Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 26.10.2021 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 40/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:1026.10UF40.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12.04.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Der Vater begehrt Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 - 45 F 16/19 - (BA Bl. 44) und möchte in Bezug auf seinen Sohn …, geboren am …, die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells erreichen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.04.2021 hat das Amtsgericht in Abänderung des Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 ausgesprochen, dass eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn nicht stattfinde. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 260 ff. bzw. in Kopie anbei).
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Durch die Entscheidung des Amtsgerichts werde sein grundgesetzlich garantiertes Elternrecht verletzt. Da er in der Anhörung vom 19.03.2021 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, begleiteten Umgang abzulehnen, habe das Amtsgericht mit der Nichtregelung des Umgangs bewusst einen faktischen Umgangsausschluss geschaffen, für den es keine rechtliche Grundlage gebe.
Es sei bei ihm allein zu verbalen Entgleisungen gekommen, die im Übrigen daher rührten, dass weder die Sachverständige noch das Gericht ihn hinreichend angehört hätten. Er sei weder dem Kind noch der Mutter gegenüber gewalttätig geworden. Ein Anti-Gewalt-Training, wie es die Sachverständige als notwendige Voraussetzung für eine Fortführung unbegleiteten Umgangs empfohlen habe, sei eine unverhältnismäßige Voraussetzung für den Umgang mit dem Kind.
Es habe sich bei der verbalen Entgleisung auch nur um einen einmaligen Vorfall im Anschluss an die Gerichtsverhandlung am 01.12.2020 auf dem Parkplatz des Amtsgerichts gehandelt, und zwar nicht im Beisein des Kindes. Die behaupteten „Kehlschnitt-Bewegungen“ habe er nicht gemacht. Sicherlich sei Elternarbeit erforderlich. Auch sei Arbeit an seiner, des Vaters, eigenen Persönlichkeit notwendig. Dies habe bereits begonnen, indem er eine Psychotherapie aufgenommen habe. Er habe ferner beim Jugendamt eine Erziehungs- bzw. Familienberatung beantragt und mit Herrn … vom SOS-Kinderdorf in … vereinbart, zunächst Einzelsitzungen durchzuführen und zu einem späteren Zeitpunkt die Mutter hinzuzuziehen. Mangelnde Reflexionsfähigkeit könne ihm vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden.
Der in erster Instanz in einem zeitlich geringfügigen Umfang angebotene begleitete Umgang bedeute mehr als eine „gewisse Belastung für das Kind“. Denn es müsse sich radikal auf die künstliche Situation mit einem Umgangsbegleiter umstellen. Deshalb sei ein solcher begleiteter Umgang auch abzulehnen. Der damit nun zementierte Umgangsausschluss bedeute eine viel größere Gefährdung des Kindeswohls. Denn das Kind wachse so ohne Kontakt zum Vater auf. Da es wegen seiner früheren Haftstrafe schon einmal zu einem Bindungsabbruch zwischen Vater und Sohn gekommen sei, sei die Beziehungskontinuität besonders hoch zu gewichten. Dies habe das Amtsgericht nicht bedacht.
Vor dem Hintergrund, dass eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung existiert habe, hätte die Zurückweisung seines Änderungsantrages ausgereicht. Allenfalls hätte man aus Gründen des Kindeswohls für die erste Zeit der Umgangsanbahnung nach dem Umgangsausschluss eine Aufbauregelung treffen können. Vor der Eskalation in der Anhörung am 01.12.2020 hätten sämtliche Beteiligten die Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell grundsätzlich befürwortet. Dieses Ziel verfolge er daher weiter. Primäres Ziel sei für ihn jedoch, wieder zur Umgangsvereinbarung vom 20.02.2019 zu gelangen und „diese zu leben“.
Keineswegs stelle er seine Belange über die des Kindes. Deshalb habe er dann doch nicht an der Einschulungsfeier von … teilnehmen wollen. Denn es sei zu berücksichtigen, wie es auf das Kind wirke, wenn es einmal seinen Vater sehen dürfe und dann wieder – womöglich für eine lange Zeitspanne – nicht. Seine Entscheidung zeuge von der Verantwortung dem Jungen gegenüber.
Weshalb vermutet werde, er könne das Kind negativ beeinflussen, sei unklar. … habe im Rahmen seiner Anhörung Anfang Dezember 2020 mitgeteilt, der Vater spreche mit ihm nicht über die Mutter. Deshalb sei auch der Vortrag der Mutter falsch, dass er das Kind durchweg durch negative Aussagen über sie psychisch unter Druck gesetzt habe.
Soweit der Verfahrensbeistand ausgeführt habe, er, der Vater, habe von einem Überfall auf seine Person berichtet, treffe es nicht zu, dass ihm von einer Strafanzeige abgeraten worden sei, sondern er habe sich aus Mangel an Beweisen und weil er den Glauben an den Rechtsstaat verloren habe, dagegen entschieden.
Der Verfahrensbeistand habe auch nicht seinen, des Vaters, Vorschlag einer Umgangspflegschaft erwähnt, womit an eine Empfehlung der Sachverständigen im Gutachten angeknüpft werde. Gleiches gelte für seine Ausführungen, die Mutter schlage den gemeinsamen Sohn und setze ihn durch Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Corona-Regeln einer Gefahr aus, wohingegen er, der Vater, keine Gefahr für … darstelle.
Der Vater beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und unter Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 20.02.2019 als Betreuungsmodell für den Sohn ein paritätisches Wechselmodell im Wochenrhythmus anzuordnen,
hilfsweise,
den Umgang des Vaters mit seinem Kind zu regeln.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Im Hinblick auf den Vorfall am 01.12.2020 habe das Amtsgericht am 02.12.2020 eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. An die Anordnung habe sich der Antragsteller nicht gehalten. Wegen einer Vielzahl von Zuwiderhandlungen habe sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, aber auch eine Verlängerung der auf die Dauer von sechs Monaten befristeten Anordnung beantragt.
Noch am 01.12.2020 habe der Vater auch die Sachverständige … angerufen und dieser sinngemäß mitgeteilt, dass … bald keine Mutter mehr haben werde. Er habe sich insofern damit abgefunden, dass das Kind dann im Heim aufwachse.
Nach der Verhandlung am 10.6.2021 habe der Antragsgegner in ihre Richtung zweimal die Handbewegung „Kehlschnitt“ gemacht.
Der Vater habe sie mehrfach bedroht und „gestalkt“. Er habe sogar damit gedroht, dass er nichts zu verlieren habe und ihm egal sei, wenn das Kind ohne Eltern aufwachsen müsse. Zudem habe er in seinem WhatsApp-Profil ein Foto mit einem Messer veröffentlicht, versehen mit der Textzeile „bestimmt für … …“ (Bl. 312). Vom Vater gehe ein aggressives und nicht steuerbares Verhalten aus, welches auch eine Gefahr für das gemeinsame Kind darstelle. Das Verhalten des Vaters könne nicht damit erklärt werden, dass er von der Sachverständigen und vom Gericht nicht hinreichend gehört worden sei. Er habe im Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zum Sachverhalt zu äußern. Schon die Gewaltschutzverfahren hätten verdeutlicht, dass es eine Vielzahl von aggressiven Verhaltensweisen des Vaters gebe, aufgrund derer sie, die Mutter, um Leib und Leben für sich und auch für das Kind fürchten müsse. Der Vater könne sein Verhalten nicht steuern. Die Sachverständige habe die Kränkbarkeit des Vaters als auffällig und möglicherweise pathologisch bezeichnet. Nachweise über eine begonnene Psychotherapie habe er nicht vorgelegt. Ein Anti-Gewalt-Training sei in jedem Fall erforderlich.
Auch habe der Vater im Rahmen der Umgangskontakte mit dem Kind durchweg negativ über seine Mutter gesprochen und das Kind insofern psychisch unter Druck gesetzt. Auch dies stelle eine Kindeswohlgefährdung dar.
Ein Wechselmodell entspreche nicht dem Kindeswohl. Zwischen den Eltern finde keine Kommunikation statt. Der Vater sei nicht einmal bereit, das Gutachten der Sachverständigen … zu lesen.
Dem Vater sei der Umgang nicht vollständig verwehrt worden. Er könne jederzeit einen begleiteten Umgang beantragen, was er jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehne. Der Vater nehme es in Kauf, dass durch die Dauer des Verfahrens weiterhin kein Umgang stattfinde. Er habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nur ein Wechselmodell zu akzeptieren und anderweitige Regelungen abzulehnen. Er irre, wenn er meine, er könne nunmehr zum Meinungsstand vor dem Vorfall vom 01.12.2020 zurückkehren und dort ansetzen. Die Umgangsregelung vom 20.02.2019 entspreche im Übrigen nicht mehr dem Kindeswohl. Mit seinem Verhalten vom 10.06.2021 zeige der Vater, dass er kein ernstliches Interesse an dem Kind habe. Er habe die Teilnahme an der Einschulung abgelehnt und keine Informationen vom Kind haben wollen.
Der vom Vater gegenüber dem Verfahrensbeistand geschilderte Vorfall Anfang April 2021, wonach er von drei Vermummten angegriffen worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ihr Lebensgefährte weder einen schwarzen PKW fahre noch dessen Pkw ein Berliner Kennzeichen habe. Sie verwahre sich schließlich auch gegen die mutwillige und unsubstantiierte Behauptung, sie würde den gemeinsamen Sohn schlagen. Gleiches gelte für die Behauptung, sie würde gegen geltende Corona-Regeln verstoßen und das Kind einer Gefahr aussetzen. Es sei auch unklar, woher der Vater seine Kenntnisse beziehe, da ihm aufgrund der Gewaltschutzanordnungen Kontakt zu ihr, der Mutter, untersagt und ihm ein Näherungsverbot auferlegt worden sei.
Der Verfahrensbeistand hat im Beschwerdeverfahren unter dem 11.06.2021 Stellung genommen. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass sich das Gespräch mit dem Vater schnell in den bereits bekannten Bahnen bewegt habe. Teilweise sei es von Selbstmitleid geprägt gewesen, teilweise von dem Vorwurf an ihn, den Verfahrensbeistand, auch er ergreife Partei für die Mutter und arbeite gegen den Vater. Der Vater habe den Eindruck geäußert, er solle fertig gemacht werden, sowohl finanziell als auch psychisch. Aber er werde dafür sorgen, dass der Mutter das Sorgerecht gerichtlich entzogen werde, wenn es so weiterlaufe wie bisher. Selbst wenn dabei eine Heimunterbringung für … herauskomme, sei dies besser als der Verbleib des Kindes bei der Mutter. Das Kind sei in noch stärkerem Maße als er das Opfer. Ihm gehe es nur darum, … wiederzusehen und mit ihm Kontakt zu haben. Einem begleiteten Umgang wolle er auf keinen Fall zustimmen. Dies wäre ein Schuldeingeständnis.
Vom Verfahrensbeistand auf den Interneteintrag angesprochen, habe der Vater diesen bestätigt. Dies sei seine Sache. Die Mutter müsse sich das ja nicht ansehen und im Übrigen solle die Mutter doch erzählen, was sie angestellt habe. Er sei nämlich Anfang April von drei vermummten, jedenfalls Kapuzen tragenden Personen in der Nähe seiner Wohnung rücklinks angegriffen und zu Boden gebracht worden. Man habe ihn bedroht und sinngemäß verlangt, dass er den Jungen aufgeben solle. Anschließend habe er noch gesehen, wie ein schwarzes Auto mit Berliner Kennzeichen weggefahren sei. Er wisse, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt mit einem Berliner befreundet gewesen sei, der ein schwarzes Auto fahre. Angezeigt habe er das Geschehen nicht, weil ihm davon abgeraten worden sei.
… habe auf den Verfahrensbeistand in der Unterhaltung einen gelösten Eindruck gemacht. Ein Leidensdruck sei nicht erkennbar gewesen. Die von … für den Fall eines Wiedersehens mit seinem Vater zum Ausdruck gebrachte Freude entspreche dem von Beginn an festzustellenden guten Vater-Sohn-Verhältnis. Andererseits habe … auch bei diesem Thema wegen der langen Unterbrechungen nicht bedrückt, belastet oder traurig gewirkt. Seine Bereitschaft, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, sei zurückhaltend gewesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Das bisherige Verhalten des Vaters spreche jedenfalls gegen einen unbegleiteten Umgang, zumal der Vater für sein Verhalten auch keine nachvollziehbare Erklärung liefere. Nach wie vor bestehe die große Gefahr, dass sich der Vater bei Umgängen mit … nicht auf die Vater-Sohn-Beziehung beschränke, sondern vielmehr versuchen werde, … gegen dessen Mutter auf seine Seite zu ziehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 21.09.2021 (Bl. 485 ff.) verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht in Abänderung des bestehenden Umgangsvergleichs ausgesprochen, dass eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn nicht stattfinde.
1.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater gegenwärtig unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn nicht beanspruchen kann, sondern mit Blick auf das Kindeswohl nur begleiteter Umgang in Betracht kommt.
Der Umgang soll allerdings im Interesse eines natürlichen, unbefangenen Zusammenseins grundsätzlich ohne Beisein einer Aufsichtsperson stattfinden. Der das Umgangsrecht einschränkende begleitete Umgang muss deshalb die Ausnahme bleiben (Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1684 Rn. 35). Eine Einschränkung des Umgangsrechts, wie sie auch durch die Anordnung begleiteten Umgangs erfolgt, ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2010 – 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier die Anordnung begleiteten Umgangs erforderlich.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der von der Sachverständigen herausgearbeiteten mangelnden Reflexionsfähigkeit des Vaters hinsichtlich der Auswirkungen seines hasserfüllten Verhaltens gegenüber der Mutter auf das gemeinsame Kind, seines Unvermögens, die Paar- von der Elternebene zu trennen sowie die Bedürfnisse des Kindes nach einer stabilen, verlässlichen, von beiden Elternteilen respektierten Bindung zu Vater und Mutter zu erkennen und sein Verhalten darauf auszurichten, eine Einschränkung des Umgangs in Gestalt der Anordnung einer Umgangsbegleitung erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts insoweit wird Bezug genommen.
Auch im Beschwerdeverfahren hat sich die Einschätzung des Amtsgerichts, gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen, bestätigt. Dies betrifft sowohl die Erfahrungen, die der Verfahrensbeistand jüngst mit dem Vater gemacht hat und die vom Jugendamt bestätigt werden, als auch die eigenen Erkenntnisse, die der Senat aufgrund der Anhörung insbesondere des Vaters gewonnen hat.
a)
Der Verfahrensbeistand hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.06.2021 ausgeführt, dass die Äußerungen des Vaters ihm gegenüber teilweise von Selbstmitleid geprägt gewesen seien. Der Vater habe überdies den Eindruck geäußert, er solle fertig gemacht werden, sowohl finanziell als auch psychisch. Aber er werde dafür sorgen, dass der Mutter das Sorgerecht gerichtlich entzogen werde, wenn es so weiterlaufe wie bisher. Selbst wenn dabei eine Heimunterbringung für … herauskomme, sei dies besser als der Verbleib des Kindes bei der Mutter. Vom Verfahrensbeistand auf den Interneteintrag angesprochen, habe der Vater diesen bestätigt. Dies sei seine Sache. Die Mutter müsse sich das ja nicht ansehen. Vor diesem Hintergrund hat der Verfahrensbeistand plausibel den Schluss gezogen, dass das bisherige Verhalten des Vaters jedenfalls gegen einen unbegleiteten Umgang spreche, da nach wie vor die große Gefahr bestehe, dass sich der Vater bei Umgängen mit … nicht auf die Vater-Sohn-Beziehung beschränke, sondern vielmehr versuchen werde, … gegen dessen Mutter auf seine Seite zu ziehen.
b)
Auch die Vertreterin des Jugendamts hat im Senatstermin die Einschätzung der Beratungsstelle wiedergegeben, der Vater sei sehr auf die Mutter fokussiert. Gespräche in Bezug auf das Kind fänden kaum statt. Aus Sicht des Vaters sei die Mutter an allem schuld. Die Beratungsstelle sehe eher einen therapeutischen Ansatz. Der Vater solle sich insoweit Hilfe holen.
c)
Schließlich hat der Vater auch bei seiner Anhörung vor dem Senat erkennen lassen, dass er das Wohl des Kindes aus dem Blick verloren hat und sein Verhalten vorrangig vom Konflikt mit der Mutter geprägt ist. Dieses Befangensein in dem Elternkonflikt ist hier so ungewöhnlich stark ausgeprägt, dass das Zulassen unbegleiteten Umgangs eine Gefahr für das Kindeswohl bedeuten würde.
Der Vater sieht sich als Opfer des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere des Verfahrens erster Instanz. Dies wird daran deutlich, dass er bei seiner Anhörung vor dem Senat die Richterin im erstinstanzlichen Verfahren als befangen bezeichnet hat, sich aus seiner Sicht im Verhandlungstermin dort die Sache zugespitzt habe und er deshalb „explodiert“ sei.
Zudem sieht sich der Vater als Opfer der Mutter und ihrer Familie, ist aber nicht bereit, der Mutter selbst zuzugestehen, Angst vor ihm zu haben. So stellt er in Abrede, abgesehen von dem Vorfall am Termin vor dem Amtsgericht im Dezember 2020, überhaupt bedrohlich auf die Mutter eingewirkt zu haben. Dabei lässt er außer Acht, dass schon das Einstellen des Fotos mit einem für die Mutter bestimmten Messer auf seinem WhatsApp-Profil eindeutig bedrohlich wirkt. Die diesbezügliche Erklärung des Vaters im Senatstermin war schon schwer nachzuvollziehen, wirkte eher verharmlosend und war jedenfalls für Außenstehende und insbesondere für die Mutter bis dahin nicht erkennbar. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Vater kein Verständnis für die von der Mutter behauptete Angst hat. Wenn er in diesem Zusammenhang vor dem Senat angibt, er glaube, die Mutter spiele die Angst nur oder pauschal davon spricht, die Mutter und ihre Familie schikanierten ihn schon seit langer Zeit, lässt das die deutlich einseitige Sichtweise des Vaters erkennen.
Ebenso bedrohlich musste für die Mutter auch in die vom Vater letztlich ebenfalls eingeräumte Erklärung gegenüber der Sachverständigen im Telefonat vom 01.12.2020 wirken, … werde bald keine Mutter mehr haben und er, der Vater, habe sich damit abgefunden, dass das Kind dann im Heim aufwachse. Auch insoweit hat der Vater erst im Senatstermin eine verharmlosende Erklärung dahin geliefert, er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, die Mutter sei nicht erziehungsgeeignet, weshalb … im Heim besser aufgehoben wäre als im Haushalt der Mutter.
Angesichts dieser eindeutig feststehenden Bedrohungshandlungen kommt es darauf, ob der Vater der Mutter gegenüber zudem, was er in Abrede stellt, „Kehlschnittbewegungen“ gemacht hat, nicht an. Gleiches gilt für den ebenfalls nicht aufgeklärten Vorfall, den der Vater dem Verfahrensbeistand gegenüber als Angriff durch drei Kapuzen tragende Personen beschrieben hat.
Dass der Vater nicht die Möglichkeit genutzt hat, an der Einschulungsfeier von … teilzunehmen, bleibt unverständlich. Schon der Umstand, dass der Vater dem am 10.06.2021 vor dem Amtsgericht protokollierten Vergleich letztlich die Zustimmung verweigert hat, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Vater gegenüber dem Senat insoweit von einem „Schlag ins Gesicht durch die Richterin und durch die Mutter“ spricht, begibt er sich erneut in die Opferrolle, ohne zu erkennen, dass es gerade für seinen Sohn ein positives Signal bedeutet hätte, wenn die Eltern sich über den Ablauf der Einschulungsfeier verständigt hätten. Auch das anschließende Verhalten, insbesondere die unterbliebene Teilnahme an der Einschulungsfeier bei gleichzeitigem Abstellen des Autos in der Nähe des Ortes der Einschulung ist nicht nachvollziehbar.
Die Feststellung, das Verhalten des Vaters der Mutter gegenüber sei Hass erfüllt, hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls bestätigt. Abgesehen von pauschalen Vorbehalten der Mutter gegenüber hat er lediglich zwei Geschehnisse angesprochen, die eine konkrete Kritik am Verhalten der Mutter beinhalten. Dies betrifft zum einen die Behauptung, die Mutter habe … einmal geschlagen, als er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei. Dieser einmalige Vorgang, der lange zurückliegt, kann aber keine Rechtfertigung für die massive Ablehnung, welche die Mutter durch den Vater erfährt, sein. Gleiches gilt für den behaupteten Verstoß der Mutter gegen „Corona-Regeln“. Dies gilt umso mehr, als der Vater hinsichtlich der Verhältnisse im Haus der Mutter keine konkreten Kenntnisse hatte, sondern allein aufgrund der vor dem Haus abgestellten Fahrzeuge Schlussfolgerungen gezogen hat. Dies macht deutlich, dass es ihm weniger darum ging, ein den Anforderungen der Pandemie entsprechendes Verhalten der Mutter herbeizuführen, als vielmehr darum, die Mutter „schlechtzumachen“. Entsprechend hat der Vater den Sachverhalt auch nicht selbst aufgeklärt, sondern die Polizei angerufen.
Auch in seiner abschließenden Stellungnahme vor dem Senat hat der Vater die Verantwortung wieder bei anderen Personen gesehen. Er hat sich gefragt, wo er Schutz gegenüber der Mutter und deren Familie erhalte. Er hat „Gleichberechtigung“ vermisst. Ihm sei nicht klar, was er falsch gemacht habe.
Dem Vater ist zugute zu halten, dass er die Erziehungsberatungsstelle in Anspruch genommen hat. Allerdings hat er es abgelehnt, sich auf gemeinsame Gespräche mit der Mutter einzulassen. Als Grund hierfür hat er angegeben, er erwarte von der Mutter nur Lügen. Wenn er in diesem Zusammenhang vor dem Senat von einer „posttraumatischen Situation“ spricht, deutet dies wiederum darauf hin, dass er gegenüber der Mutter in einer Opferrolle befangen ist, die es ihm nicht ermöglicht, zum Wohl des gemeinsamen Kindes auch nur ansatzweise auf die Mutter zu zugehen.
Die Beratungsgespräche hat der Vater offensichtlich ohnehin vor allem dazu genutzt, Kritik gegenüber dem Verhalten der Mutter zu äußern. So hat er selbst vor dem Senat angegeben, bei der letzten Beratung sei es um Anregungen gegangen, wie er mit der „Inkompetenz der Mutter umgehen“ könne.
Allein der Umstand, dass sich der Vater nun in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, lässt jedenfalls kurzfristig eine Änderung in seinem Verhalten, insbesondere einen Abbau der vehementen Vorbehalte gegenüber der Mutter, nicht erwarten. Der behandelnde Psychotherapeut hat gegenüber dem Senat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2021 von zunächst sieben diagnostischen Sitzungen und im Anschluss bisher drei therapeutischen Sitzungen gesprochen. Als Ziel der Therapie hat der Psychotherapeut neben dem Aufbau einer positiven therapeutischen Beziehung, die auch belastbar sei, als nächsten Schritt die Reflexion der bisherigen Ereignisse, des bisherigen Verlaufs sowie der Wirkung eigener Haltungen und Reaktionsmuster, zudem – wenn nötig – den Aufbau konstruktiver und lösungsorientierter Strategien durch Vermittlung von Entspannungs- und Verhaltenstechniken beschrieben. Der Psychotherapeut sieht den Vater vorrangig unter der Trennung von seinem Sohn leiden; der Vater wünsche sich für seinen Sohn einen kooperativen Umgang mit der Mutter, auch wenn die Beziehung gescheitert sei. Diesbezüglich sei er durch den bisherigen Verlauf häufig enttäuscht worden, was ihn sehr belastet habe und zeitweise in ein Gefühl der Hilfs- und Hoffnungslosigkeit gemündet und zu unkontrolliertem und inadäquatem Verhalten geführt habe.
Diese Beschreibungen des Psychotherapeuten könnten, verbunden mit dessen prognostisch positiver abschließender Einschätzung, dass der Vater zuerst das Wohl seines Sohnes im Blick habe und motiviert sei, sein Möglichstes für ihn zu tun, als hoffnungsvoller Schritt in die richtige Richtung anzusehen sein. Und es ist zu hoffen, dass der Psychotherapeut aufgrund seiner Kompetenz in der Lage ist, den Vater dazu zu bringen, sein bisheriges Verhalten kritisch zu hinterfragen und konkret an sich zu arbeiten. Dieses Ziel ist aber offensichtlich nicht einfach zu erreichen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Vater den Grund, weshalb er den Psychotherapeuten aufgesucht habe, damit beschrieben, dass er „mit der ganzen Situation, mit dem Gericht und der Befangenheit und damit, dass ihm die ganze Familie der Mutter gegenüberstehe, nicht habe umgehen können“. In diesem Zusammenhang hat der Vater sogleich erwähnt, der Verfahrensbeistand habe in seiner Stellungnahme „Sachen verdreht“ und die aus seiner Sicht gespielte Angst der Mutter ihm gegenüber geschildert. Angesichts dessen wird es auch für den Psychotherapeuten ein schwieriges Unterfangen, dem Vater im Rahmen der therapeutischen Behandlung zu einer positiveren Sichtweise zu verhelfen. Dies betrifft insbesondere auch die Bereitschaft, sich auf begleiteten Umgang einzulassen. Der Vater hat insoweit angegeben, es sei gegenüber dem Psychotherapeuten mit Sicherheit auch über den begleiteten Umgang gesprochen worden, dieser komme für ihn überhaupt nicht infrage, da er schon als Schüler Probleme mit ständiger Beobachtung gehabt habe.
Da … seinen Vater am 01.12.2020 zuletzt gesehen hat, lassen sich zwar keine aktuellen Versuche der negativen Beeinflussung des Vaters im Hinblick auf die Mutter feststellen. Entsprechend hat die Mutter vor dem Senat auch nur einen kurz zuvor erfolgten Versuch der Beeinflussung des Jungen durch den Vater benennen können. Die Vorbehalte des Vaters gegenüber der Mutter sind aber so massiv, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass der Vater Kontakte zu seinem Sohn insbesondere dazu nutzen wird, die Mutter vor ihrem Jungen „schlecht zu machen“. Die Bewertung der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 11.11.2020 (Seite 34), wonach eingeschätzt werden müsse, dass das Verhalten des Vaters von verletzendem Agieren und Ausweitung des Konfliktfeldes geprägt sei und er einen Beziehungskrieg, einen Kampf um jeden Preis führe, hat sich angesichts der seither festzustellenden Verhaltensweisen mehr als bestätigt.
Der Vater wird sich nun vor Augen führen müssen, dass er dringend an sich arbeiten und so schnell wie möglich in die Bereitschaft zum begleiteten Umgang entwickeln muss. Denn sein Sohn braucht ihn. … hat bei seiner Anhörung durch den Senat ausdrücklich erklärt, er wolle den Vater wiedersehen. Er hat konkrete Erwartungen geäußert, wie er mit dem Vater in dem in dessen Wohnung befindlichen Spielzimmer spielen wolle. Diese Perspektive sollte der Vater – im Interesse seines Sohnes und auch im eigenen Interesse – im Auge behalten und sich auf den gegenwärtig erforderlichen begleiteten Umgang einlassen. Das hat mit einer Schuldzuweisung nichts zu tun, sondern trägt allein den gegenwärtigen Verletzungen der Eltern Rechnung, ohne es zu einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn kommen zu lassen. Auch der Eindruck, sich kontrolliert zu fühlen, muss sich beim begleiteten Umgang nicht in dem Maße, wie vom Vater befürchtet, einstellen. Zu Personen, die den Umgang begleiten, werden regelmäßig Fachkräfte berufen, die mit der nicht ganz einfachen Situation professionell umgehen, insbesondere auch in der Lage sind, sich zurückzunehmen und dem umgangsberechtigten Elternteil durchaus Freiräume lassen.
Der Vater sollte erwägen, seinen Psychotherapeuten diesen Beschluss zur Kenntnis zu geben. Denn dadurch würde der Therapeut in die Lage versetzt, die Therapie insbesondere auch an dem Ziel auszurichten, rasch wieder Kontakte zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen.
2.
Wenn nach alledem nur begleiteter Umgang angeordnet werden könnte, hat das Amtsgericht im Hinblick darauf, dass der Vater einen solchen Umgang ablehnt, zu Recht ausgesprochen, dass eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn nicht stattfinde. Die ablehnende Haltung hat der Vater im Senatstermin vom 21.09.2021 beibehalten, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen ist.
Allerdings lässt sich eine bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines Elternteils grundsätzlich nicht mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbaren. Denn durch die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts tritt ein Zustand ein, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht. Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, lässt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16, NJW 2017, 2908 Rn. 35).
Anders liegt der Fall aber, wenn der umgangsberechtigte Elternteil durchaus weiß, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist, er aber erklärt hat, das ihm zustehende Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen zu wollen (BGH, Beschluss vom 11.05.2005 – XII ZB 120/04 , NJW-RR 2005, 1524, 1525). Eine Regelung zum Umgangsrecht muss auch dann nicht getroffen werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, ein Umgangsrecht nur entweder unbegleitet oder gar nicht ausüben zu wollen, ein unbegleiteter Umgang aber aus Gründen des Kindeswohls gegenwärtig ausscheidet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2006 - 16 UF 11/06, NJW-RR 2006, 1516; im Ergebnis ebenso Senat, Beschluss vom 12.10.2009 – 10 UF 118/07, BeckRS 2009, 29289; OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2000 – 27 UF 188/00, BeckRS 2004, 11672; BeckOGK/Altrogge, 01.11.2019, BGB § 1684 Rn. 475).
Der Gegenauffassung, die eine positive Regelung dahin, dass ein begleiteter Umgang konkret angeordnet wird, auch dann für erforderlich hält, wenn der umgangsberechtigte Elternteil dazu nicht bereit ist (so KG, Beschluss vom 06.05.2016 – 13 UF 40/16, BeckRS 2016, 12867 Rn. 24), folgt der Senat jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl dient (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287).
Im vorliegenden Fall wäre die Anordnung begleiteten Umgangs gegen den Willen des Vaters nicht dem Kindeswohl entsprechend. Eine vollstreckbare Anordnung des begleiteten Umgangs würde voraussetzen, dass zunächst ein mitwirkungsbereiter Dritter gefunden wird, vgl. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass das Jugendamt einen freien Träger benennt, der den begleiteten Umgang durchführen kann. Mit diesem Träger müssten dann die infrage kommenden Zeiten, an denen der begleitete Umgang durchgeführt werden könnte, abgesprochen werden. Doch auch wenn dieser Aufwand betrieben würde und letztlich durch den Senat der begleitete Umgang in vollstreckbarer Form, d. h. unter Angabe des mitwirkungsbereiten Umgangsbegleiters, des Ortes, an dem der Umgang stattfindet und der Zeit, in der der Vater mit dem Kind zusammen sein kann, angeordnet würde, steht zu erwarten, dass der Vater dieser Anordnung nicht Folge leisten würde. Allein der Umstand, dass er gemäß § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsanordnung hingewiesen würde, ändert daran nichts. Der Vater hat im Senatstermin nicht den Eindruck vermittelt, als könnte er eine Gewähr dafür bieten, einer gerichtlichen Umgangsanordnung kontinuierlich Folge zu leisten. Das Verhalten des Vaters in der jüngeren Vergangenheit war nämlich vielmehr davon geprägt, dass er sich widersprüchlich bzw. sprunghaft verhalten hat. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass er psychotherapeutischer Unterstützung bedarf, die er auch in Anspruch nimmt. Jedenfalls hat er im Senatstermin von Ess- und Schlafstörungen berichtet. Die Sprunghaftigkeit des Verhaltens des Vaters ist, gerade in Bezug auf den Umgang mit seinem Sohn, mehrfach deutlich geworden. So hat er im Termin vor dem Amtsgericht vom 10.06.2021 einem bereits protokollierten Vergleich letztlich die Zustimmung verweigert. Auch hat er aus nicht nachvollziehbaren Gründen an der Einschulung seines Sohnes nicht teilgenommen, wohl aber in der Nähe des Einschulungsortes sein Auto abgestellt, angeblich um mit einem Bekannten zu joggen, jedenfalls aber, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass sein Sohn das Auto erkennen und verunsichert reagieren könnte. Wenn nach alledem zu befürchten ist, dass der Vater einen gerichtlich angeordneten begleiteten Umgang nicht wahrnehmen wird, entspricht eine solche Anordnung nicht dem Kindeswohl. Denn es würden bei … Erwartungen geweckt, den Vater endlich einmal wieder zu sehen, die dann letztlich nicht erfüllt werden könnten. Das Kind aber benötigt Verlässlichkeit. Diese wird es erst geben, wenn der Vater sich freiwillig, von der Notwendigkeit überzeugt, vorübergehend Einschränkungen beim Kontakt mit seinem Sohn in Kauf zu nehmen, auf einen begleiteten Umgang einlassen würde und dies seinem Sohn entsprechend signalisiert werden könnte.
3.
Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Ausspruch, eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn finde nicht statt, im vorliegenden Fall mit einer Abänderung des Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 zu verbinden ist. Denn jener gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich, der einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG darstellt, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen, nach denen es geboten ist, dem Vater nur begleiteten Umgang mit seinem Sohn einzuräumen, nicht aufrechterhalten bleiben. Somit unterliegt dieser Umgangsvergleich der Abänderung gemäß § 1696 BGB.
4.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft, wie vom Vater unter Berufung auf die Sachverständige verlangt, liegen nicht vor. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass der Senat – obwohl die Voraussetzungen dafür nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorliegen – den Umgang des Vaters mit seinem Sohn positiv regeln würde.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Bindung an die Empfehlung der Sachverständigen nicht besteht. Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangt. Das Gericht muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf daher eingehender Begründung (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 – 1 BvR 1839/20, BeckRS 2021, 14412 Rn. 20). Im vorliegenden Fall geht es aber lediglich um sachverständige Vorschläge zur rechtlichen Gestaltung von Kindschaftsverhältnissen. Eine Bindung an diese Vorschläge besteht nicht. Vielmehr hat der Senat selbst – natürlich unter Beachtung der tatsächlichen kinderpsychologischen Feststellungen der Sachverständigen – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 ff. BGB zu prüfen. Zudem muss auch berücksichtigt werden, dass die Empfehlung der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 11.11.2020 auf einer früheren Tatsachengrundlage beruht. Die Sachverständige hat dann im Termin vom 01.12.2020 noch die Beleidigung der Mutter durch den Vater und dessen anschließendes Verlassen des Gerichtssaals erlebt (Bl. 173), was sie zu der Einschätzung veranlasst hat, die Kränkbarkeit des Vaters sei auffällig, möglicherweise pathologisch. Auch hat sie noch am selben Tag von einem anschließend erfolgten Anruf des Vaters bei ihr berichtet (Bl. 178a).
Eine Umgangspflegschaft kann gemäß § 1684 BGB Abs. 3 S. 3 BGB angeordnet werden, wenn die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Insoweit geht es regelmäßig um Verletzungshandlungen des Obhutselternteils. Denn Verstöße des Umgangsberechtigten gegen die Wohlverhaltenspflichten lassen sich in der Regel besser durch eine Einschränkung des Umgangs, insbesondere durch Anordnung eines lediglich begleiteten Umgangs, gemäß § 1684 Abs. 4 BGB, sanktionieren. Mag die Mutter in der Vergangenheit dem Vater gegenüber auch nicht immer offen und zugewandt aufgetreten sein, lässt sich jedenfalls eine erhebliche Pflichtverletzung nicht feststellen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt. Dass die Mutter etwa zur Durchführung des begleiteten Umgangs, also dazu, ihren Sohn zu einer festgelegten Zeit zu einem konkret benannten Umgangsbegleiter zu bringen, nicht bereit wäre, kann nicht angenommen werden. Im Übrigen würde eine solche Verpflichtung mit einem Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG bewehrt werden, sodass eine Umgangspflegschaft nicht erforderlich wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamGKG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG zuzulassen, besteht nicht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Senat der angeführten Rechtsprechung des Kammergerichts nicht folgt. Denn der Senat stellt nicht in Abrede, dass im Einzelfall auch der vom Kammergericht beschrittene rechtliche Weg in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall scheidet dies aber einzelfallbezogen aus, wie näher dargelegt.