einzelhandel ist nicht in gleicher Weise auf Ruhe angewiesen wie eine typische Bürotätigkeit und erfordert keine vergleichbar dauerhafte Konzentration. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Einzelhandel vielmehr durch ein Kommen und Gehen der Kundschaft geprägt sei und auch die Gesprächssituationen weder ihrer Dauer noch ihrem Inhalt nach der Tätigkeit in Büro- oder Praxisräumen entspreche. Mit dem Einwand des Klägers, dem Planfeststellungsbeschluss lasse sich keine Privilegierung sitzender oder lesender Berufe entnehmen, ist die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Frage gestellt.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine nicht näher spezifizierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, wonach im Umfeld des Flughafens Frankfurt/Main anerkannt sei, dass jede gewerbliche Nutzung für Schallschutz anspruchsberechtigt sein könne, dürfte er das Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 ff.) im Sinn haben. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt, dass Gewerbebetriebe von den gesetzlichen Regelungen des Fluglärmschutzes zum passiven Schallschutz nicht erfasst seien. Insoweit bleibe es bei der nach § 9 Abs. 2 LuftVG (in der damaligen Fassung) bestehenden Pflicht der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss diejenigen Schutzanordnungen zu treffen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig seien (a.a.O., Ls. 7). Das Schutzkonzept des dort in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses hat es für gewerblich genutzte Grundstücke mit Blick auf die Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG in der damaligen Fassung beanstandet.

Der Kläger kann aus dieser Entscheidung schon deshalb keine für ihn günstigen Folgerungen ziehen, weil der hier in Rede stehende Planfeststellungsbeschluss und damit auch das in ihm enthaltene Lärmschutzkonzept bestandskräftig ist.

Überdies ist auch weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Beanstandungen des Bundesverwaltungsgerichts in jenem Fall auf den hier anzuwendenden Planfeststellungsbeschluss übertragbar wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat beanstandet, dass der dortige Planfeststellungsbeschluss den Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nur unter der Voraussetzung einräume, dass die Kriterien der Arbeitsstättenverordnung erfüllt seien. Das darin zum Ausdruck kommende Schutzziel, Gewerbetreibende nicht mit fluglärmbedingten Kosten für zusätzlichen baulichen Schallschutz zur Einhaltung der Schutzanforderungen des Arbeitsstättenrechts zu belasten, und die hierfür maßgeblichen Auslösewerte von 80 bzw. 85 dB (A) blieben hinter dem nach § 9 Abs. 2 LuftVG in der damaligen Fassung Gebotenen deutlich zurück (a.a.O., Rn. 451).

Hiervon unterscheidet sich das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses BER schon dadurch, dass er für schutzwürdig erachtete Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen in das für Wohnräume geltende Schutzniveau mit A-bewerteten Maximalpegel von nicht mehr als 55 dB (A) einbezieht. Die von dem Kläger gezogene Schlussfolgerung, der Einzelhandel bzw. gewerbliche Tätigkeit sei generell und damit auch im Anwendungsbereich des hier streitigen Planfeststellungsbeschlusses in den Schutzbereich des Lärmschutzkonzeptes einzubeziehen, lässt sich auf die genannte Entscheidung nicht stützen.

bb) Ob dem geltend gemachten Anspruch für den Laden im S ... mit Blick auf das Erfordernis einer nicht nur vorübergehenden betrieblichen Nutzung zudem entgegensteht, dass dieser lediglich samstags zwischen 12:00 und 18:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 11:00 und 18:00 Uhr geöffnet ist, lässt der Senat vor dem dargelegten Hintergrund offen.

e) Auch für den Pausenraum im S ... kann der Kläger baulichen Schallschutz nicht mit Erfolg geltend machen.

Es ist davon auszugehen, dass betrieblich genutzte Pausenräume vom Schutzbereich der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB grundsätzlich nicht erfasst sind. In ihnen findet keine überwiegend geistige Tätigkeit vergleichbar derjenigen in Büro- oder Praxisräumen statt, zudem sind die Aufenthalte der einzelnen Mitarbeiter dort jeweils regelmäßig nur kurzzeitig und erreichen nicht annähernd die Dauer, die typischerweise für Büro- oder Praxisräume kennzeichnend ist.

Der Vortrag des Klägers rechtfertigt keine abweichende Einschätzung im vorliegenden Fall. Er hat die tatsächliche Nutzung des fragliche Pausenraums in der mündlichen Verhandlung so skizziert, dass dort Stühle und anderes Mobiliar zwischengelagert werde, wenn im S ... Veranstaltungen stattfänden, für die nicht das gesamte Mobiliar notwendig sei (vgl. insoweit die Fotografien in der Fotodokumentation der Beklagten vom 12. Mai 2010 und vom 24. Oktober 2013). In seinem Betrieb seien ca. 50 Mitarbeiter tätig, die ihre Pausen weitgehend selbst einteilten. Bei entsprechendem gastronomischem und sonstigem Betrieb müsse allerdings durchgearbeitet werden. Der Pausenraum könne von zehn bis 15 Personen genutzt werden. Bei schönem Wetter würden die Mitarbeiter ihre Pausen aber eher vor dem Gebäude verbringen.

Danach ist die ohnehin schon kurzzeitige Benutzung des Pausenraums durch zumindest zeitweise zwischengelagerte Möbel eingeschränkt. Überdies wird er nur unregelmäßig und nur von einem Teil der Mitarbeiter für Pausen genutzt. Insgesamt entsteht der Eindruck, der Raum sei für die Mitarbeiter im Wesentlichen ein Durchgangsraum zu den dahinterliegenden Herren- und Damenumkleideräumen und -toiletten.

f) Unbegründet ist die Klage zudem, soweit der Kläger begehrt, für das Veranstaltungsbüro im Erdgeschoss des S ... (Raum laut Anspruchsermittlung) eine schallschutztechnische Ertüchtigung der zweiflügeligen Tür in Form einer s ... Tür mit Schallschutzverglasung vorzusehen und dem Kläger die erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

Nach Angaben der Beklagten soll diese Außentür nicht ausgetauscht werden. Vielmehr soll zur Erreichung des notwendigen Schalldämm-Maßes im Innenraum eine zusätzliche Tür angebracht werden, die im Rauminnern den erforderlichen Schallschutz gewährleiste, ohne das äußere Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Der Kläger meint demgegenüber, die Beklagte sei verpflichtet, einen gleichwertigen schallschutztechnisch ertüchtigten Ersatz für die Tür vorzusehen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch insoweit besteht nicht. Er muss sich auf die zusätzliche Innentür als Schallschutzmaßnahme verweisen lassen.

Der Senat hat zur Frage eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für eine Außendämmung anstelle einer Innendämmung entschieden, dass die Praxis der Beklagten, aus Kostengründen grundsätzlich der Innendämmung den Vorzug zu geben, nicht zu beanstanden sei. Sie sei dadurch gerechtfertigt, dass die Schutzauflagen Schallschutzvorrichtungen nicht gebäude-, sondern raumbezogen gewährten. Eine Außendämmung sei daher nur dann erforderlich, wenn eine Innendämmung im Einzelfall nicht geeignet sei, die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzmängel sicherzustellen, oder sie nach den räumlichen Gegebenheiten dem Betroffenen nicht zumutbar sei (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 -, Rn. 72 bei juris). Eine Innendämmung könne unzumutbar und damit ungeeignet sein, wenn sie im Einzelfall dazu führe, dass ein Wohnraum - etwa wegen seiner sehr geringen Größe oder seines besonderen Zuschnitts - nicht mehr sinnvoll nutzbar sei (a.a.O., Rn. 74; s.a. Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 30 bei juris).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Einbau einer optisch identischen s ... mit schallschutztechnischer Ertüchtigung ganz erhebliche Mehrkosten gegenüber der von der Beklagten beabsichtigten zusätzlichen inneren Tür verursachen würde, zumal die vorhandene Tür nach Angaben des Klägers eine Spezialanfertigung ist. Dieser Umstand sowie auch die Vergleichbarkeit der Sachverhalte legt es nahe, die Rechtsprechung des Senats zur Frage, ob statt einer Innenraumdämmung eine Außenwanddämmung verlangt werden kann, auf die hier gegebene Konstellation zu übertragen. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte unter Inkaufnahme einer Beeinträchtigung des Innenraums statt eines Ersatzes für die s ... Tür im Rauminnern eine zusätzliche schallschutzertüchtigte Tür anbringt.

Gründe, die annehmen ließen, diese Lösung sei nicht gangbar, weil die Nutzungsmöglichkeit für den Büroraum unzumutbar beeinträchtigt werde, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Der Raum hat nach den vorliegenden Unterlagen insgesamt eine Größe von etwa 40 m². Dass eine Nutzung als Büroraum durch eine Verkleinerung von schätzungsweise ca. zwei bis drei Quadratmetern unzumutbar erschwert würde, lässt sich daher nicht annehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nichts vorgetragen, was einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen könnte.

6. Der Kläger kann baulichen Schallschutz von der Beklagten auch nicht für die M ... auf seinem Grundstück verlangen.

Die M ... ist ca. 450 m² groß. Sie wird nach Angaben des Klägers primär für Tagungen und Veranstaltungen mit 180 bis 550, teilweise mit bis zu 800 Teilnehmern genutzt. Unternehmen, politische Parteien und Vereine würden dort Vortragsveranstaltungen durchführen. Zu diesem Zweck sei der Raum mit entsprechender multimedialer Technik ausgestattet.

Zwischen den Beteiligten ist zum einen der Geltungsumfang der für die M ... erteilten Baugenehmigung(en) und zum anderen die Frage streitig, ob es sich um einen geschützten Raum im Sinne der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses handelt.

a) Der Senat lässt die Frage, wie die baurechtliche Situation hinsichtlich der M ... zu beurteilen ist, offen.

Die Beklagte nimmt an, dass die Änderungs-/Ergänzungsgenehmigung Nr. 2 vom 13. September 2001 lediglich die vom Kläger eingebaute Galerie mit Treppe legalisiere, nicht aber die Nutzung für Veranstaltungen verschiedener Art. Die zuvor ergangene Baugenehmigung vom 19. März 1999, die die Nutzung des Gebäudes auf „Verkauf Ausstellung/Präsentation“ beschränkt habe, gelte daher weiter. Dies folgert sie im Wesentlichen aus dem Umstand, dass im Antragsformular vom 30. Mai 2000 lediglich das Feld für „Änderung“ gekennzeichnet, während das Feld „Nutzungsänderung“ nicht angekreuzt gewesen sei und zudem in der Änderungs-/Ergänzungsgenehmigung Nr. 2 vom 13. September 2001 als Genehmigungsgegenstand lediglich „Einbau Galerie mit zugehöriger Treppe“, nicht aber eine Nutzungsänderung aufgeführt werde. Der Kläger verweist demgegenüber auf die dem Änderungsantrag vom 30. Mai 2000 beigefügte Betriebsbeschreibung, die eine Erweiterung der bisher genehmigten Nutzungsmöglichkeiten für Veranstaltungen verschiedener Art enthalte und die von der Bauaufsichtsbehörde mit dem Stempel „Gehört zum Bescheid“ versehen worden sei.

Die Frage bedarf keiner Entscheidung, da der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf baulichen Schallschutz hinsichtlich der M ... unabhängig von dem Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.2 Nr. 7 PFB aus den nachfolgenden Gründen nicht besteht.

b) Auch die M ... erfüllt nicht die Anforderungen an geschützte Räume im Sinne der Lärmschutzauflage in Ziffer 5.1.2 Nr. 1 PFB.

Wie schon bei den anderen Veranstaltungsräumen hat die betriebliche Nutzung der M ... keinen nicht nur vorübergehenden Charakter. Im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 führt der Kläger hierzu aus, die M ... sei im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2016 regelmäßig mindestens einmal, häufig zweimal pro Monat für ganztägige Tagungen genutzt worden.

Ebenso wenig wie bei den anderen Veranstaltungsräumen lässt diese Nutzungsfrequenz den Schluss zu, dass es sich um eine Büro- oder Praxisräumen vergleichbare Nutzung handelt. Es kommt hinzu, dass die von dem Kläger angeführten Veranstaltungen in der M ... schon von ihrer Größenordnung her häufig nicht als schützenswert erachtet werden können. Eine Veranstaltung mit mehreren Hundert Teilnehmern lässt sich aus den oben unter II.4. dargelegten Gründen nicht mit einer Büro- oder Praxistätigkeit vergleichen, wie sie nach der Vorstellung des Plangebers der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB zugrunde liegt. Eine Kommunikation findet bei Veranstaltungen dieser Größenordnung typischerweise unter Einsatz von Mikrophonen und Lautsprechern statt und hat ein gänzlich anderes Gepräge als die Kommunikation in einem Büro- oder Praxisraum.

Daran ändert auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts, Kunden, die die Markthalle mieteten, erwarteten einen ruhigen Raum. Soweit er zudem anführt, die Bereitstellung von Räumen sei ein wesentliches wirtschaftliches Standbein seines Unternehmens, das von der geschilderten Nutzungsfrequenz getragen werde, vermag dies an dem geschilderten Befund nichts zu ändern. Die Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses schützen gewerbliche Tätigkeit nur unter den dargelegten einschränkenden Voraussetzungen.

7. Baulichen Schallschutz kann der Kläger auch nicht für das im sog. S ... an der Außenwand befindliche „Büro“ verlangen. Der Raum stellt weder einen Büroraum dar noch einen sonstigen betrieblich genutzten, als schützenswert im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB anzusehenden Raum.

a) Der fragliche Raum stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keinen Büroraum dar.

Bei dem S ... handelt es sich um ein rund 455 m² großes Gebäude. Darin befindet sich an der Außenwand ein 3,9 m² großer Raum, von dem der Kläger angibt, er werde vom Verwalter des im S ... befindlichen Getränkelagers als Büro genutzt und sei deshalb berechtigt, baulichen Schallschutz zu beanspruchen.

Schon nach dem von dem Kläger mit der Klageschrift vom 1. September 2020 (dort S. 38) vorgelegten Foto erweckt der Raum nicht Eindruck eines typischen Büros. Der Raum ist zwar mit einem Schreibtischstuhl und einem Schreibtisch ausgestattet. Jedoch ist dort weder ein Computer noch - soweit erkennbar - ein Telefon vorhanden, so dass er nicht mit dem für eine Büronutzung entsprechenden üblichen technischen Standard ausgestattet ist. Auf dem Schreibtisch befinden sich ein Kalender sowie mehrere aufgeschlagene Bücher, in denen Termine, Notizen o.ä. eingetragen werden (können). Zugleich sind auf dem Schreibtisch zahlreiche Gegenstände abgelegt, die handwerklichen Tätigkeiten dienen (Zollstock, Schere, Klebeband). Der Raum erweckt nach der Fotografie den Eindruck eines Funktions- oder Aufbewahrungsraums, der auch die Möglichkeit bietet, zwischendurch einzelne Büroarbeiten zu erledigen.

Gegen die Annahme eines Büroraums im Sinne der Verkehrsauffassung spricht zudem schon für sich seine geringe Größe von 3,9 m². Dies kommt weiter in den technischen Regeln für Arbeitsstätten über Raumabmessungen und Bewegungsflächen ASR 1.2 (Ausgabe: September 2013 zuletzt geändert GMBl 2018, S. 471) zum Ausdruck. Diese konkretisieren die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (vgl. dort Anhang Ziffer 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum) und sehen unter Ziffer 5 Abs. 3 vor, dass als Arbeitsräume nur solche genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz beträgt (vgl. zur Heranziehung der ArbstättV für die Ermittlung der Verkehrsauffassung schon Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 1/20 -, Rn. 22 f.).

b) Selbst wenn man den Raum in seiner konkreten Nutzung als Büroraum ansähe, wäre eine Anspruchsberechtigung für baulichen Schallschutz zu verneinen, weil er nicht schützenswert im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB ist.

Seine konkrete Nutzung zur Verwaltung des Getränkelagers ist ihrem zeitlichen Umfang nach nicht mit der typischen Nutzung eines Büro- oder Praxisraums vergleichbar. Dass die Verwaltung des Getränkelagers eine regelmäßig ganztägige Bürotätigkeit erfordert, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Abgesehen davon erscheint der Raum hierfür auch schon wegen seiner geringen Größe ungeeignet.

8. Erfolglos bleibt die Klage auch, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger kann den Anspruch nicht als Verzugsschaden geltend machen.

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt.

Der Anspruch scheitert bereits daran, dass diese Vorschriften vorliegend keine Anwendung finden. Dabei kann auf sich beruhen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung besteht, die die Anwendbarkeit des § 280 BGB rechtfertigen könnte (vgl. dazu: Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 280 Rn. 10). Jedenfalls die (analoge) Anwendbarkeit des § 286 BGB ist vorliegend ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen die Folgen einer Leistungsverzögerung in erster Linie nach dem öffentlichen Recht richten (vgl. bspw. § 233 AO, § 44 SGB I). Für öffentlich-rechtliche Verträge gelten über § 62 VwVfG die §§ 286 ff. BGB. Die Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens im öffentlichen Recht ist deshalb zu verneinen, sofern keine entsprechenden Sonderreglungen im jeweiligen Fachrecht existieren. Im Hinblick darauf, dass in bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts die Verzinsung von Geldforderungen unterschiedlich geregelt sei, gebe es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichte. Die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richte sich deshalb nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Die Regelungen der §§ 284, 288 BGB seien im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 -, NJW 1988, S. 1682, Rn. 16). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, soweit das öffentliche Recht Lücken lässt. Ihre Annahme setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis angenähertes öffentlich-rechtliches Gleichordnungsverhältnis besteht. Hierzu muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag von der Interessenlage der Beteiligten her so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, dass sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzugs in gleicher Weise behandelt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 10. August 1978 - II C 22.77 -, DÖD 1979, S. 189 f., 2. Orientierungssatz bei juris, und Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff., Rn. 14).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine Anwendung der Verzugsregelungen vorliegend nicht in Betracht. Das insoweit einschlägige „Spezialrecht“ sind die Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses BER.

Die Lärmschutzauflagen gewähren den betroffenen Grundstückseigentümern Anspruch auf geeignete Schallschutzeinrichtungen (Ziffer 5.1.2 bis 5.1.4). Nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB werden die Ansprüche verwirklicht, indem die Träger des Vorhabens Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lassen oder den Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau erstatten. Regelungen, die die Anwendung der §§ 284 ff. BGB vorsehen, enthält der Planfeststellungsbeschluss weder an dieser noch an anderer Stelle. Dass es sich insoweit um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handelt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss angenommen werden, dass - wie in allen anderen Bereichen des öffentlichen Rechts - die Abwesenheit entsprechender Regelungen eine Anwendung der Verzugsregelungen des BGB grundsätzlich ausschließt, zumal das Begehren des Klägers in der Hauptsache nicht auf eine Geldforderung gerichtet ist und demgemäß als Verzugsschaden keine Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Die Beklagte als Vorhabenträgerin und die Lärmbetroffenen befinden sich auch nicht in einem dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis angenäherten öffentlich-rechtlichen Gleichordnungsverhältnis, das eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen rechtfertigen könnte. Hierfür fehlt es schon an dem nach den dargelegten Maßstäben vorausgesetzten Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten. Ein Gleichordnungsverhältnis in diesem Sinne ist zwischen dem Kläger und der Beklagten auch im Übrigen nicht anzunehmen. Die Beklagte ist zwar eine juristische Person des Privatrechts, sie wendet jedoch bei der Gewährung oder Versagung von Schallschutzansprüchen vergleichbar einer Behörde im Verhältnis zum Bürger öffentliches Recht, nämlich den Planfeststellungsbeschluss an. Bei der Prüfung dieser Ansprüche verfährt sie ebenso vergleichbar einer Behörde, die einen (ganz oder teilweise ablehnenden oder stattgebenden) Bescheid erlässt. Sie ist dabei gehalten, die verfahrensrechtlichen und materiellen Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG umzusetzen. Sie wird nur auf Antrag der Lärmbetroffenen tätig und prüft sodann das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach einem bestimmten Schema, das auch durch Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses geprägt wird. Kommt es zwischen der Beklagten und Lärmbetroffenen zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen steht zur Klärung dieser Fragen der Verwaltungsrechtsweg offen.

C. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist im Falle der Hauptsachenerledigung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht hinsichtlich der Ertüchtigung der T ... im L ... mit baulichem Schallschutz eine Halbierung der Kosten. Streitig waren insoweit insgesamt vier (zwei Schlaf- und zwei Wohn-) Räume. Die Beklagte hat dem Begehren des Klägers hinsichtlich der zwei Schlafräume entsprochen und ihn damit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt. Hinsichtlich der weiteren beiden Räume kommt die Erledigungserklärung des Klägers der Sache nach einer Klagerücknahme gleich. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kam nicht in Betracht, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.