Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 29.09.2021 | |
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Aktenzeichen | 12 A 1/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0929.12A1.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 19 EUV 1143/2014, § 47 VwGO, § 903 BGB, § 79 WasG BB 2012, § 28a BJagdG, § 5 Abs 1 JagdGDV BB 2019, § 96 WasG BB 2012, § 113 WasG BB 2012, § 125 WasG BB 2012, § 126 WasG BB 2012, § 28a WasG BB 2012, § 5 Abs 2 JagdGDV BB 2019 |
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin ist eine amtsfreie Gemeinde. Ihr Gemeindegebiet grenzt unmittelbar an die Oder. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV), soweit darin der Bisam aufgeführt ist. Durch die genannten Regelungen ist der Bisam dem Jagdrecht unterstellt und die für die Jagd maßgebliche Jagdzeit bestimmt worden.
Die Antragstellerin macht geltend, sie sei durch die angegriffene Verordnung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung betroffen und damit antragsbefugt. Bis zum Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 BbgJagdDV sei der Bisam durch speziell ausgebildete Bisamfänger gejagt worden. Nunmehr könne dies nur noch durch die Jagdausübungsberechtigten erfolgen. Dies würde zu einer starken Vermehrung des Bisams führen, so dass sich die Gefahr von Schäden an den wasserbaulichen Anlagen deutlich erhöhen werde. Hochwasserschutz sei eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfasst sei. Es bestehe die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung, da sie nach dem Brandenburger Wassergesetz zur Hilfeleistung bei einer durch Hochwasser bedingten Wassergefahr verpflichtet sei. An das Vorliegen einer Wassergefahr seien mit Blick auf die drohenden gravierenden Schäden im Falle eines Hochwassers keine hohen Anforderungen zu stellen. Ferner müsse sie die veränderten jagdrechtlichen Vorschriften bei der Planung und Durchführung von hochwasserschutzrechtlichen Maßnahmen berücksichtigen. Sie sei mit Blick auf die vorstehenden Umstände auch als Behörde antragsbefugt.
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes widersprächen der unionsrechtlichen Verordnung über invasive Arten (EU) Nr. 1143/2014. Nach Art. 19 der EU-VO müssten die Mitgliedstaaten über Managementmaßnahmen verfügen, die die Auswirkungen der invasiven Arten auf die Biodiversität und das verbundene Ökosystem sowie auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft minimierten. Durch die nur noch eingeschränkte Bejagung des Bisams bleibe das Land Brandenburg hinter diesen Anforderungen zurück. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Bisam durch die Unterstellung unter das Jagdrecht dem Muttertierschutz unterliege und die Jagdausübungsberechtigten für Schäden durch Bisame nicht ersatzpflichtig seien, so dass kein hinreichender Anreiz für deren Bekämpfung bestehe. Es sei zudem belegt, dass der Einsatz mechanischer Fangmittel die wichtigste Methode sei, um Bisambestände zu regulieren. Die angegriffene Regelung sei weder geeignet noch erforderlich, da der Bisam in der Vergangenheit durch die ausgebildeten Bisamfänger intensiv verfolgt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
1. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 28. Juni 2019, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, Nr. 45 vom 4. Juli 2019, Seite 1 ff., insoweit für unwirksam zu erklären, als dort der Bisam aufgeführt wird,
2. hilfsweise die vorgenannte Durchführungsverordnung für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Auf die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung nach dem Brandenburger Wassergesetz könne sie sich nicht stützen, da diese Verpflichtung eine akute Gefahr durch Hochwasser voraussetze. Der Fang von Bisamen sei keine geeignete Maßnahme zur Abwehr einer akuten Hochwassergefahr. Die Antragsbefugnis folge auch nicht aus gesetzlichen Regelungen des Hochwasserschutzes. Die Zuständigkeit für die Unterhaltung, Bedienung und den Ausbau der Hochwasserschutzanlagen liege bei dem Wasserwirtschaftsamt. Dieses sei ferner für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zuständig. Den Gewässerunterhaltungsverbänden obliege die Durchführung dieser Aufgaben nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung seien die Gewässerunterhaltungsverbände zuständig. Auch bei den von der unteren Wasserbehörde durchzuführenden Gewässer- und Deichschauen hätten die Gemeinden keinen aktiven Part; ihnen sei etwa keine Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin als Behörde stehe entgegen, dass sie nicht für den Vollzug der angegriffenen Normen zuständig und auch kein aus ihrer Aufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage erkennbar sei.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung von Art. 19 VO (EU) Nr. 1143/2014 liege nicht vor. Maßnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten seien primär eine öffentliche Aufgabe der Naturschutzbehörden. Die Jagdbehörden wirkten dabei mit. Einschränkungen, die dem nationalen Gesetzgeber verböten, invasive Arten dem Jagdrecht zu unterwerfen, enthalte die EU-Verordnung nicht. Auch der Bisam könne effektiv insbesondere durch den Einsatz von Schusswaffen im Rahmen von Maßnahmenplänen verfolgt und dezimiert werden. Die Unterstellung des Bisams unter das Jagdrecht sei fachlich sinnvoll, da die Revierinhaber die örtlichen Verhältnisse kennen würden und ohnehin im Revier präsent seien. Eine parallele Durchführung anderer Maßnahmen, wie das Aufbauen von Fallen durch nicht Jagdausübungsberechtigte, sei aus Gründen der Beunruhigung des Reviers und aus Sicherheitsgründen zu vermeiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegenen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
I. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.
1. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen in Bezug auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht vor. Danach kann den Normenkontrollantrag eine juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift.
a) Der Antrag ist nicht als Normenkontrollantrag einer Behörde zulässig (§ 47 Abs. 2 Satz 1 2. Altn. VwGO). Eine Gemeinde kann die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Behörde beantragen, wenn die angegriffene Norm im Gemeindegebiet gilt und von ihr bei der Wahrnehmung ihrer eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307, 309 f., juris Rn. 14 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 16. August 2000 - 1 D 162.99 - NVwZ 2002, 110, juris Rn. 46 f.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die nur noch eingeschränkte Möglichkeit der Bejagung des Bisams bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Hilfeleistung u. a. bei Hochwassergefahren nach § 113 Abs. 1 BbgWG berücksichtigen müsse. Nach dieser Regelung sind benachbarte Gemeinden zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern zur Abwendung einer u.a. durch Hochwasser bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen erforderlich sind. Die Bejagung der Bisame zählt im Fall einer Wassergefahr nicht zu den augenblicklich notwendigen Vorkehrungen. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, unter Umständen Deichläufer zur Beobachtung der Wassergefahr einsetzen zu müssen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 BbgWG), ist sie auch dabei nicht damit konfrontiert, dass der Bisam dem Jagdrecht unterstellt ist.
Soweit die Antragstellerin allgemein geltend macht, sie müsse bei der Planung und Durchführung von sonstigen Maßnahmen zum Schutz gegen Hochwasser zukünftig die erschwerte Möglichkeit der Reduktion des Bestandes von Bisamen beachten, ist dies ohne Substanz. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für die Unterhaltung, die Bedienung und den Ausbau der dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Hochwasserschutzanlagen (vgl. § 96 f. BbgWG) einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen nach § 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BbgWG beim Wasserwirtschaftsamt liegt. Gemäß § 125 BbgWG ist das Landesamt für Umwelt das Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg. Für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung ist ebenfalls das Wasserwirtschaftsamt zuständig (§§ 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgWG). Die Durchführung dieser Aufgabe obliegt nach § 79 Abs. 1 Satz 3 BbgWG den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Die Unterhaltungslast für die Gewässer II. Ordnung trifft die Gewässerunterhaltungsverbände (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG). Letztere sind nach § 1 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sind die Gemeinden zwar Mitglied in den Gewässerunterhaltungsverbänden. Dies führt aber nicht dazu, dass die Aufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände ihre Aufgaben sind.
b) Die Antragstellerin ist auch nicht als juristische Person antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO). Notwendig ist insoweit, dass ein Antragsteller hinreichend substantiierte Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in eigenen rechtlich geschützten Positionen verletzt wird (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 202 m.w.N.). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Antragstellerin weder aus ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung nach § 113 Abs. 1 BbgWG noch besteht sie aufgrund der pauschal geltend gemachten Notwendigkeit, die erschwerte Möglichkeit der Bejagung des Bisams zukünftig bei der Planung und Durchführung von sonstigen Maßnahmen zum Schutz gegen Hochwasser berücksichtigen zu müssen.
Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass Hochwasserschutz Aufgabe der Daseinsvorsorge sei, die von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst sei, folgt auch daraus nicht ihre Antragsbefugnis. Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet den Gemeinden die Wahrung des Wohls der Einwohner allein insoweit, als es um die Wahrnehmung der im Rahmen der Gesetze bestimmten eigenen Angelegenheiten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 - NVwZ 1983, 610, juris Rn. 11; Grziwotz, DVBl. 1988, 768, 771). Eigene Angelegenheiten der Antragstellerin sind durch die geänderten Möglichkeiten der Bejagung des Bisams - wie ausgeführt - angesichts der Zuständigkeiten des Wasserwirtschaftsamtes und der Gewässerunterhaltungsverbände im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz nicht betroffen.
Die Antragstellerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, Eigentümerin von Entwässerungsgräben in ihrem Gemeindegebiet zu sein, die zu den Gewässern II. Ordnung zählten. Zwar können sich Gemeinden ebenso wie private Eigentümer auf das einfach rechtliche Eigentum gemäß § 903 BGB berufen, obwohl sie den zusätzlichen Schutz aus Art. 14 GG nicht genießen (vgl. OVG Bautzen, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Hinreichend substantiierte Tatsachen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Antragstellerin auf Grund der Unterstellung des Bisams unter das Jagdrecht in ihrem Grundeigentum verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12), hat sie jedoch nicht dargelegt. Sie macht insoweit geltend, dass die Entwässerung des Oderbruchs durch ein sensibles Grabensystem sichergestellt werde und im Fall der Beschädigung von Gräben Wasser nicht dem vorgesehenen Fließschema entsprechend abfließe. Dadurch könne es zur Vernässung von Flächen und Schäden an Gebäuden kommen. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 BbgJagdDV bestimmen nicht unmittelbar den Inhalt des Grundeigentums der Antragstellerin. Die von ihr angeführten Folgen einer Beschädigung des Grabensystems betreffen Allgemeininteressen. Die Antragstellerin ist Teil der öffentlichen Gewalt, auch soweit sie als Fiskus über Eigentum an Grundstücken verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, juris Rn. 21). Sie kann sich nicht zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung dieser Interessen deshalb aufschwingen, weil sie mehr oder minder zufällig Grundstückseigentümerin einzelner Gräben ist, die zu dem angeführten Entwässerungssystem zählen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies gilt erst recht, da die Unterhaltungslast für die Gewässer II. Ordnung dem Vorstehenden entsprechend bei den Gewässerunterhaltungsverbänden liegt.
Auch die Mitgliedschaft der Antragstellerin in einer Jagdgenossenschaft begründet ihre Antragsbefugnis nicht. Mögliche Verpflichtungen der Jagdausübungsbe-rechtigten, den Bisam zu bejagen (vgl. § 28a BJagdG), treffen die Jagdgenossenschaft, die nach § 10 BbgJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist bzw. ihre Pächter (vgl. §§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG).
2. Der über den Hauptantrag hinausgehende Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Die Antragstellerin kann weder als Behörde noch als Selbstverwaltungskörperschaft geltend machen, dass sie durch die streitgegenständliche Durchführungsverordnung insgesamt in rechtlichen Interessen oder eigenen Rechten berührt werde. Dafür hat sie nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts für eine solche Betroffenheit ersichtlich.
II. Unabhängig davon hätte der Normenkontrollantrag auch in der Sache keinen Erfolg.
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 BbgJagdDV verstoßen nicht gegen Art. 19 VO (EU) Nr. 1143/2014. Ein ausdrückliches Verbot, invasive Arten dem Jagdrecht zu unterstellen, enthält die Verordnung nicht. Ein entsprechendes Verbot lässt sich aus ihr auch nicht ableiten. Sie gibt den Mitgliedstaaten weitgehend Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung der Managementmaßnahmen bzw. der „Auswahl von zu verwendenden Methoden“ (vgl. Art. 19 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1143/2014 sowie Erwägungsgrund 24 und Art. 3 Nr. 13, 14, 15 und 17).
Der Bundesgesetzgeber hat zur Durchführung der VO (EU) Nr.1143/2014 das Bundesnaturschutzgesetz durch Einfügung der §§ 40a bis 40 f BNatSchG und das Bundesjagdgesetz durch § 28a BJagdG geändert (vgl. Stefan/Wolff, NuR 2018, 531 ff.). Er hat das Problem, dass invasive Arten dem Jagdrecht unterstehen, ausdrücklich geregelt, um den sich daraus ergebenden Besonderheiten mit dem Ziel einer optimalen Ausschöpfung der jagdlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 18/11942, S. 25, 28). Nach § 28a Abs. 1 BJagdG ist dem Jagdausübungsberechtigten mit seiner Zustimmung die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen, die im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahme aufzuerlegen, sofern die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. § 28a Abs. 2 BJagdG regelt die Fälle einer fehlenden Übernahme oder nicht ordnungsgemäßen Ausführung von Managementmaßnahmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die danach bestehenden Möglichkeiten, eine invasive Art zu reduzieren, in Bezug auf den Bisam hinter den Anforderungen der VO (EU) Nr. 1143/2014 zurückbleiben.
Der Einwand der Antragstellerin, dass der Bisambestand wirksam nur durch den Einsatz mechanischer Fangmittel zu regulieren sei, trägt insoweit nicht, da auch das Aufstellen von Fallen zur Jagdausübung nach § 1 Abs. 4 BJagdG zählt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2004 - 1 A 697.03 MD - juris Rn. 20 f.; Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 36). Da das Land Brandenburg in § 5 Abs. 2 BbgJagdDV festgelegt hat, dass die Jagd auf den Bisam ganzjährig unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 4 BJagdG ausgeübt werden darf und mit der verlängerbaren Allgemeinverfügung vom 25. September 2019 (Amtsblatt für Brandenburg vom 23. Oktober 2019, S. 1119) eine nach § 22 Abs. 4 Satz 2 BJagdG mögliche Ausnahme vom Elterntierschutz für den Bisam bestimmt hat, wird die Wirksamkeit der Bejagung des Bisam auch insoweit nicht beeinträchtigt. Die von der Antragstellerin angeführte fehlende Motivation der Jagdausübungsberechtigten, den Bisam zu jagen, führt ebenfalls nicht zu dem geltend gemachten Verstoß gegen die VO (EU) Nr. 1143/2014. Abgesehen davon, dass die Motivation durch eine sogenannte Schwanzprämie zu steigern ist, können die Jagdausübungsberechtigten den in der Vergangenheit tätigen professionellen Bisamfängern eine Jagderlaubnis nach § 16 BbgJagdG erteilen. Nach Mitteilung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung wurde den Bisamfängern die Möglichkeit gewährt, kostenfrei eine Jägerprüfung abzulegen. Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hingewiesen hat, dass nicht alle Jagdausübungsberechtigten ihre Zustimmung zur Bejagung des Bisams durch professionelle Bisamjäger erteilt hätten, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, dass die Unterstellung des Bisams unter das Jagdrecht gegen die VO (EU) Nr. 1143/2014 verstößt. Sofern ein Jagdausübungsberechtigter Managementmaßnahmen nicht nach § 28a Abs. 1 BJagdG selbst übernimmt oder nicht ordnungsgemäß ausführt und sein Einvernehmen mit der Durchführung von Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel (§ 28a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BJagdG) der zuständigen Behörde grundlos verweigert, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung auf der Grundlage des § 28a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BJagdG erlassen werden (vgl. Schuck u.a., a.a.O. § 28a Rn. 56; weitergehend VG Schleswig, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 B 51/21 - juris Rn. 67 ff., 75 und Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 40a Rn. 6, die wegen des Vorrangs des Unionsrechts ein Einvernehmen in solchen Fällen für entbehrlich halten). Die angeführten bundesgesetzlichen Regelungen für invasive Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, führen danach zwar mit Blick auf das notwendige Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten zu einer gewissen Einengung der behördlichen Befugnisse (vgl. BR-Drs. 515/17; Stefan/Wolff, a.a.O. S. 537), rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass eine wirksame Bekämpfung des Bisams nicht möglich ist. Letzteres gilt auch für die weiteren von der Antragstellerin geschilderten praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 28a BJagdG, die sich daraus ergeben sollen, dass in einzelnen Fällen nur schwer zu ermitteln sei, wer für einen bestimmten Jagdbezirk Jagdausübungsberechtigter sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.