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Entscheidung 15 UF 93/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.10.2020
Aktenzeichen 15 UF 93/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:1022.15UF93.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 15. Januar 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam – 420 F 51/18 – abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Antragsgegners festzustellen, dass er der Antragstellerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 keinen Unterhalt mehr schulde, in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 35.001 € und 40.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2017 in Anspruch.

Durch Beschluss vom 15.01.2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

- 1.012 € nebst Zinsen unter Anrechnung der im Januar 2018 an die Antragstellerin

geleisteten 2.316,50 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018,

- 1.012 € nebst Zinsen für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.07.2018,

- 425 € nebst Zinsen für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2018,

- 661 € nebst Zinsen für die Zeit ab 01.09.2018.

Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht abgewiesen und ferner festgestellt, dass das vom Antragsgegner angestrengte negative Feststellungsverfahren – 420 F 6/18 Amtsgericht Potsdam – in der Hauptsache erledigt sei, soweit der Antragsgegner begehre, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 keinen weiteren Unterhalt mehr, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.07.2018 unter Anrechnung im Januar gezahlter 2.316 € nicht mehr als monatlich 1.012 €, für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2018 nicht mehr als 425 € und ab 01.09.2018 nicht mehr als monatlich 661 € zu schulden. Den weitergehenden negativen Feststellungsantrag hat das Amtsgericht abgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen. Durch Beschluss vom 25.03.2019 hat das Amtsgericht seine Entscheidung in drei Punkten der Gründe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Dabei hat es insbesondere klargestellt, dass die Trennung der Beteiligten nicht erst am 15.09.2018, sondern schon am 15.09.2016 erfolgt ist.

Die titulierten Beträge hat der Antragsgegner in der Folgezeit unter Vorbehalt gezahlt.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wenden sich beide Beteiligten mit der Beschwerde. Die Antragstellerin trägt vor:

Das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf der Grundlage der konkreten Bedarfsberechnung zu gering festgesetzt. Die tatsächlichen monatlichen Ausgaben für das Wohnen seien durch den Auszug des Antragsgegners nicht geringer geworden. Selbst wenn sie die bisher genutzte Immobilie aufgeben und in eine andere Wohnung umziehen würde, die allerdings im Schulumfeld der Kinder liegen und für jedes Kind ein eigenes Zimmer vorsehen müsse, würde sich der für Miete und Nebenkosten aufzuwendende Betrag nicht verringern. Auf den tatsächlichen Wohnbedarf anrechnen lasse sie sich allerdings einen Anteil von 20 % je Kind, der im jeweiligen Kindesunterhaltstabellenbetrag enthalten sei. Auf keinen Fall reduziere sich der Wohnbedarf durch den Auszug des Antragsgegners um ein Drittel. Auch sei die volljährige Tochter G... nicht verpflichtet gewesen, zu den Wohnkosten ein Drittel beizusteuern.

Von den Haushaltskosten bzw. allgemeinen Lebenshaltungskosten seien jeweils 40 % durch den Kindestabellenunterhalt gedeckt. Die Tochter G... habe allerdings im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Unterhaltsanspruch mehr gehabt. Im Hinblick auf die Mitversorgung der Tochter im Haushalt möge es sachgerecht sein, den Bedarf nach unten zu korrigieren, nicht jedoch in der Weise, dass der auf G... entfallende Anteil ein Drittel des Gesamtbedarfs der Familie betrage.

Den Bedarf für den ... Bus habe das Amtsgericht zu niedrig angesetzt. Dies gelte sowohl, wenn man nach den ADAC-Tabellen vorgehe, als auch, wenn man mit einer Kilometerpauschale von 0,30 €/Kilometer rechne und Wertverlust bzw. Rücklagen gesondert berücksichtige.

Zu Unrecht habe das Amtsgericht Abstriche bei den Positionen „Reiten“ und „Reisen“ gemacht. Sie betreibe ebenso wie alle drei Töchter den Reitsport. Die monatlichen Ausgaben für zwei Pferde lägen bei 1.349 €. Formal stehe nur eines der beiden Pferde in ihrem, der Antragstellerin, Eigentum. Das andere Pferd sei der Tochter G... geschenkt worden. Unter Berücksichtigung dessen beziehe sich der konkrete Bedarf für den Reitsport auf den Unterhalt von einem Tier. Die insoweit auf sie entfallenden Kosten beliefen sich auf 561 €.

Die Ausgaben für die Urlaubsreisen lägen um ein Vielfaches höher als der Betrag von 4.800 €, den sie als ihren Bedarf angesetzt habe. Man habe wiederholt auch Reisen ins Ausland unternommen. Im Jahr 2016 seien für eine Reise nach Spanien 5.250 € und für eine Reise in die Türkei 4.000 € ausgegeben worden. Im gleichen Jahr habe sie mit der Tochter G... einen 14-tägigen Reiturlaub unternommen. Auch habe es wiederholt Skiurlaubsreisen gegeben.

Der vom Amtsgericht für Sonderausgaben angesetzte Pauschalbetrag von 200 € werde nicht angegriffen. Dies sei schon im Hinblick auf Ersatzbeschaffungen für defekte Spülmaschinen, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte erforderlich.

Da man während des ehelichen Zusammenlebens stets eine Haushaltshilfe und eine Kinderbetreuung (wobei zwischen beidem nicht strikt unterschieden worden sei) beauftragt und hierfür monatlich 2.391 € aufgewandt habe, sei auch diese Position als eheprägend zu berücksichtigen. Es handele sich hierbei nicht um einen übermäßigen Aufwand. Denn man habe zusammen über Nettoeinkünfte von mindestens 16.394 € (= 12.008 € auf Seiten des Antragsgegners und 4.386 € bei ihr) verfügt. Da sie selbst erst abends gegen 18:00 Uhr von der Arbeit nach Hause zurückkehre, sei eine Betreuung der Kinder, insbesondere des jüngsten Sohnes K..., auch in Bezug auf die Erledigung der Hausaufgaben erforderlich. Die Betreuerin bringe die Kinder auch zu ihren außerschulischen Aktivitäten und erledige die Fahrdienste. Soweit sie selbst nach der Trennung die diesbezüglichen Ausgaben reduziert habe, in den vier Monaten von Juli 2018 bis Oktober 2018 sogar gar keine Haushaltshilfe beschäftigt worden sei, sei dies aus Not heraus geschehen, weil der Antragsgegner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Wenn sie nun einen Bedarf für Kinderbetreuung und Haushaltshilfe in Ansatz bringe, sei dies gerade auch angesichts des treuwidrigen Verhaltens des Antragsgegners, der die Unterhaltszahlungen von einem Tag auf den anderen eingestellt habe, gerechtfertigt.

Ihr konkreter Bedarf betrage, wenn man alle Positionen zutreffend berücksichtige, vor der Trennung 9.266 € und nach der Trennung 6.939 €.

Im Rahmen der Bedürftigkeit seien ihre tatsächlichen Einkünfte unter Einschluss einer kleinen Dividende von 9 € monatlich im Hinblick auf eine Beteiligung an der Schiffszimmerergenossenschaft zu berücksichtigen. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit scheide aus. Unter Berücksichtigung der Fahrten zur Arbeit und zurück sei sie zeitlich jetzt schon wie bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit beansprucht.

Der Antragsgegner verfüge unter Zugrundelegung der Unterlagen aus den Jahren 2014 bis 2016 über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 12.008 €.

Die auf das negative Feststellungsverfahren entfallenden Kosten habe der Antragsgegner in vollem Umfang zu tragen. Da er nicht bereit gewesen sei, auch nur einen Euro Unterhalt zu zahlen, wäre sein Feststellungsantrag insgesamt abzuweisen gewesen. Folglich habe er die Kosten auch insgesamt zu tragen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an sie

für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 28.02.2019 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 29.712 € zuzüglich Zinsen darauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Beschwerde zu zahlen, wobei auf diesen Betrag die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen des Antragsgegners von 2.316,50 € und 9.310,36 € anzurechnen seien;

Trennungsunterhalt i.H.v. 2.019 € für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 31.12.2019 und i.H.v. 1.885 € ab 01.01.2020, jeweils monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats und ab da verzinslich i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen, wobei der ab 01.03.2019 (unter Vorbehalt) gezahlte laufende Unterhalt i.H.v. 661 € auf die Unterhaltsforderung anzurechnen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang abgewiesen werde, während auf seinen Antrag hin festzustellen sei, dass er der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.07.2017 keinen Unterhalt mehr schulde.

Der Antragsgegner trägt vor:

Die Entscheidung des Amtsgerichts sei widersprüchlich. Obwohl nach seiner Berechnung der konkrete Bedarf der Antragstellerin in keinem Monat höher als 3.813 € gelegen habe, gewähre das Amtsgericht der Antragstellerin einen Unterhalt, der sich nach einem Bedarf von 5.100 € (2017) bzw. 5.500 € (2018) errechne. Tatsächlich belaufe sich der konkrete Bedarf der Antragstellerin lediglich auf 2.614,51 € und könne durch ihre Einkünfte aus Erwerbstätigkeit als Richterin am Oberverwaltungsgericht ohne weiteres gedeckt werden. Im vorliegenden Fall bestehe keine tatsächliche Vermutung für einen Bedarf i.H.v. 5.100 € oder gar 5.500 €. Das Amtsgericht habe eine solche Vermutung selbst widerlegt, indem es den konkreten Bedarf mit Beträgen errechne, die 3.813 € nicht überstiegen. Im Übrigen sei die Antragstellerin spätestens mit Ablauf des zweiten Trennungsjahres und dem zwölften Geburtstag des Sohnes K... im August 2018 gehalten gewesen, in Vollzeit zu arbeiten.

Während des ehelichen Zusammenlebens habe er, der Antragsgegner, über Jahre hinweg 6.000 € zum Familienunterhalt auf das gemeinsame Haushaltskonto eingezahlt. Ergänzt worden sei das Haushaltskonto durch die Nettoeinkünfte der Antragstellerin, die zuletzt bei Lohnsteuerklasse III knapp über 5.000 € gelegen hätten. Von dem Gesamtbetrag von 11.000 € sei der Lebensbedarf der siebenköpfigen Familie gedeckt worden. Lediglich Mehrbedarf der Kinder für deren Hobbys und deren Reisen sei aus den Erträgen der Familienstiftung und Wertpapiererträgen der Kinder bezahlt worden. Der überschießende Betrag aus den Einkünften des Ehemannes sei zur Vermögensbildung verwendet worden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts sei auch insoweit fehlerhaft, als davon auszugehen sei, dass der Austauschschüler A... der Antragstellerin einen Unkostenbeitrag bzw. Miete gezahlt habe. Der Bedarf der Antragstellerin für Urlaubsreisen übersteige 139 € pro Monat nicht. In der Vergangenheit sei z.B. auch mal Campingurlaub an der Ostsee gemacht worden. Die Kosten für den ... Bus lägen nicht über rund 300 € monatlich. Die Kosten für Neuanschaffungen überstiegen 100 € monatlich nicht, so dass nur Sonderausgaben in diesem Umfang berücksichtigungsfähig seien. Es werde bestritten, dass der übliche Stundensatz für die Tätigkeit einer Haushaltshilfe 25 € brutto betrage. Mehr als 594,23 € monatlich auf der Basis eines Minijobs für 450 € zuzüglich Arbeitgeberbeiträgen für die Bundesknappschaft seien insoweit nicht anzusetzen. Hinsichtlich der Fahrten zur Arbeit sei die Antragstellerin auf die kürzeste Strecke mit 14,5 km zu verweisen.

Das Amtsgericht habe seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu hoch angesetzt. Die Veräußerungserlöse im Jahr 2014 gehörten nicht zum laufenden Einkommen. Ein Pkw-Vorteil von 400 € monatlich sei ihm nicht zuzurechnen. Der Pkw (1…), werde im Betriebsvermögen der Rechtsanwaltspartnergesellschaft geführt. Für den privaten Bedarf halte er ein gleichwertiges Fahrzeug, einen Pkw (2…), so dass es keine ersparten privaten Eigenaufwendungen gebe. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen auf der Grundlage der Jahre 2014 bis 2016 belaufe sich auf 9.649,43 € bzw. nach Hinzusetzen einer Steuererstattung auf 10.459,13 €.

Auch wenn das Amtsgericht von einer Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 7 ausgegangen sei, seien seine tatsächlichen Zahlungen nach der Einkommensgruppe 8 zuzüglich der Kosten für die private Krankenversicherung abzugsfähig.

Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Bedarfsermittlung flexibel zwischen verschiedenen Methoden hin und her wechsele und nun erstmals Unterhalt nach Quote geltend mache, sei sie mit diesbezüglichem Vorbringen präkludiert.

Mit ihren Angriffen gegen die konkrete Bedarfsbemessung durch das Amtsgericht könne die Antragstellerin nicht durchdringen. Ihr Wohnbedarf sei jedenfalls um die Positionen „G...“ und „Ehemann“ zu kürzen. Doch auch der Freund der Tochter G..., L... W..., sei ständiger Mitbewohner im Haus gewesen, nicht nur besuchsweise, wenn G... selbst das Haus bewohnt habe. Im Übrigen weise der Mietspiegel für T... und K... auch bei guter Wohnlage keine höhere Nettokaltmiete als 8,43 €/Quadratmeter aus. Insofern bestehe durchaus die Möglichkeit, kostengünstiger zu wohnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Auf die ebenfalls gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt insgesamt zurückzuweisen. Dem Feststellungsbegehren des Antragsgegners ist entsprechend der Erledigungserklärung vom 08.05.2018 (Bl. 157) dahin stattzugeben, dass sich der ursprüngliche negative Feststellungsantrag erledigt hat. Denn die Antragstellerin kann ihren Unterhaltsbedarf, den sie aufgrund konkreter Bedarfsberechnung hat, durch ihre eigenen Einkünfte decken.

1.

Allerdings besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB. Dieser Anspruch könnte gemäß § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch unstreitig ab Juli 2017 geltend gemacht werden.

2.

Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist im Wege der konkreten Bedarfsbemessung zu bestimmen.

a)

Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt auch beim Trennungsunterhalt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 Rn. 15, FamRZ 2020, 918). Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach dem verfügbaren Familieneinkommen. Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Deshalb wird es bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt (BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 25/19 Rn. 26, NJW 2019, 3570 m. Anm. Born = FamRZ 2020, 21 m. Anm. Lies-Benachib).

Die Annahme des vollständigen Verbrauchs für den Lebensunterhalt der Ehegatten ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt. Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substanziiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für den vollständigen Verbrauch auch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken (BGH, Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O., Rn. 27).

Im Hinblick auf eine praktikable Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt können die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte der Eheleute vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen zu bereinigen. Der als Einkommensbruchteil berechnete so genannte Erwerbsanreiz gehört hingegen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Maßgebend sind also die für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevanten Einkünfte (BGH, Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O., Rn. 28).

Auch der Unterhaltsberechtigte, der bei einem die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung übersteigenden Familieneinkommen seinen Bedarf allein nach der Quote berechnet, hat seinen Bedarf in Höhe der Quote aus dem Doppelten des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle – bei Erwerbseinkommen, Anwendung eines Anreizsiebtels und dem höchsten Einkommensbetrag von 5.500 Euro also i.H.v. gerundet 4.714 Euro (3/7 x 11.000 Euro) – schlüssig dargelegt, selbst wenn er nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt. Dass das Familieneinkommen insgesamt über dieser Grenze liegt, lässt nämlich nicht die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens entfallen (BGH, Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O., Rn. 29).

b)

In Anbetracht dieser rechtlichen Vorgaben beanstandet der Antragsgegner zu Recht schon den grundsätzlichen Ansatz des Amtsgerichts im Hinblick auf die Bedarfsermittlung.

Das Amtsgericht hat für den gesamten Unterhaltszeitraum einen konkreten Bedarf der Antragstellerin zwischen 3.787 € und 3.839 € monatlich ermittelt. Im Anschluss hat es nicht etwa geprüft, inwieweit dieser Bedarf durch die eigenen Einkünfte der Antragstellerin gedeckt ist. Vielmehr hat das Amtsgericht stattdessen eine Unterhaltsberechnung nach der Quotenmethode vorgenommen. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, der konkrete Bedarf der Antragstellerin liege unter einer „relativen Sättigungsgrenze“ von 5.100 € im Jahr 2017 bzw. 5.500 € im Jahr 2018. Damit hat das Amtsgericht die Rechtsprechung des BGH zur konkreten Bedarfsbemessung verkannt. Dies betrifft nicht nur die erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangene Entscheidung des BGH vom 25.09.2019, sondern bereits den Beschluss des BGH vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16, NJW 2018, 468, der im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Beschlusses bereits über ein Jahr alt war. Schon in dieser Entscheidung (dort Rn. 21) hat es der BGH nicht beanstandet, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Ob man darin eine „Sättigungsgrenze“ sieht, ist lediglich eine Frage der Begrifflichkeit. Jedenfalls ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH keineswegs, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, dessen konkreter Bedarf unter dem höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle liegt, ohne Weiteres in eine Quotenberechnung wechseln kann, um auf diese Weise zu einem höheren Unterhaltsanspruch oder gar überhaupt zu einem Unterhaltsanspruch zu gelangen.

c)

Die Rechtsprechung des BGH ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen grundsätzlich wählen kann, ob er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret oder im Wege einer Quotenberechnung bestimmt. Eine Einschränkung ergibt sich nur insofern, als er sich im Rahmen der Quotenberechnung auf die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens nur stützen kann, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.

d)

Im Hinblick darauf, dass den unterhaltsberechtigten Ehegatten auch grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsanspruch bemisst, trifft (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 6 Rn. 708), muss dieser Ehegatte sein Wahlrecht aber auch ausüben, sich also für eine der beiden Methoden zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs entscheiden. Soweit die Antragstellerin zunächst – auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 26.11.2019 (Bl. 1064) - die Auffassung vertreten hat, sie könne ihren Unterhaltsanspruch sowohl auf einen konkreten Bedarf als auch auf eine Berechnung nach Quoten stützen, ist dies jedenfalls dann unzutreffend, wenn sie daraus herleiten wollte, sie könnte beide Methoden nebeneinander gelten lassen und sich jeweils auf die Methode stützen, die das für sie günstigste Ergebnis erbringt. Der Senat hat deshalb mit der Ladungsverfügung vom 14.05.2020 darauf hingewiesen, dass innerhalb eines abgeschlossenen Unterhaltszeitraums ein Wechsel der Methodenwahl bei der Bedarfsermittlung ausscheide und die Antragstellerin sich für eine Methode entscheiden müsse.

Hierauf hat die Antragstellerin nun mit Schriftsatz vom 29.06.2020 erklärt, sie stütze ihren Unterhaltsanspruch auf den konkreten Bedarf und habe dies auch bislang schon getan. Die Quotenberechnung habe sie nur angestellt, weil auch bei konkreter Bedarfsermittlung der Halbteilungsgrundsatz gewahrt bleiben müsse (Bl. 1549). In rechtlicher Hinsicht ist der Hinweis auf die Begrenzung durch den Quotenunterhalt zutreffend. Die konkrete Bedarfsermittlung darf nicht dazu führen, einen Bedarf anzusetzen, der in den tatsächlichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Niederschlag gefunden hat. Der Quotenunterhalt stellt daher die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar (Wendl/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 763). Der Halbteilungsgrundsatz ist auch bei der konkreten Bedarfsbemessung zu beachten (Vomberg, FF 2012, 436, 439). Eine konkrete Bedarfsbemessung verstößt nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn dem Verpflichteten zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs ein mindestens gleich hoher Betrag verbleibt. Er muss allenfalls Aufwendungen für die Vermögensbildung oder für sonstige Zwecke einschränken (Wendl/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 767). Eine solche Vergleichsberechnung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ist aber nur erforderlich, wenn sich überhaupt ein nicht vollständig gedeckter konkreter Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ergibt. Das ist hier nicht der Fall, wie im weiteren zu zeigen ist.

e)

Aus der Klarstellung im Schriftsatz vom 29.06.2020 ergibt sich, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf allein auf eine konkrete Bedarfsbemessung stützt.

Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Dazu zählen u.a. die Aufwendungen für das Haushaltsgeld, Wohnen mit Nebenkosten, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Gärtner, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, Pkw-Nutzung, Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen und sonstige notwendige Lebenshaltungskosten. Es genügt, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, so dass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können, sie müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden. Allerdings muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die einzelnen Ausgaben ermittelt wurden. Eine Schätzung der Ausgaben gemäß § 287 ZPO kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existentiell notwendig anzusehen ist, wie das beispielsweise bei einem Aufwand für Essen, Trinken, Kleidung und Wohnen der Fall ist. Ein schlüssiger Vortrag erfordert daher jedenfalls die exemplarische Darstellung der Ausgaben über einen gewissen Zeitraum, die so genau ist, dass sie als Grundlage für eine Schätzung dienen kann. So wird man beispielsweise für die Darlegung des Bedarfs für Urlaub die Darstellung der während der Ehe erfolgten Reisen mit ungefährer Angabe der Kosten erwarten. Entscheidend ist, dass sich die Ausgaben in einem Umfang bewegen, der auch während der Ehe aufgewendet wurde (Wendl/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 764).

Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens und unter Beachtung der die Antragstellerin treffenden Darlegungs- und Beweislast errechnet sich ein konkreter Bedarf von höchstens 4.576 €.

aa)

Der Wohnbedarf der Antragstellerin übersteigt jedenfalls den vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 788 € nicht.

Das Amtsgericht ist von einem unstreitigen Gesamtbedarf bezüglich der Wohnkosten von 2.824 € ausgegangen. Dies hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zunächst unter Hinweis darauf in Zweifel gezogen, dass der Mietspiegel für T... und K... auch bei guter Wohnlage keine höhere Nettokaltmiete als 8,43 € je Quadratmeter ausweise, mithin durchaus die Möglichkeit bestehe, kostengünstiger zu wohnen. In seinem Schriftsatz vom 30.07.2020 hat er dann sogar Werte von höchstens 7,29 € bei einem Mittelwert von 5,27 € je Quadratmeter genannt. Insoweit hat der Antragsgegner nun einen qualifizierten Mietspiegel für T.../ K... vorgelegt. Dieser stammt aber aus dem Jahr 2014 und dürfte angesichts des Mietpreisbooms seither nicht mehr ernsthaft heranzuziehen sein.

Nach einer Pressenotiz vom 29.05.2020 bleibt K... beim Bauland „das teuerste Pflaster“ (https://www.pnn.de/potsdam-mittelmark/attraktives-umland-k...-teuerstes-pflaster-der-mittelmark/25870672.html),was sich auch auf die Miethöhe auswirkt. Brandenburgweit sind Immobilien in K... mittlerweile teurer und gefragter als in der Landeshauptstadt Potsdam (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wohnen-potsdam-grundstuecksmarktbericht-k...-teurer-als-potsdam-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190718-99-107416). Dies spricht für den vom Amtsgericht angenommenen Gesamtbedarf. Der pauschale Vortrag des Antragsgegners, das Haus in K... (Baujahr 1936) sei im Jahr 2002 unrenoviert angemietet und seither nicht modernisiert worden, so dass es einen nicht unerheblichen Sanierungsstau bzw. Reparaturstau aufweise (Bl. 1031 i.V.m. Bl. 553), dürfte an dieser Einschätzung nichts ändern. Das kann aber auf sich beruhen. Denn im Ergebnis führt auch der aus Sicht des Antragsgegners zu hohe Ansatz nicht zu einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, wie die weitere Berechnung zeigen wird.

Die Antragstellerin hat, ausgehend von dem genannten Gesamtbedarf, lediglich die auf die minderjährigen Kinder entfallenden Wohnkostenanteile herausgerechnet und dabei für jedes Kind 20 % des Tabellenbetrages angesetzt. Damit hat die Antragstellerin überhaupt nicht berücksichtigt, dass das Haus jedenfalls durch den Auszug des Antragsgegners zu groß geworden ist. Es ist aber auf keinen Fall gerechtfertigt, dass die gesamten nach der Trennung unverändert gebliebenen Mietkosten nun durch Kindesunterhalt einerseits und Ehegattenunterhalt andererseits gedeckt werden. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt (BGH, Urteil vom 18.01.2012 − XII ZR 178/09 Rn. 44, NJW 2012, 1144 = FamRZ 2012, 517).

Die Berechnung der Antragstellerin berücksichtigt auch den Wohnbedarf für die volljährige Tochter G... nicht. Hier ist nur der im Kindesunterhalt für vier, nicht für fünf Kinder enthaltenen Wohnbedarf abgesetzt. Die Wohnung ist aber auch in Bezug auf die von der Tochter G... genutzte Fläche für die Antragstellerin nun zu groß geworden. Dass die Antragstellerin, wie sie nun auch im Schriftsatz vom 13.08.2020 noch einmal erklärt hat, Wohnraum für alle fünf Kinder vorhalten möchte, mag menschlich verständlich sein, kann unterhaltsrechtlich aber dem Antragsgegner, soweit es um den Wohnbedarf allein der Antragstellerin geht, nicht entgegengehalten werden.

Der behauptete Auslandsaufenthalt der Tochter für die Dauer eines halben Jahres hat die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachhaltig geprägt und kann auch nicht für den betreffenden kurzen Zeitraum dazu führen, den Wohnbedarf der Antragstellerin höher anzusetzen als zu den Zeiten, in denen G... in der Wohnung gelebt hat.

Auf die Frage, ob zeitweilig der Wohnraum noch von weiteren Personen, etwa dem Freund der Tochter G... der Beteiligten oder einem volljährigen Austauschschüler, in Anspruch genommen worden ist, kommt es ebenfalls nicht an. Insoweit handelte es sich um eine vorübergehende Situation, die die ehelichen Lebensverhältnisse letztlich nicht dauerhaft geprägt hat.

Das Amtsgericht hat im Gegensatz zur Antragstellerin die maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Denn es hat die auf die minderjährigen Kinder entfallenden Anteile aus dem Gesamtbedarf herausgerechnet und im Anschluss noch eine Verteilung nach Kopfteilen zwischen den drei Erwachsenen, also der Antragstellerin, dem Antragsgegner und der volljährigen Tochter G..., vorgenommen. Dies entspricht der herrschenden Meinung, welcher auch der Senat folgt (vgl. Gerhardt, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl., Kap. 6 Rn. 127; MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1578 Rn. 248, unter Bezugnahme auf Nr. 21.5.2 der Süddeutschen Leitlinien und der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden sowie Nr. 21.5 Abs. 2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln; s.a. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 572, wo auch ein Ansatz von 20 % des Tabellenbetrags nach der Tabelle vorgeschlagen wird, jedoch nicht ausdrücklich im Sinne eines Vorwegabzugs der Anteile für die Kinder; vgl. auch OLG München, FamRZ 1999, 251).

Denkbar wäre auch eine reine Verteilung nach Kopfteilen (1/1 Anteile für Erwachsene und ½ Anteile für Kinder). Bei drei Erwachsenen mit einem vollen Anteil und vier Kindern mit einem halben Anteil ergäben sich in der Summe insgesamt fünf Anteile. Ein Fünftel hiervon entfiele auf die Antragstellerin. Diese Berechnung würde damit im Vergleich zum Ansatz des Amtsgerichts zu einem noch geringeren Anteil der Antragstellerin, nämlich einem solchen von 564,80 € (= 2.824 € × 1/5), führen. Doch kann dies letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch auf der Grundlage des höheren Ansatzes des Amtsgerichts errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht.

Eine Erhöhung des Wohnbedarfs der Antragstellerin kann auch nicht für die Zeit ab 01.06.2020 angenommen werden. Die Antragstellerin ist nun innerhalb von K... umgezogen. Da der Mietzins nun mit 2.000 € zzgl. Nebenkosten etwas niedriger liegt als zuvor, lässt sich daraus ein höherer Wohnbedarf nicht ableiten.

Angesichts der etwas niedrigeren Kosten könnte sogar in Betracht gezogen werden, den nun niedrigeren Wohnbedarf für den gesamten Unterhaltszeitraum anzusetzen. Denn eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Ehewohnung zu erhalten, dürfte nicht bestehen. Voraussetzung für einen einheitlichen Ansatz ist aber, dass die neue Wohnung auch dem ehelichen Standard entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012, a.a.O., Rn. 44). Doch auch dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei Ansatz des Wohnbedarfs mit dem vom Amtsgericht angenommenen Betrag von 788 € ergibt sich kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin.

Da das Amtsgericht diesen Betrag von unstreitigen Gesamtkosten i.H.v. 2.824 € abgeleitet hat, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Umfang hierin Betriebskosten enthalten sind. Allerdings sind die als Bedarfsposten bedeutsamen Betriebskosten vermeidbar, sofern sie auf einen Mieter umgelegt werden können. Als eigener Bedarf entstehen dem Unterhaltsberechtigten für eine kleinere Wohnung sodann nur entsprechend geringere Kosten (BGH, Urteil vom 18.01.2012, a.a.O., Rn. 52). Hierzu bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Feststellungen.

bb)

Der Bedarf der Antragstellerin hinsichtlich der vom Amtsgericht so bezeichneten Haushaltskosten, bei denen es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt, liegt ebenfalls nicht über dem höchsten vom Amtsgericht angesetzte Betrag von 621 €.

Das Amtsgericht hat diese Position genauso behandelt wie den Wohnbedarf (Seite 11 seiner Entscheidung). Nur hat es hier 40 % statt 20 % des Tabellenbetrags angesetzt. Mit diesem Prozentsatz rechnet auch die Antragstellerin, aber wieder nur bezogen auf vier Kinder (Bl. 955). G... sei nicht zu berücksichtigen, weil für sie kein Unterhaltsanspruch mehr bestanden habe. Diese unterhaltsrechtliche Feststellung mag zutreffend sein. Sie kann aber nicht dazu führen, dass der Anteil der Haushaltskosten, der auf G... entfallen ist, nun der Antragstellerin zuzuschlagen wäre. Würde man auch hier eine Verteilung nach Kopfteilen vornehmen, ergäbe sich ein Betrag von nur 536 € (2.680 € x 1/5). Gesichtspunkte, die einen höheren Ansatz als denjenigen des Amtsgerichts rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt.

Das Amtsgericht hat den auf die Antragstellerin entfallenden Anteil an den Haushaltskosten für vier verschiedene Zeiträume mit zwischen 586 € und 621 € angenommen. Der Antragsgegner hat schon in seiner Beschwerdebegründung bemerkt, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steige der Bedarf der Antragstellerin nicht, wenn sich die Kindesunterhaltsbeträge veränderten (Bl. 859). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn es wirkt sich auf das Endergebnis nicht aus, wenn durchgängig mit dem höchsten der vom Amtsgericht ermittelten Beträge, demjenigen von 621 €, gerechnet wird.

cc)

Der unterhaltsrechtliche Bedarf der Antragstellerin im Hinblick auf die Nutzung eines Pkw kann mit dem von ihr geltend gemachten Betrag von 787 Euro angesetzt werden.

Allerdings bestehen Zweifel, ob der diesbezügliche Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin ausreicht. Dies könnte zur Folge haben, dass ihr Bedarf insoweit nicht höher liegt als der vom Antragsgegner zugestandene Betrag von monatlich 300 €.

Das Amtsgericht hat auf Seite 12 seiner Entscheidung bezüglich der Benzinkosten eine recht konkrete Berechnung vorgenommen, die weiteren Pkw-Kosten hingegen geschätzt und ist so zu einem Bedarf von 663 € gelangt. Die Antragstellerin geht mit ihrem Ansatz von 787 € noch über den vom Amtsgericht zugrunde gelegten Betrag von 663 € hinaus (Bl. 956). Dabei beruft sie sich auf die ADAC-Tabellen (Anlage AG 13, im Anlagenordner), die bei einer Laufleistung von 15.000 km monatliche Gesamtkosten von 787 € ausweisen (Betriebskosten 133 € + Werkstattkosten 52 € + Fixkosten 112 € + Wertverlust 490 €). Sie behauptet eine Laufleistung von nicht nur 15.000 km, sondern 20.000 km im Jahr, bezieht dabei aber die Fahrten zur Arbeit mit ein (Bl. 957). Gleiches gilt für die Urlaubsfahrten, die an sich eine eigene Position bei der Berechnung des konkreten Bedarfs darstellen. Die Antragstellerin nimmt auch eine von den Zahlen des ADAC abweichende Verteilung bezüglich der behaupteten Gesamtkosten von 787 € vor, indem sie 453 € für Benzin und 334 € für Steuern, Versicherung, Inspektion und Alterung ansetzt. Der Antragsgegner veranschlagt für die Benzinkosten wie das Amtsgericht 163 €. Für Steuern, Versicherungen und Inspektionen konzediert er 137,50 € und meint, die Kosten für das Fahrzeug lägen insgesamt bei nicht mehr als 300 € (Bl. 860).

Beide Beteiligten berufen sich hilfsweise auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Doch erscheint der Vortrag der darlegungspflichtigen Antragstellerin hinsichtlich der Kosten nicht ausreichend. Jedenfalls die Beiträge für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und Werkstatt, die in der Vergangenheit angefallen sind, hätten dargestellt werden können, um eine Schätzung nach § 287 ZPO zu ermöglichen. Dies kann durch die Bezugnahme auf eine ADAC-Tabelle, die offensichtlich Neufahrzeuge betrifft, nicht ersetzt werden, erst recht nicht, wenn man hinsichtlich der Gesamtkosten eine andere Aufteilung vornimmt.

Dies könnte dafür sprechen, nur den vom Antragsgegner zugestandenen Betrag von 300 € anzusetzen. Dieser beinhaltet entsprechend dem Ansatz des Amtsgerichts eine Jahreslaufleistung von 15.000 km. Auf eine so hohe Laufleistung kommt man nach den Darlegungen der Antragstellerin (Bl. 957) nur, wenn man die Fahrten zur Arbeit, die am stärksten ins Gewicht fallen, mit einbezieht. Nach dem Vortrag der Antragstellerin beliefen sich die berufsbedingten und die privaten Fahrten insgesamt auf 16.236 km im Jahr. Dies steht nicht zwingend in Widerspruch zum Ansatz des Amtsgerichts von 15.000 km, zumal es zweifelhaft ist, dass an jedem Tag weitere 10 km für private Zwecke zurückgelegt werden. Die Fahrten im Urlaub finden bei den Kosten für die Urlaubsreisen gesondert Berücksichtigung.

Trotz der genannten Zweifel setzt der Senat hier den von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag von 787 € zur Abdeckung aller Pkw-Kosten unter Einschluss der für die Fahrten zur Arbeit entstehenden Kosten an. Es kann nämlich dahinstehen, ob die diesbezüglichen Einwendungen des Antragsgegners durchgreifen. Denn auch dieser Ansatz führt im Ergebnis nicht dazu, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht.

dd)

Die Kosten für Bekleidung können unstreitig mit 250 € angesetzt werden.

ee)

Den Bedarf der Antragstellerin in Bezug auf Beiträge für Versicherungen hat das Amtsgericht nur mit 9,57 € angesetzt, weil es die übrigen Kosten auf der Bedürftigkeitsebene einkommensmindernd berücksichtigt hat. Die Beteiligten hingegen gehen übereinstimmend von einem Bedarf hinsichtlich dieser Position von 348 € aus. Dem ist zu folgen und dafür kein Abzug für Versicherungsbeiträge im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.

Soweit die Antragstellerin nun den Ansatz in ihrer Gesamtaufstellung auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 29.06.2020 auf 332 € reduziert hat (Bl. 1560), knüpft sie dabei wohl an die Anlage BV-AST 6 im Schriftsatz vom 22.06.2020 (Bl. 1395) an. Hier hat die Antragstellerin für die vier Jahre des Unterhaltszeitraums unterschiedliche Beträge für Vorsorgeaufwendungen angesetzt (Blatt 1396 ff.). Der geringe Betrag von nur rund 332 € ergibt sich lediglich für das Jahr 2017. Danach ist ein Anstieg bis auf 366,43 € im Jahr 2020 festzustellen. Rund 348 € sind es im Jahr 2019. Diese Schwankungen wirken sich aber im Ergebnis nicht aus. Es kann einheitlich ein Betrag von 348 € angesetzt werden.

ff)

Als Bedarf für Sonderausgaben können 100 € angenommen werden.

Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, Kosten für Rücklagen im Hinblick auf möglicherweise ausfallende Haushaltsgeräte könnten i.H.v. monatlich 200 € als im Rahmen der Schätzung angemessen berücksichtigt werden, ohne dass es dazu näherer Darlegungen bedürfe (Seite 13 des angefochtenen Beschlusses). Angesichts des Bestreitens des Antragsgegners (Bl. 860), der nur 100 € ansetzen möchte, müsste die Antragstellerin indes beispielhaft Ersatzbeschaffungen aus den letzten Jahren darlegen, um den Ansatz des Amtsgerichts zu stützen. Da dies nicht geschehen ist, hat sie keine hinreichenden Grundlagen für eine Schätzung dargetan. Es ist von dem vom Antragsgegner zugestandenen Betrag von 100 € auszugehen.

gg)

Als Kosten für eine Haushaltshilfe kann ein höherer Bedarf als 740 €, wie vom Amtsgericht angenommen, nicht angesetzt werden.

Grundsätzlich handelt es sich auch hierbei um eine berücksichtigungsfähige Bedarfsposition. Wenn Aufwendungen für eine Putzhilfe dem ehelichen Lebensstandard entsprechen, kommt es nicht darauf an, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte diese Arbeiten selbst verrichten kann. Die Erforderlichkeit solcher Kosten kann allerdings die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung der Ehewohnung durch den Unterhaltsberechtigten voraussetzen und hängt damit von der gesondert zu behandelnden Bemessung des Wohnbedarfs ab (BGH, Urteil vom 18.01.2012, a.a.O., Rn. 41).

Zum ehelichen Lebensstandard können auch Aufwendungen gehören, die dadurch entstehen, dass die ehelichen Kinder zu Hause von einer eigens dazu eingestellten Person betreut werden. Mit dem Amtsgericht ist aber davon auszugehen, dass die gemeinsame Lebensplanung nicht darauf ausgerichtet war, die Kinder unabhängig von ihrem Alter und ihrer Selbstständigkeit für die gesamte Zeit der Minderjährigkeit fremd betreuen zu lassen. Aufwendungen für eine Fremdbetreuung der Kinder können im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung auf Seiten der Antragstellerin daher – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – nur Berücksichtigung finden für die Zeit, in der die Kinder noch nicht soweit selbstständig waren, dass sie sich nach ihrem Schulbesuch umfänglich allein versorgen konnten.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass Kinder mit Vollendung des zwölften Lebensjahres regelmäßig in der Lage sind, sich nach der Schule selbst zu versorgen. Dass es hier anders liegt, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Zu Beginn des Unterhaltszeitraums im Juli 2017 hatte lediglich das jüngste der fünf Kinder der Beteiligten, der Sohn K..., geboren am ...2006, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Er stand kurz vor seinem elften Geburtstag. Dieser Umstand rechtfertigt aber auch für die Zeit bis zu seinem zwölften Geburtstag am 10.08.2018 nicht die Annahme, es sei noch die Beschäftigung einer professionellen Kinderbetreuungskraft notwendig gewesen. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht vollschichtig erwerbstätig war, sondern lediglich einen Beschäftigungsgrad von 80 % hatte, so dass ihr auch unter Berücksichtigung des Fahrweges von maximal 40 Minuten für die einfache Strecke zusätzliche Zeit für die Betreuung des jüngsten Sohnes zur Verfügung stand.

Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht nur eine Hilfe für Reinigungs- und hauswirtschaftliche Arbeiten für erforderlich gehalten, nicht hingegen eine Hilfe für die Kinderbetreuung. In seinem Schriftsatz vom 30.07.2020 meint der Antragsgegner allerdings, nachdem der Sohn K... das einzige im Haushalt verbliebene minderjährige Kind sei und am 10.08.2020 das 14. Lebensjahr vollende, sei ein Bedarf für eine Haushaltshilfe nicht mehr gegeben (Bl. 1688). Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da es ja gerade nicht um die Kinderbetreuung, sondern um die Reinigungsarbeiten geht. Die Aufwendungen für eine Putzhilfe haben die ehelichen Lebensverhältnisse unstreitig geprägt und sind angesichts des Einkommensniveaus der Beteiligten auch weiterhin ohne Zweifel angemessen. Diese Aufwendungen übersteigen aber jedenfalls den vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 740 € nicht.

Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Amtsgericht die Kosten für eine Haushaltshilfe mit 1.084 € zutreffend ermittelt und zu Recht einen auf die Antragstellerin entfallenden Anteil von 68 % angenommen hat. Denn die Aufwendungen sind im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung für die Ehefrau – wie bereits ausgeführt – nur in dem Umfang erforderlich, der dem nun eingeschränkten Wohnbedarf der Ehefrau entspricht. Der Antragsgegner hat insoweit auf Seite 16 der Beschwerdebegründung vom 05.04.2019 (Bl. 861) die Beschäftigung einer Reinigungskraft auf Basis eines 450 € – Minijobs mit Arbeitgeberaufwendungen von insgesamt 594,23 € für ausreichend gehalten. Diesen Ansatz hat die darlegungspflichtige Antragstellerin nicht widerlegt, sondern weiterhin ihren Bedarf an den Erfordernissen, die für sie allein zu groß gewordene Ehewohnung in einem sauberen Zustand zu halten, orientiert (Bl. 964, 1059). Das spricht dafür, den Bedarf für eine Haushaltshilfe mit 594,23 € anzusetzen. Dies kann aber auf sich beruhen. Denn auch der vom Amtsgericht gewählte Ansatz, ein Betrag von 740 €, führt im Ergebnis nicht dazu, dass auf Seiten der Antragstellerin ein ungedeckter Bedarf besteht.

hh)

Als Bedarf für Restaurantbesuche können unstreitig Kosten i.H.v. 100 € angenommen werden. Dass der Antragsgegner in der Aufstellung auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 30.07.2020 (Bl. 1686) diese Position nicht aufgeführt hat, ist, da er schriftsätzlich von einem Ansatz von 100 € nicht abgerückt ist, offensichtlich auf ein Versehen zurückzuführen.

ii)

Kosten für Urlaubsreisen können mit einem Betrag von 281 € monatlich als Bedarf auf Seiten der Antragstellerin anerkannt werden.

Seinen Ansatz von 3.000 € jährlich bzw. 250 € monatlich (Seite 11) hat das Amtsgericht nicht näher begründet. Die Antragstellerin meint, es seien 350 € monatlich anzusetzen (Bl. 1556), während der Antragsgegner nur 200 € monatlich bzw. zuletzt 139 € monatlich zugestehen möchte.

Mit der Ladungsverfügung vom 14.05.2020 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für eine verlässliche Schätzung über einen längeren Zeitraum sämtliche Reisen mit den jeweiligen Kosten dargelegt werden müssten (Bl. 1187 R). Nach dem ergänzenden Vortrag der Beteiligten (Bl. 1193 ff, 1552 ff., 1674 ff.) ergibt sich Folgendes:

Der Antragsgegner hat zunächst nur die Kosten für fünf Reisen in der Zeit von Sommer 2013 bis Sommer 2015 dargelegt, und zwar nur die Kosten, die für die gesamte Familie in Bezug auf die Unterkünfte entstanden sind (Bl. 1193 ff.). Die Antragstellerin hat sich zu diesen fünf Reisen ebenfalls geäußert, und zwar bezüglich sämtlicher Urlaubskosten, nicht nur derjenigen für die Unterkünfte, ferner zu zwei Reisen im Frühjahr und im Herbst 2016, wobei letztere ohne den Antragsgegner stattgefunden habe. Dies ist angesichts eines Trennungszeitpunkts 15.09.2016 auch nachvollziehbar. Ebenfalls mit Zahlen unterlegt hat sie Kurzurlaube in Heiligendamm an der Ostsee (Bl. 1552 ff.).

Nur kurz angesprochene Sommerurlaube in den Jahren 2012 bis 2014 (Bl. 1554; hierzu nun auch der Antragsgegner Bl. 1676 f.), für die Kosten nicht genannt werden, können als Grundlage für eine Schätzung außer Betracht bleiben. Gleiches ist anzunehmen hinsichtlich der Reisen, welche die Antragstellerin allein mit einigen Kindern anlässlich zweier Konfirmationen vorgenommen hat (vgl. Bl. 1555, 1679). Schließlich ebenfalls unberücksichtigt bleiben der von der Antragstellerin gemeinsam mit der Tochter G... im Sommer 2016 verbrachte Reiturlaub und die wohl kurze Zeit später erfolgte Reise des Antragsgegners mit vier Kindern in die Türkei, zumal hier keinerlei Zahlen angegeben werden (vgl. Bl. 1554 f., 1678).

Bezüglich der Kosten für die Kurzreisen in das 5-Sterne-Hotel Grand Hotel Heiligendamm fehlt es zwar an einem substantiierten Bestreiten des Antragsgegners, der bei den Reisen jeweils dabei war und sich nur wegen fehlender Unterlagen nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen kann (Bl. 1678). Er behauptet aber, dass es in den Jahren 2014 bis 2016 Kurzreisen an den Wochenenden nicht gegeben habe. Da die Antragstellerin hinsichtlich der behaupteten Kurzreisen keine Reisedaten angegeben hat, muss zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen werden, dass diese Reisen länger zurückliegen und jedenfalls nicht wie der weit überwiegende Teil der substantiiert vorgetragenen Reisen in die Zeit ab Sommer 2013 fallen.

Die Antragstellerin hat Kosten pro Tag ermittelt, mit der Anzahl der Reisetage multipliziert und dann versucht, den jeweils auf sie entfallenden Kostenanteil zu beziffern. Dieser liegt bei vier der fünf auch vom Antragsgegner aufgeführten Reisen höher als die für die gesamte Familie angefallenen Unterkunftskosten. Nur bei der Reise in die Prignitz ist es anders. Hierbei handelt es sich um eine geführte Pauschalreise, so dass auch die vom Antragsgegner genannten Kosten nicht nur die Unterkunft, sondern zusätzlich die Fahrradtouren – vielleicht sogar die Verpflegung – mitumfassen.

Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass Kosten für Einkäufe etwa von Kleidung (die Antragstellerin benennt hierzu Shoppingtouren in Outlet-Centern für Luxusmarken, Bl. 1553) nicht zur Bedarfsposition „Urlaube“ gehören (Bl. 1676). Auch Verpflegungskosten während des Urlaubs bedürfen einer besonderen Betrachtung. Insoweit kann wegen des grundsätzlichen Ansatzes von Haushaltskosten als Teil des Bedarfs hier nur ein Verpflegungsmehraufwand am Urlaubsort noch von Bedeutung ist. Diesen schätzt der Senat für die Antragstellerin auf 30 € täglich.

Der Betrag für diesen Mehraufwand ist dem Anteil, den der Antragsgegner der Antragstellerin zugesteht, hinzuzusetzen. Dies gilt allerdings nur für die Urlaubsreisen, in denen eine gleichmäßige Aufteilung des Gesamtreisepreises auf sieben Personen gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht darlegt, dass etwa für die jüngeren Kinder ein geringerer Preis zu entrichten war. Soweit es Urlaube auf dem Campingplatz bzw. in einer Ferienwohnung/einem Ferienhaus betrifft, ist aber zu beachten, dass hier eine Übernachtung zu einem Preis von lediglich einem Siebtel eines Gesamtpreises für eine siebenköpfige Familie nicht realisierbar sein dürfte. Die Kosten für eine Anreise mit dem Pkw sind grundsätzlich identisch, egal ob ein einzelner oder eine ganze Familie fährt. Etwas höher dürften die Kosten dadurch liegen, dass die Familie offenbar mit dem ... Bus gefahren ist. Der diesbezüglichen Differenz könnte im Wege der Schätzung durch einen geringen Abschlag Rechnung getragen werden. Ein solcher Abschlag braucht hier aber nicht vorgenommen zu werden. Denn der Antragsgegner hat selbst mit der Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer gerechnet, ohne nach der Art des Fahrzeugs zu differenzieren.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Hinblick auf die konkret vorgetragenen Urlaubsreisen zu folgenden Schätzungen in Bezug auf den Bedarf der Antragstellerin:

Für den Campingurlaub an der Ostsee können die Kosten für den Stellplatz mit allem, was dazu gehört, mit 400 € angesetzt werden. Addiert man Fahrtkosten von 200 € und einen Verpflegungsmehraufwand von 30 € × 14 Tage dazu, ergeben sich in der Summe 1.020 €.

Für die Winterurlaube im Bayerischen Wald hat die Antragstellerin auf Bestreiten des Antragsgegners (Bl. 1675) nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass stets – und gerade auch für sie – ein Privatskilehrer engagiert worden ist und sie selbst auch vor Ort eine Ski-Ausrüstung benötigt hat (Bl. 1553). Derartige Kosten können daher keine Berücksichtigung finden. Die Unterkunftskosten für die Antragstellerin als Alleinreisende setzt der Senat mit 500 € an, die Fahrtkosten mit 378 € und den Verpflegungsmehraufwand mit 30 € × 7 Tage. Für einen Tagesausflug, den es auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners zumindest ab und zu gegeben hat, können 50 € in Ansatz gebracht werden. So ergeben sich 1.138 €.

Bezüglich des Urlaubs in der Toskana hat der Antragsgegner fünf Tagesausflüge konzediert (Bl. 1676), die mit jeweils 50 € auf Seiten der Antragstellerin veranschlagt werden können. Die Kosten für die Anreise gibt die Antragstellerin bei Benutzung eines Flugzeugs mit 800 € an. Der Antragsgegner gelangt unter Ansatz der Kilometerpauschale von 0,30 € zu 780 €. Letzterer Betrag ist zugrunde zu legen, zumal die Antragstellerin nicht ausdrücklich behauptet hat, tatsächlich das Flugzeug genutzt zu haben. Die Unterkunftskosten für zwei Wochen wird man mit 1.000 € ansetzen können. Der Verpflegungsmehraufwand kann wiederum mit 30 € × 14 Tage angenommen werden. Dies führt zu auf die Antragstellerin entfallenden Kosten von 2.450 €.

Hinsichtlich des Fahrradurlaubs in der Prignitz gehen beide Beteiligten von den Kosten für eine Einzelperson aus, wobei die Antragstellerin einen Betrag von 852 €, der Antragsgegner einen solchen von 500 € nennt (Bl. 1554, 1677). Da bei dieser Reise durchaus in Betracht kommt, dass alle Reiseteilnehmer, auch die jüngeren Kinder, denselben Reisepreis zahlen mussten und die Antragstellerin nicht etwa einen Familienrabatt dargelegt hat, ebenso wenig den Betrag von 852 € belegt hat, folgt der Senat dem Ansatz des Antragsgegners mit 500 €. Gegen die An- und Abreisekosten von 100 € hat der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben. Der Verpflegungsmehraufwand wird wieder mit 30 € × 14 Tage angesetzt. So ergeben sich 1.020 €.

Bei dem Urlaub an der Costa Brava handelt es sich nach Aussage des Antragsgegners um einen „außergewöhnlich luxuriösen Urlaub“, um einen „Ausreißer nach oben“ (Bl. 1677). Dies steht aber einer Berücksichtigung bei der Auswertung der Urlaube, um die Schätzung eines Durchschnittsbedarfs der Antragstellerin zu ermitteln, nicht entgegen. Denn mit der gleichen Berechtigung könnte man auch den Campingurlaub an der Ostsee als „Ausreißer nach unten“ ansehen und ihn außen vor lassen. Die Gesamtkosten von 5.250 € für den Urlaub an der Costa Brava teilt der Antragsgegner einfach durch die sieben Familienmitglieder. Vor diesem Hintergrund ist mangels substantiierten Bestreitens hier der Darstellung der Antragstellerin zu folgen, die auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 29.06.2020 die auf sie entfallenden Kosten nachvollziehbar mit insgesamt 3.360 € angegeben hat. (Bl. 1554).

Bei den soeben ausgewerteten Urlaubsreisen handelt es sich um solche für den Zeitraum von Sommer 2013 bis Winter/Frühjahr 2016. Der Zeitraum umfasst nahezu drei Jahre. Innerhalb dieser drei Jahre sind sechs Reisen unternommen worden, im Schnitt zwei Reisen pro Jahr. Die errechneten Gesamtkosten belaufen sich auf 10.126 € und setzen sich wie folgt zusammen:

Sommer 2013 Camping Ostsee

1.020,00

Winter 2014 Skilanglauf Bayer.Wald

1.138,00

Sommer 2014 Toskana

2.450,00

Winter 2015 Skilanglauf Bayer.Wald

1.138,00

Sommer 2015 Fahrradtour Prignitz

1.020,00

Febr./Frühjahr 2016 Costa Brava

3.360,00

 10.126,00.

Aus diesem Betrag kann ein Jahres- und auch ein Monatsschnitt gebildet werden. Es errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 281 € (=10.126 € / 3 Jahre / 12 Monate). Dieser Wert kann als Bedarf der Antragstellerin für Urlaubsreisen auch in der Zukunft veranschlagt werden.

jj)

Für den Reitsport wird zugunsten der Antragstellerin der von ihr geltend gemachte Betrag von 561 € angesetzt. Ob die Einwendungen des Antragsgegners hiergegen durchgreifen, kann offenbleiben.

Das Amtsgericht hat 200 € angesetzt (Seite 12 seiner Entscheidung), indem es die von der Antragstellerin behaupteten Kosten von 1.237 Euro als angemessen betrachtet, den Betrag im Hinblick auf nur ein von der Antragstellerin genutztes Pferd halbiert und von diesem Betrag mit Rücksicht auf die Mitnutzung durch zwei weitere Kinder ein Drittel der Antragstellerin zugerechnet hat. Die Antragstellerin bleibt auch in der Beschwerdeinstanz dabei, dass der Gesamtbetrag von 1.237 € (Bl. 959), weil eines der beiden Pferde, H…, der Tochter G... gehöre, zur Hälfte ihren Bedarf ausmache, so dass – leicht abgerundet – 600 € anzusetzen seien. Der Antragsgegner ist dem wiederholt entgegengetreten (Bl. 1036ff, 1142ff, 1679ff) und hat auf die überwiegend durch die Töchter O... und N... verursachten Kosten im Zusammenhang mit dem Reitsport verwiesen.

Diesen Einwand hält die Antragstellerin für treuwidrig (Bl. 1078). Denn in diesem Fall bestehe in gleicher Höhe ein Anspruch der Kinder auf Bezahlung von Sonder- und Mehrbedarf für den Reitsport. Da der Antragsgegner aber nur den Tabellenbetrag gezahlt habe, wären entsprechende Beträge dem Kindesunterhalt wieder hinzuzurechnen, so dass sich in der Summe keinerlei Veränderungen ergäben. Vor der Trennung seien Geldbeträge von der Stiftung des Antragsgegners auf das Familienkonto überwiesen worden, damit beide Pferde davon hätten versorgt werden können.

Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Sie hätte es in der Hand gehabt, höheren Unterhalt für die Kinder im Hinblick auf einen Mehrbedarf infolge des Reitsports geltend zu machen. Wenn dies unterblieben ist, kann es nicht nachträglich dazu führen, einen höheren eigenen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen geltend zu machen.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat der Antragstellerin in der Ladungsverfügung vom 14.05.2020 aufgegeben zu überprüfen, welche Positionen hinsichtlich der Kosten für die Pferdehaltung nur die Nutzung durch die Kinder betreffen.

Den Hinweis des Senats hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, die Kosten für den Pferdesport insgesamt noch höher anzugeben, nunmehr mit 1.349 € statt 1.237 € monatlich (Bl. 1556). Die Erhöhung um 112 € ist zurückzuführen auf eine Erhöhung des Ansatzes für Versicherungen von 135 € auf 152 € (+17 €) und die Neuaufnahme der Position „Ausrüstung“ (Sattel, Zaun etc., im Jahr 1200 € / 12 Monate) i.H.v. 100 €. Weggefallen ist dafür einmal die in der früheren Aufstellung noch doppelt enthaltene Position „Impfung“ mit 15 €. Im Saldo ergibt sich so nur eine Erhöhung um 102 €. Die Differenz gegenüber den Betrag von 112 € ist darauf zurückzuführen, dass sich in die frühere Berechnung der Antragstellerin (Bl. 959) ein Additionsfehler „eingeschlichen“ hatte. Die Summe der Positionen belief sich seinerzeit nicht auf 1.237 €, sondern bereits auf 1.247 €.

Hinsichtlich der einzelnen Positionen hat die Antragstellerin nun ihren Vortrag vertieft (Bl. 1556 ff.) und zum Teil auch Belege beigebracht (Bl. 1581 ff.). Den Kaderbeitrag und die Turniergebühren hat sie nun als ausschließlich auf die Kinder entfallend in ihrer abschließenden Aufstellung (Bl. 1559) weggelassen. Auf dieser Grundlage hat sie einen eigenen Bedarf für den Pferdesport i.H.v. 561 € ermittelt. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 30.07.2020 das Bestreiten von Einzelpositionen beibehalten (Bl. 1679) und dem zunächst die zutreffende Aussage vorangestellt, die Antragstellerin benenne Kosten für die beiden Pferde, ohne die Kosten auf die Pferde und die Reiterinnen konkret aufzuteilen. Im Ergebnis kommt der Antragsgegner bei Neuberechnung nur noch zu einem auf die Antragstellerin entfallenden Betrag von 103,51 € (Bl. 1686), während er zuvor schon einen Bedarf von 190 € zugestanden hatte.

Vor diesem Hintergrund wäre zu erwägen, ob dieses Vorbringen, das letztlich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinausläuft, unzulässig ist. Der Antragsgegner hat nicht bestritten, dass vor der Trennung sämtliche Reitsportkosten für alle Familienmitglieder durch die Familienstiftung übernommen worden sind. Insofern könnte unterstellt werden, dass er über den Kostenrahmen grundsätzlich informiert war und ist. Wollte man hingegen, weil der Antragsgegner mit der aktuellen Situation nicht vertraut sein muss, sein Bestreiten mit Nichtwissen für zulässig halten, müsste eine Auseinandersetzung mit den Beweisantritten der Antragstellerin im Einzelnen erfolgen. Dies kann aber auf sich beruhen. Denn ein Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt besteht selbst dann nicht, wenn man hinsichtlich des Reitsports von dem Bedarf von 561 € ausgeht, den die Antragstellerin zuletzt substantiiert auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 29.06.2020 geltend gemacht hat.

kk)

Nach alledem beläuft sich der konkrete Bedarf der Antragstellerin auf höchstens 4.576 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Wohnbedarf

788,00

Haushaltskosten

621,00

Pkw     

787,00

Kleidung

250,00

Versicherungen

348,00

Sonderausgaben

100,00

Haushaltshilfe

740,00

Restaurantbesuche

100,00

Urlaubsreisen

281,00

Reitsport

561,00

        

4.576,00.

3.

Die Antragstellerin ist nicht unterhaltsbedürftig.

Eigeneinkünfte des Bedürftigen sind anzurechnen; sie decken (ggf. teilweise) den ermittelten konkreten Bedarf (vgl. Wendl/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 769). Im vorliegenden Fall ist von einem bereinigten Einkommen der Antragstellerin von mindestens 4.764,78 € auszugehen. Dieser Betrag übersteigt den zuvor ermittelten konkreten Bedarf von höchstens 4.576 €. Mithin ist der Bedarf der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen vollständig gedeckt. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 (Bl. 1395) hat die Antragstellerin die Anlage BV-AST 6 vorgelegt, in der sie ihre Einkünfte für die Jahre 2017 bis 2020 übersichtlich dargestellt hat. Diese Anlage kann zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens herangezogen werden.

a)

Das Erwerbseinkommen im Jahr 2017 hat die Antragstellerin mit 56.405,30 € netto angegeben. Dies bedarf der geringfügigen Korrektur. Für Dezember 2017 hat die Antragstellerin einen Betrag von 4.768,75 € in die Berechnung eingestellt. Nach dem Besoldungsnachweis 12/2017 (Bl. 1409) betrug das Nettoeinkommen in jenem Monat 5.183,58 €. Nach dem Einbehalt für die Nachverrechnung aus dem Vormonat i.H.v. 369,83 € verbleiben 4.813,75 €. Damit ergeben sich für das Jahr 2017 insgesamt 56.450,30 € netto, was einem Monatsdurchschnitt von 4.704,19 € entspricht.

Von diesen Erwerbseinkünften ist kein Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Denn da beim konkreten Bedarf kein Erwerbstätigenbonus angesetzt wird, kann er zu Lasten des Pflichtigen auch bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nicht berücksichtigt werden (Wendl/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 769; s.a. BGH, Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O., Rn. 28).

Da die Kosten zum Erreichen der Arbeitsstelle und die Vorsorgeaufwendungen bereits als Bedarfspositionen Berücksichtigung gefunden haben, können sie nun – im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung – vom Erwerbseinkommen nicht mehr abgesetzt werden. Neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind daher nur noch Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen und das geringe Einkommen aus Vermögen von Bedeutung.

Als weiteres Einkommen im Jahr 2017 hinzuzusetzen ist eine Dividende mit monatlich 60,58 €. So ergeben sich insgesamt monatliche Einkünfte i.H.v. 4.764,78 €.

b)

Für das Jahr 2018 hat die Antragstellerin rechnerisch nachvollziehbar ein monatliches Nettoeinkommen von 4.607,51 € ermittelt. Nach Hinzusetzen der Dividende mit 49,74 € und der Steuererstattung mit 480,47 € ergeben sich insgesamt 5.137,72 €.

c)

Im Jahr 2019 ist entsprechend der Aufstellung in Anlage BV-AST 6 von einem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 4.704,32 € auszugehen. Die Dividende beträgt nur noch 2 € monatlich. Die Steuererstattung ist nicht mit 213,83 €, sondern mit 213,85 € (= 2.566,20 € / 12 Monate) hinzuzusetzen. Insgesamt errechnen sich 4.920,17 €.

d)

Auf der Grundlage der ersten vier Monate des Jahres errechnet die Antragstellerin für das Jahr 2020 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 4.838,86 € monatlich. Setzt man die Dividende mit 2 € hinzu und schreibt die Steuererstattung aus dem Vorjahr mit 215,85 € fort, ergeben sich insgesamt 5.056,71 €.

e)

Bezogen auf den gesamten Unterhaltszeitraum ergeben sich so folgende monatliche Einkünfte der Antragstellerin:

- 4.764,78 € im Jahr 2017,

- 5.137,72 € im Jahr 2018,

- 4.920,17 € im Jahr 2019,

- 5.056,71 € im Jahr 2020.

Diese Beträge übersteigen den zuvor ermittelten Bedarf, der selbst dann, wenn man hinsichtlich der Positionen „Pkw-Kosten“ und „Reitsport“ trotz berechtigter Zweifel den Ansätzen der Antragstellerin folgt, höchstens 4.576 € ausmacht. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob der Antragstellerin – wie vom Amtsgericht angenommen – mit Vollendung des zwölften Lebensjahres des Sohnes K..., also ab August 2018, noch ein höheres fiktives Erwerbseinkommen aus vollschichtige Tätigkeit zuzurechnen ist.

4.

Da die Antragstellerin nach alledem nicht bedürftig ist, kommt es auf die Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht an. Einer Auseinandersetzung mit seinen Einkünften bedarf es folglich nicht. Eine solche wäre unabhängig von der Frage der Leistungsfähigkeit nur dann geboten, wenn die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf nicht auf eine konkrete Bedarfsbemessung, sondern auf eine Quotenberechnung gestützt hätte oder wenn sich im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung rechnerisch ein Unterhaltsanspruch ergeben hätte, der dann darauf zu prüfen gewesen wäre, ob der Halbteilungsgrundsatz gewahrt ist.

Damit bedarf es auch keiner Klärung der Frage, ob der vom Antragsgegner erbrachte Kindesunterhalt in der tatsächlich geleisteten Höhe oder entsprechend seinem unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommen vorweg vom Einkommen abzusetzen ist. Ebenfalls ist ohne Bedeutung, dass sich die Wohn- und Ausbildungssituation der gemeinsamen Kinder im Unterhaltszeitraum verändert hat, wie dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.08.2020 (Bl. 1732 ff.) zu entnehmen ist.

Zudem ist auch der Streit zwischen den Beteiligten ohne Bedeutung, ob die während des ehelichen Zusammenlebens vom Antragsgegner monatlich für den Familienunterhalt auf das gemeinsame Haushaltskonto eingezahlten 6.000 € für den laufenden Verbrauch ausreichten oder ob es insoweit noch häufiger zu Sonderzahlungen gekommen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, welchen Pkw der Antragsgegner jeweils genutzt hat und ob ihm etwa wegen privater Nutzung eines Firmenwagens ein zusätzliches Einkommen zuzurechnen wäre.

Schließlich bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragstellerin, beim Antragsgegner liege im Hinblick auf die Familienstiftung ein „Im-Kreis-Drehen“ von Vermögen vor. Die Beschäftigung mit der Frage, in welchem Umfang das Einkommen zur Vermögensbildung verwendet wurde und deshalb für den allgemeinen Lebensbedarf nicht zur Verfügung stand, ist bei der konkreten Bedarfsermittlung ohnehin entbehrlich.

5.

Ferner ist festzustellen, dass sich der Feststellungsantrag des Antragsgegners dahin, dass er der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.07.2017 keinen Unterhalt mehr schulde, in der Hauptsache erledigt hat.

Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage bzw. der Antrag im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Beschluss vom 22.5.2019 – III ZR 16/18, BeckRS 2019, 12200 Rn. 6). Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, der Feststellungsantrag sei schon dann in toto abzuweisen, wenn ein wie auch immer gearteter Unterhaltsanspruch, sei es für einen kurzen Zeitraum oder in sehr geringer Höhe, bestehe, ist unzutreffend. Ist nämlich der Verfahrensgegenstand, wie beim Unterhalt regelmäßig, teilbar und ist der vom Antragsgegner behauptete Anspruch teilweise begründet, dann ist das negative Feststellungsbegehren zum Teil abzuweisen, nämlich in Höhe des bestehenden Anspruchs, im Übrigen ist ihm stattzugeben (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf - /Schael, 2. Aufl., § 1 Rn. 353 unter Bezugnahme auf BGH, WM 1985, 901).

Der Antragsgegner hat seinen ursprünglichen Feststellungsantrag in der Sitzung vom 08.05.2018 vor dem Amtsgericht für erledigt erklärt (Bl. 157), nachdem über den Leistungsantrag der Antragstellerin streitig verhandelt worden war, so dass er nicht mehr einseitig zurückgenommen werden konnte, § 269 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mithin ist nun darüber zu befinden, ob der Antrag im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Auch wenn der Beschwerdeantrag des Antragsgegners insoweit dahin lautet festzustellen, dass er der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.07.2017 keinen Unterhalt mehr schulde, ist dies bei verständiger Würdigung dahin aufzufassen, dass es dem Antragsgegner weiterhin darum geht, dass festgestellt werde, dass sich sein negativer Feststellungsantrag erledigt hat.

Da das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im Rahmen einer negativen Feststellungsklage schon dann gegeben ist, wenn sich der Gegner eines Rechts berühmt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 14 a; FamVerf/Schael, a.a.O., Rn. 349), war der Antrag ursprünglich zulässig.

Der Feststellungsantrag war ursprünglich begründet. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt überhaupt nicht besteht, wäre dem Feststellungsantrag des Antragsgegners in vollem Umfang stattzugeben gewesen, wenn er sich nicht infolge des Leistungsantrags der Antragstellerin erledigt hätte.

Nach alledem ist festzustellen, dass sich der negative Feststellungsantrag des Antragsgegners erledigt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, wobei allein das vollständige Unterliegen der Antragstellerin maßgeblich ist. Umstände, die unter Billigkeitsgesichtspunkten eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Wertfestsetzung beruht hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 FamGKG, während sich der Wert für den negativen Feststellungsantrag des Antragsgegners nach der einseitigen Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet (BGH, Beschluss vom 10.4.2018 – II ZR 149/17, BeckRS 2018, 9503).

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen. Denn die Frage, wie im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung der Wohnbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt waren, dass die Ehewohnung nicht nur von den Ehegatten, sondern auch von den gemeinschaftlichen Kindern bewohnt worden sind, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.