Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 14.01.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 40/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0114.OVG6S40.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 5 Abs 1 GG |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2021 wird mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des erledigten Teils und der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller, Redakteur einer Tageszeitung, hat von der Antragsgegnerin Auskünfte im Zusammenhang im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des Beschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 betreffend die Anordnung einer Durchsuchung im Bundesministerium der Finanzen (BMF) verlangt. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 2. November 2021 im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1. ob das BMF, namentlich Staatssekretär,den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021, mit dem eine Durchsuchung in diesem Ministerium angeordnet wurde, ganz (Volltext) an Medienvertreter versendet oder ihnen sonst zugänglich gemacht hat,
2. falls ja,
a) wann und auf welche Weise die unter 1.) bezeichneten Handlungen erfolgt sind und ob das BMF, namentlich Staatssekretär, eine Vertraulichkeit bezüglich des Informanten verlangt oder verabredet hat,
b) ob und gegebenenfalls welche weiteren Informationen oder Einschätzungen zu dem unter 1.) genannten Beschluss oder dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Osnabrück, das die in dem Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen Verantwortliche der Zentralstelle für Finanztransaktionen am 9. September 2021 erfolgte Durchsuchung in dem BMF betrifft, dieses Ministerium im Zusammenhang mit der Versendung dieses Beschlusses an Medienvertreter erteilt hat, insbesondere dazu, ob dieses Vorgehen aus Sicht des Ministeriums politisch motiviert gewesen sein könnte,
c) ob das BMF im Zusammenhang mit der Versendung des unter 1.) genannten Beschlusses Medienvertreter, an die es diesen Beschluss versandt hat, auf eine mögliche Strafbarkeit von Veröffentlichungen des Beschlusses nach § 353d StGB hingewiesen hat und
d) ob dem BMF zum Zeitpunkt der Versendung des unter 1.) genannten Beschlusses an Medien bekannt war, dass Journalisten diesen Beschluss gegebenenfalls (ganz oder in Teilen) wörtlich veröffentlichen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex begehre, nämlich über eine mögliche Erteilung von Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021, insbesondere über eine etwaige Versendung dieses Beschlusses im Wortlaut durch das BMF an Medienvertreter. Diese Informationen seien bei dem BMF vorhanden. Hierzu gehörten auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die durch eine Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens bei den nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Beschäftigten erlangt werden könnten. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, dieses eventuelle Wissen bei allen Beschäftigten des BMF zu erfragen, die in ihrer Eigenschaft als solche Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss an Medienvertreter gegeben haben könnten. Dass der Antragsgegnerin nicht vollständig bekannt sei, welche und wie viele Beschäftigte Zugang zu dem Beschluss gehabt hätten, sei ohne Belang. Eine Befragung verstoße nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Es genüge, wenn die Antragsgegnerin die Beschäftigten darauf hinweise, dass sie sich nicht selbst eines Dienstvergehens oder einer Straftat bezichtigen müssten. Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen stünden der Erteilung der begehrten Auskünfte nicht entgegen. Weder könne sich die Antragsgegnerin auf den Schutz eines Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung berufen noch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Beschäftigten oder auf Interessen von Medienvertretern und Medien. Die Antragsgegnerin habe die Auskünfte noch nicht erteilt. Der Verweis auf öffentliche Äußerungen des Finanzministers und des Staatssekretärs sei unzureichend, ebenso die Antwort, dass dem BMF keine Erkenntnisse vorlägen und nicht bekannt sei, dass die in Frage 1 beschriebene Handlung durch Beschäftigte des BMF vorgenommen worden wäre, denn es seien nicht alle in Betracht kommenden Beschäftigten des BMF abgefragt worden. Der Anordnungsgrund folge aus einem gesteigerten öffentlichen Interesse und einem starken Gegenwartsbezug hinsichtlich des Verdachts des Antragstellers, Beschäftigte des BMF, insbesondere Staatssekretär, könnten den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück an Medien weitergegeben haben und dadurch an einer Straftat u.a. nach § 353d StGB beteiligt gewesen sein. Es erscheine nach den Umständen nicht fernliegend, dass auch weitere Beschäftigte des BMF den Durchsuchungsbeschluss an Medien weitergegeben haben könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, zu der der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Auf der Grundlage der dargelegten Beschwerdegründe ist der erstinstanzliche Beschluss zu ändern, weil ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht bejaht werden kann. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller über die ihm bereits erteilten Auskünfte hinaus keine weiteren Auskünfte der Antragsgegnerin zu der ihn interessierenden Frage erhalten kann, ob und unter welchen näheren Umständen Bedienstete des BMF den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 im Volltext Medienvertretern zugänglich gemacht haben. Eine Beantwortung der Frage über die bereits erteilten Antworten hinaus zielt nicht mehr auf eine Abfrage vorhandenen Wissens der Dienststelle, sondern würde hausinterne Ermittlungen und Befragungen voraussetzen, die unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht umfasst sind. Im Einzelnen:
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes unter anderem voraus, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Anspruchsgrundlage für das gegen das BMF als eine Dienststelle des Bundes gerichtete Auskunftsbegehren des Antragstellers ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Erforderlich ist eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 – OVG 6 S 47.19 –, juris, Rn. 24).
Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein presserechtliches Auskunftsbegehren einen hinreichend bestimmten Bezug auf konkrete Tatsachenkomplexe erkennen lassen muss und Gegenstand des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse nur diejenigen Informationen sind, die bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind, wobei Informationen nicht nur dann vorhanden sind, wenn sie elektronisch gespeichert oder verschriftlicht in Akten oder Vorgängen enthalten sind. Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören vielmehr auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – BVerwG 6 A 10.20 - Rn. 22). Insoweit bedarf es gegebenenfalls einer Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter der Behörde. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die zuständige Stelle oder der Aufgabenbereich von Mitarbeitern innerhalb der informationspflichtigen Stelle zwischenzeitlich geändert hat. Mit einer solchen – internen – Nachfrage wird die Schwelle zur Sachverhaltserforschung nicht überschritten. Hierbei geht es um Behördenwissen. Mangels Informationsbeschaffungspflicht der Behörde ist demgegenüber eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter oder Mitarbeiter nicht geschuldet (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 – juris Rn. 25). Die Schwelle zur Sachverhaltsermittlung ist ferner dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus den Akten oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die in der Auskunftsbitte erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2/12 –, BVerwGE 146, 56 ff. Rn. 30: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 – juris Rn. 11).
Der danach gebotenen Pflicht zur Erfragung des präsenten dienstlichen Wissens der zuständigen Beschäftigten der Dienststelle ist die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge nachgekommen, indem sie den damaligen in der Frage 1 des Antragstellers in Bezug genommenen Staatssekretär sowie außerdem die Beschäftigten der Pressestelle, die für Kontakte mit Medienvertretern zuständig sind, befragt und die mitgeteilten Antworten erhalten hat. Dass diese Befragungen jeweils stattgefunden haben und die erteilten Antworten deren Ergebnisse wiedergeben, hat die Antragsgegnerin (auch) im Beschwerdeverfahren plausibel und ausdrücklich dargelegt (Schriftsatz vom 11. November 2021, S. 27 ff., Schriftsatz vom 3. Dezember 2021, S. 2 f.). Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, dass der Staatssekretär in der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Antwort im Wesentlichen auf seine bisherigen Stellungnahmen in der Öffentlichkeit verweise, die nicht die hier in Rede stehende Weitergabe von Informationen an Medienvertreter durch das BMF, sondern die Veröffentlichung des Durchsuchungsbeschlusses auf dem privaten Twitter-Account des Staatssekretärs betreffe, ist zu berücksichtigen, dass dem Staatssekretär nach den Angaben der Antragsgegnerin die Fragen des Antragstellers vorgelegt worden sind und die Antragsgegnerin die wiedergegebene Antwort erhalten hat. Sie hat keinen Einfluss darauf, ob und wie der Staatssekretär die Fragen zu beantworten gedenkt. Entsprechendes gilt für die Befragung der für Kontakte zu Medienvertretern zuständigen Mitarbeiter der Pressestelle.
Zu einer Befragung weiterer Mitarbeiter ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, weil damit die Grenze zu einer Sachverhaltserforschung überschritten wäre. Eine Befragung aller Mitarbeiter, die den Durchsuchungsbeschluss im BMF dienstlich zur Kenntnis genommen haben und deshalb potentiell in der Lage gewesen wären, ihn jenseits ihrer Zuständigkeiten, also unbefugt, an Pressevertreter weiterzuleiten, würde - unabhängig von der Frage, ob damit überhaupt noch „dienstliche Vorgänge“ betroffen wären - zunächst eine Ermittlung des Kreises dieser Mitarbeiter voraussetzen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass insoweit eine Mehrzahl von Mitarbeitern in Betracht kommen würde. Die Antragsgegnerin müsste also zunächst ermitteln, welche konkreten Bediensteten, etwa der Poststelle, der Eingangsregistratur, der betreffenden Fachabteilung, des Justitiariats, der Leitungsebene oder ggf. weiterer Stellen innerhalb des BMF tatsächlich Kenntnis und ggf. die Möglichkeit des Zugriffs auf den Volltext des Beschlusses hatten. Die Bestimmung dieses Kreises an zu befragenden Mitarbeitern geht über die bloße Auskunftserteilung zu präsentem Wissen der Behörde deutlich hinaus. Es würde einen Nachvollzug des papiernen und ggf. elektronisches Weges des Durchsuchungsbeschlusses innerhalb des BMF seit seinem Eingang erfordern, mithin eine Recherche, die erst geleistet werden müsste, bevor der so ermittelte Kreis potentiell für eine eventuelle Weiterleitung in Frage kommender Personen befragt werden könnte. Das überschreitet die Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Im Grunde möchte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin im BMF Ermittlungen zu seinem Verdacht anstellt, dass Mitarbeiter sich strafbar gemacht haben oder sich disziplinarrechtlich relevant verhalten haben könnten, weil und indem sie möglicherweise den Durchsuchungsbeschluss im Volltext an Medienvertreter gegeben haben. Solche Ermittlungen kann der Antragsteller nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht verlangen.
Hinzu tritt, dass die vom Antragsteller verlangten hausinternen Ermittlungen zu einer möglichen unbefugten Weitergabe des Durchsuchungsbeschlusses durch weitere als die befragten Mitarbeiter keine hinreichende tatsächliche Grundlage haben. Sie würden, wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, ins Blaue hinein erfolgen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten konkreten Anhaltspunkte zu dem entsprechenden Verdacht des Antragstellers beziehen sich auf den damaligen Staatssekretär und dessen SMS vom 12. September 2021 (s. S. 15f. des Beschlussabdrucks). Dass wegen der in der SMS genannten Behördenzugehörigkeit, der hochrangigen Stellung des Absenders und des Umstands, dass in den Tagen zuvor in Medien aus dem Beschluss zitiert worden war, auch weitere Beschäftigte des BMF den Durchsuchungsbeschluss an Medien weitergegeben haben könnten, wie das Verwaltungsgericht annimmt, bleibt eine bloße Spekulation, die nicht durch hinreichende tatsächliche Verdachtsmomente unterlegt ist. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, wegen des Verhaltens ihres ehemaligen Amtschefs hausinterne Ermittlungen und Befragungen bei einer Mehrzahl weiterer Mitarbeiter anzustellen, ob sie sich möglicherweise ebenso verhalten haben, ohne dass dafür hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Nicht weiter vertieft zu werden braucht die Frage, ob ein solches Vorgehen gegenüber den weiteren Mitarbeitern fürsorgewidrig wäre, weil es einen gewissen pauschalen Verdacht gegen sie implizieren würde, ohne dass auf der Grundlage der mitgeteilten Umstände auch nur im Ansatz die Schwelle zur Einleitung von Disziplinarverfahren überschritten wäre. Darauf kommt es nicht an, weil der Antragsteller so oder so solche hausinternen Ermittlungen im Kreis der weiteren, noch nicht befragten Mitarbeiter zur Beantwortung seiner Anfrage nicht verlangen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 f. GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).